Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2018.00034
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 28. November 2019
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat
Le Soldat Blickle, Rechtsanwälte
Stadelhoferstrasse 40, 8001 Zürich
gegen
proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz
Schwarztorstrasse 26, Postfach 8166, 3001 Bern
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1976, leidet seit seiner frühen Kindheit an einer zerebralen Teilleistungsschwäche. Nach der Primar- und Realschule begann er verschiedene Lehren im Krankenpflegebereich, im Detailhandel und in der Landschaftsgärtnerei, die er behinderungsbedingt jeweils nach einigen Monaten abbrechen musste (vgl. Urk. 26/33/1).
Am 30. Juni 1999 meldete er sich bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen an (Urk. 26/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ordnete eine berufliche Abklärung als Gartenarbeiter in der Gemeinnützigen Stiftung Y.___, Z.___, vom 21. Februar bis zum 10. März 2000 an (Urk. 26/13) und gewährte X.___ mit Verfügung vom 17. Juli 2000 (Urk. 26/14) für die Zeit vom 14. August 2000 bis zum 13. August 2002 die Übernahme der Kosten für die erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer BBT-Anlehre im Landschaftsgartenbau im Y.___. Im August 2002 schloss X.___ die Anlehre erfolgreich ab (Urk. 26/23-26).
Vom 19. August 2002 bis 31. März 2006 war X.___ bei der A.___, Zürich, als angelernter Gärtner angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Proparis Vorsorge-Stiftung berufsvorsorgeversichert (Urk. 26/27-28, 26/51/6). Nach einem anschliessenden Auslandsaufenthalt (Urk. 26/51/5) arbeitete er vom 20. Dezember 2006 bis 25. März 2007 als Hilfskraft in den B.___, C.___, und vom 23. Oktober 2007 bis 21. Januar 2008 als Küchenhilfe im Restaurant D.___, E.___ (Urk. 26/51/1-3). Im Zeitraum von März bis Oktober 2007 bezog er Arbeitslosenentschädigung und war dabei im Zwischenverdienst in einem Schwimmbad tätig (Urk. 26/41).
Am 19. Februar 2008 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 26/52). Nach getätigten Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Januar 2009 eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab 1. März 2008 zu (Urk. 26/84, 26/88-89).
1.2 In der Folge wandte sich X.___ am 19. April 2010 ein erstes Mal an die Proparis Vorsorge-Stiftung und beantragte die Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge, was diese ablehnte (Urk. 2/3). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 gelangte X.___ ein zweites Mal an die Proparis Vorsorge-Stiftung, welche das Ersuchen wiederum abschlägig beurteilte (Urk. 2/4-9, 2/14-19).
2. Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 erhob X.___ Klage gegen die Proparis Vorsorge-Stiftung und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. März 2008 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Ziff. 1), respektive die Beklagte sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 51'868.70 nebst Zins von 5 % zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 3). Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 wurde dieses Gesuch abgewiesen (Urk. 9). Die Proparis Vorsorge-Stiftung schloss in der Klageantwort vom 15. August 2018 auf Abweisung der Klage (Urk. 12). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 18, 22). Mit Verfügung vom 28. November 2018 wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 24, 26/1-131). Zu diesen nahm X.___ Stellung (Urk. 32). Die Proparis Vorsorge-Stiftung verzichtete auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 34, 35).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war (vgl. Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). Unter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Sie muss mindestens 20 Prozent betragen (SVR 2011 BVG Nr. 14 S. 51 [9C_297/2010 E. 2.1]; SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 [9C_127/2008 E. 2.3]).
1.2 In der Regel nicht leistungspflichtig wird die Vorsorgeeinrichtung demnach, wenn bei der Aufnahme ein vorbestandenes Leiden und eine daraus entstandene Arbeitsunfähigkeit schon gegeben war (Versicherungsprinzip: BGE 123 V 262 E. 3b). Eine Ausnahme vom ordentlichen Versicherungsfall des Eintritts einer mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit bildet der Versicherungsfall des Art. 23 lit. b BVG. Anspruch auf Invalidenleistungen haben danach auch Personen, die infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
1.3 Tritt die Invalidität erst nach Beendigung eines Vorsorgeverhältnisses ein, so setzt die Leistungspflicht der betreffenden Vorsorgeeinrichtung einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Invalidität und der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetretenen Arbeitsunfähigkeit voraus (BGE 130 V 270 E. 4.1).
1.4 Es wird zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen verlangt (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5, 9C_96/2008 vom 11. Juni 2008 E. 3.2.2). Immerhin reichen nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit nicht aus (Bundesgerichtsurteil 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinweisen). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 [9C_127/2008 E. 2.3]; SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32 [I 687/06 E. 5.1]; Bundesgerichtsurteil 9C_362/2012 vom 6. Juni 2012 E. 5.2.1). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126 [9C_182/2007 E. 4.1.3]; Bundesgerichtsurteile 9C_162/2013 vom 8. August 2013 E. 2.1.2, 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3).
1.5 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Bundesgerichtsurteil 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung indessen auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beklagten.
2.2 Bei der IV-Stelle hatte sich der Kläger am 19. Februar 2008 (wieder) angemeldet. Diese ging bei ihrer Verfügung vom 26. Januar 2009 davon aus, dass der Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit mit der Aufgabe der Stelle bei den B.___, also per 25. März 2007, erfolgt sei (Urk. 26/80/5, 26/88). Aus diesem Grund sprach sie in Berücksichtigung der einjährigen Wartefrist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) die Rente mit Wirkung ab 1. März 2008 zu. Dieser Betrachtungsweise schliesst sich die Beklagte an (Urk. 22 S. 3). Damit besteht eine Bindung an die Festlegungen der IV-Stelle, es sei denn, diese erwiesen sich als offensichtlich unhaltbar.
3.
3.1 Der Kläger vertritt den Standpunkt, dass die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, während des Anstellungsverhältnisses mit der A.___ eingetreten sei. Dabei beruft er sich auf von ihm eingereichte Berichte seines Hausarztes Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 25. Juli 2016 und seiner Physiotherapeutin G.___ vom 25. Juli 2016 und auf Abklärungen der IV-Stelle (Urk. 1 S. 7 u. 10 f.).
3.2 Dr. F.___ hielt im Bericht vom 25. Juli 2016 fest, der Kläger habe in den Jahren 2003 bis 2009 erstmals über Gelenk- und Rückenschmerzen geklagt und sei bei ihm sowie bei der Physiotherapeutin G.___ in Behandlung gewesen. 2008 sei der Kläger rheumatologisch abgeklärt worden. Schwere Arbeiten seien als unzumutbar erklärt worden (Urk. 2/10, vgl. auch Urk. 2/11). Dr. F.___ hatte bereits in einem Arztzeugnis zu Handen des Klägers vom 4. August 2007 bestätigt, dass dieser wegen eines rezidivierenden Rückenleidens für schwere Arbeiten nicht geeignet sei (Urk. 26/50). Gleiches geht auch aus seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 8. März 2008 hervor. Überdies wies er darin auf die verringerte psychische Belastbarkeit des Klägers hin (Urk. 26/58/6). Die Physiotherapeutin G.___ erklärte im Bericht vom 25. Juli 2016, dass sich der Kläger vom 4. März bis 30. September 2005 wegen starken Rückenbeschwerden zu ihr in Behandlung begeben habe. Aufgrund dieser Beschwerden habe ihm die Arbeit im Gartenbau Mühe bereitet (Urk. 2/13).
3.3 Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, erläuterte im Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 21. Mai 2008, dass beim Kläger ein ausgeprägt leptosomer Körperbau und vor allem eine deutliche Bandlaxität peripher bestehe. Für schwere körperliche Arbeiten im Gartenbau sei er deshalb nicht geeignet. Der Kläger habe zuletzt eine Tätigkeit als Küchengehilfe im Restaurant D.___ ausgeübt. Diese habe er aber nicht aus körperlichen, sondern aus psychischen Gründen aufgeben müssen. Aus somatischer Sicht bestehe für leichte und wechselbelastende Tätigkeiten keine Einschränkung (Urk. 26/69).
3.4 Im von der IV-Stelle veranlassten Gutachten vom 11. August 2008 diagnostizierte Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszügen sowie diskrete bis leichte kognitive Beeinträchtigungen und Teilleistungsstörungen. Dazu führte er aus, beim Kläger seien in der Kindheit und Jugend mehrfach eine hyperkinetische Störung sowie Teilleistungsstörungen diagnostiziert worden. Die im Rahmen der Begutachtung durchgeführte Untersuchung habe das Vorliegen von diskreten bis leichten kognitiven Beeinträchtigen ergeben. Die erhobenen Befunde entsprächen den bereits früher dokumentierten Störungen. Darüber hinaus zeige der Kläger verschiedene Verhaltenssymptome. Sein Denken sei sprunghaft und beinhalte einschiessende Assoziationen. Er lasse sich leicht ablenken. Dies führe in Beziehungen und am Arbeitsplatz zu Schwierigkeiten, da es für Andere schwer sei, den meist umständlichen, ungenauen und weitschweifigen Ausführungen zu folgen. Daraus resultiere beim Kläger ein vermindertes Selbstwertgefühl, das auf wiederholte Erfahrungen mit Ablehnung und Ausgrenzung zurückgehe. Seine Überaktivität, die Überanpassung, die Unterwürfigkeit und die Probleme bei der selbständigen Bewältigung der Alltagsorganisation könne am besten als dysfunktionale Bewältigungsversuche verstanden werden, die ihrerseits wieder zu interpersonellen Konflikten und damit über negative Feedbacks zur Verstärkung der Symptome führten. Die langanhaltenden, situativ inadäquaten, therapeutisch bislang schwer veränderbaren Bewältigungsversuche entsprächen diagnostisch einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszügen. Weiter verneinte Dr. I.___ eine Arbeitsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt. Er hielt den Kläger bloss für Tätigkeiten im geschützten Bereich zu 80 % arbeitsfähig. Angaben dazu, ab wann diese Einschätzung zu gelten hat, machte er (aufgrund der Fragestellung) nicht (Urk. 26/73/6-7).
4.
4.1 Die Zusprache der Invalidenrente erfolgte (einzig) aufgrund der psychischen Leiden. Dabei ging die IV-Stelle davon aus, dass diesen ab 25. März 2007 rechtliche Relevanz zukam. Sie hielt dazu fest, der Kläger habe bis März 2006 gearbeitet. Danach habe er eine Stelle bei den B.___ von Dezember 2006 bis März 2007 inne gehabt. Die letzte Stelle sei dann jene im Gasthof D.___ vom 23. Oktober 2007 bis 21. Januar 2008 gewesen. Diese Anstellung sei indessen als Arbeitsversuch zu qualifizieren (Urk. 26/80/5, 26/88/1).
4.2 Nach Lage der Akten stellen die kognitiven Störungen und die zerebrale Teilleistungsschwäche ein seit Eintritt in das Erwerbsleben gegebener Grundzustand dar, der sich je nach beruflicher Anforderung mehr oder minder leistungseinschränkend auswirkte. Die betreffenden Defizite konnten zunächst während Jahren kompensiert werden. So war der Kläger in der Lage, die Regelklasse (Primarschule, Realschule) zu besuchen (Urk. 19/1). Auch waren sie mit einer Berufstätigkeit vereinbar. Insbesondere vermochte der Kläger erfolgreich die Anlehre zum Landschaftsgärtner zu absolvieren (Urk. 26/22), was ihm schliesslich den Antritt der Vollzeitstelle als (angelernter) Gärtner bei der A.___ ermöglichte (Urk. 26/27-28, 26/51/6, 26/59). Damit bestand bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Erst zu einem nicht bestimmten Zeitpunkt wurden diese Defizite, ohne sich selber erheblich verändert zu haben, im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit leistungswirksam. Auch wenn die kognitiven Beeinträchtigungen als Geburtsgebrechen zu qualifizieren sind, ist somit nicht von einem Versicherungsfall nach Art. 23 lit. b BVG auszugehen (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_876/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4.2.1). Soweit der Kläger diese Bestimmung unter Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 9C_876/2011 vom 7. Mai 2012 angewandt haben will (Urk. 32 S. 3), ist er darauf hinzuweisen, dass in jenem Fall zwar ein ähnlicher Sachverhalt zu beurteilen war, jedoch auch dort Art. 23 lit. b BVG nicht zur Anwendung kam.
4.3 Mit Blick auf die Leistungszuständigkeit der Beklagten stellt sich mithin im Sinne von Art. 23 lit. a BVG die Frage, ob der Kläger im Zeitraum des Vorsorgeverhältnisses von August 2002 bis Ende April 2006 (vgl. Urk. 26/59/2) zu mindestens 20 % arbeitsunfähig geworden war. Massgebend ist der Zeitpunkt, zu welchem die anfänglich latente Einschränkung in eine manifeste Arbeitsunfähigkeit übergegangen ist. In derartigen Fällen sieht die Rechtsprechung vor, dass eine berufsvorsorgerechtlich relevante Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen (Erheblichkeitsschwelle von 20 Prozent) arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein muss, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung durch den Arbeitgeber oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (vgl. E. 1.4 hiervor). Solches ist vorliegend nicht der Fall. Aus somatischer Sicht ist der Kläger aufgrund seines leptosomen Körperbaus für schwere Arbeiten grundsätzlich nicht geeignet. Er begab sich denn auch während des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ zeitweise wegen Rückenbeschwerden in ärztliche beziehungsweise in physiotherapeutische Behandlung. Eine Arbeitsunfähigkeit bestand deswegen jedoch nicht. Gleich verhält es sich hinsichtlich der kombinierten Persönlichkeitsstörung, die sich - wie sich aus dem psychiatrischen Gutachten ergibt - über die Jahre, auch als Folge der neuropsychologischen Defizite, entwickelte. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wurde dem Kläger während des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ nicht attestiert. Wohl bestand die Persönlichkeitsstörung bereits damals, sie machte sich jedoch nicht in relevanter Weise bemerkbar. Die A.___ vermochte jedenfalls keinen Abfall der Leistungen feststellen. Längere Abwesenheiten bestanden auch nicht (Urk. 26/59/3-4). Der Umstand allein, dass (allenfalls) während des Vorsorgeverhältnisses ein Leiden bestand, genügt für eine Leistungspflicht der Beklagten nicht, was der Kläger zu verkennen scheint (Urk. 18 S. 5 und 7). Vielmehr muss das Leiden in dieser Zeit zu einer mindestens 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt haben, was konkret nicht der Fall ist.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat
- proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger