Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2018.00095


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 24. August 2020

in Sachen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Kanton St. Gallen

Arbeitslosenkasse

Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

c/o AXA Leben AG

General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

Beklagte


Zustelladresse: AXA Leben AG

c/o Legal & Compliance

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur


diese vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli

glättli partner Anwaltskanzlei

Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur


weitere Verfahrensbeteiligte:


X.___

Beigeladene


vertreten durch Rechtsanwältin Amanda Guyot

GN Rechtsanwälte

St. Leonhard-Strasse 20, 9001 St. Gallen




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1984, schloss im Juli 2004 die Wirtschaftsmittelschule mit Berufsmaturität ab (Urk. 29/9/3). Nach einem Zwischenjahr mit Auslandaufenthalten begann sie ein Wirtschaftsstudium, welches sie nach zwei Jahren abbrach (vgl. Urk. 28/2/2/74 S. 2). Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 absolvierte sie ein Praktikum im Bereich Front Office Privatkunden bei den Y.___. Ab 1. Januar 2009 wurde sie im Bereich Underwriting Privatkunden festangestellt. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte X.___ per 30. November 2009 (Urk. 28/2/2/2-3).

    Ab dem 1. Dezember 2009 arbeitete X.___ bei der Z.___ in einem Teilzeitpensum von 40 % (Urk. 28/2/2/4). Ebenfalls seit dem 1. Dezember 2009 war sie zusätzlich in einem Pensum von 50 % als Marketingassistentin bei der A.___ tätig (Urk. 29/9/4). Daneben absolvierte sie berufsbegleitend die Ausbildung zur Marketingfachfrau, welche sie im Juni 2011 erfolgreich abschloss (Urk. 28/2/2/6, vgl. auch Urk. 28/2/2/5). Danach erhöhte sie ab 1. Mai 2011 - wohl bei gleichzeitiger Beendigung des Angestelltenverhältnisses mit der Z.___ - ihr Arbeitspensum bei der A.___ auf 100 %. Diese löste am 23. August 2011 das Arbeitsverhältnis wegen Vertrauensverlusts per 31. Oktober 2011 auf (Urk. 29/9/4, vgl. auch Urk. 28/2/2/7).

    Ab 1. November 2011 war X.___ als Marketingfachperson bei der B.___ angestellt und dadurch bei der ASGA Pensionskasse Genossenschaft berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 28/2/2/10-11). Wegen einer ab 12. Dezember 2011 attestierten Arbeitsunfähigkeit wurde ihr während der (verlängerten) Probezeit per 8. März 2012 gekündigt (Urk. 28/2/2/8, 29/9/8). In der Folge war X.___ vom 14. Mai bis 7. Juni 2012 bei der C.___ tätig. Ab 25. Mai 2012 war sie arbeitsunfähig geschrieben. Am 31. Mai 2012 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 7. Juni 2012 auf (Urk. 28/2/2/12-13, 29/9/9).

1.2    Am 7. Juni 2012 meldete sich X.___ ein erstes Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 29/9/6). Am 1. Januar 2013 konnte sie bei der D.___ eine 50 %-Stelle als Marketing Assistentin antreten (Urk. 28/2/2/14). Dadurch war sie bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 28/2/2/22-26). Nach drei Monaten wurde das Pensum per 1. April 2013 auf 100 % erhöht (Urk. 28/2/2/15). Mit Vorbescheid vom 31. Mai 2013 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da der aktuelle Lohn höher sei als der bisherige und mithin keine Erwerbseinbusse vorliege (Urk. 30/23/1). In diesem Sinne entschied sie mit Verfügung vom 15. Juli 2013 (Urk. 28/2/2/19). Inzwischen war X.___ ab 1. Juli 2013 zu 50 % und ab 12. Juli 2013 zu 100 % krank geschrieben worden (Urk. 28/2/2/58, 28/2/2/59-61).

    Am 25. November 2013 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 28/2/2/20). Das Arbeitsverhältnis mit der D.___ wurde schliesslich am 9. Juni 2015 aus gesundheitlichen Gründen per 30. Juni 2015 gekündigt (Urk. 28/2/2/27). Nach erfolgter Kündigung meldete sich X.___ bei der Arbeitslosenversicherung an (Urk. 28/2/2/28). Vom 1. Juli 2015 bis 31. Mai 2017 bezog sie Arbeitslosenentschädigung (Urk. 30/23/5). Im Zwischenverdienst trat sie am 23. Mai 2016 eine 50 %-Stelle als Mitarbeiterin Empfang und Assistentin Regionalleiter bei der E.___ an. Noch während der Probezeit wurde das Arbeitsverhältnis per 27. Juli 2016 aufgelöst (Urk. 28/2/2/30-32). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach ihr die IV-Stelle St. Gallen mit Verfügung vom 29. August 2017 eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 28/2/2/94, 30/23/2). Sowohl die AXA Berufliche Vorsorge als auch die ASGA Pensionskasse Genossenschaft lehnten die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab (Urk. 28/2/2/95 und 28/2/2/99).

2.    Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 liess das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons St. Gallen, Arbeitslosenkasse, gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Leistung im Umfang der wegen Invalidität zu Unrecht bezahlten Arbeitslosentaggeldern in der Höhe von Fr. 37'522.15 insoweit zu bezahlen, als die Beklagte in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis 31. Mai 2017 Leistungen der beruflichen Vorsorge zu erbringen hat (Urk. 1 S. 2). Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge schloss in der Klageantwort vom 4. März 2019 auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7 S. 2). Mit Replik vom 11. Juni 2019 beziehungsweise mit Duplik vom 11. Juli 2019 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 13 S. 1, Urk. 17 S. 2). Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 wurde X.___ zum Verfahren beigeladen (Urk. 18). Sie nahm mit Eingabe vom 22. August 2019 Stellung (Urk. 23), was der Klägerin und der Beklagten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25). Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 wurden die Akten des Prozesses Nr. BV.2019.00024, soweit von den Parteien in jenem Prozess als Beilagen eingereicht (Prozess Nr. BV.2019.00024 Urk. 2/2/2-105, 2/4/3-4/2, 9/1-18, 17), beigezogen und der Klägerin zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 31). Diese liess sich mit Eingabe vom 6. August 2020 dazu vernehmen (Urk. 34).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 BVG). Voraussetzung für den Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 BVG bildet, dass eine Streitigkeit aus beruflicher Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn vorliegt. Zudem darf die streitige berufsvorsorgerechtliche Angelegenheit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörden gemäss Art. 61 ff. BVG fallen (BGE 141 V 605 E. 3.2.1 mit Hinweisen).


2.    Die Klägerin möchte klageweise die Frage geklärt haben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Arbeitslosenversicherung Ansprüche gegenüber einer Vorsorgeversicherung im eigenen Namen erheben kann. Dazu führt sie aus, die Arbeitslosenversicherung könne bei Bestehen von Rückforderungsansprüchen gegenüber der versicherten Person einerseits und Ansprüchen der versicherten Person gegenüber der Vorsorgeeinrichtung anderseits einen Verrechnungsanspruch geltend machen. Dabei sei in verfahrensrechtlicher Hinsicht von zentraler Bedeutung, dass die Arbeitslosenversicherung der Vorsorgeeinrichtung die Verrechnung umgehend anzeige; dies bringe mit sich, dass in der Folge die Vorsorgeeinrichtung die Leistung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen könne (Art. 94 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Anstelle der Anzeige einer Verrechnung stehe es der Arbeitslosenversicherung auch frei, im Klageverfahren nach Art. 73 BVG einen Verrechnungsanspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung geltend zu machen (Urk. 1 S. 4).


3.    Ob eine Arbeitslosenversicherung im Klageverfahren nach Art. 73 BVG legitimiert ist, ist fraglich. Die Frage nach der Aktivlegitimation kann jedoch offen bleiben, wenn die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (Bundesgerichtsurteile 1C_216/2010 vom 28. September 2010 E. 1.2, 1P.340/2001 vom 27. August 2001 E. 1d, vgl. ferner BGE 141 V 657 E. 3.4.2, Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Bd. I, 2. Aufl. 2016, N 56 zu Art. 59 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall, weil eine Leistungspflicht der Beklagten gegenüber der Beigeladenen zu verneinen ist, wie nachfolgend darzulegen ist (vgl. dazu auch das heutige Urteil in Sachen X.___ gegen 1. AXA Stiftung Berufliche Vorsorge und 2. ASGA Pensionskasse Genossenschaft, Prozess Nr. BV.2019.00024).


4.

4.1    Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der einmonatigen Nachdeckungsfrist) eingetreten ist (Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Altersvorsorge, BVG). Unter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Sie muss mindestens 20 % betragen (SVR 2008 BVG Nr. 34; Bundesgerichtsurteil 9C_990/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.1).

4.2    Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (Art. 28 und 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] i.V.m. Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 136 V 65 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2.2).

    Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbrochen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 f.) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (BGE 134 V 20 E. 5.3; Bundesgerichtsurteil 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Bundesgerichtsurteil 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2, vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2).

4.3    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2, 133 V 67 E. 4.3.2; Bundesgerichtsurteil 9C_387/2019 vom 10. September 2019 E. 3.1). Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, ist auf die Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte, abzustellen (BGE 138 V 409 E. 3.1, 130 V 270 E. 3.1).


5.

5.1    Bei der rentenzusprechenden Verfügung vom 29. August 2017 ging die IV-Stelle St. Gallen davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit am 1. Juli 2013 eingetreten war (Urk. 28/2/2/94). Dazu führte sie im Feststellungsblatt aus, dass die Beigeladene am 8. Juni 2012 ein erstes Leistungsgesuch eingereicht habe. Sie habe dann aber am 1. Januar 2013 bei der D.___ eine Stelle angetreten. Da mithin nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestanden und sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt habe, sei am 15. Juli 2013 die abweisende Verfügung erlassen worden. Mit Gesuch vom 28. November 2013 habe die Beigeladene ein zweites Mal um Leistungen ersucht. Seit 1. Juli 2013 bestehe gemäss ärztlichem Attest eine volle Arbeitsunfähigkeit. Der Beginn der langandauernden Krankheit sei auf diesen Zeitpunkt festzulegen. Eine verspätete Anmeldung wurde verneint (Urk. 28/2/2/93). Die Verfügung und der Vorbescheid vom 2. Juni 2017 (Urk. 30/23/2) und die Verfügung vom 29. August 2017 (Urk. 28/2/2/94) wurden der Beklagten eröffnet (nicht jedoch der ASGA Pensionskasse Genossenschaft).

5.2    Mit der (erneuten) Anmeldung der Beigeladenen bei der Invalidenversicherung im November 2013 konnte ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im Mai 2013 entstehen, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt war. Folglich interessierte die IV-Stelle der Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit ab 1. Mai 2013.

    In der Rentenverfügung vom 29. August 2017 legte die IV-Stelle den Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit und damit die einjährige Wartezeit auf den 1. Juli 2013 fest. Damit wurde gleichzeitig (implizit) erkannt, dass davor jedenfalls seit 1. Mai 2013 entweder die Arbeitsfähigkeit durchgehend weniger als 20 % betragen oder an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen volle Arbeitsfähigkeit bestanden hatte (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Diese Festlegungen betrafen die Beklagte in dem Masse unmittelbar, als die Beigeladene bei ihr vorsorgeversichert war. Gleichwohl können sie im Hinblick auf einen allfälligen Streit um berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen nur insoweit Verbindlichkeit erlangen, als die Beklagte ein schutzwürdiges Interesse nach Art. 59 ATSG hatte beziehungsweise gehabt hätte, die Verfügungen der IV-Stelle ihrerseits anzufechten mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass bereits bei Beginn des Vorsorgeverhältnisses am 1. Januar 2013 eine auf dem invalidisierenden Gesundheitsschaden beruhende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden und ohne wesentlichen Unterbruch bis zum Beginn der Wartezeit am 1. Juli 2013 angedauert hatte.

Wenn die Beigeladene - wie von der Beklagten geltend gemacht - bereits vor Eintritt am 1. Januar 2013 im Umfang von 50 % arbeitsunfähig war, wäre - bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf 100 % per 1. Juli 2013 - das Wartejahr spätestens im Dezember 2013 abgelaufen gewesen (mit einem durchschnittlichen Grad von 75 % [6 Monate à 50 % und 6 Monate à 100 %]). Bei Annahme der für die Berufsvorsorge wie auch die Invalidenversicherung relevanten minimalen Arbeitsunfähigkeit von lediglich 20 % wäre das Wartejahr ebenfalls spätestens Ende 2013 abgelaufen, diesfalls mit einem Grad von 60 % (6 Monate à 20 % und 6 Monate à 100 %). Jedenfalls wäre der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung angesichts der Anmeldung im November 2013 im Mai 2014 entstanden.

Damit hätte das Vorbringen der Beklagten, der Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit sei in einem früheren Zeitpunkt eingetreten, Auswirkung auf das Dispositiv der Rentenverfügung der Invalidenversicherung vom 29. August 2017 gehabt. Damit hätte sie ein schutzwürdiges Interesse an der entsprechenden Feststellung gehabt und die Verfügung anfechten können und müssen. Da sie dies nicht getan hat, ist sie an die getroffenen Feststellungen gebunden, soweit sie sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweisen.


6.

6.1    Die Beigeladene befindet sich mit Unterbrüchen seit 2003 bei Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wegen depressiven Episoden, Bulimie und Alkoholproblemen in Behandlung (Urk. 28/2/2/35). Ab 12. Dezember 2011 schrieb er sie arbeitsunfähig (Urk. 28/2/2/36).

6.2    Im Zuge der Krankschreibung vom 12. Dezember 2011 war die Beigeladene vom 9. bis 30. Januar 2012 in stationärer Behandlung in der G.___. Dem entsprechenden Bericht ist zu entnehmen, dass die Beigeladene Ende November 2011 nach einer belastenden beruflichen und persönlichen Situation einen Zusammenbruch erlitten hat. Sie sei dann ab 12. Dezember 2012 arbeitsunfähig geschrieben worden. Diagnostiziert wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt, eine Bulimia nervosa sowie Probleme mit zeitweise schädlichem Alkoholgebrauch (Urk. 28/2/2/41). Bei weiterhin attestierter Arbeitsunfähigkeit war die Beigeladene ab 6. Februar 2012 im H.___ und vom 14. bis 24. Februar 2012 in der I.___ hospitalisiert (Urk. 28/2/2/40+42).

6.3    Mit Zeugnis vom 8. März 2012 bescheinigte Dr. F.___ zu Handen der Krankentaggeldversicherung (Allianz Versicherung) weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 28/2/2/43). Vom 19. März bis 14. April 2012 war die Beigeladene erneut in der G.___ und sodann vom 23. April bis 4. Mai 2012 in der J.___ hospitalisiert (Urk. 28/2/2/45-46). Ihr wurde durchwegs bis 11. Mai 2012 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 28/2/2/47). Im Hinblick auf den geplanten Stellenantritt per 14. Mai 2012 bei der C.___ hielt die J.___ fest, dass ab diesem Zeitpunkt voraussichtlich wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 28/2/2/46). Bereits während des laufenden neuen Arbeitsverhältnisses wurde ihr am 21. Mai 2012 rückwirkend per 14. Mai 2012 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 28/2/2/48). Dazu hielt Dr. F.___ im Bericht vom 5. Dezember 2012 fest, dass die Beigeladene die Rückkehr ins Berufsleben nicht geschafft habe und es zu einer akuten Krise gekommen sei. In der Folge blieb die Beigeladene arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 28/2/2/49, vgl. auch Urk. 28/2/2/50-53). Im Bericht vom 12. Dezember 2012 erklärte Dr. F.___ zu Handen der Krankentaggeldversicherung (nunmehr Zürich Versicherung), dass momentan wegen der psychischen Beschwerden nach wie vor eine fast vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Zur Zeit arbeite sie teilzeitlich bei ihrem Vater im Sinne einer Einarbeitung ins Arbeitsleben. Dort könne sie kleinere Projekte bearbeiten. Allerdings mache sie dies erst kurze Zeit und die Resultate seien nicht abzuschätzen (Urk. 28/2/2/54).

6.4Mit Attest vom 14. Dezember 2012 bescheinigte Dr. F.___ der Beigeladenen per 1. Januar 2013 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 28/2/2/55). Am 1. Januar 2013 trat sie die 50 %-Stelle bei der D.___ an. Ihr Vater gehört zu den Gründern der Gesellschaft. Laut eigenen Angaben erhielt sie die Stelle, weil ihr Vater in der Geschäftsleitung und im Verwaltungsrat gewesen sei (Urk. 29/9/12/1-2, vgl. auch Urk. 28/2/2/14 u. 30/23/6). Am 21. Januar 2013 bestätigte Dr. F.___ eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Dauer vom 1. bis 28. Februar 2013 (Urk. 28/2/2/56). Am 19. Februar 2013 erklärte die Beigeladene gegenüber der IV-Stelle, dass es ihr gut gehe (Urk. 29/9/11). Am 14. März 2013 hielt Dr. F.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende März 2013 fest (Urk. 28/2/2/57). Per 1. April 2013 erhöhte die Beigeladene ihr Pensum auf 100 % (Urk. 28/2/2/15). Nach einer Konsultation vom 9. Juli 2013 schrieb Dr. F.___ sie rückwirkend ab 1. Juli 2013 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 28/2/2/58). Am 11. Juli 2013 unternahm die Beigeladene einen (ersten) Suizidversuch mit Tabletten und Alkohol. Sie musste notfallmässig hospitalisiert werden und wurde arbeitsunfähig geschrieben. Am 12. Juli 2013 wurde sie vom K.___ zur stationären Weiterbehandlung in die L.___ überwiesen, wo sie bis zum 25. Oktober 2013 verblieb (Urk. 28/2/2/59-61). Aus dem Bericht der L.___ vom 31. Oktober 2013, in welchem nebst den bekannten Diagnosen eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus diagnostiziert wurde, geht hervor, dass die Beigeladene bereits vom 6. bis 14. Februar 2013 wegen einer akuten psychischen Dekompensation im M.___ hospitalisiert gewesen war (Urk. 28/2/2/61 S. 2 [= 29/9/14 S. 2]; ebenso: Bericht Dr. med. N.___ vom 21. Mai 2014, Urk. 29/9/13 Ziff. 1.4).

6.5    Im Anschluss an den stationären Aufenthalt in der L.___ war die Beigeladene bei anhaltender voller Arbeitsunfähigkeit in tagesklinischer Behandlung im H.___. Die behandelnden Ärzte hielten im Bericht vom 4. Dezember 2013 fest, dass der Suizidversuch vom Juli 2013 geplant gewesen sei. Die Beigeladene habe sich im Internet über die Dosis der einzunehmenden Medikamente informiert. Davor habe sie ihre Beerdigung mit Musik und einem Gedicht vorbereitet. Für einen Abschiedsbrief habe ihr die Zeit gefehlt und deswegen habe sie ein SMS versendet. Dies sei der Grund für die schnelle Reaktion der Eltern gewesen, welche den Rettungsdienst alarmiert hätten. Suizidale Gedanken seien vor diesem geplanten Versuch schon lange präsent gewesen (Urk. 28/2/2/63 S. 5, vgl. ferner auch Urk. 28/2/2/74 S. 2 [=Urk. 29/9/17 S. 2).

6.6    Vom 8. bis 16. Mai 2014 war die Beigeladene in der O.___, vom 19. Mai bis 3. Juli 2014 in der P.___ und vom 1. bis 20. August 2014 wieder in der O.___ zur stationären Behandlung. Ziel dieser Klinikaufenthalte war nebst einer psychischen Stabilisierung insbesondere auch eine Alkoholbehandlung. Es wurde jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 28/2/2/65-70). Weitere Hospitalisationen erfolgten vom 5. bis 11. November 2014 in der L.___, vom 3. bis 27. Januar 2015 sowie vom 18. März bis 15. Mai 2015 in der I.___ (Urk. 28/2/2/71-74). Eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde auf absehbare Zeit nicht als realistisch erachtet (Urk. 28/2/2/74 S. 5). Die Krankentaggeldversicherung des Arbeitgebers erbrachte für die maximale Leistungsdauer bis Juni 2015 Leistungen (Urk. 28/2/2/76). Per 30. Juni 2015 wurde das Arbeitsverhältnis mit der D.___ aufgelöst (vgl. Urk. 28/2/2/28).

6.7    Per 1. Juli 2015 meldete sich die Beigeladene bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 30/23/5). Ärztlicherseits wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bescheinigt (Urk. 28/2/2/78-79). Vom 27. November bis 23. Dezember 2015 war sie im Q.___ hospitalisiert (Urk. 28/2/2/80-81). Ab April 2016 wurde ihr von Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 28/2/2/83). Am 23. Mai 2016 begann sie einen Arbeitsversuch bei der E.___. Nach dessen Scheitern unternahm die Beigeladene am 20. Juli 2016 einen zweiten Suizidversuch (Urk. 28/2/2/86). Danach folgten zahlreiche Aufenthalte in diversen Kliniken (21. bis 26. Juli 2016, 10. August 2016 bis 6. September 2016, 10. bis 26. September 2016, 26. September bis 3. November 2016, 24. November 2016 bis 3. Januar 2017, 12. Januar bis 17. Februar 2017; Urk. 28/2/2/86-92). Bis auf Weiteres wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 28/2/2/90-91).


7.

7.1    Aktenkundig leidet die Beigeladene seit ihrer Jugend an psychischen Störungen. Eine Arbeitsunfähigkeit bewirkten sie indessen erst im Dezember 2011 (Urk. 28/2/2/35-36). Im weiteren Verlauf führten sie schliesslich zur vollständigen Invalidisierung. Ab 1. November 2011 war die Beigeladene bei der B.___ angestellt. Anhaltspunkte dafür, dass vor diesem Anstellungsverhältnis und mithin vor dem Vorsorgeverhältnis mit der ASGA Pensionskasse Genossenschaft eine massgebende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hatte, bestehen nicht. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf das Arbeitsverhältnis mit der A.___. Jenes wurde nicht aufgrund gesundheitlicher Probleme, sondern wegen Vertrauensverlusts aufgelöst (Urk. 29/9/4).

    Ausgewiesen ist eine Arbeitsunfähigkeit ab 12. Dezember 2011 (Urk. 2/2/35-36). Soweit die Beklagte davon ausgeht, dass eine solche bereits ab November 2011 bestanden habe (vgl. Urk. 7 S. 7), stützt sie sich auf die von der Beigeladenen erstellte Auflistung der Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 28/2/2/90 S. 5, vgl. auch Urk. 28/2/2/35). Dazu hat die Beigeladene jedoch selber ausgeführt, dass ihr dabei ein Fehler unterlaufen sei und die entsprechenden Angaben nicht ganz korrekt seien (Urk. 14 S. 19). Dass die Arbeitsunfähigkeit am 12. Dezember 2011 eintrat, ergibt sich nicht nur aus dem ärztlichen Attest von Dr. F.___, sondern auch aus den Angaben der B.___ selber (Urk. 28/2/2/35-36, 29/9/8).

7.2

7.2.1    Mit dem Stellenantritt bei der D.___ per 1. Januar 2013 war die Beigeladene bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert. Fraglich ist, ob aufgrund der bei der D.___ ausgeübten Erwerbstätigkeit von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Eine frühere Unterbrechung des zeitlichen Konnexes zwischen der bei der B.___ eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wegen des Arbeitsverhältnisses der Beigeladene mit der C.___ im Mai/Juni 2012 ist auszuschliessen. Dieses dauerte bloss drei Wochen. Sowohl vorher als auch nachher war die Beigeladene arbeitsunfähig (Urk. 28/2/2/12-13, 29/9/9).

7.2.2    Am 14. Dezember 2012 bescheinigte Dr. F.___ der Beigeladenen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in Hinblick auf den Stellenantritt bei der D.___ per 1. Januar 2013 (Urk. 28/2/2/55). Bereits diese Bescheinigung wirft Fragen auf, nachdem Dr. F.___ noch zwei Tage zuvor zu Handen der Zürich Versicherung als der damals zuständigen Krankentaggeldversicherung erklärt hatte, dass wegen der psychischen Beschwerden eine fast vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 28/2/2/54). In der Folge trat die Beigeladene am 1. Januar 2013 die Stelle bei der D.___ an und erhöhte per 1. April 2013 gar das Pensum von 50 auf 100 %.

7.2.3    Wegen einer akuten psychischen Dekompensation war die Beigeladene vom 6. bis 14. Februar 2013 im M.___ hospitalisiert. Dem Bericht der L.___ vom 31. Oktober 2013 ist dazu zu entnehmen, dass es danach zu einer stetigen Zustandsverschlechterung und schliesslich zum Suizidversuch vom 11. Juli 2013 gekommen sei (Urk. 28/2/2/61 S. 2). Die von der Beigeladenen am 19. Februar 2013 gegenüber der IV-Stelle gemachte Aussage, wonach es ihr gut gehe, traf mithin offensichtlich nicht zu. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass dieses Verhalten durchaus in das Krankheitsbild der Beigeladenen passt. Dieses zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass die Beigeladene eine Fassade gegenüber ihrer Umwelt aufrecht erhält. Sie versucht zu gefallen, zeigt sich angepasst, ist getrieben vom Wunsch, perfekt zu sein, und darum bemüht, den Schein zu wahren (vgl. Urk. 28/2/2/74 S. 3, Urk. 29/9/17 S. 4). Im April 2013 erlitt sie sodann aufgrund einer unglücklichen Begegnung mit einem Ex-Vorgesetzten einen Nervenzusammenbruch (vgl. dazu der von der Beigeladenen verfasste psychologische Lebenslauf (Urk. 29/9/16). Im Mai 2013 hegte die Beigeladene Suizidgedanken und informierte sich im Internet nach Medikamenten. Daraufhin zog sie zu ihrem Schutz wieder zu ihren Eltern (Urk. 28/2/2/74 S. 2, vgl. auch Urk. 28/2/2/63 S. 5). Am 11. Juli 2013 beging sie den Suizidversuch (Urk. 28/2/2/61).

7.2.4    Im Bericht der D.___ zu Handen der Invalidenversicherung vom 12. Dezember 2013 wird bloss darauf hingewiesen, dass der letzte effektive Arbeitstag der 12. Juli 2013 gewesen sei. Sonstige Abwesenheiten sind darin nicht vermerkt, auch nicht jene vom 6. bis 13. Februar 2013. Hinweise auf eine verminderte Leistungsfähigkeit der Beigeladenen enthält der Bericht nicht (Urk. 28/2/2/21). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihr Vater zu den Gründern der D.___ gehörte und im Zeitraum der Anstellung der Beigeladene in der Geschäftsleitung und im Verwaltungsrat der D.___ sass. Die Beigeladene gibt den auch selber an, dass sie die Stelle nur deswegen bekommen und behalten habe. Die volle Leistung habe sie nie erbringen können (Urk. 29/9/12/1, 29/9/12/2). Dass sich die D.___ gegenüber der Beigeladenen wohlwollend verhielt, zeigt sich auch darin, dass ihr trotz ihren fast durchgehenden Arbeitsunfähigkeiten nach dem Suizidversuch vom 11. Juli 2013 erst per 30. Juni 2015 gekündigt wurde (Urk. 28/2/2/27). Das Verhalten der D.___ ist verständlich. Jedoch zeigt sich auch, dass die D.___ die effektiven Umstände gegenüber aussen, insbesondere gegenüber der Invalidenversicherung, nicht offenlegte.

7.2.5    Ein ärztliches Attest einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen per 1. April 2013 fehlt, allerdings werden üblicherweise lediglich Einschränkungen, nicht aber intakte Arbeitsfähigkeiten bescheinigt. Im Falle der Beigeladenen jedoch bildete ab 12. Dezember 2012 das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit der Regelfall (Urk. 28/2/2/35). In Hinblick auf die Stellenantritte wurde ihr jeweils eine 50 % Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 28/2/2/46 S. 3, Urk. 28/2/2/48, 28/2/2/55). Diese Atteste dienten also der Ermöglichung einer (teilweisen) Arbeitsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass den Attesten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu entnehmen gewesen wäre, wenn eine solche bestanden hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Überhaupt lässt sich aus keinem der vorhandenen Arztberichte der Schluss ziehen, dass vorübergehend eine volle Arbeitsfähigkeit vorgelegen hätte. Ausgegangen wird stets von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % (vgl. dazu insbes. Urk. 28/2/2/35 S. 2).

    Abgesehen davon ist eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung nicht erforderlich, wenn andere Umstände (krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion etc.) den Schluss nahelegen, dass die Reduktion des Arbeitspensums auch objektiv betrachtet aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (Bundesgerichtsurteil 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3.12 mit Hinweisen). Auch wenn ab 1. April bis 30. Juni 2013 keine explizite ärztliche Bestätigung vorliegt, ist aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall von einer arbeitsrechtlichen Leistungseinbusse auszugehen. Nach der psychischen Dekompensation und der damit verbundenen Hospitalisation Mitte Februar 2013 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Beigeladenen zunehmend. Die Beigeladene erklärte selber, dass ihre Leistungsfähigkeit reduziert gewesen sei (Urk. 29/9/12/1, 29/9/12/2). Eine ärztliche Bestätigung dafür war aufgrund des fürsorgerischen und entgegenkommenden Verhaltens der Arbeitgeberin nicht erforderlich.

7.2.6    Die IV-Stelle legte in der rentenzusprechenden Verfügung vom 29. August 2017 den Beginn der Arbeitsunfähigkeit massgebend deshalb auf den 1. Juli 2013 fest, weil sie mit Verfügung vom 15. Juli 2013 das erste Leistungsgesuch unter Hinweis darauf, dass die Beigeladene bei der D.___ ein rentenausschliessendes Einkommen erziele, abgewiesen hatte (Urk. 30/23/3). Zuvor war die IV-Stelle im Rahmen ihrer Abklärung nach Einreichung des zweiten Leistungsgesuchs noch davon ausgegangen, dass die massgebende Arbeitsfähigkeit im Februar 2013 eingetreten war (vgl. dazu die Feststellungsblätter vom 23. Mai 2014 und 24. November 2014, Urk. 29/9/15/1-2). Offenbar wollte sich die IV-Stelle bei der rentenzusprechenden Verfügung vom 29. August 2017 nicht in Widerspruch zu ihrer Verfügung vom 15. Juli 2013 setzen. Jedoch ist letztere Verfügung nicht zu beanstanden. Denn die darin getroffenen Feststellungen beurteilen sich nach der Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte (vgl. E. 4.3 hiervor). Am 15. Juli 2013 hatte die IV-Stelle keine Kenntnis davon, dass es sich bei der D.___ um einen Betrieb des Vaters der Beigeladenen handelte. Dies erfuhr sie erst im Juli beziehungsweise August 2015 (Urk. 29/9/12/1-2). Auch wusste sie nichts von der psychischen Dekompensation, welche die Beigeladene im Februar 2013 erlitt. Gleich verhält es sich mit dem gesundheitlichen Verlauf, wie er sich in der Folge manifestierte.

7.2.7    Bei der rentenzusprechenden Verfügung vom 29. August 2017 hätte sich die IV-Stelle daher nicht an der Verfügung vom 15. Juli 2013 orientieren dürfen. Die Aktenlage war eine ganz andere. Die Tätigkeit bei der D.___ ist als Arbeitsversuch zu werten. Die Annahme der IV-Stelle einer 100%igen Arbeitsfähigkeit vom 1. April bis 30. Juni 2013 im Rahmen der Verfügung vom 29. August 2017 ist nicht nur unrichtig, sondern offensichtlich unhaltbar. Damit ignorierte sie die Aktenlage, wie sie sich zu diesem Zeitpunkt präsentierte. Den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beruhte auf den sozialen Erwägungen der Arbeitgeberin beziehungsweise auf familiären Überlegungen. Der Suizidversuch vom 11. Juli 2013 stellt den Endpunkt einer in Februar 2013 eingetretenen Entwicklung dar und zeigt, dass die Beigeladene mit der Überforderungssituation, auch in beruflicher Hinsicht, nicht zu Recht kam. Eine dauerhafte Wiedereingliederung auf Basis einer vollen Arbeitsfähigkeit war schon damals unwahrscheinlich. Wie hoch die Arbeitsfähigkeit von April bis Juni 2013 effektiv war, lässt sich naturgemäss nicht mehr genau eruieren. Angesichts der Umstände ist aber eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit auszuschliessen. Der Beklagten ist beizupflichten, dass angesichts der ärztlich Atteste die Arbeitsfähigkeit wohl nie über 50 % lag (vgl. Urk. 7 S. 4).


8.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Verfügung vom 29. August 2017 als offensichtlich unhaltbar erweist. Das Arbeitsverhältnis mit der D.___ ist als Arbeitsversuch zu qualifizieren. Dadurch wurde der zeitliche Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses mit der ASGA Pensionskasse Genossenschaft eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität nicht unterbrochen. Damit erweist sich, dass die Beklagte nicht für die von der Beigeladenen beanspruchten Invalidenleistungen aufzukommen hat (vgl. Prozess Nr. BV.2019.00024). Damit ist auch allfälligen Ansprüchen der Klägerin gegenüber der Beklagten der Boden entzogen. Dies führt zur Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten ist.


9.    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Jedoch werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages (Urk. 7 S. 2) - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 35/05 vom 9. November 2005 E. 5.2).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Eine Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser

- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli unter Beilage von Urk. 34

- Rechtsanwältin Amanda Guyot unter Beilage von Urk. 34

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger