Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2018.00050


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 9. September 2019

in Sachen

BVG-Sammelstiftung Swiss Life

c/o Swiss Life AG

General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Klägerin


gegen


X.___

Beklagte




Sachverhalt:

1.    Y.___ sel., geboren 1961, gestorben 2010, arbeitete bei der Z.___ AG und war dadurch bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 1 S. 3).


2.    Mit Klage vom 3. Juli 2018 beantragte die BVG-Sammelstiftung Swiss Life, es sei die Beklagte, die Tochter von Y.___ sel., zur Rückzahlung des Betrages von Fr. 41‘192.55 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 5. Mai 2015 zu verpflichten, und es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. „...“ des Betreibungsamtes A.___ aufzuheben sowie der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Klägerin begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beklagten infolge des Todes ihres Vaters am 15. Februar 2010 eine Todesfallkapitalleistung der Klägerin in der Höhe von Fr. 41‘192.55 (Fr. 38‘200.20 zuzüglich Zins von Fr. 2‘992.35) zugestanden habe. Im Rahmen einer internen Kontrolle sei festgestellt worden, dass der Beklagten dieser Betrag am 5. Mai 2015 versehentlich doppelt ausbezahlt worden sei (Urk. 1 S. 2 ff.).

    Die Beklagte reichte innert mit Verfügung vom 5. Juli 2018 angesetzter Frist keine Klageantwort ein (Urk. 3; vgl. auch Verfügung vom 18. September 2018, Urk. 6).

    Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 setzte das Gericht der Klägerin eine 20-tägige Frist an, um einen Beleg der Überweisung vom 5. Mai 2015 betreffend Todesfallkapitalleistung an die Beklagte einzureichen. Das Gericht wies dabei darauf hin, dass es den Entscheid aufgrund der von der Klägerin mit Klage vom 3. Juli 2018 eingereichten Akten fälle, wenn sie dieser Auflage nicht fristgemäss nachkomme (Urk. 7). Am 10. Juli 2019 rief die Beklagte beim Gericht an und teilte mit, dass sie der Klägerin den versehentlich überwiesenen Betrag von Fr. 41‘192.55 zwischenzeitlich zurückerstattet habe. Im Rahmen dieses Telefongesprächs wurde die Beklagte vom Gericht gebeten, diesbezüglich eine schriftliche Eingabe und einen entsprechenden Beleg betreffend die Rücküberweisung einzureichen (Urk. 9). Am 15. Juli 2019 reichte die Klägerin dem Gericht unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 4. Juli 2019 eine Eingabe inkl. Beilagen ein (Urk. 10 und Urk. 11/11-12).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 35a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.

1.2    Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a).

    Der Untersuchungsgrundsatz gilt auch im Rahmen der beruflichen Vorsorge (Art. 73 Abs. 2 BVG). Klageverfahren nach Art. 73 BVG folgen jedoch nicht auf ein Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege und bedingen deshalb die Darlegung sämtlicher rechtserheblicher Tatsachen und Beweismittel zu sämtlichen anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 5.3).


2.    

2.1    Mit Klage vom 3. Juli 2018 (Urk. 1) reichte die Klägerin als Beweismittel für die angeblich versehentlich erfolgte doppelte Auszahlung des Todesfallkapitals an die Beklagte in der Höhe von Fr. 41'192.55 (inkl. Zins) ein vom 17. Oktober 2017 und ein vom 6. März 2018 datiertes Schreiben zuhanden der Beklagten (Urk. 2/10-11) ein. Diese beiden Schreiben stellen indes keinen Beweis für die behaupteten Überweisungen dar. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes wurde die Klägerin vom Gericht mit Verfügung vom 4. Juli 2019 daher aufgefordert, einen entsprechenden Beleg für die geltend gemachten Überweisungen einzureichen (Urk. 7). Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 legte die Klägerin dar, den nachgereichten Abrechnungsbelegen sei zu entnehmen, dass der Betrag von Fr. 41'192.55 versehentlich sowohl dem Anschlussvertrag (Nr. AB1904) der Z.___ AG als auch dem Vorsorgekonto von Y.___ sel. belastet worden sei. Richtigerweise hätte die Kapitalleistung nur dem Vorsorgekonto von Y.___ sel. belastet werden dürfen (Urk. 10 S. 2). Auch diese nachgereichten Abrechnungsbelege bzw. Tabellen (Urk. 11/11-12) stellen jedoch keinen Beweis für die behauptete Auszahlung dar. Aus ihnen geht insbesondere nicht hervor, wer der Empfänger der dort aufgeführten Zahlungen war. Überweisungsanzeigen oder dergleichen liegen nicht vor.

2.2    Der von der Klägerin behauptete Sachverhalt muss somit als unbewiesen gelten. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Klägerin zu tragen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt ein Recht, nämlich einen Anspruch auf Rückzahlung von Fr. 41‘192.55, ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b).

    Die Klage erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- BVG-Sammelstiftung Swiss Life

- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 10 und Kopien von Urk. 11/11-12

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl