Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2018.00019
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 24. Januar 2020
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken
Stockerstrasse 33, 8002 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1973 geborene X.___ arbeitete ab Juli 1991 als Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ und war dadurch bei der Personalvorsorgestiftung der Z.___-Gruppe berufsvorsorgeversichert (Urk. 11/D5). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 27. Januar 2003 per 30. April 2003 (Urk. 11/D1.3/41). Am 6. Februar 2003 rutschte X.___ auf einer Treppe aus und erlitt eine BWS/LWS-Kontusion. In der Folge war er (teil-)arbeitsunfähig (Urk. 11/D1.3; Urk. 11/D5/4), weshalb sich das Arbeitsverhältnis bis 31. Oktober 2003 verlängerte (Urk. 11/D5).
Am 30. Oktober 2003 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ unter Hinweis auf die BWS/LWS-Kontusion bei der Sozialversicherungsanstalt Kanton Aargau, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/D1.1) Am 8. Dezember 2003 erlitt X.___ bei einem Auffahrunfall eine HWS-Distorsion (Urk. 11/D27/2).
Mit Verfügung vom 24. März 2005 (Urk. 11/D22) bzw. Einspracheentscheid
vom 21. Juni 2005 (Urk. 11/D27) stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen betreffend die Unfallereignisse vom 6. Februar und vom 8. Dezember 2003 per 31. März 2005 ein. Die Leistungseinstellung per 31. März 2005 wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. August 2006 (Urk. 11/D57/14-31) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 1. Mai 2007 (Urk. 11/D57/8-13) bestätigt.
Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. B.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gab (Urk. 11/D36). Das Gutachten wurde am 7. Februar 2007 erstattet (Urk. 11/D39). Nachdem der Versicherte vom 8. Februar bis 21. März 2007 in der C.___ hospitalisiert gewesen war (Urk. 11/D51), gab die IV-Stelle bei Dr. A.___ und lic. phil. B.___ eine ergänzende Abklärung in Auftrag (Urk. 11/D55). Das Verlaufsgutachten wurde am 26. September 2007 erstattet (Urk. 11/D56). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/D60) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 7. April 2008 ab dem 1. Februar 2004 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Mai 2004 eine ganze Rente zu (Urk. 11/D64). In der Folge richtete die Personalvorsorgestiftung der Z.___-Gruppe dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2005 eine Rente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 78 % aus (Urk. 11/A16).
Die von der IV-Stelle in den Jahren 2008 (Urk. 11/D65; Urk. 11/D69), 2009 (Urk. 11/D70; Urk. 11/D79) und 2011 (Urk. 11/D80; Urk. 11/D87) eingeleiteten Revisionsverfahren schloss sie mit der Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades ab.
Per 1. Januar 2013 wurde die Personalvorsorgestiftung der Z.___-Gruppe in die Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken übertragen (Urk. 2/7c). Die Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken erbrachte in der Folge die Rentenleistungen an X.___.
Im September 2013 leitete die IV-Stelle die erneute revisionsweise Rentenüberprüfung in die Wege (Urk. 11/D94). Im Rahmen ihrer Abklärungen liess sie den Versicherte in der MEDAS D.___ begutachten (Gutachten vom 6. Oktober 2014, Urk. 11/D109.1-D109.5). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/D112; Urk. 11/D120 und Urk. 11/D126) verfügte die IV-Stelle am 17. Juli 2015 per 1. September 2015 die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente (Urk. 11/D128). Dagegen liess der Versicherte beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde erheben (Urk. 11/D131/2-15) und die Weiterausrichtung einer ganzen Rente beantragen. Mit Urteil vom 10. Dezember 2015 (Urk. 11/D135) wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 (Urk. 11/A18) teilte die Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken dem Versicherten mit, dass er unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens gestützt auf ihre berufsvorsorgerechtliche Überentschädigungsberechnung ab 1. September 2015 keinen Rentenanspruch mehr habe. Die zu viel ausgerichteten Rentenleistungen seien zurückzuerstatten. Der Versicherte verlangte von der Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken die Weiterausrichtung der Rentenleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (Urk. 11/A21). In der folgenden Korrespondenz (Urk. 11/A23-A27) erzielten die Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken und der Versicherte keine Einigung.
2. Mit Eingabe vom 27. März 2018 (Urk. 1) erhob X.___ beim hiesigen Gericht Klage gegen die Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken und beantragte:
«1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab l. September 2015 (Herabsetzung der bisherigen ganzen Invalidenrente auf eine 1/2-Rente der SVA Aargau) die ungekürzte Invalidenrente gemäss Reglement, inklusive vier Kinderrenten aus beruflicher Vorsorge in der Höhe von 53% auszurichten, nebst Zins zu 5 % auf den verfallenen Betreffnissen je seit Verfall, spätestens ab Zeitpunkt der Klageeinreichung.
2. Die Beklagte sei zudem zu verpflichten, auch ab September 2015 den Kläger von der Beitragspflicht zu befreien sowie das Alterskonto entsprechend weiterzuführen.
3. Es sei festzustellen, dass ein allfälliger Rückforderungsanspruch der Beklagten verjährt ist.
4. Es sei dem Kläger in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich MWSt zu Lasten der Gegenpartei.»
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 8. Mai 2018 (Urk. 10), es sei festzustellen, dass der Anspruch des Klägers auf Invalidenrenten (inkl. Sparbeiträgen) von ihr spätestens per Ende August 2015 erloschen sei und die Klage sei abzuweisen.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 (Urk. 12) wurde dem Kläger in Bewilligung des Gesuchs vom 27. März 2018 Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.
In der Folge hielt sowohl der Kläger mit Replik vom 3. September 2018 (Urk. 15) als auch die Beklagte mit Duplik vom 12. Oktober 2018 (Urk. 19) an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Kläger mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 (Urk. 21) zur Kenntnisnahme zugestellt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Kläger erklärte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen (Urk. 1 und Urk. 15), es sei aktenkundig, dass der Beklagten sowohl der Vorbescheid als auch die IV-Verfügung vom 7. April 2008 eröffnet worden und diese unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien. Die Beklagte habe zudem durch Zahlung der reglementarischen Invalidenrente ab 1. April 2005 ihre Leistungspflicht anerkannt. Auch nach der ihr eröffneten IV-Verfügung vom 17. Juli 2015, welche ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sei, habe sie bis 31. Dezember 2016 unverändert ihre Leistungen erbracht. Der Unfall vom 6. Februar 2003 (BWS/LWS-Kontusion) habe aktenkundig Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit gehabt, weshalb der Beginn des Wartejahres auch auf diesen Zeitpunkt festgelegt worden sei. Zudem seien im psychosomatischen Konsilium der E.___ vom August 2003 auch Hinweise auf psychische Probleme als Folge des Unfallgeschehens erwähnt worden. Im D.___-Gutachten vom 6. Oktober 2014 sei festgestellt worden, dass aufgrund des lumbalen Schmerzsyndroms, das heisse im Bereich der am 6. Februar 2003 kontusierten LWS, eine Verschlechterung eingetreten sei. Da der Zeitpunkt des Eintritts und der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit für die Beurteilung seines Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend gewesen seien, entfalteten die Verfügungen vom 7. April 2008 und 17. Juli 2015 im konkreten Fall eine Bindungswirkung. Es bestehe somit auch über den 1. September 2015 hinaus eine Leistungspflicht der Beklagten.
Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei nicht zulässig, da die ursprüngliche Personalvorsorgestiftung der Z.___-Gruppe vorwiegend fürsorglichen Charakter gehabt habe. Entsprechend habe das Reglement der Personalvorsorgestiftung der Z.___-Gruppe (gültig ab 1. Januar 2003) auch keine Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens vorgesehen. Die Auslagerung der Berufsvorsorge sei gemäss Schreiben der Beklagten vom 5. Dezember 2012 per 1. Januar 2013 erfolgt. Darin werde bestätigt bzw. garantiert, dass trotz dieses Wechsels der Rentenanspruch weiter im bisherigen Umfang bestehe. Sollte das angerufene Gericht dennoch von einer im konkreten Fall geltenden reglementarischen Überentschädigungsregelung der Beklagten ausgehen, so sei aber gleichwohl kein zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen anzurechnen. Die subjektiven Gegebenheiten und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen verunmöglichten ihm, ein Einkommen zu realisieren. Die Unmöglichkeit sei durch seine erfolglos gebliebenen Stellenbemühungen ausgewiesen. Im Übrigen sei betreffend Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ohnehin das rechtliche Gehör verletzt worden und sei ein allfälliger Rückerstattungsanspruch verjährt.
1.2 Die Beklagte erklärte zur Begründung ihres Antrages auf Ablehnung ihrer generellen Leistungspflicht spätestens nach Ende August 2015 im Wesentlichen (Urk. 10 und Urk. 19), rechtsprechungsgemäss entfalteten einzig diejenigen Feststellungen der Invalidenversicherung eine Bindungswirkung, welche für die Festlegung des Rentenanspruchs entscheidend gewesen seien. Die IV-Stelle habe bei der ursprünglichen Rentenzusprache nicht beurteilt, was die Folgen des Unfalls vom 6. Februar 2003 und was die Folgen des nach Ende der Versicherungsdeckung bei ihr vorgefallenen Unfalls vom 8. Dezember 2003 seien, und sie habe auch den genauen Beginn und Schweregrad der psychisch bedingten Einschränkung nicht festgestellt. Da die diesbezüglichen Unterscheidungen berufsvorsorgerechtlich relevant seien, seien die Feststellungen der IV-Stelle betreffend Beginn der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht verbindlich.
Das Bundesgericht habe in seinem unfallversicherungsrechtlichen Urteil vom 1. Mai 2007 festgehalten, dass betreffend Unfall vom 6. Februar 2003 keine organischen Unfallfolgen ausgewiesen seien. In den Akten der Invalidenversicherung seien während der Versicherungsdauer keine (anderen) somatischen gesundheitlich bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit beschrieben worden, weshalb aufgrund der ab September 2015 weiterbestehenden somatischen Ursachen nicht von der Verschlechterung einer bereits während der Versicherungsdauer bei ihr eingetretenen Arbeitsunfähigkeitsursache ausgegangen werden könne.
Die ursprüngliche Rentenzusprache der Invalidenversicherung habe auf der psychiatrischen Beurteilung von Dr. A.___ und lic. phil. B.___, welche eine mittelschwere depressive Episode mit Hinweisen auf eine Schmerzverarbeitungsstörung attestiert hätten, beruht. Der Kläger habe nach Ende des Vorsorgeverhältnisses einen Auffahrunfall erlitten und es habe sich zudem eine Depression entwickelt. Bezüglich des Beginns der Depression sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese erst nach Ende des Vorsorgeschutzes entstanden sei. Aktenkundig sei, dass bei den fachärztlichen Untersuchungen während des Versicherungsschutzes keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert festgestellt worden sei. Da verschiedene nicht versicherte Ursachen, insbesondere die mittelschwere depressive Episode, bei der Bemessung des berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrentenanspruchs fälschlicherweise mitberücksichtigt worden seien, sei die ursprüngliche Rentenzusprache durch die Personalvorsorgestiftung der Z.___-Gruppe zu Unrecht erfolgt.
Es könne im Übrigen nicht die gesamte bestehende Schmerzproblematik wie sie sich in späteren Jahren präsentiert habe, als sachlich kongruent zur ursprünglichen Schmerzproblematik gesehen werden, da es zu weiteren Unfällen, langjährigen Fehlhaltungen, Aggravation und Selbstlimitierung gekommen sei.
Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss komme, eine grundsätzliche Leistungspflicht von ihr bestehe auch ab dem 1. September 2015, sei festzuhalten, dass eine Kürzung wegen Überentschädigung bereits für den Zeitraum vor der erstmaligen Gewährung des rechtlichen Gehörs möglich sei. Es fehle an einer rechtlichen Grundlage für eine generelle «Karenz-, Vorankündigungs- oder Anpassungsfrist». Es sei korrekt, dass das zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität massgebende Reglement der Personalvorsorgestiftung der Z.___-Gruppe aus dem Jahr 2003 keine Anrechnung eines zumutbaren (hypothetischen) Erwerbseinkommens vorgesehen habe. Mit dem überarbeiteten Vorsorgereglement per 1. Januar 2005 sei die Anrechnung des zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens jedoch reglementarisch statuiert worden.
Die Quantität der Stellenbemühungen des Klägers sei nach ihrer Auffassung sehr gering und die qualitativen Mindestanforderungen seien nicht erfüllt. Es sei auch nicht verständlich, weshalb keine Unterstützung vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum eingeholt oder eine andere Formulierung des Standardschreibens versucht worden sei.
Hinsichtlich des Antrages auf Weiterführung des Alterskontos sei sie infolge ihrer Ablehnung der Leistungspflicht ab September 2015 der Auffassung, dass das Alterskonto ab diesem Zeitpunkt lediglich zu verzinsen sei. Sollte das Gericht einen abweichenden Entscheid fällen und ihre Leistungspflicht bejahen, werde das Alterskonto entsprechend dem Rentenbruchteil mit Sparbeiträgen und Zinsgutschriften weitergeführt. Der Antrag des Klägers bezüglich des Eintritts der relativen Verjährung über ihre Forderung vom 13. Januar 2017 von Fr. 19'628. sei unbestritten.
2.
2.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.2
2.2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG).
2.2.2 Der Anspruch setzt zudem einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (Art. 28 und 29 IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 134 V 20 E. 3.2).
Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2). Um den zeitlichen Konnex zu unterbrechen, was die Leistungspflicht der in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen entfallen lässt, sind zwei Voraussetzungen erforderlich, die kumulativ gegeben sein müssen: In einer anderen als der angestammten, dem Leiden besser angepassten Tätigkeit muss während einer bestimmten nach den Umständen zu bemessenden Zeitdauer (BGE 134 V 20 E. 3.2.1) eine (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit von über 80 % bestehen (BGE 144 V 58). Diese Tätigkeit muss zudem bezogen auf die angestammte die Erzielung eines den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliessenden Einkommens erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3 mit Hinweisen).
Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeitsfähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, trägt hierfür die Beweislast (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB; Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3). Dasselbe gilt, wenn sie einwendet, die während des Vorsorgeverhältnisses eingetreten Arbeitsunfähigkeit sei in der Folge weggefallen (Art. 8 ZGB).
2.2.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.3 Eine bisher vorbehaltlos ausgerichtete Rente aus obligatorischer beruflicher Vorsorge ist nach den invalidenversicherungsrechtlichen Regeln anzupassen; dies gilt - unter Vorbehalt einer anderslautenden reglementarischen Anordnung - auch für die Anpassung einer Rente aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge (Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2019 vom 29. Mai 2019 E. 3.2.1 mit Verweis auf BGE 143 V 434 E. 3.4.2).
Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers ändert. Der Versicherungsträger kann zudem auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
2.4
2.4.1 Art. 34a Abs. 2 BVG in der bis am 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung gab dem Bundesrat auf, Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen zu erlassen. Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung hat der Bundesrat unter anderem Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) erlassen, wonach die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1). Gemäss Art. 24 Abs. 2 BVV 2 in der bis am 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung gelten als anrechenbare Einkünfte Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet, mit Ausnahme des Zusatzeinkommens, welches während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG erzielt wird.
In der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung von Art. 34a BVG wird nun direkt im Gesetz festgehalten, dass die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV 2 in der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung kann die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:
a) Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;
b) Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;
c) Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;
d) wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.
Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen (Art. 24 Abs. 2
BVV 2 in der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung):
a) Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen;
b) Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG erzielt wird.
2.4.2 Im Reglement der Personalvorsorgestiftung der Z.___-Gruppe gültig ab 1. Januar 2003 (Urk. 11/B5) fanden sich in Art. 14 Regelungen zur Überentschädigung. Diese Bestimmung sah keine Anrechnung eines hypothetischen Einkommens vor.
Im Reglement der Personalvorsorgestiftung der Z.___-Gruppe gültig ab 1. Januar 2005 (Urk. 11/B4) war demgegenüber in Art. 25 geregelt:
Die Leistungen gemäss diesem Reglement werden herabgesetzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des letzten Jahreslohns vor Eintritt des versicherten Ereignisses bzw. die Leistungen gemäss BVG 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen:
a) der AHV/IV
b) der obligatorischen Unfallversicherung;
c) der Militärversicherung;
d) in- und ausländischer Sozialversicherungen;
e) einer Schadenversicherung, an die der Arbeitgeber oder an seiner Stelle eine Stiftung mindestens 50 % der Prämie bezahlt hat;
f) anderer Vorsorgeeinrichtungen;
g) Freizügigkeitseinrichtungen (Freizügigkeitspolicen und –konten).
Das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von invaliden Personen kann ebenfalls angerechnet werden. Allfällige Kapitalleistungen werden in versicherungstechnisch gleichwerte Renten umgerechnet.
Das aktuelle Reglement der Beklagten (Urk. 11/B2) bestimmt in seinem Art. 30:
Die Leistungen gemäss diesem allgemeinen Rahmenreglement werden herabgesetzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des letzten Jahreslohns vor Eintritt des versicherten Ereignisses übereigen. Im Rahmen der Minimalleistungen nach BVG entspricht die Grenze 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes. Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen:
a) der AHV/IV
b) der obligatorischen Unfallversicherung;
c) der Militärversicherung;
d) in- und ausländischer Sozialversicherungen;
e) einer Schadenversicherung (Kranken- oder Unfalltaggeld), an die der Arbeitgeber oder an seiner Stelle eine Stiftung mindestens 50 % der Prämie bezahlt hat;
f) anderer Vorsorgeeinrichtungen sowie
g) Freizügigkeitseinrichtungen (Freizügigkeitspolicen und –konten).
Das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von invaliden Personen kann ebenfalls angerechnet werden. Bei der Bestimmung dieses Erwerbseinkommens wird grundsätzlich auf das Invalideneinkommen gemäss IV-Entscheid abgestellt.
2.4.3 Aus übergangsrechtlicher Sicht sind mangels anderslautender Übergangsbestimmungen diejenigen gesetzlichen Überentschädigungsregeln anwendbar, welche im Zeitpunkt, in dem sich die Überentschädigungsfrage stellt, Geltung haben. Es sind somit diejenigen Normen, welche im Entstehungszeitpunkt des Leistungsanspruchs gültig waren, nicht weiterhin unverändert anwendbar (vgl. Hürzeler in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, N 51 zu Art. 34a BVG mit Hinweis auf BGE 122 V 316, wonach im Falle einer Änderung des bisherigen Rechts auf dem Gebiet der Überentschädigung grundsätzlich die neuen Bestimmungen Anwendung finden). Gleiches gilt in Analogie dazu auch für Änderungen reglementarischer Überentschädigungsregelungen (BGE 134 V 64 E. 2.3.1).
Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Art. 24 Abs. 5 BVV 2).
2.5 Nach Art. 35a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann gemäss Satz 2 der genannten Bestimmung abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung Kenntnis davon erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG).
3.
3.1
3.1.1 Im Zeitpunkt der ursprünglichen invaliden- und berufsvorsorgerechtlichen Leistungszusprache lagen im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Berichte vor:
3.1.2 Der Kläger war vom 28. Juli bis am 4. September 2003 in der E.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 8. Oktober 2003 wurden als Diagnosen genannt (Urk. 11/D1.3/11):
- thorakospondylogenes Syndrom nach BWS/LWS-Kontusion
- vorbestehende Spondylolisthesis LWK 4/5 Grad I nach Meyerding
- maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster im Rahmen einer Symptomausweitung mit zusätzlicher Somatisierungstendenz
Zur Diagnose maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster im Rahmen einer Symptomausweitung mit zusätzlicher Somatisierungstendenz wurde festgehalten, dass die auffällige Diskrepanz zwischen den Befunden und dem geäusserten Beschwerdeausmass sowie das expressive Schmerzverhalten in Zusammenhang mit einem maladaptiven Überzeugungs- und Bewältigungsmuster im Rahmen einer Symptomausweitung mit zusätzlicher Somatisierungstendenz stehe. Eine psychische Störung von Krankheitswert liege nach Ansicht ihres psychosomatischen Konsiliarius jedoch nicht vor (Urk. 11/D1.3/12). Die bisherige Tätigkeit als Heizkörpermonteur (Hilfsarbeiter in der Fabrikation) sei ganztags mit in der Anfangsphase zusätzlichen Pausen zur Eingewöhnung von insgesamt zwei Stunden pro Tag zumutbar. Eine andere leichte bis mittschwere Arbeit, welche wechselbelastend und ohne Hantieren von Lasten über 15 Kilogramm und ohne längerdauernde Tätigkeit über Kopf zu verrichten sei, sei ganztags möglich (Urk. 11/D1.3/11).
3.1.3 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht an die IV-Stelle vom 3. Juni 2006 (Urk. 11/D31) als Diagnosen (Urk. 11/D31/12):
- Status nach zwei Unfallgeschehen mit konsekutiver depressiv-ängstlich-passiv-vermeidender Entwicklung mit Konversionssymptomatik; selbstlimitierende Schmerzverarbeitungsstörung
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)/Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) und Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), Differentialdiagnose Persönlichkeitsstörung vom ängstlich vermeidenden Typus (ICD-10 F60.6)
Aus ärztlich-psychiatrischer Sicht handle es sich um die Entwicklung einer anfänglich larvierten und seit Sommer 2005 offen zu Tage tretenden Depression mit Konversionssymptomatik nach wiederholten Unfallgeschehen. Das heisse, der Kläger drücke – zusätzlich zum realen körperlichen Leiden – ihm nicht bewusstes seelisches Leiden über den Körper aus. Er halte dadurch sein Selbstwertge-
fühl – im Sinne einer innerpsychischen Überlebensstrategie – aufrecht, wobei ihm dazu keinerlei andere Möglichkeit zur Verfügung stehe. Dieser Mechanismus, teilweise kulturell bedingt, sei ihm nicht bewusst, und er könne ihn deswegen auch nicht willentlich beeinflussen (Urk. 11/D31/11). Aus ärztlich-psychiatrischer Sicht sei der Kläger seit zirka zwei Jahren zu mindestens 80 % arbeitsunfähig (Urk. 11/D34/12).
3.1.4 Dr. A.___ und lic. phil. B.___ nannten in ihrem Gutachten vom 7. Februar 2007 (Urk. 11/D39) als Diagnosen (Urk. 11/D39/7):
- leichte bis mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.0/1)
- Hinweise auf eine Schmerzverarbeitungsstörung
Es bestünden Einschränkungen auf der psychisch-geistigen Ebene, vor allem im Bereich der kognitiven Flexibilität. Die Überzeugung des Klägers, dass er schwer körperlich krank sei und deshalb nicht arbeiten könne, limitiere die Anpassungsfähigkeit. Auf der körperlichen Ebene bestehe eine schnellere Ermüdbarkeit, die auf dem Hintergrund der aktuell imponierenden Depression zu erklären sei. Im sozialen Bereich bestünden zahlreiche Konflikte, vor allem mit der Ehefrau. Der definitive Grad der Arbeitsunfähigkeit sollte ihres Erachtens erst nach dem Durchlaufen des Rehabilitationsaufenthaltes in der C.___ festgehalten werden (Urk. 11/D39/9).
3.1.5 Vom 8. Februar bis am 21. März 2007 war der Kläger in der C.___ hospitalisiert (Urk. 11/D51). Mit Austrittsbericht vom 17. April 2007 wurde als psychiatrische Diagnose eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit chronifizierten Schmerzen bei Status nach Treppensturz 2003 und Status nach Auffahrunfall 2003 angeführt. Die Fachpersonen der C.___ attestierten dem Kläger für die Dauer des Aufenthaltes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.1.6 In ihrem nach dem stationären Aufenthalt des Klägers in der C.___ erstellten Verlaufsgutachten vom 26. September 2007 (Urk. 11/D56) nannten Dr. A.___ und lic. phil. B.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/D56/5-6):
- mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Hinweise auf eine Schmerzverarbeitungsstörung
- Trauerreaktion
Aus rein psychiatrischer Sicht erachteten sie den Kläger als zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 11/D56/6).
3.2 Die invalidenversicherungsrechtliche Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente per 1. September 2015 basierte aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf dem D.___-Gutachten vom 6. Oktober 2014 (Urk. 11/D109). Dem Gutachten sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 11/D109.1/38):
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und schwerer Symptomausweitung (ICD-10 F45.2)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne klare sensomotorische Reiz- oder Ausfallsymptomatik, allenfalls mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in das rechte Bein
- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne sensomotorische Reiz- oder Ausfallsymptomatik
- myofasziales thorakales Schmerzsyndrom
- Costovertebralarthrose der 11. Rippe rechts
- Karpaltunnelsyndrom rechts
- EMG Januar 2004: leicht verlängerte distal-motorische Latenz rechts (4,6 ms)
- Status nach Unfall vom 6. Februar 2003 mit Sturz auf Treppe
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 8. Dezember 2003 im Rahmen eines Verkehrsunfalls
Aus orthopädischer Sicht sei der Kläger in der angestammten Tätigkeit als Heizungsmonteur zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung. Tätigkeiten mit einseitiger Position, nur stehend oder gehend, sowie Tätigkeiten in lang kauernder oder kniender Position seien ebenfalls nicht möglich. Dies treffe auch auf Tätigkeiten mit signifikanter Vibrations- oder Erschütterungsexposition, Überkopfarbeiten, häufiges Bücken und Tätigkeiten mit häufiger Rotationsbewegung oder Reklination bzw. Inklination der thorakolumbalen Wirbelsäule zu. Der Kläger sollte des Weiteren keine Tätigkeiten ausüben, bei welchen wiederholt Lasten von mehr als 15 kg getragen werden müssen. Denkbar seien mittelschwere und leichte Tätigkeiten zu 80 %. Diese sollten wechselseitige Belastung und genügende Pausen beinhalten. Die Einschränkungen resultierten aus dem erhöhten Pausenbedarf im Rahmen des lumbovertebragenen/ -spondylogenen Schmerzsyndroms und des zervikovertebragenen Schmerzsyndroms.
Aufgrund der psychischen Einschränkungen bestehe jedoch auch für eine somatisch angepasste Verweistätigkeit nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/D109.1/37-38).
Zum Verlauf erklärten die Gutachter, aus psychiatrischer Sicht gingen sie eher von einer Verbesserung aus. Die Arbeitsfähigkeit sei hier aktuell 50 %. Aus somatischer Sicht sei aufgrund des lumbalen Schmerzsyndroms eine Verschlechterung eingetreten. In der Summe sei die bisherige Tätigkeit somatisch vollständig eingeschränkt, in einer somatisch angepassten Tätigkeit gingen sie von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (zeitliche Limitierung aufgrund der psychiatrischen Diagnosen; Urk. 11/D109.1/38).
4.
4.1 Bei der ursprünglichen, mit Verfügung vom 7. April 2008 (Urk. 11/D64) erfolgten Rentenzusprache ging die IV-Stelle davon aus, dass bei Ablauf der Wartezeit von einem Jahr am 6. Februar 2004 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 68 % vorgelegen hat. Entsprechend sprach sie dem Kläger ab dem 1. Februar 2004 eine Dreiviertelsrente zu. Da gemäss IV-Stelle der Invaliditätsgrad nach diesem Zeitpunkt mehr als 70 % betrug, erhöhte sie die Rente ab 1. Mai 2004, das heisst drei Monate nach Rentenbeginn, auf eine ganze Rente.
Aus medizinischer Sicht basierte die invalidenversicherungsrechtliche Rentenzusprache auf der Einschätzung von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle. Dieser hielt mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2007 fest, die Suva habe mit Verfügung vom 24. März 2005 bzw. Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005 ihre Leistungen per 31. März 2005 eingestellt. Diese Leistungseinstellung sei durch das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 16. August 2006 und durch das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Mai 2007 bestätigt worden. Bis zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Suva könnten sie mit der Suva eins zu eins koordinieren. Die psychischen Faktoren, die bereits vorher und in der Folge verstärkt das Geschehen bestimmt hätten, seien aufgrund der vorliegenden Akten schwierig zu beurteilen. Gewiss sei, dass gemäss dem Gutachten von Dr. A.___ und lic. phil. B.___ ab der Hospitalisation in der C.___ im Februar 2007 eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Andererseits gebe Dr. F.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit bereits ab etwa Sommer 2004 an. Sie hätten keine überprüfbaren Anhaltspunkte, die eine solche Einschätzung zu widerlegen vermöchten. Er gehe daher davon aus, dass spätestens ab 1. April 2005 nach Abschluss der Suva-Koordination, die psychischen Faktoren eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % begründet hätten, und dies bis zum Gutachten von Dr. A.___ vom 26. September 2007 (Urk. 11/D58).
In dem von Dr. G.___ genannten unfallversicherungsrechtlichen Entscheid vom 16. August 2016 hatte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau festgehalten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass aufgrund des geringfügigen Unfalls vom 6. Februar 2003 spätestens am 1. November 2003 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei, beziehungsweise am 1. April 2005, als die Suva ihre Leistungen eingestellt habe, der Status quo sine erreicht worden sei und von diesem Zeitpunkt an eine natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen vom 6. Februar 2003 beziehungsweise vom 8. Dezember 2003 und den geltend gemachten somatischen Beschwerden zu verneinen sei (Urk. 11/D57/26).
Nach dem Gesagten basierte die invalidenversicherungsrechtliche Leistungszusprache zumindest für die Leistungen ab 1. April 2005 im Wesentlichen auf den psychischen Beschwerden des Klägers. Nachdem die Personalvorsorgestiftung der Z.___–Gruppe ihre Rentenleitungen ab April 2005 explizit unter Verweis auf die invalidenversicherungsrechtliche Leistungszusprache ausrichtete (Urk. 11/A16), erfolgten auch diese Leistungen – hauptsächlich – gestützt auf die psychischen Beschwerden des Klägers.
4.2 Bei der mit Verfügung vom 17. Juli 2015 vorgenommen Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente (Urk. 11/D128) stützte sich die IV-Stelle im Wesentlichen auf das Gutachten der D.___ vom 6. Oktober 2014. Aus dem Gutachten ergibt sich zwar aus psychiatrischer Sicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, weiterhin jedoch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.2). Daneben besteht auch aus somatischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. auch Stellungnahme von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD, Urk. 11/D110/3). Die von der Invalidenversicherung weiterausgerichtete halbe Rente basierte somit zwar auch auf somatischen Beschwerden, jedoch begründen bereits alleine die attestierten psychischen Beschwerden eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und somit Anspruch auf eine halbe Rente. Dass die 50%ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers in einer angepassten Tätigkeit gestützt auf das D.___-Gutachten vom 6. Oktober 2014 (E. 3.3) erstellt ist, wird von der Beklagten zu Recht nicht infrage gestellt.
4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sowohl die ursprünglichen Leistungen der Personalvorsorgestiftung der Z.___-Gruppe wie auch die von der Invalidenversicherung ab September 2015 ausgerichtete halbe Rente durch psychische Beschwerden begründet sind. Dabei handelt es sich um die gleichen Erkrankungen, nämlich eine Schmerzverarbeitungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung (vgl. E. 3.2.3, E. 3.2.4, E. 3.2.5 und E. 3.3). Der sachliche Zusammenhang zwischen der die ursprüngliche Rentenzusprache begründenden Erkrankung und der auch nach September 2015 weiterbestehenden ist ohne Weiteres gegeben. Es liegen zudem auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es zwischenzeitlich zu einer relevanten Besserung des psychischen Gesundheitszustandes des Klägers und somit eines Unterbruchs des zeitlichen Zusammenhangs gekommen wäre.
Da es zu einer Besserung der ursprünglich rentenbegründenden psychischen Beschwerden gekommen ist, ist die Beklagte gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG analog berechtigt ihre Rentenleistungen von einer ganzen auf eine halbe Rente zu reduzieren. Darüber hinaus kann gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG analog die Rente jedoch nicht reduziert werden. Da die ursprüngliche Rentenzusprache der Personalvorsorgestiftung der Z.___-Gruppe zudem nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden kann (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG), ist die Beklagte unter keinem Rechtstitel berechtigt, die Rente weiter als auf eine halbe Rente zu senken. Der Kläger hat daher bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. Urk. 11/D135 E. 3.6) ab September 2015 grundsätzlich weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Beklagten.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte berechtigt ist, die Leistungen aufgrund einer Überentschädigung des Klägers zu kürzen.
5.2 Vorliegend gilt es die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab 1. September 2015 zu prüfen. Massgebend ist dabei Art. 30 des Reglements der Beklagten (vgl. Urk. 11/B2 und Urk. 11/B3; E. 2.4.3), welches die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens vorsieht (vgl. E. 2.4.3). Hieran vermag das Schreiben der Beklagten vom 5. Dezember 2012 (Urk. 2/7c), mit welcher diese erklärte, dass trotz des Wechsels von der Personalvorsorgestiftung der Z.___-Gruppe zu ihr der Rentenanspruch im bisherigen Umfang bestehen bleibe, nichts zu ändern. Die Beklagte nimmt in ihrem Schreiben in keiner Weise Bezug auf die Überentschädigungsregelung. Zudem sah ohnehin auch bereits das ab 1. Januar 2005 anwendbare Reglement der Personalvorsorgestiftung der Z.___-Gruppe (Urk. 11/B4) die Anrechnung des zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens vor (vgl. E. 2.4.3), was dem Kläger im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache durch die Personalvorsorgestiftung der Z.___-Gruppe auch mitgeteilt wurde (Ur. 11/A16).
Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht im Urteil BGE 134 V 64 in E. 4.2.1 tatsächlich festgehalten hat, dass der versicherten Person «vorgängig» das rechtliche Gehör gewährt werden müsse. Mit Urteil 9C_592/2009 vom 15. April 2010 hat das Bundesgericht jedoch erklärt, dass eine Rentenkürzung wegen Überentschädigung ohne Weiteres auch für den Zeitraum vor der erstmaligen Einräumung des genannten Gehörsrechts erfolgen könne (E. 3.3). Nachdem sich der Kläger im Rahmen des Schriftverkehrs mit der Beklagten zur Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens äussern konnte (vgl. (Urk. 11/A21-A27), ist diese grundsätzlich berechtigt, im Rahmen der Überentschädigungsberechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen.
5.3 Es besteht eine Vermutung, wonach das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt (BGE 134 V 64 E. 4.1.3). Das gemäss Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 anrechenbare Einkommen basiert jedoch - anders als das Invalideneinkommen - auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, der die Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, verlangt, wobei auch bei der Würdigung der subjektiven Gegebenheiten und Möglichkeiten einer bestimmten versicherten Person ein objektiver Massstab anzulegen ist. Solche subjektiven Gegebenheiten, denen unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten Rechnung zu tragen ist, sind alle Umstände, welche - im Rahmen einer objektivierenden Prüfung - für die effektiven Chancen des betreffenden Versicherten, auf dem jeweiligen tatsächlichen Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden, von wesentlicher Bedeutung sind (BGE 134 V 64 E. 4.2.1). Mit Urteil 9C_73/2010 vom 28. September 2010 hat das Bundesgericht entschieden, dass für die Beurteilung der Frage, ob der versicherten Person im Rahmen der Überentschädigungsberechnung ein hypothetisches Arbeitseinkommen anzurechnen ist, die gleichen Grundsätze gelten, wie bei der Berücksichtigung von Verzichtseinkommen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Denn die gesetzliche Vermutung geht dahin, dass es dem teilinvaliden Bezüger einer Rente der beruflichen Vorsorge möglich und zumutbar wäre, in Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände im Rahmen des von der Invalidenversicherung festgestellten restlichen Leistungsvermögens ein bestimmtes Einkommen zu verdienen. Für die Frage wiederum, ob im EL-Bereich bei Teilinvaliden ein Verzichtseinkommen anzurechnen ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Art. 14a Abs. 1 und 2 lit. a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV), sind rechtsprechungsgemäss die invaliditätsfremden Faktoren wie Alter, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit sowie die konkrete Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen (erwähntes Urteil 9C_73/2010 E. 6.1; vgl. BGE 117 V 153 E. 2c). Angesichts dieser offenkundigen Parallelen zwischen beruflicher Vorsorge und der Anrechnung eines hypothetischen Arbeitserwerbs im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen liegt es auf der Hand, für die Belange der Überentschädigungsberechnung nach Art. 34a BVG und Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV 2 die zum ergänzungsleistungsrechtlichen Verzichtseinkommen ergangene Rechtsprechung heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.2 und E. 2.3).
5.4 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ausgleichskasse, hielt mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 bzw. Einspracheentscheid vom 29. September 2017 hinsichtlich der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (Urk. 2/5 S. 6) fest, dass Alter, Ausbildung, Sprachkenntnisse, bisherige Tätigkeit und auch die Lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt einer teilzeitlichen Arbeitstätigkeit nicht entgegenstehen würden. Diese Einschätzung der Ausgleichskasse kann aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht bestätigt werden. Der Kläger, welcher grundsätzlich noch leichte bis mittelschwere Arbeiten ausüben kann (vgl. 3.2), ist 1973 geboren. Er war somit im September 2015 42 und ist heute 46 Jahre alt, womit sein Alter der Verwertung der verbliebenden Arbeitsfähigkeit nicht entgegensteht. Der Kläger, welcher seit 1990 in der Schweiz lebt (Urk. 11/D1.1/3), hat relativ gute Deutschkenntnisse (Urk. 11/D1.3/14, Urk. 11/D31/5, Urk. 11/D56/4; Urk. 2/6). Er verfügt zwar über keine berufliche Ausbildung, besuchte er doch lediglich 8 Jahre die Primarschule und hernach ein Jahr die Sekundarschule im Kosovo (Urk. 2/6 und Urk. 11/D1.1/4), dies mindert aber seine Erfolgschancen auf dem Arbeitsmarkt für einfache Hilfsarbeiten nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.3). Auch die Tatsache, dass der Kläger in der Schweiz von 1990 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beim gleichen Arbeitgeber als Betriebsmitarbeiter tätig war (Urk. 11/D5/1), steht einer Verwertbarkeit der verbliebenen Erwerbsfähigkeit nicht entgegen. Die Ausgleichskasse verneinte die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens ab 1. Dezember 2015 mit der Begründung, es sei dem Kläger trotz qualitativ und quantitativ genügenden Arbeitsbemühungen nicht gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden. Der Kläger hat tatsächlich zahlreiche Arbeitsbemühungen vorgewiesen (Urk. 11/C9+C22). Bei den vom Kläger nachgewiesenen Bewerbungen handelt es sich jedoch überwiegend um Spontanbewerbungen. Gemäss ständiger arbeitslosenversicherungsrechtlicher Rechtsprechung können Blindbewerbungen zwar durchaus sinnvoll sein, indessen haben sich Arbeitslose in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind (Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_113/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.2.4). Da der Kläger praktisch keine Arbeitsbemühungen auf ausgeschriebene Stellen nachgewiesen hat, vermögen die aufgelegten Arbeitsbemühungen die Unmöglichkeit der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht nachzuweisen.
5.5 Nach dem Gesagten ist im Rahmen der Überentschädigungsberechnung dem Kläger ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen.
Die Beklagte setzte bei ihrer Überentschädigungsberechnung den mutmasslich entgangenen Verdienst des Klägers für das Jahr 2015 auf Fr. 69'470.-- und das zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen auf Fr. 32'589. fest (Urk. 2/8). Die Beklagte stützte sich dabei auf die von der Invalidenversicherung ermittelten Validen- bzw. das Invalideneinkommen (Urk. 11/D128/5). Dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ein leicht tieferes Validen- und ein leicht höheres Invalideneinkommen ermittelte (Fr. 66'138.40 bzw. Fr. 33'069.20; Urk. 11/D135/12), liess sie – zu Gunsten des Klägers – unberücksichtigt. Der Kläger bringt gegen die von der Beklagten berücksichtigen Werte zu Recht nichts vor. Unter Anrechnung der jährlichen Invalidenrente des Klägers von Fr. 14'100. (12 x Fr. 1'175.--; Urk. 11/D128) und der vier Kinderrenten von Fr. 22'560.-- (12 x Fr. 470. x 4) ergeben sich anrechenbare Einkünfte von total Fr. 69'249.--. Das anrechenbare Einkommen ist somit höher als 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes von Fr. 62'523. (Fr. 69'470. x 0,9).
5.6 Der Kläger hat somit ab September 2015 aufgrund von Überentschädigung keinen Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten.
6. Da der Kläger grundsätzlich auch ab 1. September 2015 Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten hat und diese lediglich aufgrund von Überentschädigung – momentan – nicht auszurichten sind, hat er Anspruch darauf, dass er weiterhin von der Beitragspflicht befreit ist und sein Alterskonto entsprechend (Invaliditätsgrad 50 %; vgl. Urk. 11/D135/12) weitergeführt wird (Art. 10 Abs. 8 des Vorsorgereglements der Beklagten, Urk. 11/B2; Art. 14 BVV 2).
7. Der Antrag des Klägers, es sei festzustellen, dass ein allfälliger Rückforderungsanspruch der Beklagten verjährt sei, wird von der Beklagten anerkannt (Urk. 10 S. 7; vgl. E. 2.5).
8. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Kläger auch ab September 2015 grundsätzlich Anspruch auf eine halbe Rente der Beklagten hat. Diese ist aufgrund Überentschädigung jedoch – gegenwärtig – nicht auszurichten. Da der Kläger grundsätzlich Anspruch auf eine halbe Rente hat, ist er im entsprechenden Umfang von der Beitragspflicht zu befreien und das Alterskonto weiterzuführen. Im Übrigen ist festzustellen, dass ein allfälliger Rückforderungsanspruch für die nach August 2015 erbrachten Rentenleistungen verjährt ist.
9. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers machte mit Honorarnote vom 8. November 2018 (Urk. 25) einen zeitlichen Aufwand von 23 Stunden 40 Minuten und Barauslagen von Fr. 591.10 geltend. Dieser Aufwand erweist sich der Streitsache als angemessen und entspricht bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % bis 31. Dezember 2017 und von 7,7 % ab 1. Januar 2018 einer Entschädigung von Fr. 6'245.10 (1,3333 x Fr. 220. x 1,08 + 22,3333 x Fr. 220.-- x 1,077 + Fr. 10.30 x 1,08 + Fr. 580.80 x 1,077). Nachdem der Kläger hinsichtlich der Weiterführung des Sparguthabens und der Feststellung, dass keine Rückleistungen zu erbringen ist, obsiegt, im Übrigen aber unterliegt, ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers im Umfang von Fr. 500.-- von der Beklagten und im Umfang von Fr. 5'745.10 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, den Kläger auch ab September 2015 im Umfang seiner Erwerbsunfähigkeit von 50 % von der Beitragspflicht zu befreien und entsprechend sein Alterskonto weiterzuführen, und es wird festgestellt, dass die Rückforderung der Beklagten für bereits erbrachte Rentenleistungen verjährt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500. (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, mit Fr. 5’745.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
- Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler