Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2018.00097
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Kübler
Urteil vom 3. September 2020
in Sachen
X.___
Kläger
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1948, war seit der Eintragung der Y.___ ins Handelsregister des Kantons Aargau einziges Mitglied des Verwaltungsrates und zugleich bei dieser Gesellschaft als Arbeitnehmer angestellt (Urk. 17 S. 2, www.zefix.ch). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 wurde die Y.___ der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorsorgestiftung) rückwirkend per 1. Januar 2006 zwangsweise angeschlossen (Urk. 18/18). Mit Schreiben vom 25. März 2013 teilte die Vorsorgestiftung dem Versicherten mit, dass anlässlich seiner Pensionierung per 31. März 2013 ein Alterskapital in der Höhe von Fr. 18'393.30 fällig werde. Aufgrund einer Verrechnung mit einem Prämienausstand in der Höhe von Fr. 20'387.40 resultiere jedoch ein Saldo zu ihren Gunsten von Fr. 1'994.10 (Urk. 18/5). Auf Nachfrage des Versicherten (Urk. 18/6) führte die Vorsorgestiftung in ihrem Schreiben vom 25. November 2013 ergänzend aus, es handle sich bei dem genannten Prämienausstand um nicht bezahlte Beiträge der Y.___. Als Mitglied des Verwaltungsrates sei der Versicherte für die zeitgerechte Entrichtung der Beiträge mitverantwortlich gewesen, weshalb sein Alterskapital mit dem Ausstand verrechnet worden sei (Urk. 18/7). In der darauffolgenden Korrespondenz beharrten die Parteien auf ihren Standpunkten (Urk. 18/8-9, Urk. 18/11, vgl. auch Urk. 18/10 und Urk. 18/12-16).
2. Am 17. Dezember 2018 erhob X.___ Klage gegen die Vorsorgestiftung und beantragte die Auszahlung von Pensionskassengeldern im Betrag von Fr. 18'393.-- seit der Pensionierung vom 31. März 2013 zuzüglich 7 % Zins seit dem 1. April 2013 (Urk. 1). Mit Eingabe vom 2. April 2019 beantragte die Vorsorgestiftung die Sistierung des Klageverfahrens bis zum Abschluss des Betreibungsverfahrens. Eventualiter – bei Ablehnung des Sistierungsantrages – beantragte sie die Erstreckung der Frist für die Klageantwort um weitere 30 Tage (Urk. 8). Mit Schreiben vom 8. April 2019 äusserte sich der Kläger unaufgefordert erneut zur Sache (Urk. 10). Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 wies das hiesige Gericht den Antrag der Beklagten um Sistierung des Klageverfahrens ab und setzte ihr eine Frist von 30 Tagen zur Erstattung der Klageantwort (Urk. 13). Mit Klageantwort vom 23. Juli 2019 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage und beantragte, im Falle der Gutheissung der Klage, widerklageweise die Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung von Fr. 18'393.30 (Urk. 17 S. 2). Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 19). Innert angesetzter Frist reichte der Kläger keine Replik ein, worüber die Beklagte mit Verfügung vom 27. September 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Kläger begründete seine Klage damit, dass er als Angestellter der Firma Y.___ der Beklagten bis zur Pensionierung am 31. März 2013 Pensionskassengelder in der Höhe von Fr. 18'393.-- einbezahlt habe. Die Beklagte habe ihm diese Gelder sofort auszubezahlen, Pensionskassengelder würden ausschliesslich dem Einzahler gehören (Urk. 1). Das Schreiben vom 1. April 2019 bestätige, dass seinerseits keine Ausstände gegenüber der Beklagten beständen und auch die Konten der Betreibungen würden nichts ausweisen (Urk. 10).
1.2 Die Beklagte bestreitet den grundsätzlichen Anspruch des Klägers auf Altersleistungen nicht und beziffert diesen auf den in der Höhe – bis auf die Rundungsdifferenz von Fr. 0.30 – unbestrittenen Betrag von Fr. 18'393.30. Sie macht aber geltend, der Kläger hafte für die von der Y.___ nicht überwiesenen Beiträge, da er als einziges Mitglied mit Einzelunterschrift und Geschäftsführer derselben für die Bezahlung der Beiträge verantwortlich gewesen sei. Dementsprechend sei die Beklagte berechtigt gewesen, den Anspruch des Klägers auf Altersleistungen mit ihrer Schadenersatzforderung zu verrechnen. Der Anspruch des Klägers auf Altersleistungen beziehungsweise Alterskapital sei damit durch Verrechnung untergegangen (Urk. 17 S. 9 und S. 14).
In ihrer Klageantwort erhob die Beklagte für den Fall, dass die Klage gutgeheissen werden sollte, eine Eventualwiderklage (Urk. 17 S. 2 und S. 14 ff.). Diese wird im Folgenden daher lediglich dann zu prüfen sein, wenn die Hauptklage des Klägers gutgeheissen werden sollte.
1.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Kläger Anspruch auf Auszahlung des ihm unbestrittenermassen zustehenden Alterskapitals in der Höhe von Fr. 18'393.30 hat. In diesem Zusammenhang ist vorab die Rechtmässigkeit eines Schadenersatzanspruches der Beklagten aus Art. 754 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) zu klären, welcher vorliegend einem Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Alterskapitals entgegenstehen könnte.
2.
2.1 Gemäss Art. 754 Abs. 1 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrats und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Haftung für unmittelbaren Gläubigerschaden deliktischer Natur (BGE 122 III 176 E. 7b). Voraussetzungen der Verantwortlichkeit sind das Vorliegen eines Schadens, die Missachtung von durch Gesetz oder Statuten auferlegten Pflichten (Widerrechtlichkeit), das Verschulden sowie der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaft pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden (Art. 41 Abs. 1 OR).
Der Kläger war seit der Gründung der Y.___ bis im April 2018 als einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister des Kantons Aargau verzeichnet. Damit nahm er Organstellung ein, womit er für einen Schadenersatzanspruch aus Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 Abs. 1 OR passivlegitimiert ist.
2.2
2.2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 754 Abs. 1 OR ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Ein Schaden ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens des Geschädigten und dem hypothetischen Stand, den sein Vermögen ohne die Pflichtverletzung hätte (Gericke/Waller, in: Honsell/Vogt/ Watter, Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, 5. Auflage, 2016, N 13 zu Art. 754 OR). Die Höhe des Schadens entspricht dabei analog dem Haftungsprozess im AHV-Verfahren dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.).
2.2.2 Die Beklagte begründet ihren Schaden damit, dass ihr gesetzlich und vertraglich geschuldete Beiträge der Y.___ entgangen seien. Sie untermauert den geltend gemachten Schaden insbesondere mit ihrerseits gegenüber der Y.___ erlassenen Beitragsverfügungen (Urk. 17 S. 9; Urk. 18/24, Urk. 18/30, Urk. 18/31).
2.2.3 Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Absatz 2 Buchstaben a und b und Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichgestellt (Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG hat demnach die Kompetenz, im Rahmen einer Beitragsverfügung einen materiellen Sachentscheid betreffend den Bestand und den Umfang ihrer Forderung gegenüber dem Arbeitgeber zu fällen. Die Verfügungskompetenz der Auffangeinrichtung betrifft bei ausstehenden Beiträgen auch die Geltendmachung eines Zuschlags (gemäss Art. 12 Abs. 2 BVG) und der Verzugszinsen (Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, 2019, Rn 2265). Rechtskräftige Beitragsverfügungen sind im Schadenersatzverfahren nicht mehr anfechtbar, ausser wenn sie zweifellos unrichtig sind oder ein Revisionsgrund besteht. Aufgrund der Rechtsweggarantie aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) gilt dies jedoch nur, sofern die von der Schadenersatzforderung betroffene Person die Möglichkeit hatte, das Massliche der Beitragsforderungen, für die sie haftbar gemacht wird, zumindest einmal bei einer Gerichtsinstanz bestreiten zu können, die den Sachverhalt frei prüft. Solange sie noch Organ der Gesellschaft ist, hat sie die Möglichkeit, eine solche Beitragsverfügung anzufechten, sei es direkt für die Gesellschaft oder indirekt, indem sie innerhalb der Unternehmung darauf hinwirkt, dass die Verfügung angefochten und die Rechtslage geklärt wird (BGE 134 V 401 mit Hinweisen).
2.2.4 Die Beitragsverfügungen datieren vom 6. März, 19. Juni und 29. November 2013 und wurden jeweils an die Y.___ versandt (Urk. 18/24, Urk. 18/30, Urk. 18/31). Der Kläger war dazumal als einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen (www.zefix.ch). Damit war es ihm möglich, die Beitragsverfügungen beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten, welches Beschwerden mit voller Kognition prüft (Art. 49 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG). Da keine Anhaltspunkte für eine zweifellose Unrichtigkeit der Beitragsverfügungen oder für das Vorliegen eines Revisionsgrundes bestehen, sind – mit Blick auf die obgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 2.2.3) – die in den Beitragsverfügungen rechtskräftig festgelegten Beträge nicht weiter zu hinterfragen und damit für die Prüfung eines allfälligen Schadenersatzanspruches aus Art. 754 OR massgebend.
2.2.5 Mit Beitragsverfügung vom 6. März 2013 verfügte die Beklagte ausstehende Beiträge im Umfang von Fr. 16'829.30. Ferner lassen sich der Verfügung Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.--, Betreibungsgebühren von Fr. 103.-- (vgl. Urk. 18/23) sowie Verfügungskosten von Fr. 450.-- entnehmen (Urk. 18/24). In der Beitragsverfügung vom 19. Juni 2013 bezifferte die Beklagte ausstehende Beiträge von Fr. 793.20 und hielt zudem Mahn- und Inkassokosten von
Fr. 150.--, Betreibungskosten von Fr. 53.-- (vgl. Urk. 18/28) sowie Verfügungskosten von Fr. 150.-- fest (Urk. 18/30). Aus der Beitragsverfügung vom 29. November 2013 gehen sodann ausstehende Beiträge von Fr. 1'626.30 (vgl. auch Urk. 18/26) und Fr. 550.-- sowie Mahn- und Inkassokosten von Fr. 200.--, Betreibungsgebühren von Fr. 73.-- (Urk. 18/29) und Verfügungskosten von Fr. 300.-- hervor (Urk. 18/31). Damit ist anhand der Beitragsverfügungen ein rechtskräftig verfügter Gesamtbetrag an nicht bezahlten Prämien mitsamt einem für die Eintreibung desselben notwendigen Verwaltungsaufwand von total Fr. 21'427.80 belegt. In ihrer Klageantwort anerkannte die Beklagte, dass ihr der Differenzbetrag zwischen diesem Gesamtschaden und dem Altersguthaben (Fr. 18'393.30) mittlerweile durch den Kläger überwiesen worden sei (vgl. Urk. 17 S. 10). Der Beklagten ist somit ein Schaden aus unbezahlt gebliebenen Beiträgen an die berufliche Vorsorge von Fr. 18'393.30 entstanden. Dieser ist durch die Akten ausgewiesen. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben der Beklagten vom 1. April 2019 den Standpunkt vertritt, es würden keine Prämienausstände mehr bestehen (Urk. 10), kann ihm nicht gefolgt werden. Im betreffenden Schreiben wird ausgeführt, dass das Beitragskonto der Y.___ per 31. März 2019 einen ausgeglichenen Saldo aufweise (Urk. 11/3). Dieser Bestätigung liegt jedoch offensichtlich die bereits im Jahr 2013 angekündigte und in der Folge vorgenommene (vgl. Urk. 18/5, Urk. 18/7) Verrechnung der Prämienausstände mit einer (vorliegend zu prüfenden) Schadenersatzforderung gegenüber dem Kläger zugrunde. Vor diesem Hintergrund vermag das betreffende Schreiben der Beklagten vom 1. April 2019 nichts daran zu ändern, dass ein Schaden in der Höhe von Fr. 18'393.30 ausgewiesen ist.
2.3 Als weitere Haftungsvoraussetzung ist ein widerrechtliches Verhalten der verantwortlichen Person erforderlich. Gestützt auf Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Die Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist im Rahmen des Obligatoriums eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften und ist widerrechtlich (BGE 118 V 195 E. 2a mit Hinweisen).
Am 13. Oktober 2008 wurde die Y.___ der Beklagten rückwirkend per 1. Januar 2006 angeschlossen (Urk. 18/18). Gemäss den Anschlussbedingungen der Beklagten werden die Beiträge vierteljährlich nachschüssig in Rechnung gestellt und sind jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September sowie 1. Dezember fällig. Sie sind zahlbar innert 30 Tagen nach Fälligkeit (Urk. 18/18 Anschlussbedingungen S. 2 Ziffer 4). Anhand der Akten ist ausgewiesen, dass die Y.___ seit Juli 2012 nicht mehr alle obligatorischen Beiträge an die Vorsorgestiftung vollständig bezahlt hat (Urk. 18/24, Urk. 18/30-31; vgl. E. 2.2). Damit hat sie beziehungsweise der für sie handelnde Kläger die durch Gesetz und Anschlussbedingungen auferlegte Prämienzahlungspflicht verletzt und nicht für die Überweisung der gesamten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge gesorgt. Das Verhalten des Klägers ist dementsprechend als widerrechtlich zu qualifizieren.
2.4 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und die mit der Geschäftsführung oder der Liquidation befassten Personen haften nach Art. 754 OR für jedes Verschulden, das heisst auch für leichte Fahrlässigkeit. Dabei gilt ein objektiver Verschuldensmassstab. Es genügt also nicht, dass die Geschäftsführungsorgane die gleiche Sorgfalt angewendet haben, wie sie sie in ihren eigenen Angelegenheiten beachten. Ein Verschulden ist vielmehr immer dann gegeben, wenn die betreffende Person nicht so gehandelt hat, wie es von einem objektivierten Organ in der konkreten Stellung verlangt werden darf. Mit anderen Worten wird das Verhalten des Mitglieds des Verwaltungsrates mit demjenigen verglichen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten, ordnungsgemäss handelnden Person, in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann (Gericke/Waller, a.a.O., N 32 zu Art. 754 OR mit Hinweisen unter anderem auf BGE 139 III 24, S. 26). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden (Urteil des Bundesgerichts H 149/02 vom 8. Oktober 2002 E. 3.1, BGE 112 V 1 E. 1.2.b). Allfällige Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe für das Herbeiführen des Schadens sind von der schadenersatzpflichtigen Person vorzubringen und nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts H 67/06 vom 11. Juli 2006 E. 5.3).
Bei der Y.___ handelt es sich um ein kleines Unternehmen, bei welchem der Kläger seit der Gründung einziges Mitglied des Verwaltungsrates war. Vor diesem Hintergrund war es ihm ohne weiteres möglich und zumutbar, den Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma zu haben und auch über die Abwicklung der Beiträge an die Beklagte und die diesbezüglich bestehenden Ausstände im Bilde zu sein. Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe sind nicht auszumachen. Insbesondere bringt der Kläger nicht vor, Kompetenzen in diesem Bereich an andere Personen delegiert und damit für die Abwicklung der Beiträge nicht zuständig gewesen zu sein. Damit ist ein Verschulden des Klägers ausgewiesen.
2.5 Eine weitere Voraussetzung für eine Haftung ist, dass das widerrechtliche und schuldhafte Verhalten des Organs den Schaden verursacht hat (Gericke/Waller, a.a.O., N 42 zu Art. 754 OR). Mit einer ordnungsgemässen Entrichtung der Beiträge an die Beklagte hätte der Kläger den Schadenseintritt verhindern können (vgl. Gericke/Waller, a.a.O., N 43 zu Art. 754 OR). Damit ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Klägers und dem eingetretenen Schaden zu bejahen.
2.6 Zusammengefasst ergibt sich, dass der Kläger als Organ der Y.___ durch das widerrechtliche Nichtbezahlen der Prämien schuldhaft einen Schaden in der Höhe von Fr. 18'393.30 verursacht hat. Gestützt auf Art. 754 OR ist er dafür der Beklagten gegenüber ersatzpflichtig.
3.
3.1 Zu prüfen bleibt die Zulässigkeit der von der Beklagten beantragten Verrechnung des unbestrittenen Alterskapitals des Klägers mit der ihr nach dem Gesagten zustehenden Schadenersatzforderung.
3.2 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. OR ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen des Bürgers und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung. Im Bereich der Berufsvorsorge ist die spezielle Frage der Verrechenbarkeit von Forderungen, welche der Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, gesetzlich – in restriktivem Sinn – geregelt (Art. 39 Abs. 2 BVG; vgl. dazu BGE 114 V 33). Art. 39 Abs. 2 BVG regelt jedoch nicht die Frage der Verrechnung der eigenen Ansprüche des Vorsorgewerkes mit denen des Versicherten (Urteil des Bundesgerichts 9C_697/2008 vom 16. Dezember 2009 E. 5.1). Die Verrechnung einer Schadenersatzforderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (Art. 754 OR) mit der Austrittsleistung ist zulässig, da der Vorsorgeeinrichtung ein eigener Anspruch gegen den Schadenersatzpflichtigen zusteht. So kann der Anspruch aus Verantwortlichkeit mit demjenigen des haftpflichtigen Organs auf eine berufsvorsorgerechtliche Altersrente, vorbehältlich des Eingriffs in das Existenzminimum, verrechnet werden. Das Verrechnungsverbot von Art. 39 Abs. 2 BVG greift in einem solchen Fall nicht (SZS 2010 S. 111 mit Hinweisen). Wie im Privatrecht ist auch im Verwaltungs- und insbesondere im Sozialversicherungsrecht eine Verrechnung nur möglich, wenn folgende grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt sind: Forderung und Gegenforderung, die verrechnet werden sollen, müssen zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen; die zur Verrechnung gebrachte Forderung muss fällig und rechtlich durchsetzbar sein (SZS 2002 S. 260 ff.).
3.3 Der Kläger verfügt gegenüber der Beklagten unbestrittenermassen über einen Anspruch auf ein Alterskapital in der Höhe von Fr. 18'393.30 (Urk. 17 S. 9, Urk. 18/5). Auf der anderen Seite steht der Beklagten gegenüber dem Kläger eine Schadenersatzforderung in der Höhe von ebenfalls Fr. 18'393.30 zu (E. 2.6). Damit bestehen Forderung (Alterskapital) und Gegenforderung (Schadenersatzforderung) zwischen den gleichen Rechtsträgern. Beide Forderungen sind fällig und rechtlich durchsetzbar. Da die Voraussetzungen für eine Verrechnung der betraglich übereinstimmenden Forderungen damit erfüllt sind, ist der Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Alterskapitals durch Verrechnung untergegangen.
4. Die vorstehenden Erwägungen haben die Abweisung der Klage zur Folge. Bei diesem Verfahrensausgang kann von der Prüfung der von der Beklagten für den Fall erhobenen Widerklage, dass die Klage des Klägers gutgeheissen werden sollte (Urk. 17 S. 2, Urk. 17 S. 14 ff.), abgesehen werden.
5. Praxisgemäss werden den Trägern der beruflichen Vorsorge keine Prozessentschädigungen zugesprochen. So ist auch hier zu verfahren. Die obsiegende Beklagte hat denn auch keinen entsprechenden Antrag gestellt (Urk. 17 S. 2).
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
PhilippKübler