Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2018.00094


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 31. Oktober 2019

in Sachen

X.___

Klägerin


gegen


Migros-Pensionskasse

Wiesenstrasse 15, Postfach, 8952 Schlieren

Beklagte


Zustelladresse: Migros-Pensionskasse

Scan Center Versicherung

Postfach, 8010 Zürich


diese vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich






Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1962 geborene X.___ war vom 1. März 2007 bis am 30. Juni 2008 als Sachbearbeiterin bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Migros-Pensionskasse berufsvorsorgeversichert. Ab dem 1. Juli 2008 arbeitete sie auf der Gemeindeverwaltung Z.___, wodurch sie bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert war. Dieses Arbeitsverhältnis wurde noch während der Probezeit per 24. Juli 2008 von der Arbeitgeberin gekündigt. Am 18. Mai 2009 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Beschluss vom 4. Juni 2010 hielt die IV-Stelle fest, dass X.___ mit Wirkung ab 1. August 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe, wobei die Leistungen aufgrund verspäteter Anmeldung erst mit Wirkung ab 1. November 2009 auszurichten seien (Urk. 9/3).

    Am 24. Februar 2013 erhob X.___ Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und beantragte die Ausrichtung von reglementarischen Rentenleistungen als Vorleistung. Nachdem die Migros-Pensionskasse zum Verfahren beigeladen worden war, verpflichtete das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. April 2015 (BV.2013.00014) die BVGSammelstiftung Swiss Life, X.___ mit Wirkung ab 1. August 2009 eine volle Invalidenrente im Umfang der obligatorischen Mindestleistungen der beruflichen Vorsorge als Vorleistung auszurichten, wobei X.___ auf die Rentenbetreffnisse für die Monate September 2012 bis Oktober 2013 zufolge Zession keinen Anspruch habe. Das Bundesgericht hiess die von der BVGSammelstiftung Swiss Life dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. Dezember 2015 (9C_425/2015) teilweise gut, hob das Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. April 2015 auf und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es prüfe, ob X.___ grundsätzlich Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nach Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) habe, und hernach über die Vorleistungspflicht der BVGSammelstiftung Swiss Life neu entscheide. Das hiesige Gericht stellte daraufhin mit Urteil vom 5. Februar 2016 (BV.2015.00087, Urk. 2/1) in teilweiser Gutheissung der Klage fest, dass X.___ mit Wirkung ab 1. November 2009 Anspruch auf eine volle Invalidenrente im Umfang der obligatorischen Mindestleistungen der beruflichen Vorsorge als Vorleistung der BVGSammelstiftung Swiss Life habe. Auf die Rentenbetreffnisse für die Monate September 2012 bis Oktober 2013 habe X.___ zufolge Zession keinen Anspruch. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

    Die BVGSammelstiftung Swiss Life erhob am 15. April 2016 beim hiesigen Gericht Klage gegen die Migros-Pensionskasse und X.___ und beantragte, es sei festzustellen, dass die Migros-Pensionskasse bezüglich der Invalidität von X.___ im Sinne von Art. 23 BVG leistungspflichtig sei. Mit Urteil vom 23. August 2017 (BV.2016.00030, Urk. 2/2) verpflichtete das hiesige Gericht die Migros-Pensionskasse, der BVGSammelstiftung Swiss Life die an X.___ mit Wirkung ab 1. November 2009 erbrachten Vorleistungen zurückzuerstatten. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 (Urk. 9/5) teilte die Migros-Pensionskasse X.___ unter Beilage einer Leistungsabrechnung, einer Nachzahlungsaufstellung und Überentschädigungsberechnungen mit, dass sie mit Wirkung ab 1. November 2009 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % ausrichten werde. In der Folge richtete die Migros-Pensionskasse wie angekündigt Rentenleistungen aus. Mit Schreiben vom 26. November 2018 wandte sich X.___ an die Migros-Pensionskasse und beantragte, die rückwirkend ausbezahlten Rentenleistungen seien zu 5 % zu verzinsen. Die Migros-Pensionskasse lehnte mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 (Urk. 2/3) die Ausrichtung von Verzugszinsen ab.


2.    Mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 (Urk. 1/1+2) erhob X.___ Klage gegen die Migros-Pensionskasse und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, Verzugszinsen von 5 % ab 1. November 2009 auf den verspätet ausgerichteten Leistungen sowie eine Entschädigung für den ihr durch die verspäteten Zahlungen erstandenen Schaden zu bezahlen. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 21. Februar 2019 (Urk. 8) die Abweisung der Klage, was der Klägerin mit Verfügung vom 5. März 2019 angezeigt wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 29. März 2019 (Urk. 11) ersuchte die Klägerin um Gewährung einer Fristverlängerung für die Einreichung einer Stellungnahme. Mit Schreiben vom 8. April 2019 (Urk. 12) wies das Gericht die Klägerin darauf hin, dass keine Frist am Laufen sei, weshalb auch keine Fristverlängerung möglich sei. Am 18. April 2019 reichte die Klägerin eine Stellungnahme ein (Urk. 13), mit welcher sie eine Anpassung der Rente an die Preisentwicklung beantragte und geltend machte, sie habe die Beklagte betrieben, womit diese in Verzug sei. Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 (Urk. 16) wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zum Vorbringen der Klägerin, sie habe die Beklagte betrieben, Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Beklagten aufgegeben, die in den Jahren 2007 bis 2011 anwendbaren Vorsorgereglemente einzureichen. Die Beklagte nahm am 4. Juli 2019 (Urk. 19) unter Beilage der einverlangten Reglemente (Urk. 20/1-2) Stellung. Der Klägerin wurde daraufhin mit Verfügung vom 9. Juli 2019 Frist angesetzt, um zur Eingabe der Beklagten vom 4. Juli 2019 Stellung zu nehmen. Die Beklagte liess sich mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2019 vernehmen (Urk. 24 und Urk. 26).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte auf den der Klägerin mit Wirkung ab 1. November 2009 auszurichtenden Leistungen Verzugszinsen in Höhe von 5 % zu bezahlen hat, ob die Klägerin Anspruch auf eine Entschädigung aufgrund verspäteter Leistung durch die Beklagte hat und ob die Rentenleistungen der Preisentwicklung anzupassen sind.


2.

2.1    Im Privatrecht gilt eine generelle Verzugszinspflicht, sobald der Schuldner in Verzug ist (Art. 104 des Obligationenrechts, OR). Analog zum Privatrecht gilt im Verwaltungsrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass der Schuldner Verzugszins zu bezahlen hat, wenn er mit der Zahlung in Verzug ist, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Im Sozialversicherungsrecht hat allerdings vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Rechtsprechung eine Verzugszinspflicht grundsätzlich verneint, wenn sie nicht gesetzlich vorgesehen war. Mit der Bestimmung des Art. 26 ATSG (welcher im Bereich der beruflichen Vorsorge nicht gilt) ist für bestimmte Fälle eine Verzugszinspflicht statuiert worden. Die Rechtsprechung hat daraus geschlossen, dass in den anderen, im Gesetz nicht genannten Fällen, keine Verzugszinspflicht besteht.

    Im Berufsvorsorgerecht werden Verzugszinsen sowohl im Leistungs- als auch im Beitragsbereich im Falle fehlender statutarischer Grundlage gestützt auf Art. 104 Abs. 1 OR zugelassen. Diese Sonderstellung ist weniger als eigentliche Ausnahme von der dargelegten Rechtsprechung, wonach auf dem Gebiet der Sozialversicherung grundsätzlich ohne gesetzliche Grundlage keine Verzugszinsen geschuldet sind, sondern in erster Linie vor dem Hintergrund der Entwicklung des betreffenden Rechtszweiges zu verstehen. Denn die Gewährung von Verzugszinsen war im Bereich der beruflichen Vorsorge seit jeher aufgrund der vorsorgevertraglichen Entstehung des Versicherungsverhältnisses und der damit anwendbaren allgemeinen Bestimmung des Obligationenrechts die Regel, und es hat diese Ordnung durch das geltende BVG keine Änderung erfahren (BGE 145 V 18 E. 4 mit zahlreichen Hinweisen).

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird eine dem OR analoge Verzugszinspflicht in der beruflichen Vorsorge mit dem Bestehen eines vertraglichen Verhältnisses zwischen der versicherten Person respektive der angeschlossenen Arbeitgeberin oder dem angeschlossenen Arbeitgeber und der Vorsorgeeinrichtung begründet. Entscheidend dabei ist, dass die Versicherten auch im obligatorischen Bereich durch einen Innominatvertrag an die Vorsorgeeinrichtung gebunden sind und daher in erster Linie das Reglement sowie in zweiter Linie der allgemeine Teil des OR für die Frage nach dem Verzugszins massgebend sind (BGE 145 V 18 E 5.2.1).

2.2    Gemäss Art. 105 Abs. 1 OR hat ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen. Während die Reglemente 2005 und 2008 der Beklagten (Urk. 20/2) keine Bestimmungen zu Verzugszinsen enthalten, wird in Art. 19 Abs. 2 des Reglements 2012 der Beklagten (Urk. 9/6) geregelt, dass bei Rentenzahlungen Verzugszinsen ab Anhebung einer Betreibung oder Einreichung einer Klage geschuldet sind. Verzugszinsen auf Rentenleistungen sind somit sowohl gemäss dispositiver gesetzlicher Regelung wie auch gemäss dem Reglement 2012 der Beklagten erst mit Anhebung der Betreibung oder Erhebung einer Klage geschuldet.

    Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin die ab 1. November 2009 geschuldeten Rentenleistungen vor ihrer Entrichtung in Betreibung gesetzt hätte. Vielmehr hat die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2019 (Urk. 26) bestätigt, dass sie entgegen ihrer Behauptung in der Stellungnahme vom 18. April 2019 (Urk. 13) keine Betreibung gegen die Beklagte eingeleitet hat. Eine Klage betreffend Vorsorgeleistungen reichte die Klägerin zwar beim hiesigen Gericht ein, doch war diese nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die der BVGSammelstiftung Swiss Life gerichtet. Darüber hinaus war sie auf Vorleistungen gerichtet, welche nicht zu verzinsen sind (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts BV.2015.00087 E. 2.5). Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf Verzugszinsen.

3.

3.1    Soweit die Klägerin eine Entschädigung für Kosten verlangt, welche ihr aufgrund der verspäteten Zahlung der Beklagten angefallen seien, ist die Klage ohne Weiteres abzuweisen. Da – wie eben dargelegt – sich die Beklagte mit ihren Leistungen nicht in Verzug befand, besteht weder eine gesetzliche (vgl. Art. 106 OR) noch eine reglementarische Grundlage für einen Entschädigungsanspruch. Darüber hinaus hat sich die Beklagte auch nicht widerrechtlich oder vertragswidrig verhalten.

3.2    Hinsichtlich der mit Stellungnahme vom 18. April 2019 geltend gemachten Anpassung der Rentenleistungen an die Preisentwicklung ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 36 Abs. 1 BVG zwar Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst werden. Diese Regelung gilt jedoch nur für die obligatorische Vorsorge, währenddessen im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge von Gesetzes wegen keine Verpflichtung zur Anpassung der Invalidenrenten an die Preisentwicklung besteht (vgl. Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Die berufliche Vorsorge, 4Auflage, Art. 36 BVG mit Hinweisen). Nachdem die Leistungen der Beklagten die gesetzlichen Mindestleistungen übersteigen (vgl. Urk. 9/5, Urk. 14/4; Art. 24 in Verbindung mit Art. 16 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 BVG), hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Anpassung der Rentenleistungen an die Preisentwicklung.


4.    Nach dem Gesagten erweist sich die Klage als unbegründet und ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber unter Beilage einer Kopie von Urk. 26

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler