Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2018.00087


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 20. Februar 2019

in Sachen

Tellco pkPRO

Bahnhofstrasse 4, Postfach 434, 6431 Schwyz

Klägerin


vertreten durch Advokat Thomas Käslin

advokatur 11

Leimenstrasse 4, 4051 Basel


gegen


X.___


Beklagte



    Nach Einsicht in die Klage vom 5. Dezember 2018 (Urk. 1), mit welcher die Klägerin Tellco pkPRO (ehemals pensionskasse pro) beantragte, es sei die Beklagte zur Zahlung von Fr. 13'696.90 nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 2018 sowie von Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 103.30 zu verpflichten, und es sei in der Betreibung Nr. "..." des Betreibungsamtes Zürich 8 betreffend die Forderung von Fr. 13'696.90 nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 2018 der Rechtsvorschlag zu beseitigen und definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1), unter Kostenfolge zulasten der Beklagten,


unter Hinweis,

dass die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hat (vgl. die Verfügung vom 11. Dezember 2018 [Urk. 4] sowie Urk. 5), weshalb der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist,


in Erwägung,


dass sich die Beklagte als Arbeitgeberin mit Anschlussvertrag Nr. 86679 116403 vom 10. Februar beziehungsweise 23. Februar 2011 (Urk. 2/3) der Klägerin per 1. Februar 2011 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge anschloss,

dass sich die Klägerin mit Schreiben vom 5. April 2016 mangels zu diesem Zeitpunkt gemeldeter Versicherter bei der Beklagten danach erkundigte, ob der Anschlussvertrag weitergeführt werden solle, was von der Beklagten mit Unterschrift vom 27. April 2016 bestätigt wurde (Urk. 2/17),

dass gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schuldet,

dass die Klägerin zum Nachweis ihrer Beitragsforderung die Prämienrechnungen vom 7. März 2017 betreffend das Jahr 2016 (Urk. 2/18), vom 9. März 2017 betreffend das Jahr 2017 (Urk. 2/19), die erste Mahnung vom 2. Mai 2017 (Urk. 2/20), die zweite Mahnung vom 6. Juni 2017 (Urk. 2/21), die Kündigung des Anschlussvertrages vom 26. Juni 2017 per 30. Juni 2017 (Urk. 2/22), die Schlussabrechnung vom 28. Juli 2017 per 30. Juni 2017 (Urk. 2/23), die rektifizierte Schlussabrechnung vom 8. September 2017 per 30. Juni 2017 (Urk. 2/24), die Mahnung vom 20. November 2017 (Urk. 2/25), das Betreibungsbegehren vom 29. Januar 2018 (Urk. 2/26), den Zahlungsbefehl des Stadtammann- und Betreibungsamtes Zürich 8 vom 31. Januar 2018 (Urk. 2/27), das Schreiben an die Beklagte vom 4. Juni 2018 mit der Information, dass die Forderung auf dem Gerichtsweg durchgesetzt werde, wenn der Rechtsvorschlag nicht zurückgezogen und die Forderung nicht beglichen werde (Urk. 2/28) sowie den Kontoauszug vom 28. Juni 2018 (Urk. 2/7) eingereicht hat,

dass die von der Klägerin in Betreibung gesetzte und eingeklagte Forderung in Höhe von total Fr. 13'696.90 einen Saldo von Fr. 12’313.55 für Beitragsforderungen (Jahresprämie 2016 von Fr. 11'075.45 [Urk. 2/18] zuzüglich Jahresprämie 2017 von Fr. 11'121.60 [Urk. 2/19] abzüglich Guthaben per 31. Dezember 2016 von Fr. 1'542.35, abzüglich Prämiengutschriften von insgesamt Fr. 8’341.15 aufgrund der Vertragsauflösung [vgl. den Kontoauszug vom 28. Juni 2018 [Urk. 2/7]), Mahnkosten in der Höhe von insgesamt Fr. 90.--, Vertragsauflösungskosten von Fr. 300.--, Kosten für die Stellung des Betreibungsbegehrens von Fr. 300.-- sowie Zinsen bis am 31. Dezember 2017 von Fr. 693.35 enthält (vgl. den Kontoauszug vom 28. Juni 2018 [Urk. 2/7]),

dass die Klägerin gemäss – integrierenden Bestandteil des Anschlussvertrages bildendem (Urk. 2/3 S. 2) – Kostenreglement (Urk. 2/5) berechtigt ist, für die 1. Mahnung Fr. 20.--, für die zweite Mahnung Fr. 50.--, für das Betreibungsbegehren Fr. 300.-- und bei Vertragsauflösung einen Mindestbetrag von Fr. 300.-- zu erheben,

dass die Klägerin gestützt auf Art. 66 Abs. 2 BVG und die Ziff. 2.3 lit. f der – integrierenden Bestandteil des Anschlussvertrages bildenden (Urk. 2/3 S. 2) – Geschäftsbedingungen (Urk. 2/5) zur Erhebung von Verzugszinsen in der Höhe von 6 % pro Jahr berechtigt ist und die Zinsen bis am 31. Dezember 2017 von Fr. 693.35 seitens der Beklagten unbestritten geblieben sind,

dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/27) – gemäss Akten auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

dass auch keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

dass die Betreibungskosten von Fr. 103.30, für welche die Klägerin ebenfalls die Rechtsöffnung verlangt, gemäss ständiger Rechtsprechung nicht im vorliegenden Verfahren zuzusprechen sind, weil gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können (vgl. etwa das Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/100 vom 26. September 2001 E. 5; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2017 vom 13. Juni 2018 E. 3.6.2),

dass gestützt auf Art. 73 Abs. 2 BVG und die Rechtsprechung (BGE 128 V 323) das Verfahren betreffend Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten vorbehältlich mutwilliger Prozessführung kostenlos ist, was auch bedeutetet, dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge grundsätzlich auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen),

dass die im Kostenreglement (Urk. 2/5) festgelegte Entschädigungspauschale von Fr. 1'250.-- für das Inkassoverfahren «Rechtsöffnung inklusive Klagebegehren» nicht anwendbar ist, da dies dem vorgenannten Grundsatz der Kostenlosigkeit des BVG-Verfahrens widerspräche,

dass die Beklagte somit in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 13'696.90 nebst Zins von 6 % seit dem 1. Januar 2018 zu bezahlen, und dass im Umfang dieser Forderung der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. "..." des Stadtammann- und Betreibungsamtes Zürich 8 (Urk. 2/27) aufzuheben ist,

dass die Klage im Übrigen abzuweisen ist,

dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer), und die Beklagte in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der obsiegenden Klägerin eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen,



erkennt der Einzelrichter:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 13'696.90 nebst Zins zu 6 % seit dem 1. Januar 2018 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. "..." des Stadtammann- und Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 31. Januar 2018) in diesem Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokat Thomas Käslin

- X.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro