Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2018.00040


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 13. September 2019

in Sachen

CPV/CAP Pensionskasse Coop

Dornacherstrasse 156, Postfach 2550, 4002 Basel

Klägerin


gegen


X.___

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann

DFP & Z, Advokatur

Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden











Sachverhalt:

1.

1.1    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, richtete der 1958 geborenen X.___ von 1. Januar 2007 bis 31. März 2007 eine Viertelsrente und anschliessend eine halbe Rente der Invalidenversicherung aus. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 hob sie diese aufgrund einer Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. Januar 2010 auf. Das Bundesgericht bestätigte die vom hiesigen Gericht festgestellte Renteneinstellung vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2015, die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. Januar 2016 sowie die grundsätzliche Rückerstattungspflicht der unrechtmässig bezogenen Rentenbetreffnisse (Urteile des hiesigen Gerichts vom 30. April 2015 [Prozess-Nr. IV.2013.00998] und vom 16. März 2018 [Prozess-Nr. IV.2017.01225] sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_432/2015 vom 14. September 2015 sowie 8C_367/2018 vom 25. September 2018).

1.2    Die CPV/CAP Pensionskasse Coop richtete der Versicherten vom 1. Januar 2007 bis 31. März 2007 eine Viertelsrente und ab 1. April 2007 eine halbe Invalidenrente aus (Urk. 2/5). Nach Kenntnisnahme der Renteneinstellung und Rückforderungsverfügung seitens der IV-Stelle (Urk. 2/7 und Urk. 2/8) stellte die CPV/CAP Pensionskasse Coop die Rentenzahlungen mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 per sofort ein und forderte von der Versicherten die vom 1. Januar 2011 bis 30. September 2013 ausbezahlten Renten im Umfang von total Fr. 20'724.-- zurück (Urk. 2/9).

1.3    Am 23. Dezember 2013 unterzeichnete die Versicherte in Bezug auf die
von der CPV/CAP Pensionskasse Coop geltend gemachte Rückforderung über Fr. 20'724.-- eine bis am 31. Dezember 2014 gültige Verjährungsverzichtserklärung; am 23. September 2014 erklärte sie, bis am 31. Dezember 2016 auf das Erheben der Einrede der Verjährung zu verzichten (Urk. 2/11-12). Am 19. September 2016 und am 31. Oktober 2016 ersuchte die CPV/CAP Pensionskasse Coop die Versicherte um Unterzeichnung einer weiteren Verjährungsverzichtserklärung und setzte ihr dazu eine Frist bis am 14. November 2016 (Urk. 2/13-14). Die Versicherte kam dieser Aufforderung nicht nach, worauf die CPV/CAP Pensionskasse Coop am 28. Juni 2017 eine Betreibung über Fr. 20'727.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2017 gegen sie einleitete. Die Versicherte erhob am 30. Juni 2017 Rechtsvorschlag (Urk. 2/15).



2.    Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 erhob die CPV/CAP Pensionskasse Coop Klage gegen die Versicherte mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

«1.Es sei die Beklagte zu verurteilen der Klägerin den Betrag von CHF 20'727.00 (recte CHF 20'724.00) nebst Zins zu 5% ab Klageeinreichung zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 zu bezahlen.

 2.Es sei in der Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes Y.___ für den Betrag von CHF 20'727.00 (recte CHF 20'724.00) nebst Zins zu 5% ab Klageeinreichung zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 der Rechtsvorschlag zu beseitigen und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu gewähren.

Alles unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.»

    Am 26. September 2018 beantragte die Versicherte, die Klage sei abzuweisen (Urk. 8). Mit Replik vom 5. November 2018 (Urk. 13) hielt die Klägerin an den gestellten Anträgen fest. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 (Urk. 16) verzichtete die Beklagte auf das Einreichen einer Duplik, was der Klägerin mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Nach Art. 35a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann gemäss Satz 2 der genannten Bestimmung abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung Kenntnis davon erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG).


2.    

2.1    Die Klägerin führte zur Klagebegründung unter anderem aus, die IV-Stelle habe die Ausrichtung der Rente aufgrund einer Meldepflichtverletzung der Beklagten (Erwirtschaftung eines rentenausschliessenden Einkommens) mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 rückwirkend per 1. Januar 2010 aufgehoben und von der Beklagten mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 Rentenbeträge von Januar 2011 bis Oktober 2013 zurückgefordert. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 habe daraufhin auch sie - die Klägerin - die Rentenbeträge vom 1. Januar 2011 bis 30. September 2013 in Höhe von Fr. 20'724.-- von der Beklagten zurückgefordert (Urk. 1 S. 3-4).

    Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte sie, als der frühestmögliche Beginn der Verjährung könne die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Oktober 2013 herangezogen werden. Bis zur Verjährungsverzichtserklärung der Beklagten am 23. Dezember 2013 seien 2 Monate und 21 Tage vergangen. Danach seien die Erklärungen zum Verjährungsverzicht ununterbrochen bis zum 1. Januar 2017 abgegeben worden. Der Verjährungsverzicht habe die Verjährung unterbrochen. Vom Ende des Verjährungsverzichts bis zur Einleitung der Betreibung am 26. Juni 2017 seien 5 Monate und 26 Tage vergangen. Mit Einleitung der Betreibung sei die Verjährung wiederum unterbrochen und mit Klageerhebung am 21. Juni 2018 die Verjährungsfrist demnach gewahrt worden (Urk. 13 S. 2).

2.2    Die Beklagte machte die Verjährung geltend. Spätestens mit Verfügung der
IV-Stelle vom 2. Oktober 2013 habe die Klägerin Kenntnis gehabt von ihrem Rückforderungsanspruch. Die Klägerin habe um die mögliche Verjährung gewusst und deshalb ab Dezember 2013 Verjährungsverzichtserklärungen einverlangt. Der letzte Verjährungsverzicht sei jedoch bloss bis zum 31. Dezember 2016 abgegeben worden. Seither sei die Einrede der Verjährung wieder möglich (Urk. 8 S. 3-4).


3.

3.1    Am 4. Oktober 2013 wurde die Klägerin von der IV-Stelle darüber in Kenntnis gesetzt, dass diese aufgrund einer Meldepflichtverletzung der Beklagten die bislang ausgerichtete halbe Rente rückwirkend ab 1. Januar 2010 aufgehoben hat (Urk. 2/7). Die Klägerin stellte daraufhin mit Schreiben vom 16. Oktober ihre Rentenzahlungen ein und forderte von der Beklagten die ab dem 1. Januar 2011 zu Unrecht ausgerichteten Renten zurück (Urk. 2/9).

    Die Beklagte bestätigte am 23. Dezember 2013 und am 23. September 2014, bis am 31. Dezember 2016 auf das Erheben der Einrede der Verjährung zu verzichten (Urk. 2/11-12). Trotz entsprechender Aufforderung und Fristansetzung bis am 14. November 2016 durch die Klägerin gab sie dieser anschliessend aber keine Verzichtserklärung mehr ab. Die Klägerin musste damit spätestens nach unbenütztem Fristablauf davon ausgehen, dass die Beklagte wohl keine weitere Verjährungsverzichtserklärung unterzeichnen werde (vgl. dazu Urk. 2/13-14). Dennoch leitete sie erst am 28. Juni 2017 eine Betreibung gegen die Beklagte ein (Urk. 2/15). Im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung (Urk. 8 S. 3).

3.2    Die relative einjährige und die absolute fünfjährige Frist zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG sind Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinne. Als solche können sie unterbrochen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_840/2017 vom 23. Juli 2018 E. 5.1). Nach Art. 135 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) wird die Verjährung unterbrochen durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung, durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.

    Der vor Eintritt der Verjährung erklärte Verjährungsverzicht ist hingegen keine Anerkennungshandlung des Schuldners im Sinne von Art. 135 OR, er bewirkt nur die Verlängerung der nach Massgabe der von den Parteien vereinbarten beziehungsweise vom Schuldner stipulierten Fristverlängerung (Urteil des Bundesgerichts 4A_707/2012 vom 28. Mai 2013 E. 7.4.2 mit Hinweis auf BGE 132 III 226 E. 3.3.8, vgl. auch Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 6. Aufl. 2015, N 4 zu Art. 135 OR). Die von der Klägerin wiedergegebene Rechtsprechung (Urk. 13 S. 2) ist insoweit überholt (vgl. dazu BGE 132 III 226 E. 3.3.8).

3.3    Mit den von der Beklagten unterzeichneten Verjährungsverzichtserklärungen wurde damit zwar der Eintritt der Verjährung bis am 31. Dezember 2016 gehemmt. Ein Unterbruch der Verjährung mit erneutem Beginn des Fristenlaufs erfolgte durch ihre Bestätigungen hingegen nicht, weshalb die Rückforderung am 1. Januar 2017 verjährt ist und die Beklagte seither die Einrede der Verjährung erheben kann. Die erst nach Eintritt der Verjährung am 28. Juni 2017 eingeleitete Betreibung vermochte die Verjährungsfrist ebenso wenig wiederherzustellen beziehungsweise zu einem Verjährungsunterbruch mit neuem Fristenlauf zu führen wie die am 21. Juni 2018 erhobene Klage. Die vorliegende Rückforderungsklage ist deshalb - wie von der Beklagten einredeweise geltend gemacht - wegen eingetretener Verjährung abzuweisen.

    An den obigen Ausführungen würde sich im Übrigen nichts ändern, wenn davon ausgegangen würde, dass die Klägerin erst mit Zustellung des Urteils des Bundesgerichts 8C_432/2015 vom 14. September 2015, mit welchem die Meldepflichtverletzung sowie die rückwirkende Renteneinstellung per 1. Januar 2010 rechtskräftig bestätigt wurden, Kenntnis von der Rückerstattungspflicht der unrechtmässig bezogenen Rentenbetreffnisse der Beklagten erhalten und die Verjährungsfrist erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hätte.


4.    Der Beklagten steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die Klägerin ist deshalb zu verpflichten, ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 1700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 1700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CPV/CAP Pensionskasse Coop

- Rechtsanwalt Markus Zimmermann

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher