Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2019.00007


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 13. März 2020

in Sachen

X.___


Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Pensionskasse Y.___

Geschäftsbereich Versicherung


Beklagte









Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1961 geborene X.___ arbeitete zuletzt seit 1. Januar 2009 bei der Z.___ als Deutschlehrerin für Asylbewerber (Urk. 1 S. 3 und Urk. 13/14 S. 2). Seit 1. April 2010 war sie für einen Beschäftigungsgrad von 30 % bei der Pensionskasse Y.___ berufsvorsorgeversichert; zuvor erfolgte aufgrund des zu kleinen Arbeitspensums noch keine Aufnahme (Urk. 8/1 und Urk. 10 S. 2). Per 31. Juli 2012 erfolgte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Urk. 8/20) und der Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung (Urk. 8/23).

1.2    Zuvor, am 30. Januar 2012, hatte sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 13/8). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach ihr die Verwaltung mit Verfügungen vom 24. September 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2013 sowie mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 eine halbe Rente zu (Urk. 13/80 und Urk. 13/88-101). Gestützt darauf gewährte ihr die Pensionskasse Y.___ ab 1. Oktober 2013 Leistungen in Form einer Invalidenpension, einer Invalidenzusatzpension und einer Invalidenkinderpension (Schreiben vom 20. November 2014 [Urk. 8/52]). Die gegen die IV-Verfügungen gerichteten Beschwerden hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. April 2015 in dem Sinne gut, dass die angefochtenen Verfügungen aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach weiteren Abklärungen über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge (Urk. 13/114). In der Folge stellte die Pensionskasse ihre Invalidenleistungen per 31. Juli 2015 ein (Urk. 8/60). Nachdem die IV-Stelle bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten eingeholt hatte (Expertise vom 9. Januar 2017 [Urk. 13/157]), sprach sie der Versicherten nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 4. Januar 2018 – nun bei einem Invaliditätsgrad von 100 % – vom 1. Oktober 2012 bis 30. April 2013 sowie mit Wirkung ab Oktober 2013 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 13/189 und Urk. 13/221/17-21).

1.3    Mit Schreiben vom 7. April 2017 lehnte die Pensionskasse Y.___ eine Leistungspflicht ab (Urk. 8/69). Das nämliche Schreiben stellte sie auch dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt B.___ am 31. August 2018 zu, nachdem jenes im Namen der Versicherten um Ausrichtung von Rentenleistungen ersucht hatte (Urk. 8/77-78).


2.    Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 erhob X.___ Klage gegen die Pensionskasse Y.___ und beantragte, die Versicherung sei zur Ausrichtung der obligatorischen und reglementarischen Leistungen ab 1. Oktober 2012 zuzüglich Zins von 5 % ab Klageanhebung zu verpflichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 1. März 2019 schloss die Pensionskasse Y.___ auf Abweisung der Klage (Urk. 10). Nachdem mit Verfügung vom 7. März 2019 die Akten der Invalidenversicherung beigezogen worden waren (Urk. 11 und Urk. 13) hielten die Parteien replicando (Urk. 15) und duplicando (Urk. 18) an ihren Rechtsbegehren fest.


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.2    Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

1.3    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).

1.4    Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

1.5    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

    Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).

1.6    Auf dem Gebiet der weitergehenden beruflichen Vorsorge gilt die Bindung an die Rentenverfügung der Invalidenversicherung, soweit das einschlägige Vorsorgereglement ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom selben Invaliditätsbegriff ausgeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2 mit weiterem Hinweis).

1.7    Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invalidenversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1; Hürzeler, BVG und FZG – Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Bern 2010, Art. 23 N 14; Hürzeler, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel 2006, S. 202 f. und Moser, Die berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entscheiden: „Ruhekissen“ oder „Prokrustesbett“?, in: AJP 2002 S. 927).


2.    

2.1    Die Klägerin führte zur Klagebegründung aus, der zeitliche und sachliche Zusammenhang sei gegeben. Die Beklagte sei gehörig in die IV-Verfahren eingebunden gewesen. Es liege kein Fall einer verspäteten Anmeldung vor und der Entscheid der IV-Stelle sei auch nicht offensichtlich unrichtig. Die von der Verwaltung festgestellte Invalidität und Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Januar 2012 sei daher für die Beklagte verbindlich, weshalb sie zur Leistung zu verpflichten sei (Urk. 1 S. 7). Aus den Akten gehe sodann nicht hervor, dass vor der Anstellung bei der Z.___ eine iv-relevante Arbeitsunfähigkeit vorhanden gewesen sei. Diesbezüglich relevante Arbeitsunfähigkeiten während der Anstellung bei der Z.___ seien hingegen beleg- und nachvollziehbar (Urk. 15 S. 2).

2.2    Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, die IV-Stelle habe in der Verfügung vom 4. Januar 2018 festgestellt, dass eine invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit lange vor Eintritt in die Pensionskasse eingetreten sei. Dass bereits seit längerer Zeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, würden auch das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten vom Januar 2017 wie auch die IK-Auszüge bestätigen. Aus der Erwerbsbiographie sei sodann ersichtlich, dass die Klägerin bereits seit Jahren nicht oder nur in einem kleinen Pensum eine Arbeitsleistung zu erbringen vermocht habe. Auch bei der Z.___ sei sie nur in einem Pensum von circa 30 % im Durchschnitt tätig gewesen. Damit sei festzustellen, dass der zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen den vorbestehenden, erheblichen Einschränkungen und der heutigen Invalidität bereits bei Eintritt in die Pensionskasse bestanden habe und auch während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses nicht unterbrochen worden sei. Es bestehe damit kein Anspruch auf Invalidenleistungen (Urk. 10 S. 4 und Urk. 18 S. 2).


3.    Für die Beurteilung der strittigen Fragen ist insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 9. Januar 2017 einschlägig (Urk. 13/157). Der Experte stellte darin nachstehende Diagnosen (S. 22):

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)

- rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- Alkoholabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzkonsum (ICD-10 F10.25)

    Er berichtete, medizinisch sei die Aktenlage komplex. Es seien durch verschiedene involvierte Behandler verschiedene psychiatrische Diagnosen gestellt worden, wobei die Vorgeschichte hinsichtlich einer möglichen Störungsentwicklung in Kindheit und Jugend anhand von Echtzeitakten nicht beziehungsweise sehr schlecht dokumentiert sei (S. 19). Im Zusammenhang mit der psychischen Beschwerdeentwicklung sei es ab spätestens 2010 zu einer zunehmenden Inkonstanz und Destabilisierung mit wiederholten stationär-psychiatrischen Behandlungen in der Klinik C.___, der Klinik D.___ und der E.___ gekommen. Die wiederholten stationären Entzugsbehandlungen in der Klinik C.___ hätten keine Konstanz hinsichtlich einer angestrebten fortgesetzten Alkoholabstinenz gebracht; vielmehr sei die Versicherte immer wieder in die alten Verhaltens- und Konsummuster im Rahmen ihrer psychopathologischen Grundstörung zurückgefallen und berichte aktuell über einen täglichen Alkoholkonsum von bis zu fünf Litern Bier ohne trinkfreie Tage. Die persönliche Situation sei völlig instabil (S. 20). Die von der Versicherten jahrzehntelang entwickelte schwere Alkoholabhängigkeit sei aufgrund der vorliegenden Informationen, der explorierten Angaben sowie der objektivierten Befunde wie auch der gewonnenen Persönlichkeits- und Verhaltenseindrücke als mit erhöhter Wahrscheinlichkeit im Rahmen der zu Grunde liegenden persönlichkeitsstrukturellen Erkrankung sekundär im Sinne einer Selbstmedikation entstanden einzuordnen (S. 23). Die Versicherte sei – so der Gutachter weiter – als nicht ausreichend stabil und belastbar für eine erfolgreich umsetzbare Arbeitsleistung unter Anstellungsbedingungen der freien Wirtschaft entsprechend einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bezogen auf das angestammte Tätigkeitsprofil oder denkbare Verweistätigkeiten zu qualifizieren. Im Längsverlauf sei die Arbeitsunfähigkeit von 100 % nachvollziehbar seit der ersten Hospitalisation in der E.___ ab Dezember 2010 bis Austritt im April 2011 dokumentiert. Bis Juli 2011 sei eine vorübergehende Teilbelastbarkeit für den Abschluss eines Weiterbildungskurses vorgelegen. Ab erneuter Hospitalisation im Oktober 2011 in der Klinik C.___ bis zum aktuellen Zeitpunkt sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Für die Zeit vor Dezember 2010 würden keine für eine seriöse versicherungsmedizinische Bewertung verwendbaren medizinischen Echtzeitakten vorliegen. Aufgrund der explorierten Angaben und Informationen in den Vorberichten müsse aber von einem in der Kindheit/Jugendzeit einsetzenden psychischen Erkrankungsbeginn mit Auswirkungen auf die Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit seit Eintritt in das Erwerbsalter ausgegangen werden (S. 24).


4.    

4.1    Der die Rentenleistung betreffende Vorbescheid der IV-Stelle vom 10. Februar 2017 (Urk. 13/161) sowie die Verfügung vom 4. Januar 2018 (Urk. 13/189 und Urk. 13/199) wurden der Beklagten zugestellt. Die Verfügung wurde von ihr alsdann nicht angefochten. Die darin getroffenen Feststellungen sind damit für die Beklagte – wie auch für die Klägerin – verbindlich, soweit sie für die Leistungszusprache relevant waren und sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar sind (E. 1.5 hievor), zumal auch im Vorsorgereglement der Beklagten der Invaliditätsbegriff und das versicherte Risiko nicht abweichend von der Invalidenversicherung definiert werden (vgl. insbesondere Art. 39 f. Vorsorgereglement 2012 [Urk. 8/83], siehe auch Urk. 10 S. 4). Wäre die Beschwerdeführerin seit längerer Dauer im Umfang von mindestens 20 % arbeitsunfähig gewesen, wie dies die Beklagte vorbringt, wäre ihr Rentenanspruch am 1. August 2012 und nicht erst am 1. Oktober 2012 entstanden. Denn das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG hätte mit einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit längst zu laufen begonnen und nach Eintritt der vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit von Januar 2010 bis April 2011 respektive ab Oktober 2011 wäre eine durchschnittliche mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit im Laufe des Oktobers 2011 eingetreten (2 Monate à 20 % [November bis Dezember 2010] + 4 Monate à 100 % [Januar bis April 2011] + 5 Monate à 20 % [Mai bis September 2011] + 1 Monat à 100 % [Oktober 2011] = 560 % : 12 = 46.67 %). Angesichts der Anmeldung bei der Invalidenversicherung, welche im Februar 2012 einging (Urk. 13/8), wäre der Rentenanspruch nach sechs Monaten und damit im August 2012 entstanden. Damit spielte der Eintritt der relevanten Arbeitsfähigkeit eine leistungsrelevante Rolle und wäre die Beklagte beschwerdelegitimiert gewesen mit dem Antrag um Zusprache der Invalidenrente ab 1. August 2012.

4.2    Zu prüfen bleibt damit, ob die Organe der Invalidenversicherung eine offensichtlich unhaltbare Invaliditätsbemessung vorgenommen haben.

    In medizinischer Hinsicht stellte die IV-Stelle auf die Beurteilung im psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ ab (vgl. Urk. 13/179 S. 5), der von einer im Oktober 2011 dauerhaft eingetretenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausging (Urk. 13/157 S. 24; vgl. auch Urk. 13/179 S. 4). Gestützt darauf eröffnete die IV-Stelle – auch wenn sie von einer seit der Jugend bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung ausging (Urk. 13/179 S. 6 und Urk. 13/221/17-21 S. 1) – das Wartejahr per 1. Oktober 2011 (Urk. 13/179 S. 7). Vor dem Hintergrund, dass die Z.___ in ihrem Arbeitgeberbericht vom 22. Februar 2021 (richtig: 2012) den Lohn der Klägerin als der Arbeitsleistung entsprechend qualifizierte (Urk. 13/14 S. 2), es der Versicherten möglich war, von Februar bis etwa Juni 2011 das SVEB-Zertifikat als Kursleiterin zu erlangen (Urk. 13/8 S. 4) und der Experte Dr. A.___ von einer im Zusammenhang mit dem Stellenverlust bei der Z.___ stehenden psychischen Dekompensation samt erstmaliger stationärer Behandlung berichtete (Urk. 13/157 S. 21), erscheint die betreffende Feststellung der IV-Stelle zumindest nicht offensichtlich unhaltbar.

    Im Einklang damit steht, dass sich auch in den Akten für die Zeit vor der Anstellung bei der Z.___ respektive bevor die Klägerin bei der Beklagten vorsorgeversichert war keine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit findet respektive für den betreffenden Zeitrahmen Angaben fehlen, wonach sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin sinnfällig auf die eingegangenen Arbeitsverhältnisse ausgewirkt hat.

4.3    Der Beklagten ist insofern zuzustimmen (vgl. Urk. 10 S. 4), dass die IV-Stelle von einer bei der Klägerin seit der Jugend bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung ausging. Zwar kann gestützt darauf nicht ausgeschlossen werden, dass die psychischen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit der Klägerin bereits vor der Versicherungsdauer bei der Beklagten in relevantem Ausmass einschränkten. Hinsichtlich des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit darf indes nicht auf einen klaren Nachweis verzichtet werden. Er darf insbesondere nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden. Auch in der Aussage des Gutachters, wonach deutliche Hinweise für eine früh entwickelte Bindungsstörung bei der Klägerin bestünden (Urk. 13/157 S. 22), ist kein rechtsgenüglicher Nachweis zu sehen. In diesem Zusammenhang ist zudem in Erinnerung zu rufen, dass es für eine offensichtliche Unhaltbarkeit des Entscheids der IV-Stelle nicht genügt, wenn eine andere Lösung – auch der Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit zu einem früheren, so zum Beispiel im frühen Erwachsenenalter liegenden Zeitpunkt – ebenfalls als vertretbar oder sogar zutreffender erscheint.

    Was die Annahme des Experten Dr. A.___, wonach bei der Klägerin mit mindestens erhöhter Wahrscheinlichkeit ein limitierender Einfluss auf die Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit seit Störungsbeginn in der Kindheit/Jugendzeit angenommen werden müsse (Urk. 13/157 S. 26), betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Überprüfung der Feststellungen der Invalidenversicherung nicht das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen ist, sondern es bedarf – zur Abweichung – einer offensichtlichen Unhaltbarkeit. Zudem ist es jedenfalls nicht abwegig, dass eine berufsvorsorgerechtlich massgebliche Arbeitsunfähigkeit der Klägerin erst während der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetreten ist. Eine solche Annahme steht sodann mit der tatsächlichen Situation nicht in klarem Widerspruch und verletzt auch weder eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass noch läuft sie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. Geradezu willkürlich ist diese Annahme nicht (vgl. E. 1.7 hievor), weshalb sie nicht korrigiert werden kann.

4.4    Nach dem Gesagten ist die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. Oktober 2012 bis 30. April 2013 sowie mit Wirkung ab Oktober 2013 durch die IV-Stelle jedenfalls nicht unhaltbar.


5.

5.1    Da seitens der Klägerin kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die Klage gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin ab 1. Oktober 2012 die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen auszurichten.

    Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist der Beklagten zu überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde der Klägerin erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).

5.2    Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist. Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4 und E. 4c). Der Klägerin sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 24. Januar 2019 (Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum – angesichts des Fehlens einer abweichenden reglementarischen Bestimmung – Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen.

6.

6.1    Ausgangsgemäss ist die Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Klägerin eine Prozessentschädigung zu entrichten. Die Rechtsvertreterin der Klägerin reichte sowohl am 29. März 2019 (Urk. 16) wie auch am 10. Oktober 2019 (Urk. 21) eine Kostennote ein. Erstere umfasst Leistungen vom 20. September 2018 bis 29. März 2019 und weist einen Betrag über Fr. 5'546.55 aus; Letztere enthält Leistungen vom 15. März 2017 bis 10. Oktober 2019 und lautet auf Fr. 3'692.65. Im beide Kostennoten übereinstimmenden Zeitrahmen – d.h. vom 20. September 2018 bis 29. März 2019 – finden sich sodann keine datumsgleichen, gleichlautenden Leistungen. Angesichts dessen, dass die Klage am 24. Januar 2019 eingereicht wurde, rechtfertigt es sich, die Kostennote vom 29. März 2019 (Urk. 16) genauer zu prüfen und – soweit nötig – die zusätzlich bis am 10. Oktober 2019 angefallenen Leistungen hinzuzurechnen.

    Der darin geltend gemachte Aufwand von 16.67 Stunden und Fr. 150.-- Barauslagen ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 8.25 Stunden für die Klageschrift samt nicht separat ausgewiesenen Aufwendungen für Briefe und Telefonate und von 3.25 Stunden für die Replik als überhöht. Gleiches gilt für die je geltend gemachten 15 Minuten für das Studium der (Standard)Gerichtsverfügungen vom 29. Januar 2019 und 14. März 2019.

    Angesichts der Anzahl der zu studierenden Aktenstücke der Beklagten wie auch der IV-Akten, der etwa 7- und 1.5-seitigen Rechtsschriften, des nach dem 29. März 2019 zusätzlich angefallenen Aufwands sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, welche von der Beklagten zu entrichten ist.

6.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens und da dieses kostenlos ist, erweist sich das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als obsolet.

Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. Oktober 2012 die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen bei Invalidität auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis am 24. Januar 2019 fällig gewordenen Betreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Nadja Hirzel

- Pensionskasse Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher