Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2019.00016


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichter Boller
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 14. Mai 2024

in Sachen

1.    X.___

Kläger


gegen


1.1    Y.___


1.2    Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank

c/o Zürcher Kantonalbank

Bahnhofstrasse 9, 8001 Zürich


Beklagte


sowie


2.    Y.___

Klägerin


gegen


2.1    X.___

2.2    Servisa Sammelstiftung

c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG

St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4052 Basel


Beklagte



Sachverhalt:

1.    Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster (Einzelgericht im ordentlichen Verfahren) vom 30. Januar 2019 (in Rechtskraft erwachsen am 23. Februar 2019) wurde die Ehe zwischen X.___ und Y.___ (heute wieder Y.___) geschieden. Hinsichtlich des Vorsorgeausgleichs verpflichteten sich die Eheleute zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge. Sie ersuchten das Gericht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben und die Durchführbarkeit der Teilung die Vorsorgeeinrichtung derjenigen Partei, welche während der Ehe das höhere Guthaben geäufnet habe, anzuweisen, die Hälfte der Differenz der Austrittsguthaben, zuzüglich Zins auf dieser Differenz ab 23. März 2016, auf das Vorsorgekonto der anderen Partei zu überweisen. In Bezug auf die Regelung des Vorsorgeausgleichs wurde die Streitsache dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen (Urk. 1).


2.    Nach Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung wurde das Verfahren wieder aufgenommen, und es wurden die erforderlichen Abklärungen getätigt (vgl. Urk. 3-46). Mit Verfügung vom 14. März 2024 (Urk. 48) wurde den Parteien unter Herleitung der Berechnung in Aussicht gestellt, dass gemäss der Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten (je hälftige Teilung der Austrittsleistungen) die Servisa Sammelstiftung anzuweisen sei, zulasten X.___ den Betrag von Fr. 89'161.30 ([Fr. 193'288.60 abzüglich Fr. 14'966.-- x 0.5), zuzüglich Zins bis zum Zeitpunkt der Überweisung (ab dem 23. März 2016 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz und ab einem allfälligen Verzug im Sinne von Art. 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters?, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Freizügigkeitsgesetz, FZG, mit dem Verzugszins gemäss Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Freizügigkeitsverordnung, FZV, [BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent]), auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, Konto Nr. ..., zu überweisen.


3.    Die Parteien liessen sich innert der zwanzigtägigen Frist (Fristablauf am 24. April 2024, unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über Ostern) schriftlich nicht vernehmen (vgl. Urk. 49, Urk. 51-52). Die geschiedenen Ehegatten erkundigten sich zwar telefonisch nach der Berechnungsmethode und dem weiteren Prozedere, sie machten indes keine Einwände gegen die Berechnung selbst geltend (Urk. 50 und Urk. 53).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 7d Schlusstitel (SchlT) des Zivilgesetzbuches (ZGB) gilt für die berufliche Vorsorge bei Scheidung das neue Recht, sobald die Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten ist (Abs. 1). Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung (Abs. 2; vgl. auch BBl 2013 4887, 4923).

1.2    Das Scheidungsverfahren von X.___ und Y.___ wurde am 23. März 2016 eingeleitet und war am 1. Januar 2017, als die neuen Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge bei Scheidung in Kraft traten, noch hängig, denn das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, wurde erst am 30. Januar 2019 gefällt (Urk. 1). Damit finden die seit dem 1. Januar 2017 geltenden Bestimmungen über das neue Scheidungsrecht beziehungsweise die berufliche Vorsorge bei Scheidung Anwendung.

1.3    Nach Art. 123 Abs. 3 ZGB berechnen sich die zu teilenden Austrittsleistungen nach den Art. 15-17 und 22a oder 22b FZG. Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter (was vorliegend der Fall ist, vgl. Urk. 2/183 und Urk. 9), so gilt laut Art. 124 Abs. 1 ZGB der Betrag, der ihm nach Art. 2 Abs. 1ter FZG nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. Gemäss Art. 124 Abs. 2 ZGB gelten die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen sinngemäss.

Der Unterschied zwischen den Bestimmungen von Art. 123 und 124 ZGB liegt im Wesentlichen darin, dass die Teilung nach Art. 123 ZGB lediglich die «erworbenen» (d.h. die «tatsächlich» angesparten und verzinsten) Austrittsleistungen betrifft, während sie sich nach Art. 124 ZGB auf eine «hypothetische» Austrittsleistung bezieht, die zusätzlich Gutschriften (samt Zins) aus der Weiterführung des Alterskontos nach Eintritt der Invalidität (vgl. Art. 14 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] im obligatorischen und reglementarische Beitragsbefreiung im weitergehenden Bereich) beinhaltet (BGE 146 V 95 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Art. 22a FZG statuiert, dass die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung entspricht. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt. Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austrittsleistungen oder auf Rentenanteile werden verrechnet (Art. 124c Abs. 1 ZGB).

1.5    Im Sinne der vorgenannten Bestimmungen ersuchten die Parteien das hiesige Gericht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben und die Durchführbarkeit der Teilung, die Vorsorgeeinrichtung derjenigen Partei, welche während der Ehe das höhere Guthaben geäufnet habe, anzuweisen, die Hälfte der Differenz der Austrittsguthaben, zuzüglich Zins auf dieser Differenz ab 23. März 2016, auf das Vorsorgekonto der anderen Partei zu überweisen.

1.6    Das hiesige Gericht hat gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist, da im Scheidungsverfahren nicht über den Vorsorgeausgleich entschieden werden konnte (Art. 25a Abs. 1 Satz 1 FZG).


2.    

2.1    Die geschiedenen Ehegatten stellten im vorliegenden Verfahren keine Anträge und liessen sich insbesondere auch zu der vom Gericht mit Verfügung vom 14. März 2024 (Urk. 48) in Aussicht gestellten Teilung nicht vernehmen. X.___ äusserte zwar telefonisch, er sei mittlerweile pensioniert (Urk. 50). Dies ändert jedoch nichts daran, dass bezüglich der Teilung der Austrittsleistungen Art. 124 ZGB zur Anwendung gelangt, da allein der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens massgebend ist (vgl. E. 1.3). Art. 124a ZGB kommt hingegen nicht zur Anwendung, da X.___ zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens das Rentenalter noch nicht erreicht hatte. Der Vorsorgefall Alter trat beim Beschwerdeführer nach dem inzwischen rechtskräftigen Scheidungsurteil vom 30. Januar 2019, aber noch vor dem rechtskräftigen Entscheid über den Vorsorgeausgleich ein, nämlich am 10. April 2023. Ob die Servisa Sammelstiftung im Lichte von Art. 22a FZG i.V.m. Art. 19g FZV den zu übertragenden Teil der Austrittsleistung hätte kürzen können, kann vorliegend offen bleiben, da sie von dieser Möglichkeit – sofern bestehend – keinen Gebraucht gemacht hat (vgl. Urk. 40) und sich auch nach der Verfügung vom 14. März 2024 (Urk. 48) nicht mehr vernehmen liess (vgl. Sachverhalt E. 3).

2.2    Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf Unstimmigkeiten, weshalb von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen auszugehen ist.

2.3    Die zu teilende Austrittsleistung von X.___ beträgt Fr. 193'288.60 (Austrittsleistung im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens von Fr. 202'948.25 abzüglich Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung, aufgezinst auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens, von Fr. 9'659.65 [vgl. Urk. 48 E. 3]). Die zu teilende Austrittsleistung von Y.___ beträgt Fr. 14'966.-- (vgl. Urk. 48 E. 4).

2.4    Die Servisa Sammelstiftung ist entsprechend anzuweisen, mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils zulasten X.___ (Police Nr. ) den Betrag von Fr. 89'161.30 ([Fr. 193'288.60 abzüglich Fr. 14'966.--] x 0.5), zuzüglich Zins bis zum Zeitpunkt der Überweisung (ab dem 23. März 2016 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz und ab einem allfälligen Verzug im Sinne von Art. 2 Abs. 4 FZG mit dem Verzugszins gemäss Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 FZV [BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent]), auf das Freizügigkeitskonto von Y.___ bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, Konto Nr. ..., zu überweisen.


3.    Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). In der vorliegenden Konstellation kann nicht von einem Obsiegen oder Unterliegen ausgegangen werden, da sich das Verfahren auf den Vollzug der vom Scheidungsgericht angeordneten Teilung der Austrittsleistungen beschränkt. Es sind dementsprechend keine Parteientschädigungen zuzusprechen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Servisa Sammelstiftung wird angewiesen, mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils zulasten X.___ (geb. 10. April 1958, AHV-Nr. ; Police Nr. ) den Betrag von Fr. 89'161.30 zuzüglich Zins bis zum Zeitpunkt der Überweisung im Sinne der Erwägungen (E. 2.4), auf das Freizügigkeitskonto von Y.___ (geb. 24. Mai 1967, AHV-Nr. ) bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, Konto Nr. ..., zu überweisen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Servisa Sammelstiftung

- Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippMuraro