Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2018.00026
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 28. September 2018
in Sachen
X.___
Kläger
gegen
Pensionskasse Y.___
Geschäftsbereich Versicherung
Beklagte
Sachverhalt:
1. Der im Februar 1953 geborene X.___ war ab dem 1. Januar 2004 bei der Pensionskasse Y.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 8/1). Im November 2017 stellte die Pensionskasse Y.___ dem Versicherten das Antragsformular für den Bezug einer Alterspension oder den Aufschub der Alterspension zu (Urk. 8/25), worauf dieser am 20. November 2017 die Ausrichtung einer Alterspension beantragte (Urk. 8/26). Mit Schreiben vom 11. März 2018 gelangte der Versicherte an die Pensionskasse Y.___ und verlangte die Auszahlung von Fr. 80'000.-- seines Alterskapitals (Urk. 8/29). Dies wurde von der Pensionskasse Y.___ abgelehnt (Urk. 8/30 und Urk. 8/32).
2. Mit Eingabe vom 15. April 2018 erhob der Versicherte Klage gegen die Pensionskasse Y.___ und beantragte, es sei ihm eine Kapitalauszahlung in Höhe von Fr. 50'000.-- zu leisten und es seien ihm Kinderzulagen in der Höhe von monatlich Fr. 250.-- auszurichten (Urk. 1). Mit Verfügung vom 17. April 2018 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zur Klage Stellung zu nehmen und um ihre vollständigen Akten einzureichen (Urk. 3). Diese Fristansetzung war mit der Androhung verbunden, dass bei Säumnis Verzicht auf eine Stellungnahme angenommen werde. Nachdem sich die Beklagte innert Frist nicht hatte vernehmen lassen (vgl. Urk. 4), ersuchte sie mit Eingabe vom 29. Mai 2018 (Urk. 7), unter Einreichung ihrer Akten (Urk. 8/1-36), um Wiederherstellung der Frist. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 wurde das Gesuch abgewiesen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zu prüfen ist, ob die Beklagte zu verpflichten ist, dem Kläger eine Kapitalauszahlung in Höhe von Fr. 50'000.-- sowie Kinderzulagen in Höhe von Fr. 250.-- pro Monat zu leisten.
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) werden Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen in der Regel als Rente ausgerichtet (Abs. 1). Der Versicherte kann verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Art. 37 Abs. 2 BVG). Abs. 4 von Art. 37 BVG sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vorsehen kann, dass:
a) die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können;
b) die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen.
2.1.2 Gemäss Art. 33a des Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 8/36) können Versicherte beim Altersrücktritt verlangen, dass ihnen bis zur Hälfte des für die Pensionsberechnung massgebenden Altersguthabens als Kapital ausbezahlt wird. Sie können den vollen Kapitalbezug verlangen, falls die Alterspension weniger als 30 % der minimalen AHV-Altersrente beträgt. (Abs. 1). Die Versicherten haben der Pensionskasse den Umfang des Kapitalbezugs spätestens drei Monate vor dem Altersrücktritt mitzuteilen (Abs. 4).
2.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 BVG haben Versicherte, denen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Anspruch auf Waisenrenten haben – unter anderem – die Kinder des Verstorbenen (Art. 20 BVG). Für Kinder, die sich in Ausbildung befinden, besteht bis zur Vollendung des 25. Altersjahres Anspruch (Art. 22 Abs. 3 lit. a BVG).
3. Der Altersrücktritt des Klägers erfolgte per 28. Februar 2018 (Urk. 8/25 und Urk. 8/26; Leistungsausweis, Urk. 8/28). Der Kläger ersuchte die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 11. März 2018 um eine Kapitalauszahlung (Urk. 8/29). Der Antrag erfolgte somit erst nach Ablauf der Frist gemäss Art. 33a Abs. 4 des Vorsorgereglements, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf eine Kapitalauszahlung hat. Hieran vermag seine Erkrankung nichts zu ändern, da sie ihn nicht daran gehindert hat, rechtzeitig um eine Kapitalauszahlung zu ersuchen.
4.
4.1 Es ist unbestritten, dass der Kläger für seinen Sohn, welcher das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat und noch in Ausbildung steht (vgl. 8/26), Anspruch auf eine Alterskinderpension hat (vgl. E. 2.2 sowie Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 des Vorsorgereglements der Beklagten). Zu prüfen bleibt deren Höhe.
4.2 Das Vorsorgereglement der Beklagten hält in ihrem Art. 32 fest, dass die Alterskinderpension 10 % der Alterspension beträgt; für alle Kinder zusammen jedoch höchstens 50 %. Das BVG sieht demgegenüber vor, dass die Kinderpension 20 % der Altersrente betragen muss (Art. 17 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 BVG). Diese BVG-Regelung gilt jedoch nur für die obligatorische Vorsorge. In der weitergehenden Vorsorge sind reglementarische Bestimmungen, welche die Berechnung der Kinderrente abweichend vom Gesetz regeln, zulässig, sofern betraglich das BVG-Minimum erreicht wird und die allgemeinen Grundsätze Beachtung finden (Flückiger in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, 2010, Art. 17 N 7f. mit Hinweisen).
4.3 Gemäss Vorsorgeausweis des Klägers vom 1. Juni 2017 (Urk. 8/23) betrug sein Altersguthaben am 1. Juni 2017 Fr. 153'152.--. Der BVG-Anteil, das heisst der Anteil der obligatorischen Versicherung, belief sich auf Fr. 70'470.--. Bei einem Umwandlungssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge im Jahr 2018 von 6,8 % (Art. 14 Abs. 2 BVG) ergibt sich aus diesem Guthaben ein Anspruch auf eine obligatorische jährliche Altersrente in Höhe von Fr. 4'791.95 (Fr. 70'470.-- x 0,068) und eine Kinderrente in Höhe von Fr. 958.40 (Fr. 4'791.95 x 0,2). Die Beklagte richtet dem Kläger jedoch – nur - eine Kinderalterspension in Höhe von jährlich Fr. 907.50 aus (Urk. 8/28). Die von der Beklagten dem Kläger gestützt auf Art. 32 ihres Vorsorgereglements ausgerichtete Alterskinderpension entspricht somit - selbst bei einer Berechnung gestützt auf das obligatorische Alterskapital neun Monate vor dem Altersrücktritt - nicht den gesetzlichen Minimalanforderungen gemäss Art. 17 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 BVG.
4.4 Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, dem Kläger gestützt auf Art. 17 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 BVG eine Alterskinderpension in Höhe von 20 % der obligatorischen BVG-Altersrente auszurichten. Für deren betragsmässige Festsetzung ist der Anteil BVG-Guthaben am gesamten Altersguthaben im Zeitpunkt des Altersrücktrittes zu ermitteln. Dies obliegt grundsätzlich der Beklagten (vgl. BGE 129 V 450).
5. Zusammenfassend ist die Klage betreffend den Antrag auf Leistung einer Kapitalauszahlung in Höhe von Fr. 50'000.-- abzuweisen und betreffend die Ausrichtung einer Kinderrente in Höhe von Fr. 250.-- in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Beklagte zu verpflichten ist, dem Kläger eine Alterskinderpension in Höhe von 20 % der obligatorischen Altersrente auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Alterskinderpension in Höhe von 20 % der obligatorischen Altersrente auszurichten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Pensionskasse Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler