Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2019.00006
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 20. Mai 2020
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Köppel
Mätzler & Partner Rechtsanwälte
Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans
gegen
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, gelernter Maler, meldete sich am 24. September 1993 (Eingangsdatum) wegen Kniebeschwerden links beim IV-Sekretariat des Kantons Graubünden zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 10/1). Mit Verfügung vom 30. März 1995 sprach die IV-Stelle Graubünden ihm mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1993 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 10/1/115). Mit Verfügung vom 17. Juli 1995 erhöhte sie die bisherige halbe Rente vom 1. Oktober 1994 bis zum 30. Juni 1995 auf eine ganze Rente (Urk. 10/1/154). Mit Verfügung vom 29. Mai 1996 sprach die IV-Stelle Graubünden dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. November 1995 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 56 % erneut eine halbe Rente zu (Urk. 10/1/181). In der Folge bestätigte sie den Anspruch des Versicherten auf eine halbe Rente mehrfach (Urk. 10/1/195, Urk. 10/1/215, Urk. 10/9 und Urk. 10/25).
1.2 Ab dem 27. November 1995 war der Versicherte in einem 50%-Pensum als Farbenfachverkäufer bei der Y.___ AG tätig (Urk. 10/1/159-164). Vom 1. Januar 2008 bis zur ordentlichen Pensionierung per 28. Februar 2017 war er in der gleichen Funktion und im gleichen Pensum bei der Z.___ AG, welche die Y.___ AG übernommen hatte, angestellt und dadurch bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert (Urk. 7/6 und Urk. 10/40; www.zefix.ch ). Am 1. April 2008 tätigte der Versicherte bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life einen Vorbezug für Wohneigentum im Umfang von Fr. 49'000.-- (Urk. 7/11).
1.3 Am 21. April 2015 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte bei der IV-Stelle Graubünden unter Hinweis auf bei einem Unfall am 20. Januar 2012 zugezogene Schulter- und Nackenbeschwerden ein Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 10/32). Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 sprach die IV-Stelle Graubünden ihm mit Wirkung vom 1. April bis zum 31. Oktober 2015 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und vom 1. November 2015 bis zum Zeitpunkt der Pensionierung am 28. Februar 2017 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 56 % wiederum eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 10/73 und Urk. 10/76).
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 teilte die Swiss Life AG dem Versicherten mit, dass die Erhöhung seiner Erwerbsunfähigkeit auf derselben Krankheit basiere, die schon bei Eintritt in den Vorsorgevertrag mit der BVG-Sammelstiftung Swiss Life bestanden habe. Des Weiteren sei die Wartefrist von 24 Monaten für den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht erreicht worden. Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life sei für die Erhöhung der Invalidenrente daher nicht leistungspflichtig (Urk. 2/10). Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 forderte der Versicherte die BVG-Sammelstiftung Swiss Life auf, ihm eine (höhere) jährliche Altersrente von Fr. 11'552.-- auszurichten. Dies unter Hinweis darauf, dass er vom 26. November 2014 bis zu seiner Pensionierung am 28. Februar 2017 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 2/19). Mit Schreiben vom 21. November 2018 verneinte die Swiss Life AG einen entsprechenden Anspruch des Versicherten (Urk. 2/24).
2. Am 18. Januar 2019 erhob der Versicherte Klage gegen die Swiss Life AG respektive die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm rückwirkend ab dem 1. März 2017 bis zum Tod eine jährliche Rente von zumindest Fr. 11'552.--, vierteljährlich vorschüssig zahlbar, zu bezahlen (Urk. 1). Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 11. Februar 2019 die Abweisung der Klage (Urk. 6). Mit Replik vom 17. Mai 2019 hielt der Kläger an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 16). Die Beklagte teilte am 2. Juli 2019 mit, dass sie auf eine Stellungnahme zur Replik verzichte und am Antrag auf Klageabweisung festhalte (Urk. 19). Dies wurde dem Kläger am 3. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.3 Ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ist nur gegeben, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 141 V 127 E. 5.3.2). Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn und jedenfalls solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten kann oder könnte; das Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung verwirklicht (BGE 144 V 63 E. 5.1 und 141 V 127 E. 5.3.2).
1.4 Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen.
1.5 Erreicht eine im Sinne der IV invalide Person das ordentliche Pensionierungsalter als Bezüger einer Invalidenrente, so wird die sich aufgrund des obligatorischen Teils des Altersguthabens (BVG) ergebende Altersrente mit der gemäss BVG massgebenden Invalidenrente verglichen. Ist die genannte Altersrente tiefer, so wird der Differenzbetrag zusätzlich zu der sich aufgrund dieses Vorsorgereglements ergebenden Altersrente ausbezahlt (Art. 19 Abs. 4 des Vorsorgereglements der Beklagten, Urk. 7/16).
2.
2.1 Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor, dass er wegen eines krankheitsbedingten Schulterleidens und Nackenbeschwerden ab dem 26. November 2014 arbeitsunfähig geworden und – ausser während eines kurzen, erfolglosen Arbeitsversuchs - bis zu seiner ordentlichen Pensionierung am 28. Februar 2017 geblieben sei. Infolgedessen habe er von der Krankentaggeldversicherung der Arbeitgeberin während der maximalen Leistungsdauer von zwei Jahren bis zum 23. November 2016 Taggeldleistungen und danach von seiner Arbeitgeberin kulanterweise bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Pensionierung Lohn erhalten. Bei der Pensionierung sei er invalid gewesen. Gemäss Vorsorgeausweis habe er im Invaliditätsfall Anspruch auf eine jährliche Invalidenrente von Fr. 11'552.--. Nach Art. 19 Abs. 4 des Vorsorgereglements der Beklagten habe er deshalb nicht bloss Anspruch auf eine Altersrente von Fr. 4'740.--, sondern zusätzlich auf einen Differenzbetrag von jährlich Fr. 6'812.--, zusammengezählt mithin Fr. 11'552.-- pro Jahr (Urk. 1 S. 3 ff.).
2.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der Kläger von Oktober 1994 bis zu seiner Pensionierung am 28. Februar 2017 durchgehend zu 56 % invalid gewesen und entsprechend eine halbe Rente der Invalidenversicherung erhalten habe. In Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit habe er bei der Z.___ AG eine 50%-Teilzeitstelle angetreten und sei bei der Beklagten seit dem 1. Januar 2008 ausschliesslich in diesem Umfang vorsorgeversichert gewesen. Demzufolge könne er für die vorbestehende Teilinvalidität von 56 % keine Leistungen der Beklagten beanspruchen. Im Bereich der von der Beklagten gedeckten beruflichen Vorsorge sei sodann eine Erhöhung des bestehenden Invaliditätsgrades auf 100 % ohne Zusammenhang mit der Ursache der ersten Teilinvalidität eingetreten. Für diese Erhöhung des Invaliditätsgrades sei die Beklagte zwar grundsätzlich leistungspflichtig gewesen. Abgesehen von der gewährten Beitragsbefreiung könne der Kläger dafür aber keine Leistungen beanspruchen. Denn spätestens am 31. Oktober 2015 habe er seine Resterwerbsfähigkeit wie vor dem Eintritt der komorbiden gesundheitlichen Beschwerden an der linken Schulter wiedererlangt. Die Wartefrist von 24 Monaten für den Anspruch auf eine Invalidenrente sei damals noch nicht abgelaufen gewesen. Im Rahmen des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten habe der Kläger das Pensionierungsalter somit nicht als Invalider im Sinne der IV erreicht. Der von ihm angerufene Art. 19 Abs. 4 des Vorsorgereglements finde deshalb keine Anwendung. Selbst wenn der Kläger im Rahmen des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten das Pensionierungsalter als invalid erreicht hätte, würde die Anwendung von Art. 19 Abs. 4 des Vorsorgereglements aber zu keinen höheren Leistungen als der laufenden Altersrente führen. Was in Anwendung dieser Bestimmung nämlich verglichen werde, seien nicht die reglementarische Alters- und Invalidenrente, sondern die sich aufgrund des obligatorischen Teils des Altersguthabens nach BVG ergebende Altersrente und die gemäss BVG massgebende Invalidenrente. Die obligatorische Altersrente wäre dabei höher als eine allfällige obligatorische Invalidenrente, weshalb es keinen Differenzbetrag gäbe, welcher der Altersrente hinzugerechnet werden müsste (Urk. 6 S. 6 ff.).
2.3 Der Kläger machte in der Replik geltend, dass er entgegen der beklagtischen Behauptung über den 31. Oktober 2015 hinaus bis zur ordentlichen Pensionierung zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Dr. med. A.___, FMH Allgemeinmedizin, habe dies in der Krankentag-Kontrolle bestätigt. Im Weiteren sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er von der Beklagten für die vorbestehende Teilinvalidität von 56 % keine Leistungen beanspruchen könne. Denn der Vorbehalt in der Aufnahmeverfügung der Beklagten vom 17. April 2008, wonach kein Leistungsanspruch bestehe, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf das Gesundheitsproblem und dessen Folgen gemäss den ihnen vorliegenden ärztlichen Unterlagen zurückzuführen sei, sei bis zum 31. Dezember 2012 befristet gewesen (Urk. 16 S. 3 ff.).
3.
3.1 Fest steht, dass der Kläger wegen Kniebeschwerden links seit dem 1. Oktober 1993 eine Rente der Invalidenversicherung bezog. Vom 1. November 1995 bis zum 31. März 2015 betrug der Invaliditätsgrad dabei 56 % (vgl. Sachverhalt E. 1.1).
Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 sprach ihm die IV-Stelle Graubünden mit Wirkung vom 1. April bis zum 31. Oktober 2015 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und vom 1. November 2015 bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung am 28. Februar 2017 wiederum eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 56 % zu (vgl. E. 1.3). Gemäss der internen Invaliditätsbemessung betrug der damalige Invaliditätsgrad 58 % (Urk. 10/67). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) begründete dies in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen damit, dass der Kläger nach der wegen einer AC-Gelenksarthropathie, Bicepstendinopathie und Läsion des Supraspinatus rechts durchgeführten Schulteroperation vom 27. November 2014 bis zum 16. August 2015 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem 17. August 2015 sei er in einer angepassten Tätigkeit, bei welcher er lediglich gelegentlich Lasten bis 5 kg zu heben oder zu tragen habe, jedoch wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Da eine deutlich verminderte Belastbarkeit der rechten oberen Extremität bestehe, sei ihm die (schon adaptierte) Tätigkeit als Farbverkäufer, welche häufiges Heben und Tragen von Lasten zwischen 10 und 25 kg erfordere, nicht mehr möglich (Urk. 10/73 und Urk. 10/77/12-13; vgl. auch Urk. 10/40/5). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung für die Zeit ab dem 1. November 2015 ging die IV-Stelle Graubünden sodann gestützt auf das vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielte Einkommen des Klägers von einem Valideneinkommen von Fr. 80'311.38 und gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung von einem Invalideneinkommen von Fr. 34'018.93 aus. Es resultierte deshalb eine Erwerbseinbusse von Fr. 46'292.45 und damit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 58 % (Fr. 46'292.45 : Fr. 80'311.38; Urk. 10/67).
3.2 Diese Verfügung der IV-Stelle Graubünden vom 27. Juni 2017 hat der Kläger ausweislich der Akten nicht angefochten. Die genannte medizinische Einschätzung des RAD ist mit Blick auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Bericht der Uniklinik B.___ vom 4. August 2015 sowie die darin genannten Befunde im Schulterbereich des Klägers im Übrigen nachvollziehbar (Urk. 10/56/37-38). Nicht zu beanstanden ist auch die Invaliditätsbemessung.
Es ist somit festzuhalten, dass dem Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Farbverkäufer nach der Schulteroperation vom 27. November 2014 bis zur Pensionierung am 28. Februar 2017 – wie von Dr. A.___ bescheinigt (Urk. 2/5) – zwar nicht mehr zumutbar war. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit hätte er ab dem 17. August 2015 aber wieder in einem 50%-Pensum ausüben und damit ein Einkommen von Fr. 34'018.93 erzielen können.
3.3 Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Oktober 1992 (Urk. 10/1/31-32), deren Ursache (Kniebeschwerden links) zur Invalidität von 56 % führte, war der Kläger bei der Vorsorgeeinrichtung seiner damaligen Arbeitgeberin, der Stiftung Montalin, berufsvorsorgeversichert (Urk. 10/1/27-29 und Urk. 10/69). Aufgrund der Invalidität von 56 % hatte er deshalb gegenüber dieser Vorsorgeeinrichtung Anspruch auf Invalidenleistungen (vgl. E. 1.1). Dass er von der Stiftung Montalin tatsächlich Invalidenleistungen bezog, geht aus deren Schreiben vom 3. April 2017 hervor (Urk. 10/69).
3.4 Bei der Z.___ AG war der Kläger ab dem 1. Januar 2008 in einem Pensum von 50 % tätig (Urk. 10/40) und bei der Beklagten für ein diesen Beschäftigungsgrad übersteigendes Pensum nicht berufsvorsorgeversichert (vgl. E. 1.3 und Urk. 7/9). Ein allfälliger Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten konnte demnach lediglich mit Bezug auf die Einschränkung im versicherten Teilpensum entstehen. Ab dem 27. November 2014 war der Kläger infolge der Schulteroperation vollumfänglich arbeitsunfähig und vom 1. April bis zum 31. Oktober 2015 zu 100 % invalid, wobei er bis zum 23. November 2016 Krankentaggeldleistungen bezog (vgl. E. 2.1). Gestützt auf Art. 21 des Vorsorgereglements gewährte die Beklagte ihm daher nach Ablauf der Wartefrist von drei Monaten vom 26. Februar 2015 bis zum 23. November 2016 die Beitragsbefreiung (Urk. 6 S. 5 und Urk. 7/16; vgl. auch Vorsorgeplan, Urk. 7/15).
3.5 Einen Anspruch auf eine höhere Altersrente hat die Beklagte indes zu Recht verneint. Denn bei Eintritt ins ordentliche Pensionierungsalter betrug der massgebende Invaliditätsgrad gemäss der ausweislich der Akten unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der IV-Stelle Graubünden vom 27. Juni 2017 erneut 56 % respektive allenfalls 58 % (gemäss der internen Invaliditätsbemessung; Urk. 10/67, Urk. 10/73 und Urk. 10/76). Die allfällige Erhöhung des Invaliditätsgrades um 2 % begründet dabei keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten (vgl. E. 1.1). Im Rahmen des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten hat der Kläger das Pensionierungsalter somit nicht als Invalider im Sinne der IV (Art. 23 BVG) erreicht.
Im an den Kläger gerichteten Schreiben der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt vom 17. April 2008 (heute: Swiss Life AG) wurde ferner festgehalten, dass für gewisse überobligatorische Versicherungsteile kein Leistungsanspruch bestehe, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf das Gesundheitsproblem und dessen Folgen gemäss den ihnen vorliegenden ärztlichen Unterlagen zurückzuführen sei. Dieser Vorbehalt erlösche am 31. Dezember 2012 (Urk. 7/9). Nach Erlöschen dieses Vorbehalts hätte die Beklagte demnach auch jene überobligatorischen Leistungen übernehmen müssen, welche auf eine erhebliche Verschlechterung der Kniebeschwerden links mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zurückzuführen gewesen wären. Dies ändert aber nichts daran, dass der Kläger lediglich für die verbleibende Restarbeitsfähigkeit bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war.
3.6 Im Weiteren legte die Beklagte in nachvollziehbarer Weise dar (Urk. 6 S. 7 ff.), dass auch unter der Annahme, dass der Kläger das Pensionierungsalter im Rahmen des Vorsorgeverhältnisses mit ihr als invalid erreicht hätte, die Anwendung von Art. 19 Abs. 4 des Vorsorgereglements zu keinen höheren Leistungen als der laufenden Altersrente führen würde. Denn beim gesetzlichen Umwandlungssatz von 6,8 % (Art. 14 Abs. 2 BVG) ergebe sich aufgrund des obligatorischen Teils seines Altersguthabens von Fr. 41'436.65 (Urk. 7/18) eine obligatorische Altersrente von Fr. 2'817.70 pro Jahr. Beim für die Invalidenrente nach BVG massgebenden Altersguthaben von Fr. 40'890.65 – hier würden die Altersgutschriften für die fehlenden Jahre nach Eintritt der Invalidität dem Altersguthaben ohne Zinsen gutgeschrieben (Art. 24 Abs. 3 lit. b BVG) und es gebe keine Teuerungsanpassung/-zulagen (Art. 36 BVG) - resultiere bei Anwendung des massgebenden Umwandlungssatzes von 6,8 % eine Invalidenrente von Fr. 2'780.55 pro Jahr. Die obligatorische Altersrente sei daher nicht tiefer als eine allfällige obligatorische Invalidenrente (vgl. E. 1.5).
3.7 Von der vom Kläger beantragten Parteibefragung (Urk. 1 S. 2), der Einvernahme von Dr. A.___ als Zeuge (Urk. 16 S. 3) sowie vom Einholen einer Auskunft beim Personalbüro der Z.___ AG (Urk. 16 S. 5) sind schliesslich keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist.
Die Klage erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Marcel Köppel
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl