Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2019.00015
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 23. September 2020
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Lichtensteiger
Rechtsanwälte Brauchli Lichtensteiger
Hermannstrasse 8, Postfach 28, 8570 Weinfelden
gegen
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beklagte
Zustelladresse: Allianz Suisse
Rechtsdienst LRD
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, war vom 1. November 1997 bis zum 31. Oktober 2004 als Lastwagenchauffeur bei der Y.___ angestellt und in diesem Rahmen bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (folgend: Allianz) berufsvorsorgeversichert (Urk. 12/6/25 f.).
Der Versicherte meldete sich am 2. November 2004 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen am 16. August 2003 erlittenen Go-Kart-Unfall bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/5; vgl. hierzu Austrittsbericht Z.___ vom 2. Juli 2004, Urk. 12/1). Die Suva als zuständige Unfallversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen, sprach eine Integritätsentschädigung zu (Verfügung vom 31. März 2009, vgl. Urk. 2/4/144) und verfügte am 10. September 2009 eine Invalidenrente in Höhe von 10 % für die Unfallfolgen am rechten Fuss/Bein (Urk. 12/89), woran sie mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2010 festhielt (Urk. 12/99). Hiergegen erhob der Versicherte Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, welches die Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an die Suva zurückwies (vgl. Verfügung vom 12. September 2017, Urk. 12/228).
Die IV-Stelle des Kantons Thurgau tätigte in der Zwischenzeit medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte das psychiatrische Gutachten von med. pract. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Oktober 2009 (Urk. 12/95) sowie das polydisziplinäre Gutachten der medas B.___ vom 29. Februar 2012 (Urk. 12/121) ein. Mit Verfügung vom 21. März 2013 (Urk. 12/142; Verfügungsteil 2, Urk. 12/134) sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine vom 1. August 2004 bis 31. August 2011 befristete halbe Rente zu. Der Versicherte erhob hiergegen Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (Urk. 12/146/3 ff.), welche das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Februar 2014 in dem Sinne guthiess, dass es die Verfügung der IV-Stelle aufhob und die Sache an diese zurückwies, damit sie erneut ein Gutachten einhole und unter Beizug der Suva-Akten nachvollziehbar darlege, in welchen Zeitabschnitten und in welchem Umfang der Versicherte entweder aus somatischen oder psychischen Gründen arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem 15./16. November 2011 (Tag der Untersuchung durch die medas B.___) könne von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 12/154/15).
Die IV-Stelle holte infolgedessen das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 5. Dezember 2014 ein (Urk. 12/179; ergänzende Ausführungen vom 3. März 2016, Urk. 12/190). Mit Verfügung vom 16. März 2017 (Urk. 12/208; Verfügungsteil 2, Urk. 12/202) sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine vom 1. August 2004 bis zum 31. Januar 2005 befristete ganze Rente sowie eine vom 1. Dezember 2009 bis zum 28. Februar 2012 befristete halbe Rente zu.
Die Suva erliess am 12. September 2017 eine neue Verfügung, mit welcher sie für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 16. August 2003 ab dem 1. Mai 2009 bis zum 29. Februar 2012 eine Invalidenrente von 54 % und ab dem 1. März 2012 eine Invalidenrente von 36 % zusprach (Urk. 12/228).
2. Am 28. Februar 2019 reichte der Versicherte Klage am hiesigen Gericht ein und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, die gesetzlichen und vertraglichen Leistungen zu erbringen. Insbesondere sei sie zu verpflichten, dem Kläger ab März 2014 eine Rente von 36 % zuzüglich der jeweiligen Kinderrenten zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung zuzusprechen (Urk. 1). Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 3. Mai 2019 auf Abweisung der Klage (Urk. 7). Nach Beizug der Akten der IV-Stelle des Kantons Thurgau (Urk. 12/1-242) hielt der Kläger mit Replik vom 12. Juli 2019 vollumfänglich an seinen Anträgen fest (Urk. 17). Die Beklagte schloss duplicando wiederum auf vollständige Abweisung der Klage (Urk. 21), worüber der Kläger am 3. September 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 23). Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 (Urk. 24) forderte das Gericht die Beklagte auf, das ab September/Dezember 2009 geltende Vorsorgereglement samt Anhängen einzureichen. Die Beklagte reichte die geforderten Unterlagen mit Eingabe vom 16. Juli 2009 ein (Urk. 26 samt Beilagen Urk. 27/1-2). Der Kläger wurde hierüber in Kenntnis gesetzt (Urk. 28).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger brachte vor, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Erwerbsunfähigkeit bis zum 31. Januar 2005 und der erneuten Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Dezember 2009 erstellt sei. Der zeitliche Zusammenhang sei nicht unterbrochen worden. Er habe angesichts der von der IV-Stelle errechneten Invaliditätsgrade Anspruch auf eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge, da gemäss Vorsorgereglement Anspruch auf Invalidenleistungen habe wer mehr als zu 25 % invalid sei, und er im Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, versichert gewesen sei (Urk. 1). Er habe des Weiteren zu keinem Zeitpunkt eine Arbeit wiederaufgenommen und die medizinische Behandlung sei fortwährend erfolgt. Entsprechend habe zwar eine theoretische Erwerbsfähigkeit bestanden, allerdings habe sie faktisch nie verwertet werden können. Die Suva habe darüber hinaus nie unfallfremde Beeinträchtigungen geltend gemacht (Urk. 17).
Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass der Kläger seinen Dienstaustritt per 31. Oktober 2004 gehabt habe. Gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der bis am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung hätten Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV mindestens zu 50 % invalid seien und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, versichert gewesen seien. Die IV-Stelle habe festgestellt, dass für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis zum 30. November 2009 keine Arbeitsunfähigkeit des Klägers ausgewiesen gewesen sei. Die zeitliche Konnexität sei entsprechend unterbrochen worden, womit der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen habe (Urk. 7). Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hinzuweisen, dass sich der Kläger ab dem 19. Mai 2005 in psychiatrische Behandlung begeben habe, was nicht in die Deckung der Beklagten falle. Er hätte - entgegen den klägerischen Ausführungen - ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können. Eventualiter sei festzuhalten, dass für allfällige Rentenbetreffnisse ab März 2014 das Vorsorgereglement 2014 zur Anwendung käme, welches stipuliere, dass Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge erst ausgerichtet würden, wenn die Person zu 40 % invalid sei. Der Verzugszins für allfällige Leistungen wäre gestützt auf das Reglement 01.2019 in Höhe des BVG-Mindestzinssatzes festzusetzen (Urk. 21).
2.
2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
2.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).
2.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
3. Die IV-Stelle konstatierte in der Verfügung vom 16. März 2017 (Urk. 12/208; Verfügungsteil 2, Urk. 12/202), dass für den Zeitraum ab der Untersuchung durch die medas B.___ am 16. November 2011 dem Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Thurgau folgend auf dieses Gutachten abzustellen sei. Davor sei auf das C.___-Gutachten vom 5. Dezember 2014 bzw. die ergänzende Stellungnahme vom 3. März 2016 (Urk. 12/190) abzustellen.
3.1 Die Gutachter der medas B.___ notierten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/121/38):
- Minderbelastbarkeit des rechten Sprunggelenkes mit/bei
- Status nach drittgradig offener subtalarer Luxationsfraktur rechts mit Läsion der Arteria tibialis posterior und der Sehne des Musculus flexor hallucis longus am 16.08.2003
- Status nach Anlage eines Fixateur externe vom Metatarsale I zur Tibia, Naht der Sehne des Musculus flexor hallucis longus und Re-Adaptation der Arteria tibialis posterior am 17.08.2003
- Status nach Kirschnerdraht-Osteosynthese des rechten unteren Sprunggelenkes (USG) und Entfernung des Fixateur externe am 28.08.2003
- Status nach Kirschnerdrahtentfernung am 07.10.2003
- Status nach USG-Arthrodese, Cheilotomie talo-navicular und im Bereich des oberen Sprunggelenkes (OSG) am 31.01.2006 wegen USG-Arthrose, OSG-Arthrose und Talonavicular-Arthrose
- Status nach Materialentfernung USG und talo-navicularer sowie calcaneo-cuboidaler Arthrodese rechts am 29.05.2007 wegen talo-navicularer und cuboidaler Arthrose
- posttraumatischer OSG-Arthrose mit Funktionseinschränkung für Plantarflexion grösser als Dorsalextension
- Status nach arthroskopischer ventraler Capsulolyse und Débridement sowie Entfernung von freien Knorpelflakes und Mikrofrakturierung des rechten OSG am 22.05.2008 wegen beginnender OSG-Arthrose mit ventraler Vernarbung und Impingement
- Posttraumatischer Arthrose des rechten OSG sowie des Naviculare-Cuneiforme-Gelenkes rechts
- Verdacht auf Allodynie des rechten Fusses mit dysästhetischem Gefühlsbild
- Initialem Hallux rigidus rechts
- Leichte bis mittelgradige depressive Störung ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00/10)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit notierten sie (1) einen Verdacht auf rezidivierende Iliosakralgelenks-Funktionsstörungen (ISG), aktuell Funktionsstörung des oberen und unteren Anteils des rechten ISG und (2) eine initiale mediale und femoropatellare Arthrose rechtes Kniegelenk ohne Funktionseinschränkungen.
In der angestammten Tätigkeit sei der Kläger seit dem Unfall vollumfänglich arbeitsunfähig. In einer adaptierten Tätigkeit erachteten sie den Kläger aus psychiatrischer Sicht infolge der genannten Diagnosen im Sinne von eingeschränkter Belastbarkeit, Verlangsamung und vermehrten Pausen zu ca. 30 % eingeschränkt. Diese Einschränkung beziehe sich auf eine volle Anwesenheit mit verminderter Leistung um 30 %. Diese Einschränkung habe sich langsam entwickelt und die anfängliche körperliche Einschränkung abgelöst, wobei der genaue Zeitpunkt kaum feststellbar sei. Nebst den somatischen Einschränkungen sollte es eine einfache, nicht schwere, relativ stressfreie Arbeit sein (Urk. 12/121/37).
Aus somatischer Sicht sei eine sehr leichte, primär im Sitzen auszuübende Tätigkeit ohne das Arbeiten in kniender und hockender Stellung, ohne das mehr als seltene Bewältigen von Treppen, ohne das Bewältigen von Leitern oder grösseren Gehstrecken oder das Gehen in unebenem Gelände, ohne das Arbeiten mit Rutsch- oder Absturzgefahr, ohne Zug-, Druck-, oder Vibrationseinwirkungen auf die rechte untere Extremität und ohne repetitive, stereotype Bewegungsabläufe im Bereich des rechten Fusses bzw. Sprunggelenkes geeignet. Im retrospektiven Längsschnitt sei aus somatischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit behinderungsangepasst seit Abschluss der stationären Rehabilitation in der Z.___ Mitte Februar 2009 auszugehen (Urk. 12/121/30).
3.2
3.2.1 Im Gutachten vom 5. Dezember 2014 hielten die Ärzte des C.___ folgende (gekürzt wiedergegebenen) Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 12/179/32 f.):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1)
- Posttraumatische OSG-Arthrose rechts und Arthrose zwischen Os naviculare und Os cuneiforme rechts bei Status nach offener subtalarer Luxationsfraktur rechts am 16. August 2003 mit Läsion der Arteria tibialis posterior und des Flexor hallucis longus mit operativer Versorgung am 17. August 2003
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie folgendes:
- Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits
- Unspezifische Kreuzschmerzen
- Verdacht auf beginnende Femoropatellararthrose links
- Klinisch Grosszehengrundgelenksarthrose rechts
- Diabetes mellitus Typ 2, mässig gut eingestellt (HbA1c von 8.5 %)
- Adipositas Grad II (BMI von 39.2 kg/m2)
Die Gutachter führten aus, dass der Kläger für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur weiterhin nicht arbeitsfähig sei. Er habe seit dem Unfall vom 16. August 2003 nicht mehr gearbeitet und sei in diesem Beruf auch seither nicht mehr arbeitsfähig. Gemäss der Aktenlage habe die Suva im September 2008 den Abschluss datiert.
In einer angepassten Verweistätigkeit unter Berücksichtigung der körperlichen Einschränkungen (körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit, bei der der Kläger das rechte Bein hochlagern könne und bei der er auch zwischenzeitlich aufstehen und etwas umhergehen könne [Urk. 12/179/32]) sei er zu 50 % leistungsfähig. Hier sollte die Möglichkeit gegeben sein, innerhalb der maximal möglichen Präsenzzeit von 6 Stunden kurze Pausen einlegen zu können, zwischendurch den Fuss hochlagern zu können oder sich kurz zu bewegen, sodass es bei einer Tätigkeit von 6 Stunden täglich zu einer leichten Reduktion des Rendements komme (Urk. 12/179/37).
Die Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf beurteilten die Gutachter dahingehend, dass der Kläger am 17. August 2003 eine offene subtalare Luxationsfraktur rechts erlitten habe, welche chirurgisch habe versorgt werden müssen. Es sei zu mehreren Folgeoperationen gekommen, in deren Rahmen er jeweils vorübergehend vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei. Die Suva habe am 10. September 2009 eine Rente durch Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 10 % sowie eine Integritätsentschädigung von 30 % gesprochen. Gemäss IV-Vorbescheid vom 23. März 2012 und Beschluss vom 11. Juli 2012 sei dem Kläger eine halbe Invalidenrente ab dem 1. August 2004 zugesprochen worden, befristet bis zum 31. August 2011. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sei schon in der Begutachtung vom 18. Juli 2005 für zumutbar gehalten worden, der Kläger habe in dieser Zeit auch den Car-Führerschein absolviert. Da sich aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht keine Änderung der Arbeitsfähigkeit seit 2008 ergeben habe und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die psychiatrische Begutachtung von Dr. med. D.___ vom 2. Februar 2012 unverändert gezeigt habe, sei der Kläger über den 1. September 2011 hinaus weiterhin zu 50 % leistungsfähig einzuschätzen. Insbesondere könne der fast zeitgleich mit Dr. D.___ geäusserten Meinung der medas B.___ von einer nur 30%igen Einschränkung nicht gefolgt werden (Urk. 12/179/38).
3.2.2 Auf Rückfrage der IV-Stelle führten die Gutachter des C.___ mit Schreiben vom 3. März 2016 ergänzend aus (Urk. 12/190/3 f.), dass für den Zeitraum vom 16. August 2003 bis zum Beginn der ambulant-psychiatrischen Behandlung bei Dr. E.___ am 19. Mai 2005 psychiatrischerseits keine verlässliche Aussage zur Arbeitsfähigkeit getroffen werden könne. Aktenanamnestisch seien für diesen Zeitraum nur somatische Diagnosen - egal ob mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - dokumentiert. Einzig könnten die subjektiven Angaben des Klägers zur Beurteilung herangezogen werden, wobei diese eine Unterscheidung von körperlichen und psychischen Beschwerden und IV-fremden Faktoren kaum zuliessen. Der behandelnde Psychiater Dr. E.___ beurteile die Arbeitsfähigkeit angestammt mit 100 % arbeitsunfähig und attestiere eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit seit dem 16. August 2003. Es sei fraglich, wie Dr. E.___ ab der Erstkonsultation des Klägers am 19. Mai 2005 bei diesem rückwirkend bis ins Jahr 2003 zweifelsfrei die Arbeitsfähigkeit psychiatrischerseits habe beurteilen können. Zudem bestünden Einschränkungen der Aussagekraft der Berichte, die im Medas-Gutachten kritisiert worden seien, so z.B. Vermischung von psychischen und somatischen Beschwerden und fehlende Angaben.
Der Zeitraum vom 19. Mai 2005 bis zum psychiatrischen Gutachten in der F.___ im September 2009 sei aktenanamnestisch nur anhand der Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ und des psychiatrischen Konsiliums bzw. Austrittsberichts der Z.___ zu beurteilen. Beide Einschätzungen seien so diskrepant, dass ein psychiatrisches Gutachten bei der F.___ in Auftrag gegeben worden sei. Dr. E.___ habe eine «aus psychiatrischer Sicht 60%ige Arbeitsunfähigkeit» festgestellt, die Z.___ habe hingegen aus psychiatrischer Sicht am 24. Februar 2009 nur eine «leichte bis mittelschwere Einschränkung der Zumutbarkeit» festgestellt.
Das F.___-Gutachten, das sowohl Vorberichte von Dr. E.___ als auch den Austrittsbericht der Z.___ bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtige, habe in einer Verweistätigkeit zum Zeitpunkt der damaligen Begutachtung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit festgestellt. Dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei aus fachgutachterlich-psychiatrischer Sicht auch für den Zeitraum der Begutachtung bei der F.___ bis zur Medas-Begutachtung zu folgen, auch wenn die Arztberichte von Dr. E.___ vom 31. August 2011 und 25. Januar 2012 anders lautend seien. Diese Einschätzung dürfte vermutlich auch in angestammter Tätigkeit für diesen Zeitraum psychiatrischerseits gelten, wobei sie nicht auf das F.___-Gutachten gestützt werden könne. Es bedeute gleichzeitig, dass für den Zeitraum vor dem F.___-Gutachten ihrerseits keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden könnten. Die im F.___-Gutachten empfohlene Kontrolle in sechs Monaten, «dann Steigerung auf Arbeitsfähigkeit 80 % möglich», erachteten sie als reine Empfehlung bezüglich der Steigerung der Arbeitsfähigkeit rein spekulativ.
4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist die medizinische Aktenlage sowie der Einkommensvergleich soweit unbestritten, dass der Kläger zwischen dem 1. August 2004 und dem 31. Januar 2005 (3 Monate nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 15. Oktober 2004) einen Invaliditätsgrad von 77 % sowie vom 1. Dezember 2009 (3 Monate nach der Untersuchung vom 21. September 2009 in der F.___) bis zum 28. Februar 2012 (3 Monate nach der Begutachtung durch die medas B.___) einen Invaliditätsgrad von 54 % aufwies. Ebenfalls unbestritten und aufgrund der medizinischen Aktenlage ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Invaliditätsgrad ab dem 1. März 2012 noch 36 % beträgt.
Strittig bleibt hingegen, ob der sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der während der Versicherungsdauer bei der Beklagten eingetretenen ursprünglich unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und der ab Dezember 2009 erneut aufgetretenen Invalidität noch gegeben ist und der Kläger entsprechend Anspruch auf eine Rente ab März 2014 für einen Invaliditätsgrad von 36 % hat. In casu kann eine entsprechende Prüfung - wie folgend gezeigt wird - hingegen unterbleiben:
4.2 Massgebend bei der Festsetzung von Invalidenleistungen sind grundsätzlich die Reglementsbestimmungen, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs galten und nicht jene, die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, welche die Invalidität nach sich zog, in Kraft waren (BGE 122 V 316 E. 3c, 121 V 97).
Ab dem 21. September 2009 (Untersuchung in der F.___) ist aufgrund der plausiblen und des Weiteren unbestrittenen medizinischen Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen, welche einen Invaliditätsgrad von 54 % nach sich zog. Dies blieb auch seitens der Parteien unbestritten.
Da gemäss Gutachten der C.___ für den Zeitraum vor der Untersuchung durch die F.___ keine Angaben gemacht werden können (vgl. E. 3.2.2), besteht Beweislosigkeit für den Eintritt einer Invalidität vor September 2009, weshalb der aktuelle strittige Rentenanspruch ab März 2014 dem Grundsatze nach mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht vor September 2009 entstand, womit entsprechend auch das in diesem Zeitpunkt geltende Reglement zur Beantwortung der strittigen Rentenfrage ab März 2014 für einen Invaliditätsgrad von 36 % heranzuziehen ist.
4.3 Im Vorsorgereglement Ausgabe 07.2009 (folgend: VSR 07.2009, Urk. 27/1) sind Leistungen erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % vorgesehen (Art. 4.3 VSR 07.2009; vgl. auch Übergangsbestimmungen, Art. 6.9.2 VSR 07.2009; vgl. auch Vorsorgereglement Ausgabe 01.2010, Art. 4.3 VSR, Urk. 27/2). Damit besteht kein überobligatorischer Anspruch des Klägers auf eine Rente ab März 2014 für einen Invaliditätsgrad von 36 %. Ob der sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während des Versicherungsverhältnisses bei der Beklagten und der später eingetretenen Invalidität entsprechend zu bejahen oder zu verneinen ist, kann damit offen bleiben.
4.4 Zusammenfassend besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente ab März 2014, womit die Klage vollumfänglich abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Simon Lichtensteiger
- Allianz Suisse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova