Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2019.00011
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 30. April 2019
in Sachen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Klägerin
gegen
X.___ AG
Beklagte
Nach Einsicht in die Klage vom 4. Februar 2019 (Urk. 1), mit welcher die Klägerin beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 33'678.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 2. Oktober 2017 und Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen, und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg vom 23. November 2017 in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten
unter Hinweis,
dass die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hat (vgl. Verfügung vom 11. Februar 2019, Urk. 3; Verfügung vom 26. März 2019, Urk. 5), weshalb der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist,
in Erwägung,
dass sich die Beklagte als Arbeitgeberin mit Anschlussvertrag Nr. … vom 28. März 2013 (Urk. 2/2) der Klägerin rückwirkend per 1. März 2012 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen hatte,
dass gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schuldet,
dass die Klägerin zum Nachweis ihrer Beitragsforderung die Lohnmeldeliste per 1. Januar 2016 (welche nicht retourniert worden sei, Urk. 2/5), die Prämienrechnung per 1. Januar 2016 (Urk. 2/6), diverse Anmeldeformulare für Anmeldungen rückwirkend für das Jahr 2015 (Urk. 2/7.1-7.4), Prämienrechnungen vom 30. März bis 28. April 2016 (Urk. 2/8.1-8.5), diverse Austrittsmeldungen (alle eingegangen am 24. März 2016, Urk. 2/9), die Mahnungen vom 16. Februar und 24. Juli 2017 (Urk. 2/10, Urk. 2/12), die Schlussabrechnung vom 2. Oktober 2017 (Urk. 2/13), die Kontoauszüge für die Jahre 2016, 2017 und 2018 (Urk. 2/16.1-16.3) sowie den Kontoauszug vom 1. Januar 2019 bis zum 4. Februar 2019 (Urk. 2/16.4) ebenso wie die Zahlungsbefehle Nr. … vom 5. April 2017 und Nr. … vom 23. November 2017 des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Urk. 2/11 und Urk. 2/14) eingereicht hat,
dass die von der Klägerin in Betreibung gesetzte und eingeklagte Forderung in Höhe von total Fr. 33'678.40 einen Saldovortrag per 1. Januar 2016 in Höhe von Fr. 26'678.35 sowie rückwirkende Mutationen 2015 in Höhe von Fr. 19'192.45, Beiträge für den Sicherheitsfonds 2015 und 2016 in Höhe von Fr. 160.15 und Fr. 225.10, Mahnkosten für die zwei Mahnungen in Höhe von total Fr. 200.--, Prämienausstände 2016 und 2017 in Höhe von Fr. 25'837.75 sowie Fr. 20'056.60, Zahlungsfristverlängerungskosten von Fr. 200.--, Betreibungskosten von
Fr. 600.--, Vertragsauflösungskosten von Fr. 700.--, Zinsen für die Prämienjahre 2016 und 2017 in Höhe von Fr. 2'741.90 und Fr. 1'668.30, Kosten des Zahlungsbefehls in Höhe von Fr. 103.30 beinhaltete und die Zahlungen in Höhe von Fr. 28'000.-- und Fr. 30'000.-- sowie die Prämienrückerstattung von Fr. 6'685.50 berücksichtigte (Urk. 1 S. 4),
dass die von der Klägerin geltend gemachten vertraglichen Mahnkosten von zweimal Fr. 100.--, Kosten für die Verlängerung der Zahlungsfrist von Fr. 200.--, die Kosten für die Betreibungsbegehren von je Fr. 600.--, die amtlichen Betreibungs- und Konkursgebühren von Fr. 103.30 für den Zahlungsbefehl Nr. … vom 5. April 2017 sowie die Kosten für die Vertragsauflösung von Fr. 700.-- gemäss integrierenden Bestandteil des Anschlussvertrages bildendem Kostenreglement rechtens sind (vgl. Ziff. 1.3, 3.3 und 6.8 des Anschlussvertrages, Urk. 2/2; Ziff. 4 und 6 des Kostenreglements, Urk. 2/4),
dass die Klägerin die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls Nr. … in Höhe von Fr. 103.30 zu Recht nicht einklagte,
dass die in Rechnung gestellten Prämien und Beiträge jeweils vorschüssig zu Beginn eines Versicherungsjahres oder bei unterjähriger Änderung per Datum der Änderung fällig werden (Ziff. 3.3 des Anschlussvertrages, Urk. 2/2) und die Zahlungen gestützt auf die Ziff. 2.2 und 3.3 des Anschlussvertrages (Urk. 2/2) über ein verzinsliches Vertragskonto abgewickelt werden, wobei der Zinssatz durch die Stiftung festgelegt und jederzeit angepasst werden kann und die Zinsen in Höhe von Fr. 2'741.90 und Fr. 1'668.30 sowie 5 % ab dem 2. Oktober 2017 seitens der Beklagten unbestritten geblieben sind,
dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen von den ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlägen (Urk. 2/11 und 2/14) – gemäss Akten auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
dass keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
dass die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 33'678.40 nebst Zins zu 5 % ab dem 2. Oktober 2017, zuzüglich Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen,
dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg vom 23. November 2017 (Urk. 2/14) entsprechend aufzuheben ist,
dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 1'200.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer),
dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen), vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der obsiegenden Klägerin eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 33'678.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 2. Oktober 2017 zuzüglich Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 23. November 2017) aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
- X.___ AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova