Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2018.00086


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 20. Dezember 2019

in Sachen

X.___


Kläger


vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli

S-E-K Advokaten

Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld


gegen


1.    Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG

c/o Y.___ AG



2.    Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken

Stockerstrasse 33, 8002 Zürich


Beklagte


Beklagte 1 vertreten durch Advokat Markus Schmid

Schmid Herrmann Rechtsanwälte

Lange Gasse 90, 4052 Basel


weitere Verfahrensbeteiligte:


1.    Pensionskasse der Z.___ Versicherung

c/o 'Z.___' Versicherung


Beigeladene 1


2.    Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich

Beigeladene 2




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1987 geborene X.___ arbeitete ab dem 1. November 2011 als Kundenberater bei der A.___ und war dadurch bei der Vorsorgeeinrichtung 1 der Z.___ Versicherung (heute: Pensionskasse Z.___ Versicherung) berufsvorsorgeversichert (Urk. 15/150, Urk. 19/16). Nachdem X.___ ab dem 4. Februar 2013 aufgrund einer paranoiden Schizophrenie krankgeschrieben worden war, meldete ihn die Arbeitgeberin am 2. April 2013 bei der IV-Stelle Schwyz zur Früherfassung (Urk. 15/134). Er selber meldete sich am 6. Mai 2013 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) zum Leistungsbezug an (Urk. 15/140). Die Invalidenversicherung übernahm in der der Folge für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2013 die Kosten für ein Arbeitstraining bei der A.___ (Urk. 15/160, Urk. 15/155). Anschliessend kam die Invalidenversicherung für einen persönlichen Support des Versicherten bei seiner Arbeitgeberin auf und gewährte Kostengutsprache für ein Job-Coaching (Urk. 15/165). Die Supportmassnahmen wurden per 31. Januar 2014 abgebrochen (Urk. 15/171, Urk. 15/173/16-17, Urk. 15/181/1). Vom 17. Februar bis am 31. Mai 2014 bezog X.___ Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 29, Urk. 30/1) und war dadurch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert. Gleichzeitig gewährte die Invalidenversicherung Arbeitsvermittlung (Urk. 15/182). Ab dem 1. Juni 2014 arbeitete X.___ als Verkaufsassistent in einem 100%-Pensum für die Y.___ AG und war dadurch bei der Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/5, Urk. 8/6). Die IV-Stelle hielt daraufhin mit Mitteilung vom 13. Oktober 2014 fest, der Versicherte sei rentenausschliessend eingegliedert. Die Arbeitsvermittlung sei abgeschlossen und es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 15/198). Das Arbeitsverhältnis des Versicherten mit der Y.___ AG wurde per 31. Mai 2015 beendet (Urk. 2/14, Urk. 2/15, Urk. 8/7).

    Nachdem der Versicherte vom 1. Juni bis am 10. Juli 2015 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte (Urk. 29, Urk. 30/1), arbeitete er ab dem 13. Juli 2015 als Junior Business Analyst Prozesse und Systeme bei der B.___ AG (Urk. 2/6) und war dadurch bei der Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/7). Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin innerhalb der Probezeit am 4. September 2015 per 11. September 2015 gekündigt (Urk. 2/12).

    Im April 2016 (vgl. Urk. 15/263) meldete sich der Versicherte wieder bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/210). Die IV-Stelle nahm in der Folge medizinische Abklärungen vor (Urk. 15/214, Urk. 15/215, Urk. 15/221, Urk. 15/226, Urk. 15/227, Urk. 15/228), in deren Rahmen sie ein neuropsychologisches Gutachten bei C.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, in Auftrag gab (Urk. 15/236-238). Das Gutachten wurde am 20. März 2017 erstattet (Urk. 15/248). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 15/258, Urk. 15/262) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 29. September 2017 mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 eine ganze Rente zu (Urk. 15/263, Urk. 15/264, Urk. 15/266).

1.2    In der Folge wandte sich der Versicherte sowohl an die Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG als auch an die Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken. Beide verneinten jedoch ihre Leistungspflicht (Urk. 2/8, Urk. 2/9, Urk. 10/C17+C18).


2.    Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 erhob X.___ Klage gegen die Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG (Beklagte 1) und die Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken (Beklagte 2) und beantragte:

«1.    Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, gegenüber dem Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 eine Invalidenrente nach BVG, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten.

2.    Eventualiter: Die Beklagte 2 sei zu verpflichten, gegenüber dem Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 eine Invalidenrente nach BVG, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten.

3.    Die Beklagte sei zu verpflichten, den Kläger angemessen zu entschädigen (zuzüglich Auslagen und MWSt).»

    Die Beklagte 1 beantragte mit Klageantwort vom 23. Januar 2018 (Urk. 7) und die Beklagte 2 mit Klageantwort vom 24. Januar 2019 (Urk. 9) die Abweisung der gegen sie selber gerichteten Klage.

    Nachdem mit Verfügung vom 28. Januar 2019 (Urk. 12) die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen worden waren (Urk. 15/1-297, Urk. 16/1-7), hielt der Kläger mit Replik vom 1. März 2019 (Urk. 18) an seinen materiellen Anträgen fest. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es seien die vollständigen Gerichtsakten der Pensionskasse der Z.___ Versicherung zuzustellen und diese einzuladen, sich dazu vernehmen zu lassen.

    Während die Beklagte 2 am 19. März 2019 erklärte, auf das Erstatten einer Duplik zu verzichten (Urk. 21), hielt die Beklagte 1 mit Duplik vom 8. April 2019 (Urk. 23) an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 (Urk. 24) wurden die Pensionskasse der Z.___ Versicherung (Beigeladene 1) und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beigeladene 2) zum Prozess beigeladen und es wurde ihnen Frist zur Stellungnahme angesetzt. Während sich die Beigeladene 1 innert Frist nicht vernehmen liess, hielt die Beigeladene 2 mit Stellungnahme vom 4. November 2019 fest, dass sie nicht leistungspflichtig sei (Urk. 29). Unter dem Hinweis, dass die Beigeladene 1 sich innert der angesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde die Stellungnahme der Beigeladenen 2 vom 4. November 2019 den Parteien und der Beigeladenen 1 am 20. November 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 31).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG).

1.3    Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).

    Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeitsfähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, trägt hierfür die Beweislast (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB; Urteil 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Umgekehrt hat der Leistungsansprecher die Folgen von Beweislosigkeit zu tragen, wenn er geltend macht, der enge zeitliche Konnex zwischen einer vorbestandenen berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von mindestens 20 %; BGE 144 V 58 E. 4.4) sei während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses unterbrochen worden (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3).

1.4    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).


2.

2.1    Der Kläger erklärte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen (Urk. 1, Urk. 18), ab dem 1. Juni 2014 sei er für die Y.___ AG tätig und dadurch bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert gewesen. Seine Arbeitsfähigkeit sei bei Stellenantritt nicht erheblich und dauerhaft beeinträchtigt gewesen. Entgegen der Behauptung der Beklagten 1 habe er sich im März 2014 nicht zu 100 % arbeitsfähig schreiben lassen müssen, um sich ans Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wenden zu können. Er habe sich damals leistungsfähig gefühlt und habe dies so durch seine behandelnden Ärzte attestieren lassen.

    Es sei unzutreffend, dass er während der Anstellung bei der Y.___ AG nur während rund 2 1/2 Monaten keine erheblichen krankheitsbedingten Absenzen aufgewiesen habe. Bereits die Periode ab Arbeitsbeginn am 1. Juni bis zur ersten krankheitsbedingten Absenz am 21. August 2014 habe 2 2/3 Monate ausgemacht und damit für sich allein nur knapp nicht die rechtsprechungsgemässen zeitlichen Anforderungen an die Konnexität erreicht. Ausserdem handle es sich bei der Absenz im August 2014 um eine Absenz von bloss einer Woche. Die erste längere Absenz sei aufgrund des rund dreiwöchigen stationären Aufenthaltes im September/Oktober 2014 erfolgt. Danach sei er allerdings wieder, abgesehen eines einzigen Tages krankheitsbedingter Absenz, vollumfänglich der Arbeitstätigkeit für die Y.___ AG nachgekommen, mithin während mehr als drei Monaten vom 13. Oktober 2014 bis zum 19. Januar 2015. Er habe dabei während Monaten, zumindest bis rund Ende des Jahres 2014, die hohen an ihn gestellten Erwartungen der Arbeitgeberin vollumfänglich erfüllt. Erst Ende des Jahres 2014 habe mit Verschlechterung der Gesundheit seine Arbeitsqualität gelitten, weshalb in der Folge die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus krankheitsbedingten Gründen gekündigt habe. Er habe von der Y.___ AG ein sehr gutes Zeugnis erhalten, was bei ungenügender Arbeitsleistung nicht der Fall gewesen wäre. Entgegen den Einwänden der Beklagten 1 habe es sich bei der Tätigkeit für die Y.___ AG nicht um eine bloss als Arbeitsversuch zu wertende, leidensadaptierte Tätigkeit gehandelt. Er sei bei der Y.___ AG in anspruchsvoller und marktgerecht entlöhnter Tätigkeit in einem Vollpensum angestellt gewesen.

    Er habe nach einem kurzzeitigen Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung rund einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG wieder eine Arbeitstätigkeit aufnehmen können. Dieses Arbeitsverhältnis bei der B.___ AG sei jedoch von der Arbeitgeberin innerhalb der Probezeit wegen krankheitsbedingt ungenügender Arbeitsleistung aufgehoben worden. Nach September 2015 seien ausschliesslich noch kurze erfolglose Arbeitsversuche erfolgt. Da weder die kurze Dauer des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung noch seine kurze Arbeitstätigkeit für die B.___ AG noch die darauffolgenden gescheiterten Versuche einer beruflichen Wiedereingliederung den zeitlichen Zusammenhang zu unterbrechen vermögen, sei die Beklage 1 leistungspflichtig.

2.2    Die Beklagte 1 wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 7, Urk. 23), der Kläger habe bereits vor Eintritt in das Vorsorgeverhältnis mit ihr an den schliesslich zur Invalidität führenden Gesundheitsschädigungen gelitten und sei infolge dieser bereits erheblich und dauerhaft in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. So sei das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der A.___ infolge der gesundheitlichen Schwierigkeiten und der bereits ab Februar 2013 bestehenden Arbeitsunfähigkeit per 31. Januar 2014 aufgelöst worden. Auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ habe der Kläger keine volle oder annähernd volle Arbeitsfähigkeit mehr erreicht. Die Attestierung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im März 2014 sei ausschliesslich auf Wunsch des Klägers erfolgt. Dies habe jedoch nach Aussage von Dr. D.___ nicht der realen Leistungsfähigkeit des Klägers entsprochen.

    Der Kläger behaupte irreführend eine tatsächliche Arbeitsfähigkeit ab Stellenantritt bei der Y.___ AG am 1. Juni 2014 bis zumindest Ende des Jahres 2014. Der Kläger habe jedoch bereits vom 21. August bis 29. August 2014 Arbeitsunfähigkeiten aufgewiesen. Alsdann sei er am 11. September sowie vom 17. September bis zum 10. Oktober 2014 krankheitsbedingt an der Arbeitsleistung verhindert gewesen. Für Oktober 2014 sei eine Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik E.___ dokumentiert, anlässlich derer er sich jedoch nicht zu einer Phasenprophylaxe mit einem Depotneuroleptikum habe entschliessen können, weshalb Dr. D.___ eine weitere Behandlung abgelehnt habe. Der Kläger habe somit nach Arbeitsantritt nur während rund zweieinhalb Monaten ohne erhebliche krankheitsbedingte Absenzen seine Arbeitsleistung zu erbringen vermocht. Die bei Versicherungsbeginn vorbestehende Arbeitsunfähigkeit sei daher nicht unterbrochen worden.

2.3    Die Beklagte 2 brachte im Wesentlichen vor (Urk. 9), angesichts der sehr kurzen Anstellungsdauer bei der B.___ AG und des früheren Krankheitsverlaufs könne nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer unmittelbar vor Stellenantritt bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dies insbesondere, da der früher behandelnde Dr. D.___ ab dem Austritt aus der Klinik E.___ im Oktober 2014 und der Verweigerung der angezeigten Medikation von keinen erfolgsversprechenden Behandlungsoptionen mehr ausgegangen sei. Spätestens ab diesen Zeitpunkt sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auszugehen.

2.4    Die Beigeladene 2 erklärte mit Stellungnahme vom 4. November 2019 (Urk. 29), der Kläger habe vom 8. Juni bis am 31. Oktober 2011, vom 17. Februar 2014 bis am 31. Mai 2014, vom 1. Juni 2015 bis Juli 2015 und von September bis am 28. Oktober 2015 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Aus den Akten der Invalidenversicherung ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit des Klägers während der Dauer der Bezüge von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung eingetreten sei. Im Schriftenwechsel der Parteien werde zudem nicht geltend gemacht, dass sie leistungspflichtig sei.


3.

3.1    Es sind insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang:

3.2    Dr. D.___ nannte mit undatiertem, am 21. Mai 2013 bei der IV-Stelle eingegangem Bericht (Urk. 15/148) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- schizoaffektive Psychose, gegenwärtig manisch, Erstmanifestation 2007, erneuter Schub seit Januar 2013

- ADHS in Kindheit und Jugend mit Regredienz im Erwachsenenalter
(ICD-10 F90.07/F90.1)

    Der Kläger habe nach der Remission des Schubes im Jahr 2011 bei der A.___ als Aussendienstmitarbeiter einsteigen können und habe sich schnell und begeistert in diesem Business eingelebt. Eine prophylaktische Medikation habe er jedoch abgelehnt, weil er sich dadurch beeinträchtigt gefühlt habe. Im Januar 2012 habe zunächst schleichend eine vor allem paranoide Symptomatik begonnen. Dann sei es ab Februar zur einer schnellen Verschlechterung mit akustischen Halluzinationen und schliesslich auch depressiver Symptomatik nach Rückgang der Positivsymptomatik gekommen. Der Kläger sei seit Februar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden. Wann, sei aber nicht festlegbar. Der Schub werde sicher abklingen. Beim letzten Schub habe es ein Jahr gedauert. Bei schubweisem Verlauf ohne Rezidivprophylaxe bestehe die Gefahr einer Chronifizierung.

3.3    Mit E-Mail an die den Kläger im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen betreuende Jobcoachin der Arbeitgeberin vom 27. Januar 2014 erklärte Dr. D.___ (Urk. 15/173/15-16), er habe gewusst, dass die Selbsteinschätzung des Klägers und die Fremdeinschätzung differierten. Durch die Erhöhung der attestierten Arbeitsfähigkeit habe er im Wesentlichen den Bedürfnissen des Klägers entsprochen. Wenn es um Arbeitsfähigkeit gehe, dann schätze er als Psychiater die psychische Funktionsfähigkeit des Patienten ab. Sie unterschieden Grundfunktionen und Komplexfunktionen. Im klinischen Rahmen der Praxis seien die Grundfunktionen relativ gut beurteilbar. Für die Komplexfunktionen brauche es jedoch Informationen von der sozialen Umgebung und von der Arbeitgeberin. Er habe den Eindruck, dass sie – die Jobcoachin bei ihren gemeinsamen Konferenzgesprächen den Kläger etwas positiver eingeschätzt habe, als es der Leistungsrealität entsprochen habe. Lediglich die Absenzen hätten eine andere Sprache gesprochen. Die Aussage von Herrn F.___ von der IV-Stelle, dass der Kläger nicht einmal ein relativ einfaches Spesenformular korrekt ausfüllen könne, habe ihm aber verdeutlicht, dass die Komplexfunktionen wesentlich eingeschränkter erschienen. Der Kläger selber könne das erst eingestehen, wenn er ihn ganz grob konfrontiere. Der Kläger habe dann aber die Tendenz, Umgebungsfaktoren und nicht seine Krankheit dafür verantwortlich zu machen.

    Nachdem Dr. D.___ von der IV-Stelle mitgeteilt worden war, dass die Krankentaggeldversicherung die attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit als tatsächliche 80%ige Arbeitsfähigkeit interpretiere und nicht in Bezug auf eine Eingliederungsmassnahme (Urk. 15/173/16), erklärte Dr. D.___, der Kläger selber wolle ab Februar wieder als arbeitsfähig gelten und sich bewerben. Er lasse ihn das auch machen, wobei er ihn natürlich begleite (Urk. 15/173/16).

3.4    Mit Bericht zu Händen der IV-Stelle vom 5. März 2014 erklärte Dr. D.___ (Urk. 15/176), der Kläger habe sich Mitte 2013 soweit erholt, dass bei einer 50%igen Präsenz noch keine instrumentelle Standardleistung habe geleistet werden können. Der Kläger habe für die Erledigung von gestellten Aufträgen ein Mehrfaches des normalen Zeitbudgets benötigt. Dafür scheine zumindest die Qualität gestimmt zu haben. Im Tagesgeschäft hätte er erst im Januar dieses Jahres eingesetzt werden sollen. Es habe eine grosse Diskrepanz zwischen Selbst- und Fremdeinschätzung gegeben. Die Anzeichen von Grössenideen seien zwar diskret, aber doch sichtbar geblieben. So habe sich der Kläger in Organigrammen immer neben die Geschäftsleitung gesetzt und sich phantasievolle Titel wie Senior-Advice-Officer zugelegt. Die krankheitsbedingten Abwesenheiten seien immer noch häufig gewesen. Nach eigenen Angaben des Klägers habe er auch unter einer etwas unerquicklichen Arbeitsatmosphäre gelitten. Im Dezember habe es deswegen auch eine Phase erhöhten Alkoholkonsums und Aggressivität gegen primäre Bezugspersonen gegeben. Auf eigenen Wunsch habe er den Kläger für das RAV zu 100 % arbeitsfähig geschrieben. Aus der Erfahrung mit früheren Krisen sei es auch durchaus möglich, dass der Kläger diese Arbeitsfähigkeit noch erreichen werde. Aktuell sei jedoch von einer deutlichen Einschränkung von Basis- und Komplexfunktionen auszugehen, welche im ersten Arbeitsmarkt eher keine wirkliche Arbeitsfähigkeit ermögliche. In beschützendem Umfeld wäre eine 50- bis 70%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Eine zentrale Schwierigkeit sei die Krankheitsuneinsichtigkeit und das fehlende Krankheitsverständnis. Der Kläger versuche verzweifelt, sich einen «Platz an der Sonne» zu erkämpfen und riskiere dadurch auch immer von neuem krisenhafte Entwicklungen. Immerhin scheine die Compliance der Medikamenteneinnahme recht gut zu sein. Die Therapietreue zu ihm sei auch recht zuverlässig, wobei der Kläger Psychoedukation von sich abperlen lasse.

3.5    Der Kläger war vom 29. September 2015 bis am 4. Oktober 2015 zum zweiten Mal in der Klinik G.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 6. Oktober 2015 erklärten die Ärzte der Klinik (Urk. 15/226/6-9), der Kläger sei per Selbstzuweisung unter Vermittlung des Vaters wegen Suizidgedanken und Zustandsverschlechterung bei bekannter schizoaffektiver Störung in die Klinik eingetreten. Es gehe ihm aufgrund einer anhaltend traurigen Stimmung sowie durchgehend vorhandenem Stimmenhören schlecht. Dies sei verstärkt durch den Verlust seiner Arbeitsstelle wegen häufiger Krankheitsabwesenheit. Er habe intermittierend Suizidgedanken, jedoch ohne Handlungspläne. Am 4. Oktober 2015 habe der Kläger ausdrücklich den Wunsch nach einer sofortigen Entlassung aus der Klinik geäussert. Ärztlicherseits sei die Fortführung der Behandlung im stationären Rahmen dringend empfohlen worden, da die medikamentöse Einstellung noch nicht abgeschlossen und ihres Erachtens die Belastungsfähigkeit des Klägers noch nicht vollumfänglich hergestellt gewesen sei. Es hätten jedoch keine Anhaltspunkte für akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden, sodass der Austritt in die angestammten Wohnverhältnisse erfolgt sei.

3.6    Die Ärzte der Klinik G.___, in welcher der Kläger zuletzt vom 7. bis am 27. Mai 2016 hospitalisiert gewesen war, nannten mit Bericht an die IV-Stelle vom 2. Juni 2016 (Urk. 15/214) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- schizoaffektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F25.2)

- psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1)

- Status nach Magenbypass-Operation

    Aufgrund der immer wieder auftretenden psychotischen Symptome, aktuell verbunden mit einer depressiven Symptomatik, sei die Leistungsfähigkeit des Klägers deutlich eingeschränkt. Dies zeige sich durch verminderte Konzentration, Müdigkeit und gegebenenfalls verminderte Auffassungsgabe. Die Stresstoleranz und der Antrieb seien vermindert. Der Kläger benötige viel Struktur, da er im formalen Denken sehr sprunghaft und weitschweifig sei. Auffallend seien auch Gedächtnisstörungen, Fragen würden immer wieder gestellt. Aktuell, nach dem Austritt am 27. Mai 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für 2 Wochen. Danach habe die Beurteilung durch den ambulanten Behandler zu erfolgen

3.7    Mit Bericht an die IV-Stelle vom 22. Juni 2016 (Urk. 15/215) führte Dr. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem der Kläger seit dem 14. Oktober 2015 in Behandlung stand, als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F25.2) an. Er attestierte dem Kläger ab dem 1. März 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger sei anfangs 2016 sehr motiviert gewesen, einen Arbeitsversuch von sich aus zu starten. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen.

3.8    Dr. D.___ teilte der IV-Stelle im Juli 2016 (Urk. 15/221) mit, er habe den Kläger letztmals am 28. Juni 2014 gesehen. Da sich der Kläger anlässlich der letzten ihm bekannten Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik E.___ im Oktober 2014 nicht zur Phasenprophylaxe mit einem Depotneuroleptikum habe entschliessen wollen, habe er eine weitere Behandlung in seiner Praxis abgelehnt.

3.9    Dr. I.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, bei welcher der Kläger seit September 2014 in Behandlung war, erklärte mit Bericht an die IV-Stelle vom 3. August 2016, der Kläger sei seit dem 13. April 2016 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. Eine andere Tätigkeit, das heisse eine Büroarbeit ohne Stress, sei ihm jedoch zumutbar (Urk. 15/227/1-6).

3.10    C.___ erklärte mit Gutachten zu Händen der IV-Stelle vom 20. März 2017 (Urk. 15/248), beim Kläger bestünden deutliche kognitive Funktionsbeeinträchtigungen, insbesondere das Gedächtnis und die kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit betreffend, welche in erster Linie als Auswirkung der Psychopathologie und der Medikation zu werten seien (S. 21). Der deutliche Schweregrad der kognitiven Funktionsbeeinträchtigung führe dazu, dass in der bisherigen qualifizierten Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter beziehungsweise Betriebsökonom nicht von einer verwertbaren Arbeitsleistung in der freien Wirtschaft auszugehen sei. Zu berücksichtigen wäre zudem wegen der erhöhten Ermüdbarkeit eine deutlich eingeschränkte zeitliche Zumutbarkeit. Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aufgrund der Psychopathologie seien aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen. Eine Umschulung in ein anderes Tätigkeitsfeld sei wegen der ausgeprägten Gedächtnisbeeinträchtigungen nicht möglich. Seines Erachtens sei wegen der Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit und der erhöhten Ermüdbarkeit auch in einer angepassten Tätigkeit aktuell keine verwertbare Leistungsfähigkeit vorhanden (S. 24).


4.    Die IV-Stelle sprach dem Kläger mit Verfügung vom 29. September 2017 mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 eine ganze Rente zu (Urk. 15/266, Urk. 15/264, Urk. 15/263). Die IV-Stelle hielt dabei fest, ihr Regionaler Ärztlicher Dienst bestätige seit September 2015 die 100%ige Erwerbsunfähigkeit. Nach Ablauf der einjährigen Wartefrist würde somit ab September 2016 Anspruch auf eine ganze Rente bestehen. Die Anmeldung sei jedoch im April 2016 und somit verspätet eingegangen. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG erfolge die Auszahlung der Rente sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, das heisse ab Oktober 2016 (Urk. 15/263/1).

    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die IV-Stelle von einer verspäteten Anmeldung ausgegangen ist. Sie hatte den massgeblichen Sachverhalt daher lediglich bis Oktober 2015 zu prüfen. Soweit die IV-Stelle die Eröffnung der Wartezeit vor diesem Zeitpunkt auf September 2015 festgesetzt hat, handelt es sich somit um eine IV-rechtlich bedeutungslose Feststellung, die berufsvorsorgerechtlich keine Bindungswirkung zu entfalten vermag. Der Eintritt der für die berufliche Vorsorge massgebenden Arbeitsunfähigkeit ist daher frei zu prüfen.


5.

5.1    Der Kläger arbeitete ab dem 1. November 2011 in einem Pensum von 100 % als Kundenberater bei der A.___. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Beigeladenen 1 berufsvorsorgeversichert (Urk. 15/150, Urk. 19/16). Nachdem der Kläger ab dem 4. Februar 2013 aufgrund einer paranoiden Schizophrenie krankgeschrieben worden war, absolvierte er vom 1. Juli bis am 31. August 2013 mit Unterstützung der Invalidenversicherung bei der A.___ ein Arbeitstraining (Urk. 15/155, Urk. 15/160). Anschliessend übernahm die Invalidenversicherung einen persönlichen Support des Klägers bei der A.___ und gewährte Kostengutsprache für ein Job-Coaching (Urk. 15/165). Die Supportmassnahmen wurden am 31. Januar 2014 abgebrochen (Urk. 15/171, Urk. 15/173/16-17, Urk. 15/181/1). Vom 17. Februar bis am 31. Mai 2014 bezog der Kläger Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Beigeladenen 2 berufsvorsorgeversichert (Urk. 29, Urk. 30/1). Ab dem 1. Juni 2014 arbeitete er als Verkaufsassistent in einem 100%-Pensum für die Y.___ AG und war dadurch bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/5, Urk. 8/6). Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Y.___ AG wurde per 31. Mai 2015 beendet (Urk. 2/14, Urk. 2/15, Urk. 8/7). Nachdem der Kläger vom 1. Juni bis am 10. Juli 2015 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte und dadurch wieder bei der Beigeladenen 2 berufsvorsorgeversichert war (Urk. 29, Urk. 30/1), arbeitete er ab dem 13. Juli 2015 als Junior Business Analyst Prozesse und Systeme bei der B.___ AG (Urk. 2/6) und war dadurch bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/7). Dieses Arbeitsverhältnis wurde innerhalb der Probezeit von der Arbeitgeberin per 11. September 2015 aufgelöst (Urk. 2/12). Ab dem 14. September 2015 bezog der Kläger bis 28. Oktober 2015 erneut Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 29, Urk. 30/1).

    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine Leistungspflicht der Beklagten 1 voraussetzt, dass die relevante, invalidisierende Arbeitsunfähigkeit des Klägers zwischen dem 1. Juni 2014 und dem 31. Mai 2015 eingetreten ist. Eine Leistungspflicht der Beklagten 2 besteht, wenn die relevante Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 13. Juli 2015 und dem 13. September 2015 eingetreten ist.

5.2    Gestützt auf die Akten steht fest, dass der Kläger im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ ab Februar 2013 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. So wurde ihm von Dr. D.___ ab dem besagten Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 3.2; vgl. auch Urk. 16/4-6). Die Invalidenversicherung kam zudem vom 1. Juli bis 31. August 2013 für Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Arbeitstrainings (Urk. 15/155, Urk. 15/160) und ab 1. September 2013 für einen persönlichen Support am Arbeitsplatz und ein Jobcoaching auf (Urk. 15/165). Im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit mit persönlichem Support bei der A.___ arbeitete der Kläger bis am 25. Oktober 2013 in einem Pensum von 40 %, wobei er nicht in das Tagesgeschäft involviert war. Nach dem Bezug von Ferien arbeitete er ab dem 4. November 2013 in einem Pensum von 50 % (Urk. 15/173/1). Ab dem 1. Januar 2014 wurde das Arbeitspensum auf 60 % erhöht. Gemäss der Arbeitgeberin war der Kläger jedoch ab dem zweiten Arbeitstag bereits krank und er verrichtete im Wesentlichen Tätigkeiten, welche grundsätzlich von Lehrlingen übernommen werden können. Zudem habe der Kläger nicht für das Tagesgeschäft eingesetzt werden können (Urk. 15/173/13). Das Arbeitsverhältnis mit der A.___ und das Jobchoaching wurden per 31. Januar 2014 beendet (Urk. 15/173/17).

    Dr. D.___ attestierte dem Kläger in der Folge zu Händen des RAV eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (E. 3.4). Wie sich aus der E-Mail von Dr. D.___ vom 27. Januar 2014 (E. 3.3) und seinem Bericht vom 5. März 2014 (E. 3.4) ergibt, war der Kläger jedoch Ende Januar 2014 bzw. im Februar 2014 weiterhin erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, hielt Dr. D.___ doch tatsächlich lediglich eine 50- bis 70%ige Arbeitsfähigkeit in einem geschützten Rahmen für möglich (E. 3.4).

    Über die Leistungsfähigkeit des Klägers nach der Berichterstattung durch Dr. D.___ im März 2014 bis zum Beginn des Arbeitsverhältnisses der Y.___ AG am 1. Juni 2014 liegen zwar keine echtzeitlichen Berichte vor. Wie vorstehend dargelegt, ist jedoch ausgewiesen, dass Dr. D.___ in seinem Bericht vom 5. März 2014 den Kläger noch als erheblich eingeschränkt erachtete und nicht von einer unmittelbar bevorstehenden, weitgehenden Genesung ausging (vgl. E. 3.4).

    Hinsichtlich der Arbeitstätigkeit des Klägers für die Y.___ AG ab 1. Juni 2014 ergibt sich, dass der Kläger vom 21. bis am 29. August 2014, am 11. September 2014, sowie vom 17. September bis am 10. Oktober 2014 krankheitsbedingt nicht arbeiten konnte (Urk. 7 S. 3; Urk. 8/3). Im November 2014 wies der Kläger keine krankheitsbedingten Absenzen auf. Im Dezember 2014 fehlte er am 12. krankheitsbedingt bei der Arbeit (Urk. 8/3). Am 16. Januar 2015 kündigte die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis per 30. April 2015 (Urk. 2/14). Die Kündigung war mit der Begründung wiederholter krankheitsbedingter Abwesenheiten sowie krankheitsbedingter ungenügender Arbeitsleistung erfolgt (Urk. 1 S. 7 und Urk. 7 S. 11). In der Folge fehlte der Kläger am 19., am 20., am 29. und am 30. Januar, am 4. Februar, vom 26. Februar bis am 6. März, vom 23. März bis am 2. April sowie vom 13. bis am 17. April 2015 krankheitsbedingt bei der Arbeit (Urk. 8/3). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Kläger nach Arbeitsbeginn Anfang Juni 2014 nur während etwas mehr als zweieinhalb Monaten keine krankheitsbedingten Abwesenheiten aufwies. Auch in der Folge war er höchstens während gut zwei Monaten (11. Oktober bis 11. Dezember 2014) ohne krankheitsbedingte Abwesenheit. Wie sowohl der Kläger wie auch die Beklagte 1 übereinstimmend festhielten (Urk. 1 S. 7 und Urk. 7 S. 11), erfolgte die Kündigung zudem nicht nur wegen wiederholter krankheitsbedingter Abwesenheit, sondern auch wegen krankheitsbedingt ungenügender Arbeitsleistung. Entgegen dem Kläger kann aus dem Arbeitszeugnis vom 31. Mai 2015 (Urk. 2/15) nicht geschlossen werden, er habe bis zum unbestritten gebliebenen Nachlassen der Arbeitsleistung per Ende 2014 (Urk. 1 S. 7) gute Arbeitsleistungen erbracht. So wird im Arbeitszeugnis lediglich festgehalten, dass er Bereitschaft gezeigt habe, sich den hohen Anforderungen und komplexen Aufgaben zu stellen, nicht aber, dass er die hohen Anforderungen erfüllt und die komplexen Aufgaben erfolgreich bewältigt habe. Darüber hinaus hätte die Arbeitgeberin wohl nicht im Januar 2015 das Arbeitsverhältnis mit der Begründung krankheitsbedingter Abwesenheiten und krankheitsbedingt ungenügender Arbeitsleistung gekündigt, wenn der Kläger bis Ende 2014 gute Arbeitsleistungen erbracht hätte. Dies gilt umso mehr, als der Kläger davor während verhältnismässig langer Zeit keine längere krankheitsbedingte Abwesenheit aufgewiesen hat. Dass der Kläger im Herbst 2014 gesundheitsbedingt erheblich eingeschränkt war, ergibt sich auch aus dem Bericht von Dr. D.___ vom Juli 2016 (E. 3.8), erklärte er doch, dass er nach der Hospitalisation des Klägers in der Klinik E.___ im Oktober 2014 eine weitere Behandlung abgelehnt habe, da der Kläger sich nicht zur Phasenprophylaxe mit einem Depotneuroleptikum habe entschliessen können. Zusammenfassend steht somit betreffend die Arbeitstätigkeit des Klägers für die Y.___ AG fest, dass er nicht in der Lage war, über längere Zeit ohne krankheitsbedingte Abwesenheit eine genügende Arbeitsleistung zu erbringen.

    Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG bezog der Kläger vom 1. Juni bis am 10. Juli 2015 (Urk. 30/1) Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Für die Dauer des Taggeldbezugs liegen keine Angaben zur Leistungsfähigkeit vor. Bereits am 13. Juli 2015, das heisst knapp eineinhalb Monate nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG, trat der Kläger jedoch eine Arbeitsstelle bei der B.___ AG an (Urk. 2/6). Dieses Arbeitsverhältnis wurde innerhalb der Probezeit von der Arbeitgeberin per 11. September 2015 gekündigt, wobei der Kläger ab der Kündigung am 4. September 2015 von der Arbeit freigestellt wurde (Urk. 2/12). Der Grund für die Kündigung waren gemäss Angaben des Klägers krankheitsbedingt ungenügende Arbeitsleistungen (Urk. 1 S. 7). Der Kläger war somit krankheitsbedingt nicht in der Lage, ab dem 13. Juli 2015 für eine gewisse Zeit eine genügende Arbeitsleistung zu erbringen.

    Für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG ist eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (E. 3.5-3.7, E. 3.9-3.10) und wird von den Parteien auch nicht infrage gestellt.

5.3    Zusammenfassend steht nach dem Gesagten fest, dass der Kläger bereits vor Beginn der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 1 – und somit auch vor der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 2 – in relevanter Weise in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. In der Folge wurde der zeitliche – und auch der sachliche – Zusammenhang zu der der Invalidität zugrundeliegenden Arbeitsunfähigkeit nicht unterbrochen, war der Kläger doch nie mehr in der Lage, ununterbrochen während mehr als 2 2/3 Monaten einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und entsprachen seine Arbeitsleistungen nicht mehr den gestellten Anforderungen. Die Beklagten 1 und 2 sind somit nicht leistungspflichtig, weshalb die Klage abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Urs Kröpfli

- Advokat Markus Schmid

- Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken

- Pensionskasse der Z.___ Versicherung

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler