Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2018.00048
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 12. November 2019
in Sachen
1. Erben des X.___, gestorben am … 2018
nämlich:
2. Y.___
3. Z.___
4. A.___, geb. 2001
5. B.___, geb. 2006
Klagende
Klägerinnen 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
Klagende 4 und 5 gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
Y.___ vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
1. Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge
c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel
2. BVG-Kasse der C.___
Beklagte
Beklagte 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1. †X.___, geboren 1978, gestorben 2018, arbeitete seit dem 1. Dezember 2004 als Kundendienst-Techniker bei der D.___ AG und war damit bei der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge vorsorgeversichert (Urk. 16/3, Urk. 23/7). Wegen einer Lungenkrebs-Erkrankung meldete er sich am 25. Oktober 2011 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 23/2). Am 6. Juni 2013 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit, sie übernehme die Kosten der Umschulung zum Technischen Kaufmann für die Dauer vom 19. August 2013 bis zum 31. Oktober 2015 an der Wirtschaftsschule E.___ sowie die Kosten für die Abklärung und Vorbereitung bei F.___ ab 2. September 2013 bis 2. März 2014 im Hinblick auf ein Praktikum (Urk. 23/46). Mit Verfügung vom 18. Juni 2013 sprach die IV-Stelle dem Versicherten sodann ein Taggeld für die Dauer der Umschulung in der Höhe von Fr. 176.80 zu (Urk. 23/49). Die Umschulung zum Technischen Kaufmann erwies sich aber für den Versicherten nicht als geeignet (vgl. Abschlussbericht Arbeitstraining der F.___ vom 25. Februar 2014, Urk. 23/71), weshalb die IV-Stelle am 17. Februar 2014 die bisherige Kostengutsprache per 14. Februar 2014 aufhob und neu die Kosten für die Umschulung zum Instandhaltungsfachmann ab dem 15. Februar 2014 bis zum 21. Januar 2015 mit begleitendem Praktikum bei der C.___ AG übernahm (Urk. 23/67). Im Rahmen dieses Praktikums konnte sich der Versicherte bewähren (vgl. Abschlussbericht F.___ vom 29. Juli 2014, Urk. 23/76), weshalb er bei der C.___ AG eine Festanstellung als Haustechniker zu einem Arbeitspensum von 80 % ab dem 1. September 2014 und zu 100 % ab dem 1. Februar 2015 erhielt (Urk. 23/77) und damit bei der BVG-Kasse der C.___ (früher: BVG-Kasse G.___) vorsorgeversichert war (Urk. 20/21). In der Folge erlitt †X.___ aber einen krankheitsbedingten Rückfall (weiteres Karzinom an der Lunge) und er musste sich einer erneuten Operation mit nachfolgender Therapie unterziehen. Die berufliche Massnahme musste deshalb abgebrochen werden (Urk. 23/84). Die C.___ AG löste das Arbeitsverhältnis am 21. Mai 2015 per 30. Juni 2015 auf (Urk. 23/105). Mit Verfügung vom 16. Februar 2017 sprach die IV-Stelle †X.___ mit Wirkung ab dem 1. April 2015 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente samt akzessorischen Kinderrenten zu (Urk. 23/119). Sowohl die Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge als auch die BVG-Kasse der C.___ lehnten die Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ab (Urk. 2/5-7).
2. Am 2. Juli 2018 erhob †X.___ durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer gegen die Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (Beklagte 1) sowie die BVG-Kasse der C.___ (Beklagte 2) Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«1. Es sei dem Kläger zu Lasten der Beklagten 1, evtl. der Beklagten 2 eine Rente ab April 2015 zuzüglich Kinderrenten und Zins zu 5 % ab dem heutigen Datum zuzusprechen.
2. Es sei dem Kläger Gelegenheit zu geben, nach Edition der gesamten Akten, Berechnungen und Begründungen zur Höhe der geschuldeten Renten Stellung zu nehmen.
Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge.»
Mit Schreiben vom 17. September 2018 teilte Rechtsanwältin Friedauer dem Gericht mit, dass †X.___ am 8. Juli 2018 verstorben ist. Sie legitimierte sich als Vertreterin seiner Witwe und seiner drei Kinder und ersuchte um Weiterführung des Klageverfahrens (Urk. 9, Urk. 10/1-3). Mit Verfügung vom 18. September 2018 wurde den Beklagten die Frist zur Einreichung der Klageantwort abgenommen und der Prozess bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft des Klägers sistiert (Urk. 11). Am 28. September 2018 reichte Rechtsanwältin Friedauer den Erbschein vom 17. September 2018 (Urk. 14) ein und erklärte, dass die Erbengemeinschaft, bestehend aus der Ehefrau Y.___ sowie den Nachkommen Z.___, A.___ und B.___ den Prozess weiterführen wollten (Urk. 13). Mit Klageantwort vom 28. September 2018 ersuchte die Beklagte 1 um vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 15). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben (Urk. 17). Die Beklagte 2 beantragte mit Klageantwort vom 6. November 2018 durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 19). Mit Verfügung vom 12. November 2018 (Urk. 21) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 23/1-130).
Mit Replik vom 12. März 2019 hielten die Kläger an der Klage fest und stellten neu folgende Anträge (Urk. 28 S. 2):
«1. Es seien den Klägern zu Lasten der Beklagten 1 eine Rente von Fr. 31'078.00 ab spätestens Juli 2013 zuzügl. Kinderrenten, evtl. zulasten der Beklagten 2 eine Rente von Fr. 11'606.00 zuzügl. Kinderrenten und Zins zu 5 % ab Klage zuzusprechen.
2. Es seien den Klägern zu Lasten der Beklagten 1 ab 9. Juli 2018 eine Ehegattenrente im Betrag von Fr. 19'868.00 und Waisenrenten im Betrag von Fr. 4'768.00, evtl. zu Lasten der Beklagten 2 eine Ehegattenrente im Betrag von Fr. 9'321.00 und Ehegatten-Zusatzrente temporär im Betrag von Fr. 4'413.00 sowie eine Waisenrente pro Kind im Betrag von Fr. 4'578.00 zuzügl. Zins ab 9. Juli 2018 zuzusprechen.
Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge.»
Die Beklagte 1 mit Duplik vom 26. April 2019 (Urk. 31) und die Beklagte 2 mit Duplik vom 24. Juni 2019 (Urk. 34) hielten an ihren jeweiligen Anträgen auf Abweisung der Klage fest. Dies wurde den Parteien am 25. Juni 2019 mitgeteilt (Urk. 36).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war (Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]). Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von zumindest 20 Prozent; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 E. 2.3 mit Hinweisen, 9C_127/2008) und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275).
1.2 Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22).
1.3 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, eine berufsvorsorgerecht-lich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Beginn des Vorsorgever-hältnisses bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum Beginn der Versicherungsdeckung angedauert (Urteil 9C_273/2012 vom 20. November 2012 E. 4.1.2 mit Hinweis).
1.4 Es wird zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall, zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen verlangt (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5 und 9C_96/2008 vom 11. Juni 2008 E. 3.2.2). Immerhin reichen nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit nicht aus (Bundesgerichtsurteil 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinweisen). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 [9C_127/2008 E. 2.3]; SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32 [I 687/06 E. 5.1]; Bundesgerichtsurteil 9C_362/2012 vom 6. Juni 2012 E. 5.2.1 mit Hinweis).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 E. 2a, 120 V 108 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 4 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010, E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010, E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.
2.1 Die Kläger machen geltend, †X.___ habe sich nach Operation und Chemotherapie (teilweise) erholt und seine Arbeit bei der D.___ AG im November 2011 wieder aufgenommen. Vor seiner Erkrankung habe er eine körperlich belastende Tätigkeit ausgeübt. Von medizinischer Seite sei ihm attestiert worden, dass er schwere bis mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr ausüben, in einer leichten Tätigkeit aber wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichen könne. Es habe sich deshalb die Frage einer Umschulung gestellt. Die D.___ AG habe ihm dabei weder einen Praktikumsplatz noch eine Weiterbeschäftigung nach einer allfälligen Ausbildung garantieren wollen, was †X.___ gekränkt und seine sich nach der Operation anbahnende Depression verstärkt habe. Er sei wieder zu 100 % arbeitsunfähig geworden. In der Folge habe sich sein Gesundheitszustand aber weiter verbessert und er habe im März 2013 unterstützt durch die IV in die Eingliederungsphase eintreten können. Die ursprünglich begonnene Ausbildung zum Technischen Kaufmann habe †X.___ aber gesundheitlich überfordert, weshalb er sie im Dezember 2013 abgebrochen und in der Folge eine Ausbildung zum Instandhaltungsfachmann begonnen habe. Für diese Tätigkeit habe er auch eine Praktikumsstelle bei der C.___ finden können. Dort habe er sein Fachwissen besser einbringen können und habe auch Vertrauen in einem wohlwollenden Arbeitsumfeld gefunden. Per 1. September 2014 habe er mit der C.___ einen Arbeitsvertrag zu 80 % abgeschlossen, der Lohn sei weiterhin durch ein IV-Taggeld ergänzt worden. Im Dezember 2014 sei jedoch ein Tumorrezidiv diagnostiziert worden. Es sei wieder eine Behandlung notwendig geworden und es habe ab Januar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Die Umschulung habe kurz vor Schluss abgebrochen werden müssen. Die geplante Festanstellung bei der C.___ sei am Gesundheitszustand gescheitert und das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2015 aufgelöst worden. Per 1. April 2015 sei †X.___ von der IV eine ganze Rente zugesprochen worden.
Streng formal wäre von einer Bindungswirkung des IV-Entscheides auszugehen. Die IV-Stelle habe die Rente ab dem 1. April 2015 zugesprochen und somit in einem Zeitpunkt, in dem †X.___ bei der Beklagten 2 versichert gewesen sei. Es stelle sich allerdings die Frage, ob die sich vorliegend aufdrängende konkrete Fragestellung im IV-Verfahren entscheidrelevant gewesen sei und sich die Betrachtungsweise der IV nicht als offensichtlich unhaltbar erweise. Die IV-Stelle habe einen Einkommensvergleich ab November 2013 vorgenommen, wobei sie für diesen Zeitpunkt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen sei. Der nächste Einkommensvergleich sei per Januar 2015 erfolgt. Infolge vollständiger Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit sei †X.___ zufolge Verschlechterung drei Monate später eine ganze Rente zugesprochen worden. Diese Überlegungen könnten sich aus der Tatsache erklären, dass †X.___ nach Ablauf des Wartejahres Ersatzleistungen erhalten habe. Aus medizinischer Sicht finde aber die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in den Akten keine Stütze und es stelle sich die Frage, ob †X.___ zwischen der Beendigung des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 und dem Rückfall der Krebserkrankung wieder in einem Ausmass arbeitsfähig gewesen sei, dass von einem Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs ausgegangen werden könne. Diese Frage sei zu verneinen, da †X.___ nie eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 80 % bescheinigt worden sei und im Zeitpunkt des Rezidivs im Dezember 2014 auch kein Arbeitspensum von mehr als 80 % ausgeübt habe. Entgegen der Ansicht der Beklagten 1 könne auch aus dem Umstand, dass †X.___ neben dem Praktikum noch eine Ausbildung absolviert habe, nicht auf eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 80 % geschlossen werden. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass er nur wenige Tage über drei Monate zu 80 % gearbeitet und somit die unterste Grenze für die Annahme eines Unterbruchs des zeitlichen Konnexes nur knapp erreicht habe. Zu beachten sei auch, dass die Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs bei einem Lungenkarzinom sehr hoch sei, weshalb für die Annahme des zeitlichen Unterbruchs nicht der gleiche Massstab angelegt werden könne wie bei anderen Erkrankungen. Dementsprechend habe die Beklagte 2 für die überobligatorischen Leistungen auch einen Vorbehalt angebracht, womit sie nur die Minimalleistungen schulde. Es würde dem Versicherungsprinzip widersprechen und wäre höchst unbillig, wenn Versicherte mit einer derart hohen Rezidivwahrscheinlichkeit den während Jahren erarbeiteten Versicherungsschutz verlieren würden, weil sie alles daran setzten, sich wieder im Arbeitsmarkt zu integrieren. Ebenso wenig sei es sachgerecht, die Beklagte 2 als leistungspflichtig zu erklären, da eine solche Rechtsprechung zu einer «Bestrafung» von Arbeitgebern und Vorsorgeeinrichtungen führen würde, welche bereit seien, den gesetzlichen Auftrag «Eingliederung vor Rente» durchzusetzen.
Sollte die Beklagte 1 trotzdem nicht als zuständig erachtet werden, sei es die Beklagte 2. Gehe man von einem Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs aus, so sei die erneute Arbeitsunfähigkeit während dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 2 eingetreten (Urk. 1).
2.2 Die Beklagte 1 führt aus, es ergebe sich aus den IV-Akten, dass aus medizinischer Sicht die Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit gegeben gewesen sei. Die Umschulung zum Technischen Kaufmann sei in erster Linie wegen schulischer Überforderung missglückt. Zudem habe sie nicht dem Berufswunsch von †X.___ entsprochen. Die zweite Umschulung zum Instandhaltungsfachmann sei weder durch gesundheitliche noch durch anders gelagerte Probleme erschwert worden. †X.___ habe während des Praktikums von Februar bis September 2014 ein Arbeitspensum von 90 % geleistet. Danach habe er bei der C.___ eine Festanstellung von vorerst 80 % bekommen. Zusammen mit dem weiterhin zu absolvierenden wöchentlichen Schultag habe er ein Pensum von 100 % geleistet. Es bestehe damit zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 im Jahr 2011 eingetretenen und der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit zwar ein sachlicher, nicht aber ein zeitlicher Zusammenhang. †X.___ habe während des Praktikums derart erfreuliche Leistungen erbracht, dass er von der C.___ eine Festanstellung bekommen habe. Wegen dem fortdauernden Schulbesuch sei das Arbeitspensum bis Januar 2015 auf 80 % beschränkt worden, ab Februar 2015 seien 100 % vereinbart gewesen. †X.___ habe seit Januar 2014 durchwegs ein Pensum von 90 bis 100 % in einer angepassten Tätigkeit absolviert, mithin während rund 11 Monaten. Zudem liege kein echtzeitliches Arbeitszeugnis vor, das dem Versicherten für das Jahr eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bescheinigen würde. Die Voraussetzungen für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs seien damit gegeben. Schliesslich sei zu beachten, dass die Erhöhung der Erwerbsunfähigkeit bei †X.___ erst per 1. April 2015 und somit nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 1 eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die reglementarische Versicherungsdeckung längst erloschen, weshalb die Beklagte 1 jedenfalls nur die gesetzlichen Mindestleistungen schulde (Urk. 15).
2.3 Die Beklagte 2 macht geltend, es sei vorliegend wohl unbestritten, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit, die nachmalig zur Invalidität geführt habe, (spätestens) per November 2012 und damit während der Versicherungszeit bei der Beklagten 1 eingetreten sei. Eine den zeitlichen Zusammenhang unterbrechende dauerhafte Arbeitsfähigkeit (in einer angepassten Tätigkeit) von über 80 % habe †X.___ augenscheinlich nicht mehr erreichen können. Die kurzweilige Arbeitstätigkeit bei der C.___ vermöge keine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs begründen. Hinzu komme, dass die Umschulung zum Instandhaltungsfachmann keiner angepassten Tätigkeit im Sinne des medizinisch definierten Ressourcen- und Belastungsprofils entsprochen habe. Die Arbeit sei für †X.___ körperlich zu anstrengend gewesen. Die IV-Eingliederungsbemühungen seien nach kurzer Zeit gescheitert. Vor diesem Hintergrund sei die Beschäftigungszeit bei der C.___ als Eingliederungsversuch zu werten. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Beklagte 2 für die Zeit vom 1. September 2014 bis zum 31. August 2019 einen gesundheitlichen Vorbehalt im Zusammenhang mit der Krebserkrankung angebracht habe. Würde ihre Leistungspflicht bejaht, so sei sie deshalb berechtigt, die Leistungen entsprechend zu kürzen. Die Beklagte 2 habe ihre Leistungspflicht durchgehend abgelehnt, habe sich jedoch bereit erklärt, aufgrund der prekären gesundheitlichen und finanziellen Situation von †X.___ aus Kulanz gewisse Vorleistungen – quasi vorschussweise – zu erbringen (Urk. 19).
3.
3.1
3.1.1 Laut dem Arztbericht des Hausarztes H.___, Praktischer Arzt FMH, vom 18. März 2012 (Urk. 23/16/1-4) bestanden bei †X.___ ein wenig differenziertes Adenokarzinom des linken Lungenunterlappens, eine rezidivierende Urolithiasis, ein Tinnitus mehr links als rechts sowie eine depressive Stimmung. †X.___ sei vom 12. Juli 2011 bis zum 31. Januar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 3. Februar 2012 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % für leichte Arbeiten, z.B. Büroarbeiten bestanden. Der Versicherte habe per 3. Februar 2012 freiwillig wieder in den Arbeitsmarkt eintreten wollen. Er sei bei seiner bisherigen Arbeitgeberin in einer leichten, der Behinderung angepassten Arbeit tätig.
3.1.2 Im Bericht vom 8. Februar 2013 (Urk. 23/36) hielt H.___ fest, es bestehe beim Versicherten eine depressive Stimmung nach Status nach Lungenkarzinom (Operation am 15. August 2011). Die Prognose sei je nach Verlauf eher düster. Der Versicherte sei seit dem 23. November 2012 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Absolvierung einer zusätzlichen Ausbildung wäre sinnvoll. †X.___ leide unter zunehmenden Angstzuständen, Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentrationsschwäche sowie Lust- und Antriebslosigkeit.
3.2 Gemäss dem Arztbericht der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals I.___ vom 27. März 2012 (Urk. 23/22) bestand beim Versicherten ein Adenokarzinom der Lunge, Stadium IIIA bei Status nach Unterlappen-Wedgeresektion links und Restlobektomie mit mediastinaler Lymphadenektomie am 15. August 2011 sowie Status nach adjuvanter Chemotherapie mit Cisplatin / Alimta bis November 2011 mit seither anhaltender Remission. Vom 15. August 2011 bis zum 4. März 2012 sei †X.___ zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, seither sei er zu 100 % arbeitsfähig. Er arbeite aber zu 100 % im Büro, um schwere körperliche Arbeit zu vermeiden.
3.3
3.3.1 Die D.___ AG hielt mit Schreiben vom 11. April 2012 (Urk. 23/23) fest, wegen einer Krankheitsabsenz sei es möglich gewesen, den Versicherten seit dem 6. Februar 2012 in der Werkstatt mit leichten Arbeiten zu beschäftigen und es seien ihm auch immer Arbeitskollegen zur Seite gestanden. Während dieser Zeit habe er zu 100 % gearbeitet und den ungekürzten Lohn erhalten. Am 10. April 2012 habe †X.___ versuchsweise seine bisherige Tätigkeit als Kundendiensttechniker im Aussendienst wieder aufgenommen.
3.3.2 Laut dem Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung der IV-Stelle vom 11. Dezember 2012 (Urk. 23/31) fand am 20. Juni 2012 ein Gespräch am runden Tisch bei der Arbeitgeberin (D.___ AG) statt. Es wurde festgehalten, dass der Versicherte mit 100%iger Präsenz als Techniker arbeite und dabei eine Leistung von 50 % erbringen könne. Es würden ihm leichtere Maschinen zugeteilt und er könne durchschnittlich nur vier statt acht Aufträge pro Tag erledigen. In der Folge absolvierte der Versicherte bei der D.___ AG Schnuppereinsätze in verschiedenen Abteilungen und die IV-Stelle nahm eine Laufbahnberatung vor. Am 12. November 2012 musste der Versicherte konstatieren, dass er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben konnte. Er wünschte sich eine Weiterbeschäftigung bei der D.___ AG im Verkaufsaussendienst und erklärte sich bereit, eine entsprechende Umschulung mit Unterstützung der IV zu absolvieren. Die D.___ AG gab ihm aber weder die Garantie für einen Praktikumsplatz noch für eine Weiterbeschäftigung nach der Umschulung. Für den Versicherten war dies unverständlich, da er sich mit seiner Arbeitgeberin identifizierte und gerne dort weitergearbeitet hätte. Aufgrund seiner psychischen Verfassung wurde er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und die IV-Stelle schloss die berufliche Eingliederung am 11. Dezember 2012 vorläufig ab (Urk. 23/32).
3.4 Das Zentrum J.___ führte im Bericht vom 2. April 2013 (Urk. 23/43) aus, beim Versicherten bestehe (1.) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), (2.) ein Tinnitus links (Pfeifton) (H93.1) (evtl. als Nebenwirkung der Chemotherapie) sowie (3.) ein wenig differenziertes Adenokarzinom des linken Lungenunterlappens, Tumorstadium 2011 (nach Angaben des Versicherten auch jetzt) pT1a pN2 G3 cMO; UICC-Stadium IIIA bei Status nach Operation am 15. August 2011 mit nachfolgender Chemotherapie. †X.___ sei zu 100 % arbeitsunfähig in schwereren Tätigkeiten, nach einer Umschulung zum Technischen Kaufmann dürfte er wieder zu 100 % arbeitsfähig sein. Aus psychiatrischer Sicht sei er arbeitsfähig, die Einschränkungen seien vor allem wegen des Adenokarzinoms vorhanden. Er sei zwar noch depressiv und habe Schlafstörungen, nach einer Angewöhnungszeit dürfte er aber wieder arbeitsfähig sein. Die Prognose für die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach erfolgter Umschulung sei gut.
3.5
3.5.1 Die F.___ berichtete am 25. Februar 2014 über das vom Versicherten vom 2. September 2013 bis zum 2. März 2014 absolvierte Arbeitstraining (Urk. 23/71). Ziel und Zweck sei es gewesen, den Versicherten bei der Umschulung zum Technischen Kaufmann zu unterstützen. Er habe sich von Anfang an sehr unter Druck gesetzt, die Ausbildung bestehen zu müssen. Er habe sich zunehmend unwohler gefühlt bei der Büroarbeit und beim Lernen und habe sich nach praktischer Arbeit und nach Kontaktpflege mit anderen Menschen gesehnt. Zudem habe ihn die unsichere Zukunft ohne feste Arbeitsstelle emotional extrem belastet. Weil der Schulstoff viel komplexer und aufwändiger gewesen sei als erwartet, habe der Versicherte noch mehr Zeit ins Lernen investiert. Er habe Anfang November heftige Kopfschmerzen, Drehschwindel und Brechreiz bekommen. Es sei eine Überlastung durch das viele Lernen diagnostiziert worden, dies habe zu Spannungskopfweh geführt. In der Folge seien die Anforderungen reduziert worden, †X.___ sei aber trotzdem nicht mehr lern- und aufnahmefähig gewesen. Er habe sich deshalb entschlossen, die Ausbildung zum Technischen Kaufmann abzubrechen. Die Spannungskopfschmerzen hätten in der Folge nachgelassen und der Versicherte sei beschwerdefrei gewesen. Die Enttäuschung über den Abbruch der Ausbildung habe ihm aber zugesetzt und er sei im Finden einer Alternative verunsichert gewesen. Überhaupt habe ihm die Unsicherheit betreffend seine berufliche Zukunft und die Verantwortung für seine Familie zugesetzt, so dass er mit depressiven Symptomen zu kämpfen gehabt habe. Er habe psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen und schliesslich seine Situation klären können. Er habe sich für eine Ausbildung zum Instandhaltungsfachmann entschieden. Für diese Tätigkeit habe er bei der C.___ AG bereits einen Praktikumsplatz mit einem Pensum von 70 % gefunden.
3.5.2 Im Abschlussbericht vom 29. Juli 2014 (Urk. 23/76) hielt die F.___ fest, die Verantwortlichen der C.___ AG seien erfreut über die Arbeitsleistungen von †X.___. Seine Motivation sei hoch, die Fachkompetenzen passend für die zu besetzende Stelle und er passe in die Betriebskultur. Der Versicherte sei deshalb von der C.___ AG per 1. September 2014 zu einem Pensum von 80 % und nach Beendigung seiner Ausbildung ab Februar 2015 zu einem Pensum von 100 % fest angestellt worden. Eine weitere Begleitung in Form des Jobcoachings sei nicht mehr angezeigt.
3.6 Gemäss dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung der IV-Stelle vom 27. Februar 2017 (Urk. 23/86) trat nach einem sehr positiven Verlauf mit der Absolvierung der Umschulung zum Instandhaltungsfachmann und dem Finden einer Festanstellung Ende 2014 erneut ein Karzinom auf. Der Versicherte habe im Januar 2015 operiert werden müssen und müsse sich jetzt einer Bestrahlungs- und anschliessend einer Immun-/Chemotherapie unterziehen. Der Prozess werde mehrere Monate dauern. Der Versicherte hoffe, dass sein Arbeitsplatz erhalten bleibe und er die verpasste Abschlussprüfung seiner Umschulung nachholen könne, sobald es gesundheitlich möglich sei. Allerdings werde der Verlauf erst zeigen, ob ihm die Tätigkeit als Instandhaltungsfachmann weiterhin möglich sei. Vorerst sei der Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen.
3.7
3.7.1 Das Onkozentrum der Klinik K.___ führte im Bericht vom 23. April 2015 (Urk. 23/87) aus, der Versicherte habe bei einem Lymphknotenrezidiv eine mediastinale Lymphadenektomie rechts am Universitätsspital J.___ erhalten und möchte nun die weitere Behandlung in der Klinik K.___ durchführen. Es werde bis Ende April 2015 eine Radiotherapie durchgeführt und es sei Antrag auf adjuvante Durchführung einer Immuntherapie gestellt worden. †X.___ sei immer noch rekonvaleszent, sollte aber im Anschluss an die Therapie seine Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen können.
3.7.2 Am 16. Juni 2015 (Urk. 23/93, Urk. 23/94) gab das Onkozentrum an, der Versicherte habe aktuell wieder den Verdacht auf mindestens zwei Lymphknotenmetastasen, die weiter abgeklärt werden müssten. Anschliessend müsse wahrscheinlich eine erneute Therapie eingeleitet werden. Aufgrund dieser Situation bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und damit keine Möglichkeit der beruflichen Reintegration.
3.8 Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 (Urk. 23/105) löste die C.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 30. Juni 2015 auf, da er aufgrund seiner Krankheit die Arbeit nicht mehr wieder aufnehmen könne.
3.9 Gemäss der Stellungnahme von L.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle vom 1. Februar 2016 (Urk. 23/107/4-5) ist es beim Versicherten zu einem Tumorrezidiv gekommen und es liege ein instabiler Gesundheitszustand vor. Die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei ungewiss und es bestehe seit Januar 2015 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für angestammte und angepasste Tätigkeit. Komplizierend wirke sich eine reaktive Depression bei lebenslimitierender Erkrankung aus. Dabei handle es sich aber aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht nicht um ein eigenständiges Krankheitsbild.
3.10 Die IV-Stelle nahm am 10. November 2016 (Urk. 23/106) einen Einkommensvergleich vor. Dieser ergab für die Zeit ab November 2013 einen Invaliditätsgrad von 18 % und ab dem 1. Januar 2015 einen Invaliditätsgrad von 100 %.
4.
4.1 Es ist unbestritten und steht aufgrund der Akten fest, dass der Versicherte wegen eines Lungenkarzinoms seit Juli 2011 zu mindestens 20 % in der angestammten Tätigkeit als Kundendienst-Techniker bei der D.___ AG arbeitsunfähig war. Ebenso steht fest, dass der Versicherte aufgrund der gleichen Erkrankung bzw. der durch sie verursachten Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2015 auch in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war und er deshalb von der Invalidenversicherung ab 1. April 2015 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen erhielt. Eine dauerhafte Besserung des Gesundheitszustandes trat in der Folge nicht mehr ein, der Versicherte verstarb am 8. Juli 2018.
4.2 Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob der zeitliche Zusammenhang der erstmals im Juli 2011 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden ist, namentlich während der Zeit, als der Versicherte eine Umschulung absolviert und schliesslich in deren Rahmen per 1. September 2014 eine neue Arbeitsstelle bei der C.___ AG angetreten hat. Das Bundesgericht hat hierzu in BGE 134 V 20 E. 5.2.2 und 5.2.3 festgehalten, in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle sei bei der Beurteilung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Erwerbsunfähigkeit auf die Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten Tätigkeit, allenfalls nach Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art abgestellt worden. Dabei habe bereits für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs genügt, wenn die versicherte Person in der Lage gewesen sei, eine Ausbildung zu absolvieren, die sie in gleichem Masse wie die Ausübung einer zeitlich uneingeschränkten, den Leiden angepassten Erwerbstätigkeit beansprucht habe. Die Rechtsprechung sei dahingehend zu verdeutlichen, dass für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich sei. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteile sich hingegen nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Darunter würden auch leistungsmässig und vom Anforderungsprofil her vergleichbare Ausbildungen fallen. Diese Tätigkeiten müssten jedoch bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben.
In BGE 144 V 58 E. 4.4 und 4.5 hat das Bundesgericht sodann festgestellt, dass der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisse eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität unterbrochen wird, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist.
4.3 Vorliegend ergibt sich aus den medizinischen Berichten, dass der Versicherte nach dem operativen Eingriff vom 15. August 2011 und anschliessender Chemotherapie zwar in seiner angestammten Tätigkeit als Kundendienst-Techniker für grosse Haushaltmaschinen nicht mehr arbeitsfähig, hingegen aber für angepasste körperlich leichtere Tätigkeiten wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Die Wiedereingliederungsbemühungen bei der bisherigen Arbeitgeberin scheiterten sodann in erster Linie daran, dass diese dem Versicherten keine Garantie dafür abgeben wollte bzw. konnte, dass sie ihn nach Durchführung einer allfälligen Umschulung in einer leichteren Tätigkeit weiterbeschäftigen würde. Dies führte zu einer reaktiven Depression bzw. verstärkte die aufgrund der Krebserkrankung bereits vorhandenen psychischen Probleme so weit, dass der Versicherte vorerst gar keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen konnte. In der Folge konnte er sich psychisch wieder soweit auffangen, dass es ihm möglich war, mit Unterstützung der IV am 2. September 2013 eine Umschulung zum Technischen Kaufmann zu beginnen. Diese Umschulung brach der Versicherte nach rund drei Monaten ab. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass dies in erster Linie auf den angeschlagenen Gesundheitszustand zurückzuführen gewesen ist. Vielmehr ergibt sich aus dem Bericht der F.___ vom 25. Februar 2014 (Urk. 23/71), dass sich der Versicherte zu sehr unter Druck setzte, weil er die Umschulung unbedingt erfolgreich absolvieren wollte. Der zu bewältigende Schulstoff erwies sich viel komplexer und aufwändiger als erwartet, weshalb der Versicherte sehr viel Zeit investieren musste. Dies führte zu einer Überbelastung seiner Konzentrationsfähigkeit und es ergaben sich Einschränkungen im neurologischen Bereich (Spannungskopfschmerzen). Sodann erwies sich der Beruf des Technischen Kaufmann für den Versicherten als ungeeignet, weil bei dieser Tätigkeit vor allem Büroarbeiten anfallen, was seinen Fähigkeiten und Neigungen, welche primär in der Ausübung von praktischen Tätigkeiten verbunden mit dem Kontakt zu anderen Menschen bestanden, nicht entsprach. Es wurde sodann zwar die versuchte Umschulung zum Technischen Kaufmann abgebrochen, das Arbeitstraining bei der F.___ wurde aber ohne Unterbruch fortgesetzt. Der Versicherte nahm weiterhin im bei der F.___ maximal möglichen Umfang von 90 % am Arbeitstraining teil und es wurden ihm einzig in der Zeit von Mitte November bis Ende Dezember 2013 vermehrte Pausen gewährt, um die Spannungskopfschmerzen abzubauen (Urk. 23/71/2).
4.4 Es wurde sodann im Rahmen des Arbeitstrainings eine andere, den Fähigkeiten des Versicherten entsprechende Tätigkeit gesucht und schliesslich auch gefunden, er entschloss sich eine Umschulung zum Instandhaltungsfachmann zu absolvieren. Die Beklagte 2 weist in diesem Zusammenhang mehrfach darauf hin, dass für den Versicherten laut der telefonischen Aussage von M.___ von der F.___ gegenüber der IV-Stelle vom 16. Dezember 2013 (Urk. 23/86/6) die Tätigkeit als Instandhaltungsfachmann körperlich zu anstrengend gewesen sei. Daraus leitet sie ab, dass der Versicherte als Instandhaltungsfachmann gar nie arbeitsfähig gewesen sei und es sich nur um eine von Anfang an aussichtslose letzte Eingliederungsbemühung des unheilbar kranken und dauerhaft arbeitsunfähigen Versicherten gehandelt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem von M.___ mitunterzeichneten Bericht der F.___ vom 25. Februar 2014 (Urk. 23/71) mit keinem Wort zu entnehmen ist, dass die Tätigkeit als Instandhaltungsfachmann für den Versicherten zu anstrengend gewesen wäre. Mithin ist davon auszugehen, dass M.___ an ihrer ursprünglichen Einschätzung nicht festgehalten hatte und es ist auch festzuhalten, dass einem schriftlichen Bericht höheres Gewicht beizumessen ist als einer von einer Drittperson festgehaltenen telefonischen Aussage. Tatsächlich konnte sich der Versicherte als Instandhaltungsfachmann denn auch vollumfänglich bewähren, weshalb ihm die C.___ AG eine Festanstellung anbot. Hätte der Versicherte im Rahmen des Praktikums keine volle Leistung erbracht – wie dies von der Beklagten 2 behauptet wird – hätte ihm die C.___ AG keine Anstellung zu einem vollen Lohn angeboten. Als aktenwidrig erweist sich auch die Behauptung der Beklagten 2, dass der Versicherte im Rahmen des Praktikums ursprünglich zu 90 % hätte tätig sein sollen und dieses dann aus gesundheitlichen Gründen habe auf 70 % reduzieren müssen. Vielmehr waren von Anfang an 70 % vorgesehen, da der Versicherte noch an einem Tag die Schule besuchen musste, mithin erfüllte er insgesamt durchaus ein Pensum von 90 %. Die Festanstellung bei der C.___ AG erfolgte sodann nicht deshalb vorerst nur zu 80 %, weil der Versicherte - wie dies die Beklagte 2 glaubhaft machen will – eingeschränkt leistungsfähig gewesen wäre, sondern weil die Umschulung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war und er nach wie vor an einem Tag die Schule besuchen musste, mithin erfüllte der Versicherte somit während gut drei Monaten ein Pensum von insgesamt 100 %. Nach dem geplanten Abschluss der Schule hätte der Versicherte dann zu 100 % bei der C.___ AG tätig sein sollen (Urk. 23/77). Das Job-Coaching durch die F.___ wurde zwar vorzeitig abgeschlossen, aber nicht etwa deshalb, weil die Umschulungsmassnahme als gescheitert angesehen werden musste, sondern weil im Gegenteil bereits vor deren Abschluss die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erreicht werden konnte und dem Versicherten zugemutet wurde, dass er die Umschulung ohne weitere Unterstützung erfolgreich würde abschliessen können. Die verantwortlichen Vorgesetzten der C.___ AG zeigten sich erfreut über die qualitative und quantitative Arbeitsleistung des Versicherten. Sie beschrieben seine Motivation als hoch, die Fachkompetenzen als passend für die zu besetzende Stelle und seine Selbst- und Sozialkompetenzen als übereinstimmend mit der Betriebskultur (Urk. 23/76/2-4). Dass der Versicherte ein Krankheitsrezidiv erleiden würde, liess sich zwar nicht ausschliessen, konnte aber auch nicht als wahrscheinlich vorhergesehen werden. Insgesamt arbeitete der Versicherte damit von Mitte Februar bis Dezember 2014 als Instandhaltungsfachmann und erfüllte dabei zusammen mit den daneben besuchten Ausbildungskursen ein Arbeitspensum von 90 % bis Ende August 2014 bzw. von 100 % ab 1. September 2014. Die Tätigkeit als Instandhaltungsfachmann ist sodann der angestammten Tätigkeit des Versicherten als Kundendienst-Techniker in finanzieller Hinsicht mindestens gleichwertig, er hätte mit dem 100%-Pensum ein Jahreseinkommen von brutto Fr. 84'500.-- (13 x Fr. 6'500.--, vgl. Urk. 23/77/2) erzielt, das Einkommen bei der D.___ AG im Jahr 2011 belief sich auf Fr. 70'070.-- zuzüglich Punktesystem und Prämie (Urk. 23/7). Wie die IV-Stelle im Übrigen berechnet hat, ergäbe sich selbst bei der Annahme, dass der Versicherte in einer behinderungsangepassten körperlich leichteren Tätigkeit lediglich noch eine Erwerbstätigkeit auf dem niedrigsten Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) hätte ausüben können, ein Invaliditätsgrad von lediglich 18 % (Urk. 23/106).
4.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Versicherte in einer angepassten Erwerbstätigkeit während einer Zeit von mindestens 10 Monaten (Mitte Februar bis Dezember 2014) über 80 % arbeitsfähig gewesen ist, womit der zeitliche Zusammenhang zur ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden ist. Dementsprechend ist die Beklagte 1 nicht leistungspflichtig. Der Gesundheitszustand des Versicherten hat sich aber im Januar 2015 erneut verschlechtert und er war ab diesem Zeitpunkt vollständig arbeitsunfähig. Die IV-Stelle hat ihm deshalb zu Recht mit Wirkung ab dem 1. April 2015 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 23/109). Für den Beginn des Rentenanspruches gelten die entsprechenden Bestimmungen des IVG sinngemäss (Art. 26 Abs. 1 BVG). Da der Versicherte zum Zeitpunkt der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Januar 2015 bei der Beklagten 2 versichert war, hat diese Invalidenleistungen und nach dessen Tod Hinterlassenenleistungen zu erbringen.
4.6 Nachdem der Versicherte in der Selbstauskunft über seinen Gesundheitszustand vom 13. Oktober 2014 (Urk. 20/24) wahrheitsgemäss angegeben hatte, dass er an Lungenkrebs erkrankt gewesen war und sich deshalb im Jahr 2011 einer operativen und chemotherapeutischen Behandlung hatte unterziehen müssen, gab die Beklagte 2 am 6. November 2014 (Urk. 20/23) in Anwendung von Art. 6 ihres Vorsorgereglements (Urk. 35/2 S. 5) eine Vorbehaltserklärung ab, wonach sie während der Zeit vom 1. September 2014 bis zum 31. August 2019 ihre reglementarischen Leistungen kürzen werde, wenn infolge des Adenokarzinoms des linken Lungenunterlappens während der Dauer des Vorbehalts ein Invaliditäts- oder Todesfall eintrete. Die Arbeitsunfähigkeit und schliesslich der Tod des Versicherten traten aufgrund des unter den Vorbehalt fallenden Leidens ein. Die Beklagte 2 schuldet somit lediglich die gesetzlichen Leistungen. Auf die reglementarischen Leistungen besteht dagegen kein Anspruch, insbesondere nicht auf eine temporäre Ehegatten-Zusatzrente im Sinne von Art. 30 Abs. 4 des Reglements der Beklagten 2 (Urk. 35/2 S. 16) sowie die anteilsmässigen Kinderrenten im Sinne von Art. 33 Abs. 3 des Reglements (Urk. 35/2 S. 18). Die Berechnung der gesetzlichen Leistungen durch die Beklagte erweist sich als korrekt (Urk. 35/1). Demgemäss schuldet sie ab dem 1. April 2015 eine Invalidenrente von Fr. 11'606.25 pro Jahr sowie Kinderrenten von je Fr. 2'321.25 pro Jahr. Ab dem 9. Juli 2018 schuldet die Beklagte 2 der Klägerin 1 eine Witwenrente von Fr. 6'963.85 pro Jahr und den Klägern 2-4 je eine Waisenrente von Fr. 2'321.25 pro Jahr (Art. 21 Abs. 1 BVG). Die Beklagte 2 ist berechtigt, die bereits von ihr erbrachten Leistungen in Abzug zu bringen.
4.7 Zusammenfassend ist die Beklagte 2 in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, den Klägern ab dem 1. April 2015 eine Invalidenrente von Fr. 11'606.25 pro Jahr sowie Kinderrenten von je Fr. 2'321.25 pro Jahr und ab dem 9. Juli 2018 der Klägerin 1 eine Witwenrente von Fr. 6'963.85 pro Jahr und den Klägern 2-4 je eine Waisenrente von Fr. 2'321.25 pro Jahr zu bezahlen, sofern die entsprechenden (übrigen) Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere keine Überentschädigung vorliegt. Die Beklagte 2 ist sodann für berechtigt zu erklären, von diesen Leistungen die von ihr bereits erbrachten Zahlungen in Abzug zu bringen.
5. Auf Invaliden- und Hinterlassenenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Demzufolge hat die Beklagte 2 ab 2. Juli 2018 (Einreichung der Klage) für die bis dahin fällig gewordenen Betreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum Verzugszinsen von 5 % entrichten.
6.
6.1 Ausgangsgemäss ist die Beklagte 2 gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Klägern eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 3’500.-- als angemessen erscheint.
6.2 Der Beklagten 1 steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).
Das Gericht erkennt:
1.a) In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, den Klägern ab dem 1. April 2015 eine Invalidenrente von Fr. 11'606.25 pro Jahr sowie Kinderrenten von je Fr. 2'321.25 pro Jahr und ab dem 9. Juli 2018 der Klägerin 1 eine Witwenrente von Fr. 6'963.85 pro Jahr und den Klägern 2-4 je eine Waisenrente von Fr. 2'321.25 pro Jahr zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis am 2. Juli 2018 fällig gewordenen Betreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum, sofern die entsprechenden (übrigen) Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beklagte 2 ist berechtigt, von diesen Leistungen die von ihr bereits erbrachten Zahlungen in Abzug zu bringen.
b) Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte 2 wird verpflichtet, den Klagenden eine Prozessentschädigung von Fr. 3’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger