Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2019.00009
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 30. April 2019
in Sachen
Sammelstiftung Vita
Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich
Klägerin
gegen
X.___ GmbH
Beklagte
Nach Einsicht in die Klage vom 25. Januar 2019, mit welcher die Klägerin beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr den Beitragsausstand von Fr. 21'163.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2018, zuzüglich Fr. 732.05 Zins bis 30. Juni 2018 und zuzüglich vertragliche Inkassomassnahmekosten zu bezahlen, und es sei der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen (Urk. 1),
unter dem Hinweis,
dass die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hat, weshalb der Entscheid androhungsgemäss (vgl. Urk. 3) aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist,
in Erwägung,
dass die Klägerin zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführte (Urk. 1), die Beklagte, welche ihr gestützt auf den Anschlussvertrag vom 24. Mai 2014 respektive 1. September 2014 vom 1. April 2014 bis am 30. April 2018 (Urk. 2/12) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen gewesen sei, weise einen Beitragsausstand in Höhe von Fr. 21'163.35 auf,
dass gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schuldet, wobei die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,
dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/14) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Beitragsforderung in Zweifel gezogen hat (vgl. Urk. 2/9),
dass im eingeklagten Ausstand von Fr. 21'163.35 Vertragsauflösungskosten in Höhe von Fr. 500. und Kosten für das Erstellen des Zahlungsplans in Höhe von Fr. 250. enthalten sind, welche wie die separat in Betreibung gesetzten Kosten für das Betreibungsbegehren in Höhe von Fr. 300. im Kostenreglement der Beklagten (Urk. 2/1, Ziffern 2.1, 2.2 und 3) ihre Grundlage haben,
dass sich die Höhe der geforderten Verzugszinsen und der Beginn der Verzinsung aus Ziffer 10 des Anschlussvertrags (Urk. 2/1) und Art. 104 des Obligationenrechts (OR) ergeben,
dass keine Anzeichen für durch die Klägerin gemachte Berechnungsfehler oder dergleichen bestehen,
dass die Beklagte demzufolge in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 21'163.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2018 zuzüglich bis 30. Juni 2018 aufgelaufene Zinsen in Höhe von Fr. 732.05 und zuzüglich Fr. 300.-- Betreibungskosten zu bezahlen,
dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster aufzuheben ist,
dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer),
dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen), vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 21'163.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2018 zuzüglich Fr. 732.05 bis 30. Juni 2018 aufgelaufene Zinsen und Fr. 300.-- Betreibungsspesen zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 13. Juli 2018) aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sammelstiftung Vita
- X.___ GmbH
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler