Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2018.00056
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 18. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch die Beiständin Y.___
Amtsbeistandschaft Höfe
Bahnhofstrasse 15, 8808 Pfäffikon SZ
diese vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
1. BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Rechtsdienst
Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich
2. Zuger Pensionskasse
Bahnhofstrasse 16, 6301 Zug
Beklagte
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, war vom 16. August 2009 bis zum 28. Februar 2013 bei der Gemeinde Z.___ (Kanton Zürich) als Primarlehrerin angestellt und damit bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich für die berufliche Vorsorge versichert (Urk. 10/3-5). Vom 28. November 2012 bis zum 31. Juli 2013 war sie bei der Gemeinde A.___ (Kanton Zug) angestellt und bei der Zuger Pensionskasse vorsorgeversichert (Urk. 2/4). Ab August 2013 war X.___ arbeitslos. Wegen einem chronischen Alkoholabusus, aktuell abstinent, sowie einer depressiven Episode wurde sie am 11. Februar 2015 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung gemeldet (Urk 14/1). Mit Beschluss vom 18. Februar 2015 ernannte die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz für X.___ einen Beistand mit den Aufgaben, stets für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein und sie beim Erledigen der administrativen sowie finanziellen Angelegenheiten zu vertreten (Urk. 14/9). Am 9. Juni 2015 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/5). Die IV-Stelle Schwyz nahm diverse Abklärungen vor und sprach X.___ schliesslich mit Verfügung vom 10. Februar 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 76 % ab dem 1. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 14/45, Urk. 14/48). Diese Verfügung wurde der BVK, nicht aber der Zuger Pensionskasse eröffnet (Urk. 14/48). In der Folge lehnten sowohl die BVK als auch die Zuger Pensionskasse die Ausrichtung von Invalidenleistungen für X.___ ab (Urk. 2/5, Urk. 2/6).
2. Am 13. Juli 2018 erhob X.___ durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer gegen die BVK (Beklagte 1) sowie die Zuger Pensionskasse (Beklagte 2) Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«1.Es seien der Klägerin zulasten der Beklagten 1 die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Leistungen inkl. Zins zu 5 % ab heute aufgrund der seit 12. April 2012 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen.
2.Eventualiter seien der Klägerin zulasten der Beklagten 2 die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Leistungen inkl. Zins zu 5 % ab heute aufgrund der seit 1. August 2013 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen.
3.Es seien die Beklagten 1 und 2 zu verpflichten, ihre vollständigen Dossiers mit den Berechnungsgrundlagen für eine gesetzliche und reglementarische Rente zu edieren und detailliert zu begründen.
4.Es sei der Klägerin Gelegenheit zu geben, nach Edition der gesamten Akten, Berechnungen und Begründungen zur Höhe der geschuldeten Renten Stellung zu nehmen.
5.Evtl. sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Direktion, Postfach, 8050 Zürich, beizuladen.
6.Es sei der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten 1 bzw. der Beklagten 2 (inkl. 7,7 % MWST).»
Die Beklagte 2 mit Klageantwort vom 6. September 2018 (Urk. 6) und die Beklagte 1 mit Klageantwort vom 20. September 2018 (Urk. 9) ersuchten um Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Mit Verfügung vom 24. September 2018 (Urk. 11) wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 14/1-59). Mit Replik vom 11. Dezember 2018 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest (Urk. 18). Ebenso hielt die Beklagte 1 mit Duplik vom 31. Januar 2019 an ihren Anträgen fest (Urk. 21), was den Parteien am 15. April 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 23).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war (Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]). Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von zumindest 20 Prozent; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 E. 2.3 mit Hinweisen, 9C_127/2008) und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275).
1.2 Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22).
1.3 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen).
Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, eine berufsvorsorgerecht-lich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Beginn des Vorsorgever-hältnisses bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum Beginn der Versicherungsdeckung angedauert (Urteil 9C_273/2012 vom 20. November 2012 E. 4.1.2 mit Hinweis).
1.4 Es wird zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall, zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen verlangt (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5 und 9C_96/2008 vom 11. Juni 2008 E. 3.2.2). Immerhin reichen nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit nicht aus (Bundesgerichtsurteil 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinweisen). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 [9C_127/2008 E. 2.3]; SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32 [I 687/06 E. 5.1]; Bundesgerichtsurteil 9C_362/2012 vom 6. Juni 2012 E. 5.2.1 mit Hinweis).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 E. 2a, 120 V 108 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 4 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 23. Februar 2010, 9C_49/2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfü-gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 16. Juni 2010, 9C_81/2010, E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.
2.1 Die Klägerin macht geltend, die Invalidenversicherung sei aufgrund ihrer verspäteten Anmeldung lediglich gehalten gewesen, die Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab dem 1. Dezember 2014 abzuklären. Die Feststellung der Invalidenversicherung betreffend den Beginn der Arbeitsunfähigkeit per August 2013 sei somit im vorliegenden Verfahren nicht bindend und könne frei überprüft werden. Der sachliche Konnex zwischen dem Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit während den jeweiligen Versicherungsverhältnissen mit den Beklagten geführt habe und demjenigen, welcher zur invalidisierenden Erwerbsunfähigkeit geführt habe, sei gegeben. Bezüglich der Frage des zeitlichen Zusammenhangs sei auf das von der Invalidenversicherung eingeholte Gutachten der MEDAS B.___ vom 3. März 2016 zu verweisen, in welchem die Ärzte zweifellos zum Schluss gekommen seien, dass der Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit auf den 12. April 2012 falle, auf den Zeitpunkt der ersten Hospitalisation in der C.___. Diese Feststellung sei schlüssig und nachvollziehbar. Von diesem Zeitpunkt an seien wiederkehrend Klinikaufenthalte erfolgt, so sei die Klägerin alleine über zehn Mal in der C.___ gewesen. Bei Austritt aus der Klinik sei sie praktisch immer zu 100 % oder 50 % arbeitsunfähig gewesen. Ihre volle Leistungsfähigkeit habe sie nie mehr erlangt. Selbst wenn sie in der Zeit von Januar bis Juli 2013 ein volles Einkommen erzielt habe, sei sie nicht voll leistungsfähig gewesen. Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit sei die Klägerin bei der Gemeinde Z.___ tätig gewesen und sie habe sich seither nicht mehr in einer Weise erholt, dass von einer Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs ausgegangen werden könnte. Die Beklagte 1 habe demnach Invalidenleistungen zu erbringen. Im Fall, dass wider Erwarten vom Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit per 1. August 2013 ausgegangen würde, sei die Beklagte 2 leistungspflichtig, da die Arbeitsunfähigkeit während der Nachdeckungsfrist des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 2 eingetreten sei (Urk. 1).
Es treffe nicht zu, dass die Klägerin nicht bereits während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 1 aufgrund ihrer narzisstisch-histrionischen Persönlichkeitsstörung in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen und deshalb der sachliche Konnex zu verneinen sei. Vielmehr ergebe sich aus den Akten, dass die Klägerin während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 1 mehrfach psychiatrisch habe hospitalisiert werden müssen und sie in dieser Zeit nicht nur wegen ihrer Suchtproblematik, sondern auch wegen ihrer Persönlichkeitsstörung arbeitsunfähig gewesen sei. Die Klägerin sei seit Mai 2012 als Lehrerin stark beeinträchtigt gewesen und es habe im Frühjahr 2013 festgestellt werden müssen, dass überhaupt keine Arbeitsfähigkeit als Lehrerin mehr vorliege. Obwohl die Klägerin bereits ab Dezember 2012 eine neue Stelle angenommen habe, habe sich die Prognose, dass sie länger in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, als richtig erwiesen, sei die Klägerin doch bereits im Februar 2013 erneut ausgefallen und habe ab März 2013 ihre Arbeit überhaupt nicht mehr aufnehmen können. Die IV-Stelle habe den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in offensichtlich unhaltbarer Weise festgestellt, da sie angenommen habe, die Klägerin habe bei der Gemeinde A.___ von Dezember 2012 bis Juli 2013 durchgehend gearbeitet, obwohl sich aus den Akten ergebe, dass die Klägerin bereits zwei Mal im Januar und Februar 2013 und ab dem 13. März 2013 bis zur Beendigung der Anstellung bei der Gemeinde A.___ ohne Unterbruch in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Es sei damit gestützt auf das Medas-Gutachten davon auszugehen, dass die Klägerin seit Mai 2012 dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit als Lehrerin eingeschränkt sei. Während der Anstellung bei der Gemeinde A.___ sei die Klägerin nur noch für kurze Zeit arbeitsfähig gewesen, weshalb nicht von einem Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs ausgegangen werden könne. De facto sei es ihr nicht mehr gelungen, als Lehrerin Fuss zu fassen (Urk. 18).
2.2 Demgegenüber führt die Beklagte 1 aus, der sachliche Zusammenhang zwischen dem der Invalidität zugrundeliegenden Gesundheitsschaden und dem während der Versicherungszeit bei der Beklagten 1 erlittenen Gesundheitsschaden sei nicht gegeben. Während der Versicherungszeit mit der Beklagten 1 sei alleine das Suchtgeschehen infolge des übermässigen Alkoholkonsums der Klägerin im Vordergrund gestanden. Dieses habe keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Die die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit verursachende Persönlichkeitspathologie sei erst nach der Versicherungszeit bei der Beklagten 1 aufgetreten. Die Klägerin sei sodann während der Zeit vom 28. November 2012 bis zum 31. Juli 2013 bei der Gemeinde A.___ angestellt gewesen und der Aktenlage seien für diese Zeit keine längerdauernden Arbeitsunfähigkeiten zu entnehmen. Die Klägerin habe ein volles Einkommen erwirtschaftet. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Gemeinde A.___ habe sie Arbeitslosenentschädigung bezogen und sei von Februar bis März 2014 sowie von April bis Juni 2014 erwerbstätig gewesen. Selbst wenn der sachliche Zusammenhang bejaht würde, sei damit jedenfalls der zeitliche Zusammenhang unterbrochen (Urk. 9).
Die während dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten 1 bestehenden Arbeitsunfähigkeiten seien nicht von langdauerndem Ausmass, sondern auf Einzeltage bzw. sehr kurze Zeiträume beschränkt gewesen. Folglich sei die Klägerin rein suchtbedingt arbeitsunfähig gewesen. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit habe sich erst später entwickelt (Urk. 21).
2.3 Die Beklagte 2 führt aus, die massgebliche Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sei bereits vor dem Stellenantritt bei der Gemeinde A.___ und somit vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 2 eingetreten. Nachdem die Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 wiederholt arbeitsunfähig gewesen sei und habe hospitalisiert werden müssen, sei sie kurz nach Stellenantritt bei der Gemeinde A.___ am 28. Januar 2013 wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Klägerin sei damit vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 2 invalid geworden und die Beklagte 2 sei nicht leistungspflichtig (Urk. 6).
3.
3.1 Gemäss dem Arztbericht des Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 20. Juni 2015 (Urk. 14/12/1-2) bestehen bei der Klägerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein (1) schweres Alkoholabhängigkeitssyndrom mit psychischen und Verhaltensstörungen sowie ein (2) Abhängigkeitssyndrom durch Sedativa und Hypnotika, mit psychischen und Verhaltensstörungen und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Magenbypass-Operation 2011. Die Klägerin sei zuletzt vom 16. bis zum 22. Mai 2015 in der C.___ hospitalisiert gewesen. Daneben habe es auch diverse Hospitalisationen im Spital E.___ und der F.___ gegeben. Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Früher sei die Klägerin als Oberstufenlehrerin tätig gewesen. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden.
3.2 Aus den Austrittsberichten der C.___ (Urk. 14/16) ist ersichtlich, dass die Klägerin zwischen April 2012 und Mai 2015 insgesamt 11 Mal in der Klinik hospitalisiert war, wovon alleine zwischen April 2012 und Oktober 2012 6 Mal. Die Einweisungen erfolgten primär aufgrund des Alkoholabhängigkeitssyndroms. Die Klägerin zeigte sich aber jeweils wenig bereit für eine über die Behandlung der körperlichen Symptome hinausgehende vertiefte Auseinandersetzung mit ihrer Suchtproblematik, so dass es teilweise nur sehr kurze Zeit nach den Entlassungen zu Rückfällen und erneuten Einweisungen in die Klinik – auch zwangsweise per Fürsorgerische Unterbringung (FU) – kam. Im Bericht über die vom 26. September bis zum 2. Oktober 2012 dauernde 6. Hospitalisation hielten die Ärzte der Klinik fest, die Klägerin sei durch ein anstehendes klärendes Mitarbeitergespräch überfordert gewesen und habe ein massives Rückfallgeschehen entwickelt. Durch den Klinikeintritt habe sie psychisch stabilisiert werden können. Das Mitarbeitergespräch habe in der Klinik durchgeführt werden können und die Klägerin sei durch die Klärung beruflicher Belastungsfaktoren entlastet worden. Dennoch müsse bezüglich der Alkoholproblematik weiterhin von einer reduzierten Krankheitseinsicht und reduzierter Behandlungsbereitschaft ausgegangen werden. An der Abstinenzmotivation der Klägerin ergäben sich grundsätzliche Zweifel. Die Klägerin sei per sofort von ihrer Arbeit bis zum Ende des laufenden Schuljahres freigestellt. Sie sei zu 0 % arbeitsfähig. Die weitere Beurteilung sei durch den Nachbehandler vorzunehmen.
3.3 Laut dem Austrittsbericht der G.___ vom 6. August 2013 (Urk. 19) befand sich die Klägerin vom 13. März bis zum 17. Juli 2013 in stationärer Behandlung in der Klinik. Es bestünden ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, derzeit in beschützender Umgebung abstinent (ICD-10: F10.21), eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) sowie eine kombiniert narzisstisch-histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0), Differentialdiagnose: manisch-depressive Störung. Die Klägerin sei anfangs durch ihre gehobene Stimmung und ihr distanzloses Verhalten aufgefallen. Ihr submanisches Zustandsbild mit beschleunigtem Gedankengang und vermehrtem Redefluss hätten enge Strukturen notwendig gemacht. Dies wie auch die Kritik an ihrem Verhalten habe die Klägerin zu dieser Zeit kaum akzeptieren können. Sie habe sich selber als jemand mit hoher sozialer Kompetenz und ausgezeichneten Fähigkeiten angesehen, weshalb sie überzeugt gewesen sei, beste Voraussetzungen zum Gelingen der Therapie mitzubringen und mit ihren Qualifikationen schnell wieder eine neue Anstellung finden zu können. Die Grössenphantasien hätten sie anfangs zu einer Aussenseiterin in der Gruppe gemacht. Die diagnostische Einordnung sei schwierig gewesen. Es sei aber eine medikamentöse Behandlung begonnen worden, welche einen deutlichen Stimmungsausgleich erbracht habe. Ihr distanzloses Verhalten sei verschwunden, die Klägerin habe aber in der Gruppe nach wie vor ausgesprochen viel Raum für sich in Anspruch genommen. Einsichts- und Kritikfähigkeit seien nun vorhanden gewesen, die Klägerin habe entgegen ihrer anfänglichen Überzeugung auch eingesehen, dass sie keine neue Arbeitsstelle finden könne. Sie habe sich zunehmend besser mit ihren Problemen auseinandersetzen können. Der Prozess habe aber erst gegen Ende der Hospitalisation begonnen und es bleibe fraglich, ob es genügen werde, um die Abstinenz nach Austritt zu gewährleisten.
Die Klägerin sei Primarlehrerin und befinde sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis, das Ende Juli auslaufe. Sie habe von Beginn an eine starke Motivation gezeigt, eine weiterführende Arbeitsstelle zu finden. Sie sei bei der Stellensuche aber mit vielen Absagen und Enttäuschungen konfrontiert gewesen. Sie habe immer wieder neue Energie gefunden, um sich weiter zu bewerben, sei jedoch bis zum Klinikaustritt erfolglos geblieben.
3.4 Gemäss dem Bericht des H.___ des Kantons Schwyz vom 29. Juli 2015 (Urk. 14/13) bestehen bei der Klägerin psychische und Verhaltensstörungen durch Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.23), gegenwärtig abstinent, in Behandlung mit aversiven Medikamenten, psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotica (ICD-10 F13.2) sowie eine kombiniert narzisstisch-histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0). Die Klägerin sei in einem problematischen Elternhaus aufgewachsen, beide Eltern hätten Alkoholprobleme gehabt. Im Alter von 15 Jahren hätten sich die Eltern scheiden lassen, die Klägerin sei beim Vater geblieben. Sie habe eine Ausbildung zur Lehrerin absolviert und danach an verschiedenen Stellen unterrichtet. Von 2009 bis 2012 sei sie als Primarschullehrerin in Z.___ tätig gewesen, danach sei eine befristete Stelle bis Juli 2013 in A.___ gefolgt. Seither habe die Klägerin nur noch befristete Stellen gehabt. Mit dem Alkoholkonsum (damals Schnaps) habe die Klägerin im Lehrerinnenseminar begonnen. Bereits damals habe sie grössere Mengen konsumiert, nach eigenen Angaben aber mit abstinenten Phasen. Nach der Scheidung ihrer Ehe im Jahr 1995 habe sie ungefähr ein Flasche Weisswein pro Tag getrunken, im Verlauf der Zeit habe sie die Menge auf 2 bis 3 Flaschen gesteigert. Aktuell sei sie abstinent mit Antabuseinnahme und befinde sich in einer stabilen Phase. Bei Weiterführung der Antabuseinnahme und des engmaschigen Settings könne von einer anfänglichen Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen werden. Die bisherige Tätigkeit sei der Klägerin noch zumutbar in einem zeitlichen Rahmen von vier Stunden pro Tag. Die Klägerin sei seit 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Sie benötige einen ruhigen Arbeitsplatz und eine einfache Tätigkeit.
3.4 Laut dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS B.___ vom 3. März 2016 (Urk. 14/30) bestehen bei der Klägerin ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent (ICD-10 F10.20), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) sowie eine kombiniert narzisstisch-histrionische Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Persönlichkeitsanteilen und Affektverflachung (ICD-10 F61.0). Klinisch fänden sich bei der Klägerin akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen, histrionischen und abhängigen Persönlichkeitszügen. Ihre Selbstwahrnehmung sei stark beeinträchtigt. Es sei davon auszugehen, dass die akzentuierten Persönlichkeitszüge bereits vor 11 Jahren bestanden und die Klägerin in der Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt hätten. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge in Kombination mit dem jahrelangen übermässigen Alkoholkonsum hätten sich weiter verstärkt und zu einer psychischen Wesensveränderung mit Affektverflachung und eingeschränkter Selbstwahrnehmung geführt. Die histrionischen Persönlichkeitszüge seien als Ausdruck zu werten, die affektive Verflachung zu überspielen. Zurzeit wohne die Klägerin in einer beschützten Umgebung, in welcher sie das psycho-physische Gleichgewicht stabil halten könne. Dieses sei hochlabil. Die psychische Belastbarkeit sei krankheitswertig beeinträchtigt. Als Lehrerin sei die Klägerin zurzeit und mittelfristig nicht arbeitsfähig. In der aktuellen psychophysischen Verfassung sei sie keinem Arbeitgeber zumutbar. Sie verfüge über gute Ressourcen, in einer geeigneten Verweisungstätigkeit sei die Leistungsfähigkeit ausgehend von einem 50%-Pensum allenfalls steigerbar. Bezüglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit sei festzuhalten, dass abgestützt auf die medizinischen Akten die Klägerin seit der ersten Hospitalisation in der C.___ im Mai 2012 als Lehrerin in der Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigt sei. Im Rahmen der Entwöhnungskur in der G.___ sei das Ausmass der psychischen Beeinträchtigungen manifest geworden. Ab diesem Zeitpunkt sei die Klägerin als Lehrerin nicht mehr arbeitsfähig.
3.5 Die IV-Stelle Schwyz führte in der rentenzusprechenden Verfügung vom 10. Februar 2017 (Urk. 14/45, Urk. 14/48) aus, die MEDAS B.___ gehe von einer Arbeitsunfähigkeit vor August 2013 aus. Da die Klägerin von Januar bis Juli 2013 jedoch über einen Zeitraum von rund 7 Monaten in der Lage gewesen sei, ein volles Einkommen zu erzielen, sei als Zeitpunkt für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den Stellenverlust per August 2013 abzustellen. Ab diesem Zeitpunkt liege eine ununterbrochene und dauernde Arbeitsunfähigkeit vor. Nach Ablauf der einjährigen Wartefrist würde somit ab 1. August 2015 (richtig: 2014) Anspruch auf eine ganze Rente bestehen. Da die Anmeldung jedoch am 9. Juni 2015 und somit verspätet eingereicht worden sei, bestehe frühestens sechs Monate nach Eingang der Anmeldung Anspruch auf eine ganze Rente, d.h. ab 1. Dezember 2015.
4.
4.1 Die Klägerin hat sich bei der Invalidenversicherung verspätet zum Leistungsbezug angemeldet. Eine Auszahlung der Invalidenrente vor dem 1. Dezember 2015 kam aufgrund der erst im Juni 2015 erfolgten Anmeldung nicht in Betracht (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), es spielte mithin für den Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung keine Rolle, ob die Klägerin erst ab August 2013 oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt wesentlich in ihrer Arbeitsfähigkeit als Primarlehrerin eingeschränkt gewesen ist. Dies führt dazu, dass der Festlegung des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit durch die Invalidenversicherung im vorliegenden vorsorgerechtlichen Verfahren keine Bindungswirkung zukommt und frei überprüft werden kann.
4.2 Es ergibt sich denn auch aus den Akten, dass sich die Annahme der IV-Stelle, die Klägerin sei aufgrund des Umstandes, dass sie während des rund sieben Monate dauernden befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Gemeinde A.___ bis Ende Juli 2013 den vollen Lohn erhalten habe, während dieser Zeit voll arbeitsfähig gewesen, als unzutreffend erweist. Laut Angaben der Beklagten 2 wurde der Klägerin bereits am 28. Januar 2013 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 6 S. 2). Vom 14. bis zum 15. Februar 2013 war sie ein weiteres Mal in der C.___ hospitalisiert und es wurde ihr auch dort – über den Aufenthalt in der Klinik hinaus - eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bescheinigt (Urk. 14/16/21-22). Vom 13. März bis zum 17. Juli 2013 wurde die Klägerin sodann stationär in der G.___ behandelt, womit sie die Tätigkeit als Primarlehrerin bei der Gemeinde A.___ bis zur Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht mehr ausüben konnte (Urk. 19).
Es ergibt sich ausserdem aus den Akten, dass die Klägerin auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Gemeinde Z.___ nicht voll arbeitsfähig war. Bei der Entlassung aus der C.___ am 2. Oktober 2012 wurde ihr eine Arbeitsfähigkeit von 0 % attestiert und angemerkt, dass sie von ihrer Arbeit bis zum Ende des laufenden Schuljahres freigestellt sei (Urk. 14/16/18). Die Klägerin war in der Zeit zwischen dem 12. April und dem 2. Oktober 2012 insgesamt sechs Mal in der C.___ hospitalisiert und nahm ihre damalige Erwerbstätigkeit bei der Gemeinde Z.___ nach dem vom 26. September bis zum 2. Oktober 2012 dauernden Klinikaufenthalt nicht wieder auf. Es war ihr zwar gelungen, sofort wieder eine befristete Stelle bei der Gemeinde A.___ zu finden, sie konnte dort aber die Tätigkeit als Lehrerin nicht mehr über einen längeren Zeitraum hinweg ausüben, sondern es ging im Wesentlichen im gleichen Stil weiter wie zuvor während der letzten Monate bei der Gemeinde Z.___. Die Klägerin musste sich kurz nach Stellenantritt wieder in psychiatrische Behandlung begeben und war deswegen vollständig arbeitsunfähig.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin sich aufgrund mangelnder Krankheitseinsicht lange Zeit als weitgehend uneingeschränkt arbeitsfähig einstufte und sie sich dementsprechend um neue Anstellungen in ihrem angestammten Beruf als Primarlehrerin bemühte. Selbst anlässlich der Begutachtung im Januar 2016 führte sie gegenüber den Gutachtern der MEDAS B.___ noch aus, es sei schändlich, dass sie seit nunmehr ca. 1 ½ Jahren unter Beistandschaft stehe und mit Fr. 60.-- pro Woche auskommen müsse. Sie bemühe sich weiterhin, eine Arbeitsstelle zu bekommen, sie wolle keine Rente, sondern unbedingt wieder als Lehrerin arbeiten. Sie wolle ihre Schulden in der Höhe von rund Fr. 130'000.-- abtragen und wieder ein vollwertiges Mitglied der Gesellschaft werden. Sie sei auch nicht damit einverstanden, dass sie in einer begleiteten Wohngemeinschaft leben müsse, dorthin gehöre sie nicht. Die anderen Bewohner seien wirklich psychisch krank, während sie nur ein «Burnout» gehabt habe. Sie wolle wieder in einer eigenen Wohnung mit netten Nachbarn leben. Früher habe sie immer zu 100 % gearbeitet und aktuell könne sie wenigstens, wenn sie nicht mehr trinke, zu 50 % arbeiten. Sie sei sicher, dass sie wieder arbeiten könne, die IV sei für andere Fälle da (Urk. 14/30/12).
Es erscheint damit als nachvollziehbar, dass die Gutachter der MEDAS B.___ zum Ergebnis gelangt sind, dass die Klägerin seit der ersten Hospitalisation in der C.___ am 12. April 2012 dauerhaft in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist (Urk. 14/30/19). Dementsprechend ist festzuhalten, dass die Klägerin während dem Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde Z.___ und damit während dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten 1 dauerhaft arbeitsunfähig geworden ist. Soweit die Beklagte 1 geltend macht, der sachliche Zusammenhang sei zu verneinen, da die während des Arbeitsverhältnisses bei der Gemeinde Z.___ eingetretene Arbeitsunfähigkeit einzig auf die Suchmittelabhängigkeit zurückzuführen gewesen sei, wogegen die die Invalidität bewirkende kombiniert-narzisstisch-histrionische Persönlichkeitsstörung erst später manifest geworden sei, ist festzuhalten, dass bei der Klägerin die Suchmittelabhängigkeit und die Persönlichkeitsstörung untrennbar miteinander verknüpft sind und sich wechselseitig beeinflussen. Zwar wurde im Jahr 2012 noch keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, es zeigten sich aber bereits damals die entsprechenden Symptome und es ist auch auf die Persönlichkeitsstörung zurückzuführen, dass die Klägerin nicht in der Lage war, auf die vorhandenen Probleme auf andere Weise als mit übermässigem Konsum von Alkohol zu reagieren. Zu beachten ist im Weiteren auch, dass gemäss der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts nachvollziehbar diagnostizierte Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen grundsätzlich als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (BGE 145 V 215), mithin auch unter diesem Aspekt es sich rechtfertigt, Suchtmittelabhängigkeit und Persönlichkeitsstörung als einheitliche gesundheitliche Störung zu betrachten.
4.3 In Gutheissung der Klage ist die Beklagte 1 damit zu verpflichten, der Klägerin die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Leistungen aufgrund der seit dem 12. April 2012 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen.
Da sich der Rentenanspruch im Übrigen aufgrund der Aktenlage aber nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorliegende Klage gegen die Beklagte 1 gemäss ständiger Praxis lediglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte 1 grundsätzlich zu verpflichten ist, der Klägerin ab 1. Dezember 2015 die auf einem Invaliditätsgrad von 76 % basierenden gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).
Bezüglich des Rentenbeginns ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge seit Inkrafttreten der 5. IV-Revision mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG und nicht mit Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG beginnt (BGE 140 V 470), mithin vorliegend ein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge erst ab dem 1. Dezember 2015 besteht. Ab welchem Zeitpunkt der Anspruch auf Invalidenleistungen gemäss § 53 des Vorsorgereglements 2013 der Beklagten 1 (Urk. 10/9) besteht, lässt sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht bestimmen. Die Klägerin wird der Beklagten 1 Auskunft zu erteilen haben über die von ihr erzielten Einkünfte. Bezüglich allfälliger Rentenansprüche vor dem 1. Juli 2013 hat die Beklagte 1 zu Recht die Verjährungseinrede erhoben (Urk. 9 S. 12).
5. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Die Beklagte 1 hat in Anhang II lit. C. des seit dem 1. Januar 2017 gültigen Vorsorgereglements 2017 (Urk. 10/8) festgelegt, dass sämtliche ihr gegenüber bestehenden Forderungen im Verzugsfall zum jeweiligen BVG-Mindestzinssatz (Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 12 BVV 2) plus 1 % (Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV; SR 831.425]) zu verzinsen sind. Dementsprechend ist der Verzugszins in dieser Höhe geschuldet.
6.
6.1 Ausgangsgemäss ist die Beklagte 1 gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Klägerin eine Prozessentschädigung zu entrichten. Der von Rechtsanwältin Friedauer mit Schreiben vom 24. April 2019 geltend gemachte Aufwand von 21.4 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 192.60 scheint angemessen (vgl. Urk. 24). In Anwendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- pro Stunde ist die Prozessentschädigung damit auf Fr. 5'277.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden.
6.2 Der Beklagten 2 steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, der Klägerin die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Leistungen aufgrund der seit dem 12. April 2012 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen, zuzüglich Verzugszins zum jeweiligen BVG-Mindestzinssatz gemäss Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 12 BVV 2 plus 1 % für die bis am 13. Juli 2018 fällig gewordenen Betreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
b) Die Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 5'277.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
- Zuger Pensionskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger