Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2018.00077


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 26. August 2020

in Sachen

Erbin des X.___, gestorben am ..Februar 2019

wohnhaft gewesen: , nämlich:



Y.___



Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth

Lanz Wehrli Advokatur

Kirchplatz 14, 4800 Zofingen


gegen


AXA BVG-Stiftung Westschweiz, Winterthur

c/o AXA Leben AG

General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur

Beklagte



Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1960 geborene X.___, Informatiker, meldete sich unter Hinweis auf psychische sowie somatische Probleme bei der SVA Aargau, IV-Stelle, am 26. März 2011 (Eingang bei der IV-Stelle am 1. April 2011) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 24/4 und Urk. 24/6.2). Bei X.___ bestand seit Jahren ein chronischer Alkoholabusus (vgl. z.B. Urk. 24/10 S. 17 f., S. 27, S. 29 und S. 31 sowie Urk. 24/8 S. 3-7 und S. 10), weshalb ihm die IV-Stelle Aargau eine Schadenminderungspflicht (Urk. 24/26) auferlegte; die Gewährung von beruflichen Massnahmen wurde von einer Alkoholabstinenz abhängig gemacht (Schreiben vom 29. Juli 2011 [Urk. 24/17] und vom 20. Januar 2012 [Urk. 24/53]). Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 schloss die IV-Stelle Aargau die beruflichen Massnahmen ab, da die Laborergebnisse vom 15. Februar 2012 für einen erhöhten Alkoholkonsum gesprochen hätten und somit eine Verletzung der Mitwirkung vorliege. Ausserdem habe X.___ eine befristete Anstellung als System Administrator (1. April 2012 bis 30. September 2012) gefunden, weshalb er beruflich angemessen eingegliedert sei. Das Leistungsbegehren werde somit abgewiesen (Urk. 24/60).

Die befristete Anstellung als System Administrator erfolgte über ein Vermittlungsbüro mit Arbeitseinsatz bei der Z.___ AG (Urk. 24/57). Es erfolgte ein weiterer Arbeitseinsatz bei der Z.___ AG als System Architect, wobei der Einsatzvertrag zwischen X.___ und der A.___ AG abgeschlossen wurde. Das Arbeitsverhältnis dauerte vom 17. Dezember 2012 bis am 30. Oktober 2014 (Urk. 24/93 S. 1). In diesem Rahmen war X.___ bei der AXA BVGStiftung Westschweiz, Winterthur (nachfolgend: AXA) berufsvorsorgeversichert (Urk. 24/20 S. 24, Urk. 2/3).

1.2    Am 14. Januar 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter dem Hinweis auf eine Diabeteserkrankung, eine Bauchspeicheldrüsenerkrankung, eine Bronchitis sowie auf Rückenprobleme erneut bei der IV-Stelle Aargau zum Leistungsbezug an (Urk. 24/61; vgl. auch Urk. 24/70 S. 3). Gestützt auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Februar 2017 (Urk. 24/103) stellte die IV-Stelle Aargau dem Versicherten mit Vorbescheid vom 24. Februar 2017 ab dem 1. Juli 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung in Aussicht (Urk. 24/105). Dagegen erhob die AXA am 28. März 2017 Einwand (Urk. 24/111) und machte geltend, der Beginn der Wartezeit sei auf den 1. November 2014 festgelegt worden, was nicht nachvollziehbar sei. Der Beginn der Wartezeit sei neu auf April 2015 anzusetzen. Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. Juli 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu, ausgehend von der Eröffnung der Wartezeit am 1. November 2014 (Urk. 24/117).


2.    Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 erhob der Versicherte beim hiesigen Gericht Klage gegen die AXA Leben AG und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab dem 1. November 2016 eine Rente von monatlich mindestens Fr. 1'989.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit wann rechtens, spätestens ab dem 22. Oktober 2018, zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 15. Januar 2019 (Urk. 7) beantragte die AXA BVG-Stiftung Westschweiz, Winterthur, die Abweisung der Klage gegen die AXA Leben AG mangels Passivlegitimation. Sie führte aus, der Kläger sei bei der AXA BVG-Stiftung Westschweiz versichert gewesen, welche die Passivlegitimation für die vorliegende Klage erfülle. Die Beklagte verzichte auf die Geltendmachung der fehlenden Passivlegitimation und überlasse es dem Gericht und der Gegenpartei, die entsprechende Berichtigung vorzunehmen. Die Klage sei jedoch auch unter Berücksichtigung der AXA BVG-Stiftung Westschweiz als Beklagte abzuweisen. Nach einem entsprechenden Parteiwechsel auf Seiten der Beklagten wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beigezogen (Verfügung vom 17. Januar 2019 [Urk. 9 und Urk. 11/1-14]). Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Am 1. Februar 2019 verstarb der Kläger (Urk. 14), woraufhin das Verfahren mit Verfügung vom 19. Februar 2019 sistiert wurde, bis über den Antritt der Erbschaft des verstorbenen Versicherten entschieden sei. Die dem verstorbenen Versicherten angesetzte Frist zur Erstattung der Replik wurde abgenommen. Ausserdem wurde seiner Rechtsvertreterin aufgegeben, das Gericht über den Erbschaftsantritt mit Erbschein in Kenntnis zu setzen und anzugeben, ob die Erben beziehungsweise welche Erben den Prozess weiterführen wollten (Urk. 15). Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 liess die Rechtsvertreterin dem Gericht die Erbbescheinigung vom 21. März 2019 zukommen, gemäss welcher die Ehefrau des verstorbenen Versicherten als dessen einzige Erbin anerkannt worden sei. Diese habe sich sodann entschieden, den Prozess weiterzuführen. Die Sistierung des Verfahrens sei damit aufzuheben. Eine Vollmacht der Erbin wurde eingereicht (Urk. 18-20). Am 5. August 2019 wurde die Aufhebung der Sistierung verfügt. Sodann wurde die Ehefrau des verstorbenen Versicherten als Klägerin im Rubrum aufgenommen, und es wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des verstorbenen Versicherten bei der IV-Stelle Aargau eingeholt (Urk. 21-24). Replicando hielt die Klägerin an den bisherigen Anträgen des verstorbenen Versicherten fest (Urk. 27 S. 2). Auch die Beklagte hielt duplicando an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest (Urk. 32), was der Klägerin mit Verfügung vom 7. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 34).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.2    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird.

Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6 S. 17). Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5).

1.3    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).

1.4    Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).


2.    

2.1    In der Klage wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Leistungspflicht deshalb abgelehnt, weil die Anmeldung des verstorbenen Versicherten bei der IV-Stelle Aargau zu spät erfolgt sei und deshalb für die Beklagte keine Bindungswirkung bestehe. Zudem sei die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit vor Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten eingetreten und habe seither ununterbrochen bestanden. Diesem Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass der Beginn der einjährigen Wartefrist vom 1. November 2014 in die einmonatige Nachdeckungsfrist der Beklagten falle. Gemäss dem Telefongespräch zwischen der Sachbearbeiterin der IV-Stelle Aargau und dem ehemaligen Arbeitgeber des verstorbenen Versicherten (A.___ AG) vom 16. Februar 2017 habe sich sodann ergeben, dass letzterer das Arbeitsverhältnis jeweils nach einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit wieder vollzeitig aufgenommen habe. Er habe das Projekt ohne weitere Zwischenfälle bei voller Leistung und Zufriedenheit termingerecht abschliessen können. Selbst wenn bereits vor Eintritt bei der A.___ AG eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden haben sollte, hätten während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ AG genügend Zeiten einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bestanden, was zu einem Unterbruch des zeitlichen Konnexes geführt hätte. Mithin sei die Arbeitsunfähigkeit des verstorbenen Versicherten eingetreten, als er bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen sei (Urk. 1).

2.2    Die Beklagte führte in ihrer Klageantwort aus, der langjährig behandelnde Arzt des verstorbenen Versicherten, Dr. B.___, sei in seinem Bericht vom 21. Mai 2011 davon ausgegangen, dass jener in seinem angestammten Beruf als ITFachmann seit Februar 2011 zu 100 % arbeitsunfähig sei; das Alkoholabhängigkeitssyndrom erweise sich als therapieresistent. Zumutbar sei noch ein zeitlich beschränkter Einsatz von 3-4 Stunden täglich in einem geschützten Rahmen. Auch der behandelnde Psychiater (Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie/Psychotherapie) sei in seinem Bericht vom 5. Mai 2011 davon ausgegangen, dass seit mindestens Mitte 2010 keine wirkliche Arbeitsfähigkeit mehr bestanden habe. Die Auflage der IV-Stelle Aargau zur Abstinenz habe der verstorbene Versicherte nicht einhalten können. Die bei der A.___ AG neu angetretene Stelle sei auf ein halbes Jahr befristet gewesen. Die Entlöhnung sei auf Stundenbasis erfolgt. Die Arbeitsstunden zwischen November 2013 und Oktober 2014 hätten stark variiert. Die durchschnittliche monatliche Anzahl von Arbeitstagen von 21.7 sei nie erreicht worden. Der verstorbene Versicherte sei während der Anstellung bei der A.___ AG nie voll leistungsfähig gewesen, weshalb das Anstellungsverhältnis als Selbsteingliederungsversuch zu werten sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle Aargau davon ausgegangen sei, der verstorbene Versicherte sei wiedereingegliedert. Eine Bindungswirkung der Vergung der IV-Stelle Aargau bestehe sodann nicht (Urk. 7).

2.3    Replicando führte die Erbin des verstorbenen Versicherten aus, dieser sei während der Anstellung bei der A.___ AG während einer Vielzahl von Monaten zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Zudem genüge eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht, um den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Es müsse auch eine funktionelle Einbusse am Arbeitsplatz feststellbar sein. Entgegen den Einschätzungen von Dr. C.___ sei der verstorbene Versicherte nicht bleibend arbeitsunfähig gewesen. Der Umstand, dass er über die Befristung hinaus bei der A.___ AG habe arbeiten können, belege eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Von einem Arbeitsversuch könne nicht gesprochen werden (Urk. 27).

2.4    Dupliando brachte die Beklagte vor, der gemäss den Lohnabrechnungen der A.___ AG zum Ausdruck kommende reduzierte zeitliche Einsatz belege vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Erkrankung des verstorbenen Versicherten und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den langjährig behandelnden Arzt, dass bereits bei Beginn des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten eine erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorgelegen habe. Dass das Arbeitsverhältnis bei der A.___ AG flexibel ausgestaltet worden sei, werde bestritten. Dagegen spreche die Ausgestaltung des Arbeitsvertrages, wonach der Beschwerdeführer sich verpflichtet habe, pro Woche 42 Stunden und pro Jahr 215 Arbeitstage zu leisten. Dies habe er nicht einhalten können. Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes liege sodann nicht vor (Urk. 32).


3.    

3.1    Die IV-Stelle Aargau sprach dem verstorbenen Versicherten mit Verfügung vom 14. Juli 2017 mit Wirkung ab 1. Juli 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Die Eröffnung der Wartezeit setzte sie auf den 1. November 2014 fest (Urk. 24/117 S. 3 f.). Mit der (Neu-)Anmeldung des verstorbenen Versicherten bei der IV-Stelle Aargau am 14. Januar 2016 (Urk. 24/61) konnte sein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens per 1. Juli 2016 entstehen, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 litb IVG erfüllt war. Folglich war für den Beginn des Rentenanspruchs der Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Juli 2015 massgeblich. Dieser Verlauf (1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016) war jedoch nicht Gegenstand des verwaltungsrechtlichen Einwandverfahrens (vgl. den Einwand der Beklagten vom 28. März 2017 [Urk. 24/111] gegen den Vorbescheid der IVStelle Aargau vom 24. Februar 2017 [Urk. 24/105 S. 2-4]).

3.2    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Erwägungen der IV-Stelle Aargau zur Eröffnung der Wartezeit in der Verfügung vom 14. Juli 2017 für den Beginn des Rentenanspruchs nicht massgeblich waren; die Erwägungen betrafen den Zeitraum von November 2014 bis spätestens April 2015 und damit die Zeit vor dem 1. Juli 2015. Aufgrund der verspäteten Anmeldung des verstorbenen Versicherten bei der Invalidenversicherung ist der leistungserhebliche Sachverhalt durch das Gericht im vorliegenden Verfahren daher frei überprüfbar (E. 1.3).


4.

4.1    Dass beim verstorbenen Versicherten seit jungen Jahren ein chronischer Alkoholabusus bestand, ist ausgewiesen und wurde nicht bestritten (vgl. statt vieler den Austrittsbericht der D.___ vom 11. Juni 2013 über die fünfte stationäre Behandlung vom 27. Mai bis 7. Juni 2013 [Urk. 24/86 S. 5 f.] sowie den Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 22. September 2010 über die Hospitalisation vom 5. August bis 9. September 2010 [Urk. 24/8 S. 18-21). Der fortgesetzte Alkoholmissbrauch führte schliesslich zu teilweise schwerwiegenden somatischen Folgeerkrankungen mit schweren lebensbedrohlichen Komplikationen (vgl. die Würdigung des RAD im Bericht vom 14. Februar 2017 [Urk. 24/103]). Die gesundheitliche Verschlechterung des verstorbenen Versicherten erfolgte somit über mehrere Jahre hinweg bis hin zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit, welche den Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung begründete.

Die Rente wurde gestützt auf die Beurteilung des RAD vom 14. Februar 2017 zugesprochen. Darin wurden die folgenden relevanten Diagnosen aufgeführt (Urk. 24/103 S. 3 f.):

- Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.24)

- Pankreaspseudozyste bei chronischer äthylischer Pankreatitis

- Metabolisches Syndrom

- Monokuläre Sehstörungen rechts, EM 2015 unklarer Ätiologie (DD: toxisch –metabolisch)

- Thrombozytopenie (am ehestens bei chronischem Äthylismus)

- Manifeste Hyperthyreose bei multifokaler Autonomie (ED 03/2015)

- Spondylodiszitis in cervikalem und thorakalem Bereich bei hämatogener Streuung mit E. coli im Rahmen der infizierten Pankreaspseudozyste (Verdacht auf Spondylodiszitis HWK7/BWK1)

- Refluxoesophagitis, Oesophagitis und Duodenitis 02/2016

- Clostridium difficile – assoziierte Diarrhoe 04/2015

Der RAD führte in seiner Beurteilung vom 14. Februar 2017 aus, der Gesundheitszustand des verstorbenen Versicherten habe sich seit circa April 2012 nach einem septischen Schock mit Aspirationspneumonie fortlaufend verschlechtert und es seien weitere Komplikationen hinzugetreten (mehrfache Pankreatitisschübe, rezidivierende Krampfanfälle und ein weiterer septischer Schock). Die Komplikationen seien alle zwei bis drei Monate aufgetreten und hätten immer wieder zu Hospitalisationen geführt. Die Prognose quoad vitam werde vom Hausarzt als sehr ungünstig eingeschätzt, was auf Grund des sich deutlich verschlechternden Verlaufes seit 2012 sehr gut nachvollziehen lasse. Es bestehe ein komplexer Gesundheitsschaden, der seit spätestens Mitte 2014 zu einer anhaltenden Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit geführt habe. Seither habe das bereits vorher und seit Jahren bestehende Alkoholabhängigkeitssyndrom zu schweren körperlichen und bleibenden Folgeerkrankungen geführt. Seit Mitte 2014 respektive seit dem septischen Schock mit Multiorganversagen sei nicht mehr von einer überwiegenden Suchterkrankung, sondern von einer Suchterkrankung mit bleibenden somatischen und anderen Folgeschäden auszugehen. Der komplikationsreiche Verlauf der letzten Jahre 2014 bis 2016 belege dies (Urk. 24/103 S. 2-5).

4.2    Es ist erstellt, dass der verstorbene Versicherte vom 1. September 2003 bis am 31. Mai 2011 bei der F.___ AG als Datenbankadministrator angestellt war (Urk. 24/19) und dass das Arbeitsverhältnis in gegenseitiger Absprache beendet wurde, nachdem es zu einer längeren krankheitsbedingten Abwesenheit vom Arbeitsplatz gekommen war; der verstorbene Versicherte hatte eine Erschöpfungsdepression (Urk. 24/9 und Urk. 24/8 S. 4 f.). Nach dem Bezug von Arbeitslosentaggeldern bei einer Vermittelbarkeit von 100 % (Urk. 24/32 S. 2) erfolgte eine erneute Anstellung über ein Vermittlungsbüro (G.___ AG) per 1. April 2012; der befristete Arbeitseinsatz erfolgte bei der Z.___ AG, wo der verstorbene Versicherte als Systemadministrator tätig war (Urk. 24/56 und Urk. 24/57). In der Folge wurde ein weiterer Einsatz bei der Z.___ AG als System Architect vereinbart, wobei der Einsatzvertrag zwischen dem verstorbenen Versicherten und der A.___ AG abgeschlossen wurde (Urk. 33/1 S. 1), mit Einsatzbeginn am 17. Dezember 2012 und Einsatzende am 13. Dezember 2013. Vereinbart wurde eine Standard-Arbeitswoche im Umfang von 42 Stunden. Die maximale Anzahl Arbeitstage während des Arbeitseinsatzes wurde auf 260 Tage beschränkt. Sodann wurde ein Tagesansatz von Fr. 800.-- vereinbart. Hierbei galt, dass ein Arbeitstag einem Soll von 8.4 Stunden entspreche bei einer Pause von maximal 24 Minuten (0.4 Stunde) pro Tag. Sofern weniger als 8.4 Stunden pro Tag geleistet würden, würden die Arbeitsstunden einzeln entschädigt; die Entschädigung entspreche dann einem Achtel des Tagesansatzes (also Fr. 100.--). Der Einsatzvertrag wurde im Dezember 2013 lückenlos bis am 12. Dezember 2014 verlängert mit einem Tagesansatz von neu Fr. 820.-- (Urk. 33/1 S. 7). Im August 2014 wurde schliesslich ein Vertrag über einen neuen Einsatz für die Zeit vom 1. September bis am 30. Oktober 2014 abgeschlossen (Urk. 33/1 S. 9). Damit endete das Arbeitsverhältnis (Urk. 24/93 S. 1).

4.3    Während sich der verstorbene Versicherte beziehungsweise seine Erbin auf den Standpunkt stellte, es sei vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit per 1. November 2014 auszugehen, wandte die Beklagte ein, die Arbeitsunfähigkeit sei bereits vor der Anstellung bei der A.___ AG eingetreten.

4.4    Wie bereits ausgeführt, verschlechterte sich der Gesundheitszustand des verstorbenen Versicherten kontinuierlich. Eine Arbeitsunfähigkeit trat bereits während der Anstellung der früheren Arbeitgeberin, F.___ AG, im Jahr 2010 auf. Grund für die Arbeitsunfähigkeit war primär eine Erschöpfungsdepression (Burnout) im Zusammenhang mit einer beruflichen Überlastung. Diese führte nicht zuletzt zu einem deutlichen Anstieg des Alkoholkonsums bei bereits bestehendem Alkoholproblem (es war bereits in früheren Jahren zu Alkoholentzugsbehandlungen und zu Klinikeinweisungen gekommen [vgl. z.B. Urk. 24/11 S. 2-4, Urk. 24/10 S. 2-7 und Urk. 24/8 S. 16-24]). Bei der ersten IV-Anmeldung imponierten noch die psychischen Beschwerden sowie das Alkoholabhängigkeitssyndrom als Faktoren für eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 24/16). Bei der Rentenzusprache standen nebst der Suchterkrankung aber ganz überwiegend die daraus resultierenden bleibenden Folgeschäden im Vordergrund (E. 4.1). Ob angesichts dessen im Lichte der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Suchterkrankungen (BGE 145 V 215) bereits ein sachlicher Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit, welche zum Verlust der Stelle bei der F.___ AG geführt hatte, und der späteren Invalidität zu bejahen wäre, kann indes offenbleiben, da es während der Anstellung bei der A.___ AG – wie nachfolgend zu zeigen ist - zu einem Unterbruch des zeitlichen Konnexes kam.

Ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit, welche während der Anstellung bei der A.___ AG auftrat, und der späteren Invalidität ist als gegeben zu betrachten, weil gemäss nachvollziehbarer Beurteilung des RAD seit Mitte 2014 respektive seit dem septischen Schock mit Multiorganversagen nicht mehr von einer überwiegenden Suchterkrankung, sondern von einer Suchterkrankung mit bleibenden somatischen und anderen Folgeschäden auszugehen ist (vgl. E. 4.1). Diese lebensbedrohlichen Folgeschäden führten letztlich zur Invalidität.

4.5    Zu einem Unterbruch des zeitlichen Konnexes kam es während der Anstellung bei der A.___ AG: In den Monaten Januar bis März 2013 erfüllte der verstorbene Versicherte ein Arbeitspensum von jeweils mindestens 80 %. Im Januar 2013 betrug das Arbeitssoll bei einer 42 Stunden-Arbeitswoche 176.40 Stunden (21 Tage à 8.4 Stunden); der verstorbene Versicherte leistete gemäss Lohnabrechnung vom Januar 2013 insgesamt 145.7 Stunden (13 Tage à 8.4 Stunden zuzüglich 36.5 Stunden [Urk. 33/2 S. 1]), was einem Arbeitspensum von gerundet 82.6 % entsprach. In den Monaten Februar und März 2013 betrug das Arbeitssoll bei einer 42 Stunden-Arbeitswoche 168 Stunden (20 Tage à 8.4 Stunden). Der verstorbene Versicherte leistete gemäss Lohnabrechnung vom Februar 2013 insgesamt 135.6 Stunden (9 Tage à 8.4 Stunden zuzüglich 60 Stunden [Urk. 33/2 S. 2]) und gemäss Lohnabrechnung vom März 2013 insgesamt 156.1 Stunden (9 Tage à 8.4 Stunden zuzüglich 80.5 Stunden [Urk. 33/2 S. 3]), was einem Arbeitspensum von gerundet 80.7 % im Monat Februar 2013 und einem solchen von gerundet 92.9 % im Monat März 2013 entsprach. Diese drei Monate führten gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zu einem Unterbruch des zeitlichen Konnexes zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität (vgl. E. 1.2). Anzufügen ist, dass das vorstehend genannte Arbeitssoll jeweils unter Berücksichtigung der gesetzlichen Feiertage berechnet wurde, womit das erfüllte Arbeitspensum unter Einbezug allfälliger Ferientage klar über 80 % zu liegen käme.

Ab April 2013 traten wiederholt Komplikationen auf, welche zu teilweise längeren Hospitalisationen und Arbeitsunfähigkeiten des verstorbenen Versicherten führten, was den entsprechenden ärztlichen Berichten sowie den Taggeldabrechnungen der Helsana Versicherungen AG (Urk. 2/14) sowie den Lohnabrechnungen der A.___ AG (Urk. 33/2) zu entnehmen ist: Es kam zu Arbeitsunfähigkeiten vom 3. bis 10. April 2013 (vgl. auch Urk. 24/86 S. 11 f.), vom 3. bis 13. Mai 2013, vom 21. Mai bis 10. Juni 2013 (vgl. auch Urk. 24/86 S. 5-8), vom 10. bis 16. September 2013 (Urk. 24/86 S. 2 f.), vom 15. Januar bis 16. Februar 2014 und vom 3. Juni bis 22. August 2014. In den längeren Abschnitten zwischen den Arbeitsunfähigkeiten vom 11. Juni bis 9. September 2013 sowie vom 17. September 2013 bis 14. Januar 2014 erfüllte der verstorbene Versicherte kein Arbeitspensum von mindestens 80 % während dreier Monate (vgl. die Lohnabrechnungen in Urk. 33/2).

In den Monaten Februar bis April 2014 erreichte der verstorbene Versicherte allerdings wieder ein Arbeitspensum von 80 %: Im Februar 2014 betrug das Arbeitssoll bei einer 42 Stunden-Arbeitswoche 168 Stunden (20 Tage à 8.4 Stunden); der verstorbene Versicherte leistete gemäss Lohnabrechnung vom Februar 2014 insgesamt 135.744 Stunden (16.16 Tage à 8.4 Stunden [Urk. 33/2 S. 14]), was einem Arbeitspensum von 80.8 % entsprach. Allerdings bezog der verstorbene Versicherte vom 3. bis 16. Februar 2014 Taggelder aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 2/14), was wohl zu bedeuten hat, dass er im Monat Februar 2014 mehr arbeitete, als ihm aus ärztlicher Sicht als zumutbar attestiert worden war (auf die Frage der Zulässigkeit des Bezugs der Taggelder ist hier nicht einzugehen). Im Monat März 2014 betrug das Arbeitssoll bei einer 42 Stunden-Arbeitswoche 176.40 Stunden (21 Tage à 8.4 Stunden); der verstorbene Versicherte leistete gemäss Lohnabrechnung vom März 2014 insgesamt 138.768 Stunden (16.52 Tage à 8.4 Stunden [Urk. 33/2 S. 15]), was einem Arbeitspensum von gerundet 78.6 % entsprach. Unter Berücksichtigung bloss eines Ferientages wurde ein Arbeitspensum von 82.6 % erfüllt (20 Tage à 8.4 Stunden = 168 Stunden Arbeitssoll gegenüber 138.768 effektiv geleisteter Stunden). Im Monat April 2014 betrug das Arbeitssoll bei einer 42 Stunden-Arbeitswoche 168 Stunden (20 Tage à 8.4 Stunden); der verstorbene Versicherte leistete gemäss Lohnabrechnung vom April 2014 insgesamt 137.844 Stunden (16.41 Tage à 8.4 Stunden [Urk. 33/2 S. 15]), was einem Arbeitspensum von 82.05 % entsprach. Bei Berücksichtigung bloss eines Ferientages im Monat März 2014 wurde die Voraussetzung für eine dauerhafte 80%ige Arbeitsfähigkeit während dreier Monate (Februar bis April 2014) ein zweites Mal während der Anstellung bei der A.___ AG erfüllt.

4.6    Entgegen der Ansicht der Beklagten war der verstorbene Versicherte – abgesehen von den krankheitsbedingten Ausfällen – während seiner Anstellung bei der A.___ AG voll leistungsfähig. Dies belegt die Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin vom 16. Februar 2017, wonach der verstorbene Versicherte die Arbeit nach den krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten jeweils wieder vollzeitig aufgenommen habe. Er habe das Projekt auch ohne weitere Zwischenfälle bei voller Leistung zur vollen Zufriedenheit termingerecht abgeschlossen (Urk. 24/104). Dies erscheint nachvollziehbar, wurde der Arbeitseinsatz des verstorbenen Versicherten bei der Z.___ AG nach der Dauer eines Jahres, im Dezember 2013, doch nochmals um ein Jahr verlängert, zu einer Zeit also, als der verstorbene Versicherte infolge Arbeitsunfähigkeiten bereits Taggeldleistungen bezogen hatte. Das Anstellungsverhältnis ist somit nicht bloss als Selbsteingliederungsversuch oder als Arbeitsversuch des verstorbenen Versicherten zu werten. Dagegen spricht auch die Höhe der Entschädigung von Fr. 800.-- beziehungsweise Fr. 820.-- pro Arbeitstag (vgl. E. 4.2). Da der verstorbene Versicherte gemäss Auskunft der A.___ AG das Projekt bei voller Leistung zur vollen Zufriedenheit termingerecht abschloss, erfüllte er seine vertraglichen Verpflichtungen voll und ganz. Das Argument der Beklagten, der verstorbene Versicherte habe nicht die vereinbarten 42 Stunden pro Woche an 215 Tagen geleistet, weshalb er seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt habe (Urk. 32 S. 3), sticht daher nicht.

4.7    Zusammenfassend kann in Anbetracht der gesamten Umstände festgehalten werden, dass es zu einer Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs während der Anstellung bei der A.___ AG gekommen ist. Während der Monate Januar bis März 2013 sowie der Monate Februar bis April 2014 erfüllte der verstorbene Versicherte ein Arbeitspensum von mindestens 80 %. Das Projekt wurde sodann bei voller Leistung zur vollen Zufriedenheit des Kunden termingerecht abgeschlossen. Die Bedingungen, welche zwischen dem verstorbenen Versicherten und der A.___ AG vertraglich vereinbart waren, boten zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Tätigkeit des verstorbenen Versicherten bloss um einen Selbsteingliederungsversuch oder einen Arbeitsversuch gehandelt hätte. Damit ist auch die Einschätzung von Dr. B.___, welcher in seinem Bericht vom 21. Mai 2011 von einer Arbeitsunfähigkeit des verstorbenen Versicherten im angestammten Beruf als IT-Fachmann seit Februar 2011 ausging (Urk. 24/10 S. 2-10, insbesondere S. 3) und auf welche die Beklagte verwies (Urk. 7 S. 4), widerlegt.

4.8    Nach dem Gesagten ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die leistungsauslösende Arbeitsunfähigkeit des verstorbenen Versicherten eintrat, als er bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war (vgl. den Vorsorgeplan für die BVG-Basisvorsorge [Berufliche Vorsorge, Vorsorgereglement] der Beklagten, gültig für die A.___ AG ab dem 1. Januar 2014; Urk. 8/3). Damit ist die Beklagte zur Ausrichtung der gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen verpflichtet.


5.

5.1    

5.1.1    Von einer anhaltenden und nachhaltigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einer dauerhaften Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ist ab Juni 2014 auszugehen. Zu diesem Zeitpunkt (23. Juni 2014) erlitt der verstorbene Versicherte gemäss Bericht der D.___ vom 15. Juli 2016 (Urk. 24/98) einen septischen Schock mit Citrobacter freundii im Rahmen der Pankreatitis mit Begleitcholangitis. Ab diesem Zeitpunkt ging der RAD in nachvollziehbarer Weise von einem komplexen Gesundheitsschaden aus, der zu einer anhaltenden Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit geführt habe. Seither habe das bereits vorher und seit Jahren bestehende Alkoholabhängigkeitssyndrom zu schweren körperlichen und bleibenden Folgeerkrankungen geführt. Seit dem septischen Schock mit Multiorganversagen sei nicht mehr von einer überwiegenden Suchterkrankung, sondern von einer Suchterkrankung mit bleibenden somatischen und anderen Folgeschäden auszugehen (Urk. 24/103 S. 2-5).

5.1.2    Bezüglich des Rentenbeginns ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge seit Inkrafttreten der 5. IV-Revision mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG (sechs Monate nach Anmeldung) und nicht mit Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG beginnt (BGE 140 V 470). Demgemäss besteht ein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge frühestens ab dem 1. Juli 2016, abweichende reglementarische Vorschriften vorbehalten.

5.1.3    Gemäss Ziff. 20.3 (Invaliditätsleistungen, Allgemeines, Wartefrist) des Vorsorgereglements für die BVG-Basisvorsorge der beruflichen Vorsorge der Beklagten (in Kraft getreten am 1. Januar 2014; Urk. 8/2) gilt als Wartefrist die effektive Dauer der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität, die bis zur Entstehung des Leistungsanspruches mindestens verstreichen muss. Sie ist im Vorsorgeplan festgelegt. Beträgt die vereinbarte Wartefrist 24 Monate und sollten im Falle einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit die Krankentaggeldleistungen nicht für die Dauer von 24 Monaten erbracht werden, so werden die Invaliden- und Invaliden-Kinderrenten ab dem Tag gewährt, ab dem die Krankentaggeldleistung erlischt, frühestens aber ab dem Zeitpunkt des IV-Rentenanspruches. Im Vorsorgeplan für die BVG-Basisvorsorge (Urk. 8/3) wurde für die Invalidenrente eine Wartefrist von 24 Monaten vorgesehen. Gemäss Ziff. 22 des Vorsorgereglements entsteht der Anspruch auf die Invalidenrente nach Ablauf der Wartefrist gemäss Ziff. 20.3. Ein Rentenanspruch besteht nicht, solange die versicherte Person Taggelder der IV bezieht. Der Rentenanspruch fällt unter Vorbehalt von Ziff. 20.7 weg, wenn die IV ihre Rentenleistung einstellt, die versicherte Person reaktiviert, das bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Vorsorgeplan definierte Pensionsalter erreicht oder stirbt.

5.1.4    Es ist, wie bereits dargelegt, vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2014 auszugehen. Ab dem 31. Oktober 2014 bis spätestens am 30. Oktober 2016 bezog der verstorbene Versicherte Arbeitslosentaggelder (Urk. 24/78 S. 2). Ob er bis dahin zusätzlich auch noch Krankentaggelder bezog (vgl. Urk. 2/12), ergibt sich nicht aus den Akten. Ein längerer Bezug ist jedoch nicht erstellt. Demgemäss entstand der IV-Rentenanspruch auch gemäss den reglementarischen Vorschriften spätestens ab dem 1. November 2016.

Ob der verstorbene Versicherte während der gesamten Dauer des Bezuges von Arbeitslosentaggeldern auch Krankentaggelder bezog, ist letztlich aber insofern nicht von Relevanz, als der verstorbene Versicherte die Ausrichtung einer Invalidenrente erst ab dem 1. November 2016 beantragte. Der Streitgegenstand ergibt sich einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage (BGE 129 V 450 E. 3.2 mit Hinweisen).

Daher ist der Klägerin als Erbin des verstorbenen Versicherten eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ab dem 1. November 2016 zuzusprechen. Mit dem Tod des Versicherten erlosch der Anspruch auf eine Invalidenrente jedoch wieder. Ein allfälliger Anspruch auf eine Ehegattenrente der Klägerin, welche zugleich Witwe des verstorbenen Versicherten ist, ist sodann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

5.2    

5.2.1    Der verstorbene Versicherte beantragte eine Invalidenrente von monatlich mindestens Fr. 1'989.-- (Urk. 1 S. 2) gestützt auf den Pensionskassenausweis vom 30. Oktober 2014 (jährliche Invalidenrente nach 24 Monaten Wartefrist von Fr. 23'868.-- [Urk. 2/3]). Die Beklagte äusserte sich nicht zur Höhe einer allfälligen Invalidenrente.

Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt (der Pensionskassenausweis datiert vom 30. Oktober 2014; ein aktueller Ausweis liegt nicht vor), ist die vorliegende Klage gegen die Beklagte gemäss ständiger Praxis lediglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte grundsätzlich zu verpflichten ist, der Klägerin ab dem 1. November 2016 bis zum Tod des verstorbenen Versicherten die auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierenden gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).

5.2.2    Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Der verstorbene Versicherte erhob am 22. Oktober 2018 Klage gegen die Beklagte. Im von den Parteien eingereichten Vorsorgereglement, welches ab dem 1. Januar 2014 gültig war, ist zwar keine Verzugszinsregelung enthalten (Urk. 2/15 = 8/2). Es ist jedoch gerichtsnotorisch bekannt, dass das Vorsorgereglement der Beklagten spätestens seit dem 1. Januar 2017 eine Klausel enthält, wonach bei Verzug der Stiftung mit der Auszahlung einer Vorsorgeleistung ein Verzugszins unter Anwendung des aktuellen BVG-Mindestzinssatzes geschuldet ist (Ziff. 37.4; das Vorsorgereglement mit Gültigkeit ab 1. Januar 2017 ist auch im Internet frei zugänglich). Seit dem Jahr 2017 beträgt der BVG-Mindestzinssatz 1 % (Art. 15 BVG i.V.m. Art. 12 litj BVV2). Damit sind der Klägerin ab dem 22. Oktober 2018 Verzugszinsen von 1 % pro Jahr für die fälligen, noch nicht bezahlten Rentenbetreffnisse zuzusprechen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.2 f.).

5.3    Nach dem Gesagten ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. November 2016 bis zum Tod des verstorbenen Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszinsen auf die fälligen, noch nicht bezahlten Rentenbetreffnisse von 1 % pro Jahr ab dem 22. Oktober 2018. Im Übrigen (namentlich in Bezug auf einen höheren Verzugszins) ist die Klage abzuweisen.


6.    Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung für die anwaltlich vertretene Klägerin von Fr. 3’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. November 2016 bis zum 1. Februar 2019 (Tod des verstorbenen Versicherten) eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszinsen auf die fälligen, noch nicht bezahlten Rentenbetreffnisse von 1 % pro Jahr ab dem 22. Oktober 2018.

Im Übrigen (namentlich in Bezug auf einen höheren Verzugszins) ist die Klage abzuweisen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth

- AXA BVG-Stiftung Westschweiz, Winterthur

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro