Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2018.00057
damit vereinigt
BV.2018.00079


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 10. Juni 2020

in Sachen

X.___


Kläger


vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


1.    AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

c/o AXA Leben AG

General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur


2.    Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

c/o Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen




3.    Pensionskasse für die Y.___



Beklagte


Beklagte 1 Zustelladresse: AXA Leben AG

General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur


Beklagte 2 Zustelladresse: Allianz Suisse

Rechtsdienst LRD

Postfach, 8010 Zürich


Beklagte 3 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli

glättli partner Anwaltskanzlei

Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur




weitere Verfahrensbeteiligte:


Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich

Beigeladene




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, arbeitete unter anderem als Spengler, Dachdecker, Trennwandmonteur, im Service und als Wirt (Urk. 17/1/292). Am 10. Juni 1989 erlitt der Versicherte einen schweren Motorradunfall, bei dem er sich multiple Verletzungen zuzog, insbesondere eine Plexusparese rechts. Diese Plexusparese hatte einen funktionellen Verlust des rechten Armes zur Folge (Urk. 17/1/1). Am 22. Februar 1990 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die Folgen des Unfallereignisses vom 10. Juni 1989 beim
IVK-Sekretariat des Kantons Thurgau zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 17/1/20). Mit Verfügungen vom 30. September 1993 sprach ihm die Invalidenversicherung mit Wirkung vom 1. Juni 1990 bis zum 31. rz 1992 eine ganze, vom 1. April bis zum 30. September 1992 eine halbe und ab dem 1. Oktober 1992 eine Viertelsrente zu (Urk. 17/1/155-159). In der Folge nahm der Versicherte an beruflichen Massnahmen teil, weshalb die Rente im Mai 1996 durch Taggeldzahlungen abgelöst wurde (Urk. 17/1/272). Im Rahmen dieser Massnahmen erlangte er 1997 das Diplom als Informatik-Anwender SIZ, 1999 dasjenige als PC-Supporter SIZ und 2000 dasjenige als Web-Publisher SIZ (Urk. 17/2/10/9-11). Im Schlussbericht vom 4. Mai 2000 hielt die IV-Stelle Thurgau fest, dass der Versicherte im rentenausschliessenden Rahmen eingegliedert sei (Urk. 17/1/376).

1.2    Ab dem 15. April 2000 arbeitete der Versicherte in einem 100%-Pensum in der Abteilung Informatik (E-Business) bei der Y.___ und war dadurch bei der «Pensionskasse für die Y.___» berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2 und Urk. 7 S. 3). Infolge einer Restrukturierung löste die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per Dezember 2003 auf. Am 22. Oktober 2004 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 17/1/385). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten Arbeitsvermittlung, welche sie mit Verfügung vom 3. Februar 2005 abschloss, da er per 17. Januar 2005 wiederum eine Stelle bei der Y.___ antreten konnte (Urk. 17/2/9). Per 30. November 2007 wurde dieses Arbeitsverhältnis seitens der Y.___ AG unter Hinweis auf einen Stellenabbau/eine Reorganisation aufgelöst (Urk. 17/2/51).

1.3    Am 8. August 2007 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 17/2/14-15). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva, insbesondere das von der Suva in Auftrag gegebene handchirurgische Gutachten des Kantonsspitals Z.___ vom 11. März 2008 (Urk. 17/2/44), bei. Am 16. April 2010 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Kosten einer berufsbegleitenden Umschulung zum Sozialpädagogen HF vom 1. April 2010 bis zum 31. Juli 2013 übernommen würden (Urk. 17/2/111). Der Versicherte besuchte die Höhere Fachschule A.___ und absolvierte vom 15. September 2009 bis 2011 bei der B.___ AG ein Praktikum (Urk. 17/2/99, Urk. 17/2/118 und Urk. 17/2/129). Vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Juli 2013 war er als Betreuer/Sozialpädagoge in Ausbildung bei der C.___ angestellt (Urk. 17/2/130). Im Juli 2013 erlangte der Versicherte das Diplom als Sozialpädagoge HF. Am 15. August 2013 teilte die IV-Stelle ihm mit, dass die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen seien und er als rentenausschliessend eingliederbar gelte (Urk. 17/2/140).

1.4    Ab dem 8. August 2013 bezog der Versicherte in der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug Arbeitslosenentschädigung und war dadurch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert (Urk. 44 S. 3 und Urk. 17/3/42/3). Ab dem 1. Februar 2014 war er in einem 60%-Pensum als Sozialpädagoge bei der Stiftung D.___ tätig und dadurch bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft berufsvorsorgeversichert (Urk. 12 S. 3 und Urk. 17/3/35). Am 23. Januar 2015 (Eingangsdatum) meldete er sich beim Sozialversicherungszentrum Thurgau, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 17/3/3). Ab dem 1. April 2015 wurde sein Pensum bei der Schulstiftung D.___ auf 30 % reduziert. Per 31. Juli 2015 löste die Schulstiftung D.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf (Urk. 17/3/35). Am 15. April 2016 teilte die IV-Stelle Thurgau mit, dass die Kosten einer vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2016 dauernden Integrationsmassnahme bei der E.___ GmbH übernommen würden (Urk. 17/3/48). Am 15. Dezember 2016 erstattete die F.___ im Auftrag der IV-Stelle Thurgau ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 17/3/74). Mit Mitteilung vom 1. Februar 2017 schloss die IV-Stelle Thurgau die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 17/3/79). Mit Verfügungen vom 21. April 2017 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 86 % eine ganze Rente zu. Vom 1. November 2015 bis zum 31. Oktober 2016 wurde die Rente vorübergehend eingestellt, da der Versicherte in diesem Zeitraum Taggeldzahlungen der Invalidenversicherung erhielt (Urk. 17/3/84 und Urk. 17/3/91-92).

1.5    Die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG teilte mit Schreiben vom 19. März 2018 mit, dass der Versicherte wegen einer Verletzung der Anzeigepflicht lediglich im Umfang der gesetzlich vorgesehenen Minimalbestimmungen Anspruch auf Leistungen gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) habe (Urk. 2/12). Die Pensionskasse für die Y.___ lehnte mit Schreiben vom 9. April 2018 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen aus der beruflichen Vorsorge ab mit der Begründung, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit erst eingetreten sei, als er nicht mehr bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei (Urk. 2/11).


2.    

2.1    Am 18. Juli 2018 erhob der Versicherte Klage gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (Beklagte 1) und gegen die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (Beklagte 2) und beantragte, es sei die
Beklagte 1 – eventualiter die Beklagte 2 - zur Ausrichtung der obligatorischen und reglementarischen Leistungen ab dem 1. November 2016 zuzüglich Zins von 5 % ab Klageanhebung zu verpflichten. In prozessualer Hinsicht beantragte der Kläger den Beizug der IV-Akten (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte 1 beantragte mit Klageantwort vom 28. August 2018 die Abweisung der Klage. Sie begründete dies insbesondere damit, dass der Kläger während seines Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ nicht bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei, sondern bei der Pensionskasse für die Y.___ (Urk. 7 S. 2 f.). Die Beklagte 2 beantragte mit Klageantwort vom 15. Oktober 2018, es sei die gegen sie gerichtete Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventuell sei festzustellen, dass die Beklagte 2 im Falle einer grundsätzlichen Bejahung ihrer Leistungspflicht als die für diesen Leistungsfall zuständige Pensionskasse lediglich die gesetzlichen Minimalleistungen gemäss BVG zu erbringen habe (Urk. 12 S. 2). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 (Urk. 14) zog das Gericht von der IV-Stelle Thurgau die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers (Urk. 17/1-3) bei. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 setzte das Gericht dem Kläger Frist zur Replik an (Urk. 18).

2.2    Am 14. November 2018 erhob der Kläger Klage gegen die Pensionskasse für die Y.___ Schweiz und beantragte, es sei diese zur Ausrichtung der obligatorischen und reglementarischen Leistungen ab dem 1. November 2016 zuzüglich Zins von 5 % ab Klageanhebung zu verpflichten (Urk. 1 S. 2 im Prozess Nr. BV.2018.00079). Mit Verfügung vom 16. November 2018 nahm das Gericht dem Kläger die Frist zur Erstattung der Replik im vorliegenden Verfahren Nr. BV.2018.00057 ab (Urk. 21). Die Pensionskasse für die Y.___ beantragte mit Klageantwort vom 11. März 2019 die Abweisung der Klage (Urk. 13 S. 2 im Prozess Nr. BV.2018.00079).

    Mit Verfügung vom 13. März 2019 wurde der Prozess Nr. BV.2018.00079 in Sachen X.___ gegen die Pensionskasse für die Y.___ (nachfolgend: Beklagte 3) mit dem vorliegenden Prozess Nr. BV.2018.00057 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. BV.2018.00079 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben und dessen Akten als Urk. 28/0-15 ins vorliegende Verfahren aufgenommen (Urk. 27). Am 28. März 2019 erstattete der Kläger die Replik (Urk. 30). Die Beklagte 2 teilte mit Eingabe vom 12. April 2019 mit, dass sie auf die Ausformulierung einer Duplik verzichte (Urk. 34). Am 23. Mai 2019 erstattete die Beklagte 3 ihre Duplik, worin sie an ihrem Antrag auf Abweisung festhielt (Urk. 37). Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 wurden die betreffenden Eingaben den Parteien je wechselseitig zugestellt (Urk. 39).

    Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 wurde die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zum Prozess beigeladen und es wurde ihr Frist angesetzt, um zu den Eingaben der Parteien Stellung zu nehmen (Urk. 40). Am 18. Dezember 2019 liess sich die Beigeladene vernehmen (Urk. 44). Am 6. respektive 17. Januar 2020 nahmen der Kläger und die Beklagte 3 hierzu Stellung (Urk. 48 und Urk. 50). Die Beklagte 1 beantragte mit Eingabe vom 8. Januar 2020 die Entlassung aus dem Verfahren (Urk. 49). Diese Eingaben wurden den Verfahrensbeteiligten am 29. Januar 2020 wechselseitig zugestellt (Urk. 51).


3.     Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.2    Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der zeitliche Zusammenhang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden ist. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine mindestens drei Monate andauernde volle Arbeitsfähigkeit, gestützt auf welche eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich erscheint, stellt daher ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

1.3    Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Darunter fallen auch leistungsmässig und vom Anforderungsprofil her vergleichbare Ausbildungen. Diese Tätigkeiten müssen jedoch bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3).

1.4    Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszugehen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hierzu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen).

1.5    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

1.6    Gemäss § 14 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte zum Verfahren beiladen, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens haben oder wenn eine Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Beiladung der Dritten geltend macht (Abs. 1). Die Beigeladenen haben im Verfahren Parteistellung (Abs. 2). Die prozessleitenden Anordnungen sowie der Entscheid in der Sache selber sind auch für die Beigeladenen verbindlich (Abs. 3).


2.

2.1    Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor, dass sich sein Gesundheitszustand im Jahr 2007, als er bei der Y.___ angestellt und bei der Beklagten 3 berufsvorsorgeversichert gewesen sei, drastisch verschlechtert habe. Er habe damals vermehrt Schmerzen im linken Handgelenk verspürt und unter Funktionsstörungen der Hand, des Armes und der Schulter gelitten. Diesbezüglich lägen echtzeitliche ärztliche Atteste vor, gemäss welchen er in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2007 zu 50 % bis 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Auch während und nach der von der Invalidenversicherung finanzierten Umschulung zum Sozialpädagogen habe eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe er bei der Tätigkeit für die Stiftung D.___, im Rahmen derer er bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert gewesen sei, von Anfang an lediglich ein 60%-Pensum leisten können. Bereits ein Jahr später sei das Pensum auf 30 % reduziert worden, weil er die geforderte Leistung aus gesundheitlichen Gründen nicht habe erbringen können. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 3 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität sei damit nicht unterbrochen worden und die Beklagte 3 demnach leistungspflichtig. Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten zur Auffassung gelangen, dass die Beklagte 2 leistungspflichtig sei, sei diese zu verpflichten, ihm die obligatorischen und reglementarischen Leistungen auszubezahlen. Die von der Beklagten 2 behauptete Anzeigepflichtverletzung werde bestritten (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 28/1 S. 3 ff. und Urk. 30).

2.2    Die Beklagte 2 machte demgegenüber geltend, dass sie dem Kläger für die rechtskräftig festgesetzte Invalidität von 86 % die Mindestleistungen nach BVG ausrichte. Die Tatsache, dass sie diese Leistungen erbringe, könne ihr jedoch nicht als grundsätzliche Anerkennung einer Leistungspflicht angerechnet werden. Der Kläger habe zu Recht die Beklagte 3 eingeklagt. Denn bereits im Rahmen der Anstellung bei der Y.___ sei es im Zusammenhang mit dem Unfallereignis von 1989 zu einem Rückfall gekommen. Beim Kläger seien damals Beschwerden am linken Handgelenk aufgetreten. Er sei arbeitsunfähig geworden und habe seine Tätigkeit als Webpublisher nicht mehr ausüben können. Auch während der Zeit der Umschulung und nach deren Abschluss habe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen der im Jahr 2007 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität im Jahr 2015 unterbrochen worden und die Beklagte 2 leistungspflichtig wäre, wäre dem Kläger eine Anzeigepflichtverletzung vorzuwerfen. Denn der Kläger habe die Fragen im Anmeldeformular, ob er seine Arbeit in den letzten drei Jahren aus gesundheitlichen Gründen für zwei Wochen ganz oder teilweise habe unterbrechen müssen, und ob ihm Rentenleistungen einer Sozialversicherung zustehen würden oder ob er solche beantragt habe, wahrheitswidrig mit nein beantwortet (Urk. 12 S. 4 ff.).

2.3    Die Beklagte 3 stellte sich auf den Standpunkt, dass die Invalidität des Klägers unbestrittenermassen nicht zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, als er bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei. Demgemäss würden nach Art. 46 Abs. 1 ihres Vorsorgereglements einzig Leistungen des Obligatoriums in Frage stehen. Der Vorbescheid der IV-Stelle Thurgau vom 1. Februar 2017 und deren Verfügungen vom 21. April 2017 seien der Beklagten 2 eröffnet worden und für diese daher verbindlich. In den fraglichen Verfügungen sei die IV-Stelle Thurgau von einem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Klägers am 1. Februar 2014 ausgegangen. Zu dieser Zeit sei das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ und damit das Versicherungsverhältnis mit der Beklagten 3 einschliesslich der Nachdeckungsfrist schon seit langer Zeit aufgelöst gewesen. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass 2007 keine drastische Zustandsverschlechterung eingetreten sei. Es habe sich vielmehr um eine vorübergehende Überlastung des linken Handgelenks gehandelt, weil der Kläger infolge der restrukturierungsbedingten Kündigung mit Freistellung seit Oktober 2006 einen Kurs in Fussreflexzonenmassage absolviert habe. Zudem sei er wegen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäss eigenen Angaben Ende 2006 übermässig viel am PC gesessen. Die damalige Tätigkeit als Webpublisher sei mit dem Zustand des Handgelenks aber nach wie vor vereinbar gewesen. Die radiocarpale Arthrose am linken Handgelenk habe sich erst im April/Mai 2008 gezeigt. Aufgrund dessen sowie einer für die Zukunft prognostizierten Zustandsverschlechterung habe der Kläger vom 1. April 2010 bis zum 31. Juli 2013 eine Umschulung zum Sozialpädagogen absolviert. Eine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei erst im Februar 2015 eingetreten, durch Überlastungen infolge physischer Beanspruchung der linken Hand bei Tätigkeiten, die einen erheblichen Kraftaufwand erfordert hätten (Staub saugen, Küchenarbeiten, unruhige Schüler festhalten). Dass der Kläger bei der Stiftung D.___ aus gesundheitlichen Gründen lediglich in einem 60%-Pensum gearbeitet habe, sei unzutreffend. Er sei daneben auch in einem 40%-Pensum beim Arbeitsamt gemeldet gewesen (Urk. 28/13 S. 2 ff. und Urk. 37).

2.4    Die Beigeladene hielt dafür, dass der Kläger von der Invalidenversicherung vom 3. Dezember 2007 bis zum 31. Juli 2013 durchgehend entweder Wartezeittaggeld oder IV-Taggelder erhalten habe. Voraussetzung für den Anspruch auf Wartezeittaggelder sei, dass die versicherte Person zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung warten müsse. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, insbesondere berufliche Massnahmen, setze rechtsprechungsgemäss eine Leistungseinbusse von 20 % voraus. Demgemäss sei vorliegend vom 3. Dezember 2007 bis zum 31. Juli 2013 von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % auszugehen, so dass der zeitliche Zusammenhang zwischen der 2007 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der 2015 eingetretenen Invalidität bis dahin nicht unterbrochen worden sei. Nach Abschluss der Umschulung zum Sozialpädagogen habe die IV-Stelle Thurgau dem Kläger mit Mitteilung vom 15. August 2013 zwar mitgeteilt, dass er rentenausschliessend eingegliedert werden könne. Dabei habe sich die IV-Stelle Thurgau aber nicht auf eine medizinische Einschätzung, sondern einzig auf die Aussage des Klägers gestützt, wonach dieser sich in der Lage gefühlt habe, eine Arbeit mit wenig handwerklichem Anteil in einem vollen Pensum auszuüben. Eine volle Arbeitsfähigkeit sei dadurch nicht belegt. Aufgrund der Ausführungen im Gutachten des F.___ sei bereits seit Abschluss der zweiten Umschulung ab August 2013 von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Aus dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. August 2013 bei einer vollen Vermittlungsfähigkeit könne nicht auf eine volle Arbeitshigkeit geschlossen werden. Die Beigeladene sei für die seit 2007 bestehende Arbeitsunfähigkeit, welche in der Folge zur (erneuten) Invalidität geführt habe, nicht leistungspflichtig (Urk. 44 S. 6 ff.).

2.5    Streitig und zu prüfen ist somit, wann die massgebliche Arbeitsunfähigkeit, welche im Juli 2015 zur Invalidität des Klägers geführt hat, eingetreten ist.


3.

3.1    Dr. med. G.___, FMH Allgemeine Medizin, gab im Bericht vom 31. August 2007 zuhanden der IV-Stelle an, dass der Kläger bis heute im bisherigen, unveränderten Ausmass arbeitsfähig sei. Auf längere Sicht seien infolge einer posttraumatischen Radiocarpalarthrose links mit schmerzhafter Funktionseinschränkung möglicherweise Änderungen zu erwarten. Unter Physiotherapie und medikamentöser Behandlung sei eine Besserung eingetreten. Es handle sich um die zweite Schmerzepisode. Die linke Hand sei die einzig verfügbare Hand des Klägers. Rechts bestehe eine vollständige Lähmung. Zur Vermeidung einer weiteren Invalidisierung und der Erhaltung der beruflichen Fähigkeiten und der Fähigkeiten der Selbstversorgung (Körperpflege etc.) sollte diese Hand nicht über Gebühr belastet werden. Allenfalls müsse eine berufliche Umstellung erwogen werden, da auch lange dauernde Computerarbeit das Radiocarpalgelenk belasten könne (Urk. 17/3/19/558).

3.2     Dr. med. H.___, Leitender Arzt Handchirurgie des Kantonsspitals Z.___, stellte im an die Suva gerichteten Gutachten vom 11. März 2008 folgende handchirurgischen Diagnosen (Urk. 17/2/44/7):

(1) posttraumatische Radiocarpalarthrose links bei Status nach konservativer Behandlung einer distalen Radiusfraktur links vom 10. Juni 1989

(2) Plexusparese rechts mit geringer Restfunktion der Musculi rhomboidei, trapecius, triceps, pectoralis major und latissimus dorsi

(3) Läsion triangulärer fibrokartilaginärer Komplex (TFCC) links

    Dr. H.___ erklärte, dass die computertomographisch nachgewiesene Radiocarpalarthrose zum heutigen Zeitpunkt noch nicht massiv ausgeprägt sei. Zu einem späteren Zeitpunkt werde möglicherweise eine Teilversteifung/Versteifung des Handgelenks notwendig werden. Ein konservativer Ansatz zur Linderung der Beschwerden im linken Handgelenk bestehe in der Applikation einer Handgelenksmanschette, welche dieses ruhigstelle. Damit könnte der Kläger die meisten Aktivitäten des täglichen Lebens durchführen und so auch seine Handgelenksmobilität erhalten. Die klinischen Verdachtsmomente auf ein Carpaltunnelsyndrom müssten weiter beobachtet werden. Trotz der Beschwerden sollte versucht werden, den Kläger langsam wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Vorstellbar seien sämtliche kontrollierenden Tätigkeiten, die bei funktioneller Einarmigkeit mit zusätzlich handicapiertem Funktionsarm durchgeführt werden könnten. Zudem werde der Kläger versuchen, unterstützt mit einer Handgelenksmanschette auch wieder am Computer zu arbeiten (Urk. 17/3/44/8-9).

3.3    Dr. G.___ gab im Bericht vom 23. Februar 2011 zuhanden der IV-Stelle an, dass die gesundheitliche Situation unverändert sei. Eine Reduktion des Pensums sei wegen zu vieler Schreibarbeiten im Rahmen der Ausbildung und dadurch zusätzlicher Belastung des Handgelenks erfolgt. Die Arbeitsfähigkeit sei derzeit vor allem abhängig von den Schreibarbeiten. Nach der Ausbildung sollte eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zu erwarten sein (Urk. 17/2/122/3).

3.4    Dr. med. I.___, Fachärztin Neurochirurgie, hielt im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 15. Dezember 2014 fest, dass im Sinne einer Standortbestimmung nochmals eine Vorstellung bei Dr. H.___ zur handchirurgischen Beurteilung erfolgen sollte. Dem Kläger seien ganztägige, vorwiegend sitzende Tätigkeiten weiterhin zumutbar. Er sei nach wie vor als funktionell Einarmiger (links) zu betrachten. Die Gesamtgewichtsbelastung sollte maximal 5 kg betragen. Mit der linken Hand sollten auch leichte, repetitive manuelle Tätigkeiten bzw. Belastungen gemieden werden. Inwieweit die aktuelle Tätigkeit als Sozialpädagoge diesem Zumutbarkeitsprofil entspreche, sollte geprüft werden (Urk. 17/3/19/30).

3.5    Dr. H.___ vom Kantonsspital Z.___ gab im an Kreisärztin Dr. I.___ gerichteten Bericht vom 2. April 2015 an, dass die zwischenzeitlich durchgeführte Computertomographie des linken Handgelenks eine leichte Progression der Arthrose radio-karpal, interkarpal und im Bereich des Pisotriqueteralgelenks zeige. Die Situation werde sich im weiteren Verlauf wahrscheinlich noch verschlechtern. Die Arbeitsfähigkeit betrage 30 % und werde kaum zu steigern sein (Urk. 17/3/34/6-7).

3.6    Die Ärzte des F.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 15. Dezember 2016 zuhanden der IV-Stelle Thurgau folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 17/3/74/16):

    Polytrauma am 10. Juni 1989 mit multiplen Folgeschäden

(1) obere mittlere und untere traumatische Armplexusläsion rechts (ICD-10 G54.0)

- Wurzelausrisse C5, C6 und C8 rechts

- klinisch-neurologisch funktionelle Plegie rechte obere Extremität mit diskreter Restfunktion Musculus triceps brachii rechts

(2) posttraumatische Radiokarpalarthrose links bei

-Status nach konservativ therapierter distaler intraartikulärer Radiusfraktur mit Abriss Processus styloideus ulnae am 10. Juni 1989

(3) TFCC-Läsion links

(4) Status nach Nervus ischiadicus-Läsion links (ICD-10 G57.0; G57.4) mit

- klinisch-neurologisch residueller sensomotorischer Affektion der Nervus tibialis-innervierten Muskulatur bei Erholung der Nervus peroneus-innervierten Muskelgruppen bei:

- Status nach Schambeinastfraktur im Rahmen des Polytraumas

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 17/3/74/16):

(1) Verdacht auf Sulcus ulnaris Reizsyndrom links (ICD-10 G56.0)

(2) chronisches zerviko- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom

-klinisch-neurologisch ohne radikuläre Reiz- respektive sensomotorische Ausfallssymptomatik

(3) unreife Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1)

(4) Status nach Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, Opioiden und Kokain, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10/11/14.20)

    Die Gutachter des F.___ gaben an, dass der Kläger in der angestammten Tätigkeit nach der zweiten Umschulung, welche bereits wegen der verschlechterten Handfunktion erfolgt sei, ab dem 1. Februar 2014 zu 60 %, ab dem 1. April 2015 zu 30 % und ab dem 3. Juni 2015 (letzter effektiver Arbeitstag) zu 0 % arbeitsfähig gewesen sei. In Bezug auf eine Verweistätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen. Dies gelte ab Datum der Arbeitsaufgabe per 3. Juni 2015 (Urk. 17/3/74/19).

4.

4.1    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle Thurgau in den rentenzusprechenden Verfügungen vom 21. April 2017 von einer verspäteten Anmeldung zum Leistungsbezug ausging (Urk. 17/3/84 und Urk. 17/3/91-92). Die Beklagte 2 und das Gericht sind an die Feststellungen der IV-Stelle damit nicht gebunden. Der leistungserhebliche Sachverhalt ist frei zu überprüfen (vgl. E. 1.5).

4.2    Fest steht, dass der Kläger ab dem 17. Januar 2005 in einem 100%-Pensum als Webdesigner bei der Y.___ angestellt war (Urk. 17/2/10/3, vgl. auch Urk. 17/2/8 und Urk. 2/2). Im Oktober 2006 stellte sein Vorgesetzter ihm wegen einer Reorganisation die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht. Ab Oktober 2006 absolvierte der Kläger einen Fussreflexzonenmassage-Kurs. Am 31. Januar 2007 hatte er bei der Y.___ seien letzten effektiven Arbeitstag. Danach wurde er freigestellt. Gegenüber der Suva gab der Kläger am 3. August 2007 an, dass er Ende 2006 wegen des aufgelösten Arbeitsverhältnisses übermässig viel am PC gesessen und die Beschwerden am linken Handgelenk daraufhin zugenommen hätten. Im Mai 2007 suchte der Kläger seinen Hausarzt Dr. G.___ auf (Urk. 17/3/19/355 und Urk. 17/2/51). Vom 1. Mai bis zum 30. November 2007 bezog er bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von jeweils 50 % oder 100 % Taggeldleistungen der Suva (Urk. 17/2/49/81). Ab dem 3. Dezember 2007 erhielt der Kläger Wartezeittaggelder der Invalidenversicherung (Urk. 17/2/58, Urk. 17/2/72 und Urk. 17/2/89), was eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % und das Warten auf eine erstmalige berufliche Ausbildung/Umschulung voraussetzte (Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Ab dem 7. Januar 2009 bezog er während der beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung (Arbeitstraining, Umschulung) bis zum Abschluss der Ausbildung als Sozialpädagoge HF im Sommer 2013 weiterhin Taggeldleistungen der Invalidenversicherung (Urk. 17/2/72 und Urk. 17/3/15). Dies setzte voraus, dass er wegen dieser Massnahmen der IV an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen vollständig verhindert war, einer Arbeit nachzugehen, oder in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig war (Art. 22 Abs. 1 IVG). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, erübrigen sich hier jedoch nähere Erörterungen zum Verlauf und Grad der Arbeitsfähigkeit des Klägers als Webdesigner.

    Denn vorliegend ist beachten, dass der Kläger nach einem vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2009 dauernden Praktikum mit einem Pensum von 60 % bei der Gemeinde J.___ (Urk. 17/2/85) ab dem 15. September 2009 in einem 60%-Pensum ein Praktikum im Bereich Jugendarbeit bei der B.___ AG absolvierte (Urk. 17/2/96). Im August 2010 begann er daneben die dreijährige berufsbegleitende Ausbildung zum Sozialpädagogen bei der Schule A.___ (Urk. 17/2/118). Im Rahmen dieser Ausbildung wird von den Studentinnen und Studenten verlangt, dass sie mindestens zu 50 % als Sozialpädagoge/-in in Ausbildung tätig sind. Empfohlen wird ein 60%-Pensum – was inkl. Studium daher einem 100%-Pensum entsprechen dürfte. Ab Oktober 2010 reduzierte der Kläger das Pensum bei der B.___ AG wegen Beschwerden am linken Handgelenk, die aufgrund der vielen Schreibarbeiten in der Ausbildung aufgetreten waren, von 60 % auf 50 % (Urk. 17/2/119 und Urk. 17/2/122/3). Die diesbezüglichen Anforderungen von A.___ erfüllte er somit nach wie vor, und sein Pensum dürfte nunmehr also insgesamt ca. 90 %. betragen haben. 2011 gab er die Stelle bei der B.___ AG auf (Urk. 17/2/129) und arbeitete danach ab dem 1. Dezember 2011 ebenfalls in einem 50%-Pensum bei der C.___ als Betreuer/Sozialpädagoge in Ausbildung (Urk. 17/2/130). Der Kläger beschrieb diese Tätigkeit, bei welcher er behinderte Kinder und Jugendliche (von Cerebralparetikern bis zu Autisten) betreut habe und sich physisch nicht habe schonen können, als turbulent und anspruchsvoll (Urk. 17/3/74/9). Dass es bei dieser Tätigkeit für die C.___ – und auch im Rahmen des vorangegangenen Praktikums bei der B.___ AG - zu krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsausfällen gekommen wäre, ist aber nicht aktenkundig. Im Sommer 2013 schloss der Kläger die Ausbildung als Sozialpädagoge innert der vorgegebenen Zeit von drei Jahren sodann erfolgreich ab. Am 15. August 2013 gab er gegenüber der IV-Stelle an, dass er auf Stellensuche sei und sich in der Lage fühle, eine Arbeit mit wenig handwerklichem Anteil in vollem Umfang auszuüben. Gleichentags teilte die IV-Stelle ihm mit, dass die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen seien und er als rentenausschliessend eingliederbar gelte (Urk. 17/2/140). Ab dem 8. August 2013 bezog der Kläger denn auch Arbeitslosenentschädigung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % einer Vollzeitbeschäftigung (Urk. 44 S. 3 und Urk. 17/3/33/1). Ab dem 1. Februar 2014 war er zunächst in einem 60%-Pensum als Sozialpädagoge bei der Schulstiftung D.___ tätig (Urk. 17/3/35) und bezog für das übrige Pensum von 40 % weiterhin Arbeitslosenentschädigung (Urk. 17/3/33/1 und Urk. 17/3/42/3). Gegenüber den Gutachtern des F.___ bestätigte er ausdrücklich, dass er bei der Schulstiftung D.___ nur in einem 60%-Pensum gearbeitet habe, weil es eine 60%-Stelle gewesen sei (Urk. 17/3/74/9).

4.3    Mit Blick darauf, dass die Tätigkeiten des Klägers als Betreuer/Sozialpädagoge (in Ausbildung) und als Student leistungsmässig und vom (körperlichen) Anforderungsprofil vergleichbar waren mit derjenigen als Webdesigner (vgl. E. 1.4), kann vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass er nach der Aufnahme des Studiums im August 2010 wieder über einen längeren Zeitraum zu mehr als 80 % arbeits- und leistungsfähig war. Zu diesem Schluss kamen im Wesentlichen auch die Ärzte des F.___ im Gutachten vom 15. Dezember 2016, welche ihm in der Tätigkeit als Sozialpädagoge erst ab Februar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit (40 %) attestierten (Urk. 17/3/74/19). Dies, nachdem Dr. H.___ erst im Rahmen der im März 2015 durchgeführten bildgebenden Untersuchungen eine (leichte) Progression der Arthrose am linken Handgelenk festgestellt hatte (Urk. 17/3/34/6). Zudem ist zu beachten, dass der Kläger in der Tätigkeit als Webdesigner bei der Y.___ in einem 100%-Pensum im Jahr 2008 ein Bruttoeinkommen von Fr. 92‘387.-- erzielt hätte (Urk. 17/2/51/3). Als Sozialpädagoge hätte er bei der Schulstiftung D.___ per 1. März 2015 bei einem Vollpensum ein Einkommen von brutto Fr. 88‘809.-- pro Jahr erwirtschaftet (Urk. 2/8). Auch unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung in den Jahren 2009 bis 2015 (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 bis 2018, T39) war es ihm daher grundsätzlich möglich, als Sozialpädagoge ein klar rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl. E. 1.3).

    Aufgrund dessen, dass ein Minderverdienst bzw. eine Erwerbseinbusse von ca. 20 % Voraussetzung für eine Umschulung bildet (BGE 130 V 488), lässt sich nicht auf eine während der gesamten Umschulung andauernde, mindestens 20%ige Arbeits- respektive Erwerbsunfähigkeit schliessen. Dasselbe gilt vorliegend auch für den Umstand, dass Zeiten, in welchen Arbeitslosenentschädigung bezogen wird, nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden kann wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (vgl. E. 1.2).

4.4    Der zeitliche Konnex zwischen der ab Mai 2007 attestierten Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Handgelenksbeschwerden links und der von den Gutachtern des F.___ ab Februar 2014 attestierten Arbeitsunfähigkeit wurde somit unterbrochen. Mit den Gutachtern des F.___ ist davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität des Klägers geführt hat, im Februar 2014 eintrat. Damals war der Kläger bei der Beklagten 2 und bei der Beigeladenen berufsvorsorgeversichert. Dass zwischen der ab Februar 2014 attestierten Arbeitsunfähigkeit und der ab dem 1. Juli 2015 eingetretenen Invalidität ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, ist im Übrigen unbestritten. Der von der IV-Stelle Thurgau festgesetzte Rentenbeginn und der von ihr ermittelte Invaliditätsgrad von 86 % wurden von der Beklagten 2 und der Beigeladenen nicht in Zweifel gezogen und geben nicht Anlass zu Weiterungen.

    Die Beklagte 2 und die Beigeladene sind deshalb grundsätzlich leistungspflichtig. Anzumerken ist jedoch, dass die Beigeladene in diesem Urteil nicht zu Leistungen verpflichtet werden kann. Die Wirkung der Beiladung erschöpft sich vielmehr darin, dass sich die Beigeladene den rechtskräftigen Entscheid in einem anderen Verfahren entgegenhalten lassen müsste (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2017 vom 29. August 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

    Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der Beklagten 3 ausser Betracht fällt. Bei der Beklagten 1 war der Kläger gar nicht berufsvorsorgeversichert.


5.    

5.1    Im Weiteren ist zu prüfen, wie es sich mit der von der Beklagten 2 geltend gemachten Anzeigepflichtverletzung des Klägers verhält.

5.2    Während in der obligatorischen beruflichen Vorsorge Gesundheitsvorbehalte ausgeschlossen sind, dürfen die Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 331c des Obligationenrechts (OR) im weitergehenden Vorsorgebereich und im ausserobligatorischen Vorsorgebereich für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen anbringen, welcher höchstens fünf Jahre dauern darf (Walser, in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG], Bern 2010, N. 1 ff. zu Art. 14 mit Hinweisen).

    Gesundheitsvorbehalte werden regelmässig ausgesprochen, nachdem die eintretende Person einen Gesundheitsfragebogen oder ein entsprechendes Anmeldeformular ausgefüllt hat (vgl. Walser, a.a.O., N. 10 zu Art. 14). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts richten sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und/oder reglementarischen Normen. Falls derartige statutarische oder reglementarische Bestimmungen fehlen sollten, kommen subsidiär und analogieweise die Bestimmungen von Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) zur Anwendung (vgl. BGE 134 III 511 E. 3.1).

    Nach der Rechtsprechung weist die Anzeigepflicht des Antragstellers keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrtatsachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat. Der Antragsteller ist somit nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 134 III 511 E. 3.3.2; 116 II 338
E. 1a; 116 V 218 E. 5a und Urteil des Bundesgerichts 4A_134/2013 vom 11. September 2013 E. 4.1). Die Tragweite der einzelnen Fragen bestimmt sich - gleich wie der Vertragsinhalt - nach dem Vertrauensprinzip. Es ist dabei darauf abzustellen, was vernünftigerweise gemeint sein muss und der konkrete Antragsteller annehmen darf, wenn er über die Fragen der Versicherungsgesellschaft in der vom VVG verlangten Weise ernsthaft nachdenkt (BGE 136 III 334 E. 2.3; 118 II 333 E. 2b).

5.3    Gemäss Ziff. 3.4 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Beklagten 2 ist die versicherte Person verpflichtet, die im Aufnahmeformular enthaltenen Fragen vollständig und wahrheitsgetreu zu beantworten. Wenn die versicherte Person die Fragen falsch beantwortet oder Gefahrtatsachen oder indizierende Umstände, die sie kannte oder kennen musste, verschweigt, so ist die Stiftung befugt, innert sechs Monaten seit Kenntnis den Vertrag der überobligatorischen Vorsorge ganz oder teilweise zu kündigen und jegliche Leistungen und Beitragsbefreiungsansprüche daraus ganz oder teilweise zu verweigern oder auch nur für diesen Fall der geltend gemachten Anzeigepflichtverletzung jegliche Leistungen aus dem Vertrag der überobligatorischen Vorsorge ganz oder teilweise zu verweigern und zwar unabhängig davon, ob die verschwiegene Gefahrtatsache oder der verschwiegene indizierende Umstand im Zusammenhang mit dem Eintritt des versicherten Risikos steht (Abs. 3; Urk. 13/8).

    Die Folgen der Anzeigepflichtverletzung sind im Reglement der Beklagten 2 somit umfassend und abschliessend geregelt. Für eine subsidiäre Anwendung des VVG besteht demnach kein Raum.

5.4    Im Anmeldeformular zur beruflichen Vorsorge der Beklagten 2, das der Kläger am 7. Februar 2014 ausfüllte, wurde gefragt, ob er die Arbeit in den letzten drei Jahren aus gesundheitlichen Gründen für mehr als zwei Wochen ganz oder teilweise habe unterbrechen müssen. Dies verneinte er. Zudem wurde die Frage gestellt, ob ihm Rentenleistungen einer Sozialversicherung (zum Beispiel IV, UV, MV, Pensionskasse) zustehen würden oder ob er solche beantragt habe. Auch dies verneinte der Kläger (Urk. 13/7).

    Die Frage, ob der Kläger Rentenleistungen einer Sozialversicherung beziehe oder beantragt habe, hat er zum damaligen Zeitpunkt zu Recht verneint. Da der Kläger das ursprüngliche, von der A.___ im Rahmen der Ausbildung zum Sozialpädagogen empfohlene 60%-Pensum bei der B.___ AG aufgrund der Handgelenksbeschwerden links per 1. Oktober 2010 dauerhaft auf ein 50%-Pensum reduzieren musste und danach ab dem 1. Dezember 2011 auch bei der C.___ bis zum Abschluss der Ausbildung als Sozialpädagoge im Sommer 2013 lediglich noch in einem 50%-Pensum gearbeitet hat (vgl. E. 4.2), hätte er die Frage, ob er die Arbeit in den letzten drei Jahren aus gesundheitlichen Gründen für mehr als zwei Wochen ganz oder teilweise habe unterbrechen müssen, indes bejahen müssen. Das Vorliegen einer Anzeigepflichtverletzung ist demnach zu bejahen.

    Nachdem die Beklagte 2 den Vertrag der überobligatorischen Vorsorge mit Schreiben vom 11. Januar 2016 unbestrittenermassen rechtzeitig innert der sechsmonatigen Frist seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung per 1. Februar 2016 gekündigt hat (Urk. 2/13), ist sie somit nicht zu Leistungen aus dem überobligatorischen Vorsorgeverhältnis verpflichtet.


6.

6.1    Der Kläger hat demnach mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 Anspruch auf eine volle Invalidenrente der Beklagten 2 gemäss BVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2014 vom 28. September 2014 E. 5.2). Die Festsetzung des gesetzlichen Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht bleibt praxisgemäss einstweilen der Beklagten 2 überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).

6.2    Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist. Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet, vorliegend mithin ab dem 18. Juli 2018 (Urk. 1). Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 135 E. 4c). Das Vorsorgereglement der Beklagten 2 sieht in Ziff. 4.8.3 Abs. 7 vor, dass der bei Verzug geschuldete Verzugszins dem BVG-Mindestzinssatz (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2) entspricht (Urk. 13/8). Der BVG-Mindestzinssatz liegt seit dem 1. Januar 2017 bei 1 % (Art. 12 lit. j
BVV 2).

6.3    In teilweiser Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage ist die Beklagte 2 demzufolge zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 86 % eine volle Invalidenrente gemäss BVG zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit dem 18. Juli 2018 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.

    Im Übrigen ist die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage abzuweisen.

    Die gegen die Beklagte 1 und die Beklagte 3 gerichtete Klage ist abzuweisen. Die von der Beklagten 1 beantragte Entlassung aus dem Verfahren ist hier nicht möglich.


7.    Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer reduzierten Prozessentschädigung für den anwaltlich vertretenen Kläger von Fr. 2‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.

    Den obsiegenden Vorsorgeeinrichtungen (Beklagte 1 und Beklagte 3) ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis).



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 86 % eine volle Invalidenrente gemäss BVG zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit dem 18. Juli 2018 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.

    Im Übrigen wird die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage abgewiesen.

    Die gegen die Beklagte 1 und die Beklagte 3 gerichtete Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

    Der Beklagten 1 und der Beklagten 3 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Nadja Hirzel

- AXA Leben AG

- Allianz Suisse

- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl