Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2018.00078
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 29. November 2019
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Moser
Advokaturbüro Dr. iur. Peter Moser
Dorfstrasse 138, Postfach 485, 8706 Meilen
zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Christian Moser
Advokaturbüro Dr. iur. Peter Moser
Dorfstrasse 138, Postfach 485, 8706 Meilen
gegen
Pensionskasse der Y.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, arbeitete bei der Y.___ und ist bei der Pensionskasse der Y.___ (nachfolgend: Pensionskasse) vorsorgeversichert. Seit dem 1. Dezember 2017 ist er pensioniert und bezieht von der Pensionskasse eine Altersrente von Fr. 4'593.45 pro Monat (Urk. 2/6). Mit Schreiben vom 14. Juli 2018 teilte er der Pensionskasse mit, er habe am 13. Juli 2018 Z.___, geboren 1981, geheiratet. Gemäss Scheidungsurteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 19. April 2018 habe seine Ehefrau ihren Sohn aus erster Ehe, A.___, geboren am 21. Oktober 2015, während 4 Tagen pro Woche zu betreuen (gemeinsames Sorgerecht, geteilte Obhut). Faktisch betreue sie ihn aber an 6 Tagen pro Woche, weil der Kindsvater als Erwerbstätiger gar keine Zeit habe. Im Falle seines Ablebens sei damit für seine neu angetraute Ehegattin eine Witwenrente fällig und da der Versicherte für A.___ während der Zeit, in welcher er bei ihnen lebe, vollumfänglich aufkomme, auch eine Waisenrente. Seine Ehefrau sei nicht erwerbstätig und erhalte von ihrem Ex-Ehemann für sich und ihren Sohn auch keinen Unterhalt. Sodann wollte X.___ von der Pensionskasse wissen, ob er Anspruch auf eine Kinderrente für A.___ habe (Urk. 2/9). Die Pensionskasse hielt mit Schreiben vom 10. August 2018 fest, unter welchen Voraussetzungen im Falle des Ablebens des Versicherten die Ehegattin Anspruch auf Hinterlassenenleistungen habe. Den Anspruch auf eine Kinderrente verneinte sie mit der Begründung, der Versicherte sei nicht verpflichtet, für den Unterhalt von A.___ aufzukommen (Urk. 2/10).
2. Am 8. November 2018 erhob X.___ durch die Rechtsanwälte Dr. Peter Moser und Christian Moser gegen die Pensionskasse Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger seit dem 13. Juli 2018 eine Kinderrente im Betrag von monatlich Fr. 918.70 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % zu zahlen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten.»
Mit Klageantwort vom 17. Januar 2019 beantragte die Beklagte durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer die vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 8). Mit Replik vom 29. Januar 2019 (Urk. 10) und Duplik vom 6. März 2019 (Urk. 14) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (Urk. 14). Der Kläger reichte am 19. März 2019 eine weitere Stellungnahme zur Duplik ein (Urk. 17). Diese wurde der Beklagten am 26. März 2019 zugestellt (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Versicherte, denen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente.
Anspruch auf Waisenrenten habe die Kinder des Verstorbenen, Pflegekinder nur, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte (Art. 20 BVG).
1.2 Laut Art. 30 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 2/2) haben Anspruch auf eine Kinderrente einerseits die invaliden und pensionierten Versicherten für jedes ihrer Kinder, und andererseits die Kinder von verstorbenen Versicherten. Weiter legt das Reglement fest, dass als Kinder im Sinne dieser Bestimmung die Kinder gemäss ZGB gelten sowie Pflegekinder, für deren Unterhalt der Versicherte überwiegend aufkommen muss (Art. 30 Abs. 3 des Vorsorgereglements).
1.3 Die Auslegung der Statuten und Reglemente privater Vorsorgeeinrichtungen und Freizügigkeitsstiftungen hat nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebenden reglementarischen Bestimmungen – hier insbesondere der Begriff des Kindes (E. 1.2) – vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel. Schliesslich ist bei der Interpretation und Anwendung der Statuten und Reglemente privater Vorsorgeeinrichtungen oder Freizügigkeitsstiftungen u.a. das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot zu beachten (BGE 134 V 369 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Der Kläger machte in der Klagebegründung vom 8. November 2018 geltend, gemäss dem Scheidungsurteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 19. April 2018 bestehe hinsichtlich A.___ das gemeinsame Sorgerecht der Eltern mit geteilter Obhut, wobei die Betreuung durch die Ehefrau des Klägers jeweils von Sonntag, 16.00 Uhr, bis am Donnerstag, 16.00 Uhr, erfolge. Jeder Ehegatte übernehme diejenigen Kosten, die während der jeweiligen Betreuungszeit anfallen würden. Ausserordentliche Kosten seien zu teilen, nachehelicher Unterhalt werde nicht geleistet. Obwohl A.___ nach Vorgaben des Scheidungsurteils sich nur an vier Tagen pro Woche im Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau befinden müsste, betreue die Ehefrau den Sohn aber faktisch an sechs Tagen pro Woche. Während den Betreuungszeiten der Ehefrau komme der Kläger als Stiefvater für die ordentlichen Unterhaltskosten von A.___ vollumfänglich auf. Zudem trage er den hälftigen Anteil der ausserordentlichen Unterhaltskosten. Die Ehefrau könne aufgrund der Kinderbetreuung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie spreche kein Deutsch und verfüge über keine Ausbildung. Auch verfüge sie über keine finanziellen Mittel, um ihren Anteil am Unterhalt von A.___ selbständig zu tragen. Somit müsse der Kläger für die auf die Ehefrau entfallenden Unterhaltskosten für A.___ aufkommen.
Die Unterhaltspflicht des Klägers für A.___ leite sich aus familienrechtlichen Bestimmungen ab. Pflegekinder seien unmündige Personen, die während längerer Zeit bei Drittpersonen (Pflegeltern) zur Pflege und Erziehung untergebracht seien. Die Pflegeperson übe die faktische Obhut über das Kind aus. Eine Formalisierung sei nicht notwendig. Die Ansicht der Beklagten, dass das Pflegekindverhältnis anhand einer Bewilligung zu überprüfen sei, sei unzutreffend. A.___ sei sodann der Stiefsohn des Klägers und es existierten keine sachlichen Gründe, die dagegen sprächen, dass ein Stiefkind als Pflegekind qualifiziert werden könne, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben seien. Der Stiefvater, der das Kind in Pflege genommen hätte, werde als Pflegevater des Kindes betrachtet. Selbst wenn ein Pflegekindverhältnis verneint würde, so müsse beachtet werden, dass Stiefkinder im Rahmen der beruflichen Vorsorge gleich zu behandeln seien wie Pflegekinder. Zumindest bestehe damit Anspruch auf eine obligatorische Kinderrente nach Art. 17 BVG. Der Kläger sei verpflichtet für den Unterhalt von A.___ aufzukommen. Er schulde seiner Ehefrau Treue und Beistand. Er sei eherechtlich verpflichtet, A.___ in seinem Haushalt aufzunehmen und seine Ehefrau bei dessen Betreuung zu unterstützen. Die Ehegatten hätten eine Unterhaltsregelung getroffen, wonach der Kläger seine Pflichten durch Geldleistungen erfülle. Er sei verpflichtet, auch für den Unterhalt seines Stiefsohnes A.___ aufzukommen. Ebenso bestehe gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB eine Pflicht jedes Ehegatten, dem anderen Ehegatten in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. Die Betreuung von A.___ werde fast vollumfänglich von der Ehefrau übernommen und aufgrund des Alters von A.___ sei es der Ehefrau nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 1).
2.2 Demgegenüber führte die Beklagte in der Klageantwort vom 17. Januar 2019 aus, gemäss Art. 30 Abs. 3 ihres Vorsorgereglements seien Stiefkinder von einem allfälligen Anspruch auf Kinderrenten ausgenommen. Das BVG begründe im Gegensatz zur Alters- und Hinterlassenenversicherung ebenfalls keinen Anspruch für Stiefkinder. Stiefkinder seien nicht gleich wie Pflegekinder zu behandeln. Bei einem Pflegekindverhältnis lebe eine unmündige Person in der Obhut von Personen, die nicht seine Eltern seien. Begründet werde ein faktisches Familienverhältnis, welches in der Regel auf einer vertraglichen Grundlage beruhe. Ein Anspruch auf Waisenrenten für Pflegekinder bestehe gemäss Art. 20 BVG nur dann, wenn der Verstorbene für den Unterhalt des Kindes habe aufkommen müssen. Bei einer Drittfinanzierung des Pflegekindverhältnisses von mehr als 25 % bestehe kein Anspruch. Das Stiefkindverhältnis entstehe wiederum als Nebenfolge der Eheschliessung, begründe aber keine familienrechtliche Eltern-Kind-Beziehung. Dem Stiefkind komme kein direkter Unterhaltsanspruch gegenüber dem Stiefelter zu. Die Unterhaltspflichten der leiblichen Eltern blieben erhalten, das zivilrechtliche Kindesverhältnis werde nicht berührt. Die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern gehe derjenigen der Beistandspflicht des Stiefelternteils gegenüber seinem Ehegatten vor. Es bestehe höchstens eine indirekte Unterhaltspflicht, und zwar dann, wenn die leiblichen Eltern keinen Unterhalt leisten könnten und ihnen nicht zugemutet werden könne, den Verpflichtungen gegenüber dem vorehelichen Kind vollständig nachzukommen. Der Kläger habe nicht dargetan, warum die Ehefrau und der Kindsvater der in der Scheidung vereinbarten Betreuungsregelung nicht nachkommen könnten. Es mute äusserst befremdlich an, dass die ehemaligen Ehegatten einen Betreuungs- und Unterhaltsschlüssel vereinbart hätten, welcher dann unter Hinweis der (bereits bekannten) Erwerbstätigkeit des Kindsvaters nicht umgesetzt werde. Stattdessen solle nun die freiwillig übernommene zusätzliche Belastung des Stiefvaters auf die Beklagte überwälzt werden. Würde die vorgesehene Betreuungsregelung umgesetzt, wäre es der Ehefrau dagegen auch möglich, selber einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Der Kläger verkenne sodann das Wesen eines Pflegekinderverhältnisses, wenn er behaupte, dieses beruhe nicht auf dem Vorhandensein von formalen Elementen. Die Unterhaltspflicht des Stiefelters sei akzessorisch und subsidiär. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass ein Pflegekindverhältnis bestehe, so sei der Kläger zumindest nicht verpflichtet, mindestens 75 % der Kosten des Kindes zu übernehmen. Laut Scheidungskonvention müsse nämlich der leibliche Vater 3/7 der Unterhaltskosten, die Krankenkassenkosten sowie die Hälfte der ausserordentlichen Kosten übernehmen. Es wäre in hohem Masse stossend, die Folgen der Missachtung der in der Scheidungskonvention festgelegten Unterhaltsregelung der Beklagten aufzuerlegen (Urk. 8).
2.3 Replicando führte der Kläger am 29. Januar 2019 aus, der Wortlaut der Bestimmungen des BVG schliesse einen Anspruch des Stiefkindes auf eine Kinderrente nicht eindeutig aus, sondern die Bestimmungen seien auslegungsbedürftig. Er halte ausserdem daran fest, dass A.___ nicht nur sein Stiefkind sei, sondern auch als Pflegekind zu qualifizieren sei. Stiefeltern, welche ein Stiefkind in die Hausgemeinschaft aufgenommen hätten, würden als Pflegeeltern gelten. Dass ein Pflegekindverhältnis rechtlich zwingend einer Formalisierung bedürfe, sei nicht zutreffend. Im Falle des Klägers sei keine Bewilligung notwendig, da das Kind bei seiner Mutter und somit nicht ausserhalb des Elternhauses lebe. Entgegen der Ansicht der Beklagten könne auch nicht verlangt werden, dass die Ehefrau die vereinbarte Unterhaltsregelung mit dem Kindsvater durchsetze. Ansonsten wäre ein Pflegekind nie rentenberechtigt, da die familienrechtliche Unterstützungspflicht durch ein Pflegeverhältnis nicht derogiert werde und ein unentgeltliches Pflegeverhältnis nie bejaht werden könnte, weil die Vorsorgeeinrichtung sich immer auf den Standpunkt stellen könne, der gesetzliche Unterhaltsanspruch müsse durchgesetzt werden. Ausserdem könnten die Eheleute eine Neuregelung der Verhältnisse vereinbaren und diese den tatsächlich gelebten Verhältnissen anpassen. Die Ehefrau könne nicht verpflichtet werden, eine scheidungsrechtliche Regelung – entgegen ihrem Willen, ihren Sohn persönlich betreuen zu können – gerichtlich durchzusetzen. Aus Sicht der Vorsorgeeinrichtung könne es keine Rolle spielen, ob die Neuregelung der Betreuungs- und Unterhaltsregelung bloss effektiv gelebt werde oder formell durch die KESB erfolge. Dies letztlich auch deshalb, weil die KESB das Interesse der Vorsorgeeinrichtung an einer Vermeidung einer Kinderrente bei der Beurteilung der Neuregelung nicht berücksichtige. Es sei auch daran festzuhalten, dass die Beklagte den Anspruch für Stiefkinder in ihrem Reglement nicht wirksam ausgeschlossen habe. Die Formulierung «Kinder gemäss ZGB» sei dafür nicht ausreichend, seien im ZGB doch auch Stiefkinder enthalten (Urk. 10).
2.4 In der Duplik vom 6. März 2019 führte die Beklagte aus, die Rechtsprechung habe es offen gelassen, ob ein Stiefkind unter Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG falle. Es gebe aber jedenfalls keine Gleichstellung von leiblichen Kinder und Pflegekindern und demzufolge auch keine Gleichstellung zu Stiefkindern. Eine analoge Anwendung der AHV-rechtlichen Regelung auf das BVG sei nicht zulässig, was durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts klar entschieden sei. Die vom Kläger behauptete Formlosigkeit des Pflegeverhältnisses sei abzulehnen. Zwischen dem Kläger und seinem Stiefsohn bestehe ein Stiefverhältnis, aber kein Pflegekindverhältnis, insbesondere keines, das den gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 BVG entspreche. Soweit der Kläger geltend mache, die Ehefrau könne nicht verpflichtet werden, die mit dem Kindsvater vereinbarte Regelung gerichtlich durchzusetzen, stelle sich die Frage, warum die Ehefrau sich auf diese Regelung – wenn es so gegen ihren Willen gewesen sei - geeinigt habe, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits mit dem Kläger zusammengelebt habe. Es wäre ihr freigestanden, auf einen Betreuungsschlüssel zu pochen, welcher ihren Wünschen und den realen Begebenheiten besser entsprochen hätte. Die Ehefrau könne nicht auf Ansprüche gegenüber dem Kindsvater verzichten und dafür die Pensionskasse des Klägers zur Lückenfüllung heranziehen. Ein reglementarischer Ausschluss von Ansprüchen von Stiefkindern sei nicht nötig, denn dort, wo kein Anspruch reglementarisch festgeschrieben sei, bestehe auch keiner, soweit er sich nicht aus dem Gesetz ergebe. Würde ein gesetzlicher Anspruch bejaht, so habe der Kläger nur Anspruch auf die obligatorische Kinderrente. Da die reglementarische Altersrente des Klägers höher sei als die obligatorische Alters- und Kinderrente zusammen, habe der Kläger keinen Anspruch auf eine Kinderrente, da sein obligatorischer Anspruch durch die reglementarischen Leistungen abgegolten sei (Urk. 14).
3.
3.1 Das Reglement der Beklagten hält fest, dass als Kinder, für welche Anspruch auf eine Kinderrente besteht, Kinder gemäss ZGB gelten sowie Pflegekinder, für deren Unterhalt der Versicherte überwiegend aufkommen muss (Art. 30 Abs. 3 des Vorsorgereglements). Zwischen den Parteien strittig ist die Frage, ob unter dem Begriff «Kinder gemäss ZGB» auch Stiefkinder fallen oder damit eine Beschränkung des Begriffs «Kind» auf ein Kind im Kindesverhältnis gemäss Art. 252 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB), das heisst auf das Kind natürlicher Abstammung oder auf das adoptierte Kind zu verstehen ist. Mit dem Kläger ist festzuhalten, dass sich der Begriff des Stiefkindes tatsächlich im ZGB findet und zwar in Art. 264c ZGB und Art. 298e ZGB. In diesen Bestimmungen geht es um die Stiefkindadoption, das Gesetz hält fest, unter welchen (erleichterten) Voraussetzungen der Ehe- bzw. Lebenspartner der Mutter oder Vater des Kindes dieses adoptieren und damit ein Kindesverhältnis im Sinne von Art. 252 ZGB herstellen kann. Mithin ergibt sich aus dieser Bestimmung somit gerade, dass zum Stiefkind kein Kindesverhältnis im Sinne des Gesetzes besteht. Vernünftigerweise kann der Begriff «Kinder gemäss ZGB» nur so verstanden werden, dass damit das Bestehen eines Kindesverhältnisses im Sinne von Art. 252 ZGB gemeint ist. Ansonsten ergäbe der Verweis auf das ZGB überhaupt keinen Sinn, da das ZGB Bestimmungen enthält, welche die Rechte von Kindern unabhängig vom Bestehen eines Kindesverhältnisses regeln und es sich von selbst versteht, dass die Beklagte nicht allen Kindern einen Anspruch auf eine Kinderrente einräumen will, sondern lediglich solchen, welche zur versicherten Person in einem bestimmten Verhältnis stehen, vorliegend einem Kindesverhältnis gemäss Art. 252 ZGB. Das Reglement der Beklagten beschränkt damit den Anspruch auf eine Kinderrente auf Kinder, zu welchen ein Kindesverhältnis im Sinne von Art. 252 ZGB besteht sowie auf Pflegekinder, für deren Unterhalt der Versicherte überwiegend aufkommen muss. Der Anspruch von Stiefkindern ist damit reglementarisch ausgeschlossen worden. Zu prüfen bleiben aber die Fragen, ob ein gesetzlicher Anspruch von Stiefkindern besteht und ob der Stiefsohn des Klägers als anspruchsberechtigtes Pflegekind zu qualifizieren ist.
3.2
3.2.1 Der familienrechtliche Status des Kindesverhältnisses, dessen Grundlage Art. 252 ff. ZGB bilden, entsteht entweder durch natürliche Abstammung oder durch Adoption und wird unterhaltsrechtlich durch die Unterhaltspflicht der Eltern für das Kind geprägt. Nicht als familienrechtliche Statusverhältnisse, sondern als teilweise formalisierte Realbeziehungen manifestieren sich demgegenüber Stief- und Pflegekindverhältnisse, wobei fraglich ist, ob und inwiefern diese im Bereich der Hinterlassenenversicherung dem formellen Kindsverhältnis gleichzustellen sind (vgl. Marc M. Hürzeler, System und Dogmatik der Hinterlassenensicherung im Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht, Bern 2014, S. 95).
Art. 20 BVG statuiert explizit einen Anspruch von Pflegekindern auf Waisenrenten, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte. Die Frage, ob Art. 20 BVG eine Waisenrente nicht nur für Pflege-, sondern auch für Stiefkinder vorsieht, wurde vom obersten Gericht bisher offengelassen (vgl. die Urteile des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 84/03 vom 30. Juni 2005 E. 2 und B 14/04 vom 19. September 2005 E. 2). Offengelassen wurde auch die Frage, ob Art. 20 BVG – im Gegensatz zur 1. Säule – für die Pflegekinder eine gesetzliche oder vertragliche Unterhaltspflicht voraussetzt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2014 vom 14. November 2014, in welchem eine reglementarische Bestimmung einer Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der obligatorischen Altersvorsorge auszulegen war, deren Wortlaut mit demjenigen von Art. 49 Abs. 1 AHVV übereinstimmte, weshalb das besagte Urteil für den vorliegenden Fall nicht aussagekräftig ist [E. 3.1.3 f.]). Immerhin äusserte sich das Bundesgericht in einem anderen Fall im Sinne eines obiter dictum dahingehend, es erscheine im obligatorischen Vorsorgebereich sinnvoll, dort, wo eine gesetzliche oder vertragliche Unterhaltspflicht bestehe, dem versicherten Altersrentner nebst seinem eigenen Altersrentenanspruch eine Kinderrente zuzusprechen, zumal die Kinderrente – zumindest teilweise – den Ersatz des Einkommensteils der im Erwerbsleben durch den Arbeitgeber ausgerichteten Kinderzulagen bezwecke. So setze denn auch Art. 17 in Verbindung mit Art. 20 BVG für den Anspruch auf eine Kinderrente bei Pflegekindern voraus, dass der rentenberechtigte Versicherte für ihren Unterhalt aufzukommen habe. Eine solche Unterhaltspflicht bestehe aber bei der familienrechtlichen Beistandspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB, wonach jeder Ehegatte dem anderen in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen (nicht gemeinsamen) Kindern lediglich in angemessener Weise beizustehen habe, gerade nicht. Die eheliche Beistandspflicht sei subsidiär zur primären Unterstützungspflicht des leiblichen Elternteils und sei auch insofern beschränkt, als der Stiefelternteil nur insoweit an den Unterhalt beizutragen habe, als er im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dazu in der Lage sei (Urteil des Bundesgerichts B 84/03 vom 30. Juni 2005 E. 4.5.1, mit weiteren Hinweisen).
3.2.2 Das Bundesgericht setzte sich im BGE 128 V 116 sodann mit Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG (in der Fassung bis 31. Dezember 2004) auseinander, welcher besagte, dass die Witwe Anspruch auf eine Witwenrente habe, «wenn sie beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss». In der Fassung ab dem 1. Januar 2005 wurde in Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG auch der Anspruch auf eine Witwerrente aufgenommen. Die Formulierung «aufkommen muss» in Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG (sowohl in der Fassung vor als auch nach dem 1. Januar 2005) ist zwar nicht identisch mit derjenigen in Art. 20 BVG («aufzukommen hatte»), aber dennoch vergleich- oder gar austauschbar, weshalb der Entscheid des Bundesgerichts vorliegend zitiert wird:
Im BGE 128 V 116 hielt das Bundesgericht in der Erwägung 4c fest, der Gesetz gewordene Text des Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG beruhe auf einem Vorschlag der Ständeratskommission, weshalb der bundesrätlichen Botschaft zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975 bloss geringe Aussagekraft zukomme. Im bundesrätlichen Entwurf sei für den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen von Witwen und Waisen in Art. 19 Abs. 1 BVG kurz und bündig auf die AHV-rechtliche Ordnung verwiesen worden (Separatausgabe S. 82 und 145). Gemäss dem ständerätlichen Berichterstatter (Amtl. Bull. 1980 S. 273) würden sich die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 19 Abs. 1 BVG wohl weitgehend an die in der 1. Säule geltenden anlehnen. Es würden aber auch die besonderen Gegebenheiten der 2. Säule berücksichtigt, ohne dass es hiezu einer ausgedehnten Ergänzung durch die Verordnung bedürfe. Die Materialien sprächen insofern für eine gesetzliche oder vertragliche Unterhaltspflicht als Anspruchsvoraussetzung, als – abweichend von der AHV-rechtlichen Ordnung (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. a AHVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) – der Witwe mit mündigen Kindern, die nicht mehr in der Ausbildung stünden, vorbehältlich des Tatbestandes von Art. 19 Abs. 1 lit. b BVG, nach dem Willen der Räte keine Rente zustehe (vgl. Amtl. Bull. 1981 S. 1047 f.).
In der Erwägung 4d führte das Bundesgericht sodann aus, die normunmittelbaren Auslegungselemente würden somit die auf den Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG gestützte Auslegung bekräftigen, wonach eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Bestreitung des Unterhalts vorausgesetzt werde. Mit Blick auf die Verwendung «muss» im Tatbestand des Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG bleibe kein Raum für die analoge Anwendung von Art. 23 Abs. 1 lit. b AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Fassung), wonach es für die Zusprechung einer Witwenrente (der 1. Säule) nötig und hinreichend sei, dass im Zeitpunkt der Verwitwung das Stiefkind als Pflegekind der Witwe im gemeinsamen Haushalt wohne und die Witwe es unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen habe. In zeitlicher Hinsicht sei Bedingung, insbesondere auf Grund des teleologischen Auslegungselements, dass die entsprechende Unterhaltspflicht beim Eintritt des Versicherungsfalls einerseits bereits bestanden habe und andererseits durch das versicherte Ereignis nicht weggefallen sei. Es könne damit offenbleiben, ob das Stiefkind überhaupt unter Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG falle. Der Wortlaut als primäres Auslegungselement lasse, ohne indes vollends klar zu sein, in allen drei sprachlichen Fassungen («Kinder», «figli», «enfants») eine entsprechende Subsumtion zu. In systematischer Hinsicht ergäben sich Zweifel, ob mit dem Wort «Kinder» nicht doch ein zivilrechtliches Kindsverhältnis nach Art. 252 Abs. 1 und 3 ZGB (durch Geburt oder Adoption) vorausgesetzt werde; in Art. 20 BVG differenziere der Gesetzgeber nämlich in allen drei Amtssprachen ausdrücklich zwischen Kindern und Pflegekindern («enfants»/«enfants recueillis» sowie «figli»/«affiliati»).
Esther Amstutz hält dafür, wenn beim Stiefkind ein Leistungsanspruch des überlebenden Ehepartners bereits aus Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG nicht gegeben sei, so könne dieser auch nicht nach Art. 20 BVG entstehen (Esther Amstutz, Die Begünstigtenordnung der beruflichen Vorsorge, in: ZStöR – Zürcher Studien zum öffentlichen Recht Band/Nr. 215, Zürich/Basel/Genf 2014, § 2 Rz. 146). Ob dieser Rückschluss zulässig ist, ist fraglich, wird in Art. 20 BVG doch explizit zwischen Kindern und Pflegekindern unterschieden, was einige Autoren dazu veranlasst, den Begriff «Pflegekind» im Sinne von Art. 49 AHVV auszulegen.
3.3 Für die Auslegung von Art. 20 BVG kann – wie bei Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG (E. 3.2 vorstehend) – der bundesrätlichen Botschaft zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975 (BBl 1976 I 149 ff.) bloss eine geringe Aussagekraft beigemessen werden. Im Entwurf des BVG wurde in Art. 19 Abs. 1 BVG noch geregelt, Anspruch auf Hinterlassenenleistungen hätten Witwen und Waisen, die nach dem Tode des Versicherten eine Witwen- oder Waisenrente der AHV bezögen. Dazu wurde in der Botschaft festgehalten, Art. 19 BVG befasse sich mit den Voraussetzungen, denen die Anspruch erhebenden Witwen und Waisen genügen müssten, um ein Recht auf Leistungen zu haben. Absatz 1 enthalte die auf den Regelfall zugeschnittenen Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung. Danach hätten Witwen und Waisen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen der 2. Säule, wenn sie nach dem Tode des Versicherten eine Witwen- oder Waisenrente der 1. Säule bezögen (BBl 1976 I 149 ff., 230). Anlässlich der Sitzung vom 10. Juni 1980 präsentierte die Ständeratskommission einen neuen Vorschlag zur Witwen- (Art. 19 BVG) und Waisenrente (Art. 19a BVG). Art. 19a BVG lautete wie folgt: «Die Kinder des Versicherten haben Anspruch auf Waisenrenten. Pflegekinder haben Anspruch auf Waisenrenten, wenn der Versicherte für ihren Unterhalt aufzukommen hatte». Der Berichterstatter führte zu den beiden Artikeln 19 und 19a BVG aus, die beiden von der Ständeratskommission vorgeschlagenen Bestimmungen entsprächen, materiell gesehen, dem Artikel 19 der nationalrätlichen Fassung. Sie brächten den gleichen Inhalt etwas transparenter zur Darstellung. Zu diesem Zweck verzichte die Fassung der Ständeratskommission zunächst darauf, die Anspruchsberechtigung in der 2. Säule durch eine einfache Verweisung auf die AHV zu lösen. Dies hätte nämlich in der Fassung Nationalrat gleichzeitig die umfangreiche und schlecht überschaubare Delegation auf die Verordnungsstufe für all die Fälle nötig gemacht, in denen die Verweisung auf die AHV wegen der Besonderheit der 2. Säule untauglich gewesen sei. Stattdessen regle die Fassung der Ständeratskommission die Anspruchsberechtigung direkt im Gesetz, und zwar in Artikel 19 für Witwen und in Artikel 19a für Waisen. Dabei lehne sie sich weitgehend an die in der 1. Säule geltenden Anspruchsvoraussetzungen für Witwen und Waisen an, womit dreierlei erreicht werde: 1. Die unerlässliche Koordination zur AHV sei hergestellt. 2. Die besonderen Gegebenheiten der 2. Säule würden berücksichtigt, ohne dass es hiezu einer ausgedehnten Ergänzung durch die Verordnung bedürfe. 3. Die wesentlichen Elemente der Anspruchsberechtigung könnten direkt dem Gesetz entnommen werden (Amtl. Bull. 1980 S. 273). Den Materialien kann also entnommen werden, dass insbesondere im Zusammenhang mit den Anspruchsvoraussetzungen für eine Waisenrente ein blosser Verweis auf die Regelung in der 1. Säule und damit die Übernahme der dort geltenden Regelung gerade nicht erwünscht war, um den besonderen Gegebenheiten der 2. Säule Rechnung tragen zu können.
3.4
3.4.1 Der verschiedentlich vertretenen Auffassung in der Lehre, es sei im Sinne einer harmonisierenden Auslegung von Art. 20 Abs. 1 BVG mit den anderen Sozialversicherungen der Pflegekinderbegriff der AHV anzuwenden (vgl. Hans Michael Riemer/Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, in: SjL – Stämpflis juristische Lehrbücher, 2. Aufl., Bern 2016, § 7 N 70; Karin Anderer, Das Pflegegeld in der Dauerfamilienpflege und die sozialversicherungsrechtliche Rechtsstellung der Pflegeltern, in: SZS – Schriften zum Sozialversicherungsrecht Band/Nr. 26, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 216 Rz. 620 f.) beziehungsweise es dürfte genügen, wenn der Verstorbene die Pflegekinder in stark überwiegendem Masse unterhalten habe (vgl. Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Basel und Frankfurt am Main 1994, S. 208; vgl. auch die darauffolgenden Auflagen des Buches [3. Aufl. von Alfred Maurer/Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler, S. 237, und 4. Aufl. von Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler, S. 292]), kann nicht gefolgt werden, wie im folgenden zu zeigen ist (unten, E. 3.4.2 und 3.4.3).
3.4.2 Art. 49 Abs. 1 AHVV besagt, dass Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG haben, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. In der 1. Säule gelten auch Stiefeltern, die ein Stiefkind in die Hausgemeinschaft aufgenommen haben, zusammen mit dem Elternteil als Pflegeeltern (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand: 1. Januar 2017, Rz. 3308; vgl. auch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1). Im Rahmen der 1. Säule genügt es somit, wenn die Pflege- oder Stiefeltern faktisch für den Lebensunterhalt des Pflege- oder Stiefkindes aufgekommen sind beziehungsweise die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrgenommen haben.
3.4.3 Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a der Bundesverfassung [BV] und Art. 1 Abs. 1 BVG). Ein Versorgerschaden ist tragender Gedanke für jeden Anspruch auf Hinterlassenenleistungen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2011 vom 15. Februar 2012 E. 6.4). Es ist daher zweckwidrig, einen Anspruch auf eine Waisenrente für Pflege- oder Stiefkinder zuzulassen, sofern bereits ein Anspruch auf eine Waisenrente, beispielsweise beim Tod der leiblichen Eltern, entstanden ist oder noch entstehen könnte.
Beim Stiefkind gelten die Unterhaltspflichten der leiblichen Eltern grundsätzlich weiter. Im Falle der Scheidung der Ehe, aus welcher das Stiefkind ursprünglich stammt, gilt für den Unterhalt die diesbezüglich vereinbarte und gerichtlich genehmigte Vereinbarung. Die erneute Eingehung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mit dem Stiefelternteil ändert grundsätzlich nichts an der Unterhaltsvereinbarung, denn die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils geht gegenüber der Beistandspflicht des Stiefelternteils vor. Die Beistandspflicht des Stiefelternteils entsteht mit der Eingehung der Ehe und erlischt mit der Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod des Ehepartners (Esther Amstutz, a.a.O., § 2 Rz. 101 f.).
Auch beim Pflegekind gelten die Unterhaltspflichten der leiblichen Eltern grundsätzlich weiter. Wird die Entgeltlichkeit des Pflegekindverhältnisses vereinbart, sind Pflegeeltern gegenüber dem Pflegekind grundsätzlich nicht unterhaltspflichtig. Die Rechtsgrundlagen zum Pflegekindverhältnis finden sich in Art. 316 ZGB und der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO). Das Pflegekindverhältnis beruht in der Regel auf einer vertraglichen Vereinbarung. Dabei handelt es sich um einen familienrechtlichen Innominatkontrakt mit auftragsrechtlichen Elementen. Vertragsparteien sind die gesetzlichen Vertreter des Kindes (Eltern oder Vormundsperson) oder die eine Fremdpflege anordnende Behörde (Kindesschutzbehörde, Jugendstrafbehörde) sowie die Pflegeeltern. Das Pflegekindverhältnis entsteht somit nicht kraft Gesetzes und ist kein zivilrechtliches Kindsverhältnis. Aus den Umständen oder weil es so vereinbart wurde, kann sich ein unentgeltliches Pflegekindverhältnis ergeben (vgl. Esther Amstutz, a.a.O., § 2 Rz. 97 f.).
Riemer-Kafka, welche die Ansicht vertritt, der Begriff und die Anspruchsvoraussetzungen für Pflegekinder hätten sich in allen Sozialversicherungszweigen zu entsprechen, schlägt indessen nicht bloss die Übernahme der Regelung in Art. 49 Abs. 2 AHVV vor, sondern gleichzeitig auch die Übernahme der Regelung in Art. 40 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), und unterbreitet den folgenden Formulierungsvorschlag: «Pflege- und Stiefkinder sind den Kindern gleichgestellt, solange sie unentgeltlich und zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen sind. Der Anspruch auf eine Kinder- oder Waisenrente entsteht nicht, wenn das Pflegekind im Zeitpunkt des Todes seiner Pflegeeltern bereits Anspruch auf eine ordentliche Waisenrente hat. Er erlischt, wenn ein solcher beim späteren Tod seiner Eltern entsteht. Der Anspruch auf Kinder- oder Waisenrente erlischt, wenn das Pflegekind zu seinen Eltern zurückkehrt» (Gabriela Riemer-Kafka, Vereinfachungen im System der schweizerischen Sozialversicherungen – Problemfelder und Lösungsvorschläge, Bern 2014, S. 154 f.). Wortha postuliert sodann, dass ein Anspruch eines Stiefkindes auf eine Waisenrente beim Vorliegen einer gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltspflicht bestehen solle, sofern das Stiefkind keinen anderen rechtlichen Elternteil hat, der einen Anspruch auf eine Waisenrente auslösen könnte (Annekatrin Wortha, Schutz und Förderung der Familie – Verfassungsrechtliche Vorgaben und Umsetzung im Sozialversicherungs- und Steuerrecht, in: ZStöR – Zürcher Studien zum öffentlichen Recht Band/Nr. 242, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 110).
Im Rahmen der Auslegung von Art. 20 BVG bleibt somit kein Raum für die analoge Anwendung von Art. 49 Abs. 1 AHVV. Ansonsten könnten parallele Ansprüche auf Waisenrenten gegenüber den Pflege- oder Stiefeltern sowie gegen-über den leiblichen Eltern nicht ausgeschlossen werden, was dem Zweckgedan-ken der beruflichen Vorsorge widerspräche und deshalb abzulehnen ist. Dies muss umso mehr gelten, als den Materialien – wie bereits erwähnt (E. 3.3) – entnom-men werden kann, dass vom Gesetzgeber ein blosser Verweis auf die Regelung in der 1. Säule nicht erwünscht war. Eine Interpretation des Art. 20 BVG entsprechend dem Vorschlag von Riemer-Kafka würde den Auslegungsrahmen daher sprengen. Es bleibt somit lediglich die Variante, Art. 20 BVG entsprechend seinem Wortlaut auszulegen. Damit ist eine Unterhaltsverpflichtung von Pflegeeltern vorauszusetzen. Eine solche muss bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls bestanden haben (vgl. RWL Rz. 3309 sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG in BGE 128 V 116 4d analog). Anzufügen bleibt, dass eine allfällige Anpassung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Waisenrente an die veränderten gesellschaftlichen Strukturen (vgl. Marc M. Hürzeler, a.a.O., S. 75 ff.) durch den Gesetzgeber zu erfolgen hat. Dies kann im vorliegenden Fall nicht Aufgabe der Rechtsprechung sein.
Stiefkinder, für welche ein Stiefelternteil lediglich im Sinne einer familienrechtlichen Beistandspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB aufkommt, haben demzufolge keinen Anspruch auf eine Waisenrente beim Tod des Stiefelternteils; es fehlt an der erforderlichen Unterhaltsverpflichtung. Das Bundesgericht hat sich in einem obiter dictum bereits dahingehend geäussert (E. 3.2.1). Dieser Auffassung ist zu folgen.
3.5 Der Kläger ist mit der Mutter des Kindes A.___ seit dem 13. Juli 2018 verheiratet und lebt seither und auch schon in der Zeit davor mit dieser und – während der Zeit, in welcher die Mutter die Betreuung übernimmt - dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Anzumerken gilt es allerdings, dass die Ehefrau mit dem Kindsvater, B.___, gemäss Scheidungsurteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 19. April 2018 (Urk. 2/7) vereinbart hat, dass der Sohn jeweils von Donnerstag, 16.00 Uhr, bis Sonntag, 16.00 Uhr, somit also während genau 3 Tagen pro Woche bzw. 3/7 der gesamten Zeit durch den Kindsvater betreut wird. Ausserdem haben beide Elternteile das Recht, A.___ während vier Wochen Ferien pro Jahr zu betreuen. Der Kindsvater betreut A.___ gemäss Vereinbarung somit an 160 Tagen pro Jahr (für 44 Wochen an 3 Tagen, für 4 Wochen während seines Ferienbetreuungsrechts an 7 Tagen, für 4 Wochen während des Ferienbetreuungsrechts der Mutter an 0 Tagen), was einem Betreuungsanteil von rund 44 % entspricht (160 Tage x 100 : 365 Tage). A.___ steht sodann unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und – entsprechend dem vereinbarten Betreuungsplan - unter der geteilten Obhut seiner Eltern. Der Wohnsitz des Kindes befindet sich laut Scheidungsurteil gerade nicht bei der Ehefrau und somit auch nicht beim Kläger, sondern beim Kindsvater. Es stellt sich somit die Frage, ob die Voraussetzung, dass der Kläger A.___ in seinem Haushalt zur Pflege aufgenommen hat, überhaupt erfüllt ist. Jedenfalls fehlt es aber an einer grundsätzlichen Voraussetzung für die Begründung eines Pflegekindverhältnisses nach schweizerischem Recht. Nur die Aufnahme von Minderjährigen ausserhalb des Elternhauses bedarf gemäss PAVO einer Bewilligung und untersteht einer Aufsicht (Art. 1 Abs. 1). Selbst wenn sich die Kindseltern nicht an die vereinbarte Betreuungsregelung halten, wohnt A.___ entweder bei seiner Mutter oder seinem Vater und somit nicht «ausserhalb des Elternhauses».
3.6 Fraglich bleibt, ob Stiefkinder als Pflegekinder gelten, wenn eine Unterhaltsverpflichtung besteht, die über die familienrechtliche Beistandspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB hinausgeht. Eine solche Unterhaltsverpflichtung wäre aber behördlich zu genehmigen, untersteht doch das Pflegekindverhältnis der behördlichen Aufsicht. Vorliegend scheitert es für einen Anspruch auf eine Kinderrente somit bereits an der Voraussetzung einer behördlich genehmigten Unterhaltsverpflichtung.
3.7 Selbst wenn keine behördlich genehmigte Unterhaltsverpflichtung erforderlich wäre, ist festzuhalten, dass für den Kläger gegenüber A.___ keine Unterhaltspflicht besteht, welche über die familienrechtliche Beistandspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB hinausgeht. Für den Unterhalt des Kindes haben primär seine Eltern, somit also die Ehefrau des Klägers und der Kindsvater aufzukommen. Gemäss Vereinbarung der Scheidungsparteien übernimmt der Kindsvater die Kosten, die während seiner Betreuungszeit, welche sich - wie erwähnt (vgl. E. 3.5) - auf rund 44 % beläuft, anfallen. Ausserdem trägt er die Krankenkassenbeiträge des Sohnes sowie die Hälfte der ausserordentlichen Kosten. Es ist damit selbst die Ehefrau des Klägers und somit erst recht nicht dieser verpflichtet, für wesentlich mehr als die Hälfte des Unterhalts des Sohnes aufzukommen. Die vereinbarte Betreuungsregelung würde es der Ehefrau des Klägers ausserdem erlauben, einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen und damit ebenfalls einen Teil an die Kosten des Unterhaltes des Sohnes beizutragen. Nachdem der Kläger keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, wäre es ihm im Übrigen auch zumutbar, seine Beistandspflicht gegenüber seiner Ehefrau durch die Übernahme der persönlichen Betreuung des Sohnes zu erfüllen und dieser so zu ermöglichen, einer Teilerwerbstätigkeit nachzugehen. Soweit der Kläger geltend macht, seine Ehefrau betreue den Sohn entgegen der Vereinbarung nicht nur an 4 Tagen, sondern an 6 Tagen pro Woche, weil der Kindsvater aufgrund seiner Erwerbstätigkeit die vorgesehenen drei Tage gar nicht übernehmen könne, ist festzuhalten, dass die Vereinbarung darauf basiert, dass der Kindsvater zu 80 % erwerbstätig ist. Weshalb er aufgrund seiner Erwerbstätigkeit die Betreuung des Sohnes nur an einem Tag pro Woche übernehmen können sollte, ist unter diesen Umständen nicht einzusehen. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, ist ausserdem nicht nachvollziehbar, warum die Scheidungsparteien eine Vereinbarung abgeschlossen haben sollten, welche von Anfang an gar nicht funktionierte bzw. den gelebten Verhältnissen entsprach, zumal der Kläger nicht ausführt, es hätte sich seit der Scheidung etwas Wesentliches verändert. Wenn der Kindsvater die Betreuung des Sohnes nur an einem Tag pro Woche übernimmt, könnte er zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und wäre somit bei einem Mehrverdienst von Fr. 1'224.20 pro Monat ohne Weiteres in der Lage und verpflichtet, der Kindsmutter Unterhaltsbeiträge für den Sohn zu bezahlen. Selbst wenn von ihm nicht verlangt würde, sein Erwerbspensum auszuweiten, wäre er bei einem Nettoeinkommen von Fr. 4'896.76 pro Monat, welches er laut Scheidungsurteil mit einem 80%-Pensum erzielt, in der Lage, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Dies würde zumal dann gelten, wenn er den ihm zugewiesenen Betreuungsanteil von rund 44 % nicht übernähme, womit auch die Unterhaltskosten des Sohnes entgegen der Scheidungsvereinbarung nicht zu einem wesentlichen Teil bei ihm, sondern fast vollständig bei der Kindsmutter anfallen würden. Soweit der Kläger geltend macht, seine Ehefrau könne mit dem Kindsvater über die Kinderbelange eine beliebige Vereinbarung abschliessen und es sei den Kindseltern überlassen, ob sie sich daran halten wollten oder nicht, ist anzumerken, dass das Scheidungsgericht gemäss Art. 296 ZPO in Kinderbelangen der Offizialmaxime unterliegt und insbesondere zu prüfen hat, ob die Vereinbarung im Kindeswohl liegt. Dazu gehört auch, dass die Kindseltern alle Möglichkeiten ausschöpfen, um für den Unterhalt des Kindes aufzukommen.
3.8 Eine über die familienrechtliche Beistandspflicht hinausgehende Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber A.___ besteht damit nicht. Vielmehr trifft die Unterhaltspflicht die Kindseltern und insbesondere den Kindsvater.
4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Kläger gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Kinderrenten hat, was zur Abweisung der Klage führt.
5.
5.1 Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und dem unterliegenden Kläger keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer), sind keine Gerichtskosten zu erheben.
5.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behör-
den oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Der obsiegenden Beklagten ist daher keine Parteientschädigung zu Lasten des Klägers zuzusprechen.
Dem Kläger steht ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zu.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christian Moser
- Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger