Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2018.00037
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 30. Januar 2020
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Freiestrasse 76, Postfach 420, 8032 Zürich
gegen
Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1958 geborene X.___ schloss am 29. Juni 2006 bei der Swiss Life AG die Lebensversicherung Swiss Life Crescendo Police Nr. … ab, mit welcher ein Erlebensfallkapital von Fr. 21'604.--, zahlbar per 29. Januar 2022, sowie ein von Fr. 2’592-- auf Fr. 21'604.-- steigendes Todesfallkapital, zahlbar bei Tod vor dem 28. Januar 2022, versichert war. Zusätzlich wurde eine Jahresrente bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall, zahlbar nach einer Wartefrist von 24 Monaten, in der Höhe von Fr. 24'000. bei Prämienbefreiung versichert (Urk. 2/4). Am 16. September 2009 reichte X.___ bei der Swiss Life AG einen Antrag auf Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit ein. Sie machte geltend, dass sie wegen Rückenproblemen und Herzrhythmusstörungen seit dem 16. Februar 2009 zu 50 % und ab dem 25. Mai 2009 zu 100 % erwerbsunfähig sei (Urk. 2/9). Die Swiss Life holte daraufhin einen Bericht von Dr. Y.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, (Bericht vom 5. Oktober 2009, Urk. 9/10) ein, welchem je ein Bericht des Herz-Kreislauf-Zentrums des Universitätsspitals Z.___ (Bericht vom 8. September 2009, Urk. 9/11) und der Uniklinik A.___ (Bericht vom 19. Juni 2009, Urk. 9/12) beilag. In der Folge holte die Swiss Life AG einen Bericht von Dr. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Bericht vom 4. November 2009, Urk. 9/15). Mit Schreiben an X.___ vom 29. Oktober 2009 (Urk. 9/16) erklärte die Swiss Life AG, aus den von ihnen beigezogenen medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass im August 2001 die Diagnose eines Morbus Basedow gestellt worden sei und sie - X.___ – deswegen therapiert worden sei. Im Weiteren seien gemäss den ihnen vorliegenden Unterlagen im Mai 2003 medizinische Abklärungen wegen Herzrhythmusstörungen durchgeführt worden. X.___ habe ihnen diese Tatsache bei der Antragsstellung verschwiegen. Die Swiss Life AG erklärte, den Vertrag wegen Verletzung der Anzeigepflicht zu kündigen. Mit Schreiben vom 7. Januar 2010 (Urk. 2/15) opponierte X.___ gegen die Vertragsauflösung. Am 20. Januar 2010 antwortete Dr. Y.___ auf von der Swiss Life AG am 13. Oktober 2009 gestellte Fragen (Urk. 9/18), wobei Dr. Y.___ seiner Auskunft Berichte des Departementes Medizinische Radiologie, Klinik für Nuklearmedizin, des Z.___ (Berichte vom 10. August 2001, Urk. 9/21, und vom 12. Mai 2003, Urk. 9/19) und von Dr. C.___, Facharzt FMH für Kardiologie und für Innere Medizin, (Bericht vom 10. Oktober 2002, Urk. 9/20) beilegte. Die Swiss Life AG teilte daraufhin X.___ mit Schreiben vom 29. Januar 2010 (Urk. 9/22) mit, dass sich aus dem neuen Bericht von Dr. Y.___ ergebe, dass in der Zeit zwischen Juni 2001 und Juli 2006 diverse Behandlungen und Kontrollen im Zusammenhang mit Rückenschmerzen sowie auch wegen einer depressiven Phase und einer Stresssituation stattgefunden hätten. Zudem sei sie im Juni 2006 unter medikamentöser Therapie mit Transtec und Beloc-Zok gestanden. Diese Tatsachen habe sie bei der Antragsstellung ebenfalls verschwiegen. Damit liege eine weitere Verletzung der Anzeigepflicht vor und es entfalle jeglicher Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen. Die Police werde aufgelöst und der Rückkaufswert zurückerstattet. X.___ verlangte daraufhin erneut die Ausrichtung der vertraglichen Leistungen (Urk. 2/18). Im folgenden Schriftverkehr konnten X.___ und die Swiss Life AG keine Einigung erzielen (Urk. 9/25-34).
1.2 Mit Verfügung vom 23. März 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 79 % mit Wirkung ab 1. September 2010 eine ganze Rente zu (Urk. 12/121; 12/128). Mit Mitteilung vom 24. April 2014 hielt die IV-Stelle einen unveränderten Invaliditätsgrad fest (Urk. 12/147).
2. Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 erhob X.___ Klage gegen die Swiss Life AG und beantragte (Urk. 1):
«1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin im Rahmen einer Teilklage unter Nachklagevorbehalt einen Betrag von Fr. 30'000. aus der Lebensversicherung Swiss Life Crescendo, Police Nr. …, gebundene Vorsorge Säule 3a, zu bezahlen.
Zudem versehen mit folgendem Verfahrensantrag:
2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Forderung aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der Police Nr. … lediglich bis zum Betrag von Fr. 30'000.-- geltend gemacht wird. Es handelt sich um eine Teilklage, sämtliche über diese Summe hinausgehenden Beträge sind von der Rechtskraft dieser Klage auszunehmen und bleiben einer Nachklage ausdrücklich vorbehalten.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.»
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 5. Oktober 2018 die Abweisung der Klage (Urk. 8).
Nachdem mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 (Urk. 10) die Akten der IV-Stelle in Sachen der Klägerin beigezogen worden waren (Urk. 12/1-149), hielt die Klägerin mit Replik vom 11. Dezember 2019 (Urk. 23) ebenso an ihren Anträgen fest wie die Beklagte mit Duplik vom 7. Mai 2019 (Urk. 26). Die Duplik wurde der Klägerin am 13. Mai 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 28).
Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 ersuchte die Klägerin, um Ansetzung einer
30-tägigen Frist zur Stellungnahme (Urk. 29). Das Gericht teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 3. Juni 2019 mit, dass es eine Stellungnahme zur Duplik nicht als notwendig erachte, es den Parteien aber unbenommen sei, auch diesbezüglich Stellung zu nehmen (Urk. 30). Nachdem die Klägerin mit Eingaben vom 4. Juni 2019 (Urk. 31), vom 30. Juli 2019 (Urk. 32) und vom 30. September 2019 (Urk. 33) erneut um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ersucht hatte, reichte sie am 3. Oktober 2019 eine Stellungnahme ein (Urk. 34). Diese Stellungnahme wurde der Beklagten am 8. Oktober 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 35).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Bei der von der Klägerin bei der Beklagten abgeschlossenen Police Nr. … handelt es sich um eine Säule 3a-Police im Sinne von Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3). Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG fallen Streitigkeiten mit Einrichtungen gemäss Art. 82 Abs. 2 BVG in die sachliche Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts (BGE 141 V 439 E. 1.1). Örtlich zuständig ist das Gericht am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG; vgl. auch D5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Urk. 9/3).
Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zürich. Im Kanton Zürich fällt die Beurteilung derartiger Streitigkeiten (gebundene Vorsorge) gemäss § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Sozialversicherungsgerichts. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist damit gegeben.
2.
2.1 Säule 3a-Versicherer dürfen - gleich wie Vorsorgeeinrichtungen im weitergehenden Vorsorgebereich innerhalb der Grenzen von Art. 49 BVG - in den Zulassungsbedingungen Erfordernisse in Bezug auf den Gesundheitszustand des Versicherten aufstellen und gegebenenfalls Vorbehalte festlegen. Zu diesem Zweck, und um das Risiko angemessen einzuschätzen, sind die befugten Anstalten grundsätzlich berechtigt, detaillierte Fragen über den Gesundheitszustand des Antragsstellers zu stellen, auf welcher dieser wahrheitsgetreu zu antworten hat. Erfolgt dies nicht, hat sich der Versicherte eine falsche Erklärung zuzuschreiben und muss gegebenenfalls die Konsequenzen der Anzeigepflichtverletzung auf sich nehmen. Beim Fehlen von spezifischen statutarischen oder reglementarischen Bestimmungen bestimmen sich die Anzeigepflichtverletzung und ihre Folgen analog zu den Vorschriften von Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG; BGE 138 III 416 E. 4 mit weiteren Hinweisen = Pra. 2013 Nr. 7 S. 48 E. 4).
2.2
2.2.1 In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur von der Klägerin bei der Beklagten abgeschlossenen Police wird festgehalten, dass wenn eine versicherte Person beim Abschluss der Versicherung eine Gefahrstatsache, die sie kannte oder kennen musste, der Beklagten unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, die Beklagte an den Vertrag nicht gebunden und von diesem - innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung - zurücktreten kann, maximal unter Rückerstattung eines allenfalls bestehenden Rückkaufswertes (Urk. 9/3 D4).
Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (Abs. 2). Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet (Abs. 3).
2.2.2 Nach der Rechtsprechung sind Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten. Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 134 III 511 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam (Art. 6 Abs. 1 VVG). Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat (Abs. 2). Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung (Abs. 3).
2.3.2 Das Rücktrittsrecht des Versicherers besteht gemäss Art. 8 Ziff. 1 VVG dann nicht, wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist. Dabei dürfen auch keine Folgewirkungen der verschwiegenen Tatsache mehr fortbestehen. Wird beispielsweise eine durch den Versicherungsnehmer verschwiegene oder unrichtig deklarierte Krankheit nach Vertragsabschluss erfolgreich behandelt, so fällt die Gefahrstatsache nicht dahin, falls die früher bestehende Gesundheitsstörung zu Rückfällen oder Spätfolgen führen kann (Nef, in: Basler Kommentar zum VVG, Basel 2001, Art. 8 N 7; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_66/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3). Ebenfalls kein Rücktrittsrecht besteht gemäss Art. 8 VVG unter anderem, wenn der Versicherer die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst hat (Ziffer 2); wenn der Versicherer die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss (Ziffer 3) und wenn der Versicherer die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss (Ziffer 4).
Gemäss Art. 34 VVG hat der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer für das Verhalten seines Vermittlers wie für sein eigenes einzustehen.
3.
3.1 Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen (Urk. 1, Urk. 23, Urk. 34), am 29. Juni 2006 sei die Vorsorgeberaterin der Klägerin, Frau D.___, für Verhandlungen betreffend Abschluss der Lebensversicherung bei ihr zu Hause gewesen. Vorerst seien nur Frau D.___, ihr Ehemann und ein Bekannter anwesend gewesen. Da ihr Ehemann und ihr Bekannter zu der Zeit in ärztlicher Behandlung gestanden hätten, sei es nicht zu einem Vertragsabschluss gekommen. Sie selber sei erst später dazugekommen. Sie habe Frau D.___ im Rahmen des Beratungsgesprächs darauf hingewiesen, dass sie die infrage stehende Versicherung nicht abschliessen könne, da sie seit 1995 an Rückenschmerzen leide, im September 1996 vier Wochen in E.___ in ärztlicher Behandlung gewesen sei und zurzeit Medikamente einnehme. Sie habe auch den substituierten Morbus Basedow und Herzrhythmusstörungen erwähnt und erklärt, dass sie von der Ärzteschaft zu 100 % arbeitsfähig erklärt worden sei. Daraufhin habe Frau D.___ entgegnet, es sei für den Abschluss einer Lebensversicherung nur wichtig, dass sie arbeitsfähig sei. Sie habe sich trotz ihrer Bedenken von Frau D.___ überzeugen lassen, einen Antrag für den Abschluss der Lebensversicherung zu stellen. Dies weil Frau D.___ versprochen habe, den Antrag dem Hausarzt, Dr. Y.___, zur Überprüfung der Gesundheitsfragen zuzustellen. Sie habe die Fragen der Vorsorgeberaterin der Wahrheit entsprechend beantwortet. Bei der Frage A1 betreffend aktuelle ärztliche Behandlung oder Kontrolle aus gesundheitlichen Gründen habe sie Frau D.___ mündlich und unmissverständlich angegeben, ja, sie gehe zum Hausarzt, weil sie wegen der Rückenschmerzen «Transtec» brauche. Bei der Frage A3 habe sie mit der erneuten mündlichen Angabe der Schmerzmedikamente und der Medikamente im Zusammenhang mit dem Morbus Basedow geantwortet. Frau D.___ habe ihre Antworten vorerst von Hand in einem papierenen Entwurf eingetragen. Bei der Frage C3 habe Frau D.___ ihren Angaben, nämlich der Behandlung des Morbus Basedow, der Herzarrhythmien und der Rückenschmerzen, keine Beachtung geschenkt. Frau D.___ habe in der Folge die Antworten ins elektronische Formular erfasst und ausgedruckt. Frau D.___ habe ihr dann den Fragebogen übergeben, wobei sie nur die erste Seite gesehen habe und dann zur Unterschrift auf Seite 3 aufgefordert worden sei. Die zweite Seite habe sie nicht kontrolliert, da es für sie keinen Anlass gegeben habe, anzunehmen, Frau D.___ würde von den von Hand im Entwurf eingetragenen Angaben abweichen. Genau dies habe Frau D.___ jedoch getan, indem sie bei den Fragen A1 und A3 «Nein» eingetragen habe. In der Folge sei der Antrag nicht wie vereinbart an Dr. Y.___ zur Überprüfung zugestellt worden. Die Beklagte habe ohne weitere Abklärungen die Police ausgestellt. Die Beklagte müsse sich die Handlungen und das Wissen von Frau D.___ anrechnen lassen.
Mit ihrem Verhalten habe Frau D.___ die alleinige Ursache für die Anzeigepflichtverletzung gesetzt und damit den Tatbestand von Art. 8 Ziff. 2 VVG erfüllt. Es helfe der Beklagten auch nicht, dass sie im Gesundheitsfragebogen eine Erklärung habe unterschreiben müssen, mit der sie die «volle Verantwortung» für die im Fragebogen eingetragenen Antworten übernehme und mit der sie anerkenne, dass der Berater nicht berechtigt sei, «verbindliche Erklärungen in Bezug auf die Bedeutung und Wichtigkeit von Krankheiten oder von im Antrag gestellten Fragen abzugeben». Eine solche Erklärung sei vor dem Hintergrund von Art. 34 VVG unwirksam und nichtig im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR).
Die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung träten aber auch dann nicht ein, wenn der Versicherer die verschwiegene Tatsache gekannt habe oder hätte kennen müssen. Im Gesundheitsfragebogen, den sie (bzw. Frau D.___) ausgefüllt habe, habe die Frage C4B wie folgt gelautet: «Waren sie in den letzten 5 Jahren in ärztlich verordneter physiotherapeutischer oder chiropraktischer Behandlung?» Diese Frage habe sie mit «Ja» beantwortet. Die Beklagte habe daher gewusst, dass sie sich in ärztlicher Behandlung befunden habe und die Antwort auf die Frage C3 nicht korrekt sein könne. Diesem Widerspruch hätte die Beklagte nachgehen müssen.
Selbst wenn das Gericht zum Schluss kommen sollte, es liege kein Ausnahmetatbestand nach Art. 8 VVG vor, so sei zu bedenken, dass eine Anzeigepflichtverletzung nur vorliege, wenn sie schuldhaft begangen worden sei. Bei der Würdigung des Verschuldens sei zu berücksichtigen, ob die Fragen des Versicherers klar und unzweideutig gestellt worden seien. Die Frage C3 des Gesundheitsfragebogens laute: «Wurden sie in den letzten 5 Jahren aus unter C1 und/oder C2 nicht erwähnten Gesundheitsgründen behandelt oder kontrolliert? (Präventive Vorsorgeuntersuchungen müssen nicht angegeben werden).» Bei dieser Frage sei insbesondere unklar, was unter «präventiven Vorsorgeuntersuchungen» zu verstehen sei. Gebe es Vorsorgeuntersuchungen, die nicht präventiv seien? Entsprechend sei nicht klar, wie eine «Kontrolle» von einer «Präventiven Vorsorgeuntersuchung» abgegrenzt werden soll. Auch die Frage A3 («Nehmen sie regelmässig ärztlich verordnete Medikamente ein?»), welche sie nach Ansicht der Beklagten falsch beantwortet haben soll, sei unklar. Es sei nicht klar, was mit «regelmässig» gemeint sein soll. Entsprechend sei auch nicht klar, welche Medikamente erwähnt werden müssten.
Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen unrichtig angezeigter Gefahrstatsache und Schaden liege ohnehin nicht vor. Ihre Erwerbsunfähigkeit sei durch eine Depression verursacht. Weder der Morbus Basedow noch Herzrhythmusstörungen stünden in einem Zusammenhang mit der Depression. Dr. Y.___ habe für die Zeit von 2001 bis 2006 gerade ein einziges Mal, am 20. Oktober 2004, eine «depressive Phase» erwähnt, ein einziges Mal sodann eine «Stresssituation». Die «depressive Phase» und die «Stresssituation» seien jedoch nicht von einem Psychiater, sondern von einem Rheumatologen diagnostiziert worden. Entsprechend habe Dr. Y.___ die «depressive Phase» auch nicht klassifiziert. Weder die depressive Phase noch die Stresssituation stellten eine erhebliche Gefahrstatsache dar. Auch wenn die Beklagte darüber informiert gewesen wäre, hätte sie den Vertrag zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen.
3.2 Die Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 8, Urk. 26), die Klägerin habe bei Antragsstellung eine Anzeigepflichtverletzung begangen. Es sei unzutreffend, dass die Klägerin Frau D.___ darauf hingewiesen habe, seit 1995 an Rückenschmerzen zu leiden. Sie habe zwar bemerkt, dass sie gelegentlich an Rückenbeschwerden leide, diese seien jedoch nicht gravierend. Ebenfalls verschwiegen habe die Klägerin, dass sie im September 1996 vier Wochen in E.___ in ärztlicher Behandlung gestanden habe und zurzeit Medikamente einnehme. Zudem habe sie mit keinem Wort erwähnt, dass sie an einem substituierten Morbus Basedow sowie an Herzrhythmusstörungen leide. Schliesslich habe die Klägerin auch das Vorliegen eines psychischen Leidens verschwiegen. Unzutreffend sei die Aussage, Frau D.___ habe der Klägerin gesagt, für den Abschluss einer Lebensversicherung sei nur wichtig, dass sie arbeitsfähig sei. Unter diesen Vorgaben wäre nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin überhaupt Gesundheitsfragen hätte beantworten müssen. Es sei unzutreffend, dass Frau D.___ der Klägerin versprochen habe, den Gesundheitsbogen Dr. Y.___ zur Überprüfung zuzuschicken. Frau D.___ habe der Klägerin den Fragebogen «Gesundheitsfragen» zur Beantwortung gegeben und ihr genügend Zeit eingeräumt, die Fragen zu lesen und zu beantworten. Es werde bestritten, dass Frau D.___ die von der Klägerin gemachten Angaben nicht in das elektronische Formular übernommen habe. Die Klägerin habe die ausgefüllten Gesundheitsfragen unterzeichnet und für richtig erklärt.
Die Gesundheitsfragen seien einfach und allgemeinverständlich gestellt und für die Klägerin als gebildete Frau weder unklar noch auslegungsbedürftig. Hinsichtlich der Frage C3 sei zur Verdeutlichung, dass nicht nach Untersuchungen gefragt werde, welche präventiven Charakter («Check-ups») hätten, das Wort «präventiv» dem Begriff Vorsorgeuntersuchung vorangestellt worden. Die Frage sei überhaupt nicht unverständlich. Bei einer Schmerzbehandlung handle es sich nicht um eine präventive Vorsorgeuntersuchung, sondern um eine konkrete ärztliche Dienstleistung im Zusammenhang mit körperlichen Beschwerden. Die Frage nach der regelmässigen Einnahme von ärztlich verordneten Medikamenten sei auch für einen Laien verständlich. Regelmässig heisse «immer wieder, in bestimmter Abfolge, wiederholt.» Solange die Fragen im Gesundheitsformular für den Antragssteller klar, einfach und verständlich seien, bestehe kein Raum für die Konstruktion einer Haftung des Versicherers. Selbst wenn – was vorliegend bestritten werde – unrichtige Belehrungen zu einer klaren, einfachen und leicht verständlichen Frage abgegeben worden wären, sei der Versicherer nicht gebunden, wenn der Kunde die Frage ohne Weiteres habe verstehen können.
Der Versicherer sei im Allgemeinen nicht verpflichtet, die Angaben des Antragsstellers auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Es habe im vorliegenden Fall keine Veranlassung für sie bestanden, die Angaben der Klägerin zu überprüfen, da keine Widersprüche oder Ungenauigkeiten in der Deklaration vorhanden gewesen seien. Es habe kein Widerspruch zwischen den Antworten C3, bei welcher die Klägerin eine ärztliche Behandlung in den letzten 5 Jahren verneint habe, und C4B, bei welcher die Klägerin Nackenverspannungen angegeben habe, welche anfangs 2006 aufgetreten seien, eine Behandlung von 2 Wochen erfordert hätten, und folgenlos abgeheilt seien, gegeben. Sie habe betreffend die Nackenverspannungen von einer Bagatellerkrankung ausgehen können.
Die Kausalität zwischen der Verletzung der Anzeigepflicht und dem eingetretenen Schaden sei zu bejahen, zumal die bereits früher aufgetretenen Beschwerden (Depression, Stresssituation) zum heutigen Krankheitsbild (Depression), das nun zu einer (angeblichen) Arbeitsunfähigkeit geführt habe, gehörten. Die Klägerin habe verschwiegen, dass sie infolge Depression bereits bei Dr. Y.___ in Behandlung gestanden habe. Als erfahrener Hausarzt, welcher die Klägerin jahrelang betreut habe, sei Dr. Y.___ durchaus imstande gewesen, ein psychisches Leiden zu erkennen, auch wenn er den Zustand der Klägerin nicht gemäss ICD-10 klassifiziert habe. Das psychische Wohlbefinden der Klägerin sei offenbar dermassen schlecht gewesen, dass sie sich deswegen in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Entsprechend könne man nicht von einer Bagatellerkrankung sprechen. Es habe sich dabei auch nicht um eine vorübergehende Einschränkung gehandelt. Das psychische Leiden habe seit Jahren bestanden. So sei die Klägerin gemäss Invalidenversicherung seit 2001 wegen eines psychischen Leidens zu 8 % erwerbsunfähig. Sie habe somit auch die Frage A2 falsch beantwortet. Eine psychische Erkrankung stelle immer eine erhebliche Gefahrstatsache dar und beeinflusse den Abschlusswillen des Versicherers massgebend. Darüber hinaus würden sich auch das Rückenleiden und die Herzrhythmusstörungen, welche ebenfalls verschwiegen worden seien, auf die Arbeitsfähigkeit der Klägerin auswirken.
Die Klägerin habe lediglich Anspruch auf den Rückkaufswert von Fr. 6'125.30.
4.
4.1 Es liegen insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte vor:
4.2
4.2.1 Dr. Y.___ attestierte der Klägerin mit Bericht vom 5. Oktober 2009 zu Händen der Beklagten (Urk. 2/10 = Urk. 9/10) vom 13. bis 17. Januar 2009 eine 100%ige, vom 16. Februar bis am 30. April 2009 eine 50%ige und ab dem 25. Mai 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es komme keine andere zumutbare Arbeit infrage. Die ersten Symptome seien 1996/2001/2003/2009 aufgetreten. Als Diagnosen nannte Dr. Y.___: schwere Depression, chronisches LVS/LSS bei Diskopathie, Status nach Morbus Basedow, ventrikuläre Extrasystolie. Heute im Vordergrund stehe eine ausgeprägte Depression, welche durch Dr. B.___ behandelt werde. Durch die in den letzten Wochen progrediente Depression sei eine Arbeitsaufnahme zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Eine solche wäre aus rheumatologisch-internistischer Sicht denkbar.
4.2.2 Dem Bericht von Dr. Y.___ war der Bericht des Herz-Kreislauf-Zentrums des Z.___ vom 8. September 2009 beigelegt (Urk. 9/11). Diesem Bericht ist unter anderem zu entnehmen, dass seit 1996 ein chronisches Lumbovertebralsyndrom/lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Protrusion L4/5 bestehe. 2001 sei ein Morbus Basedow diagnostiziert worden und von August 2001 bis Mai 2002 sei eine thyreostatische Therapie durchgeführt worden. Aus kardialer Sicht habe im Mai 2003 eine Abklärung bei monomorpher ventrikulärer Extrasystolie und arterieller Hypertonie stattgefunden. In der 24-Stunden-Blutdruckmessung hätten sich normale Blutdruckwerte gezeigt, die Ergometrie und die Echokardiographie seien ebenfalls unauffällig gewesen. Im Holter-EKG habe eine massive monomorphe ventrikuläre Extrasystolie imponiert. Zur Therapie der ventrikulären Extrasystole hätten sie mit Isoptin 120 mg retard begonnen, dieses sollte im Verlauf auf 240 mg täglich gesteigert werden. Zusätzlich zur antihypertensiven Therapie hätten sie mit einem Thiaziddiuretikum begonnen. Sollte darunter die BD-Einstellung ungenügend sein, müsste die antihypertensive Therapie noch weiter ausgebaut werden.
4.2.3 Die Uniklinik A.___ hielt mit Bericht vom 19. Juni 2009 (Urk. 9/12), welcher ebenfalls dem Bericht von Dr. Y.___ vom 5. Oktober 2009 (Urk. 9/10) beigelegt war, zur Anamnese fest, die Klägerin leide an chronischen rezidivierenden lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung bis in den linken Fuss. Begonnen hätten die Beschwerden 1996. Die Klägerin habe mehrere Rezidive erlitten und sei zweimalig hospitalisiert gewesen, 1996 und 2000. Seit 2000 habe sie intermittierend physiotherapeutische Behandlungen gehabt. Seit einem Jahr leide sie an einem neuen Rezidiv.
4.3 Dr. B.___ nannte mit Bericht an die Beklagte vom 4. November 2009 (Urk. 2/12 = 9/15) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- schwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.2), mindestens seit 2. Oktober 2009
- schwierige psychosoziale Situation
- zervikales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 F54) seit 1996
- arterielle Hypertonie, Herzarhythmie (ICD-10 F54)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ eine substituierte Hypothyreose.
Es bestehe eine depressive Entwicklung seit dem Beginn des Krieges in Kosovo, dem Heimatland der Klägerin. Neben der finanziellen Problematik hätten mangelnde Sprachkenntnisse dazu geführt, dass sie schwere körperliche Arbeit als Lageristin habe aufnehmen müssen. Dabei habe die Wirbelsäule schweren Schaden genommen. Die Belastung durch die Betreuung der kleinen Kinder, Schmerzen und schwere körperliche Arbeit und Unverständnis des Ehemannes hätten sie in einen unendlichen Kampf mit Stressreaktionen und Zukunftsängsten gebracht.
Die Klägerin könne im Moment keine Tätigkeiten wahrnehmen. Die Therapie habe erst begonnen. Erst in einem halben Jahr könne man damit rechnen, dass sie eine Tätigkeit in beschützendem Rahmen als Lehrerin, am Anfang mit zwei Stunden pro Tag, aufnehmen könne.
4.4 Am 20. Januar 2010 beantwortete Dr. Y.___ Fragen der Beklagten (Urk. 9/18), nämlich:
1. Stand die Klägerin zwischen Juni 2001 und Juli 2006 in ärztlicher Behandlung/Kontrolle? Wenn ja, bitten wir um Angabe der Konsultationsdaten sowie der Behandlungsgründe.
Ja. 20. Januar /15. Januar wegen lumbalen Rückenschmerzen; 15. März Besprechung wegen Medas Entscheid; 28. Juni Nacken-Kopfschmerzen; 6. Juli Diagnose Hyperthyreose; 13. September Kontrolle wegen Schilddrüse; 8. November Schmerzen.
2002: 17. Januar Rückenschmerzen dito 20. Juni; 27. September Kontrolle Rücken Schilddrüse; 17. Dezember Kontrolle wegen Schmerzen.
2003: 20. Februar BD-Kontrolle; 11. April Kontrolle wegen Arbeitsunfähigkeit 2003; 20. Juni OSG-Schmerzen wegen Misstritt; 10. Oktober internistische Kontrolle; 5. Dezember lumbale Schmerzen.
2004: 30. April Rückenschmerzen; 14. September Kreislauf-Probleme; 20. Oktober depressive Phase; 16. November Stresssituation, Rückenschmerzen.
2005: 9. September Nacken-Kopfschmerzen.
2006: 20. Februar BD-Kontrolle, dito 20. März.
2. War die Klägerin in der Zeit von Juni 2001 bis Juli 2006 länger als drei Wochen arbeitsunfähig? Wenn ja, bitten wir um Angabe der genauen Arbeitsfähigkeitsperioden sowie der Gründe dafür.
Nein.
3. Wurde zwischen Juni 2001 und Juli 2006 Physiotherapie oder eine chiropraktische Behandlung verordnet? Wenn ja, wann und bei wem fand die Behandlung statt?
Nein.
4. Stand die Klägerin im Juni 2006 unter medikamentöser Behandlung? Wenn ja, in welchem Zusammenhang?
Ja, Beloc-Zok und Transtec; BD und Schmerzen.
5. Fand zwischen Juni 2001 und Juli 2006 eine psychiatrische oder psychologische Behandlung oder Beratung statt? Wenn ja, bei wem?
Nein.
6. Falls Sie die Klägerin zwischen Juni 2001 und Juli 2006 an andere Ärzte respektive Spitäler überwiesen haben, bitten wir Sie uns anzugeben, um welche Mediziner respektive Spitäler es sich handelt und wann die Überweisung erfolgt ist. Falls spezialärztliche Berichte vorliegen, sind wir Ihnen dankbar, wenn Sie uns diese zustellen.
Med. Klinik für Nuklearmedizin, Med. Poliklinik, Dr. C.___.
4.5 Die Klägerin wurde im Auftrag der Invalidenversicherung im Gutachterzentrum F.___ von Dr. G.___, Spezialarzt FMH für Orthopädie, und von Dr. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, orthopädisch-psychiatrisch begutachtet. Mit Gutachten vom 14. Juni 2011 (Urk. 12/106) nannten die Gutachter als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/106/21):
- Diskushernie L3/4 mit Lipomatosis spinalis und mässiger Spinalkanalstenose sowie Spondylarthrose und Diskushernie L4/5 mit Spondylarthrose sowie Diskushernie L5/S1 mit mässiger Spondylarthrose und möglicher Reizung der Nervenwurzel S1 recessal beidseits
- Adipositas
- rezidivierende depressive Störung mit schwer depressiven Episoden ohne psychotische Symptome, bestehend seit etwa September 2009 (ICD-10 F33.2)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit etwa Oktober 2010 (ICD-10 F45.4)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter an (Urk. 12/106/21):
- arterielle Hypertonie
- Status nach Morbus Basedow
- Nikotinabusus
Die Gutachter attestieren der Klägerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lehrerin seit September 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, da die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Konzentrationsfähigkeit, die Interessen, die Motivation und die Dauerbelastbarkeit bei rezidivierenden depressiven Störungen mit gegenwärtig schwer depressiver Episode ohne psychotische Symptome erheblich beeinträchtigt seien. Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit September 2009 zu 30 % zugemutet werden (Urk. 12/106/21).
Aus somatischer Sicht könnten körperlich schwere Arbeiten in kalter und feuchter Umgebung, die vorwiegend sitzend oder stehend ausgeübt werden müssten und die mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen und regelmässigem Heben und Tragen von Lasten von 5 bis 10 Kilogramm verbunden seien, nicht mehr zugemutet werden. Die Arbeitsfähigkeit als Lehrerin, einer körperlich leichten Tätigkeit in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könne, ohne dass dabei inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände von 5 bis 10 Kilogramm gehoben oder getragen werden müssten, betrage seit jeher 100 % bei voller Stundenpräsenz (Arbeitsunfähigkeit 0 %; Urk. 12/106/7).
5.
5.1 Auf dem Gesundheitsfragebogen, welcher am 29. Juni 2006 von der Klägerin unterzeichnet wurde, finden sich unter anderem die folgenden Fragen und Antworten (Urk. 2/5)
«A1 Sind Sie aus Gesundheitsgründen in Behandlung oder Kontrolle? Nein
A2 Ist Ihre Arbeitsfähigkeit aus Gesundheitsgründen eingeschränkt? Nein
A3 Nehmen Sie regelmässig ärztlich verordnete Medikamente ein? Nein
A4 Wurden von Ihnen oder von Dritten bei anderen Versicherern in der 3. Säule Lebensversicherungen auf Ihr Leben und/oder Ihre Erwerbsunfähigkeit abgeschlossen und/oder beantragt? Nein
C1 Wurden Sie in den letzten 10 Jahren operiert? Nein
C2 Waren Sie in den letzten 5 Jahren länger als 3 Wochen arbeitsunfähig? Nein
C3 Wurden Sie in den letzten 5 Jahren aus unter C1 und/oder C2 nicht erwähnten Gesundheitsgründen behandelt oder kontrolliert? (Präventive Vorsorgeuntersuchungen müssen nicht angegeben werden) Nein
C4 Waren Sie in den letzten 5 Jahren in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung oder Beratung? Nein
C4B Waren Sie in den letzten 5 Jahren in ärztlich verordneter physiotherapeutischer oder chiropraktischer Behandlung? (z.B. Fango, Massage, Gymnastik) Ja
Grund der Behandlung/Beratung? Akkupunktur, Muskelverspannungen im Nackenbereich
Name, Adresse des Arztes/med. Fachperson/Spitals: Dr. Y.___
Datum (Monat.Jahr): 01.2006
Beginn der Behandlung (Monat.Jahr): 01.2006
Dauer (Wochen): 2
Geheilt: Ja
Folgen: Nein»
5.2
5.2.1 Die Klägerin monierte, die Frage C3 sei nicht klar, da unter anderem nicht verständlich sei, was unter «präventiven Vorsorgeuntersuchungen» zu verstehen sei. Entsprechend sei unklar, welche ärztlichen Kontrollen und Behandlungen anzugeben seien (vgl. E. 3.1).
Entgegen dem Einwand der Klägerin ist die Frage C3 sehr wohl verständlich. Aus der Frage geht unzweideutig hervor, das alle ärztlichen Behandlungen und Kontrollen, welche nicht eine allfällige Operation in den letzten 10 Jahren (Frage C1) oder eine allfällige mindestens dreiwöchige Arbeitsunfähigkeit in den letzten 5 Jahren (Frage C2) betreffen, anzugeben sind. Nicht anzugeben sind «präventive Vorsorgeuntersuchungen». Eine Vorsorgeuntersuchung ist eine regelmässig durchzuführende Untersuchung, um Krankheiten im frühestmöglichen Stadium zu erkennen (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Vorsorgeuntersu-chung). Dass dem Wort «Vorsorgeuntersuchung» im Fragebogen das Adjektiv «präventiv» vorangestellt wurde, führt entgegen der Klägerin nicht zu einer Unklarheit, sondern vielmehr zu einer Verdeutlichung, dass lediglich Vorsorgeuntersuchungen, die rein präventiv waren, das heisst Vorsorgeunter-suchungen ohne dass bereits irgendwelche Beschwerden oder Krankheits-symptome bestanden, nicht anzugeben sind.
5.2.2 Im Weiteren erachtet die Klägerin auch die Frage A3 für unklar, da nicht klar sei, was «regelmässig» bedeute. Auch diesem Einwand der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Gemäss Duden (https://www.duden.de/rechtschreibung/regelmaeszig) bedeutet regelmässig – unter anderem – «einer bestimmten festen Ordnung, Regelung (die besonders durch zeitlich stets gleiche Wiederkehr, gleichmässige Aufeinanderfolge gekennzeichnet ist) entsprechend, ihr folgend». Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwieweit die Frage nicht eindeutig sein soll. Es ist vielmehr klar, dass ärztlich verordnete Medikamente, die einem bestimmten zeitlichen Rhythmus entsprechend eingenommen werden, anzugeben sind.
5.3
5.3.1 Nachdem auch die übrigen Fragen im Fragebogen der Beklagten bestimmt und unzweideutig sind (vgl. 2.2.1), gilt es zu prüfen, ob die Klägerin die Fragen richtig beantwortet hat. Die Beklagte machte geltend, die Klägerin habe bei der Frage C3 die ärztlichen Konsultationen betreffend Morbus Basedow, Herzrhythmusstörungen, Rückenprobleme sowie depressive Phase und Stresssituation nicht angegeben. Zudem habe sie auch die Frage A3 falsch beantwortet, indem sie die Medikamenteneinnahme verschwiegen habe. Darüber hinaus habe sie bei der Frage A2 zu Unrecht eine Arbeitsunfähigkeit verneint (vgl. E. 3.2).
5.3.2 Wie sich aus dem Bericht von Dr. Y.___ vom 20. Januar 2010 (E. 4.4) und dem Bericht des Herz-Kreislauf-Zentrums des Z.___ vom 8. September 2009 (E. 4.2.2) ergibt, wurde bei der Klägerin im Juli 2001 eine Hyperthyreose (Morbus Basedow) festgestellt und in der Folge von August 2001 bis Mai 2002 eine thyreostatische Therapie durchgeführt. Nach der Diagnosestellung erfolgten zudem diesbezügliche Kontrollen bei Dr. Y.___ (E. 4.4). Auf dem Fragebogen gab die Klägerin die in Zusammenhang mit dem Morbus Basedow stehenden ärztlichen Kontrollen nicht an (Frage C3). Weiter ergibt sich aus dem Bericht des Herz-Kreislauf-Zentrums des Z.___ (E. 4.2.2), dass im Mai 2003 eine Abklärung bei monomorpher ventrikulärer Extrasystolie und arterielle Hypertonie stattgefunden habe. Auch diese Untersuchungen wurden auf dem Fragebogen (Frage C3) nicht angegeben. Aus dem Bericht von Dr. Y.___ vom 20. Januar 2010 (E. 4.4) ergibt sich weiter, dass die Klägerin ihn in den letzten fünf Jahren vor dem Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens mehrmals wegen Rückenschmerzen aufgesucht hat. Auch diese ärztlichen Konsultationen wurden von der Klägerin nicht deklariert (Frage C3). Weiter erklärte Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 20. Januar 2010 (E. 4.4), dass die Klägerin bei ihm am 20. Oktober 2004 wegen einer depressiven Phase und am 16. November 2004 – unter anderem – wegen einer Stresssituation in Behandlung war. Auch diese beiden ärztlichen Konsultationen werden im Fragebogen (Frage C3) nicht deklariert.
Bei der Beantwortung der Frage A3 wurde die regelmässige Einnahme ärztlich verordneter Medikamente verneint (Urk. 2/5). Aus dem Bericht von Dr. Y.___ vom 20. Januar 2010 (E. 4.4) ergibt sich jedoch, dass die Klägerin im Juni 2006 unter medikamentöser Behandlung mit Beloc-Zok und Transtec stand.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf dem Gesundheitsfragebogen bei der Frage C3 die ärztlichen Konsultationen betreffend Morbus Basedow, Herzrhythmusstörungen, Rückenbeschwerden depressive Phase und Stresssituation nicht deklariert wurden. Hinsichtlich der Frage A3 wurde es unterlassen, die Einnahme von Beloc-Zok und Transtec zu deklarieren.
5.3.3 Die Kenntnis bzw. Unkenntnis über ärztliche Konsultationen betreffend Morbus Basedow, Rückenbeschwerden depressive Phase und Stresssituation sowie über die Einnahme von Beloc-Zok und Transtec sind Tatsachen, die geeignet sind auf den Entschluss der Beklagten, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (vgl. E. 2.2). Die Klägerin, welche den Gesundheitsfragebogen am 29. Juni 2006 eigenhändig unterzeichnet und dadurch bestätigt hat, dass sie die Fragen vollständig und wahrheitsgetreu beantwortet habe (Urk. 2/5), hat daher betreffend die Fragen A3 und C3 die Anzeigepflicht verletzt. Ob sie darüber hinaus auch die Frage A2 («Ist Ihre Arbeitsfähigkeit aus Gesundheitsgründen eingeschränkt?») falsch beantwortet hat, kann – wie nachfolgend zu zeigen – offenbleiben.
5.4
5.4.1 Zu prüfen gilt es, ob die Beklagte den Vertrag trotz der Anzeigepflichtverletzung nicht kündigen durfte, da ein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 8 VVG gegeben war. Die Beklagte machte als Ausschlussgründe geltend (vgl. E. 3.1), die Beklagte habe die Verschweigung veranlasst (Art. 8 Ziff. 2 VVG) und die Beklagten habe die verschwiegene Tatsache gekannt oder kennen müssen (Art. 8 Ziff. 3 VVG).
5.4.2 Die Klägerin begründet die Ausnahmetatbestände im Wesentlichen mit dem Verhalten der Agentin D.___ (vgl. E. 3.1). Dazu gilt es festzuhalten, dass die Klägerin mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben im Gesundheitsfragebogen bestätigt hat. Mit der Unterzeichnung übernimmt die Antragstellerin grundsätzlich die Verantwortung für die schriftlich niedergelegte Antwort. Dies gilt selbst bei der Blankounterzeichnung durch die Antragstellerin. Eine Berufung auf Art. 8 Ziff. 2 VVG wäre nur dann zulässig, wenn die Versicherungsnehmerin nachweist, dass sie die Gefahrstatsache dem Agenten richtig mitgeteilt hat, eine Nachprüfung jedoch aus triftigen Gründen unterlassen hat. Als triftiger Grund würde etwa die Lese- oder Sprachunkundigkeit gelten (Nef, a.a.O., Art. 8 N 15 f. mit zahlreichen Hinweisen). Die Klägerin bringt keinen triftigen Grund vor, weshalb sie angeblich die Nachprüfung unterlassen hat, ist doch weder das Vertrauen in die Agentin noch die – angeblich - vereinbarte Kontrolle des Gesundheitsfragebogens durch Dr. Y.___ ein triftiger Grund. Anzufügen bleibt, dass der von der Klägerin geschilderte Ablauf des Ausfüllens des Gesundheitsfragebogens ohnehin nicht plausibel erscheint. So wirkt es abwegig, dass Frau D.___ der Klägerin erklärt, entscheidend sei nur ihre Arbeitsfähigkeit, die Klägerin aber trotzdem zahlreiche Fragen, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit beziehen, beantworten soll. Wenn nur die Arbeitsfähigkeit massgebend wäre, hätte – wie die Beklagte zutreffend einwendet (Urk. 8 S. 11) – die Frage A2 ausgereicht und wären weiteren Fragen obsolet gewesen. Darüber hinaus liess die Klägerin ausführen, der Vertragsabschluss mit ihrem Ehemann und einem Bekannten, Herr I.___, sei nicht zustande gekommen, weil die beiden in ärztlicher Behandlung gewesen seien (Urk. 1 S. 4). Dass Frau D.___ vor diesem Hintergrund der Klägerin erklärt haben soll, es sei nur die Arbeitsfähigkeit und nicht etwa ärztliche Behandlungen massgebend, erscheint abwegig.
Hinsichtlich des von der Klägerin aufgeworfenen Widerspruchs zwischen ihren Antworten auf die Frage C4B, gemäss welcher sie in den letzten 5 Jahren in ärztlich verordneter Akkupunktur war, und auf die Frage C3, gemäss welcher sie in den letzten 5 Jahren nicht behandelt oder kontrolliert wurde (E. 5.1), gilt es zu beachten, dass dem Versicherer bei Vertragsabschluss die Kenntnisse all jener Gefahrstatsachen zuzurechnen sind, denen er sich als korrekter, loyaler Vertragspartner nicht entziehen durfte (Nef, a.a.O, Art. 8 N 23). Aus der Tatsache, dass die Klägerin bei der Frage C4B die Akkupunktur wegen Muskelverspannungen im Nackenbereich angegeben hat, konnte die Beklagte zwar darauf schliessen, dass die Klägerin deswegen zumindest einmalig bei Dr. Y.___ zur Behandlung/Kontrolle war, nicht jedoch, dass die Klägerin wegen zahlreicher weiterer Beschwerden seit mehreren Jahren in Behandlung stand. Die Beklagte musste daher die unter der Frage C3 nicht deklarierten Arztbesuche wegen Morbus Basedow, Herzrhythmusstörungen, Rückenproblemen, depressiver Phase und Stresssituation nicht im Sinne von Art. 8 Ziff. 3 VVG kennen.
Nachdem auch die übrigen Ausschlussgründe gemäss Art. 8 VVG nicht gegeben sind, liegt kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 8 VVG vor.
5.5 Die Beklagte hat ihr Kündigungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 VVG rechtzeitig und formgültig ausgeübt (Urk. 9/16, Urk. 9/22).
5.6 Ein Erlöschen der Leistungspflicht der Beklagten wegen der Anzeigepflichtverletzung für bereits eingetretene Schäden setzt voraus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der nicht richtig angezeigten Gefahrstatsache und dem späteren Schaden, das heisst der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin, besteht (vgl. E. 2.3.1).
Wie sich aus dem Gutachten des F.___ vom 14. Juni 2011 ergibt (E. 4.5), ist die Klägerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lehrerin aus psychiatrischer Sicht lediglich noch zu 30 % arbeitsfähig. Aus rheumatologischer Sicht ist sie in der angestammten Tätigkeit hingegen nicht eingeschränkt. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten (Urk. 8 S. 25) liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin als Lehrerin aufgrund der Herzrhythmusstörungen eingeschränkt wäre.
Die Klägerin hat – wie dargelegt (E. 5.4) - die Arztbesuche aufgrund der depressiven Phase und die Stresssituation zu Unrecht nicht deklariert. Angesichts der Tatsache, dass eine depressive Phase ein Risikofaktor für eine weitere Depression ist (vgl. beispielsweise Schweizerisches Gesundheitsobservatorium, Depressionen in der Schweizer Bevölkerung, 2013 S. 15 f.) und sich eine solche realisiert hat, ist eine hinreichende Kausalität zwischen der nicht deklarierten Gefahrstatsache und dem Schaden gegeben. Das heisst, es fehlt an einer völligen Losgelöstheit der invalidisierenden schweren depressiven Episode von der nicht angegebenen Gefahrstatsache Arztbesuch betreffend depressive Phase (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_18/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 6.2.2).
6. Zusammenfassend steht somit fest, dass die Beklagte berechtigt war, aufgrund der verschwiegenen Behandlung von psychischen Beschwerden vom Vertrag zurückzutreten. Nachdem dieser Rücktritt rechtzeitig und formgültig erfolgte und ein - allfälliger bzw. der geltend gemachte - Schadenseintritt nachweislich durch die nicht angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist, ist die Beklagte nicht verpflichtet, die Versicherungsleistungen zu erbringen. Die Klägerin hat lediglich Anspruch auf den Rückkaufswert (Art. 6 Abs. 4 VVG, Urk. 8 S. 28), welcher von ihr jedoch nicht eingeklagt wurde. Die Klage erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Die Beklagte, welche als Anbieterin einer gebundenen Vorsorgeversicherung (Säule 3a) eine öffentlichrechtliche Aufgabe wahrnimmt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 34 Abs. 2 GSVGer; in BGE 141 V 439 nicht publizierte E. 5 des Urteils des Bundesgerichts 9C_867/2014 vom 11. August 2015, in BGE 138 III 416 nicht publizierte E. 7 des Urteils des Bundesgerichts 9C_680/2011 vom 11. Mai 2012).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Swiss Life AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler