Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
BV.2018.00027
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 20. Juli 2018
in Sachen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Klägerin
Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
gegen
X.___
Beklagte
Nach Einsicht in die Eingabe vom 26. April 2018, mit welcher die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ erhob (Urk. 1 S. 1):
„1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 238'404.60 nebst Zins zu 5% seit dem 09.03.2017 und CHF 1’000.00 Bearbeitungsgebühren zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 12.05.2017 sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten."
sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;
unter Hinweis darauf, dass die Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 2. Mai 2018 (Urk. 3) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, sodass androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist;
in Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die — ihr mit Anschlussvertrag vom 7. Dezember 2007 und vom 26. Mai 2011 (Urk. 2/2.1 und Urk. 2/2.2) ab dem 1. Januar 2008 (Urk. 2/2.1 Ziffer 5.1 und Urk. 2/2.2 Ziffer 6.1) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene — Beklagte habe die fälligen Vorsorgebeiträge für die Jahre 2015 und 2016 zuzüglich Zins sowie Mahnspesen, Betreibungsgebühren und -kosten sowie Vertragsauflösungskosten nicht bezahlt und sei ihr somit gesamthaft Fr. 238'404.60 schuldig geblieben, weshalb sie zu verpflichten sei, ihr diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. März 2017 und Fr. 1’000.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen,
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/21) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Jahresprämienrechnungen vom 10. Dezember 2014 (Urk. 2/5) und vom 4. Dezember 2015 (Urk. 2/11), die Kontoauszüge per 26. April 2018 (Urk. 22.1 und 22.2) und 8. Februar 2017 (Urk. 2/20), die Schlussabrechnung vom 8. Februar 2017 (Urk. 2/20) sowie den Zahlungsbefehl vom 5. April 2017 (Urk. 2/21) hinzuweisen ist,
die von der Klägerin erhobenen Mahnspesen, Betreibungsgebühren und -kosten wie auch die Vertragsauflösungskosten ihre rechtliche Grundlage in den Ziffern 2 bis 4 des Kostenreglements Version 2013 haben (Urk. 2/4),
es sich bei den von der Klägerin in ihrem Rechtsbegehren weiter geforderten „Bearbeitungsgebühren“ um die gemäss Kostenreglement (Urk. 2/4 Version 2013 Ziffer 2) geschuldete Summe von Fr. 1’000.-- für Betreibungsbegehren bei einem Mahnbetrag ab Fr. 100‘000.-- handelt (vgl. dazu den Zahlungsbefehl vom 5. April 2017, Urk. 2/21) und die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG sowie Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) haben, weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,
namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 238'404.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 9. März 2017 und Fr. 1’000.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen,
der in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Zürich 1 erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 5. April 2017, Urk. 2/21) aufzuheben ist,
in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 4’800.-- aufzuerlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen;
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 238'404.60 nebst Zins zu 5 % seit 9. März 2017 sowie Fr. 1’000.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 5. April 2017) aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4’800.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA Leben AG
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher