Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2018.00096


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 24. Juni 2020

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


BVG-Sammelstiftung Swiss Life

c/o Swiss Life AG

General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Beklagte




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1966, war vom 1. April 2006 bis 30. September 2007 für die Y.___, Gipsergeschäft, tätig und in dieser Eigenschaft bei die BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/4 S. 1, Urk. 11/5, Urk. 14/1/3).

1.2    Am 28. November 2006 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine seit Sommer 1997 bestehende Fibromyalgie und Tendomyosis bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/2, Urk. 14/5). Die IV-Stelle sprach ihm am 15. April 2009 eine Umschulung zum Chauffeur in Form von Fahrunterricht für die Kategorien C und D zu (Urk. 14/80). Mit Mitteilung vom 23. April 2010, ersetzt durch die Mitteilung vom 19. Mai 2010, übernahm sie zudem die Kosten für die Umschulung zum Chauffeur Kategorie D bei der Z.___ vom 4. Mai bis 18. Juni 2010 (Urk. 14/108, Urk. 14/118). Am 28. Juni 2010 schloss sie die beruflichen Massnahmen ab, nachdem X.___ die Umschulung zum Chauffeur mit Erhalt des Fahrausweises Kategorie D erfolgreich absolviert hatte (Urk. 14/122). Mit Verfügung vom 16. August 2010 hielt die IV-Stelle sodann fest, dass der Invaliditätsgrad von X.___ nach der Umschulung 14 % betrage, weshalb er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 14/126). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 16. September 2010 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 14/135/3-6). Mit Eingabe vom 13. Mai 2011 (Urk. 14/162/3-7) führte er sodann Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 28. März 2011 (Urk. 14/155), mit welcher diese den Antrag des Versicherten auf erneute Umschulung vom 17. Januar 2011 (Urk. 14/144) abgewiesen hatte. Das Sozialversicherungsgericht vereinigte die Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerden mit Urteil IV.2010.00886 vom 31. August 2011 ab (Urk. 14/169). Dieses Urteil blieb unangefochten.

1.3    Zuvor hatte X.___ am 21. März 2011 bei der IV-Stelle erneut die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt (Urk. 14/154). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und führte Abklärungen in medizinischer und in beruflich-erwerblicher Hinsicht durch. Hernach sprach sie X.___ mit Verfügungen vom 24. Juli 2015 für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 30. April 2014 eine Dreiviertelsrente, für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. November 2014 eine ganze Rente sowie mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 14/288, Urk. 14/303, Urk. 14/310).

1.4    In der Folge wandte sich X.___ mit Schreiben von 12. September 2017 an die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und verlangte die Ausrichtung von Invalidenleistungen (Urk. 2/3). In ihrem Antwortschreiben vom 22. November 2017 verneinte die BVG-Sammelstiftung Swiss Life ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, dass kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit von X.___ während der Zeit, als er bei ihr berufsvorsogeversichert war, und der folgenden Invalidität bestehe (Urk. 2/4).


2.    Am 17Dezember 2018 erhob X.___ Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. März 2011 eine Rente der beruflichen Vorsorge zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 reichte der Kläger eine ergänzende Klagebegründung ein (Urk. 6, Urk. 7/1-4).

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 24. Januar 2019, dass die Klage vollumfänglich abzuweisen sei. Eventualiter sei die Klage im Umfang der überobligatorischen Leistungen abzuweisen (Urk. 10 S. 2).

Den Parteien wurde sodann Gelegenheit gegeben, um im Rahmen des mit Verfügung vom 5. Februar 2019 angeordneten zweiten Schriftenwechsels zu den vom Gericht beigezogenen Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers (Urk. 14/1-339) Stellung zu nehmen (Urk. 15).

Der Kläger erklärte mit Eingabe vom 2. April 2019, dass er auf eine Replik
verzichte (Urk. 17). Mit Verfügung vom 3. April 2019 wurde die Beklagte davon in Kenntnis gesetzt und es wurde ihr Frist angesetzt, um zu den IV-Akten (Urk. 14/1-339) Stellung zu nehmen (Urk. 18). Daraufhin erklärte die Beklagte mit Eingabe vom 16. April 2019 Verzicht auf Stellungnahme (Urk. 19). Dem Kläger wurde das Doppel dieser Eingabe zugestellt (Urk. 20).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war.

1.2    Da die Beklagte ihren Sitz in Zürich hat (Urk. 11/1), ist die örtliche und - gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) - die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts gegeben.


2.    

2.1    Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

2.2    Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

2.3    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen). Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbrochen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3; BGE 134 V 20 E. 5.3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

2.4    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).

3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger ab dem 1. März 2011 Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten hat.

3.2    Der Kläger lässt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen ausführen, es sei aufgrund von Arztberichten erstellt, dass er seit spätestens April 2007 dauernd zu mindestens 50 % aus somatischen und psychischen Gründen (Schmerzstörung) im angestammten Beruf als Gipser arbeitsunfähig gewesen sei. Heute sei er als Gipser vollständig arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 7). Entgegen der Ansicht der IV-Stelle müsse sodann davon ausgegangen werden, dass die Umschulung zum Buschauffeur für ihn von Anfang an ungeeignet gewesen sei. Bei Abschluss der beruflichen Massnahmen (per 28. Juni 2010) sei er aufgrund seiner psychischen Beschwerden sowie des Medikamentenkonsums als Buschauffeur sicher nicht arbeitsfähig gewesen (Urk. 6 S. 2). Es habe somit nie wieder eine mehr als drei Monate dauernde Arbeitsfähigkeit bestanden, wie dies das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung fordere. Deshalb sei weder der sachliche noch der zeitliche Zusammenhang betreffend Zuständigkeit der Beklagten unterbrochen worden. Dieser Zusammenhang sei bis zur seiner Neuanmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen einer gesundheitlichen Verschlechterung bestehen geblieben. Die Beklagte sei aus diesen Gründen für eine Rentenausrichtung zuständig. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 22. Dezember 2014 sei die rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes spätestens im März 2011 eingetreten. Nachdem das Wartejahr in jenem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei, habe die Beklagte ab März 2011 eine Rente auszurichten (Urk. 1 S. 8).

3.3    Die Beklagte bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass beim Kläger in psychischer Hinsicht erstmals im Dezember 2007 die Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21) gestellt worden sei (Urk. 10 S. 14). Laut Bericht des Psychotherapeuten Dr. phil. A.___ sei dann im April 2011 neu eine depressive Symptomatik im Vordergrund gestanden (Urk. 10 S. 14-15). Noch im Mai 2012 habe Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, aber lediglich eine leichte depressive Erkrankung diagnostiziert. Alsdann habe Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Gutachten vom 7. Oktober 2013 aus psychiatrischer Sicht eine seit Oktober 2013 bestehende Einschränkung des Klägers von 50 % für einfache, dem Schmerzsyndrom angepasste Arbeiten festgestellt. Damit sei medizinisch dokumentiert, dass sich die heute bestehende invalidisierende Depression des Klägers erst seit Oktober 2013 sinnfällig auf dessen Leistungsfähigkeit ausgewirkt habe. Für die Zeitspanne während des Vorsorgeverhältnisses des Klägers bei ihr vom 1. April 2006 bis 30. September 2007 seien demgegenüber keine echtzeitlichen medizinischen Belege vorhanden, die eine psychische Beeinträchtigung des Klägers attestieren, welche dessen somatisches Krankheitsgeschehen erkennbar mitgeprägt hätte (Urk. 10 S. 15). Daher sei ein sachlicher Zusammenhang zur während des Vorsorgeverhältnisses aus anderen Gründen attestierten Arbeitsunfähigkeit zu verneinen (Urk. 10 S. 15-16). Die IV-Stelle habe mit Verfügung vom 16. August 2010 sodann festgehalten, dass für eine angepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit des Klägers bestehe, weshalb sein IV-Grad unter Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Umschulung zum Buschauffeur noch bei lediglich 14 % liege. Gemäss der dieser Verfügung zugrunde liegenden medizinischen Einschätzung von Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und von Dr. med. E.___, Innere Medizin (spezialisiert auf Rheumaerkrankungen), vom 6. August 2008 habe für körperlich entsprechend adaptierte Tätigkeiten eine volle Leistungsfähigkeit, mithin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Klägers bestanden. Die Verfügung der IV-Stelle vom 16. August 2010 sei mit dem rechtskräftigen Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. August 2011 vollumfänglich geschützt worden (Urk. 10 S. 16). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genüge für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs auch eine länger dauernde Wiedererlangung der (annähernd) vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Klägers angepassten Tätigkeit (Urk. 10 S. 16). Dem Kläger wäre es bis ca. März 2011 möglich und zumutbar gewesen, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Somit sei auch der zeitliche Zusammenhang zur Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses unterbrochen worden, weshalb sie auch deswegen nicht leistungspflichtig sei (Urk. 10 S. 2, S. 16-17). Eventualiter sei die Klage im Umfang der überobligatorischen Leistungen abzuweisen (Urk. 10 S. 2). Mit der Einsicht in die IV-Akten am 10. November 2017 habe sie Kenntnis von den Falschangaben des Klägers im von ihm ausgefüllten Gesundheitsfragebogen vom 7. September 2006 erhalten. Deshalb habe sie mit Schreiben an die Rechtsvertreterin des Klägers vom 22. November 2017 eine Anzeigepflichtverletzung gemäss Art. 7 Abs. 1 des gültigen Vorsorgereglements geltend gemacht (Urk. 1 S. 13). Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass sie leistungspflichtig sei, so wären aufgrund der Anzeigepflichtverletzung des Klägers lediglich die Minimalleistungen gemäss BVG geschuldet (Urk. 10 S. 17-19).


4.    

4.1    In den Akten finden sich die folgenden entscheidrelevanten medizinischen Berichte und Gutachten:

4.2    Dr. med. F.___, FMH für Allgemeine Medizin, vermerkte im Bericht vom 5. November 2007 (Urk. 14/26/7), seit dem Frühjahr 2005 sei es zu einer deutlichen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit des Klägers gekommen. Dem Kläger seien folgende Arbeitsunfähigkeiten als Gipser attestiert worden: 50 % vom 1. April bis 31. Mai 2007, 70 % vom 1. Juni bis 31. August 2007 und 100 % ab 1. September 2007. Leider sei es in den letzten Monaten zu einer deutlichen Verschlechterung und Generalisierung der Schmerzen auch in den unteren Extremitäten und im linken Arm gekommen (Urk. 14/26/7).

4.3    Vom 13. bis 30. November 2007 war der Kläger in der G.___ hospitalisiert. Dem Bericht der behandelnden Ärzte vom 4. Dezember 2007 (Urk. 14/38) sind die Diagnosen (1) chronifiziertes, zunehmend generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom (ICD-10: M62.89) mit/bei Kettentendomyosen der oberen Extremitäten, cervicocephalem Schmerzsyndrom, (2) Metatarsalgie Dig V rechts (ICD-10 F43.21) mit/bei Pes planus et transversus (ICD-10: M77.4) sowie (3) Verdacht auf Anpassungsstörung mit depressiver Komponente zu entnehmen (Urk. 14/37/1).

4.4    Am psychiatrischen Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung (psychiatrisch und rheumatologisch) der H.___ vom 6. August 2008 (Urk. 14/49) waren Dr. D.___ und Dr. E.___ beteiligt (Urk. 14/49/12). Im Gutachten sind unter Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein Status nach Sturz etwa 1985 mit Knieverletzung rechts mit operativer Behandlung (möglicherweise wegen Quadriceps-Teilabriss) und kleinem, nicht überwärmtem Kniegelenkserguss rechts mit grober, spornartiger Ansatzverkalkung am medialen Kollateralband kondylär und Calcaneusfraktur links mit völliger Abheilung sowie (2) eine Anpassungsstörung mit leichter depressiver Symptomatik (ICD-10 F 43.21), und unter Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein generalisiertes Schmerzsyndrom der oberen Körperhälfte ohne pathologische Befunde, (2) ein Nikotinabusus sowie (3) eine Hyperbilirubinämie (am ehesten im Rahmen eines M. Meulengrachts) festgehalten (Urk. 14/49/10). Die rheumatologische Befunderhebung ergebe eine 50%ige Einschränkung für Tätigkeiten mit grosser Belastung der Knie, für diesbezüglich adaptierte Tätigkeiten sei rheumatologischerseits eine volle Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Aus der psychiatrischen Diagnose ergebe sich unter Berücksichtigung von beschriebenen Wechselwirkungen mit dem subjektiven körperlichen Befinden des Klägers eine Einschränkung für körperlich belastende Tätigkeiten. In einer körperlich adaptierten Tätigkeit sei dem Kläger psychiatrischerseits eine 100%ige Leistungsfähigkeit ohne besondere Einschränkungen zu attestieren (Urk. 14/49/1011). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei gemäss Vordokumentation auf den Oktober/November 2007 zu datieren (Urk. 14/49/11).

4.5    Dr. F.___ führte in seinem ärztlichen Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 28. Januar 2011 die Diagnose chronifiziertes, aktuell exazerbiertes, generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom mit/bei Kettentendomyosen der oberen Extremitäten, cervikocephalem Schmerzsyndrom sowie sekundärer depressiver Entwicklung im Rahmen des Schmerzsyndroms und der beruflichen Perspektivlosigkeit an (Urk. 14/146/1).

    Dazu hielt Dr. F.___ unter anderem fest, dass es seit einigen Monaten zu einer deutlichen Verschlechterung bezüglich des chronifizierten myofaszialen Schmerzsyndroms mit Schmerzen in den Armen, im Schultergürtel sowie der Thoraxapperatur und dem cervikalen Bereich gekommen sei. Daneben bestünden auch schmerzhafte, vorwiegend den Handrücken betreffende Schwellungen beider Hände. Auffällig sei zudem eine zunehmende Beeinträchtigung durch die depressive Entwicklung. Aufgrund der aktuellen Verschlechterung sei eine erneute Prüfung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sicher indiziert (Urk. 14/146/1).

4.6    In seinem Arztbericht vom 15. April 2011 führte Dr. F.___ sodann insbesondere aus, dass im August 2010 eine operative Behandlung eines ausgedehnten Hämorrhoidalleidens mit günstigem Verlauf und am 26. Januar 2011 eine Kniearthroskopie rechts mit medialer Teilmeniskektomie und Knorpeldebridement durchgeführt worden seien. Erfreulicherweise habe sich der Kläger von der Schmerzsymptomatik im Bereich des Knies rechts gut erholt, was aus medizinischer Sicht klar gegen eine Aggravationstendenz bei chronifizierten generalisierten Weichteilbeschwerden sprechen würde (Urk. 14/159/1). Seit dem Januar 2011 sei es sodann zu einer deutlichen Verschlechterung des allgemeinen sowie des psychischen Zustandsbildes mit Schlafstörungen, Nervosität, depressiver Entwicklung mit zunehmenden Schmerzen im Bereich des Schultergürtels, der Arme sowie der oberen Thoraxapparatur gekommen. Deswegen sei eine Behandlung mit Imovane® zur Schlafregulierung sowie eine antidepressive Medikation mit Cipralex® eingeleitet worden. Er habe den Kläger vom 16. Dezember 2010 bis 14. April 2011 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Die Arbeitsunfähigkeit vom 16. Dezember 2010 bis mindestens Mitte Februar 2011 sei zusätzlich durch die erwähnte Knieproblematik bedingt gewesen. Kurz- und mittelfristig sei der Kläger auf dem primären Arbeitsmarkt als Buschauffeur infolge der Schmerzproblematik und der sekundären depressiven Problematik nicht vermittelbar (Urk. 14/159/2).

4.7    Der Psychotherapeut Dr. A.___ hielt am 27. April 2011 fest, dass beim Kläger eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) sowie eine paranoide Persönlichkeitsstörung bestünden (ICD-10: F60.0). Der Kläger sei nach Überweisung durch seinen Hausarzt seit März 2011 wieder in seiner Behandlung. Er habe gegenüber der früheren Behandlung von Mai 2008 bis August 2009 eine bedeutsame Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands festgestellt. Die Umschulung zum Chauffeur müsse aus psychischen Gründen als gescheitert erklärt werden. Die Verfassung des Klägers zeige vor allem Verzweiflung, Schmerz und Misstrauen. Eine erfolgreiche Bewerbung sei somit ausgeschlossen (Urk. 14/159/3).

4.8    Der Psychiater Dr. C.___ stellte in seinem Gutachten vom 7. Oktober 2013 die folgenden Diagnosen (Urk. 14/210/13-14):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtige mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)

    Zur Arbeitsfähigkeit des Klägers hielt Dr. C.___ sodann unter anderem fest, dass für einfache, dem Schmerzsyndrom angepasste Arbeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (Urk. 14/210/16).

4.9    

4.9.1    Die Gutachter der MEDAS I.___ stellten in ihrer Expertise vom 22. Dezember 2014 folgende (Haupt-)Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/235/33-34):

- Undifferenzierte Spondylarthritis (Erstdiagnose November 2011)

- Chronisches zervikospondylogenes und zervikothorakales Schmerzsyndrom

- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom

- Aktivierte mediale Gonarthrose und Femoropatellararthrose rechts

- Leichte interstitielle Pneumopathie

- Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11)

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

- Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10: F41.0)

    Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten sie (Urk. 14/235/34):

- Fibromyalgiformes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat am Bewegungsapparat, Differentialdiagnose (DD:) sekundär im Rahmen der undifferenzierten Spondylarthritis

- Adipositas Grad I (BMI 30)

4.9.2    Die Gutachter führten sodann aus, dass dem Kläger die früher ausgeübte Tätigkeit als Gipser aufgrund der verminderten körperlichen Belastbarkeit, insbesondere des Achsenorgans sowie auch der pneumopathiebedingten Notwendigkeit der Meidung von Atemwegsnoxen, anhaltend nicht mehr zumutbar sei (Arbeitsfähigkeit 0 %). Bezüglich der Tätigkeit als Bus- und Lastwagenchauffeur (Kategorie C und D) sei dem Kläger ebenso eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Aufgrund der durch die Schmerzen, die Depression und die Medikamente bedingten Konzentrationsstörungen (Selbst- und Fremdgefährdung) bestehe keine Fahrtauglichkeit als Berufschauffeur (Urk. 14/235/34).

    Die Gutachter hielten ferner fest, dass dem Kläger lediglich körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten in vorzugsweise wechselnden Körperpositionen, ohne Arbeiten in rücken-, nacken- oder gelenkbelastenden Positionen sowie ohne Exposition zu atemwegsreizenden Stoffen, seiner psychischen Störung wegen (insbesondere Beeinträchtigung von Antrieb, Ausdauer, kognitiven Fähigkeiten, Selbstvertrauen, Kontakt- und Verkehrsfähigkeit) noch zu 50 % der Norm (Präsenzzeit 7 Stunden mit aktuell 40%iger Leistungseinschränkung) zumutbar seien (Urk. 14/235/34).

4.9.3    Zum mutmasslichen Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter sodann fest, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit ab Zeitpunkt der Begutachtung gelten würde. Der Verlauf lasse sich retrospektiv nicht zuverlässig abschätzen. Seit der Hospitalisation in der J.___ (K.___) vom 15. November 2012 bis 23. Januar 2013 dürfte die Arbeitsfähigkeit des Klägers jedoch immer im Bereich zwischen 40 und 60 % gelegen haben, mit Ausnahme der erneuten psychiatrischen Hospitalisation vom 12. Februar bis 27. Mai 2014 und der anschliessenden Behandlung in der L.___ (K.___) bis am 15. August 2014. Als Bus- und LWK-Chauffeur sei der Kläger wegen Selbst- und Fremdgefährdung spätestens seit der erneuten IV-Anmeldung vom 21. März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 14/235/35).


5.    

5.1    Der Kläger war vom 1. April 2006 bis 30. September 2007 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert (Urk. 1 S. 3, Urk. 2/4 S. 1). In der Folge wurde ihm von der Eidg. Invalidenversicherung mit Verfügungen vom 24. Juli 2015 für den Zeitraum von 1. September 2011 bis 30. April 2014 eine Dreiviertelsrente, für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. November 2014 eine ganze Rente sowie mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 wiederum eine Dreiviertelsrente zugesprochen (Urk. 14/288, Urk. 14/303, Urk. 14/310). Die Beklagte verneint ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, dass zwischen der Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses vom 1. April 2006 bis 30. September 2007 und der späteren Invalidität des Klägers ab 1. September 2011 weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Zusammenhang gegeben sei (Urk. 10 S. 14 ff.).

5.2    

5.2.1    Die Beklagte stellt sich insbesondere auf den Standpunkt, dass der zeitliche Zusammenhang unterbrochen worden sei, weil der Kläger aufgrund der von der Eidg. Invalidenversicherung finanzierten Umschulung spätestens ab Erlass der IV-Verfügung vom 16. August 2010 (Urk. 14/126) in der Lage gewesen sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 10 S. 16 f.). Der Kläger bestreitet dies (Urk. 1 S. 8, Urk. 6 S. 2).

5.2.2    Vorliegend gewährte die IV-Stelle dem Kläger eine Umschulung zum Chauffeur Kategorie C und D (Urk. 14/80, Urk. 14/108, Urk. 14/118). Diese beruflichen Massnahmen wurden am 28. Juni 2010 abgeschlossen (Urk. 14/122). Mit Vergung vom 16. August 2010 ermittelte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleich (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie erwog, dass der Kläger im Gesundheitsfall als Gipser ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 83'015.-- erzielen könnte. Dem stellte sie ein hypothetisches Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 71'175.-- gegenüber. Dazu hielt sie fest, dass der Kläger gemäss lohnstatistischen Angaben als Chauffeur ein Einkommen in dieser Grössenordnung erreichen könnte. Beim Einkommensvergleich resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 11'840.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 14 %. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % lag (Art. 28 Abs. 2 IVG), verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente (Urk. 14/126/3). Gegen diese Verfügung erhob der Kläger am 16. September 2010 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 14/135/3-6). Mit seinem Urteil IV.2010.00886 vom 31. August 2011 erwog das Sozialversicherungsgericht, dass es dem Kläger aufgrund der Feststellungen im Gutachten der H.___ vom 6. August 2008 (Urk. 14/49) zumutbar sei, zu 100 % einer seinen körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit, wozu auch die Arbeit als Chauffeur zu zählen sei, nachzugehen (E. 3.5 jenes Urteils, Urk. 14/169/11). Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 14 % sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde des Klägers vom 16. September 2010 (Urk. 14/135/3-6) gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 16. August 2010 (Urk. 14/126) abzuweisen sei (E. 4.3 jenes Urteils, Urk. 14/169/11). Die Beschwerde des Klägers vom 13. Mai 2011 (Urk. 14/162/3-7) gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 28. März 2011 (Urk. 14/155) war ebenfalls Gegenstand des Urteils IV.2010.00886 vom 31. August 2011. Das Sozialversicherungsgericht hatte zu prüfen, ob die IV-Stelle mit dieser Verfügung den Anspruch des Klägers auf eine erneute Umschulung zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger machte in jenem Verfahren noch geltend, dass gestützt auf die Berichte von Dr. F.___ vom 15. April 2011 (Urk. 14/159/1-2) und Dr. A.___ vom 27. April 2011 (Urk. 14/159/3) eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit Januar 2011 ausgewiesen sei (E. 5.2 jenes Urteils, Urk. 14/169/15). Das Sozialversicherungsgericht gelangte demgegenüber zum Schluss, dass der Gesundheitszustand des Klägers in somatischer Hinsicht im Wesentlichen unverändert und vergleichbar mit demjenigen im Zeitpunkt der Umschulung zum Tram- beziehungsweise Buschauffeur zu beurteilen sei (E. 5.4.1 jenes Urteils, Urk. 14/169/16). In psychischer Hinsicht hielt das Sozialversicherungsgericht insbesondere zum Bericht von Dr. A.___ fest, dass den gestellten Diagnosen keinerlei Befunde zugrunde liegen würden und Dr. A.___ nicht begründet habe, weshalb es dem Kläger aus psychischen Gründen auf Dauer nicht zumutbar sein solle, als Chauffeur zu arbeiten. Das Sozialversicherungsgericht konstatierte, es sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt oder auch nur glaubhaft gemacht, dass sich der psychische Zustand des Klägers im Vergleich zu demjenigen im Zeitpunkt der Umschulung zum Tram- beziehungsweise Buschauffeur voraussichtlich dauerhaft wesentlich verändert habe (E. 5.4.1 jenes Urteils, Urk. 14/169/17). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

5.2.3    Weil die Beklagte auf die IV-Verfügung vom 16. August 2010 (Urk. 14/126) und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. August 2011 (Urk. 14/169) abstellt (Urk. 2/4 S. 2, Urk. 10 S. 16-17), ist bezüglich beruflicher Vorsorge grundsätzlich auch der Kläger daran gebunden. Vorbehalten bleibt nur die offensichtliche Unhaltbarkeit des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 31. August 2011 (BGE 143 V 434 E. 2.2, 130 V 270 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts B 39/03 vom 9. Februar 2004 E. 3.1; E. 2.4 vorstehend). Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, ist auf die Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte, abzustellen. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, sind nur beachtlich, sofern sie von der Verwaltung oder bei damaligem Beschwerdeverfahren vom Gericht im Rahmen einer prozessualen Revision hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 138 409 E. 3.1; 130 V 270 E. 3.1; 126 V 308 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2).

5.2.4    Der Kläger beruft sich darauf, dass der IV-Entscheid offensichtlich unhaltbar sei. Er bringt vor, dass er bereits beim Abschluss der Umschulung im Sommer 2010 als Chauffeur wegen Fremd- und Selbstgefährdung nicht arbeitsfähig gewesen sei. Wie die echtzeitlichen Arztberichte belegen würden, habe er in diesem Zeitpunkt bereits diverse Psychopharmaka eingenommen (Urk. 1 S. 7). Diese Medikamente könnten die Fahrtauglichkeit schwer einschränken (Urk. 1 S. 8). Die Medikation sowie auch die depressive Erkrankung im Zusammenhang mit der Schmerzerkrankung hätten einer Berufstätigkeit als Chauffeur von Anfang an entgegengestanden. Dies habe die IV-Stelle übersehen und zu Unrecht nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 7). Dem Bericht von Dr. F.___ vom 20. Dezember 2018 (Urk. 7/1) könne entnommen, dass er (der Kläger) aufgrund von Schlafstörungen Imovane® eingenommen habe (Urk. 6 S. 1). Die Einnahme dieses Medikaments stehe einer Berufstätigkeit als Buschauffeur ganz klar entgegen (Urk. 6 S. 1).

    Der Kläger leitet dies im Wesentlichen aus der Packungsbeilage von Imovane® ab (Urk. 6 S. 1-2). Echtzeitliche Arztberichte, mit welchen dem Kläger für den hier zu prüfenden Zeitraum ab Ende Juni 2010, als er die praktische Fahrprüfung bestanden hatte (Urk. 14/123/2) und somit grundsätzlich den Beruf als Chauffeur hätte ausüben können, wegen der Einnahme von Imovane® oder von anderen Medikamenten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, liegen keine vor. Insbesondere den Berichten von Dr. F.___ vom 28. Januar und 15. Juli 2011 (E. 4.5 bzw. Urk. 14/146/1, E. 4.6 bzw. Urk. 14/159/1-2) kann dies nicht entnommen werden. Gegen das Vorbringen des Klägers sprechen sodann die Ausführungen von Dr. F.___ im Bericht vom 20. Dezember 2018, wonach die Einnahme von Imovane® während längerer Zeit die Leistungsfähigkeit des Klägers sicher nicht akut beeinträchtig habe (Urk. 7/1). Ebenso wenig hielt Dr. F.___ in jenem Bericht fest, dass der Kläger aufgrund der Einnahme eines anderen Medikaments im Zeitraum vom Juni 2010 bis März 2011 als Chauffeur arbeitsunfähig gewesen sei. Dies gilt insbesondere auch für das Antidepressivum Cipralex®, welches der Kläger laut Dr. F.___ ab 7. Februar 2011 verschrieben bekommen hatte (Urk. 7/1). Weil sie den Ausführungen seines Hausarztes in den Berichten vom 28. Januar 2011 (Urk. 14/146/1), 15. Juli 2011 (Urk. 14/159/1-2) und 20. Dezember 2018 (Urk. 7/1) widersprechen, kann der Kläger aus seinen Vorbringen bezüglich seiner Fahruntauglichkeit aufgrund von Medikamenteneinnahmen somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Vorbringen sprechen somit nicht dafür, dass das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.00886 vom 31. August 2011 (Urk. 14/169) offensichtlich unhaltbar war. Darüber hinaus macht der Kläger geltend, dass seine depressive Erkrankung im Zusammenhang mit der Schmerzerkrankung eine Chauffeurtätigkeit von Beginn weg ausgeschlossen hätte (Urk. 1 S. 7). Auch dieses Vorbringen lässt sich nicht auf die Akten stützen. Mit Urteil IV.2010.00886 vom 31. August 2011 beurteilte das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt bis zur Verfügung vom 28. März 2011 betreffend Umschulung und hielt fest, dass bis zu jenem Zeitpunkt in psychischer Hinsicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kein invalidisierender Gesundheitszustand des Klägers festgestellt werden könne. Dieses Urteil stützte sich auf die echtzeitlichen Akten (E. 5.2.2 vorstehend) und ist somit nicht offensichtlich unhaltbar. Nach der Neuanmeldung vom 21. März 2011 (Urk. 14/154) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Selbst wenn die von der IV-Stelle im Zuge dieser Abklärungen eingeholten Berichte und Gutachten berücksichtigt werden, kann nicht davon gesprochen werden, dass das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.00886 vom 31. August 2011 offensichtlich unhaltbar war. Gemäss den Gutachtern der MEDAS I.___ war der Kläger als Bus- und LWK-Chauffeur spätestens ab 21. März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Für die Zeit davor konnten die Gutachter dem Kläger nicht zweifelsfrei eine Arbeitsunfähigkeit attestieren (Urk. 14/235/35).

5.2.5    Mit Urteil IV.2010.00886 vom 31. August 2011 (Urk. 14/169) schützte das Sozialversicherungsgericht die Verfügung der IV-Stelle vom 16. August 2010 (Urk. 14/126). Mit jener Verfügung hatte die IV-Stelle festgehalten, dass der Kläger als Chauffeur zu 100 % arbeitsfähig sei und bei einem Invaliditätsgrad von 14 % ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte (Urk. 14/126/3). Dazu wäre der Kläger bereits ab Ende Juni 2010, als er die praktische Fahrprüfung bestanden hatte (Urk. 14/123/2), in der Lage gewesen. Damals galt der Kläger aus Sicht der Eidg. Invalidenversicherung als wieder eingegliedert (Urk. 14/122). Es lag mithin nicht ein blosser Arbeitsversuch vor. Gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.00886 vom 31. August 2011 (Urk. 14/169) und dem Gutachten der MEDAS I.___ vom 22. Dezember 2014 (Urk. 14/235) galt diese Arbeitsfähigkeit bis Ende März 2011. Damit war der Kläger grundsätzlich in der Lage während 9 Monaten ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Dass der Kläger in dieser Zeit nicht als Chauffeur arbeitete, weil er trotz Bewerbungen keine Stelle fand (vgl. Urk. 14/144), ist hierbei nicht von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 9C_509/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4.3). Zu berücksichtigen ist ferner, dass bei einem Invaliditätsgrad von 14 % vorliegend nicht nur kein Anspruch auf die obligatorischen Leistungen gemäss BVG (Art. 23 lit. BVG) bestand, sondern auch kein Anspruch auf die reglementarischen Leistungen der Beklagten (vgl. Art. 5 Abs. 2 des ab 1. April 2006 gültigen Vorsorgereglements, Urk. 11 S. 7) bestehen würde. Der zeitliche Zusammenhang zwischen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit des Klägers während des Vorsorgeverhältnisses vom 1. April 2006 bis 30. September 2007 (Urk. 1 S. 3, Urk. 2/4 S. 1) und der Invalidität ab 1. September 2011 (Urk. 14/288, Urk. 14/303, Urk. 14/310) ist somit unterbrochen, weil er nach der Umschulung durch die Eidg. Invalidenversicherung in der Lage war, während längerer Zeit ein rentenauschliessendes Einkommen zu erzielen. Weil dies auch für allfällige reglementarischen Leistungen der Beklagten gegolten hätte, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Beklagte aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung des Klägers so oder anders nur die Leistungen gemäss BVG zu erbringen hätte (Urk. 10 S. 13, S. 17-19). Da der zeitliche Konnex unterbrochen ist, muss ebenfalls nicht mehr geprüft zu werden, ob zwischen der Arbeitsfähigkeit des Klägers während des Vorsorgeverhältnisses zur Beklagten und der späteren Invalidität ein sachlicher Zusammenhang besteht.

5.3    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.


6.    Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).

    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- BVG-Sammelstiftung Swiss Life

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher