Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2018.00058
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 25. Oktober 2019
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi
St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 3003, 4002 Basel
gegen
Vorsorgestiftung Swiss Life Personal
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1960 geborene X.___ erlitt beim Tennisspielen am 24. Februar 2002 einen Unfall, weshalb ihr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 48 % eine Rente der Unfallversicherung zugesprochen wurde (Urk. 2/3-4). Die IV-Stelle des Kantons Aargau verfügte am 28. Mai 2013 die Ausrichtung einer vom 1. April 2004 bis 31. Mai 2005 befristeten ganzen Rente und ging ab 1. Februar 2009 – nachdem der Versicherten bis dahin ein Taggeld ausgerichtet worden war – von einem Invaliditätsgrad von 35 % aus (Urk. 2/5). Unter Bezugnahme darauf gewährte die Vorsorgestiftung Swiss Life Personal ab 1. Februar 2009 eine ungekürzte Invalidenrente von 35 % (Urk. 2/6).
1.2 Mit Schreiben vom 12. Mai 2017 teilte die Pensionskasse mit, seit 1. Januar 2017 komme bei der Leistungsfestlegung eine geänderte Methode zur Berechnung der Überentschädigung zur Anwendung, was zur vollständigen Kürzung der Invalidenrente führe (Urk. 2/7). Nachdem die Versicherte dagegen opponiert hatte (Urk. 2/8 und Urk. 2/10), hielt die Vorsorgestiftung Swiss Life Personal an ihrer Auffassung fest (Urk. 2/9 und Urk. 2/11).
2. Mit Eingabe vom 17. Juli 2018 erhob X.___ Klage gegen die Vorsorgestiftung Swiss Life Personal mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«1.Die Beklagte sei zu verpflichten, an die Klägerin auch in der Zeit ab Juli 2017 die ungekürzten gesetzlichen und überobligatorischen Invalidenleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 35 % aus beruflicher Vorsorge zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung auf den verfallenen Rentenbetreffnissen auszurichten.
2.Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin in der Zeit ab Juli 2017 bis Dezember 2017 die ungekürzten und überobligatorischen Invalidenleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 35 % aus beruflicher Vorsorge zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung auf den verfallenen Rentenbetreffnissen auszurichten.
3.Unter o/e Kostenfolge.
Die Vorsorgestiftung Swiss Life Personal schloss am 14. November 2018 auf Abweisung der Klage (Urk. 10). Replicando (Urk. 16) und duplicando (Urk. 21) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Beklagten wurde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ein auf einem Invaliditätsgrad von 35 % basierender Rentenanspruch der Klägerin für die Zeit von Juli bis Dezember 2017 anerkannt (Urk. 10 S. 5 f.). Der Prozess ist in diesem Umfang als durch Anerkennung erledigt abzuschreiben.
1.2 Was die eingeklagten Verzugszinsen vom 5 % betrifft, so steht fest, dass gestützt auf Ziff. 8.1 des ab 1. Januar 2017 gültigen Vorsorgereglements (Urk. 2/13) auf den nachzuzahlenden Versicherungsleistungen lediglich ein Verzugszins in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes von 1 % geschuldet ist (Art. 12 lit. j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV2]; siehe dazu auch Replikschrift Urk. 16 S. 2 Ziff. 2).
1.3 Es bleibt damit die Zulässigkeit der angekündigten Rentenaufhebung infolge Überentschädigung für die Zeit ab Januar 2018 zu prüfen.
2.
2.1 Ziff. 30 des im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs massgebenden Vorsorgereglements vom 29. März 1995 (Neuauflage per 1. Januar 2001 [Urk. 2/12]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_769/2009 vom 9. April 2010 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) sieht vor, dass das Reglement jederzeit abgeändert werden kann. Die Beklagte durfte damit ihr Vorsorgereglement revidieren.
Intertemporalrechtlich gelangen diejenigen Normen zur Anwendung, die zum Zeitpunkt der angedachten Rentenaufhebung in Kraft standen. Neue gesetzliche und analog dazu auch neue reglementarische Überentschädigungsregelungen sind grundsätzlich ebenfalls auf laufende Renten anwendbar (BGE 134 V 64 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Damit ist vorliegend das ab 1. Januar 2018 gültige Vorsorgereglement der Beklagten massgebend (nachfolgend: Vorsorgereglement 2018 [Urk. 2/14]).
2.2 Im Vorsorgereglement 2018 (Urk. 2/14) hielt die Beklagte unter dem Titel «Inkrafttreten» in Ziff. 60.2 Absatz 4 fest: Für alle unter bisherigem Recht entstandenen Renten (Alters- und Risikorenten) gilt das bisherige Reglement der Stiftung. Davon ausgenommen sind allfällige Leistungskürzungen infolge Überentschädigung, welche sich nach Ziff. 11 des vorliegenden Reglements richten. Ziff. 11.1 des Vorsorgereglements 2018 besagt, dass die von der Beklagten ausgerichteten Leistungen herabgesetzt werden, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften, im Fall des Anspruchs auf Invaliditätsleistungen ausserdem zusammen mit dem weiterhin erzielten oder zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, 90 % des Jahreslohns übersteigen. Damit übereinstimmende Vorschriften finden sich in Art. 34a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV2.
2.3 In BGE 134 V 64 hat das Bundesgericht festgehalten, der Zweck der vorgeschriebenen Anrechenbarkeit zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens bestehe darin, teilinvalide Versicherte, welche die ihnen zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, finanziell denjenigen gleichzustellen, die – in Erfüllung der Schadenminderungspflicht – das ihnen zumutbare Invalideneinkommen tatsächlich erzielen (E. 4.1.1 mit Hinweis auf die Erläuterungen des BSV in seinen Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 vom 2. Juli 2004).
Das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen basiert auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, der die Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, verlangt. Bezogen auf das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen verlangt das Zumutbarkeitsprinzip, dass die Vorsorgeeinrichtung, welche eine Kürzung ihrer obligatorischen Invalidenleistungen beabsichtigt, dem teilinvaliden Versicherten vorgängig das rechtliche Gehör hinsichtlich jener arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände gewähren muss, die ihm die Erzielung eines Resterwerbseinkommens in der Höhe des Invalideneinkommens erschweren oder verunmöglichen. Solche subjektiven Gegebenheiten, denen unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten Rechnung zu tragen ist, sind alle Umstände, welche – im Rahmen einer objektivierenden Prüfung – für die effektiven Chancen des betreffenden Versicherten, auf dem jeweiligen tatsächlichen Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden, von wesentlicher Bedeutung sind (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.4 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist. Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des OR. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages bzw. dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht; gegebenenfalls können individuelle Abmachungen hinzutreten. Das Reglement ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, namentlich die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2018 vom 20. Juli 2018 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Entgegen den entsprechenden Ausführungen der Klägerin (Urk. 1 S. 6 f.) ist der Wortlaut von Ziff. 60.2 Absatz 4 des Vorsorgereglements 2018 weder missverständlich noch unklar. Darin wird im Grundsatz festgehalten, dass sich der bereits entstandene Rentenanspruch weiterhin nach den bisherigen Reglementsbestimmungen richtet, wobei aufgrund der gewählten Formulierung zu schliessen ist, dass damit jene gemeint sind, die im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs gegolten haben (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_769/2009 vom 9. April 2010 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Als Ausnahme davon findet auf eine allfällige Überentschädigungsberechnung das Vorsorgereglement 2018 Anwendung. Dies steht mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, wonach es bei laufenden Renten möglich ist, die einzelnen Modalitäten der Leistungspflicht durch Reglementsänderungen neu zu ordnen, sofern ein entsprechender reglementarischer Abänderungsvorbehalt besteht. Auf diesem Weg abänderbar sind insbesondere auch die Bestimmungen zur Überversicherung, soweit nicht ein diesbezüglicher Revisionsausschluss im Reglement festgesetzt wurde oder eine individuelle Zusicherung der Abänderung entgegensteht. Die Kürzung von Leistungen wegen Überversicherung berührt den Anspruch als solchen – bezüglich dessen Voraussetzungen – nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_404/2008 vom 17. November 2008 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Mit Blick auf das soeben Ausgeführte wird einerseits deutlich, dass auch bei einer laufenden Rente – entgegen der Klägerin (Urk. 16 S. 2) – die Überentschädigungsberechnung geändert werden kann, und andererseits, dass hinsichtlich des Vorsorgereglements 2018 einzig die zwischenzeitlich geänderten Bestimmungen zur Überentschädigung auf berentete Versicherte Anwendung finden sollen (vgl. Urk. 1 S. 7).
3.2 Nicht gefolgt werden kann der Klägerin auch, wenn sie Sinn und Zweck der Bestimmung von Ziff. 60.2 darin sieht, dass die berenteten Versicherten besser zu behandeln seien als die aktiv versicherten Personen, weshalb erstere von einer Reglementsänderung auszunehmen seien (Urk. 1 S. 7). Vielmehr wird das Gegenteil angestrebt und mit der Bestimmung denn auch eine Gleichbehandlung sämtlicher Bezüger von Rentenleistungen – unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs – erreicht. Eine Berufung auf wohlerworbene Rechte (vgl. zur Unterscheidung zwischen Besitzstand und wohlerworbene Rechte Kieser, Besitzstand, Anwartschaften und wohlerworbene Rechte in der beruflichen Vorsorge, SZS 1999, S. 290-317) ist bei einer neuen Überentschädigungsberechnung nicht möglich, da wohlerworbene Rechte einerseits nur den Anspruch als solchen und nicht den Leistungsumfang sowie andererseits die generell durch das Reglement oder individuell zugesicherten Rechte umfassen. Wohlerworbene Rechte sind nur im Umfang der gesetzlich zwingenden Bestimmungen möglich, während in der weitergehenden beruflichen Vorsorge Reglementsänderungen unter Wahrung des verfassungsmässigen Minimalstandards auch zum Nachteil der Destinatäre zulässig sind (Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Auflage, Zürich 2019, S. 194). Eine Verletzung verfassungsrechtlicher Garantien – die Ausführungen der Klägerin zum Rechtsgleichheitsgebot sind wenig nachvollziehbar (Urk. 16 S. 2) – ist vorliegend nicht ersichtlich.
3.3 Dass Ziff. 60.2 des Vorsorgereglements 2018 einzig deswegen ergänzt wurde, um den vorliegenden Fall ab Januar 2018 zu Ungunsten der Klägerin zu lösen (Urk. 1 S. 7), ist sodann nicht zu sehen.
3.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagte gestützt auf Ziff. 60.2 Absatz 4 be-rechtigt war, eine neue Überentschädigungsberechnung vorzunehmen.
4.
4.1 Es stellt sich weiter die Frage, ob der Klägerin im Zusammenhang mit der Überentschädigungsberechnung das rechtliche Gehör hinreichend gewährt wurde.
Verfahrensrechtlich steht dem Recht der versicherten Person, mit subjektiven Gegebenheiten und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche die Erzielung eines dem Invalideneinkommen quantitativ entsprechenden Resterwerbseinkommens erschweren oder verunmöglichen, gehört zu werden, eine diesbezügliche Mitwirkungspflicht gegenüber. Die versicherte Person hat die im konkreten Einzelfall massgebenden persönlichen Umstände und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen, im Überentschädigungsverfahren zu behaupten, zu substantiieren und hiefür soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen (BGE 134 V 64
E. 4.2.2). Dies führt zu einer Umkehr der Beweislast (BGE 140 I 50 E. 3.2.2).
4.2 Die Vorsorgeeinrichtung darf bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang die Invalidenleistung aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge für eine Teilinvalidität zu einer Überentschädigung führt, von der Vermutung ausgehen, dass das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt. Sie hat vorgängig der versicherten Person das Gehörsrecht mit Bezug auf persönliche Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt zu gewähren. Die versicherte Person trifft dabei eine Mitwirkungspflicht im umschriebenen Rahmen (BGE 140 I 50 E. 3.2.3).
4.3 Mit Schreiben vom 12. Mai 2017 teilte die Beklagte die vollständige Kürzung der Invalidenrente mit und gewährte der Klägerin die (bis am 31. Mai 2017 dauernde) Gelegenheit, sich zur Festlegung des Resterwerbseinkommens (Urk. 2/7) zu äussern beziehungsweise ihr begründete Einwände dagegen zukommen zu lassen. Die Beklagte ist – entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 1 S. 8) – nicht verpflichtet, ihr nebst der Einräumung des Gehörsrechts eine Frist zu Bewerbungszwecken zuzugestehen. Solange (und insoweit) arbeitsmarktbezogene oder relevante persönliche Umstände der versicherten Person die Erzielung des Resterwerbseinkommens verunmöglichen, solange (und soweit) kann von einem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen nicht die Rede sein. Sobald aber unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten derartige subjektive Gegebenheiten entfallen, liegen auch keine beachtlichen Gründe (mehr) vor, welche gegen eine zeitlich unmittelbare Mitberücksichtigung des Resterwerbseinkommens im Rahmen der Überentschädigungsberechnung sprächen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_592/2009 vom 15. April 2010 E. 3.3 f.). Für die Einräumung einer generellen Übergangsfrist (vgl. Urk. 16 S. 3) – ohne eine substantiierte Darlegung der subjektiven Gegebenheiten und Möglichkeiten, denen unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten Rechnung zu tragen wäre – besteht kein Raum, zumal die Beklagte nach der Ankündigung der Renteneinstellung am 12. Mai 2017 ohnehin noch für mehr als sieben Monate ungekürzte Rentenleistungen erbringen wird.
Erstmals im Rahmen des vorliegenden Verfahrens äusserte sich die Klägerin – soweit aktenkundig – zur Möglichkeit, ein Resterwerbseinkommen effektiv erzielen zu können (Urk. 1 S. 7 f. und Urk. 16 S. 3) und reichte eine Bestätigung ihres Arbeitgebers ein, wonach ihr in der Filiale in Lenzburg aktuell einzig ein Arbeitspensum von 50 % angeboten werden könne (Urk. 17). Weitere – substantiierte – Ausführungen zu den in ihrem konkreten Einzelfall massgebenden persönlichen Umständen und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche der Erzielung eines Resterwerbseinkommens entgegenstehen, machte sie indes keine. Namentlich reichte sie keine erfolglos gebliebenen Stellenbemühungen (für eine weitere Teilzeitstelle oder eine Stelle mit einem Pensum von 100 %) ein. Ihre Aussage, wonach die Arbeit in einer anderen Filiale mit ihrem Gesundheitszustand interferieren würde (Urk. 16 S. 3), blieb sodann ohne Begründung. Diesbezüglich ist nicht zu sehen, inwiefern sich ein möglicher Wechsel ihres Arbeitsortes auf ihren Gesundheitszustand auswirken könnte, zumal sich auch ihr Arbeitsweg insbesondere bei der Tätigkeit in einem anderen Reisebüro der Knecht Gruppe im Kanton Aargau (vgl. hierzu www.knecht-reisen.ch , zuletzt besucht am 4. Oktober 2019) nicht merklich verlängern würde.
4.4 Die (von den Parteien nicht eingereichte) Überentschädigungsberechnung, die zu einer vollständigen Kürzung der Invalidenrente geführt hatte (Urk. 2/7), wurde von der Klägerin betragsmässig nicht angefochten. Vor diesem Hintergrund kann auf eine Einforderung dieses Dokuments verzichtet werden und auf die unbestritten gebliebene Berechnung abgestellt werden.
5. Nach dem Gesagten war die Beklagte berechtigt, ihre Rentenleistungen mit Wirkung per 31. Dezember 2017 einzustellen.
6.
6.1 Die Klägerin dringt letztlich lediglich mit der – von der Beklagten anerkannten - Ausrichtung von Invalidenleistungen für sieben Monate durch. Angesichts der Maximalforderung beziehungsweise des nur geringen Obsiegens rechtfertigt sich folglich die Zusprache einer Parteientschädigung nicht.
6.2 Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten – trotz ihres Antrags – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 124
E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7 und 117 V 349 E. 8, je mit Hinweisen).
Das Gericht erkennt:
1. Von der teilweisen Klageanerkennung wird Vormerk genommen und die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von Juli bis Dezember 2017 Rentenleistungen entsprechend den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 35 % auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 1 % ab 17. Juli 2018.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokatin Raffaella Biaggi
- Vorsorgestiftung Swiss Life Personal
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher