Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2018.00054
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 9. Juli 2019
in Sachen
X.___
Kläger
gegen
Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken
Stockerstrasse 33, 8002 Zürich
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Laurence Uttinger
Advokatur für Vorsorge- und Sozialversicherungsrecht
Alpenstrasse 4, 6300 Zug
Sachverhalt:
1.
1.1 Der am 12. August 1952 geborene X.___ war als Pensionsversicherungsexperte bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Swisscanto Pensionskasse beziehungsweise der Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken als deren Rechtsnachfolgerin vorsorgeversichert. Per 1. Januar 2011 reduzierte er - bislang im Vollzeitpensum angestellt - den Beschäftigungsgrad auf 50 % im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung und bezog ab diesem Zeitpunkt eine entsprechende Altersrente (Urk. 2/1). Per 1. September 2015 wurde er ordentlich pensioniert. Seither wird ihm von der Swisscanto Flex Sammelstiftung eine ganze Altersrente ausgerichtet (Urk. 2/1).
1.2 Der (bisherige) Anschlussvertrag der Y.___ AG mit der Swisscanto Flex Sammelstiftung wurde per 31. Dezember 2015 aufgehoben. Die (aktiven) Mitarbeiter der Y.___ AG sind nun entweder bei der Pensionskasse der Zürcher Kantonalbank oder erneut bei der Swisscanto Flex Sammelstiftung vorsorgeversichert. Letztere führt in organisatorischer Hinsicht verschiedene Vorsorgewerke, unter anderem eines mit der Bezeichnung «Bereich ‘Renten’» (vgl. Urk. 1 S. 1 f., Urk. 8/4 S. 3).
2. Mit Eingabe vom 12. Juli 2018 erhob X.___ Klage (Urk. 1) gegen die Swisscanto Flex Sammelstiftung und beantragte, das Gericht habe zu prüfen, ob der organisatorische Aufbau der Beklagten in Mischform aus Sammel- und Gemeinschaftsstiftung aus steuerlichen Erwägungen zulässig sei (Antrag 1), das Gericht habe zu prüfen, ob die Trennung zwischen aktiven Versicherten und Rentenbezügern, namentlich in der hier vorliegenden speziellen Weise, gegen die Prinzipien der beruflichen Vorsorge verstosse (Antrag 2), das Konzept der Beklagten sei in der vorliegenden Form als in nicht genügender Übereinstimmung mit Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und in nicht genügender Übereinstimmung mit Art. 65d BVG zu erklären beziehungsweise es sei die finanzielle Sicherheit des Vorsorgewerks «Bereich ‘Renten’» zu prüfen (Antrag 3), das Gericht habe zu prüfen, ob es in der beruflichen Vorsorge zulässig sei, eine versicherte Person bei Eintritt eines Vorsorgefalles aus dem bisherigen Vorsorgewerk zwangsweise ausscheiden zu lassen (Antrag 4), die Beklagte sei zu verpflichten, für das Vorsorgewerk «Bereich ‘Renten’» eine separate Betriebsrechnung zu erstellen (Antrag 5) und die vom Gericht erkannten Mängel, die eine finanzielle Implikation besitzen würden, seien rückwirkend zu beheben (Antrag 6).
Die Beklagte stellte in der Klageantwort vom 11. Oktober 2018 den Antrag, dass auf die Klage nicht einzutreten sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Beschränkung des Prozessthemas auf die Frage des Eintretens. Sodann beantragte sie, ihr sei - aufgrund des mutwilligen Verhaltens des Klägers - eine Prozessentschädigung zuzusprechen (Urk. 7 S. 2). Dem prozessualen Antrag auf Beschränkung des Prozessthemas auf die Eintretensfrage entsprach das Gericht mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 (Urk. 10).
Am 10. November 2018 erstattete der Kläger die Replik. Darin erfolgte eine Umstrukturierung und teils ein Rückzug der Anträge. Zurückgezogen wurden die Anträge 1 und 2. Es verblieben folgende Anträge in angepasster Reihenfolge (Urk. 15, vgl. auch Urk. 12):
• Antrag 4 (Das Gericht habe zu prüfen, ob es in der beruflichen Vorsorge zulässig sei, eine versicherte Person bei Eintritt eines Vorsorgefalles aus dem bisherigen Vorsorgewerk zwangsweise ausscheiden zu lassen)
• Antrag 3 neu als Eventualantrag zu Antrag 4 (Das Konzept der Beklagten sei in der vorliegenden Form als in nicht genügender Übereinstimmung mit Art. 65 Abs. 1 und 2 BVG und in nicht genügender Übereinstimmung mit Art. 65d BVG zu erklären beziehungsweise es sei die finanzielle Sicherheit des Vorsorgewerks «Bereich ‘Renten’» zu prüfen)
• Antrag 5 neu als Eventualantrag zu Antrag 4 und 3 (Die Beklagte sei zu verpflichten, für das Vorsorgewerk «Bereich ‘Renten’» eine separate Betriebsrechnung zu erstellen)
• Antrag 6 (Die vom Gericht erkannten Mängel, die eine finanzielle Implikation besitzen würden, seien rückwirkend zu beheben).
Die Beklagte hielt in der Duplik vom 29. Januar 2019 an ihren Anträgen fest (Urk. 19 S. 2). Der Kläger liess sich mit Eingabe vom 6. Februar 2019 nochmals verlauten (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 BVG). Voraussetzung für den Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 BVG bildet jedoch, dass eine Streitigkeit aus beruflicher Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn vorliegt. Zudem darf die streitige berufsvorsorgerechtliche Angelegenheit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörden gemäss Art. 61 ff. BVG fallen (BGE 141 V 605 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Eine abstrakte Normenkontrolle von Reglementsbestimmungen ist im Verfahren nach Art. 73 BVG nicht zulässig (Vetter, BVG FZG Kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 24 zu Art. 73 BVG mit Hinweisen).
1.2 Im Verfahren gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG bildet u.a. ebenfalls Sachurteilsvoraussetzung, dass die klagende Partei an dem von ihr gestellten Rechtsbegehren ein Rechtsschutzinteresse hat. Wird ein Feststellungsbegehren gestellt, kann diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse nur bejaht werden, wenn die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung hat, dass bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen; nur wenn ein unmittelbares und aktuelles Interesse in diesem Sinne gegeben ist, sind Feststellungsbegehren im Verfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG zulässig (BGE 128 V 41 E. 3a). Abstrakte Rechtsfragen ohne Wirkung auf konkrete Rechtsverhältnisse können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BGE 122 III 279 E. 3a).
2.
2.1 Die vom Kläger gestellten Anträge stehen in keinem Zusammenhang mit konkreten Vorsorgeleistungen. Die Höhe der Rente der Beklagten, die ihm als Rentner ausgerichtet wird, ist nicht umstritten. Gemäss Art. 65d Abs. 3 lit. b letzter Satz BVG ist seine Rente sodann garantiert (vgl. auch BGE 143 V 440 E. 3.3.3). Mit vorliegender Klage stellt er vielmehr die Rechtmässigkeit der Organisation respektive der Reglementsbestimmungen der Beklagten in Frage. Eine allgemeine Überprüfung der Organisation oder abstrakte Normenkontrolle von Reglementsbestimmungen fällt jedoch in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden und ist folglich im Verfahren nach Art. 73 BVG nicht zulässig (vgl. E. 1.1 hiervor).
2.2 Zu den einzelnen Anträgen (gemäss Replik) ist Folgendes festzuhalten:
2.3
2.3.1 Zur Begründung des Antrags 4 («Klage betreffend Wechsels des Vorsorgewerks bei der Pensionierung», Urk. 15 S. 2) hielt der Kläger zusammenfassend fest, es stelle sich bei ihm konkret die Frage, welchem Vorsorgewerk er zugeteilt werde. Daher sei sein Antrag auf dem Rechtsweg nach Art. 73 BVG als normale Klage zu behandeln (Urk. 15 S. 2).
2.3.2 Gemäss Art. 51 a Abs. 2 lit. f BVG handelt es sich bei der Festlegung der Organisation der Vorsorgeeinrichtung um eine unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des obersten Organs. Dieses legt die Organisation - gestützt auf die Statuten - reglementarisch fest. Im konkreten Fall sehen die Statuten in Art. 3 Abs. 5 die Möglichkeit vor, für einzelne Arbeitgeber wie auch für Rentner eigene Vorsorgewerke zu errichten (Urk. 8/3).
Es ist gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG Aufgabe der Aufsichtsbehörde, die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Im Falle der Beklagten beanstandete die Aufsichtsbehörde weder das Organisationsreglement noch ein anderes Reglement (Urk. 8/5).
Soweit der Kläger nicht die reglementarischen Grundlagen, sondern die Umsetzung durch die Beklagte moniert, ist festzuhalten, dass es Aufgabe der Revisionsstelle ist, zu prüfen, ob die gelebte Organisation den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entspricht (Art. 52c Abs. 1 lit. b BVG). Die Aufsichtsbehörde ihrerseits nimmt Einsicht in diesen Bericht (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c BVG) und hat die in Art. 62a Abs. 2 BVG aufgeführten Aufsichtsmittel zur Verfügung. Vorliegend bestätigte die Revisionsstelle die Einhaltung sämtlicher Vorschriften (Urk. 8/6).
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der klägerische Antrag 4 in die Kompetenz der Aufsichtsbehörde und unter den Rechtsweg von Art. 74 BVG fällt. Dem Berufsvorsorgegericht steht es nicht zu, in die Kompetenzen der Aufsichtsbehörde einzugreifen.
2.4
2.4.1 Zu Antrag 3 («Klage evtl. Feststellungsklage wegen fehlenden Bestimmungen über die Finanzierung des Vorsorgewerks Bereich «Renten», Urk. 15 S. 2) hielt der Kläger fest, dass er nach der Teilliquidation dem Vorsorgewerk «Rentner» angehören werde. Jedoch sei unklar, inwiefern sich das Vorsorgevermögen des Vorsorgewerks Bereich «Renten» zusammensetze (Urk. 15 S. 3).
2.4.2 In Art. 65 Abs. 1 BVG wird der Grundsatz statuiert, dass die Vorsorgeeinrichtungen jederzeit Sicherheit dafür bieten müssen, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können. Sie haben das Beitragssystem und die Finanzierung so zu regeln, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können (Art. 65 Abs. 2 BVG). Art. 65d BVG regelt die Massnahmen bei einer Unterdeckung.
Inwiefern die Gutheissung von Antrag 3 und damit die anbegehrte Feststellung, wonach das «Konzept» der Beklagten die Bestimmungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 BVG sowie Art. 65d BVG verletze, zu einer Besserstellung des Klägers führen würde, wird von ihm nicht dargelegt. Der Beklagten ist beizupflichten, dass den Ausführungen des Klägers nicht entnommen werden kann, in welcher Hinsicht eine zu klärende Ungewissheit über den Bestand und Inhalt der Rechtsbeziehung zwischen ihm und der Beklagten bestehen soll (vgl. Urk. 19 S. 5). Ansonsten gilt das zu Antrag 4 Ausgeführte: Es ist die Aufsichtsbehörde, welcher die Überwachung der Tätigkeit des obersten Organs obliegt (Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG). Für die Frage, ob die finanzielle Sicherheit genügt, stellt die Aufsichtsbehörde auf die Revisionsstelle ab (Art. 62 Abs. 1 lit. c BVG), welche die Jahresrechnung prüft (Art. 52c Abs. 1 lit. a BVG), sowie auf den Bericht des Experten für berufliche Vorsorge der Beklagten, welcher prüft, ob die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann (Art. 52e Abs. 1 lit. a BVG). Die mit Antrag 3 zusammenhängenden Rechtsfragen sind daher im Verfahren nach Art. 74 BVG zu klären. Dies gilt auch, soweit der Kläger die Rechtmässigkeit von Vorgängen im Rahmen der Teilliquidation bemängelt (Urk. 1 S. 1, Urk. 15 S. 5). Art. 53d Abs. 6 BVG hält das Recht von Versicherten und Rentnern fest, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Die Zuständigkeit zur erstinstanzlichen Überprüfung eines Teilliquidationsverfahrens liegt somit ausdrücklich bei den Aufsichtsbehörden.
2.5
2.5.1 Hinsichtlich Antrag 5 (Jahresrechnung im Vorsorgewerk Bereich «Renten», Urk. 15 S. 4) stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, die das Vorsorgewerk «Bereich ‘Renten’» eine Vorsorgeeinrichtung darstelle und daher eine separate Betriebsrechnung erstellen müsse (Urk. 1 S. 7).
2.5.2 Dazu ist festzuhalten, dass Vorsorgewerken keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt (Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 557 N 1492). Es handelt sich um organisatorische Einheiten innerhalb der Vorsorgeeinrichtung.
Wiederum ist es die Revisionsstelle, welche die Richtigkeit der Jahresrechnung und deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben bestätigen muss, was sie vorliegend auch getan hat (Art. 52c Abs. 1 lit. a BVG, Urk. 8/6). Es obliegt sodann der Aufsichtsbehörde, die Berichterstattung zu prüfen (Art. 62 Abs. 1 lit. b und c BVG). Mithin fallen die mit Antrag 5 aufgeworfenen Fragen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Berufsvorsorgegerichts.
2.6 Antrag 6 ist obsolet, da keine Mängel mit einer finanziellen Implikation vorliegen, die vom Berufsvorsorgegericht zu beheben wären.
2.7 Nach dem Gesagten ist auf die Klage nicht einzutreten.
3.
3.1 Das Verfahren nach Art. 73 BVG ist grundsätzlich kostenlos. Der beklagten Vorsorgeeinrichtung steht somit auch bei Obsiegen keine Parteientschädigung zu. Dies gilt jedoch nicht bei mutwilliger und leichtsinniger Prozessführung (Vetter, a.a.O., N 56 zu Art. 73 BVG).
Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten, wenn die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag stellt oder dies von anderen Gesetzen so vorgesehen ist. Laut § 34 Abs. 2 GSVGer steht dieser Anspruch den Versicherungsträgern und dem Gemeinwesen nur zu, soweit er von andern Gesetzen nicht ausgeschlossen ist.
3.2 Die Klage erweist sich als aussichtslos. Selbst die Erhebung einer aussichtslosen Klage darf indessen einer mutwilligen oder leichtsinnigen Klageerhebung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt den Prozess noch nicht als mutwillig oder leichtsinnig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven und tadelnswerten Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres hätte erkennen können, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323 E. 1b).
3.3 Der Kläger hält selber fest, er sei ausgewiesener Fachmann für versicherungstechnische und angrenzende Fragen im Bereich der beruflichen Vorsorge sowie Co-Autor von Fachbüchern und Autor von Fachartikeln in diesem Bereich (Urk. 15 S. 1). Indes ist er nicht Jurist. Zwischen dem Aufsichtsweg und der gerichtlichen Klage gibt es mannigfaltige Berührungspunkte (vgl. dazu auch Meyer/Uttinger, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, N 21 zu Art. 74 BVG). Vor diesem Hintergrund genügt es für die Annahme einer Mutwilligkeit und Leichtsinnigkeit nicht, dass der Kläger vor dem Berufsvorsorgegericht als unzuständigem Gericht geklagt hat. Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass der Kläger der Beklagten seinen Willen aufzwingen will. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann daraus nicht auf Mutwilligkeit geschlossen werden (Urk. 7 S. 12), ist doch eine solche Absicht den allermeisten Klagen inhärent. Auch kann der Beklagten nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, der Kläger wolle die Klage nur als Druckmittel einsetzen, wie aus einer E-Mail von ihm hervorgehe (Urk. 7 S. 7). Im besagten E-Mail liess der Kläger die Beklagte wissen, dass ein Rückzug nicht ausgeschlossen sei, sofern sich im Rahmen von Besprechungen erweisen sollte, dass die von ihm «vorgebrachten Mängel» nicht berechtigt seien oder ihre Behebung in Aussicht gestellt werde (Urk. 8/8). Darin kann kein unzulässiger Druckversuch gesehen werden, ist doch ein Klagerückzug in Fällen, in denen sich das Klagefundament als falsch erweist oder handkehrum dem Klagebegehren Folge geleistet wird, durchaus naheliegend.
Indessen ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass künftig durchaus eine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung angenommen werden kann, sollte er nochmals eine vergleichbare Klage erheben.
Das Gericht erkennt:
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwältin Laurence Uttinger
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger