Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2018.00061


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 21. Januar 2020

in Sachen

Rechtsanwalt X.___


Willensvollstrecker des Dr. iur. Y.___, gestorben am "..."


Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Pensionskasse Schweizerischer Anwaltsverband (PK SAV)

Marktgasse 31, Postfach, 3001 Bern

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Fischer

fischer & sievi

Hotelgasse 1, Postfach, 3001 Bern



Sachverhalt:

1.    Der 1952 geborene Y.___ arbeitete ab 1988 als selbständigerwerbender Rechtsanwalt und war im Rahmen dieser Tätigkeit bei der Pensionskasse Schweizerischer Anwaltsverband (nachfolgend: PK SAV) freiwillig berufsvorsorgeversichert. In seiner bisherigen als optimal angepasst anzusehenden Tätigkeit als Anwalt mit eigener Kanzlei war er ab November 2009 zu 30 %, ab Januar 2013 zu 50 % und ab November 2014 zu 55 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 2/1 S. 2 und S. 7).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der sich der Versicherte am 12. November 2013 unter Hinweis auf eine Epilepsie und kognitive Störungen zum Leistungsbezug angemeldet hatte, verneinte mit Verfügung vom 25. Juni 2015 einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. September 2016 (Prozess-Nr. IV.2015.00760, Urk. 2/1) teilweise gut und sprach dem Versicherten unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 462‘615.-- ab dem 1. Mai 2014 eine halbe Rente zu (IV-Grad 55 %). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_804/2016 vom 10. April 2017 (Urk. 21/9) ab. Die PK SAV wurde als Beigeladene in die Verfahren miteinbezogen.

    Auf entsprechendes Gesuch des Versicherten hin zahlte die PK SAV die BVG-Minimalleistungen aus (50 % Fr. 6'534.-- für die Periode 3. Januar 2015 [Ausschöpfung Krankentaggeld] bis 30. April 2017 [Pensionierung], gesamthaft Fr. 7'605.30). Weitere Leistungen lehnte sie ab mit der Begründung, die reglementarische Koordinationsgrenze (100 % des letzten anrechenbaren Lohns) sei überschritten (Urk. 2/5).


2.    Mit Eingabe vom 6. August 2018 erhob der Versicherte Klage gegen die PK SAV mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

«Die Beklagte sei zur Zahlung von CHF 85'144.70 an den Kläger zu verpflichten, nebst Zins zu 5% ab dem 14. August 2017, eventualiter ab dem 23. Oktober 2017 und subeventualiter ab dem Datum der Klageeinleitung.

Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.»

    Am 23. Oktober 2018 teilte Rechtsanwalt Michael Ausfeld mit, dass der Versicherte am "..." verstorben sei (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 24. Oktober 2018 wurde der Prozess sistiert bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft des Versicherten (Urk. 10). Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 (Urk. 12) teilte Rechtsanwalt Michael Ausfeld mit, die Erben des Versicherten würden den Fall weiterführen wollen. Mit Gerichtsverfügung vom 8. März 2019 (Urk. 16) wurde die Sistierung des Prozesses aufgehoben und vom Eintritt von Rechtsanwalt X.___ als Willensvollstrecker in den Prozess Vormerk genommen.

    Am 13. Juni 2019 beantragte die PK SAV, die Klage sei abzuweisen (Urk. 20). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 26 und Urk. 32). Die Duplik der Beklagten wurde dem Kläger mit Verfügung vom 22. November 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 33).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Für Streitigkeiten im Rahmen der freiwilligen Versicherung eines Selbständigerwerbenden befindet sich der Gerichtsstand am Ort, an dem er seinen Betrieb führt (Urteil des Bundesgerichts 9C_656/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 3). Der Versicherte führte seinen Betrieb in Zürich (vgl. etwa Urk. 2/15), weshalb das hiesige Gericht in vorliegender Sache örtlich und - gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) - sachlich zuständig ist.

1.2    Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) freiwillig versichern lassen (Art. 4 Abs. 1 BVG; vgl. auch Art. 44 BVG). Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung (Art. 4 Abs. 2 BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen ("umhüllende Vorsorgeeinrichtung"), so gelten die im Verweiskatalog von Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählten BVG-Normen auch für die weitergehende, das heisst die über-, unter- und vorobligatorische Vorsorge (vorgenanntes Urteil 9C_656/2014 E. 2.1).

1.3     Nach Art. 34a BVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Gestützt darauf ist in Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung geregelt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Nach Abs. 2 Satz 2 erster Teil wird Bezügern von Invalidenleistungen überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet.

1.4    Gemäss Art. 34a BVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anwendung.

    Art. 24 BVV2 in der seit Januar 2017 geltenden Fassung sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen kann: a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet; b. Taggelder aus obligatorischen Versicherungen; c. Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden; d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.

1.5    Art. 24 BVV2 gilt grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereich können die Vorsorgeeinrichtungen die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beachtung des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) anders regeln, solange dadurch die obligatorischen Ansprüche gewahrt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2).

1.6    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

    Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

    Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

    Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).


2.

2.1    Der Versicherte führte zur Klagebegründung aus, es könne - aus näher dargelegten Gründen - nicht von einem angeblich noch erzielbaren Verdienst von über Fr. 240'000.-- ausgegangen werden (Urk. 1 S. 6). Die Überentschädigungsgrenze werde nicht erreicht. Die zugesicherte halbe Invalidenrente sei deshalb ungekürzt auszurichten. Bezogen auf die in Frage kommenden 28 Monate (Januar 2015 bis und mit April 2017) und unter Abzug der bereits ausbezahlten Leistungen unter dem Titel «BVG-Anteil» ergebe sich ein Saldo zu seinen Gunsten von Fr. 85'144.70 (S. 6-8). Die Versicherungspolice leide an einer von der Beklagten zu vertretenden Unklarheit, weshalb diese nicht berechtigt sei, die zugesicherten Leistungen aufgrund eines vielleicht noch theoretisch möglichen Verdienstes zu reduzieren. Der IV-Grad sei im Entscheid des hiesigen Gerichts nicht aufgrund eines Vergleiches von Validen- und Invalideneinkommen berechnet worden, sondern mittels Prozentvergleich. Das Invalideneinkommen könne aber vorliegend nicht auf 45 % des Valideneinkommens festgesetzt werden, sei er doch nicht mehr in der Lage, ein massgebliches Einkommen zu erzielen (S. 10-18).

    Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt der Kläger fest (Urk. 26), die Beklagte gehe von einem Invalideneinkommen von Fr. 232'364.-- aus, was - aus näher dargelegten Gründen - willkürlich sei. Der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich nach November 2014 weiter verschlechtert, diesbezüglich lägen neue Erkenntnisse vor. Es handle sich dabei teilweise um bisher nicht bekannte Erkrankungen, welche nicht Gegenstand des Verfahrens der Invalidenversicherung gewesen seien. Insbesondere sei die Atrophie des Gehirns des Versicherten anlässlich der Begutachtung im IV-Verfahren nicht erkannt worden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass ihn diese jedenfalls ab dem Jahre 2015 massiv und zunehmend beeinträchtigt habe. Gemäss den behandelnden Ärzten sei ein dementieller Prozess mit stetiger Verschlechterung der kognitiven Funktionen in ausgeprägter Weise feststellbar gewesen. Hätte der Versicherte von seinem multimorbiden Gesundheitszustand und insbesondere von der Hirnatrophie gewusst, hätte er diese Tatsache seinerzeit ins Verfahren der Invalidenversicherung eingebracht. Da er dies aber objektiv nicht habe feststellen können, habe dazu kein Anlass bestanden. Die Erkenntnisse aus der Obduktion seien deshalb im vorliegenden Falle zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (S. 2-8). In den Jahren 2015 bis 2017 habe er gar keine Rendite mehr erzielen können, was auf seinen misslichen Gesundheitszustand zurückzuführen gewesen sei. Es sei von einem Valideneinkommen von Fr. 159'000.-- auszugehen, womit selbst bei einem angenommenen noch möglichen Verdienst von Fr. 71'550.-- (45 % von Fr. 159'000.--) Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (S. 8).

2.2    Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, dass die Überentschädigungsberechnung beziehungsweise -grenze auch für Selbständigerwerbende reglementarisch unmissverständlich definiert sei. Es obliege dem Selbständigerwerbenden, der sich freiwillig versichern lasse, den Jahreslohn sowie Lohnveränderungen zu melden. Seitens der Beklagten bestehe keine Nachfragepflicht. Für die reglementarischen Leistungen sei vorliegend eine Koordinationsgrenze von Fr. 159'000.-- (gemeldetes Jahreseinkommen) massgeblich (Urk. 20 S. 3-5 und S. 8-9). Das Valideneinkommen werde im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegt. Im vorliegenden Verfahren gehe es nicht um die Beurteilung des Invalidenlohnes, sondern um die Überentschädigungsberechnung. Bereits im Rahmen des IV-Verfahrens sei festgestellt worden, dass der Versicherte seine zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausgeschöpft habe. Bei der Überversicherungsberechnung könne die mangelnde Verwertung der noch vorhandenen Restkapazität nicht Anlass für die Ausrichtung von Vorsorgeleistungen bilden. Unter Berücksichtigung der Koordinationsgrenze von Fr. 159’000.-- sowie unter Anrechnung der IV-Leistungen von Fr. 14'100.-- verbleibe eine Lücke von Fr. 144'900.--. Weshalb es dem Versicherten nicht möglich gewesen sein soll, ein solches Einkommen zu generieren, sei in Anbetracht der bundesgerichtlichen Feststellungen nicht nachvollziehbar (S. 5-7 und S. 10-11).

    Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte die Beklagte (Urk. 32), die Frage der gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit seien von der Invalidenversicherung behandelt und durch das Bundesgericht bestätigt worden. Es könne deshalb im vorliegenden Verfahren nicht darum gehen, den Invaliditätsgrad erneut abzuklären. Inwiefern die zum Zeitpunkt der Autopsie erhobenen Befunde und insbesondere die Atrophie des Gehirns bereits in den Jahren 2014 bis 2016 eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hätten beziehungsweise ob allenfalls in der Einschätzung einer 55%igen Arbeitsunfähigkeit besagten Befunden bereits zu Genüge Rechnung getragen worden sei, sei retrospektiv nicht mehr evaluierbar. Ein anrechenbares Einkommen von Fr. 71'550.-- entbehre jeglicher Rechtsgrundlage (S. 5-6).


3.

3.1    Gemäss Art. 27 Ziff. 1 des ab 1. Januar 2014 gültigen Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 2/4) werden unter anderem ihre Invaliditätsleistungen um den übersteigenden Betrag gekürzt, wenn sie zusammen mit den Leistungen der IV und einem allfälligen zumutbarerweise erzielbaren Bruttoerwerbseinkommen mehr als 100 % des letzten anrechenbaren Lohns vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit betragen. Der anrechenbare Lohn entspricht dabei dem Jahreslohn abzüglich eines allfälligen Koordinationsabzuges (Art. 3 Ziff. 2). Der Jahreslohn wiederum entspricht bei einem Selbständigerwerbenden dem gemeldeten Jahreseinkommen, höchstens jedoch dem voraussichtlichen AHV-Jahreseinkommen. Rückwirkende Lohnveränderungen bei Selbständigerwerbenden sind ausgeschlossen (Art. 2 Ziff. 3 und Ziff. 4).

3.2    Der Versicherte war bei der Beklagten ab 1. Juli 2008 mit einem Jahreslohn von Fr. 159'000.-- als Selbständigerwerbender vorsorgeversichert (Urk. 21/11/2). Das versicherte Einkommen blieb in der Folge unverändert (Urk. 21/5-7).

    Zur Ermittlung der Überentschädigung im überobligatorischen Bereich ist das gemeldete Jahreseinkommen von Fr. 159'000.-- massgebend. Dass der Versicherte bei Abschluss der Versicherungspolice und in den Folgejahren tatsächlich ein viel höheres als das gemeldete Jahreseinkommen erzielt hat, ändert daran nichts. Insbesondere lag es nicht an der Beklagten, sich beim rechtskundigen Versicherten nach allenfalls gestiegenen Einkünften zu erkundigen. In diesem Zusammenhang ist denn auch irrelevant, von wem die Versicherungspolice ausgefüllt wurde (vgl. Urk. 1 S. 7-8), wurde sie doch vom Versicherten unterzeichnet und in der Folge nicht mehr angepasst. Dass der Versicherte unterversichert war und die Beklagte ihm lediglich bei einem Invaliditätsgrad von über 70 % Leistungen hätte ausrichten müssen, wie er dies darlegte (Urk. 1 S. 10-11), ist ihm selbst beziehungsweise der von ihm gemeldeten Lohnhöhe zuzuschreiben. Der Versicherte hat im Gegenzug auch nur auf einem Einkommen von Fr. 159'000.-- Versicherungsbeiträge entrichtet. Inwiefern die Versicherungspolice beziehungsweise das Vorsorgereglement diesbezüglich an einer von der Beklagten zu vertretenden Unklarheit leiden soll (vgl. Urk. 1 S. 11), ist nicht ersichtlich. Vielmehr sind die Reglementsbestimmungen eindeutig und die Überentschädigungsgrenze ist auf Fr. 159'000.-- festzulegen. Dass für Selbständigerwerbende in Bezug auf eine allfällige Überentschädigung andere Regeln gelten sollten, ist dem Vorsorgereglement nicht zu entnehmen.

3.3    Die Beklagte machte geltend, es sei dem Versicherten zumutbar gewesen, auch nach dem 1. Mai 2014 ein Bruttoerwerbseinkommen von jährlich mehr als Fr. 144’900.-- (Überentschädigungsgrenze von Fr. 159'000.-- minus von der Invalidenversicherung ausgerichtete Leistungen von Fr. 14'100.-- [vgl. Urk. 1 S. 8]) zu erzielen, womit die reglementarische Koordinationsgrenze überschritten sei. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.


4.

4.1    Mit Urteil 9C_804/2016 vom 10. April 2017 (Urk. 21/9) bestätigte das Bundesgericht das Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. September 2016 (Prozess-Nr. IV.2015.00760, Urk. 2/1), mit welchem dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % ab dem 1. Mai 2014 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde. Die Berechnung des Invaliditätsgrades erfolgte gestützt auf einen Prozentvergleich, wobei das hiesige Gericht das Valideneinkommen des Versicherten auf Fr. 462‘615.-- per 2014 festlegte (E. 4.6). Das bei voller Ausschöpfung der noch vorhandenen 45%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Rechtsanwalt erzielbare Invalideneinkommen wurde im Urteil nicht explizit festgehalten, entspricht bei einem IV-Grad von 55 % aber Fr. 208'176.75 (45 % von Fr. 462‘615.--) per 2014. Die Beklagte wurde als Beigeladene in die Verfahren miteinbezogen und stellt auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, womit den genannten Urteilen grundsätzlich eine Bindungswirkung gegenüber beiden Parteien zukommt (vgl. dazu E. 1.6 hievor).

4.2    Der Umfang der Arbeitsunfähigkeit sowie des Validen- und Invalideneinkommens des Versicherten wurden wie bereits erwähnt vom Bundesgericht rechtskräftig festgelegt. Der Kläger machte im vorliegenden Verfahren jedoch geltend, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich auch nach November 2014 verschlechtert. Erst anlässlich der rechtsmedizinischen Begutachtung zum Todesfall des Versicherten habe eine Hirnatrophie festgestellt werden können, welche diesen bereits ab dem Jahre 2015 zusätzlich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt habe. Die Erkenntnisse aus der Obduktion seien im vorliegenden Verfahren zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (Urk. 26 S. 4-8).

    Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) kann die Revision eines Bundesgerichturteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen nach deren Entdeckung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG).

    Das Gutachten des Z.___ vom 7. Februar 2019 (Urk. 27/1) ging am 8. Februar 2019 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ein. Zu welchem Zeitpunkt es dem Kläger zugestellt wurde, kann vorliegend offenbleiben. Denn spätestens am 21. August 2019 hatte er Kenntnis davon, bezog er sich doch in seiner Replik von demselben Tag (Urk. 26) darauf. Spätestens am 19. November 2019 hätte der Kläger deshalb beim Bundesgericht eine Revision des Urteils vom 10. April 2017 verlangen müssen. Die 90tägige Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuches ist jedoch unbenutzt verstrichen. Im vorliegenden Verfahren bleibt deshalb kein Raum zu prüfen, ob die nach dem Tod festgestellte Hirnatrophie den Versicherten bereits ab November 2014 zusätzlich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigte. Weitere diesbezügliche Abklärungen - insbesondere eine Befragung der in der Klage beziehungsweise Replik offerierten Zeugen (Urk. 1 S. 14-15 und Urk. 26 S. 6-7) oder eine Begutachtung - erübrigen sich damit.

4.3    Nach dem Gesagten ist auch im vorliegenden Verfahren von einer Arbeitsfähigkeit von 45 % in der angestammten Tätigkeit, einem Valideneinkommen von Fr. 462‘615.-- per 2014 und entsprechend einem Invalideneinkommen von Fr. 208'176.75 per 2014 auszugehen. Dabei stimmt das Invalideneinkommen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermutungsweise mit dem bei der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigenden zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen überein (BGE 134 V 64 E. 4.1.3). Es ist nicht erstellt, dass arbeitsmarktbezogene oder im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigende persönliche Umstände vorgelegen hätten, aufgrund welcher es dem Versicherten nicht zumutbar gewesen wäre, in den Jahren 2015 bis 2017 seine Restarbeitsfähigkeit voll auszuschöpfen und ein Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 208'176.75 zu erzielen. Das Bundesgericht vermochte denn auch bereits im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren keine Gründe zu erkennen, weshalb der Versicherte ausser Stande gewesen sein sollte, trotz seiner unbestrittenen Restarbeitsfähigkeit von 45 % in der angestammten Tätigkeit als selbständiger Anwalt ein entsprechendes Invalideneinkommen zu erzielen (Urk. 21/9 E. 3.2). Dass sich daran in der darauffolgenden Zeit etwas geändert haben sollte, ist nicht ersichtlich. Für ein Überschreiten der Koordinationsgrenze von Fr. 159'000.-- wäre ohnehin nicht ein volles Ausschöpfen der Restarbeitsfähigkeit erforderlich gewesen, vielmehr hätten dazu bereits 70 % davon ausgereicht (Fr. 14'100.-- + 0.70 x Fr. 208'176.75). Die mangelnde Verwertung der noch vorhandenen Restarbeitsfähigkeit hat bei der Überentschädigungsberechnung unberücksichtigt zu bleiben und es ist aufgrund von Art. 27 Ziff. 2 des Vorsorgereglements der Beklagten irrelevant, wie hoch die Einnahmen im vorliegend massgebenden Zeitraum tatsächlich waren. Es erübrigt sich damit, auf die eingereichten Buchhaltungsunterlagen des Versicherten sowie auf die Ausführungen in Bezug auf ein tieferes anzurechnendes Invalideneinkommen (Urk. 1 S. 6-7) näher einzugehen, zumal bereits das Bundesgericht festgestellt hat, dass die Geschäftsergebnisse 2009 bis 2014 zu wesentlichen Teilen aus invaliditätsfremden Gründen Schwankungen aufwiesen und dass zur Ermittlung des Invalideneinkommens nicht auf die Buchhaltung abgestellt werden kann (Urk. 21/9 E. 3.2).

    Nachdem vom Versicherten zudem nie ein Berufswechsel verlangt, sondern das Invalideneinkommen anhand der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Rechtsanwalt berechnet wurde, kann auch auf eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen des Versicherten sowie auf die Ausführungen zu seinem vorgerückten Alter (vgl. etwa Urk. 1 S. 6-7 und S. 12-15 sowie Urk. 26 S. 6) verzichtet werden. Ohnehin interessiert im Rahmen der Überentschä- digungsberechnung die Frage nach der Zumutbarkeit eines Berufswechsels nicht weiter (Urteil des Bundesgerichts 9C_113/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.2.4).

    Mit einem zumutbarerweise erzielbaren Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 208‘176.75 ist die reglementarische Koordinationsgrenze von Fr. 159'000.-- deutlich überschritten, weshalb die Beklagte die Ausrichtung von über die BVG-Minimalleistungen hinausgehenden Leistungen zu Recht verweigert hat.

    Die Klage ist damit abzuweisen.


5.    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) - ausser bei einem als mutwillig zu qualifizierenden Verhalten der Gegenpartei - praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Ausfeld

- Rechtsanwalt Markus Fischer

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher