Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2019.00004
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 12. November 2019
in Sachen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich
Klägerin
vertreten durch Advokatin Gertrud Baud
Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel
gegen
X.___-Pensionskasse
Beklagte
diese vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Y.___ (folgend: Versicherte), geboren 1962, war vom 17. August 1999 bis zum 30. September 2005 als Mitarbeiterin Gastronomie bei der X.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der X.___-Pensionskasse berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/15/10), als sie am 30. April 2004 in der Badewanne ausrutschte (Urk. 2/15/9/57) und sich eine Scapulahalsfraktur rechts zuzog (Urk. 2/15/9/56). Nachdem die Suva mit Verfügung vom 15. August 2005 (Urk. 2/15/9/11-12) ihre Leistungen mangels unfallbedingter Beschwerden per 31. August 2005 eingestellt hatte, meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf das Unfallereignis am 9. September 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, med. Eingliederungsmassnahmen, Rente) an (Urk. 2/15/4). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, liess die Versicherte am Z.___ (Gutachten vom 8. November 2007, Urk. 2/15/27/1-40) untersuchen und holte den Bericht der A.___ vom 10. Juni 2008 (Urk. 2/15/32) ein. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 sprach ihr die IV-Stelle rückwirkend ab 1. August 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2/15/43). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Juni 2010 (Urk. 2/15/57) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2008 aufhob und die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies.
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG informierte die Versicherte mit Schreiben vom 22. Februar 2010 über die Bezahlung einer jährlichen IV-Rente (als Vorleistung) in Höhe von Fr. 2‘909.-- erstmals per 1. August 2007 (Urk. 2/2/2). Diese wurde mit Schreiben vom 6. Mai 2010 rückwirkend auf 1. August 2007 auf Fr. 3‘633.-- erhöht (Urk. 2/2/3).
1.2 In Umsetzung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2010 wurde die Versicherte am B.___ untersucht (Expertise vom 2. März 2011, Urk. 2/15/63). Mit Verfügungen vom 11. Oktober 2011 (Urk. 2/15/77-78) sprach die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. April 2005 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu und forderte den Betrag von Fr. 18'174.-- für bis 30. September 2011 zuviel ausgerichtete Rentenbetreffnisse zurück. Die hiergegen am 11. November 2011 erhobene Beschwerde zog die Versicherte zurück, nachdem ihr mit Beschluss vom 27. März 2012 (Urk. 2/15/84) mitgeteilt worden war, das Gericht sei nach einer ersten Prüfung der vorliegenden Akten zur vorläufigen Auffassung gelangt, dass ihr möglicherweise zu Unrecht eine halbe Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet werde und eine Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil möglich erscheine (Verfügung des hiesigen Gerichts vom 23. April 2012, Urk. 2/15/86).
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG teilte der Versicherten mit Schreiben vom 4. März 2013 mit, dass die Rente per 1. April 2013 auf eine halbe Rente reduziert werde (Urk. 2/2/4).
1.3 Die IV-Stelle leitete im Jahr 2014 eine Rentenrevision ein (Revisionsfragebogen vom 25. August 2014, Urk. 2/15/89) und teilte der Versicherten am 15. Dezember 2014 mit, dass bei einem Invaliditätsgrad von 50 % weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (Urk. 2/15/100).
2. Am 25. März 2014 erhob die Stiftung Auffangeinrichtung BVG Klage gegen die X.___-Pensionskasse, welche sie allerdings wieder zurückzog. Mit Verfügung vom 9. April 2015 des hiesigen Gerichts (Verfahrensnr. BV.2014.00020) wurde der Prozess als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben (Urk. 2/13/29).
3.
3.1 Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erhob am 17. Dezember 2015 erneut Klage gegen die X.___-Pensionskasse und beantragte, es sei die Beklagte zur Zahlung von Fr. 25‘893.82 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. März 2010 zu verurteilen, Mehrforderung vorbehalten. Vorfrageweise sei festzustellen, dass die Beklagte gegenüber ihrer ehemaligen Versicherten Y.___ leistungspflichtig sei und diese sei zum Verfahren beizuladen (Urk. 2/1). Mit Klageantwort vom 15. April 2016 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (Urk. 2/8). Nach Beizug der Akten der IV-Stelle (Urk. 2/15/1-100) hielt die Klägerin mit Replik vom 20. September 2016 (Urk. 2/20) und die Beklagte mit Duplik vom 16. Januar 2017 (Urk. 2/24) an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde der Klägerin am 17. Januar 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 2/25). Mit Verfügung vom 21. September 2017 wurde die Versicherte zum Verfahren beigeladen (Urk. 2/26), wozu sie sich nicht vernehmen liess (vgl. Urk. 2/27).
Das hiesige Gericht wies die Klage mit Urteil BV.2015.00084 vom 13. Dezember 2017 ab (Urk. 2/28).
3.2 Die Klägerin erhob hiergegen am 9. Februar 2018 Beschwerde am Bundesgericht, welche das Bundesgericht mit Urteil 9C_158/2018 vom 19. Dezember 2018 guthiess. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beklagte leistungspflichtig sei, hob den Entscheid des hiesigen Gerichts auf und wies die Sache ans hiesige Gericht zurück, damit es über die Klage vom 17. Dezember 2015 bzw. den geltend gemachten Regressanspruch neu entscheide (Urk. 1). Dazu nahm die Beklagte mit Eingabe vom 8. Juli 2019 Stellung (Urk. 6), während sich die Klägerin am 12. September 2019 äusserte (Urk. 11).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 9C_158/2018 vom 19. Dezember 2018 fest, dass sich die psychischen Leiden bereits während der Versicherungsdeckung bei der X.___-Pensionskasse manifestiert und das Krankheitsgeschehen mitgeprägt hätten. Die sachliche und zeitliche Konnexität sei zu bejahen, womit die Beklagte für die bei der Versicherten eingetretene Invalidität grundsätzlich leistungspflichtig sei. Das hiesige Gericht habe demnach neu über den Regressanspruch zu entscheiden, wobei auch die Vorbringen der Beklagten betreffend Bestand, Höhe und Verjährung zu berücksichtigen seien (Urk. 1).
2.
2.1 Die Beklagte brachte mit Schreiben vom 8. Juli 2019 vor, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht geklärt sei, wie lange Krankentaggeld ausbezahlt worden sei. Gemäss Klageschrift sei dies bis am 29. Mai 2007 der Fall gewesen, ein entsprechender Beleg sei seitens der Klägerin einzureichen. Die reglementarische halbe Invalidenrente der Beklagten belaufe sich auf Fr. 674.-- pro Monat, vorbehältlich einer allfälligen Überentschädigung. Die Vorleistungen der Beklagten seien maximal im Umfange der halben Invalidenrente regressierbar, da ein Regressanspruch nur in dem Umfang gegeben sei, in welchem die Invalidenversicherung eine Invalidität bejahe. Es werde die Einrede der Verjährung erhoben. Der Rückforderungsanspruch sei am 6. Mai 2011 verjährt bzw. es seien jedenfalls alle für den Zeitraum vor dem 17. Dezember 2010 ausgerichteten Leistungen verjährt, da von einer relativen Verjährungsfrist von einem Jahr nach Kenntnis der potentiell regresspflichtigen Vorsorgeeinrichtung und einer absoluten Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Auszahlung auszugehen sei. Der Regressanspruch belaufe sich demnach auf maximal Fr. 15'061.80 (17. Dezember 2010 bis 31. März 2019) bzw. bis zur Klageerhebung auf maximal Fr. 9'082.50, soweit die Regressforderung nicht bereits vollumfänglich verjährt sei. Ausdrücklich bestritten werde die Höhe der eingeklagten Forderung von Fr. 25'893.82, was dem bis zur Klageerhebung als Vorleistung bezahlten Betrag entspreche. Mangels gesetzlicher Grundlage sei auf die Rückgriffsforderung gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG kein Verzugszins geschuldet (Urk. 6).
2.2 Die Klägerin führte demgegenüber aus (Urk. 11), dass sie jeweils innert Jahresfrist nach Kenntnis, dass die Beklagte nicht leisten wolle, respektive nach Kenntnis des Urteils des Bundesgerichts 9C_671/2014 vom 30. Januar 2015, das die Aktivlegitimation und das Vorgehen betreffend Regressklage geklärt habe, gehandelt und Klage eingereicht habe. Allfällige Verjährungsfristen seien bereits mit der ersten Klage unterbrochen worden, womit die Einrede der Verjährung ins Leere laufe. Sie habe der Versicherten bis Ende März 2019 einen Betrag von total Fr. 31'935.18 bezahlt - dieser sei gesamthaft samt Zinsen zurückzubezahlen. Die Beklagte könne die von der Klägerin bezahlte Summe an ihre Zahlung an die Versicherte anrechnen, so dass die Beklagte aus den anfänglich zu hohen Zahlungen an die Versicherte nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Die Beklagte wäre ungerechtfertigt bereichert, wenn sie der Klägerin nicht die ganze bis jetzt an die Versicherte bezahlte Summe bezahlen müsste, sich diese aber bei der Bezahlung an die Versicherte anrechnen lassen könnte. In Bezug auf die Verjährung sei von einer Verjährungsfrist von 5 Jahren ab Kenntnis der definitiv leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung auszugehen. Diese sei erst mit Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2018 festgestellt worden und die Forderung sei entsprechend nicht verjährt.
Das Bundesgericht habe darüber hinaus mit BGE 145 V 18 nur die Frage geklärt, ob ein Verzugszins nach Einreichung der Klage geschuldet sei und die Frage verneint. Entsprechend sei die Frage zur Verzugszinspflicht nicht abschliessend geklärt und es sei ein Zins von 5 % ab dem 1. März 2010 zu bezahlen.
3.
3.1 Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 26 Abs. 4 BVG).
Die Vorleistungspflicht der letzten Vorsorgeeinrichtung, der die versicherte Person angehört hat, setzt das Vorliegen einer Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung und der obligatorischen beruflichen Vorsorge voraus. Es darf somit nicht umstritten sein, ob die versicherte Person diese Leistungsvoraussetzung erfüllt (Marc Hürzeler, in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG, Bern 2010, N37 zu Art. 26).
4.
4.1 Mit Verfügungen vom 11. Oktober 2011 wurde der Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung festgelegt. Diese Verfügungen erwuchsen nach Rückzug der hiergegen erhobenen Beschwerde respektive mit Ablauf der Rechtsmittelfrist der Verfügung vom 23. April 2012 des hiesigen Gerichts (Urk. 2/15/86) in Rechtskraft.
4.2 Strittig ist, ob die Regressforderung verjährt ist. Die Beklagte brachte diesbezüglich insbesondere vor, dass in Anlehnung an Art. 35a BVG von einer relativen Verjährungsfrist von einem Jahr nach Kenntnis der potentiell regresspflichtigen Vorsorgeeinrichtung und von einer absoluten Verjährungsfrist von fünf Jahren seit Auszahlung auszugehen sei (Urk. 6).
4.3 Vorliegend fehlt es an der Ordnung von Verjährung und Verwirkung, weshalb entsprechende Fristen durch Richterrecht zu schaffen sind. Dabei sind mehrere Lösungsansätze denkbar:
4.3.1 Nach Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129–142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar.
Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Bei Leibrenten und ähnlichen periodischen Leistungen beginnt die Verjährung für das Forderungsrecht im Ganzen mit dem Zeitpunkt, in dem die erste rückständige Leistung fällig war. Ist das Forderungsrecht im Ganzen verjährt, so sind es auch die einzelnen Leistungen (Art. 131 OR).
4.3.2 Nach Art. 35a BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Diese gesetzliche Regelung kommt im Verhältnis einer Vorsorgeeinrichtung zu ihren Versicherten zum Zuge.
4.3.3 Kieser hielt dafür, dass im Rahmen von Art. 26 Abs. 4 BVG von einer Verjährungs- und nicht Verwirkungsfrist auszugehen sei, da dies bei Regress- oder Rückgriffsforderungen regelmässig der Fall sei (Kieser, in: SZS 01/2018 vom 15. Januar 2018, Die Verjährung des berufsvorsorgerechtlichen Rückgriffs der vorleistenden Vorsorgeeinrichtung, S. 73). Es sei von einer fünfjährigen Verjährungsfrist auszugehen, wobei die Rechtsprechung zu Art. 56a BVG in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung besonders in Gewicht falle. Ferner halte Art. 41 Abs. 2 BVG generell fest, dass Forderungen auf periodische Leistungen nach fünf Jahren verjährten (Kieser, a.a.O., S. 74).
Weil die vorleistende Vorsorgeeinrichtung im besonderen Interesse der leistungsbeanspruchenden Person trotz noch nicht feststehender Leistungspflicht umgehend Leistungen zu gewähren habe, sei eine für die regressierende Vorsorgeeinrichtung günstige Lösung gerechtfertigt. Im Ergebnis ergebe sich, dass die Verjährung der Regressforderung ab dem Zeitpunkt der zumutbaren Kenntnis der definitiv leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung laufe (Kieser, a.a.O., S. 75 ff.).
4.4 Mit Hinweis auf Kieser (vgl. E. 4.3.3) und unter Verweis auf Art. 41 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 130 Abs. 1 OR (vgl. E. 4.3.1) ist davon auszugehen, dass die Regressforderung nach Art. 26 Abs. 4 BVG einer fünfjährigen Verjährung untersteht. Ob die Verjährungsfrist - wie von Kieser postuliert - ab der zumutbaren Kenntnis oder im Sinne von Art. 130 Abs. 1 OR ab Fälligkeit der Forderung zu laufen beginnt, kann in casu offen bleiben.
Die Zeit vor dem Rentenentscheid der Invalidenversicherung ist nicht Gegenstand der gesetzlichen Vorleistungspflicht (Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N928; vgl. E. 3.1). Der Leistungsanspruch und damit der Anspruch auf Vorleistungen nach Art. 26 Abs. 4 BVG entstand somit frühestens im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Verfügungen vom 11. Oktober 2011, mithin im Jahr 2012 (vgl. E. 4.1). Die Rückgriffsforderung der Klägerin gegen die Beklagte ist entsprechend frühestens ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügungen vom 11. Oktober 2011 zu bejahen.
Auch zumutbare Kenntnis der definitiv leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung ist frühestens ab Rechtskraft der Verfügungen vom 11. Oktober 2011 anzunehmen, da zuvor der Anspruch auf Vorleistungen noch nicht entstanden war.
Zusammengefasst ist der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist frühestens auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Verfügungen vom 11. Oktober 2011 – d.h. auf das Frühjahr 2012 - zu legen.
Die Klageeinleitung am 17. Dezember 2015 unterbrach demnach die fünfjährige Verjährungsfrist und die Einrede der Verjährung durch die Beklagte schlägt fehl.
Offen bleiben kann entsprechend, ob die Klageeinreichung am 25. März 2014 die Verjährungsfrist unterbrochen hat.
5.
5.1 Die Beklagte führte aus, dass die Vorleistungen maximal im Umfange der halben Invalidenrente regressierbar sei. Die von der Klägerin gestützt auf die nicht rechtskräftige Verfügung der Invalidenversicherung vom 10. Dezember 2008 fälschlicherweise ausbezahlte ganze Rente sei nicht relevant. Des Weiteren bestehe mangels zeitlicher Kongruenz kein Regressanspruch, wenn die Beklagte infolge Leistung von Krankentaggeld ihre Rentenzahlungen aufschieben könne. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei nicht geklärt, wie lange Krankentaggeld ausbezahlt worden sei (Urk. 6).
Die Klägerin brachte demgegenüber vor, sie habe der Versicherten bis zum Zahlungsstopp per Ende März 2019 gesamthaft Fr. 31'935.18 bezahlt. Dies sei vollumfänglich samt Zinsen zurückzubezahlen (Urk. 11).
5.2 Im Rahmen der 1. BVG -Revision wurde per 1. Januar 2005 die intrasystemische Vorleistungspflicht der letzten Vorsorgeeinrichtung eingeführt, der die versicherte Person angehört hat. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Betroffenen während der Abklärungen und gegebenenfalls Gerichtsverfahren über die Leistungszuständigkeit nach Art. 23 BVG zusätzlich zu ihren gesundheitlichen Problemen mit einer finanziell sehr schwierigen Situation konfrontiert sehen. Die Bestimmung verfolgt mithin das Ziel, die Situation der invaliden Personen zu verbessern (Hürzeler, in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG Bundesgesetze über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 1. Aufl. 2010, Rz. 35 zu Art. 26).
Damit die versicherte Person in einem schnellen und einfachen Verfahren in direktem Kontakt mit der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung den Anspruch auf Vorleistung durchsetzen kann, ist es notwendig, dass die Regelung des Regresses zu Gunsten der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung interpretiert wird. Nur so kann sichergestellt werden, dass die vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtungen ihrer Pflicht zur Ausrichtung der Vorleistungen nachkommen: Wird das Risiko, erbrachte Vorleistungen nicht zurückzuerhalten, zu gross, so würden die jeweils vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtungen möglichst lange zuwarten bzw. erst auf Klage hin Vorleistungen erbringen. Dies würde allerdings dem Schutzzweck der Norm diametral entgegenlaufen.
5.3 Vorliegend betragen die total erbrachten Vorleistungen Fr. 31'935.18 (vgl. hierzu auch Urk. 12/3). Diese bereits erbrachten Vorleistungen kann die Beklagte von ihren Leistungen gegenüber der versicherten Person in Abzug bringen. Würde sie diese Leistungen gegenüber der versicherten Person in Abzug bringen, allerdings gegenüber der Klägerin die Regressforderung bestreiten, wäre sie in diesem Umfange bereichert.
Hinzu kommt, dass die rückwirkend und aktuell zu erbringenden Leistungen der Klägerin, welche monatlich Fr. 674.-- betragen (vgl. Urk. 6 und Urk. 7/2), (um ein Vielfaches) höher liegen, als die von der Klägerin erbrachten Vorleistungen. Entsprechend kann die Beklagte den Betrag von Fr. 31'935.18 ohne Weiteres mit den an die versicherte Person zu erbringenden Leistungen verrechnen, woraus ihr kein Nachteil erwächst.
5.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Antrag der Klägerin auf Fr. 25‘893.82 lautete und einen Mehrforderungsvorbehalt enthielt, womit der gesamte Betrag im Umfang von Fr. 31'935.18 zuzusprechen ist (vgl. hierzu § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
6. Das Bundesgericht entschied mit BGE 145 V 18, dass im Rahmen von Art. 26 Abs. 4 BVG kein Raum für einen Verzugszins verbleibe (BGE 145 V 18 E. 5). Daran vermögen auch die Vorbringen der Klägerin, dass das Bundesgericht sich dabei lediglich zum Verzugszins ab Klageeinreichung geäussert habe, nichts zu ändern: Aus dem bundesgerichtlichen Urteil geht keinerlei Hinweis hervor, dass die Verzugszinspflicht vor und nach Klageeinreichung anders zu handhaben wäre. Vielmehr hielt das Bundesgericht abschliessend fest, dass sich eine Verzugszinspflicht weder aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 4 BVG, aus der Entstehungsgeschichte von Art. 26 Abs. 4 BVG noch aus den dazu vorhandenen Materialien ableiten lasse. Es fänden sich keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber eine Verzugszinspflicht statuieren wollte, womit kein Raum für einen Verzugszins verbleibe (BGE 145 V 18 E. 5.3-5.4).
7. Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Klägerin – trotz ihres Antrags (Urk. 2/1) – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7 und 117 V 349 E. 8, je mit Hinweisen).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 31'935.18 zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokatin Gertrud Baud
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova