Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2019.00003
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 30. Januar 2020
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1970 geborene X.___ schloss im Jahr 1991 eine Berufslehre als Büroangestellter ab und war in der Folge in verschiedenen Firmen im kaufmännischen Bereich angestellt (Urk. 17/10/1-3). Vom 1. Juli 2007 bis 30. April 2014 war er als Aussendienstmitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt und bei der Basler Leben AG berufsvorsorgeversichert (Urk. 26/104-105). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde mit einem seit längerer Zeit dauernden Leistungsrückgang und dem Hinweis auf eine Muskelerkrankung begründet (Urk. 26/106).
Von Mai 2014 bis Januar 2015 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 26/5, 26/19, 26/23, 26/24 f. 26/33, 26/40, 26/46, 26/64 f., 26/83, 26/84) und war im Rahmen arbeitsmarktlicher Massnahmen des RAV beschäftigt (Urk. 26/71 f.) und dabei über die Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert. Sodann rechnete die Arbeitslosenkasse im Juli und August 2014 dem Versicherten einen Zwischenverdienst bei der Z.___ AG als Befrager und Mystery Shopper auf Stundenlohnbasis an (Urk. 26/50, 26/55, 26/59).
Zwischenzeitlich meldete er sich nach einer Meldung zur Früherfassung (Urk. 17/1) am 13. August 2014 auch zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 17/9). Die zuständige IV-Stelle Zug gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (Urk. 17/13).
Ab 1. Februar 2015 trat er eine Anstellung bei der A.___ respektive B.___ GmbH als technischer Koordinator an (Urk. 17/18, vgl. auch HR-Auszug Urk. 9/2) und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 9/3). Die IV-Stelle gewährte im Zusammenhang mit dieser Anstellung vom 1. Februar bis 30. April 2015 unter dem Titel Frühinterventionsmassnahmen Beiträge an den Arbeitgeber (Urk. 17/20). Am 15. Mai 2015 teilte die IV-Stelle den erfolgreichen Abschluss der Frühinterventionsmassnahmen mit (Urk. 17/26). Am 22. Mai 2015 meldete der Versicherte, dass sich sein Gesundheitszustand dramatisch verschlechtert habe (Urk. 17/27).
1.2 Die IV-Stelle sprach dem Versicherten nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 17/64 und Urk. 17/68) mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 eine Hilflosenentschädigung nach Massgabe einer leichten Hilflosigkeit (Urk. 17/75 f.) und mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2016 zu (Urk. 17/71 S. 4-10 und Urk. 17/77).
Am 9. Juni 2017 (Urk. 2/22) lehnte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG die Ausrichtung von Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge mit der Begründung ab, das Leiden sei bereits im Jahr 2009 festgestellt worden und das Anstellungsverhältnis bei B.___ GmbH sei als Arbeitsversuch zu sehen.
2. Am 11. Januar 2019 (Urk. 1) erhob der Versicherte Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit folgendem Rechtsbegehren (S. 2):
1. Es sei die Beklagte zur Ausrichtung der obligatorischen und reglementarischen Leistungen ab dem 1. Mai 2016 zuzüglich Zins von 5 % ab Klageanhebung zu verpflichten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten.
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG beantragte am 14. März 2019 (Urk. 8 S. 2) die Abweisung der Klage; eventualiter sei bei allfälliger Gutheissung der Klage sie zu verpflichten, dem Kläger die obligatorischen und reglementarischen Leistungen erst ab 14. Mai 2017 zuzüglich Zins in der Höhe des BVG-Zinses ab Klageanhebung auszurichten. Mit Verfügung vom 18. März 2019 (Urk. 10) wurden die Akten der IV-Stelle beigezogen (Urk. 17 und Urk. 19). Nach Eingang der Replik vom 23. Mai 2019 (Urk. 22) wurden die Akten der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug eingeholt (Urk. 23 und Urk. 26). Dazu liess sich der Kläger am 17. Juni 2019 (Urk. 29) vernehmen und die Beklagte reichte am 1. Juli 2019 (Urk. 32) ihre Duplik ein; Letzteres wurde dem Kläger am 3. Juli 2019 (Urk. 33) zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).
1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) in das Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
1.5 Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invalidenversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts, 9C_824/2018 vom 4. Juni 2019 E. 5.4, BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Kläger führte zur Klagebegründung aus (Urk. 1 S. 7 f.), die Diagnose der Myotonen Dystrophie habe definitiv im Jahr 2009 gestellt werden können. Eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit oder funktionelle Einbusse des Leistungsvermögens sei aber im Zeitraum von 2009 - 2014 nicht festgestellt worden und gehe aus den Akten nicht hervor. Die Beklagte sei auch in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren miteingebunden gewesen. Es liege kein Fall von verspäteter Anmeldung vor und der Entscheid der IV-Stelle sei auch nicht offensichtlich unrichtig. Die von der IV-Stelle festgestellte Invalidität und eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % seit 15. Mai 2015 sei daher für die Beklagte verbindlich.
Im Verfahren führte er aus (Urk. 29 S. 2), aus der Kündigung der Y.___ AG vom 24. Januar 2014 lasse sich nicht ableiten, in welchem Umfang ein Leistungsabfall bestanden habe und dass damit eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % zusammenhänge. Es fehle an weiteren Beweisen, wie beispielsweise regelmässig attestierte Arbeitsunfähigkeiten, dokumentierte Arbeitsausfälle und Ermahnungen.
2.2 Die Beklagte führte aus (Urk. 8 S. 14), es treffe zu, dass keine verspätete IV-Anmeldung des Klägers vorliege und sie mit Zustellung des IV-Vorbescheids und der Verfügung vom 21. Oktober 2016 in das IV-Verfahren miteinbezogen worden sei. Obwohl sie damit grundsätzlich an den IV-Entscheid und die darin festgelegte Eröffnung der Wartefrist am 15. Mai 2015 gebunden sei, gehe sie jedoch wegen gegebener «Offensichtlichkeit» davon aus, dass die rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit des Klägers von mindestens 20 Prozent bereits vor der zeitlichen Versicherungsdeckung bei ihr, mithin vor dem 8. Mai 2014, eingetreten sei. Daran ändere auch nichts, dass für den Zeitraum vor dem 15. Mai 2015 kein Arztzeugnis mit einer attestierten Arbeitsunfähigkeit des Klägers von mindestens 20 % vorliege.
Die frühere Arbeitgeberin Y.___ AG habe die Kündigung vom 24. Januar 2014 mit einem Leistungsrückgang über einen längeren Zeitraum sowie mit dem Hinweis auf die Muskelerkrankung des Klägers begründet und auch in der Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ AG sei als Kündigungsgrund der Leistungsrückgang angegeben. Der Kläger selber habe bereits im Erstgespräch betreffend Früherfassung vom 7. August 2014 mitgeteilt, dass aufgrund der schubartigen Verschlechterung die gesundheitlichen Einschränkungen in letzter Zeit grösser geworden seien und darauf hingewiesen, dass er zwar ein Stellenpensum von 100 % suche, er sich jedoch nicht sicher sei, ob er dieses Pensum auf Dauer werde halten können. Im letzten Standortgespräch mit der IV-Stelle vom 12. Juni 2015 sei er selber zum Schluss, gekommen, dass er mit dem Vollzeitpensum in den ersten drei Anstellungsmonaten am Limit gelaufen sei (S. 14 f.). Die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers, welche bereits in den Jahren 2009 und 2010 diagnostiziert worden seien, hätten sich damit schon während des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ AG sinnfällig ausgewirkt und es sei nicht mehr zu einer erneuten Arbeitsfähigkeit von über 80 % gekommen. Es stehe damit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht fest, dass die Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Taggeldbezugs oder des Arbeitsverhältnisses bei A.___ bzw. B.___ GmbH eingetreten sei (S. 15 f.).
3.
3.1 Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbelangt, stellt sich vorab die Frage der Bindungswirkung (vgl. BGE 130 V 270 E. 3.1 f.) an die von der IV-Stelle im Rahmen ihres Rentenentscheids getroffenen Feststellungen.
3.2 Der Beklagten, über welche der Kläger zuletzt aufgrund seiner Anstellung bei der A.___ bzw. B.___ GmbH ab 1. Februar 2015 unter anderem für das Invaliditätsrisiko vorsorgeversichert war (vgl. Urk. 2/9 und Urk. 9/3), wurde die Verfügung der IV-Stelle vom 21. Oktober 2016 (Urk. 17/77), mit welcher dem Kläger mit Wirkung ab 1. Mai 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, zugestellt (vgl. Urk. 17/77/2). Der Beklagten war zuvor auch der Vorbescheid zugestellt worden (Urk. 17/64). Die formellen Voraussetzungen für eine Bindungswirkung des Entscheides der Invalidenversicherung für die Beklagte (vgl. E. 1.4) sind somit erfüllt.
Eine verspätete Anmeldung des Klägers zum Leistungsbezug liegt nicht vor, sprach doch die IV-Stelle nach der bereits im August 2014 erfolgten Anmeldung (Urk. 17/9) - womit ein frühest möglicher Rentenanspruch ab Februar 2015 in Betracht fiel (vgl. Art. 29 IVG) - erst mit Wirkung ab 1. Mai 2016 Rentenleistungen zu (Urk. 17/70). Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbelangt, setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit auf den 19. September 2015 fest (vgl. Urk. 17/64/2 und Urk. 17/71).
Mit Blick auf die Anmeldung des Klägers für IV-Leistungen am 13. August 2014 und somit eines möglichen Rentenanspruchs ab Februar 2015 bei Eröffnung des Wartejahrs im Februar 2014 hätten damit bereits frühere Arbeitsunfähigkeiten zum Gegenstand einer prozessualen Beurteilung gemacht werden können. Folglich bestand im Verfahren der Invalidenversicherung in Bezug auf die Feststellung früherer Arbeitsunfähigkeiten ein Rechtsschutzinteresse, da dies für den Entscheid der Invalidenversicherung relevant war. Nachdem die Beklagte auf eine Anfechtung des IV-Entscheids verzichtet hat, besteht im Sinne des in E. 1.4 und E. 1.5 Ausgeführten für sie somit eine Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Stelle, vorbehältlich offensichtlicher Unhaltbarkeit, was im Grunde auch von der Beklagten nicht bestritten wurde (vgl. Urk. 8 S. 14 Ziff.1).
3.3 Nach dem hiervor Gesagten ist der Entscheid der IV-Stelle und dabei insbesondere die Frage des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Beklagten nicht frei, sondern im Lichte offensichtlich unhaltbarer, geradezu willkürlicher Feststellungen der IV-Organe und einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides zu prüfen (E. 1.4 hiervor).
4.
4.1 Im Bericht des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik C.___ vom 28. Juli 2009 (Urk. 17/3) hielten die Ärzte anlässlich einer neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung die Diagnosen myotone Dystrophie (DD M. Curschmann-Steinert, Proximale myotone Myopathie (PROMM)), Läsion des Nervus peroneus communis links mit Fallfuss links bei Status nach Supinationstrauma/OSG-Distorsion links am 24. Juni 2005 fest. Der Kläger berichte zur Anamnese, seit dem Unfallereignis, bei dem er ohne eruierbare Ursache gestürzt sei, an einer Fussheberschwäche links zu leiden. Im Verlauf seines Lebens sei er immer wieder gestürzt. Er laufe täglich ca. einen Kilometer und könne ohne Einschränkungen Treppen steigen. In den letzten Jahren beobachte er auch eine Schwäche der Hände ohne begleitende Sensibilitätsminderungen oder Koordinationsstörungen.
Die Klinik weise mit Kraftverlust, beginnender Facies myopathica und Stirnglatze sowie die neurophysiologische Untersuchung mit Nachweis myotoner Entladungen auf eine Myotone Dystrophie hin. Aufgrund des Alters des Klägers sowie der milden klinischen Erscheinungsform kämen differentialdiagnostisch auch ein M. Curschmann-Steinert sowie eine Proximale myotone Myopathie (PROMM) in Frage.
4.2 Im Bericht des Instituts für Medizinische Genetik der Universität D.___ vom 5. März 2010 (Urk. 17/8) nannten die Ärzte die Diagnose einer Dystrophia Myotonica Curschmann-Steinert, die beim Kläger und bei dem mituntersuchten Vater vorliege. Es wurde ausgeführt, das klinische Beschwerdebild der (Erb-) Krankheit könne sich in Muskelschwächen zeigen, wobei Skelett-, Herz- und Verdauungsmuskulatur betroffen sein, Schluck- und Sprachschwierigkeiten, Steifheit, Reizleitungsstörungen im Herz, grauer Star und Diabetes auftreten und sich Einschränkungen in Form von Antriebsschwäche, Depression, intellektueller Abbau, Apathie und vermehrtes Schlafbedürfnis zeigen könnten. Das Gewebe könne dabei verschieden stark betroffen sein, was die grosse Variabilität des klinischen Bildes im Einzelfall erkläre. Die Symptomatik verlaufe allgemein langsam progredient.
4.3 Dr. E.___, Allgemeinmedizin FMH, hielt im Bericht vom 8. Oktober 2014 (Urk. 17/16/1-7) die Diagnosen Dystrophia Myotonica Curschmann-Steinert, Hypogonadismus und Cluster Headache fest und wies auf die Behandlung des Klägers seit 16. März 2009 hin (Ziff. 1.1 und 1.2). Zum ärztlichen Befund führte er aus, die Sprache des Klägers sei etwas undeutlich, der Habitus untersetzt und es zeige sich eine Facies myopathica (schlaffer müder Gesichtsausdruck). Der Gang sei plump und breitbeinig und der Zehen- und Fersengang deutlich eingeschränkt. Die Prognose sei stationär bis progredient. Zur Frage von körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit nannte der Arzt eine deutlich verstärkte Ermüdbarkeit und eine Belastungsintoleranz, wobei er deren Einwirkung auf die Arbeitsfähigkeit in einem spezifischen Arbeitsumfeld nicht beurteilen könne (Ziff. 1.7).
Im Bericht vom 26. Juni 2015 (Urk. 17/31) teilte nämlicher Arzt mit, der Kläger fühle sich schlapp und befinde sich wegen Thorax-Schmerzen im Spital. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 15. Mai 2015 attestiert.
4.4 Die Ärzte des Kantonsspitals F.___ nannten im Bericht vom 24. Juni 2015 (Urk. 17/31/2-3) über die Behandlung vom 23. Juni 2015 die Diagnosen atemabhängige Thoraxschmerzen unklarer Aetiologie, Pleuraergüsse beidseits, Myotone Dystrophie Curschmann-Steiner, Diabetes mellitus Typ 2 und Cluster Headache. Die Selbstzuweisung sei aufgrund von seit zwei Tagen bestehenden atemabhängigen Thoraxschmerzen erfolgt. Klinisch, laborchemisch und radiologisch habe es keine Hinweise auf einen Infekt gegeben und die Aetiologie der Schmerzen sei unklar geblieben.
4.5 Im Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 26. November 2015 (Urk. 17/44) über den stationären Aufenthalt vom 2. bis 20. November 2015 nannten die Ärzte die folgenden Diagnosen: zentrale, parazentrale und periphere Lungenembolien, Myotone Dystrophie Curschmann-Steiner, schweres gemischtes, aktuell überwiegend obstruktives Schlafapnoesyndrom mit Hypopnoen und Rhonchopathie (Erstdiagnose 17.11.2015), beidseitige Struma mit multiplen knotigen Veränderungen (CT vom 21.10.2015), Gestörte Glukosetoleranz, Cluster Headache, Status nach akuter biliärer Pankreatitis, Vitamin D-Mangel (Erstdiagnose 4.11.2015).
Der Kläger sei zur pulmonalen Rehabilitation nach Lungenembolien zugewiesen worden und ebenfalls habe die Anpassung der Sauerstoffheimtherapie sowie die Einstellungsoptimierung der nächtlichen BiLevel- Therapie erfolgen sollen. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % für die nächsten drei Wochen attestiert, die gegebenenfalls im Verlauf zu erweitern sei.
4.6 Anlässlich eines von der IV-Stelle am 11. Februar 2016 durchgeführten Standortgesprächs (vgl. Urk. 17/46 und 17/49) hielt der Facharzt für Allgemeinmedizin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) H.___ fest, es werde sehr schnell deutlich, dass die Grunderkrankung Myotone Dystrophie Curschmann-Steiner inzwischen noch weiter fortgeschritten sei und den Kläger auch in den Aktivitäten des täglichen Lebens erheblich einschränke. Der 46jährige sei inzwischen tags wie nachts auf die Versorgung mit Sauerstoff angewiesen, die Gehstrecke sei zunehmend eingeschränkt und selbst im Sitzen werde die Atemnot deutlich. Offenbar setze sich der Versicherte inzwischen auch intensiver mit allen Auswirkungen seiner Grunderkrankung auseinander, zumal auch sein wenige Jahre älterer Bruder von der Erkrankung und möglicherweise auch dessen männlicher Nachwuchs betroffen sei. Versicherungsmedizinisch sei damit auch der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2015 nachvollziehbar, wie er seinerzeit von Dr. E.___ attestiert worden sei. Habe zunächst seit dem 15. Mai 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden, müsse seit der Hospitalisation im Kantonsspital F.___ vom Oktober 2015 eine vollständige und anhaltende Arbeitsunfähigkeit für jegliche Erwerbstätigkeit angenommen werden. Bei der bekannten Grunderkrankung sei auch nicht damit zu rechnen, dass der Kläger auch nur eine Teilarbeitsfähigkeit wieder erreiche.
5.
5.1 Der medizinische Verlauf ist aufgrund der Akten nachvollziehbar erstellt und die Feststellungen der Invalidenversicherung, welche das Wartejahr am 15. Mai 2015 eröffnet hat, sowie der vom RAD-Arzt H.___ festgehaltene Verlauf der Arbeitsfähigkeit stimmen mit den Angaben des behandelnden Arztes Dr. E.___ überein. Arbeitsunfähigkeitsatteste die einen anderen medizinischen Verlauf belegen könnten, liegen nicht vor. Der Beklagten ist zwar insofern zuzustimmen, dass dem Kündigungsschreiben der Y.___ AG vom 24. Januar 2014 (Urk. 26/106) und der Arbeitgeberbescheinigung vom 23. Mai 2014 (Urk. 26/104) zu entnehmen ist, dass ein Leistungsrückgang zur Kündigung geführt hat und auch auf die beim Kläger vorliegende Muskelerkrankung hingewiesen wurde. Es trifft auch zu, dass der Kläger bereits anlässlich des Erstgesprächs bei der IV-Stelle vom 10. September 2014 zufolge seiner Erkrankung auf die fehlende Kraft in Händen und Füssen, Mühe beim Gehen aufgrund von Koordinationsschwierigkeiten und auf Leistungsschwankungen, und Müdigkeit hingewiesen hat (Urk. 17/25/2). Ärztlich bescheinigte echtzeitliche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse oder anderweitige medizinische Einschätzungen, die eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum bestätigen könnten, sind jedoch nicht aktenkundig. Sodann ist aus den Arbeitszeitkontrollblättern von Februar, März und April 2015 (vgl. Urk. 17/22 ff.) zu schliessen, dass der Kläger bei der A.___ in der Lage war, sein Arbeitspensum vollzeitlich zu erledigen.
Bei dieser Sachlage kann die Feststellung der Invalidenversicherung, dass das Wartejahr am 15. Mai 2015 zu laufen begonnen hat, jedenfalls nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Anzumerken ist, dass es für die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit nicht genügt, wenn eine andere Lösung – so namentlich der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt - ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint.
5.2 Die Verfügung der IV-Stelle Zug vom 21. Oktober 2016 (Urk. 17/125 i.V.m. Urk. 17/71) ist demzufolge für die Beklagte in der Hinsicht bindend, als der Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit per 15. Mai 2015 und ein Invaliditätsgrad von 100 % festgelegt wurde. Da der Kläger in diesem Zeitpunkt bei der Beklagten vorsorgeversichert war, ist sie leistungspflichtig.
6.
6.1 Der Kläger beantragte die Ausrichtung der Leistungen ab 1. Mai 2016 — Zeitpunkt der Zusprache der Rente der Invalidenversicherung — zuzüglich Verzugszins von 5 % ab Klageanhebung (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte verlangt in ihrem Eventualbegehren eine Rentenzusprache erst ab 14. Mai 2017 mit der Begründung, dass der Kläger vom 1. Oktober 2015 bis 13. Mai 2017 Krankentaggelder bezogen habe, und verweist bezüglich Verzugszinsen auf den BVG-Zinssatz gemäss ihrem Vorsorgereglement (Urk. 8 S. 2 und S. 17).
6.2
6.2.1 Art. 23 der Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements der Beklagten (identisch in den Ausgaben 01.01.2014 - 01.01.2020, vgl. Urk. 9/7 und abrufbar unter https://doc.aeis.ch/docs/pdfs/1665.pdf) hält zum Anspruchsbeginn fest, dass der Anspruch auf die Invalidenrente gleichzeitig wie derjenige auf die Invalidenrente der IV beginnt, frühestens jedoch nach Erschöpfung der Taggelder aus einer Krankenversicherung oder der Unfallversicherung nach UVG, sofern diese mindestens 80 % des Lohnes entsprechen und mindestens zu 50 % vom Arbeitgeber finanziert wurden.
Gemäss den Unterlagen der Kollektiv-Krankenversicherung der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG bezog der Kläger im massgebenden Zeitraum vom 21. Oktober 2015 bis 13. Mai 2017 ein Krankentaggeld basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 17/37 und Urk. 9/4). Der Beginn des Rentenanspruchs bei der Beklagten ist dementsprechend ab 14. Mai 2017 festzulegen.
6.2.2 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Die Beklagte hat in Art. 34 der Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements (Fassung ab 1. Januar 2017) festgelegt, dass bei Verzug mit der Erbringung von Vorsorgeleistungen die Stiftung einen Verzugszins erbringt, der dem BVG-Zins entspricht. Dieser beträgt 2 % (Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV). Dementsprechend ist der Verzugszins in dieser Höhe geschuldet.
7. Ausgangsgemäss ist die Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Kläger eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 3‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 14. Mai 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % die obligatorischen und reglementarischen Invalidenleistungen nebst Verzugszins zu 2 % seit 11. Januar 2019 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweiligem Fälligkeitsdatum auszurichten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Nadja Hirzel
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef