Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2018.00021


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher

Beschluss vom 21. November 2019

in Sachen

X.___


Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi

BLESI & PAPA, Rechtsanwälte

Usteristrasse 10, Postfach, 8021 Zürich 1


zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin Roberta Papa

BLESI & PAPA, Rechtsanwälte

Usteristrasse 10, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Vorsorgestiftung für das Personal von Swissavant - Wirtschaftsverband Handwerk und Haushalt

Neugutstrasse 12, 8304 Wallisellen

Beklagte





Sachverhalt:

1.    X.___ war seit 1. Januar 1994 Direktor der Ausgleichskasse Y.___. In dieser Eigenschaft war er unter anderem bei der Vorsorgestiftung für das Personal von Swissavant - Wirtschaftsverband Handwerk und Haushalt (nachfolgend: Vorsorgestiftung Swissavant) vorsorgeversichert (Urk. 1 S. 5). Die Vorsorgestiftung Swissavant bezweckt die Durchführung der ausserobligatorischen Vorsorge (vgl. Ziff. 1.1 des ab 1. Januar 2012 gültigen Reglements dieser Stiftung, Urk. 2/2). X.___ gelangte mit Schreiben vom 26. März 2015 an die Vorsorgestiftung Swissavant und ersuchte darum, dass diese ihm im Hinblick auf seine Pensionierung per 31. Dezember 2015 - entsprechend der bisherigen Usance für langjährige Versicherte - eine ausserordentliche Einmaleinlage in sein Altersguthaben leiste (Urk. 2/14). In der Folge bezifferte er sein Begehren in Anlehnung an ihm bekannte frühere Einmaleinlagen der Vorsorgestiftung Swissavant auf Fr. 120'000.-- bis Fr. 157'000.-- (Urk. 2/16). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 teilte die Vorsorgestiftung Swissavant X.___ mit, dass sie die verlangte Einmaleinlage nicht leisten werde, weil angesichts der Höhe seines Alterskapitals keine zusätzliche Verbesserung mittels einer Einmaleinlage erforderlich sei (Urk. 2/17). Das Vorsorgeverhältnis endete mit der Pensionierung von X.___ am 31. Dezember 2015 (Urk. 1 S. 5) und die Vorsorgestiftung Swissavant richtete ihm als reglementarische Austrittsleistung ein Alterskapital in der Höhe von Fr. 385'460.60 aus (Urk. 18 S. 4). Bezüglich des Anspruchs auf eine Einmaleinlage konnte zwischen den Parteien aber auch danach keine Einigung erzielt werden (Urk. 2/18-21), weshalb sich X.___ in der Folge an die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) wandte. Diese hielt nach einer Überprüfung der Angelegenheit am 6. Oktober 2017 fest, dass für die Ausrichtung der strittigen Extragutschrift weder ein gesetzlicher noch ein reglementarischer Anspruch bestehe und der Entscheid über deren Ausrichtung im pflichtgemässen Ermessen des Stiftungsrates gelegen habe (Urk. 2/22).


2.    Am 29. März 2018 erhob X.___ beim Sozialversicherungsgericht Klage gegen die Vorsorgestiftung Swissavant mit folgendem Rechtsbegehren:

«1.Die Beklagte sei unter Androhung von Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Kläger die Kriterien bekanntzugeben, welche die Beklagte in den letzten 10 Jahren für die Berechnung der bei Pensionierung gewährten Einmaleinlage aus freien Stiftungsmittel angewendet hat, insbesondere in den Fällen Z.___, A.___, B.___ und C.___.

2.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den nach der gehörigen Auskunftserteilung gemäss Ziffer 1 den vom Kläger zu beziffernden Betrag, mindestens aber CHF 157'000 zuzüglich 5 % Zins seit Klageerhebung zu bezahlen.

3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (zuzüglich 7,7 % MWST).»

    Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 30August 2018 Abweisung der Klage (Urk. 18 S. 2).

Die Parteien hielten replicando (Urk. 26) und duplicando (Urk. 35) jeweils an ihren Anträgen fest. Dem Kläger wurde am 9. April 2019 das Doppel der Duplik samt Beilagen zugestellt (Urk. 36).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

    Weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat (Urk. 2/1), ist das angerufene Gericht örtlich zuständig.


2.    

2.1    Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:

a.    Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Art. 4 Abs. 1 und 26 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) dienen;

b.    Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Art. 82 Abs. 2 BVG ergeben;

c.    Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG;

d.    den Rückgriff nach Art. 56a Abs. 1 BVG.

    Im Kanton Zürich ist das Sozialversicherungsgericht, soweit es das Bundesrecht vorschreibt oder zulässt, als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig für Klagen nach Art. 73 BVG einschliesslich die freiwillige Vorsorge der Personalvorsorgestiftungen gemäss Art. 89bis Abs. 5 und 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und Klagen nach Art. 142 ZGB in Verbindung mit Art. 25a FZG sowie nach Art. 25 FZG (§ 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2.2    Vom Klageverfahren nach Art. 73 BVG zu unterscheiden ist das Verfahren vor der Aussichtsbehörde einer Vorsorgestiftung (Art. 61 ff. BVG), an welches sich allenfalls ein aufsichtsrechtliches Beschwerdeverfahren (Art. 74 BVG) anschliesst. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass Ermessensleistungen, die mit einer vorsorgerechtlichen Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ein untrennbares Ganzes bilden, im Streitfall ebenfalls dem Klageweg gemäss Art. 73 BVG unterliegen (BGE 130 V 80 E. 3.3.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_676/2013 vom 16. Juni 2014 E. 3.2.1 mit Hinweis; Mosimann, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 2 GSVGer). Anderseits sind Ermessensleistungen beziehungsweise freiwillige Leistungen, welche unabhängig von einem direkt anspruchsbegründenden Leistungsverhältnis erbracht werden, auf dem Verwaltungsweg nach Art. 74 BVG geltend zu machen. Hierfür ist das Berufsvorsorgegericht nicht zuständig (BGE 141 V 605 E. 3.2.1 f., 130 V 80 E. 3.3.3, 128 II 386 E. 2.3.1, je mit weiteren Hinweisen; SVR 1995 BVG Nr. 21 S. 53 f. E. 2a; s. a. Urteil des Einzelrichters am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00048 vom 30. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweis). Es gilt zu vermeiden, dass sich das Sozialversicherungsgericht mit Fragen befasst, deren Beurteilung eigentlich in die Kompetenz der Aufsichtsbehörden gehören würde (BGE 128 II 386 E. 2.3.1 mit Hinweis).


3.    

3.1    Der Kläger lässt vorbringen, dass die Beklagte versicherten Personen, die infolge ordentlicher oder vorzeitiger Pensionierung aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden, in konstanter Praxis zusätzlich zur reglementarischen Altersleistung eine Einmaleinlage zur Verbesserung des Altersguthabens ausrichten würde (Urk. 1 S. 6). Entsprechend dieser Praxis sei nach dem Wissen des Klägers in der Vergangenheit jedem Versicherten anlässlich der Pensionierung eine solche Einmaleinlage ausgerichtet worden. Die erwähnten Zahlungen seien in den Betriebsrechnungen der Beklagten unter dem Konto Versicherungsaufwand als «Einmaleinlagen an Versicherungen» verbucht worden. Per Ende 2015 habe die Beklagte einen Deckungsgrad von 158.08 % aufgewiesen. Sie verfüge damit über beträchtliche freie Stiftungsmittel (Urk. 1 S. 7). Der Kläger habe sich mit Schreiben vom 26. März 2015 an die Beklagte gewandt und nachgefragt, ob er anlässlich seiner Pensionierung per 31. Dezember 2015 «nach der bisherigen Usance» eine Einmaleinlage erhalten würde (Urk. 1 S. 5, S. 8). In ihrer ersten Antwort habe ihm die Beklagte mitgeteilt, dass neben einer mehrjährigen Anstellung auch das angesparte Altersguthaben bei der Beklagten berücksichtigt würden (Urk. 1 S. 8). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 habe der Kläger gestützt auf die ihm kommunizierten Kriterien, und insbesondere aufgrund der Dauer seiner Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung, seine Situation mit den Fällen von Herrn Z.___ und Herrn B.___ verglichen und in Analogie zu deren Versicherungsdauer für sich eine Einmalzahlung in der Höhe von Fr. 120'000.-- bis Fr. 157'000.-- berechnet und der Beklagten vorgeschlagen (Urk. 1 S. 8). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 habe die Beklagte dann aber ausgeführt, dass nach Auffassung des Stiftungsrates für eine ausserordentliche Einmaleinlage bei der Pensionierung aus den freien Stiftungsmitteln alleine eine Analyse der individuellen Vorsorgesituation massgebend sein könne. Das Alterskapital des Klägers sei mehr als nur komfortabel, weshalb kein Bedarf nach einer zusätzlichen Einmaleinlage bestehe (Urk. 1 S. 9). Daraufhin habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom 16. März 2017 ausgeführt, dass der Lohn beziehungsweise versicherte Lohn, die Stellung des Versicherten im Unternehmen, die Höhe des reglementarischen Anspruchs (Altersguthaben) und der Zivilstand und familienrechtliche Pflichten gegenseitig sich bedingende Parameter seien. Im Vergleich zu ihrer früheren Mitteilung, dass Versicherungsdauer und Altersguthaben massgeblich seien, seien somit plötzlich neue Kriterien hinzugekommen. In diesem Schreiben habe die Beklagte bestätigt, dass sie die Einmaleinlagen ohne reglementarische Grundlage ausrichten würde und dass diese aus freien Stiftungsmittel finanziert würden. Sie habe ferner bestätigt, dass die Einmaleinlagen von Fall zu Fall nach freiem Ermessen des Stiftungsrates festgelegt würden (Urk. 1 S. 10). Die Beklagte habe dem Kläger die Einmaleinlage, die den anderen Destinatären gewährt worden sei, somit mit der Begründung verweigert, dass das Altersguthaben des Klägers bereits genug hoch sei. Dies, obwohl eine finanzielle Bedürftigkeit keines der von der Beklagten kommunizierten Kriterien darstellen würde und sie schon im Jahr 2008 ganz grundsätzlich bestätigt habe, dass bei der Pensionierung einer Einmaleinlage ausgerichtet werde (Urk. 1 S. 10, Urk. 26 S. 8). Die Beklagte habe ihr Ermessen gegenüber dem Kläger nicht pflichtgemäss ausgeübt und den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt (Urk. 1 S. 12, S.14-15, Urk. 26 S. 4, S. 7, S. 10).

3.2    Die Beklagte führt demgegenüber aus, dass sie die besagte Einmaleinlage zur Verbesserung der individuellen Vorsorgesituation ihrer Destinatäre aus ihren freien Stiftungsmittel erbringen würde. Diese freien Stiftungsmittel, welche sich - ohne Berücksichtigung der laufenden Teilliquidation 2016 - auf aktuell Fr. 827‘153.20 belaufen würden, seien durch freiwillige Zuwendungen der angeschlossenen Arbeitgeber und Mutationsgewinne eines historischen Destinatärkolletivs aus den Jahren 1947 bis 1984 vor dem BVG-Obligatorium gebildet worden (Urk. 18 S. 6). Da die Verteilung von freien Stiftungsmitteln - abgesehen von Teil- oder Gesamtliquidationen - gesetzlich nicht geregelt sei und es im Weiteren keinen Sinn machen würde, die freien Stiftungsmittel unkontrolliert zu äufnen, folge der Stiftungsrat der Beklagten praxisorientiert den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen und verteile die freien Stiftungsmittel an die jeweils anspruchsberechtigten Destinatäre. Dabei würden der Stiftungszweck (Stiftungsurkunde/Vorsogereglement) und die strategische Anlagebreite für die freien Stiftungsmittel berücksichtigt. Die freiwillige Extragutschrift aus den freien Stiftungsmitteln für ausscheidende und in das ordentliche Pensionsalter eintretende Destinatäre sei stets nach einer sorgfältigen Analyse der individuellen Altersvorsorge und damit von Fall zu Fall beurteilt worden. Ob und in welchem Rahmen den austretenden Destinatären beim Eintritt in das ordentliche Pensionsalter eine freiwillige Extragutschrift aus den freien Stiftungsmitteln ausgerichtet werde, hänge im Wesentlichen von der integralen individuellen Altersvorsorge des besagten Destinatärs ab. Die dabei zur Anwendung gelangten objektiven Kriterien wie Lohn, Stellung im Unternehmen, Altersguthaben, Zivilstand, Beitragsjahre etc. seien stets aus der Perspektive der Bedürftigkeit oder Notwendigkeit auf Seiten des Destinatärs (Notfälle/Härtefälle) vorgenommen worden (Urk. 18 S. 7). Im Fall des Klägers sei zu berücksichtigen, dass er Direktor der Ausgleichskasse Y.___ gewesen sei. Für ihn sei 22 Jahre lange der maximale Versicherungsplan gültig gewesen (Urk. 18 S. 8, Urk. 35 S. 5). Seit der Gründung der Beklagten im Jahr 1947 habe kein austretender Destinatär aus der obersten Führungsebene eine freiwillige Extragutschrift zur Verbesserung der individuellen Altersvorsorge erhalten (Urk. 35 S. 5). Der Kläger habe keinen Anspruch auf die beantragte Einmaleinlage, da angesichts der Höhe seines Alterskapitals keine zusätzliche Verbesserung mittels einer solchen Einmaleinlage nötig sei (Urk. 2/17).


4.

4.1    Klagefundament und Ausgangspunkt für die Zulässigkeit der Klage bildet - nebst den Anträgen - deren Begründung (BGE 141 V 605 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Daraus ergibt sich vorliegend zunächst, dass die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) als Aufsichtsbehörde der Beklagten das Begehren des Klägers bereits behandelt hat (vgl. Urk. 1 S. 11, Urk. 2/22, Urk. 19/8). Sie tätigte Abklärungen, im Zuge derer sie unter anderem die Stellungnahme der Beklagten vom 29. November 2016 (Urk. 19/8) einholte. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 hielt die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) fest, dass für die Ausrichtung der strittigen Extragutschrift weder ein gesetzlicher noch ein reglementarischer Anspruch bestehe. Der Entscheid über deren Ausrichtung habe im pflichtgemässen Ermessen des Stiftungsrates gelegen. Dass der abschlägige Entscheid des Stiftungsrates unhaltbar gewesen wäre, weil er auf sachfremden Kriterien beruht habe oder einschlägige Kriterien ausser Acht gelassen habe, lasse sich nicht belegen (Urk. 2/22). Zwar ist das Sozialversicherungsgericht daran nicht gebunden. Es ist aber trotzdem zu berücksichtigen, dass die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) nicht davon ausging, dass der vorliegende Rechtsstreit im Klageverfahren nach Art. 73 BVG zu erledigen sei.

4.2    Der Kläger bringt nunmehr vor, dass eine Streitigkeit nach Art. 73 BVG vorliegen würde, ohne dies jedoch speziell zu begründen (Urk. 1 S. 4). Die Beklagte äusserte sich nicht zur sachlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. Zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache wäre das Sozialversicherungsgerichts dann sachlich zuständig (und die Aufsichtsbehörde zu Unrecht auf das Begehren des Klägers eingetreten), wenn die von der Beklagten im Einzelfall nach Ermessen gewährte Einmaleinlage bei Pensionierung einer versicherten Person und die reglementarischen Altersleistungen ein untrennbares Ganzes bilden würden (E. 2.2). Bei diesen - sowohl dem Grundsatz nach wie auch in betraglicher Hinsicht unbestritten gebliebenen (vgl. Urk. 26 S. 3) - reglementarischen Altersleistungen handelt es sich hier um ein Alterskapital, welches dem beim Altersrücktritt vorhandenen Altersguthaben der versicherten Person entspricht (Ziff. 10.1 des Reglements der Beklagten, Urk. 2/2). Gemäss den Vorbringen der Beklagten hat der Kläger dadurch, dass er über 22 Jahre im maximalen Versicherungsplan versichert gewesen war, das reglementarisch maximale Altersguthaben in der Höhe von Fr. 615'000.-- geäufnet (Urk. 18 S. 8, Urk. 35 S. 11). Das maximale Guthaben sei dem Kläger deswegen nicht ausbezahlt worden, weil er zuvor bereits zwei WEF-Vorbezüge getätigt habe (Urk. 18 S. 4). Dies blieb seitens des Klägers unbestritten (Urk. 26 S. 3-5). Eine Einlage in das Altersguthaben einer versicherten Person kann sich zwar grundsätzlich auf die Höhe dieses Guthabens auswirken. Müsste das Sozialversicherungsgericht aber im vorliegenden Fall entscheiden, ob die Beklagten einen Anspruch des Klägers auf eine zusätzliche Einmaleinlage zurecht verweigert hat, so wäre festzustellen, dass der Kläger die maximalen reglementarischen Leistungen so oder anders bereits erreicht hat. Die Einmaleinlage nach Ermessen der Beklagten hätte mit anderen Worten keinen Einfluss auf die Höhe der reglementarischen Altersleistungen des Klägers. Die vorliegende Streitsache ist daher nicht vergleichbar mit dem vom Bundesgericht in BGE 130 V 80 beurteilten Fall. Das Bundesgericht entschied in jenem Fall, dass die Teuerungszulage mit dem reglementarisch statuierten Anspruch auf eine Altersrente untrennbar verknüpft sei, zumal sie unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Rente habe und ohne den Grundanspruch kein eigenständiges, rechtliches Ganzes bildet (BGE 130 V 80 E. 3.3.5). Wird die strittige Einmaleinlage beziehungsweise Extragutschrift aber losgelöst von den reglementarischen Altersleistungen der Beklagten betrachtet, so ist festzustellen, dass es sich dabei um eine reine Ermessensleistung der Beklagten handelt, welche sie zudem aus den freien Stiftungsmitteln, zu deren Äufnung der Kläger nichts beigetragen hat (Urk. 18 S. 6), erbringt. Dieser Sachverhalt fällt in den Prüfungsbereich der Aufsichtsbehörde der Beklagten. Das Sozialversicherungsgericht ist für die Beurteilung der Begehren des Klägers sachlich nicht zuständig, weshalb auf die Klage nicht einzutreten ist (vgl. BGE 138 V 346 E. 4.6).





Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi

- Vorsorgestiftung für das Personal von Swissavant - Wirtschaftsverband Handwerk und Haushalt

- Bundesamt für Sozialversicherungen


4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Hübscher