Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2018.00066


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Kübler

Urteil vom 15. Juni 2020

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi

St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 3003, 4002 Basel


gegen


BVG-Sammelstiftung Swiss Life

c/o Swiss Life AG

General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Beklagte






Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1965, arbeitete vom 1. Mai 1995 bis am 31. März 1997 bei der Y.___ und war bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, dannzumal Sammelstiftung BVG der SGB, berufsvorsorgeversichert (Urk. 1 S. 3, Urk. 9 S. 3, Urk. 17/2/19).

1.2    Am 23. März 1998 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für eine Umschulung an (Urk. 17/2/16-22). Mit Verfügung vom 24. November 1998 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle Aargau, dem Versicherten ab dem 1. April 1998 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Grad: 100 %; Urk. 17/4). Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life richtete dem Versicherten ab dem 1. April 1999 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge gemäss einem Invaliditätsgrad von 100 % aus (Urk. 10/7).

1.3    Die von der IV-Stelle Aargau in den Jahren 1999, 2005, 2011 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren (Urk. 17/5, Urk. 17/31, 17/45) ergaben einen jeweils unveränderten Rentenanspruch (Urk. 17/22, Urk. 17/37, Urk. 17/59).

1.4    Im Rahmen eines im Dezember 2014 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 17/65) beauftragte die IV-Stelle Aargau das Z.___ mit der polydisziplinären Begutachtung des Versicherten (Urk. 17/84-85). Das Gutachten in den Disziplinen Orthopädie/Traumatologie, Innere Medizin, Neurologie sowie Psychiatrie wurde am 4. September 2015 erstattet (Urk. 17/91). Nachdem die IV-Stelle Aargau das Dossier ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt hatte (Stellungnahme vom 2. Oktober 2015 [Urk. 17/94]), informierte sie den Versicherten mit Mitteilung vom 9. Oktober 2015 über seinen unveränderten Rentenanspruch. Die Mitteilung wurde auch der Vorsorgestiftung zugestellt (Urk. 17/96).

1.5    Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 sowie vom 4. Juli 2016 setzte die BVG-Sammelstiftung Swiss Life den Versicherten darüber in Kenntnis, dass sie ihre Leistungen ab dem 1. Oktober 2016 reduzieren und die Invalidenrente nur noch entsprechend einem Invaliditätsgrad von 50 % ausrichten würde (Urk. 10/22-23). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 gelangte der Versicherte an die Vorsorgestiftung und ersuchte um Ausrichtung einer einem Invaliditätsgrad von 100 % entsprechenden Invalidenrente auch nach dem 1. Oktober 2016 (Urk. 2/3). Die Vorsorgestiftung lehnte dies ab (Urk. 2/4). Auch im Rahmen der nachherigen Korrespondenz vermochten die Parteien keine Einigung zu erzielen (Urk. 2/5-8).


2.    Mit Eingabe vom 13. August 2018 (Urk. 1) erhob der Versicherte Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm auch in der Zeit ab Oktober 2016 die gesetzlichen und überobligatorischen Invalidenleistungen aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % aus beruflicher Vorsorge zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung auf den verfallenen Rentenbetreffnissen auszurichten. Eventualiter beantragte der Versicherte, die Beklagte sei zu verurteilen, ihm in der Zeit ab Oktober 2016 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 60 % auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 9. Oktober 2018 schloss die BVG-Sammelstiftung Swiss Life auf Abweisung der Klage (Urk. 9). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 wurde das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen und die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 14). Mit Verfügung vom 12. November 2018 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 18), woraufhin der Kläger am 28. November 2018 seine Replik (Urk. 20) und die Beklagte am 13. Dezember 2018 ihre Duplik erstatteten (Urk. 22). Die Duplik wurde dem Kläger am 17. Dezember 2018 zugestellt (Urk. 23).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG).

1.2     Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretene – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

1.3    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

    Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Eine Mitteilung nach Art. 74ter lit. f IVV, mit der eine Revision von Amtes wegen abgeschlossen wurde mit der Feststellung, es sei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse gegeben, kann ohne Erlass eines Vorbescheides ergehen (Art. 74ter IVV) und ist einer rechtskräftigen Verfügung gleichgestellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2017 vom 6. Juli 2017 E. 5.2 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).

1.4    Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invalidenversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1; Hürzeler, BVG und FZG – Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Bern 2010, Art. 23 N 14; Hürzeler, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel 2006, S. 202 f. und Moser, Die berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entscheiden: «Ruhekissen» oder «Prokrustesbett»?, in: AJP 2002 S. 927).

1.5    Eine auf dem Entscheid der Invalidenversicherung beruhende Invalidenrente aus (obligatorischer) beruflicher Vorsorge ist unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG revisionsweise anzupassen. Diese Regelung schliesst indessen weitere Möglichkeiten der Aufhebung einer Rente aus beruflicher Vorsorge nicht aus. Insbesondere im Bereich der überobligatorischen Vorsorge und dort, wo die Vorsorgeeinrichtung den Rentenentscheid ohne Bindung an jenen der Invalidenversicherung getroffen hat, kann aus der bisherigen Ausrichtung einer Rente welche weder mittels Verfügung zugesprochen noch gerichtlich überprüft wurde - nicht auf einen Anspruch für die Zukunft geschlossen werden in dem Sinn, dass die Einstellung der Zahlungen lediglich nach einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5) zulässig wäre (SVR 2010 BVG Nr. 34, Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2009 2. Oktober 2010 vom E. 2.2).

    Eine versicherte Person hat nur so lange Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, als die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung erfüllt sind. Sowohl bei der obligatorischen Vorsorge, bei der die Änderung oder Aufhebung einer Rente den gleichen materiellen Voraussetzungen unterstellt ist wie die Revision oder Wiedererwägung einer Rente der Invalidenversicherung (BGE 133 V 67 E. 4.3.1), als auch in der weitergehenden Vorsorge muss der Leistungsanspruch grundsätzlich angepasst werden, wenn er den gegenwärtigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr entspricht (BGE 141 V 127 E. 5.2; BGE 138 V 409). Auch wenn eine Vorsorgeeinrichtung sich grundsätzlich an die Entscheidungen der Invalidenversicherung hält, ist es aus Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten rechtens, wenn sie ihre Leistungen anpasst, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass diese aufgrund von offensichtlich unhaltbaren Kriterien gewährt worden sind. Ebenso wenig wie eine Vorsorgeeinrichtung an einen Entscheid der Invalidenversicherung gebunden ist, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, besteht eine Bindungswirkung, wenn sie die offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Entscheides, auf welchen sie sich abgestützt hatte, erst nachträglich erkennt. Dabei hat sich die Vorsorgeeinrichtung bei ihrem Entscheid an die verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit; BGE 140 V 348 E. 2.1) zu halten (BGE 141 V 405 E. 3.6; 138 V 409 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_604/2014 vom 31. März 2015 E. 3.1).


2.    

2.1    Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, die Beklagte sei an die Beurteilung der Invalidenversicherung gebunden und habe auch bei Abstellen auf das Gutachten der Z.___ eine Invalidenrente auf der Basis einer vollen Invalidität zu zahlen. Im Gutachten der Z.___ vom 4. September 2015 werde keine Verbesserung des Gesundheitszustandes respektive der Arbeitsfähigkeit geschildert; es bilde keine Grundlage für einen Revisionsgrund. Die von den Gutachtern als notwendig erachteten Massnahmen, um eine allfällige erneute Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erlangen, seien ihm nicht zumutbar. Ferner rügte der Kläger, die Beklagte habe zu Unrecht keinen Einkommensvergleich durchgeführt (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 20).

2.2    Die Beklagte hielt dem entgegen, unter Berücksichtigung des Gutachtens der Z.___ und der RAD-Stellungnahme vom 2. Oktober 2015 müsse darauf geschlossen werden, dass die IV-Stelle Aargau das Bestehen einer unveränderten Invalidität des Klägers von 100 % ohne stichhaltigen Grund bestätigt habe. Eine rechtsgenügende Begründung fehle auch bezüglich des Verzichtes auf die gesetzlich vorgeschriebenen Eingliederungsmassnahmen und auf weitere Abklärungen, obwohl der RAD eine Beurteilung des psychischen Zustandes weiterhin als schwierig und die damit verbundene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als weiterhin ungeklärt bezeichnet habe. Insofern erscheine die Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle Aargau beziehungsweise die Bestätigung des Weiterbestehens einer 100%igen Invalidität als unhaltbar und sei für die Beklagte nicht bindend. Da das Gutachten der Z.___ die rechtsprechungsgemässen Kriterien an eine beweiskräftige Entscheidgrundlage erfülle, sei gestützt darauf von einem Invaliditätsgrad von 50 % auszugehen (Urk. 9 S. 6 ff.).


3.    

3.1    Im polydisziplinären Gutachten der Z.___ vom 4. September 2015 stellten die Gutachter folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 17/91.1/12):

- Gemischte Persönlichkeitsstörung mit vor allem histrionischen, aber auch abhängigen und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 F61.0)

Daneben stellten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 17/91.1/12-13):

- Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.2)

- Somatisierungsstörung mit hypochondrischen Anteilen (ICD-10 F45.0)

- Cervicovertebrales Schmerzsyndrom

- Lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- Chronische Hepatitis B

- Verdacht auf Hypertonus

- Verdacht auf Prostatahypertrophie

- Tinnitus

- Hyperpathie im Bereiche des linken Armes unklarer Ätiologie, Differentialdiagnose funktionell, psychogen

    Somatisch seien sowohl internistisch als auch neurologisch und orthopädisch keine Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit festgestellt worden (Urk. 17/91.1/13).

    Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer Verweistätigkeit sei aufgrund der schweren Persönlichkeitsstörung, die von Somatisierungsaspekten begleitet sei, um 50 % vermindert. Vor allem Interaktionsprobleme, aber auch Einschränkungen der Konzentration und Durchhaltefähigkeit wegen der Fokussierung auf körperliche Beschwerden, seien für die Einschränkungen verantwortlich zu machen. Berufliche Massnahmen sollten nach einer Benzodiazepinentzugsbehandlung eingesetzt werden, auch um die verbleibenden Ressourcen zu objektivieren. Angesichts fehlender psychiatrischer Unterlagen sei es schwierig, eine Veränderung des Ausmasses der Arbeitsfähigkeit festzusetzen. Es sei aber davon auszugehen, dass bereits im Jahr 1998 aus psychiatrischer Sicht keine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und damals hätte versucht werden sollen, eine Teilarbeitsfähigkeit zu erhalten. Es sei davon auszugehen, dass die psychiatrische Diagnose, die die IV-Berentung 1998 begründete, nämlich eine Somatisierungsstörung bei histrionischer Primärpersönlichkeit, auch heute noch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Die Prognose sei angesichts der langen Abstinenz vom Arbeitsmarkt schwer zu erstellen. Sollte es gelingen, im Gefolge einer längeren stationären psychiatrischen Behandlung, in deren Verlauf eine Benzodiazepinentwöhnung erfolge, die Medikation anzupassen, sei durchaus von der Wiedererlangung einer gewissen Teilarbeitsfähigkeit auszugehen. Allerdings sei in diesem Fall auch eine deutlich höherfrequente psychiatrische Behandlung indiziert, die vor allem auch ein Schwergewicht auf die psychotherapeutische Behandlung lege. Sollten berufliche Massnahmen scheitern, müsste nach Ablauf von 2 Jahren eine psychiatrische Reevaluation erfolgen (Urk. 17/91.1/49-50).

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht für den RAD vom 2. Oktober 2015 aus, auch nach der polydisziplinären Begutachtung des Klägers sei eine definitive Beurteilung des psychischen Zustandes weiterhin schwierig und die damit verbundene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weiterhin ungeklärt. Aus Sicht des RAD sei die Empfehlung des Gutachters, welcher in einem ersten Schritt eine Benzodiazepin-Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung vorschlage und anschliessend die Durchführung beruflicher Massnahmen, in der Praxis kaum durchführbar. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger schon seit langer Zeit einen erheblichen Temesta-Abusus betreibe. Der Blutspiegel von Temesta sei viermal zu hoch gewesen. Die Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung sei unter diesen Umständen medizinisch nicht unproblematisch (Entzugsanfälle, Delir) und nur mit einem Zeithorizont von mehreren Wochen bis Monaten erfolgreich durchzuführen. Zudem scheine der Kläger auch das Neuroleptikum Solian in recht hoher Dosierung einzunehmen und auch zu benötigen (dass er dieses Medikament lediglich kurz vor der Begutachtung eingenommen habe, sei wenig wahrscheinlich, da er dann gewisse Anzeichen von Schläfrigkeit, verwaschener Sprache und Unsicherheit beim Gehen gezeigt hätte). Die Dosierung von Solian habe im therapeutisch wirksamen Bereich nachgewiesen werden können. Zusammengefasst könnte also der jetzt einigermassen stabile psychische Zustand durch die vorgeschlagenen Massnahmen längerfristig destabilisiert werden, so dass Integrationsmassnahmen gar nicht erst begonnen werden könnten. Der Verzicht auf die Entzugsbehandlung wiederum sei auch keine Option, da der Beschwerdeführer im Arbeitsprozess unter dem Einfluss des hochdosierten Medikaments Temesta eine Gefahr für sich und andere darstellen würde. Hingegen sei unter der gegenwärtigen Medikation die Fahrfähigkeit sicher eingeschränkt und der Kläger sollte zur weiteren Abklärung der Fahreignung dem Strassenverkehrsamt gemeldet werden (Urk. 17/94/3).


4.    

4.1    Die rentenbestätigende Mitteilung der IV-Stelle Aargau vom 9. Oktober 2015 wurde auch der Beklagten zugestellt (Urk. 17/96/2). Die darin getroffenen Feststellungen sind damit für sie – wie auch für den Kläger – grundsätzlich verbindlich, soweit sie für die unveränderte Weiterausrichtung der Invalidenrente relevant waren und sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar sind (E. 1.3-1.4). Dies wird von der Beklagten sodann dem Grundsatz nach auch nicht in Frage gestellt (Urk. 9 S. 6 ff.). Angesichts des mit der Invalidenversicherung koordinierten Invaliditätsbegriffs in Art. 18 Ziffer 1 des Vorsorgereglements der Beklagten, Stand Januar 2016 (Urk. 10/13 S. 7), gilt die Rechtsprechung zur Bindungswirkung vorliegend auch für den überobligatorischen Bereich (BGE 136 V 65 E. 3.2), welcher beim Kläger aber ohnehin verschwindend klein ausfällt (vgl. Versicherungsblatt für die Invalidenrente vom 17. Mai 1999, Urk. 10/7).

4.2    Zu prüfen ist, ob die Organe der Invalidenversicherung in offensichtlich unhaltbarer Weise die unveränderte Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente angeordnet haben. Dabei ist daran zu erinnern, dass eine Rente nach BVG unter denselben materiellen Voraussetzungen wie eine IV-Invalidenrente revisionsweise anzupassen oder aufzuheben ist (E. 1.5).

4.3    Die ursprüngliche Rentenzusprache der IV-Stelle Aargau unter Annahme einer 100%igen Invalidität (Verfügung vom 24. November 1998, Urk. 17/4), welche der Rentenausrichtung der Beklagten zugrunde lag (Urk. 9 S. 2), basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf einem Bericht des B.___ vom 13. August 1998. In diesem schlossen die beteiligten Ärztinnen auf die Diagnose einer Somatisierungsstörung mit Störung des Körperschemas, ausgeprägten Denk- und Konzentrationsstörungen sowie Störungen der Selbstorganisation bei histrionischer Primärpersönlichkeit. Differentialdiagnostisch fand eine koenästethische Schizophrenie Eingang in die Diagnosestellung. Die Leistungsfähigkeit des Klägers wurde dahingehend eingeschätzt, dass er lediglich im Stande sei, stundenweise für sein Kind zu sorgen; mehr könne von ihm nicht erwartet werden. Auch sei in den nächsten zwei Jahren mit keiner Besserung zu rechnen (Urk. 17/3/1-6). Gestützt wurde diese Beurteilung durch die Einschätzung von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, welcher bereits in seinem Bericht vom 14. April 1998 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen seit dem 4. April 1997 ausging (Urk. 17/3/7).

4.4    Im Rahmen des 2014 anhand genommenen Revisionsverfahrens stellte die IVStelle Aargau in medizinischer Hinsicht auf den Bericht von RAD-Arzt Dr. A.___ vom 2. Oktober 2015 ab, welcher die praktische Umsetzbarkeit der im Gutachten der Z.___ empfohlenen Benzodiazepin-Entzugs- und der Entwöhnungsbehandlung verneinte. Dr. A.___ befürchtete aufgrund des durch den Kläger bereits seit langer Zeit betriebenen Temesta-Abusus eine längerfristige Destabilisierung des psychischen Zustandes mit der Folge, dass Integrationsmassnahmen gar nicht erst begonnen werden könnten (E. 3.2).

4.5    Der psychiatrische Gutachter der Z.___ wies darauf hin, dass der Kläger nach der IV-Berentung 1998 eine Benzodiazepindauertherapie erhalten habe (Urk. 17/91.1/48). Der Kläger gab anlässlich der psychiatrischen Exploration an, Temesta 2.5 mg seit dem Jahr 2000 drei- bis fünfmal pro Tag einzunehmen (Urk. 17/91.1/44). Ein regelmässiger Temesta-Konsum seit dem Jahr 1997 beziehungsweise 1998 ergibt sich sodann auch aufgrund der Angaben des Klägers im Fragebogen für die Neuprüfung der Arbeitsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit vom 15. November 2014 (Urk. 10/16) sowie aus seinen Angaben bei der Besprechung mit der IV-Stelle Aargau vom 9. Februar 2015 (Urk. 17/71.3/2). Dr. C.___ hatte bereits am 14. April 1998 davon berichtet, dass der Kläger in Italien jeweils unter Benzodiazepine gesetzt worden sei, von denen er in der Schweiz wieder entwöhnt werden müsse (Urk. 17/3/7). Auch die im Verlauf erstatteten medizinischen Berichte lassen auf einen seither drei- bis fünfmal pro Tag stattgehabten Konsum von Temesta 2.5 mg schliessen (Urk. 17/40, Urk. 17/56/1, Urk. 17/56/4, Urk. 17/60/3, Urk. 17/75).

    Dem anlässlich der Begutachtung bei der Z.___ erstellten Blutspiegel lässt sich für Lorazepam (Wirkstoff von Temesta) – bei einem Referenzwert von 3248 nmol/l – ein Wert von 210.0 nmol/l entnehmen (Urk. 17/91.3/2). Gestützt auf den mehr als vierfach erhöhten Wert ist nachvollziehbar, dass Dr. A.___ in seinem Bericht vom 2. Oktober 2015 auf einen erheblichen Temesta-Abusus schloss. Ein Benzodiazepin-Abusus wurde sodann bereits am 17. Februar 2015 durch Dr. C.___ diagnostiziert, wobei er angab, dass er dem Kläger seit dem 13. April 2012 Temesta 2.5 mg zur drei- bis viermaligen Einnahme pro Tag verschrieben habe (Urk. 17/75), was sich im Rahmen dessen bewegt, was der Kläger anscheinend bereits zuvor über Jahre hinweg konsumiert hatte.

    Damit ist erstellt, dass der Kläger über Jahre hinweg einen erheblichen Benzodiazepin-Abusus betrieben hat. Dass ein Entzug nicht ohne Weiteres zu bewerkstelligen gewesen wäre, zeigt sich auch aufgrund der Selbstwahrnehmung des Klägers, wonach er die Absetzung von Temesta anlässlich der psychiatrischen Exploration als völlig unvorstellbar bezeichnete. Er habe dies auch schon probiert, dies sei aber nicht gegangen, da Angst und Halluzinationen dermassen zugenommen hätten. Bei einer Absetzung von Temesta würde er sich umbringen (Urk. 17/91.1/43-44).

    Vor diesem Hintergrund erweist es sich zumindest nicht als offensichtlich unrichtig, dass Dr. A.___ eine Benzodiazepin-Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung aufgrund von gesundheitlichen Risiken als nicht zumutbar erachtete.

4.6    Was die Beklagte gegen die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. A.___ vorbrachte, ist nicht stichhaltig. Die Gutachter der Z.___ befassten sich bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht mit allfälligen gesundheitlichen Risiken im Zusammenhang mit der auch ihres Erachtens vorweg durchzuführenden Entzugsbehandlung, obwohl ihnen eine Benzodiazepindauertherapie seit 1998 und ein im Vergleich zum Referenzwert um mehr als das Vierfache erhöhter Wert von Lorazepam bekannt war (vgl. E. 4.5). Auch sie stellten aber die Verwertbarkeit der medizinisch-theoretisch attestierten Restarbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit respektive das Wiedererlangen dieser Restarbeitsfähigkeit letztlich unmissverständlich unter den Vorbehalt einer gelingenden Benzodiazepinentwöhnung (vgl. Urk. 17/91.1/15 unter «Prognose im bidisziplinären Konsens»). Diese erachtete Dr. A.___ jedoch nachvollziehbar aus gesundheitlichen Gründen als nicht zumutbar, befürchtete er doch dadurch Entzugsanfälle und Delir sowie allgemein eine Destabilisierung des psychischen Gesundheitszustandes des Klägers (E. 3.2). Dass die IV-Stelle Aargau unter diesen Gegebenheiten auf die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht im Sinne einer Entzugsbehandlung verzichtete und davon ausging, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Klägers zumindest nicht massgeblich verbessert hat, erscheint angesichts der medizinischen Aktenlage jedenfalls nicht als unhaltbar. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die IV-Stelle Aargau keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat, zumal solche auch gemäss dem Gutachten der Z.___ erst nach vorheriger Entzugsbehandlung und Medikamentenanpassung möglich gewesen wären (E. 3.1).

4.7    Im Rahmen einer Willkürprüfung ist die Feststellung der Invalidenversicherung, dass sich gestützt auf die durchgeführten medizinischen Abklärungen keine für den Rentenanspruch massgebliche Änderung ergeben habe, denn auch nicht zu beanstanden. Anzumerken ist, dass es für die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit nicht genügt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint (E. 1.4). Auch lässt sich mit dem Gutachten des Z.___ keine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache begründen (vgl. dazu obige E. 1.5), handelt es sich doch bei der Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass bereits im Jahr 1998 aus psychiatrischer Sicht keine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 17/91.1/15), lediglich um eine revisionsrechtlich unbeachtliche unterschiedliche ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (BGE 135 V 201 und 215). Die ursprüngliche Rentenzusprache der IV-Stelle Aargau (Verfügung vom 24. November 1998, Urk. 17/4) erweist sich im Lichte der damaligen insbesondere medizinischen Akten- und Rechtslage keineswegs als zweifellos unrichtig (vgl. zur massgeblichen medizinischen Aktenlage E. 4.3). Entsprechend entfällt denn auch die Möglichkeit «einer wiedererwägungsweisen» Aufhebung der Rente.

4.8    Die Mitteilung der IV-Stelle Aargau vom 9. Oktober 2015 ist demzufolge für die Beklagte insoweit bindend, als der Kläger auch ab dem 1. Oktober 2016 unverändert Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 100 % hat.


5.

5.1    Die von der Beklagten per 1. Oktober 2016 vorgenommene Reduktion der vollen auf eine halbe Rente erfolgte damit zu Unrecht. Der Kläger hat mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % weiterhin Anspruch auf eine volle Invalidenrente der Beklagten.

5.2    Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Der Kläger erhob am 13. August 2018 Klage gegen die Beklagte (Urk. 1). Mangels einer anderslautenden reglementarischen Regelung (vgl. Urk. 10/13) sind ihm somit ab dem 13. August 2018 Verzugszinsen von 5 % pro Jahr für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Betreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen.

5.3    In Gutheissung der Klage ist die Beklagte demnach zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % weiterhin eine volle Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 13. August 2018 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist der Beklagten zu überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).


6.

6.1    Ausgangsgemäss ist die Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Kläger eine Prozessentschädigung zu entrichten. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

6.2    Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % weiterhin eine volle Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 13. August 2018 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokatin Raffaella Biaggi

- BVG-Sammelstiftung Swiss Life

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




VogelKübler