Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2018.00038


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 16. Dezember 2019

in Sachen

X.___


Kläger


gegen


Personalvorsorgestiftung der Y.___

c/o Z.___ AG


Beklagte


vertreten durch BCPA Sàrl

A.___

rue de Frémis 45, 1241 Puplinge




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1944, war vom 1. März 1977 bis zum 31. August 2001 als Ingenieur bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Personalvorsorgestiftung der Y.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 11/2-3). Nach dem Austritt aus der Firma bezog der Versicherte bis zum 31. März 2003 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 11/5-23), ehe er per 31. Mai 2003 vorzeitig pensioniert wurde (Urk. 11/24). Ab dem 1. Juni 2003 erhielt er eine jährliche Altersrente von Fr. 63'669.--, und seit dem 1. Juni 2007 beträgt die Altersrente Fr. 63'672.-- (Urk. 11/25 und Urk. 11/28). Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 verlangte das Finanzamt Waldshut-Tiengen vom Versicherten für die Einkommenssteuererklärung 2016 eine Bestätigung der Pensionskasse über die Höhe des im Rentenbetrag enthaltenen Obligatoriums und die Höhe des Überobligatoriums (Urk. 11/29). Mit Schreiben vom 5. Juni 2017 ersuchte der Versicherte die Personalvorsorgestiftung der Y.___, ihm eine entsprechende Bestätigung zukommen zu lassen (Urk. 11/30). Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 teilte die Personalvorsorgestiftung der Y.___ dem Versicherten mit, dass der obligatorische Teil der jährlichen Altersrente Fr. 9'555.60 betrage (Urk. 11/31). Da der Versicherte die Auffassung vertrat, dass der obligatorische Teil seiner Altersrente höher sein müsse, wandte er sich mit Schreiben vom 22. Juni 2017 erneut an die Personalvorsorgestiftung der Y.___ (Urk. 11/32). Im Rahmen der darauffolgenden Korrespondenz hielten beide Parteien an ihren Standpunkten fest (Urk. 11/33-40).


2.    Am 25. Mai 2018 erhob der Versicherte Klage gegen die Personalvorsorgestiftung der Y.___ und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, den obligatorischen Anteil seiner Pension in Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu berechnen und ihm mitzuteilen (Urk. 1/1). Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 30. August 2018, es sei auf die Klage nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen (Urk. 10 S. 2). Nachdem dem Kläger mit Verfügung vom 3. September 2018 Frist zur Replik angesetzt worden war (Urk. 12), teilte dieser mit Eingabe vom 10. September 2018 mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 14). Dies wurde der Beklagten am 17. September 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).


3.     Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 14 Abs. 1 BVG (in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung) wird die Altersrente in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Der Bundesrat bestimmt den Mindestumwandlungssatz unter Berücksichtigung der anerkannten technischen Grundlagen.

    Der Mindestumwandlungssatz für die Altersrente beträgt 7,2 Prozent des Altersguthabens. Er gilt unabhängig von Geschlecht und Zivilstand (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2, in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung).

1.2    Nach Art. 15 Abs. 1 BVG (in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung) besteht das Altersguthaben aus:

a. den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte

der Vorsorgeeinrichtung angehört hat;

b.den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind.

    Der Bundesrat legt aufgrund der Anlagemöglichkeiten den Mindestzinssatz fest (Art. 15 Abs. 2 BVG).

    Nach Art. 12 BVV 2 (in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung) wird das Altersguthaben für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002 mit mindestens 4 Prozent (lit. a) und für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2003 mit mindestens 3,25 Prozent (lit. b) verzinst.

1.3    Gemäss Art. 16 BVG (in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung) werden die Altersgutschriften jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze:

        Altersjahr                     Ansatz in Prozenten des                                 koordinierten     Lohnes

        Männer    Frauen

        25-34         25-31                    7

        35-44         32-41                    10

        45-54         42-51                    15

        55-65         52-62                    18

1.4    Im Gerichtsverfahren ist gemäss Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht auf eine Klage (oder Beschwerde) nur einzutreten, soweit ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung besteht (vgl. auch Zünd/Pfiffner Rauber, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 10 zu § 9 mit Hinweisen).


2.

2.1    Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor, dass sein Altersguthaben bei der Beklagten Fr. 867'506.-- betragen habe, was nach dem anzuwendenden Umrechnungssatz eine jährliche Pension von Fr. 63'672.-- ergebe. Aufgrund von geänderten Vorschriften betreffend die steuerliche Behandlung von Pensionen müsse er der deutschen Steuerbehörde seit 2016 den obligatorischen und den überobligatorischen Teil seiner Pension separat angeben. Auf seine diesbezügliche Anfrage habe die Beklagte ihm mitgeteilt, dass sein obligatorischer Anteil jährlich Fr. 9'555.-- betrage. Gemäss BVG seien die obligatorischen Beiträge so zu bemessen, dass beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters zusammen mit der AHV eine Rente von 75 % des Gehalts erreicht werde. Beim maximal versicherten Gehalt von ca. Fr. 85'000.-- ergebe dies eine obligatorische Rente von jährlich ca. Fr. 38'400.--. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger vorzeitig pensioniert worden sei und in den ersten fünf Jahren seiner über 20-jährigen Tätigkeit bei der Y.___ AG noch unter dem maximal versicherten Gehalt gelegen habe, dürfte das Obligatorium jährlich ca. Fr. 30'000.-- betragen. Dass sein obligatorisches BVG-Altersguthaben gemäss Darstellung der Beklagten lediglich Fr. 159'263.-- betragen solle, sei nicht nachvollziehbar. Die betreffende Berechnung sei offenbar nach irgendwelchen internen Regeln erfolgt. Diese hätten jedoch gegenüber den Vorschriften des BVG keinen Bestand (Urk. 1).

2.2    Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass der Kläger bei der Beklagten am 1. März 1977 eingetreten sei und schon damals Altersgutschriften habe ansparen können. Diese hätten jedoch nicht als BVG-Altersgutschriften berücksichtigt werden können, weil das BVG erst im Jahr 1985 in Kraft getreten sei. Der Kläger erkläre nicht, weshalb die Berechnungen der Beklagten falsch sein sollten. Er bringe einzig vor, dass die BVG-Renten zusammen mit den AHV-Renten 75 % des (letzten) Gehalts entsprechen müssten. Dieses Ziel sei gesetzlich nirgends verankert und auch meistens kaum erreichbar. Der Kläger übersehe, dass er bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung während weniger als 16 Jahren BVG-versichert gewesen sei und dabei kaum obligatorische Altersguthaben habe ansparen können. Er habe dagegen von überdurchschnittlichen Altersleistungen der Beklagten profitieren können (Urk. 10 S. 7).


3.

3.1    Wie dem Schreiben der Beklagten vom 26. Juli 2017 zu entnehmen ist, belief sich das obligatorische Altersguthaben des Klägers gemäss Berechnung der Beklagten im Zeitpunkt seiner vorzeitigen Pensionierung am 31. Mai 2003 auf Fr. 159'263.65 (Urk. 11/34). Insgesamt betrug sein Altersguthaben am 31. Mai 2003 Fr. 867'505.50 (vgl. Schreiben der Beklagten vom 29. März 2018, Urk. 11/37).

    Dem Schreiben vom 26. Juli 2017 legte die Beklagte eine Aufstellung (Urk. 11/35) bei, aus welcher hervorgeht, wie viel obligatorisches Altersguthaben der Kläger zwischen dem 1. Januar 1985, als das BVG in Kraft trat, und dem 31. Mai 2003 habe ansparen können. In dieser Aufstellung wird Jahr für Jahr exakt ausgewiesen, wie hoch der koordinierte Lohn des Klägers, die jährlichen Altersgutschriften (in Prozent und Franken) und die Zinsen waren. Die aufgeführten Altersgutschriften in der Höhe von 10 % des koordinierten Lohnes bis zum 44. Altersjahr des Klägers (1985 bis 1988), von 15 % bis zu dessen 54. Altersjahr (1989 bis 1998) und von 18 % ab dessen 55. Altersjahr (1999 bis 2003) stehen dabei in Übereinstimmung mit Art. 16 BVG (vgl. E. 1.3). Ebenfalls korrekt ist die jährliche Verzinsung der Altersgutschriften mit 4 Prozent für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 und mit 3,25 Prozent für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 1. Juni 2003 (vgl. Art. 12 BVV 2; E. 1.2). Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beklagten eingesetzten koordinierten Löhne des Klägers zwischen Fr. 33'120.-- (1985) und Fr. 50'640.-- (2003) falsch sein könnten, liegen schliesslich nicht vor. Dies wurde vom Kläger auch nicht substantiiert dargetan (Urk. 1).

3.2    Dass die Beklagte von einem obligatorischen Altersguthaben des Klägers von Fr. 159'263.65 ausging und unter Anwendung eines Umwandlungssatzes von% (aufgrund der vorzeitigen Pensionierung) eine jährliche obligatorische Altersrente von Fr. 9'555.60 errechnete, ist damit nicht zu beanstanden. Wie die Beklagte zutreffend bemerkte (Urk. 11/37), erscheint dieser Betrag im Übrigen auch mit Blick auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Tabellen BVG-Altersguthaben (mit Maximal- und Minimalwerten) als plausibel (vgl. https://www.bsv.admin.ch ). Dass die obligatorischen Beiträge gemäss BVG so zu bemessen seien, dass beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters zusammen mit der AHV eine Rente von 75 % des Gehalts erreicht werde (Urk. 1), ist unzutreffend und gesetzlich nicht vorgesehen.

3.3    Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das BSV im Nachgang des Entscheids des deutschen Bundesfinanzhofes, wonach Deutschland bei der Besteuerung der Beiträge an und der Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zwischen der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabsicherung und den darüber hinausgehenden Beiträgen und Leistungen unterscheidet, ein Merkblatt herausgegeben hat (Bescheinigung von obligatorischen und überobligatorischen Beiträgen und Leistungen aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge zu Handen der deutschen Steuerbehörden; vgl. https://www.bsv.admin.ch ). Diesem Merkblatt ist zu entnehmen, dass die deutschen Steuerbehörden die obligatorischen Leistungen normal und die überobligatorischen Leistungen privilegiert besteuert würden. Würde man mit dem Kläger von einer jährlichen obligatorischen Altersrente von ca. Fr. 30'000.-- (und einem entsprechend kleineren Anteil der überobligatorischen Altersrente) ausgehen (Urk. 1), wäre die Steuerbelastung in Deutschland somit mutmasslich höher, als bei der von der Beklagten gemeldeten obligatorischen jährlichen Altersrente von Fr. 9'555.60. Es ist demnach fraglich, ob der Kläger überhaupt ein schutzwürdiges Interesse daran hätte, dass eine entsprechende Korrektur vorgenommen würde (vgl. E. 1.4).

    Die Klage ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- BCPA Sàrl

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl