Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2018.00039
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 13. Januar 2020
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt
Schweizerhofstrasse 14, Postfach 568, 8750 Glarus
gegen
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1980, arbeitete ab November 2007 bei der Y.___ AG und war bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert. Zunächst arbeitete die Versicherte zu 100 %; ab 1. März 2011 wurde das Arbeitspensum auf 80 % reduziert (Urk. 1 S. 3).
1.2 Erstmals hatte sich die Versicherte am 17. Mai 2002 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen Handgelenksschmerzen zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 19/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 8. Juli 2003 (Urk. 19/11) einen Rentenanspruch.
1.3 Am 14. Juni 2010 meldete sich die Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 19/12). Sie klagte über durch eine Zöliakie verursachte Mangelerscheinungen, die den ganzen Körper beeinträchtigten (Schmerzen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Schlaf- und Appetitlosigkeit, Erbrechen, Durchfall, Krämpfe und Depressionen). Mit Verfügung vom 4. August 2011 (Urk. 19/45) wies die IV-Stelle Schwyz das Leistungsbegehren mangels einer gesundheitlichen Beeinträchtigung im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ab.
1.4 Am 29. August 2011 erlitt die Versicherte einen Verkehrsunfall (vgl. Urk. 18/4/53). Es wurde eine Distorsion der Halswirbelsäule diagnostiziert (Urk. 18/4/49). In der Folge erbrachte die Unfallversicherung der Versicherten, die ÖKK, Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Mit Verfügung vom 1. März 2013 (Urk. 18/4/4-6) stellte die ÖKK die Versicherungsleistungen per 31. August 2012 ein (Verneinung der Adäquanz).
1.5 Die Versicherte meldete sich am 20. September 2013 ein weiteres Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 19/54). Mit Verfügung vom 22. April 2015 (Urk. 19/98) sprach ihr die IV-Stelle St. Gallen mit Wirkung ab 1. März 2014 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu. Die IV-Stelle ging dabei davon aus, dass die Invalidität am 29. August 2012 eingetreten sei (ein Jahr nach dem erlittenen Unfall beziehungsweise nach Ablauf des Wartejahres), und berücksichtigte betreffend Rentenbeginn die verspätete Anmeldung (vgl. Urk. 19/92/2).
Gegen diese Rentenverfügung erhob die Swiss Life AG, die Rückversicherung der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, das das Verfahren durch Nichteintreten erledigte (Entscheid vom 23. August 2017 [Urk. 19/168]).
1.6 In der Folge wandte sich die Versicherte an die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und ersuchte um Ausrichtung von Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge. Die Vorsorgeeinrichtung lehnte dies ab, verzichtete aber in diversen Schreiben zeitlich befristet auf die Erhebung der Verjährungseinrede (vgl. Urk. 2/23-24 und 2/31)
2. Mit Eingabe vom 12. Juni 2018 (Urk. 1) liess die Versicherte Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab dem 31.08.2011, spätestens ab dem 01.03.2014, eine monatliche Invalidenrente in der Höhe von CHF 2'400. zu bezahlen.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, für die bis zum Urteilszeitpunkt aufgelaufenen Rentenguthaben, welche sie noch nicht bezahlt hat, einen Zins von 5 % bei mittlerem Verfall (hälftiger Zeitraum des Rentenbeginns bis zum Urteilszeitpunkt), eventuell pro Rentenguthaben seit Fälligkeit des jeweiligen Rentenguthabens, bis zum Zeitpunkt der Tilgung zu bezahlen.
3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life schloss in ihrer Klageantwort vom 24. Oktober 2018 (Urk. 8) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage. Am 26. November 2018 liess die Versicherte auf Erstattung einer Replik verzichten (vgl. Urk. 12). Mit Verfügung vom 19. September 2019 (Urk. 14) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Versicherten beigezogen. Am 4. November 2019 wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zu den beigezogenen Akten angesetzt (vgl. Urk. 20). Die Versicherte liess auf Stellungnahme verzichten (vgl. Urk. 22). Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life reichte am 10. Dezember 2019 ihre Stellungnahme ins Recht (Urk. 24), die der Versicherten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. Urk. 25).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).
1.4 Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 64/99 vom 6. Juni 2001, E. 5a).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Klägerin liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), dass sie ab November 2007 bei der Y.___ AG angestellt und bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen sei. Zunächst habe sie zu 100 % gearbeitet; ihre Leistungen seien mustergültig gewesen. Über die Jahre hinweg habe sie dann immer öfter am Arbeitsplatz gefehlt. Ihre Arbeitgeberin habe hinter den Absenzen eine psychische Erkrankung vermutet. Das Arbeitspensum sei ab 1. März 2011 auf 80 % reduziert worden. Die Arbeitsunfähigkeiten hätten sich gehäuft (vgl. die Aufstellungen auf S. 4 f. von Urk. 1). Obwohl die Arbeitsunfähigkeit höher als 20 % gewesen sei, sei die Y.___ AG bereit gewesen, die Klägerin zu einem Pensum von 80 % anzustellen. Gleichzeitig sei ihr Lohn erhöht worden, sodass die Klägerin trotz Arbeitszeitreduktion noch denselben Lohn bezogen habe. Die Y.___ AG sei davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin wieder verbessern werde. Auch in der Folge habe die Klägerin relativ häufig am Arbeitsplatz gefehlt. Sie habe vorgegeben, Ferien zu beziehen. Erst später sei der Arbeitgeberin bewusst geworden, dass die Klägerin während der fraglichen «Ferienzeiten» krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei zu arbeiten. Schliesslich habe die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis aufgrund der vielen Absenzen per 31. August 2011 beziehungsweise wegen der unfallbedingten Sperrfrist per 30. November 2011 gekündigt (S. 3 ff.).
Am 29. August 2011 sei die Klägerin in einen Autounfall verwickelt worden und habe unter anderem ein HWS-Trauma erlitten. Im Mai/Juni 2012 habe sich die psychische Problematik verstärkt (Dekompensation und Psychose). Mit Verfügung vom 22. April 2015 habe die IV-Stelle St. Gallen der Klägerin eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Dabei sei der Beginn der Wartefrist auf den 29. August 2011 festgelegt worden. Die Anmeldung zum Leistungsbezug sei jedoch (verspätet) erst am 23. September 2013 erfolgt, was beim Rentenbeginn berücksichtigt worden sei (S. 6).
Aus den medizinischen Akten gehe hervor, dass die Klägerin vom 9. Februar 2010 bis 5. März 2011 praktisch durchgehend teilarbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem 31. Januar 2011 habe eine Arbeitsfähigkeit von zunächst nur 15 % bestanden, dann von 60 %. Am 22. Januar 2014 seien unter anderem eine affektive Störung mit Verdacht auf eine schizoaffektive Störung, eine Angststörung und ein Zustand nach psychotischer Dekompensation im Mai/Juni 2012 diagnostiziert worden. Die Klägerin sei zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Nach Einschätzung des behandelnden Psychiaters sei die Klägerin seit dem 29. August 2011 voll arbeitsunfähig. Die die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Befunde reichten nach seiner Auffassung vermutlich sogar noch weiter zurück (S. 8 f.).
Die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, sei eingetreten, als die Klägerin bei der Beklagten versichert gewesen sei. Gemäss den Vorsorgeausweisen sei sowohl im Zeitraum, als die Klägerin psychisch dekompensiert habe und dauerhaft arbeitsunfähig geworden sei, als auch im Zeitpunkt des Rentenbeginns eine Invalidenrente von Fr. 28'000. pro Jahr versichert gewesen. Da der Invaliditätsgrad 100 % betrage, sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab dem 31. August 2011 (Zeitpunkt, ab welchem die Invalidenversicherung vom Eintritt einer dauerhaft andauernden Arbeitsunfähigkeit ausgehe), spätestens ab dem 1. März 2014 eine monatliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 2'400. zu bezahlen.
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Klägerin seit Jahren sehr viele und zum Teil gesundheitlich bedingte Absenzen gehabt habe. Die IV-Stelle Schwyz habe aber in ihrem rechtskräftigen Entscheid vom 4. August 2011 festgestellt, dass es sich bei der Ursache dieser Arbeitsunfähigkeiten nicht um einen Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG gehandelt habe. Es liege keine relevante Depression im Sinne der Invalidenversicherung vor. Die Zöliakie sei nicht invaliditätsbegründend. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle St. Gallen habe schliesslich im Nachgang zur Beschwerde der jetzigen Beklagten im IV-Verfahren einräumen müssen, dass der Autounfall und die dadurch entstandene somatische Beschwerdesituation mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit kein ausreichender medizinischer Gesundheitsschaden mehr sei. Die invalidisierende psychische Erkrankung sei erst mit der psychotischen Dekompensation im März 2012 und somit nach Austritt aus dem Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten manifest geworden. Die strukturell bedingten gestörten Verarbeitungs- und Verhaltensmerkmale hätten schliesslich die Entwicklung der schizoaffektiven Störung begünstigt. Da somit die invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit erst im März 2012 eingetreten sei, sei die Beklagte nicht leistungspflichtig (Urk. 8; vgl. auch Urk. 24).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, wann die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eingetreten ist. Von der Beantwortung dieser Frage hängt die Leistungspflicht der Beklagten ab. Da das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Y.___ AG am 30. November 2011 endete, war sie unter Berücksichtigung von Art. 10 Abs. 3 BVG (Nachdeckung) noch bis Ende Dezember 2011 bei der Beklagten versichert. Nur falls die relevante Arbeitsunfähigkeit bis Ende Dezember 2011 eingetreten sein sollte, kommt die Beklagte als leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung in Betracht.
Da die IV-Stelle St. Gallen die Rentenverfügung vom 22. April 2015 (Urk. 19/98), mit der sie der Klägerin mit Wirkung ab 1. März 2014 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Invalidenversicherung (Beginn der einjährigen Wartezeit am 29. August 2011; verspätete Anmeldung) auch der Beklagten beziehungsweise der als Vertreterin der Beklagten handelnden Swiss Life AG zugestellt hat, besteht im vorliegenden Verfahren grundsätzlich eine Bindungswirkung im Sinne des in E. 1.5 Ausgeführten. Zu beachten ist allerdings, dass gerade in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit keine Bindung an die genannte Feststellung der IV-Stelle (Beginn der Wartezeit am 29. August 2011) besteht. Für die Festlegung des Beginns der Invalidenrente am 1. März 2014 war es nämlich wegen der verspäteten Anmeldung irrelevant, ob die Wartezeit tatsächlich schon am 29. August 2011 (Unfallzeitpunkt) oder erst im Frühjahr 2012 begonnen hatte (vgl. Urk. 19/92/2 und Urk. 19/98; vgl. auch Urk. 19/168). Im vorliegenden Kontext ist dies - wie ausgeführt - jedoch nicht irrelevant, sondern es ist vielmehr streitentscheidend, wann die relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.
Aus dem Gesagten folgt, dass im vorliegenden Prozess der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit selbstständig zu prüfen ist und insoweit keine Bindung an den Rentenentscheid der IV-Stelle St. Gallen besteht.
3.
3.1 Die Klägerin war vom 4. bis 9. März 2010 im Spital Z.___ hospitalisiert. Im Spitalbericht vom 16. April 2010 (Urk. 2/3) wurden folgende Diagnosen festgehalten:
1. Unklare Allgemeinzustands-Verschlechterung mit subfebrilen Temperaturen und allgemeine Müdigkeit
2. Verdacht auf Zöliakie
3. Verdacht auf Depression
Man habe während der Hospitalisation die Beschwerden der Klägerin nicht vollumfänglich objektivieren können; es seien keine klinischen, laborchemischen, endoskopischen oder radiologischen Korrelate für die angegebenen Symptome (etwa diffuse Schmerzen und Übelkeit) gefunden worden. Eine psychosomatische Komponente der Beschwerden sei nicht vollständig auszuschliessen.
3.2 A.___, Dr. B.___ und Dr. C.___ von der Rehaklinik D.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 11. Oktober 2010 (Urk. 2/5) unter anderem eine fortgeschrittene schmerzbedingte kardiovaskuläre und musculokoordinative Dekonditionierung, eine Fibromyalgie (als Verdachtsdiagnose), eine Frühform der glutensensitiven Enteropathie (als Verdachtsdiagnose) sowie eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode bei psychosozialem Dauerstress (ebenfalls als Verdachtsdiagnose).
3.3 Der Hausarzt der Klägerin, Dr. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Zeugnis vom 16. Mai 2011 (Urk. 19/25) die attestierten Arbeitsunfähigkeitsperioden der Klägerin zusammen. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin ab 9. Februar 2010 praktisch durchgehend arbeits- beziehungsweise teilarbeitsunfähig gewesen ist (Arbeitsunfähigkeit schwankend zwischen 100 % und 20 %).
3.4 In ihrem Bericht vom Januar 2014 (Urk. 2/9) hielten die Psychologin F.___ und Dr. E.___ folgende Diagnosen fest: affektive Störung, Verdacht auf schizoaffektive Störung, Angststörung, Status nach psychotischer Dekompensation im Mai/Juni 2012 (noch nicht vollständig remittiert), Autounfall 2011 (somatische Folgen noch nicht vollständig remittiert).
Im Frühsommer 2012 sei es zu einer psychotischen Dekompensation mit starker Angst gekommen: «Seit der psychotischen Krise im Mai/Juni 2012 verstärkt Ängste, diffuses Beeinflussungserleben, abnorme Ermüdbarkeit, Denken nach wie vor sprunghaft, drängend, inhaltlich auf die gegenwärtige Situation und die Zukunftsängste ausgerichtet.»
3.5 G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. Juni 2014 (Urk. 2/10) eine schizoaffektive Störung (ICD-10 F25.8), aktuell schizodepressive Phase. Die Klägerin sei durchgängig laut der ihm vorliegenden Unterlagen seit dem 29. August 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Er behandle die Klägerin seit Dezember 2013; seither bestehe durchgängig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
3.6 Dr. H.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD äusserte sich am 22. September 2014 dahingehend, es sei aufgrund der Akten davon auszugehen, dass seit dem 29. August 2011 (Unfalldatum) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, und zwar anfänglich infolge des Autounfalles mit HWS-Distorsion, schliesslich dann anhaltend aufgrund einer psychotischen Dekompensation im Mai 2012 (Urk. 19/85 [teilweise kopiert als Klagebeilage Urk. 2/12]).
3.7 Oberarzt Dr. I.___ von der Klinik J.___ hielt in seinem Bericht vom 12. Mai 2015 (Urk. 2/17) folgende Diagnosen fest:
- Paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.2)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2)
- Eigenanamnestisch: Zöliakie
3.8 Dr. H.___ führte in ihrem Bericht vom 26. Juni 2015 (Urk. 19/122) aus, dass gestützt auf die neu von der IV-Stelle des Kantons Schwyz beigezogenen Akten die damalige medizinische Beurteilung (die zur Verneinung eines Rentenanspruchs führte) nachvollziehbar sei. Zum damaligen Zeitpunkt habe ein Schmerzerleben im Vordergrund gestanden, welches somatisch nicht ausreichend objektivierbar gewesen sei. Psychisch sei die Klägerin durch die Schmerzen und psychosoziale Faktoren belastet gewesen; jedoch habe sich kein ausreichender Hinweis auf eine eigenständige psychiatrische Erkrankung gefunden. Die von der Klinik D.___ gestellte Verdachtsdiagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode lasse sich anhand der geschilderten Psychopathologie einer selbstbestimmten und kämpferischen Frau ohne wesentliche Antriebsstörung und ohne erhebliche affektive Beteiligung nicht nachvollziehen (S. 2).
Aus heutiger versicherungsmedizinischer Sicht habe zum Zeitpunkt des abweisenden Rentenentscheides durch die IV-Stelle Schwyz am 4. August 2011 ein chronisches Schmerzsyndrom bestanden. Eine relevante psychische Komorbidität sei nicht manifest gewesen (S. 3).
Bezüglich des Auffahrunfalls und der anschliessenden somatischen Beschwerdesituation mit 100%iger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung liege keine ausreichende medizinische Beurteilung vor. Die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit seit dem Autounfall beziehungsweise die Annahme, dass sich die Manifestation der schizoaffektiven Störung seit dem Unfall schleichend entwickelt habe, sei mangels medizinischer Akten hypothetisch: «Deutlich zeigt sich bei der Versicherten bereits in den Vorakten eine verminderte emotionale Belastbarkeit, eine reduzierte Stress- und Frustrationstoleranz und eine erhöhte psychische Vulnerabilität. Manifest wurde die psychische Erkrankung mit einer psychotischen Dekompensation im März 2012.» Die strukturell bedingt gestörten Verarbeitungs- und Verhaltensmerkmale hätten schliesslich die Entwicklung der schizoaffektiven Störung begünstigt. Bei der vorbestehenden Disposition könne aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht angenommen werden, dass der Auffahrunfall mit der darauffolgenden Zunahme der HWS-Schmerzen die Bewältigungs-/Copingmechanismen der Klägerin zum Erliegen gebracht habe (S. 3).
3.9 Am 7. September 2015 bestätigte Dr. E.___, dass die Klägerin vom 11. Juli bis 28. August 2011 infolge einer schweren psychischen Erkrankung zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab März 2011 sei es der Klägerin psychisch immer schlechter gegangen (Urk. 2/19).
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten ist ersichtlich, dass die Klägerin bereits seit vielen Jahren gesundheitliche Beschwerden hat. Insbesondere besteht seit dem erlittenen Autounfall vom 29. August 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die zeitliche Konnexität zwischen der damals eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der am 22. April 2015 erfolgten Invalidisierung ist somit ohne Weiteres als gegeben zu betrachten.
4.2
4.2.1 In medizinischer Hinsicht ist festzuhalten, dass der Invalidisierung der Klägerin folgende Diagnose zugrunde lag: «Schizoaffektive Störung ICD-10 F25.8; aktuell schizodepressive Episode» (RAD-Stellungnahme von Dr. H.___ vom 22. September 2014 [Urk. 19/85]). Wie Dr. H.___ in ihrem Bericht vom 26. Juni 2015 (Urk. 19/122; vgl. oben E. 3.8) nachvollziehbar und zutreffend erläuterte, bestand jedenfalls bis zum (in Rechtskraft erwachsenen) negativen Rentenentscheid der IV-Stelle Schwyz vom 4. August 2011 zwar ein (nicht invalidisierendes) chronisches Schmerzsyndrom, aber keine relevante psychische Komorbidität. Die Klägerin war infolge des am 29. August 2011 erlittenen Autounfalls beziehungsweise der HWS-Distorsion arbeitsunfähig. Dr. H.___ geht zwar davon aus, dass sich die Manifestation der schizoaffektiven Störung seit dem Unfall schleichend entwickelt habe. Nach dem Unfall sei die Arbeitsunfähigkeit jedoch von der HWS-Distorsion hervorgerufen worden. Zu einer psychotischen Dekompensation ist es erst im Frühjahr 2012 (Mai 2012 beziehungsweise März 2012) gekommen (vgl. E. 3.6 und 3.8). Auch die Beurteilung von Dr. H.___, wonach anzunehmen sei, dass der Auffahrunfall mit der darauffolgenden Zunahme der HWS-Schmerzen die Bewältigungs- und Copingmechanismen der Klägerin zum Erliegen gebracht hätten (E. 3.8), ist überzeugend und nachvollziehbar. Entsprechendes gilt für die anschliessende Dekompensation im Frühjahr 2012.
4.2.2 Zu beachten ist allerdings, dass die schizoaffektive Störung, die zur Invalidisierung führte, nicht zum sogenannten typischen Beschwerdebild nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule gehört. Dieses Beschwerdebild umfasst beispielsweise diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und dergleichen (vgl. etwa BGE 117 V 359 E. 4b), abgesehen von der genannten Depression aber keine anderen psychischen Erkrankungen, insbesondere auch keine schizoaffektiven Störungen und auch keine paranoide Schizophrenie (vgl. die entsprechende Diagnose von Dr. I.___ [E. 3.7]).
Mit Dr. H.___ ist somit davon auszugehen, dass sich die schizoaffektive Störung, die schliesslich zur späteren Invalidisierung führen sollte, im Anschluss an die am 29. August 2011 erlittene HWS-Distorsion schleichend entwickelt hat. Allerdings ist die schizoaffektive Störung von der HWS-Distorsion selbst zu unterscheiden. Die am 29. August 2011 eingetretene Arbeitsunfähigkeit wurde durch die HWS-Distorsion begründet; diese führte jedoch nicht zur Invalidisierung. Bei der schizoaffektiven Störung handelt es sich demgegenüber um eine eigenständige Gesundheitsbeeinträchtigung, die nach Lage der Akten unmittelbar nach dem Unfall keinen Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit hatte und sich erst schleichend entwickelte. Manifest wurde sie, wie Dr. H.___ wiederholt erklärte - erst im Frühjahr 2012. Mit anderen Worten beeinträchtigte die schizoaffektive Störung die Arbeitsfähigkeit der Klägerin - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - erst im Frühling 2012.
4.3 Die relevante Arbeitsunfähigkeit trat somit zu einem Zeitpunkt ein, als die Versicherungsdeckung bei der Beklagten (Ende der Nachdeckung am 31. Dezember 2011) bereits beendet war.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin nach herrschender Aktenlage seit dem erlittenen Autounfall vom 29. August 2011 durchgehend arbeitsunfähig war. Wie ausgeführt wurde, ist vorliegend nämlich die sachliche Konnexität zu verneinen. Die ab 29. August 2011 eingetretene Arbeitsunfähigkeit (Folgen der HWS-Distorsion) und die erst im Frühjahr 2012 eingetretene Arbeitsunfähigkeit, die durch die schizoaffektive Störung bedingt war und die zur Invalidisierung führte, stehen in keinem engen sachlichen Zusammenhang. Es handelt sich dabei um verschiedene eigenständige Krankheitsbilder.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Klage abzuweisen ist
5. Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).
Der Klägerin steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker