Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2018.00053


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 13. Juli 2018

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Schmid

Rechtsberatung Schmid, Anwaltsbüro

Hegibachstrasse 47, 8032 Zürich


gegen


BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Rechtsdienst

Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich

Beklagte





Sachverhalt:

1.    Der 1956 geborene X.___ ist bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert. Per 31. Juli 2018 lässt er sich vorzeitig pensionieren (Urk. 1 S. 4). Nachdem er die BVK Anfang Juli 2018 ersucht hatte, dass ihm Aufschub für den Entscheid erteilt werde, ob er eine Altersrente oder einen Kapitalbezug wünsche, teilte diese ihm mit, dass gemäss Reglement der Kapitalbezug spätestens einen Monat vor dem Altersrücktritt beantragt werden müsse. Da diese Frist verpasst worden sei, sei ein Kapitalbezug nicht mehr möglich (E-Mail vom 9. Juli 2018, Urk. 2/2).


2.    Mit Eingabe vom 10. Juli 2018 erhob der Versicherte Klage gegen die BVK und beantragte (Urk. 1):

„1.    Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Auslösung des Vorsorgefalles (Rentenzahlungen oder Kapitalbezug) des Klägers während der provisorischen Nachlassstundung zu sistieren,

2.    Je nach Ergebnis der Verhandlungen mit den Gläubigern während der Zeit der provisorischen Nachlassstundung von vier Monaten sei zu entscheiden, ob der Rentenbezug oder der Kapitalbezug auszulösen sein wird.

3.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“

    In prozessualer Hinsicht beantragte der Kläger:

„1.    Es sei superprovisorisch und sofort zu entscheiden, insb. ohne vorgängige Anhörung der Vorinstanz,

2.    Es sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.    Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Raphael
M. Schmid als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.“


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Der Kläger erklärte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen (Urk. 1), er sei hochverschuldet und lasse sich per Juli 2018 frühpensionieren. Er möchte sein Altersguthaben einer allfälligen (gerichtlichen) Sanierung zur Verfügung stellen. Er werde nach seiner Auswanderung nach Ungarn von der AHV-Rente aus der Schweiz leben können. Er habe beim Bezirksgericht Y.___ ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung gestellt. Die Beklagte sei anzuhalten, das Kapital während den Vergleichsgesprächen mit seinen Gläubigern zur Verfügung zu halten und es ihm sodann auch nach dem Erreichen der Alterspensionierung zu ermöglichen, frei je nach Ausgang der Nachlassverhandlungen zu entscheiden, ob er die Rente oder das Kapital beziehen möchte.


2.    Gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) werden Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen in der Regel als Rente ausgerichtet (Abs. 1). Der Versicherte kann verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Art. 37 Abs. 2 BVG). Abs. 4 von Art. 37 BVG sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vorsehen kann, dass:

    a)    die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-,     Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können;

    b)    die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung     der Kapitalabfindung einhalten müssen.


3.

3.1    Gemäss den Angaben des Klägers lässt er sich per 1. August 2018 vorzeitig pensionieren (vgl. Art. 7 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Beklagten, gültig ab 1. Januar 2017). Das Reglement der Beklagten räumt den Versicherten entsprechend Art. 37 Abs. 4 BVG die Möglichkeit ein, bei Alterspensionierung anstelle einer Altersrente das vorhandene Sparguthaben ganz oder teilweise als Kapital zu beziehen (Art. 35 Abs. 1 des Reglements). Art. 35 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Beklagten sieht vor, dass die versicherte Person der Beklagten den Umfang des Kapitalbezugs bis spätestens einen Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich mitzuteilen hat.

3.2    Die von der Beklagten in Art. 35 Abs. 2 ihres Reglements vorgesehene Frist findet in Art. 37 Abs. 4 lit. b BVG ihre gesetzliche Stütze. Die von der Beklagte in Art. 35 Abs. 2 ihres Reglements vorgesehene Frist erweist sich daher als rechtmässig.

    Nach dem Gesagten ist bei einer vorzeitigen Alterspensionierung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Reglements der Beklagten ein Aufschub des Wahlrechts, ob eine Altersrente oder das Kapital bezogen wird, nicht möglich (vgl. auch Art. 26 des Reglements der Beklagten). Die Klage erweist sich daher offensichtlich als unbegründet, weshalb sie ohne Einholung einer Stellungnahme der Beklagten abzuweisen ist (vgl. § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


4.

4.1    In prozessualer Hinsicht beantragte der Kläger – unter anderem – die Bestellung von Rechtsanwalt Raphael M. Schmid als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1).

    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

    Nachdem für die Geltendmachung des Kapitalbezugs im Reglement der Beklagten ausdrücklich eine Frist vorgesehen ist (Art. 35 Abs. 2 des Vorsorgereglements), welche im Gesetz ihre Stütze findet, ist die Klage vom 10. Juli 2018 als aussichtlos zu qualifizieren. Das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt Raphael M. Schmid als unentgeltlichen Rechtsvertreter ist daher abzuweisen.

4.2    In Anbetracht des heutigen Urteils erweisen sich die Anträge des Klägers um Anordnung von superprovisorischen Massnahmen als gegenstandslos.



Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 10. Juli 2018 wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Raphael Schmid

- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich unter Beilage des Doppels von Urk. 1 und je einer Kopie von Urk. 2/1-3

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler