Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2018.00074


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 21. August 2019

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


3.    Z.___


4.    A.___


5.    B.___


Klagende


alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Rimle

Ruoss Vögele Partner, Rechtsanwälte - Attorneys at Law

Kreuzstrasse 54, 8032 Zürich


gegen

BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Rechtsdienst

Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich

Beklagte




Sachverhalt:

1.

1.1    C.___ sel., geboren 1958, war als Lehrperson bei der D.___ angestellt und bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich berufsvorsorgeversichert. Sie verstarb am 24. Februar 2018. Die Versicherte hinterliess drei erwachsene Kinder, X.___ (geboren 1987), Y.___ (geboren 1990) und Z.___ (geboren 30. Dezember 1993), und zwei Brüder, A.___ und B.___ (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 7 S. 3).

1.2    In der Folge entwickelte sich zwischen den genannten Personen und der BVK eine Kontroverse darüber, ob beziehungsweise welche Leistungen ihnen zustehen. Namentlich war umstritten, ob Anspruch auf Ausrichtung einer Todesfallsumme bestehe und/oder ob Z.___ Anspruch auf eine Halbwaisenrente der BVK habe (vgl. dazu etwa Urk. 1 S. 3 f und Urk. 7 S. 3 f.).

    Mit Schreiben vom 26. März 2018 (Urk. 2/3) teilte die BVK mit, dass sich Z.___ noch in einer Ausbildung befinde und somit die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Halbwaisenrente erfülle. Deshalb bestehe kein Anspruch auf eine Todesfallsumme. Die dagegen von E.___ in seiner Funktion als Willensvollstrecker erhobenen Einsprache vom 25. April 2018 (Urk. 2/4) wies die BVK mit Entscheid vom 6. August 2018 (Urk. 2/1) ab.


2.    Mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 (Urk. 1) liessen X.___, Y.___, Z.___, A.___ und B.___ Klage gegen die BVK erheben mit folgendem Rechtsbegehren:

1.    Die Beklagte sei in Sachen Vorsorgefall der Verstorbenen C.___ zu verpflichten, (a) den Klägern mit Ausnahme von Z.___ die Todesfallsumme per 25. Februar 2018, mindestens den Betrag von CHF 171'110, samt Zinsen zu gleichen Teilen auszuzahlen, und (b) Z.___ eine Halbwaisenrente per 25. Februar 2018 nach Art. 54 des Vorsorgereglements auszuzahlen.

2.    Eventualiter sei die Beklagte in Sachen Vorsorgefall der Verstorbenen C.___ zu verpflichten, den Klägern die Todesfallsumme per 25. Februar 2018, mindestens den Betrag von CHF 171'100, samt Zinsen zu gleichen Teilen auszuzahlen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

    Die Beklagte schloss in ihrer Klageantwort vom 4. Februar 2019 (Urk. 7) auf Abweisung der Klage. Replicando liessen X.___, Y.___, Z.___, A.___ und B.___ an den gestellten Anträgen festhalten (Urk. 11). Die BVK änderte ihren generellen Abweisungsantrag folgendermassen (Urk. 16):

1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 3 eine Halbwaisenrente gemäss ihren reglementarischen Bestimmungen auszurichten.

2.    Im Übrigen sei die Klage abzuweisen.

3.    Alles ohne Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

    Davon wurden die übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 26. Juni 2019 (Urk. 18) in Kenntnis gesetzt.

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung aufgezählten Vorschriften. Dies bedeutet indessen nicht, dass Vorsorgeeinrichtungen, die über das Obligatorium hinausgehende Leistungen erbringen (umhüllende Vorsorgeeinrichtungen), in der weitergehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften des BVG zu beachten hätten. Vielmehr sind sie von Verfassungs wegen auch an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 376 E. 6.4 mit Hinweisen).

1.2

1.2.1    Nach Art. 20 BVG haben Kinder der verstorbenen Person Anspruch auf eine Waisenrente. Dieser Anspruch erlischt grundsätzlich mit Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 22 Abs. 3 Satz 1 BVG). Davon abweichend dauert der Anspruch auf eine Waisenrente, falls die anspruchsberechtigte Person ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat, bis zur Vollendung des 25. Altersjahres an (Art. 22 Abs. 3 Satz 2 lit. a BVG).

1.2.2    Art. 53 des Vorsorgereglements der Beklagten (Fassung ab 1. Januar 2017; Urk. 8/9) regelt den Anspruch auf eine Waisenrente folgendermassen:

Stirbt eine versicherte Person oder eine Bezügerin oder ein Bezüger einer Alters- oder Invalidenrente, haben Anspruch auf eine Waisenrente:

a)    ihre bzw. seine Kinder und Stiefkinder, für deren Unterhalt die versicherte Person oder die Rentenbezügerin oder der Rentenbezüger zur Hauptsache aufgekommen ist,

b)    Kinder, welche die versicherte Person oder die Rentenbezügerin oder der Rentenbezüger unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen hat.

    Zur Dauer der Waisenrente bestimmt Art. 55 des Vorsorgereglements (Urk. 8/9) Folgendes:

Die Waisenrente wird bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in welchem die Waise das 20. Altersjahr vollendet. Für Waisen, die im Sinne der AHV noch in Ausbildung sind, oder für Waisen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung oder bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

1.3

1.3.1    Die Begriffe des Todesfallkapitals beziehungsweise der Todesfallsumme kommen im BVG nicht vor. Im Obligatoriumsbereich besteht kein Anspruch der Hinterlassenen oder der Erben auf ein Todesfallkapital. Fehlen entsprechende reglementarische Bestimmungen, gelangt somit kein Todesfallkapital zur Auszahlung (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 309, Rz. 850 f.).

    Zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen haben aber reglementarisch einen Anspruch auf ein Todesfallkapital geschaffen, wobei die Höhe der Leistung, der Kreis der möglichen Begünstigten wie auch die Modalitäten der Ausrichtung unterschiedlich geregelt sein können. Seit der 1. BVG-Revision besteht zudem in Art. 20a BVG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage zur Ausrichtung von Leistungen an einen weiteren Personenkreis (Stauffer, a.a.O., S. 309 f., Rz. 852 f.).

1.3.2    Die Beklagte hat gestützt auf Art. 20a BVG in Art. 57 ihres ab Januar 2017 gültig gewesenen Reglements (Urk. 8/9) folgende Regelungen betreffend Voraussetzungen und Höhe der Todesfallsumme statuiert:

Stirbt eine versicherte Person, ohne dass die BVK Alters-, Hinterbliebenen- oder Invalidenleistungen bzw. Leistungen wegen unverschuldeter Entlassung erbringen muss oder musste, wird eine Todesfallsumme von 200 % des letzten versicherten Lohnes im Sinne von Art. 20, höchstens aber das Sparguthaben im Zeitpunkt des Todes ausgerichtet.

    Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen wird in Art. 58 des Reglements umschrieben und schliesst namentlich die Kinder der verstorbenen Person, die keinen Anspruch auf eine Waisenrente haben, sowie die Geschwister der verstorbenen Person ein (Art. 58 Abs. 1 lit. b).


2.

2.1    Die Klägerinnen und Kläger liessen zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführen (Urk. 1), C.___ sei am 24. Februar 2018 gestorben. Fraglich sei, ob die Klägerin 3, die seit August 2017 an der F.___ Biologie studiere, Anspruch auf eine Halbwaisenrente habe (S. 3 und S. 6). Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf Auszahlung der Todesfallsumme. Das Vorsorgereglement der Beklagten sei im Zusammenhang mit dem BVG zu verstehen. Art. 57 des Reglements sei mit Bezug auf eine bestimmte begünstigte Person zu verstehen. Wenn eine bestimmte begünstigte Person Anspruch auf eine Waisenrente habe, könne sie nicht gleichzeitig auch einen Anspruch auf die Todesfallsumme haben. Das bedeute hingegen nicht, dass andere begünstigte Personen nicht zusätzlich beziehungsweise gleichzeitig einen Anspruch auf Auszahlung des Todesfallkapitals haben können. Dieses Verständnis ergebe sich nicht nur aus dem Konzept des BVG, sondern auch aus dem Wortlaut des Vorsorgereglements (S. 6 f.).

    Replicando (Urk. 11) liessen die Klägerinnen und Kläger an den Ausführungen in der Klageschrift festhalten und insbesondere ausführen, dass gemäss dem anwendbaren Vorsorgereglement der Beklagten (Version 2017) eine kumulative Ausrichtung von Waisenrente und Todesfallsumme vorgesehen sei (S. 2). Hinzu komme, dass die Klägerin 3 nur eine geringfügige Waisenrente ausbezahlt bekäme. Die Klägerin 3 sei zwar für das Frühjahrssemester 2018 an der F.___ 2018 «formell eingeschrieben» gewesen, habe sich aber nicht wirklich mit ihrer «Weiterbildung» beschäftigen können. Vielmehr habe sie sich in dieser Zeit hauptsächlich der Pflege ihrer todkranken Mutter angenommen. Eine Berufung auf Art. 53 des Vorsorgereglements mit der Wirkung, dass eine einmalige «Rente» von etwa Fr. 5'000. statt der Todesfallsumme von (mehr als) Fr. 171'110. ausbezahlt würde, wäre unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles rechtsmissbräuchlich (S. 3 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlich auf den Standpunkt, dass die reglementarischen Hinterbliebenenleistungen und die Todesfallsumme nicht kumulativ zu erbringen seien. Aus dem Reglement gehe klar und eindeutig hervor, dass für die Auszahlung einer Todesfallsumme vorausgesetzt werde, dass keine Hinterbliebenenleistungen zu leisten seien. Aufgrund der im vorliegenden Prozess eingereichten Studienbescheinigung der F.___ sei nunmehr klar, dass die Klägerin 3 Anspruch auf eine Halbwaisenrente habe. Daraus folge aber auch, dass kein Anspruch auf Auszahlung der Todesfallsumme bestehe (Urk. 16 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 7).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine Todesfallsumme auszurichten und gegebenenfalls an wen.

    Der Anspruch der Klägerin 3 auf eine Halbwaisenrente wurde von der Beklagten in der Duplik vom 24. Juni 2019 (Urk. 16) anerkannt (vgl. die geänderten Anträge der Beklagten in Urk. 16 S. 2). Umstritten ist jedoch, ob ein etwaiger Rentenanspruch der Klägerin 3 Auswirkungen auf den Anspruch auf Auszahlung einer Todesfallsumme hat (und gegebenenfalls welche).


3.

3.1

3.1.1    Die Klägerin 3, geboren am 30. Dezember 1993, hatte am 24. Februar 2018, dem Todestag ihrer Mutter, C.___, das 25. Altersjahr noch nicht vollendet. Zudem hatte sie im August 2017 ein Biologiestudium an der F.___ begonnen (Urk. 1 S. 3; vgl. auch die Studienbescheinigung der F.___ [Urk. 12/1]). Es steht somit ausser Frage, dass die Klägerin 3 ihre Ausbildung im Sinne von Art. 55 des Vorsorgereglements der Beklagten noch nicht abgeschlossen hatte. Somit erfüllt die Klägerin 3 sämtliche Voraussetzungen der genannten Reglementsbestimmung und hat demzufolge Anspruch auf eine entsprechende Halbwaisenrente der Beklagten. Die Beklagte hat demzufolge den Rentenanspruch der Klägerin 3 in der Duplik (Urk. 16 S. 2) zu Recht anerkannt.

    Soweit replicando vorgebracht wurde, dass die Klägerin 3 an der F.___ nur «formell eingeschrieben» gewesen sei, sich aber nicht um ihr Studium habe kümmern können, sondern vielmehr hauptsächlich ihre kranke Mutter habe pflegen müssen (Urk. 11 S. 3), ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass ihr Vortrag weitgehend unsubstantiiert ist. Entscheidend ist diesbezüglich aber ohnehin in jedem Fall, dass die Klägerin 3 ihre Ausbildung offensichtlich nicht abgeschlossen hat (vgl. Urk. 1 S. 3) und sich an der F.___ in einem ordentlichen Studiengang befindet. Weiteres verlangen weder Art. 22 Abs. 3 BVG noch Art. 55 des beklagtischen Reglements.

3.1.2    Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin 3 eine reglementarische Halbwaisenrente auszurichten.

    Beginn und Ende der Leistungsausrichtung werden in Art. 67 Abs. 1 des Reglements geregelt. Wann genau der Rentenanspruch der Klägerin 3 begann, lässt sich aus den Akten nicht genau entnehmen; der Rentenbeginn hängt davon ab, wie lange der Lohn von C.___ sel. noch ausbezahlt wurde (inklusive Lohnnachgenuss). Das Ende der Leistungsausrichtung ist auf den Dezember 2018 festzusetzen, da die Klägerin 3 am 30. Dezember 2018 das 25. Altersjahr vollendete (Art. 55 und Art. 67 Abs. 1 des Reglements).

    Da sich der Rentenanspruch der Klägerin 3 aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und diesbezüglich auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorliegende Klage insoweit gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte grundsätzlich zu verpflichten ist, der Klägerin 3 eine reglementarische Halbwaisenrente auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Betreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). Entsprechendes gilt auch für den festzusetzenden Rentenbeginn; wohingegen das Ende der Rentenzahlungen auf Dezember 2018 festzulegen ist.

3.2    Entgegen den Vorträgen der Klägerinnen und Kläger erweist sich das Reglement der Beklagten hinsichtlich der Voraussetzungen, die für die Ausrichtung einer Todesfallsumme erfüllt sein müssen, als klar und eindeutig. Art. 57 des Reglements (vgl. ob E. 1.3.2) bestimmt, dass eine solche Kapitalleistung nur erbracht wird, wenn eine versicherte Person stirbt, «ohne dass die BVK Alters, Hinterbliebenen- oder Invalidenleistungen bzw. Leistungen wegen unverschuldeter Entlassung erbringen muss oder musste». Diese Regelung kann nur so verstanden werden, dass die Beklagte nur dann eine Todesfallsumme ausrichtet, wenn keinerlei Rentenleistungen ausgerichtet wurden oder werden. Die Auffassung der Klägerinnen und Kläger, dass nur Personen, denen persönlich eine Rente ausgerichtet wurde beziehungsweise wird, keinen Anspruch auf ein Todesfallkapital haben, ist unzutreffend. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des beklagtischen Reglements schliesst jede Rentenleistung beziehungsweise jeder Rentenanspruch den Anspruch auf die Todesfallsumme aus, und zwar für alle Personen. Anders lässt sich das Reglement der Beklagten nicht interpretieren.

    Bis zu einem gewissen Grad ist den Klägerinnen und Klägern jedoch zuzustimmen, dass es - wie der vorliegende Fall zeigt - irritierend ist, dass eine noch so kleine Rentenleistung den gesamten Anspruch auf die Todesfallsumme ausschliesst. Dabei ist allerdings zu beachten, dass derartige oder vergleichbare Konstellationen grundsätzlich jeder Rentenversicherung immanent sind und dass es sich beim Anspruch auf ein Todesfallkapitals - wie erwähnt - um eine überobligatorische Leistung handelt. Die Regelung im beklagtischen Reglement, mag zwar im Einzelfall zu nicht gänzlich befriedigenden Ergebnissen führen; das bedeutet aber noch nicht, dass die Regelung betreffend Todesfallsumme rechtsmissbräuchlich ist. Insbesondere wird auch das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt.

    Aus dem Gesagten folgt, dass die Klage, soweit damit die Ausrichtung einer Todesfallsumme beantragt wurde, abzuweisen ist.


4.

4.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Die Klägerin 3 dringt zwar mit ihrer Klage gegen die Beklagte durch; angesichts dessen, dass der Anspruch der Klägerin 3 auf eine Halbwaisenrente aber bereits vorprozessual von der Beklagten anerkannt wurde (vgl. dazu Urk. 1 S. 3 Ziff. 1.5 sowie Urk. 2/3), erscheint es nicht angezeigt, der Klägerin 3 eine Prozessentschädigung zuzusprechen.

    Im Übrigen steht den Klägerinnen und Klägern eine Prozessentschädigung bereits ausgangsgemäss nicht zu.

4.2    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der (teilweise) obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin 3 im Sinne der Erwägungen eine reglementarische Halbwaisenrente auszurichten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Alois Rimle

- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker