Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2018.00055
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 12. Juni 2019
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
lic. iur. Y.___
Monbijoustrasse 33, Postfach, 3001 Bern
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1970 geborene X.___ schloss 1990 eine Lehre als Briefträger ab (Urk. 16/8/4) und war in der Folge als Betriebsmitarbeiter Logistik bis am 30. November 2007 bei der Z.___ angestellt (Urk. 16/13/6) und dadurch bei der Pensionskasse Z.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 16/13/4). Vom 1. Dezember 2007 bis am 31. Mai 2008 war er als Logistik-Assistent bei der A.___ angestellt (Urk. 16/16 und Urk. 16/40/3), wobei er im April 2008 das Fähigkeitszeugnis als Logistikassistent erwarb (Urk. 16/40/6). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war X.___ bei der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge berufsvorsorgeversichert (Urk. 7 S. 6; Urk. 16/223). Ab Juni 2008 bezog X.___ Taggelder der Arbeitslosenversicherung, wodurch er bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert war (Urk. 8/1). Während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug ging X.___ verschiedenen Zwischenverdiensttätigkeiten nach, im Rahmen welcher er zwischenzeitlich bei der Stiftung 2. Säule swissstaffing berufsvorsorgeversichert war (Urk. 2/10, Urk. 7 S. 6, Urk. 8/1, Urk. 16/17, Urk. 16/39/7). Am 20. Februar 2009 meldete er sich bei der IV-Stelle (Bern) zum Leistungsbezug an (Urk. 16/8). Nach Einholung eines medizinischen Gutachtens bei Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, (Gutachten vom 8. Oktober 2009, Urk. 16/22) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Februar 2010 (Urk. 16/35) bei einem Invaliditätsgrad von 11 % einen Rentenanspruch.
Vom 1. Dezember 2009 bis am 31. Mai 2010 machte X.___ einen Stage als Allrounder im technischen Dienst im C.___ (Urk. 16/66/2; Urk. 16/39/7). In der Folge übernahm die IV-Stelle die Kosten für eine berufliche Abklärung, welche vom 28. Juni bis am 19. September 2010 bei der D.___ durchgeführt wurde (Urk. 16/53; Urk. 16/47). Nach Abschluss der beruflichen Abklärung gewährte die IV-Stelle X.___ Arbeitsvermittlung (Urk. 16/54) und vom 1. bis 31. März 2011 ein Arbeitstraining bei der E.___ (Urk. 16/69). Per 1. April 2011 trat X.___ bei den F.___ eine Vollzeitstelle an (Urk. 16/73). Die IV-Stelle schloss die beruflichen Massnahmen am 3. Mai 2011 ab (Urk. 16/74). Im Rahmen der Arbeitstätigkeit für die F.___ war X.___ bei der PAX, Sammelstiftung BVG berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/3).
Nachdem das Arbeitsverhältnis mit der F.___ per Ende Dezember 2012 aufgelöst worden war (Urk. 16/174), ersuchte X.___ die IV-Stelle am 4. April 2013 um Wiederaufnahme des beruflichen Eingliederungsverfahrens (Urk. 16/78 und Urk. 16/83). Die IV-Stelle gewährte ihm daraufhin wiederum berufliche Massnahmen im Sinne von Arbeitsvermittlung (Urk. 16/80) und ein Arbeitstraining bei der G.___ (Urk. 16/103, Urk. 16/108, Urk. 16/112, Urk. 16/113; Urk. 16/116 und Urk. 16/121) beziehungsweise bei der H.___ (Urk. 16/119, Urk. 16/120). Ab dem 4. August 2014 arbeitete X.___ bei der H.___ in einem 60%-Pensum, wobei die IV-Stelle für drei Monate Einarbeitungszuschüsse ausrichtete. Ab Januar 2015 erhöhte er das Arbeitspensum auf 80 % (Urk. 16/131, Urk. 16/133, Urk. 16/134, Urk. 16/141/2 und Urk. 16/143). Die Pensionskasse der H.___ war die Profond Vorsorgeeinrichtung (Urk. 2/4 und Urk. 2/5).
Da die H.___ das Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2015 kündigte (Urk. 2/4), bezog X.___ ab August 2015 erneut Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/1). Er war zudem bei der H.___ weiterhin im Stundenlohn angestellt (Urk. 16/171/6). Ab November 2015 unterzog er sich einer weiteren arbeitsmarktlichen Abklärung bei der D.___ (Urk. 16/151 und Urk. 16/171). Vom 17. Mai bis am 16. August 2016 machte er einen Arbeitsversuch bei der I.___ (Urk. 16/176; Urk. 16/178, Urk. 16/181 und Urk. 16/183). Ab dem 17. August 2016 wurde X.___ als Arbeitnehmer mit IV-Rente (B) in einem Pensum von 100 % von der I.___ angestellt. (Urk. 16/184). Die IV-Stelle schloss die Arbeitsvermittlung am 23. September 2016 ab (Urk. 16/186). Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2017 (Urk. 16/198) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nachdem X.___ dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 16/203), gab die IV-Stelle beim J.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 27. September 2017 erstattet wurde (Urk. 16/216). Die IV-Stelle erliess daraufhin am 9. Oktober 2017 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie in Aussicht stellte, X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 48 % mit Wirkung ab 1. Februar 2016 eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 16/217). Hieran hielt sie mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 fest (Urk. 16/229).
1.2 In der Folge wandte sich X.___ an die Pensionskasse Z.___, die Stiftung 2. Säule swissstaffing und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und ersuchte um Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge. Sowohl die Pensionskasse Z.___ (Urk. 2/9), die Stiftung 2. Säule swissstaffing (Urk. 2/10) als auch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Urk. 2/15) verneinten jedoch eine Leistungspflicht ihrerseits.
2. Mit Eingabe vom 13. Juli 2018 (Urk. 1) liess X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erheben und beantragen:
«1. Die Beklagte sei zu verpflichten, ihrer Vorleistungspflicht nachzukommen und die reglementarischen Leistungen zu erbringen.
2. Die reglementarischen Leistungen seien mit einem Zins von 5 % p.a. zu verzinsen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.»
Mit Klageantwort vom 4. September 2018 (Urk. 7) beantragte die Beklagte, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag, die Profond Vorsorgeeinrichtung sei zum Verfahren beizuladen.
Mit Verfügung vom 5. September 2018 (Urk. 9) wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen (Urk. 15 beziehungsweise Urk. 16/1-235). Am 19. September 2018 reichte der Kläger ein Schreiben der Profond Vorsorgeeinrichtung vom 30. Juli 2018 (Urk. 12) ein, mit welchem diese eine Leistungspflicht ihrerseits ablehnte. In der Folge änderte beziehungsweise ergänzte der Kläger mit Replik vom 23. November 2018 (Urk. 18) seine Anträge wie folgt:
«2. Die Vorleistungen seien gemäss Reglement zu verzinsen.
4. Es sei die PAX Sammelstiftung BVG, Aeschenplatz 13, 4002 Basel, zum Verfahren beizuladen.»
Die Beklagte schloss mit Duplik vom 18. Dezember 2018 (Urk. 21) auf Abweisung der Klage. Dies wurde dem Kläger mit Verfügung vom 10. Januar 2019 angezeigt (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 23 lit. a BVG haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf eine Invalidenrente.
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG besteht Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn die versicherte Person im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist.
1.2.2 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führte, angeschlossen war, für das Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). War die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer beim Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit bei keiner Vorsorgeeinrichtung versichert, besteht kein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nach Art. 23 lit. a BVG.
1.3 Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 26 Abs. 4 BVG). Nach der ratio legis dieser Bestimmung soll die Position der versicherten Person verbessert werden, die sich einer Mehrzahl von Vorsorgeeinrichtungen gegenübersieht, wobei nicht klar ist, welche von diesen Invalidenleistungen zu erbringen hat. Die Vorleistungspflicht setzt jedoch voraus, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge besteht (Art. 23 und Art. 26 Abs. 1 BVG) und lediglich unklar ist, welche Vorsorgeeinrichtung für die Ausrichtung der Leistungen zuständig ist. Das Bestehen eines solchen Leistungsanspruchs muss daher im Rahmen des Entscheids über die Vorleistungspflicht materiell geprüft werden. Der Umfang der Vorleistungen beschränkt sich auf die gesetzlichen (obligatorischen) Invalidenleistungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 2.2 und E. 5 mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Kläger erklärte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen (Urk. 1 und Urk. 18), es sei unbestritten, dass er Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG habe und somit die rechtliche Grundlage für Vorleistungen nach Art. 26 Abs. 4 BVG gegeben seien. Die Beklagte sei die letzte Vorsorgeeinrichtung, bei welcher er versichert gewesen sei, nämlich von Januar 2012 bis Dezember 2016. Sie sei daher vorleistungspflichtig.
2.2 Die Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 7 und Urk. 21), die Vorleistungspflicht setze Zweifaches voraus: Zum einen müsse feststehen, dass überhaupt ein Leistungsanspruch bestehe und zu anderen müsse ungewiss sein, welchen Versicherer die Leistungspflicht treffe. Vorausgesetzt sei also, dass die Zuständigkeit zwischen zwei oder mehreren präsumtiv leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtungen umstritten sei. Sei die Zuständigkeit nur einer einzigen infrage kommenden Vorsorgeeinrichtung umstritten, richte sich das Verfahren nach den Regeln von Art. 23 BVG. Vorliegend sei nicht ungewiss, welchen Versicherer die Leistungspflicht treffe. Aufgrund der Aktenlage und der bindenden IV-Verfügung sei belegt, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, im Februar 2015 eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt habe einzig bei der Profond Vorsorgeeinrichtung eine Berufsvorsorgeversicherung bestanden, weshalb die Zuständigkeit der Profond Vorsorgeeinrichtung erstellt sei. Es bleibe kein Raum für Vorleistungen.
3.
3.1 Dr. B.___ nannte in seinem am 8. Oktober 2009 zu Händen der IV-Stelle erstatteten Gutachten (Urk. 16/22) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 16/22/6):
- metabolisches Syndrom
- nicht-insulinpflichtiger Diabetes mellitus
- Hypertonie
- Dyslipidämie (tiefes HDL)
- Obesitas (BMI 34,6 - 36,4 kg/m2)
- assoziierte Probleme: Lebersteatose, zurzeit ohne Steatohepatitis; Cholezystolithiasis
- IBD: „inflammatory bowel disease"
- Erstdiagnose Januar 2008
- Erstmanifestation als Pankolitis mit histologischem Nachweis von epitheloidzelligen Granulomen; „anal disease"; Interpretation als Kolitis-Crohn
- aktuell: kein Nachweis von Entzündungsparametern, keine Calprotectinausscheidung im Stuhl, negative kontrastmittelverstärkte Sonographie: „mucosal healing"; eher para-/postentzündliches Dysmotilitätssyndrom (IBS: „irritable bowel syndrome")
- absorptive Defekte: Kalium, Kalzium resp. Vitamin D, Beta-Carotin
- depressive Verstimmung und generalisierte Angststörung
- vorwiegend soziale Ätiopathogenese
- Suizidalität wenig wahrscheinlich
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ (Urk. 16/22/6):
- Insertionstendinopathien an beiden Füssen November 2007
- Migräne: aktiv
- allergische Rhinitis (Pollinose)
- Status nach Ureterstein rechts 2006
Der Kläger leide unter keiner psychischen oder somatischen Störung, die ihm die Tätigkeit eines Logistikers verunmögliche. Das Ausmass des Einsatzes werde durch die betrieblichen Gegebenheiten definiert. Gabelstapler fahren mit Anheben von Lasten in höhere Regal sei ihm wegen seiner fahrigen Unsicherheit nicht zuzumuten und dürfte auch zu gefährlich sein. Die körperlichen, psychischen sowie intellektuellen Voraussetzungen für eine einfachere, nicht zu komplexe und komplizierte Logistiker-Tätigkeit wären aber eigentlich vorhanden. Zurzeit sei aber die Belastbarkeit des Klägers noch deutlich eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei noch während fünf bis sechs Stunden pro Tag zumutbar. Gegenwärtig sei die Leistungsfähigkeit des Klägers um einen Drittel reduziert und dürfte somit etwa 70 % des Normalen betragen. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % und mehr bestehe sei Januar 2008 (Urk. 16/22/9-10).
3.2 Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Infektiologie, berichtete am 28. Oktober 2015 der IV-Stelle (Urk. 16/163). Er hielt dabei als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- Morbus Crohn seit 2010
- sekundär insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II seit 2003
- dilatative Kardiomyopathie mit schwer eingeschränkter systolischer linksventrikulärer Funktion seit 2015
- sekundäre Depression
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. K.___ an: Nikotinabusus, Asthma bronchiale, Pollenallergie und Osteopenie.
Während der letzten fünf Jahre sei es immer wieder zu Phasen von Diarrhoen im Rahmen des Morbus Crohn gekommen, welche teils imperativ aufträten und den Kläger jeweils von der Nähe einer Toilette abhängig machten. Im Februar 2015 sei aufgrund einer persistierenden Dyspnoe die Diagnose einer Links-Herzinsuffizienz bei einem Cor bovinum gestellt worden. Die bisherigen Abklärungen hätten keine Hinweise für eine vermutete hypertensive oder koronare Herzkrankheit ergeben. Erfreulicherweise habe unter einer medikamentösen Therapie eine deutliche Rekompensation erzielt werden können. In Bezug auf die Arbeitssituation stehe momentan der Morbus Crohn mit bis zu mehr als acht Stuhlentleerungen pro Tag im Vordergrund. Der Diabetes mellitus sei suboptimal eingestellt, mit einem HbA1c von aktuell 8,9 %. Das Auftreten einer koronaren Kardiomyopathie sei vorprogrammiert. Die dilatative Kardiomyopathie sei aetiologisch noch ungeklärt. Wie lange die Kompensation anhalten werde, sei offen.
Während der aktiven Phasen des Morbus Crohn sei die Arbeitsfähigkeit wegen häufigen Toilettengangs eingeschränkt. Kontinuierliche Aktivitäten seien nur mit Unterbrüchen und in der Nähe einer Toilette möglich. Phasenweise müsste eine Reduktion auf 80 % oder mehr und eine grössere Flexibilität notwendig sein. Bedingt durch den willkürlichen Verlauf des Morbus Crohn könne die Arbeitsfähigkeit vorübergehend massiv eingeschränkt sein. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne mit maximal im Umfang von 60 bis 80 % gerechnet werden.
3.3 PD Dr. med. L.___, Leitender Arzt, und M.___, Assistenzärztin, von der N.___, erstatteten am 12. November 2015 ein Gutachten zu Händen der IV-Stelle (Urk. 16/168). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 16/168/4):
- Kardiomyopathie unklarer Genese mit leicht eingeschränkter systolischer Funktion und diastolischer Dysfunktion
- Morbus Crohn
- Diabetes mellitus Typ 2
Die Leistungsfähigkeit des Klägers sei etwa zu 50 % eingeschränkt, dies sei primär kardial bedingt. Körperlich schwere Arbeiten seien für den Kläger nicht möglich (Urk. 16/168/5).
3.4 Die Gutachter des J.___ nannten in ihrem Gutachten vom 27. September 2017 (Urk. 16/216) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 16/216/22-23):
- Morbus Crohn des Colons, Erstdiagnose Januar 2008 (ICD-10 K50)
- initiale Behandlung mit Ciproxin und Metronidazol, später Steroide und Salicylate
- Behandlung mit Imurek zwischen August 2010 und Sommer 2014
- Sistieren der Imurek-Therapie wegen Amylase-Erhöhung
- keine spezifische Therapie seit Sommer 2014
- persistierende Diarrhoe wechselnder Intensität
- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.00)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit paranoiden und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1)
- Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.0)
- Erstdiagnose 2003
- mit oralen Antidiabetika ungenügend behandelt
- Verdacht auf diabetische Nephropathie
- dilatative Kardiomyopathie unklarer Genese (Erstdiagnose Februar 2015; ICD-10 I42.0)
- Differentialdiagnose: hypertensive Kardiopathie, diabetische CMP, anderes
- cvRF: Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose ca. 2005), arterielle Hypertonie
- schwer eingeschränkte systolische Funktion (LVEF 15%) mit LV-Dilatation und LVH, Hypokinesie septal und anteroseptal betont bei diffuser Hypokinesie (Februar und März 2015)
- Ausschluss KHK in LIKA 13. März 2016, keine Ischämie, Myokarditis oder Speicherkrankheit (MRI 18. März 2015)
- TTE Dezember 2016: LVEF 55 %; Ergometrie Dezember 2016: 146 Watt (Soll-Leistung 225 Watt; entspricht 64 %)
- COPD Gold IIA (ICD-10 J44)
- fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (Urk. 16/216/23):
- metabolisches Syndrom
- Adipositas (BMI 31,5 kg/m2; ICD-10 EG6.0)
- Diabetes mellitus
- arterielle Hypertonie (ICD-10 110)
- asymptomatische Hyperurikämie (ICD-10 E79.0)
- Cholelithiasis (ICD-10 K80.20)
Beim Kläger sei im Jahr 2008 ein Morbus Crohn des Colons vermutet worden. Bei der letzten Koloskopie im September 2011 habe sich keine wesentliche Entzündung im Gastrointestinaltrakt gezeigt, trotz damals leicht erhöhtem Calprotectin. Aktuell sei das Calprotectin aber mit 1'500 µg/g deutlich erhöht, sodass davon auszugehen sei, dass der Morbus Crohn zurzeit wieder vermehrt aktiv sei, auch wenn ein Teil der Diarrhoe stressbedingt sei und somit als funktionell interpretiert werden könne. Differentialdiagnostisch sei auch eine diabetische Enteropathie möglich. Aus gastroenterologischer Sicht ergebe sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 15%, wobei jeder Arbeitsplatz die Möglichkeit aufweisen müsse, dass der Kläger jederzeit selbständig die Toilette aufsuchen könne.
Aus kardiologischer Sicht könne beim Kläger die Diagnose einer dilatativen Kardiomyopathie unklarer Genese gestellt werden, wobei die noch im Februar/März 2015 schwer eingeschränkte systolische Funktion sich deutlich gebessert habe, sodass daraus geschlossen werden könne, dass sich die Herzfunktion unter Herzinsuffizienztherapie praktisch wieder normalisiert habe. Aus kardiologischer Sicht seien körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten für den Exploranden nicht geeignet, hingegen bestehe für körperlich leicht belastende bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Aus internistischer Sicht bestehe zudem ein aktuell unzureichend eingestellter Diabetes mellitus Typ II mit leicht erhöhtem Serum-Kreatinin, am ehesten im Rahmen einer leichten diabetischen Nephropathie. Zudem könne beim Kläger eine COPD Gold IIA diagnostiziert werden, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten in nasser, feuchter oder staubiger Umgebung führe. Weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könnten aus internistischer Sicht nicht gestellt werden. Aufgrund der leichten diabetischen Nephropathie und des unzufriedenstellend eingestellten Diabetes mellitus mit konsekutiv vermehrter Müdigkeit und Konzentrationsstörungen könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % für sämtliche Tätigkeiten attestiert werden. Aufgrund der unzureichenden Stoffwechseleinstellung seien Tätigkeiten in sturzgefährdender Höhe oder an gefährlichen Maschinen für den Kläger ungeeignet.
Aus psychiatrischer Sicht könnten aktuell als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diejenigen einer leichten depressiven Episode und von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit paranoiden und instabilen Anteilen festgestellt werden mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Es bestehe eine Wechselwirkung, der Kläger könne schlecht mit der somatischen Verschlechterung umgehen, was wiederum die affektive Störung negativ beeinflusse.
In der interdisziplinären Konsensbesprechung kämen die beteiligten Gutachter zum Schluss, dass sich die polymorbiditätsbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus allgemeininternistischer, gastroenterologischer und psychiatrischer Sicht zum Teil addierten (insbesondere die wochenweisen Ausfälle aus gastroenterologischer Sicht) und aus gesamtmedizinischer Sicht in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschwer belastenden Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60% bestehe, sofern der Kläger jederzeit den Arbeitsplatz verlassen und eine Toilette aufsuchen könne. Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten seien für den Kläger ungeeignet. Das Pensum könne über sechs bis acht Stunden pro Tag umgesetzt werden, je nach Möglichkeit, am Arbeitsplatz Pausen einzuschalten oder stundenweise zu arbeiten (Urk. 16/216/24-25).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen sie davon aus, dass seit Februar 2015 in körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Ab Februar 2015 habe längstens bis zum Gutachten der N.___, im November 2015 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auch für leichte Tätigkeiten bestanden. Ab Dezember 2015 sei von der aktuell attestierten Arbeitsfähigkeit auszugeben, was mit Sicherheit ab August 2017 bestätigt werden könne (Urk. 16/216/25).
4.
4.1 Die Beklagte beantragte mit Duplik vom 18. Dezember 2018 (Urk. 21) in prozessualer Hinsicht, der Kläger sei aufzufordern, sein Rechtsbegehren zu präzisieren, da nicht klar sei, ob er Vorleistungen gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG oder Leistungen der zuständigen Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 23 BVG verlange (S. 3 der Duplik). Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich aus der Klage vom 13. Juli 2018 (Urk. 1) beziehungsweise der Replik vom 23. November 2018 (Urk. 18), dass die Klage auf Ausrichtung von Vorleistungen gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG gerichtet ist. So ist nicht nur das Rechtsbegehren des Klägers in der Hauptsache ausdrücklich auf die Erbringung von Vorleistungen gerichtet (Urk. 1 S. 2), sondern der Kläger begründet die Leistungspflicht der Beklagten auch mit ihrer Vorleistungspflicht. In der Replik führt er dazu insbesondere aus, dass entgegen den Ausführungen der Beklagten aufgrund des zeitlichen und sachlichen Konnexes nach wie vor nicht klar sei, welche Vorsorgeeinrichtung effektiv zuständig sei, womit die beiden Voraussetzungen für die Vorleistungspflicht der Beklagten nach Art. 26 Abs. 4 BVG gegeben seien (Urk. 18).
4.2 Nachdem vorliegend lediglich die Vorleistungspflicht der Beklagten zu prüfen ist, besteht kein Anlass die Profond Vorsorgeeinrichtung oder die Pax Sammelstiftung BVG zum Prozess beizuladen, beschränkt sich die Wirkung des zu fällenden Urteils doch auf die Frage der Vorleistungspflicht und ist ohne spezifische präjudizielle Wirkung für einen allenfalls später zu fällenden Entscheid über die Leistungspflicht gemäss Art. 23 BVG.
5.
5.1
5.1.1 Das J.___-Gutachten vom 27. September 2017 (Urk. 16/216; E. 3.4) erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage, da es für die Beantwortung der vorliegend gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Klägers auseinandersetzt, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist und in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Die Parteien stellen denn auch die Beweistauglichkeit des J.___-Gutachtens und die von den Gutachtern attestierte 60%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht infrage.
5.1.2 Die IV-Stelle errechnete gestützt auf die 60%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Klägers einen Invaliditätsgrad von 48 %. Sie ging dabei davon aus, dass der Kläger im Jahr 2016 im Gesundheitsfall ein Einkommen von Fr. 76'831.-- hätte erzielen können und mit Behinderung noch ein solches von Fr. 40'213.-- erreichen kann (vgl. Urk. 16/217/3-4, Urk. 16/225). Diese Berechnung wird von den Parteien nicht infrage gestellt. Es kann vorliegend offenbleiben, ob insbesondere auch das Valideneinkommen des Klägers von der IV-Stelle korrekt berechnet wurde, ergibt sich doch auch bei einer Berechnung des Valideneinkommes gestützt auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level des Bundesamtes für Statistik (2014 [wie Invalideneinkommen]; Verkehr und Lagerei, Kompetenzniveau 2) ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Art. 24 Abs. 1 BVG und Art. 27 des Vorsorgereglements der Beklagten, Urk. 8/5; Valideneinkommen: Fr. 5'828.-- x 12 : 40 x 42,4 [betriebsübliche wöchentliche gemäss Tabelle T03.02 des Bundesamtes für Statistik] : 2220 x 2239 [Anpassung an die Nominallohnentwicklung gemäss Tabelle T39, Nominallöhne, Männer] = Fr. 74'766.70; IV-Grad: [Fr. 74'766.70 – Fr. 40'213.--] : Fr. 74'766.70 = 0,46).
5.2
5.2.1 Der Kläger war bis am 30. November 2007 bei der Z.___ angestellt (Urk. 16/13/6) und dadurch bei der Pensionskasse Z.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 16/13/4). Unmittelbar anschliessend war er vom 1. Dezember 2007 bis am 31. Mai 2008 bei der A.___ angestellt (Urk. 16/16 und Urk. 16/40/3). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge berufsvorsorgeversichert (Urk. 7 S. 6; Urk. 16/223). Ab Juni 2008 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung, wodurch er unmittelbar anschliessend an das Vorsorgeverhältnis mit der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war. Während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. Urk. 8/1) ging der Kläger verschiedenen Zwischenverdiensttätigkeiten nach, wodurch er zwischenzeitlich bei der Stiftung 2. Säule swissstaffing berufsvorsorgeversichert war (Urk. 2/10, Urk. 7 S. 6, Urk. 8/1, Urk. 16/17, Urk. 16/39/7, Urk. 16/66/3, Urk. 16/66/2). Der letzte Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung erfolgte am 12. Juni 2010 (Urk. 8/1). Vom 28. Juni bis am 19. September 2010 führte die IV-Stelle eine berufliche Abklärung bei der D.___ durch (Urk. 16/53; Urk. 16/47). Der Kläger bezog dabei Taggelder der Invalidenversicherung (Urk. 16/50) und war in diesem Rahmen nicht berufsvorsorgeversichert. Nach Abschluss der beruflichen Abklärung führte die IV-Stelle eine Arbeitsvermittlung durch (Urk. 16/54). Vom 27. September 2010 bis am 28. Februar 2011 bezog der Kläger erneut Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch wieder bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert (Urk. 8/1 S. 4). Vom 1. bis am 31. März 2011 machte der Kläger unter Bezug von Taggeldern der Invalidenversicherung (Urk. 16/70) ein Arbeitstraining bei der E.___ (Urk. 16/69). Per 1. April 2011 konnte er bei den F.___ eine Vollzeitstelle antreten (Urk. 16/73). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der PAX Sammelstiftung BVG berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/3). Nachdem das Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2012 aufgelöst worden war (Urk. 16/174), bezog der Kläger vom 8. Januar bis am 17. November 2013 erneut Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7 S. 5 und Urk. 8/1) und war dadurch wiederum bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert. Vom 18. November 2013 bis am 31. Juli 2014 absolvierte er unter Bezug von Taggeldern der Invalidenversicherung ein Arbeitstraining bei der G.___ beziehungsweise bei der H.___ (Urk. 16/103, Urk. 16/108, Urk. 16/112, Urk. 16/113; Urk. 16/116 und Urk. 16/121; Urk. 16/119 und Urk. 16/120). Ab Anfang August 2014 arbeitete der Kläger bei der H.___, wobei die Invalidenversicherung bis Ende November 2014 Einarbeitungszuschüsse ausrichtete (Urk. 16/131, Urk. 16/133; Urk. 16/143). Diese Tätigkeit wurde dem Kläger im Rahmen des Bezugs von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung als Zwischenverdienst angerechnet (Urk. 16/141/2 und Urk. 8/1). Die Pensionskasse der H.___ war die Profond Vorsorgeeinrichtung (Urk. 2/4 und Urk. 2/5). Die Festanstellung bei der H.___ wurde per Ende Juli 2015 durch die Arbeitgeberin aufgelöst (Urk. 2/4). Hernach bezog der Kläger erneut Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch wiederum bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert (Urk. 8/1; Urk. 7 S. 6).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Kläger zumindest – das heisst, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass nach Ende des Bezugs von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung keine Nachdeckung gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG besteht, was vorliegend jedoch nicht zu entscheiden ist (vom Bundesgericht bisher explizit offengelassen: Urteile 9C_361/2011 vom 11. November 2011 E. 5.2, 9C_162/2013 vom 8. August 2013 E. 2.4, BGE 140 V 213 E. 2; einen Anspruch auf Nachdeckung verneinend: Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Rz. 696; vgl. aber Art. 45 des Vorsorgereglements der Beklagten, Urk. 8/5) - vom 13. Juni bis am 26. September 2010, vom 1. bis am 31. März 2011 und vom 18. November 2013 bis am 31. Juli 2014 nicht berufsvorsorgeversichert war. Bei einem allfälligen Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit in einem Zeitpunkt, in welchem der Kläger nicht berufsvorsorgeversichert war, besteht kein Anspruch auf Invalidenleistungen gemäss Art. 23 BVG und somit auch nicht auf Vorleistungen im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG.
5.2.2 Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass sich bei Teilerwerbstätigen der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit bemisst. Für den Fall, dass die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt hat, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterzurechnen und gestützt darauf (sowie auf die übrigen grundsätzlich bindenden Parameter) ein neuerlicher Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 144 V 63, Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2018 vom 12. März 2018).
Der Kläger war bei der H.___ vom 4. August 2014 bis am 31. Dezember 2014 in einem Pensum von 60 % und vom 1. Januar 2015 bis am 31. Juli 2015 in einem Pensum von 80 % angestellt (Urk. 2/4, Urk. 16/131, Urk. 16/143), wobei er vom 4. August bis am 30. November 2014 zusätzlich Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog (Urk. 7 S. 5 und Urk. 8/1) und dadurch bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war. Unter Berücksichtigung des von der IV-Stelle errechneten Valideneinkommens von Fr. 76'831.-- (vgl. E. 5.1.2) - welches auch umgerechnet auf ein Teilzeitpensum erheblich höher war, als das vom Kläger bei der H.___ erzielte Einkommen (vgl. E. 2.4) - ergibt sich bei einer 60%igen Arbeitstätigkeit ein Valideneinkommen von Fr. 46'098.60 (Fr. 76'831.-- x 0,6) und bei einer 80%igen Arbeitstätigkeit ein solches von Fr. 61'464.80 (Fr. 76'831.-- x 0,8). Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 40'213.-- resultiert bei einer versicherten Erwerbstätigkeit von 60 % ein Invaliditätsgrad von 12,8 % ([Fr. 46'098.60 - Fr. 40'213.--] : Fr. 46'098.60) und bei einer versicherten Erwerbstätigkeit von 80 % ein Invaliditätsgrad von 34,6 % ([Fr. 61'464.80 – Fr. 40'213.--] : Fr. 61'464.80). Der Kläger war somit während mehrerer Monate bei der H.___ in einem Pensum angestellt - ohne dass er daneben zusätzlich Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hätte (vgl. Urk. 7 S. 5 und Urk. 8/1) -, gestützt auf welches – bei einem Invaliditätsgrad in der Invalidenversicherung von 48 % - ein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge auszuschliessen ist (vgl. auch Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen).
5.2.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Kläger zumindest vom 13. Juni bis am 19. September 2010, vom 1. bis am 31. März 2011 und vom 18. November 2013 bis am 17. Mai 2014 nicht berufsvorsorgeversichert war und er von Dezember 2014 bis Juli 2015 in einem Arbeitspensum angestellt war - ohne dass er daneben zusätzlich Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hätte -, das rentenausschliessend ist. Bei einem Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 13. Juni und dem 19. September 2010, zwischen dem 1. und dem 31. März 2011, zwischen dem 18. November 2013 und dem 17. Mai 2014 oder zwischen Dezember 2014 und Juli 2015 hätte der Kläger somit keinen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Vorliegend ist dementsprechend nicht nur unklar, welche Vorsorgeeinrichtung für die Ausrichtung von Leistungen zuständig ist, sondern es ist auch unklar, ob der Kläger überhaupt Anspruch auf Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge hat (vgl. E. 1.3). Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Vorleistungen im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG.
6. Die Klage erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
Der Kläger bleibt darauf hinzuweisen, dass ihm eine Klage auf Leistungen im Sinne von Art. 23 BVG weiterhin offensteht.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler