Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2018.00032
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 30. September 2019
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Hofstetter
MBH Attorneys at Law
Beethovenstrasse 5, 8002 Zürich
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, arbeitete seit dem 1. Januar 2009 bei der Y.___ mit Sitz in Z.___ (Kanton Genf) und war damit für die berufliche Vorsorge bei der Fondation de prévoyance en faveur du personnel de DuPont de Nemours International Sàrl (nachfolgend: Vorsorgestiftung) angeschlossen (Urk. 2/6). Per 1. Januar 2015 wurde der Arbeitsvertrag mit der Y.___ aufgelöst und X.___ arbeitete in der Folge für deren Schwesterfirma in Südafrika. Das Vorsorgeverhältnis mit der Vorsorgestiftung endete damit und die Vorsorgestiftung überwies am 17. Juli 2015 das Freizügigkeitsguthaben des Versicherten in der Höhe von Fr. 190'759.60 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Urk. 2/6), welche das auf den Versicherten lautende Freizügigkeitskonto mit der Konto-Nr. 17-070-881-1 eröffnete und den ihr überwiesenen Betrag diesem Konto gutschrieb (Urk. 2/7). Am 27. Februar 2017 schloss die Auffangeinrichtung das Konto von X.___ und überwies das Guthaben in der Höhe von Fr. 177'805.27 (Fr. 191'556.37 abzüglich Quellensteuer von Fr. 13'751.--) auf ein Bankkonto bei der A.___ Bank in B.___, Vietnam (Urk 2/11, Urk. 2/15).
X.___ machte in der Folge gegenüber der Auffangeinrichtung geltend, die Überweisung sei nicht auf seinen Antrag hin erfolgt und das Guthaben sei auch nicht ihm bzw. auf ein ihn lautendes Bankkonto überwiesen worden. Vielmehr habe die Auffangeinrichtung das Freizügigkeitsguthaben einem auf betrügerische Weise handelnden Dritten ausbezahlt. Da die Auffangeinrichtung ihre Sorgfaltspflichten verletzt habe, habe sie ihm sein Guthaben zurückzuerstatten (Urk. 2/13, Urk. 2/19). Die Auffangeinrichtung weigerte sich, diesem Ansinnen nachzukommen, da sie sich auf den Standpunkt stellte, sie sei bei der Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen und habe damit ihre Pflichten gegenüber X.___ vollständig erfüllt (Urk. 2/15, Urk. 2/20).
2. Am 16. Mai 2018 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Simon Hofstetter gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1/1 S. 2):
«1. Die Beklagte sei zu verurteilen, CHF 191'556.37 zzgl. gesetzliche und reglementarische Verzinsung sowie Verzugszins von 5 % jährlich seit dem 24.02.2017 auf das auf den Kläger lautende Freizügigkeitskonto Nr. 17-0170-881-1 gutzuschreiben;
2. Eventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger CHF 191'556.37 zzgl. gesetzliche und reglementarische Verzinsung sowie Verzugszins von 5 % jährlich seit dem 24.02.2017 zu bezahlen;
3. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger CHF 7'387.50 zzgl. Verzugszins von 5 % jährlich seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu bezahlen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten.»
Die Beklagte ersuchte mit Klageantwort vom 19. September 2018 um vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 7). Mit Replik vom 10. Januar 2019 hielt der Kläger an seinen Anträgen fest (Urk. 14).
Mit Duplik vom 14. März 2019 stellte die Beklagte abweichend zur Klageantwort folgende Anträge (Urk. 19 S. 2):
«1. Das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 der Klage vom 16. Mai 2018 wird anerkannt, ausser der Pflicht zur Bezahlung eines Verzugszinses.
2. Im Weiteren, d.h. bezüglich Ziffer 2 und 3, ist die Klage abzuweisen.
3. Unter ausgangsgemässer Kostenfolge.»
Die Duplik wurde dem Kläger am 18. März 2019 zugestellt (Urk. 20). Mit Eingabe vom 22. März 2019 reichte Rechtsanwalt Hofstetter zwei Honorarnoten betreffend seinen Aufwand für das vorliegende Verfahren ein, mit welchen er eine Entschädigung von insgesamt Fr. 24'202.25 (Fr. 9'450.60 + Fr. 14'751.65) geltend machte (Urk. 21). Diese Eingabe wurde der Beklagten am 15. April 2019 zugestellt (Urk. 22).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beklagte führte in der Duplik vom 14. März 2019 (Urk. 19) aus, sie habe den Fall nochmals eingehend analysiert und diverse Massnahmen ergriffen, um ähnliche Fälle zu verhindern. Es bestünden Hinweise auf eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung, so dass sie bereit sei, dem Kläger die ausbezahlte Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 191'556.37 wieder (s)einem Freizügigkeitskonto gutzuschreiben. Diesbezüglich werde die Klage anerkannt.
1.2 Die Beklagte anerkenne im Weiteren auch, dass die Freizügigkeitsleistung zum reglementarischen Zinssatz zu verzinsen sei. Dagegen habe der Kläger aber keinen Anspruch auf Verzugszins. Werde die Freizügigkeitsleistung wieder dem Freizügigkeitskonto des Klägers gutgeschrieben und verzinst, entstehe für den Kläger gar kein Schaden. Folglich könne auch kein Betrag fällig und die Beklagte nicht in Verzug geraten sein (Urk. 7 S. 22, Urk. 19 S. 3)
Weiter verlange der Kläger, dass ihm die Beklagte ausserprozessuale Anwaltskosten zu bezahlen habe. Die Beklagte bestreite deren Notwendigkeit und Angemessenheit, insbesondere sei der Beizug eines Anwaltes gar nicht notwendig gewesen. Es sei nicht richtig, dass die Beklagte dem Kläger die Unterlagen nicht direkt habe zustellen wollen und ihm den Beizug eines Anwaltes empfohlen habe. Der Kläger hätte selber mit der Beklagten bzw. der Aufsichtsbehörde kommunizieren können und die Aufsichtsbehörde sei ausserdem offensichtlich unzuständig gewesen. Schliesslich seien auch die in Rechnung gestellten Stundenansätze zu hoch (Urk. 19 S. 4 f.).
1.3 Der Kläger begründet seinen Anspruch auf Verzugszins damit, dass nach der Rechtsprechung reglementarische Leistungen als Forderungen mit einem bestimmten Verfalltag gelten würden, weshalb der Verzug eintrete, ohne dass eine Mahnung des Versicherten nötig wäre. Im vorliegenden Fall sei die Freizügigkeitsleistung des Klägers «eigenmächtig» von der Beklagten an einen unbefugten Dritten am 24. Februar 2017 ausbezahlt worden und müsse ab diesem Zeitpunkt verzinst werden (Urk. 1 S. 32).
Sodann müssten auch die ausserprozessualen Anwaltskosten des Klägers ersetzt werden, die nicht bereits durch die etwaig zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt seien. Die Beklagte habe den Kläger aufgefordert, einen Anwalt zu beauftragen, da sie ihm die Unterlagen nicht habe zusenden wollen. Der Kläger habe in der Folge einen Anwalt beauftragt, welcher Akteneinsicht bei der Beklagten verlangt, sie zur Rückzahlung aufgefordert und die Aufsichtsbehörde benachrichtigt habe. Daraus seien dem Kläger Kosten von Fr. 7'387.50 entstanden (Urk. 1 S. 32, Urk. 2/26).
2.
2.1 Im Privatrecht gilt eine generelle Verzugszinspflicht, sobald der Schuldner in Verzug ist (Art. 104 OR). Analog zum Privatrecht gilt im Verwaltungsrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass der Schuldner Verzugszins zu bezahlen hat, wenn er mit der Zahlung in Verzug ist, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht (BGE 101 Ib 252 E. 4b S. 258 f.; BGE 95 I 258 E. 3 S. 263; Urteil 2C_354/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsrecht hat allerdings vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Rechtsprechung eine Verzugszinspflicht grundsätzlich verneint, wenn sie nicht gesetzlich vorgesehen war (BGE 119 V 78 E. 3a S. 81; BGE 101 V 114 E. 3 S. 117 f.; Urteil K 40/05 vom 12. Januar 2006 E. 4.1, in: SVR 2006 KV Nr. 23 S. 75). Mit der Bestimmung des Art. 26 ATSG (welcher im Bereich der beruflichen Vorsorge nicht gilt) ist für bestimmte Fälle eine Verzugszinspflicht statuiert worden. Die Rechtsprechung hat daraus geschlossen, dass in den anderen, im Gesetz nicht genannten Fällen, keine Verzugszinspflicht besteht (vgl. zum Ganzen: Urteil 9C_98/2009 vom 30. Juni 2009 E. 4.1, in: SVR 2009 BVG Nr. 33 S. 124).
2.2 Im Berufsvorsorgerecht werden Verzugszinsen sowohl im Leistungs- als auch im Beitragsbereich im Falle fehlender statutarischer Grundlage gestützt auf Art. 104 Abs. 1 OR zugelassen (BGE 119 V 131 E. 4a S. 133 f.; BGE 119 V 78 E. 3b S. 82; BGE 116 V 112; BGE 115 V 27 E. 8 S. 35 ff.; Urteil B 5/88 vom 25. Juli 1989 E. 4b, in: SZS 1990 S. 161). Diese Sonderstellung ist weniger als eigentliche Ausnahme von der dargelegten Rechtsprechung, wonach auf dem Gebiet der Sozialversicherung grundsätzlich ohne gesetzliche Grundlage keine Verzugszinsen geschuldet sind (E. 2.1 oben), sondern in erster Linie vor dem Hintergrund der Entwicklung des betreffenden Rechtszweiges zu verstehen. Denn die Gewährung von Verzugszinsen war im Bereich der beruflichen Vorsorge seit jeher aufgrund der vorsorgevertraglichen Entstehung des Versicherungsverhältnisses und der damit anwendbaren allgemeinen Bestimmung des Obligationenrechts die Regel, und es hat diese Ordnung durch das geltende Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) keine Änderung erfahren (BGE 145 V 18 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.3 Die zu zahlenden Verzugszinsen ergeben sich in erster Linie aus dem Reglement. Bei Fehlen einer entsprechenden Regelung ist Art. 104 Abs. 1 OR heranzuziehen, wonach ein Verzugszins von 5 % geschuldet ist (BGE 119 V 131 E. 4b S. 134). Dabei gelten nach der Rechtsprechung reglementarische Leistungen als Forderungen mit einem bestimmten Verfalltag, weshalb der Verzug eintritt, ohne dass eine Mahnung des Versicherten nötig wäre (BGE 127 V 377 E. 5e/bb S. 389 f.).
2.4 Vorliegend ist die Beklagte nicht mit einer reglementarischen Leistung in Verzug geraten. Der Kläger hätte unter Umständen zwar einen Anspruch auf Barauszahlung seiner Freizügigkeitsleistung gehabt, er hat einen solchen aber anerkanntermassen gar nicht gestellt und er macht ihn auch im vorliegenden Verfahren nur eventualiter geltend, d.h. es wäre nur zu dessen Prüfung gekommen, wenn der Hauptantrag auf Wiederherstellung seines Freizügigkeitskontos bei der Beklagten nicht gutzuheissen gewesen wäre. Durch die Wiederherstellung des Freizügigkeitskontos und die Gutschreibung des reglementarischen Zinses seit dem 24. Februar 2017 wird der dem Kläger entstandene Schaden vollständig ausgeglichen. Ein zusätzlicher Verzugsschaden, für welchen die Beklagte einen Verzugszins zu bezahlen hätte, entsteht dem Kläger nicht. Wie erwähnt befindet sich die Beklagte mit keiner dem Kläger zustehenden reglementarischen Leistung in Verzug.
2.5 Die Beklagte ist somit im Sinne ihrer Klageanerkennung zu verpflichten, Fr. 191'556.37 zzgl. reglementarischer und gesetzlicher Zins seit dem 24. Februar 2017 auf das auf den Kläger lautende Freizügigkeitskonto Nr. 17-0170-881-1 gutzuschreiben. Bezüglich des vom Kläger verlangten Verzugszinses ist die Klage abzuweisen.
3.
3.1 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Deren Höhe wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
3.2 Vorprozessuale Anwaltskosten werden in der Regel mit der Parteientschädigung entgolten (BGE 133 II 361 E. 4.1 S. 363; 117 II 394 E. 3 S. 395 mit Verweisen). Dies gilt namentlich im Anwendungsbereich der ZPO (vgl. BGE 139 III 190 E. 4.2 ff. S. 192). Sie können nur ganz ausnahmsweise separat als Schaden eingeklagt werden, wobei die Widerrechtlichkeit ihrer Verursachung durch die Gegenpartei eigens begründet werden muss. Sonst gehören sie in aller Regel zu den Kosten des laufenden Verfahrens, die ebenso wenig wie die Zinsen zum Streitwert gerechnet werden (vgl. Art. 91 ZPO) und nicht als selbständiger Anspruch eingeklagt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_148/2016 vom 30. August 2016 E. 2.4). So hob das Bundesgericht in seinem Urteil 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2 hervor, dass die Partei, die den Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten einklage, substantiiert darzutun habe, d.h. die Umstände zu nennen habe, die dafür sprechen würden, dass die geltend gemachten Aufwendung haftpflichtrechtlich als Bestandteil des Schadens zu betrachten seien, mithin gerechtfertigt, notwendig und angemessen gewesen seien, der Durchsetzung der Forderung gedient hätten und nicht durch die Parteientschädigung gedeckt seien. In diesem Zusammenhang genüge ein blosser Verweis auf die Honorarnote nicht. Konkretisierungen und Erläuterungen derselben seien unerlässlich.
3.3 Die Behauptung des Klägers, es sei ihm von der Beklagten gesagt worden, sie gewähre ihm nur Akteneinsicht, wenn er einen Anwalt damit beauftrage (Urk. 1 S. 11), wird von der Beklagten bestritten (Urk. 7 S. 22). Die Frage kann letztlich offen bleiben, da das Einfordern bzw. Sammeln der für die Prozessführung notwendigen Unterlagen ohnehin zum im Rahmen der Prozessentschädigung zu entgeltenden Aufwand gehört und nicht als vorprozessualer Aufwand separat zu entschädigen ist. Nicht zu entschädigen ist aber der Aufwand für das Verfahren bei der Aufsichtsbehörde, da die Beklagte nicht dafür aufzukommen hat, dass der Kläger ein Verfahren bei einer unzuständigen Instanz eingeleitet hat. Ebenso wenig hat die Beklagte für den Mehraufwand aufzukommen, welcher dadurch entstanden ist, dass der Kläger zur Durchsetzung seiner Ansprüche zwei verschiedene Rechtsanwälte bzw. zwei verschiedene Anwaltskanzleien beauftragt hat. Der geltend gemachte Aufwand von 18 Stunden und 15 Minuten für vorprozessuale Bemühungen ist somit als massiv zu hoch zu qualifizieren (Urk. 2/26). Für die Instruktion durch den Kläger, das Einfordern der Akten bei der Beklagten und deren Sichtung sowie die Bemühungen, mit der Beklagten eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen, erscheint ein Aufwand von fünf Stunden angemessen.
Völlig überhöht erscheint sodann auch der geltend gemachte Aufwand für die Verfassung der Klageschrift von 39,72 Stunden und der Replik von 68,20 Stunden, total also 107,92 Stunden (Urk. 21). Die Bedeutung der Streitsache ist angesichts der Streitsumme von Fr. 191'556.37 zwar als hoch zu qualifizieren und der Sachverhalt erweist sich als recht komplex, insbesondere war der Ablauf bis zur anerkanntermassen an einen unberechtigten Dritten vorgenommenen Barauszahlung des Freizügigkeitsguthabens nicht einfach zu rekonstruieren. Besonders schwierige rechtliche Fragen stellten sich dagegen nicht, es ist zur Frage der von den Vorsorgeeinrichtungen zu wahrenden Sorgfaltspflichten bei der Barauszahlung von Freizügigkeitsleistungen eine umfangreiche Rechtsprechung vorhanden.
3.4 In Anbetracht der zwei sehr umfangreichen Rechtsschriften, des mittelgrossen Aktenumfangs und der im mittleren Bereich liegenden Komplexität des Falles erscheint ein Aufwand von maximal 25 Stunden noch als gerechtfertigt. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- und unter Berücksichtigung von als angemessen scheinenden Barauslagen von knapp Fr. 100.-- und insgesamt 30 Stunden ist die Prozessentschädigung somit auf insgesamt Fr. 7'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen.
4. Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und der unterliegenden Beklagten keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer) sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Das Gericht erkennt:
1. a) Die Beklagte wird im Sinne ihrer Klageanerkennung verpflichtet, Fr. 191'556.37 zzgl. reglementarischer und gesetzlicher Zins seit dem 24. Februar 2017 auf das auf den Kläger lautende Freizügigkeitskonto Nr. 17-0170-881-1 gutzuschreiben.
b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 7’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Simon Hofstetter
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger