Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
BV.2019.00002
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 5. März 2019
in Sachen
Sammelstiftung Vita
Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich
Klägerin
gegen
X.___
Beklagter
Nach Einsicht in die Klage vom 28. Dezember 2018, mit welcher die Sammelstiftung Vita beantragte, es sei X.___ als Inhaber des Einzelunternehmens Y.___ Architekturbüro - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - zu verpflichten, ihr den Beitragsausstand von Fr. 36‘745.15 nebst Zins zu 5 % seit 16. Dezember 2017 zuzüglich Fr. 1'276.45 Zins bis 15. Dezember 2017 und vertragliche Inkassomassnahmenkosten zu bezahlen und es sei der in der Betreibung Nr. "..." des Betreibungsamtes Elgg erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen (Urk. 1 S. 2),
unter Hinweis,
dass der Beklagte innert der ihr mit Verfügung vom 7. Januar 2019 (Urk. 3) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattete (vgl. Urk. 4), weshalb androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin aufgelegten Akten zu fällen ist,
in Erwägung,
dass der Beklagte seinen Wohnsitz im Kanton Zürich hat (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 2/1, Urk. 4), weshalb das angerufene Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich (Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG) und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sachlich zuständig ist,
dass gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schuldet, wobei die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,
dass die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführt, der Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 1. Juni/17. September 2007 (Urk. 2/1) per 1. Januar 2008 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen (Urk. 1 S. 2), und der Anschlussvertrag in der Folge per 31. August 2017 aufgelöst worden sei (Urk. 2/12),
dass gemäss der von der Klägerin eingereichten Schlussrechnung vom 14. November 2017 per 31. August 2017 Beiträge, Mahnspesen und Vertragsauflösungskosten in der Höhe von total Fr. 36‘745.15 ausstanden (vgl. Urk. 2/13 S. 1), welche sie mit Zahlungsbefehl vom 29. Dezember 2017 in der Betreibung Nr. "..." des Betreibungsamtes Elgg nebst Zins zu 5 % seit 16. Dezember 2017 und Fr. 1'276.45 Zins bis 15. Dezember 2017 sowie Betreibungspesen in der Höhe von Fr. 300.-- in Betreibung setzte (Urk. 2/14),
dass sich die Forderung der Klägerin über Fr. 36‘745.15 aus dem Saldo auf dem Kontokorrent per 31. Dezember 2016 im Betrag von Fr. 21'999.80, den Beiträgen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2017 in der Höhe von Fr. 14'144.60, den Mahnspesen im Betrag von Fr. 700.--, sowie den Vertragsauflösungskosten im Betrag von Fr. 500.--, abzüglich des Altersausgleichs in der Höhe von Fr. 599.25 zusammensetzt (Urk. 2/13 S. 1),
dass die Forderung durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf den Anschlussvertrag vom 1. Juni/17. September 2007 und dessen Kündigung durch die Klägerin per 31. August 2017 (Urk. 2/1, Urk. 2/12), die Aufstellung des Ausstandes des Beklagten per 31. August 2017 (Urk. 2/6), das Verzeichnis der Kosten aus Mutationen 2016 bis 2017 (Urk. 2/7), die Mahnungen vom 5. Februar, 18. April, 15. Mai und 15. Juni 2017 (Urk. 2/8-11) und die Schlussabrechnung per 31. August 2017 vom 14. November 2017 (Urk. 2/13) hinzuweisen ist,
dass die Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 BVG sowie in Art. 104 des Obligationenrechts (OR) finden,
dass sodann die Mahnspesen in der Höhe von total Fr. 700.--, die Betreibungspesen in der Höhe von Fr. 300.-- und die Vertragsauflösungskosten im Betrag von Fr. 500.-- ihre Grundlage in den Ziffern 2.1, 2.2 und 3 des Kostenreglements der Klägerin (vgl. den Anhang zum Anschlussvertrag vom 1. Juni/17. September 2007 [Urk. 2/1]) haben,
dass der Beklagte demnach in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 36‘745.15 nebst Zins zu 5 % seit 16. Dezember 2017 und Fr. 1'276.45 Zins bis 15. Dezember 2017 sowie Betreibungspesen in der Höhe von Fr. 300.-- zu bezahlen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. "..." des Betreibungsamtes Elgg (Zahlungsbefehl vom 28. Dezember 2017, Urk. 2/14) in diesem Umfang aufzuheben ist,
dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach ständiger Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb dem Beklagten die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von Fr. 1’200.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]),
dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen), vorliegend jedoch das Verhalten des Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb er in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine deren Aufwand angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 36‘745.15 nebst Zins zu 5 % seit 16. Dezember 2017 und Fr. 1'276.45 Zins bis 15. Dezember 2017 sowie Betreibungspesen in der Höhe von Fr. 300.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. "..." des Betreibungsamtes Elgg (Zahlungsbefehl vom 28. Dezember 2017) in diesem Umfang aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’200.-- werden dem Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sammelstiftung Vita
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher