Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2019.00018
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 28. September 2020
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bivetti
Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen
gegen
inVor Vorsorgeeinrichtung Industrie
Stockerstrasse 34, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, ist verheiratet und Vater dreier Kinder, geboren 1992, 1994 und 1997 (Urk. 13/1-2). Er arbeitete zuletzt vom 1. August 2004 bis 30. Juni 2005 für die Y.___ AG und war dadurch bei inVor Vorsorgeeinrichtung Industrie (vormals Pensionskasse der Z.___ AG) berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/6, Urk. 13/33, Urk. 13/35). Am 28. Oktober 2005 meldete er sich unter Hinweis auf Nacken-, Rücken-, und Kreuzschmerzen sowie eine Diskushernie im Halsbereich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/1-7). Nach durchgeführten Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle St. Gallen mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 mit Wirkung ab 1. August 2009 eine Viertelsrente und akzessorisch Kinderrenten für seine drei Kinder zu (Urk. 13/525-526). Dagegen erhob X.___ am 27. Januar 2012 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (Urk. 13/540-561). Mit Urteil vom 30. Juni 2014 hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 12. Dezember 2011 auf und sprach X.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2006 eine ganze Invalidenrente sowie mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 13/695). Die IV-Stelle St. Gallen erhob gegen dieses Urteil am 22. August 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 13/702-706). Mit Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2015 wurde das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juni 2014 und die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 12. Dezember 2011 insoweit abgeändert, als X.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 13/787).
1.2 In der Folge gelangte X.___ mit Schreiben vom 6. November 2015 an die inVor Vorsorgeeinrichtung Industrie und beantragte die Ausrichtung einer Rente der beruflichen Vorsorge (Urk. 11/38). Nach der Anspruchsprüfung teilte die inVor Vorsorgeeinrichtung Industrie X.___ mit Schreiben vom 17. Juni 2016 mit, dass er rückwirkend ab 1. Juli 2006 Anspruch auf wegen Überentschädigung gekürzten Invalidenleistungen habe (Urk. 11/26, Urk. 11/27-33). Daraufhin ersuchte X.___ die inVor Vorsorgeeinrichtung Industrie am 20. Juni 2016 um eine Neuberechnung der ihm zustehenden Invalidenleistungen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die inVor Vorsorgeeinrichtung Industrie bei ihrer Überentschädigungsberechnung zu Unrecht von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 61'130.-- (Grundgehalt von Fr. 54'770.-- zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen) ausgegangen sei. Der mutmasslich entgangenen Verdienst liege vielmehr bei mindestens Fr. 77'751.-- (Urk. 11/14). Nach weiteren Schreiben (vgl. Urk. 11/12-13, Urk. 11/16) teilte die inVor Vorsorgeeinrichtung Industrie X.___ schliesslich am 31. März 2017 mit, dass sie ihm weiterhin Invalidenleistungen gemäss ihrem Schreiben vom 17. Juni 2016 ausrichten werde (Urk. 11/10).
2.
2.1 Am 1. März 2019 erhob X.___ Klage gegen die inVor Vorsorgeeinrichtung Industrie mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«1.Dem Kläger sei vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2008 eine ganze, um max. 16% wegen Überentschädigung gekürzte Invalidenrente, zuzüglich einer jeweils ganzen, um max. 16% wegen Überentschädigung gekürzten Invaliden-Kinderrente für seine Kinder A.___, B.___ und C.___ zuzusprechen.
Dem Kläger sei vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2010 eine ganze, um max. 10% wegen Überentschädigung gekürzte Invalidenrente, zuzüglich einer jeweils ganzen, um max. 10% wegen Überentschädigung gekürzten Invaliden-Kinderrente für seine Kinder A.___, B.___ und C.___ zuzusprechen.
Dem Kläger sei vom 1. September 2010 bis 31. Januar 2011 eine ungekürzte ganze Invalidenrente, zuzüglich einer jeweils ganzen ungekürzten Invaliden-Kinderrente für seine Kinder A.___, B.___ und C.___ zuzusprechen.
Dem Kläger sei ab 1. Februar 2011 eine ungekürzte halbe Invalidenrente, zuzüglich einer jeweils halben ungekürzten Invaliden-Kinderrente für seine Kinder A.___, B.___ und C.___ (bis zu deren Ausbildungsende) zuzusprechen.
2.Die Sache sei zur Neuberechnung und Festlegung der Höhe der Invalidenleistungen an die Beklagte zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
2.2 Die Beklagte reichte innert der mit Verfügung vom 6. März 2019 (Urk. 4) angesetzten Frist weder eine Klageantwort noch ihre Akten ein.
2.3 Daraufhin zog das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 17. April 2019 (Urk. 6) die vollständigen Akten der Beklagten in Sachen des Klägers (Urk. 11/1-39) sowie die Akten der IV-Stelle St. Gallen in Sachen des Klägers (Urk. 13) bei.
2.4 Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, um zu den vom Gericht beigezogenen Akten Stellung zu nehmen (Urk. 14).
Der Kläger liess sich dazu mit Eingabe vom 16. August 2019 (Urk. 21, Urk. 22/8-10) vernehmen. Die Beklagte reichte innert angesetzter Frist keine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 19. August 2019 (Urk. 23) wurde ihr ein Doppel der Stellungnahme des Klägers vom 16. August 2019 (Urk. 21, Urk. 22/8-10) zugestellt.
2.5 Alsdann wurden mit Gerichtsverfügung vom 20. April 2020 (Urk. 24) die ab 1. Januar 2006 gültigen Vorsorgereglemente der Beklagten (Urk. 27/1-6) eingeholt. Am 15. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter des Klägers eine Stellungnahme zu diesen Vorsorgereglementen (Urk. 30) und seine Honorarnote (Urk. 31) ein. Das Doppel der Stellungnahme des Klägers vom 15. Mai 2020 (Urk. 30) wurde der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 32).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
1.2 Weil die Beklagte ihren Sitz in Zürich hat (Urk. 2/2), ist das angerufene Gericht örtlich und - gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) - sachlich zuständig.
2.
2.1 Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, dass eine allfällige Kürzung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge wegen Überentschädigung vom mutmasslich entgangenen Verdienst abhängig sei (Urk. 1 S. 7). Das Vorsorgereglement der Beklagten habe in seiner ab 1. Januar 2006 massgebenden Fassung der Rechtslage widersprechend den «mutmasslich entgangenen massgebenden Jahreslohn gemäss Vorsorgeplan zuzüglich allfälliger Kinderzulagen» für massgeblich erklärt. Dies sei ab 1. Januar 2014 zu «entgangener massgebender Jahreslohn zuzüglich allfälliger Kinderzulagen» geändert worden. Die ursprüngliche Reglementsbestimmung beschränke den entgangenen Verdienst auf denjenigen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und decke sich damit nicht mit der Lösung im Bereich der obligatorischen Vorsorge gemäss der alten Fassung von Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2). Dadurch werde er schlechter gestellt, weshalb die gesetzliche Überentschädigungsberechnungsgrundlage zur Anwendung zu gelangen habe (Urk. 30 S. 2). Gegen die Überentschädigungsberechnung der Beklagten sei sodann einzuwenden, dass sie bezüglich des mutmasslich entgangenen Verdienstes zu Unrecht von einem Grundgehalt von Fr. 54'770.-- ausgegangen sei (Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 21 S. 4). Dem sei zunächst entgegenzuhalten, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts unter dem Begriff «mutmasslich entgangener Verdienst» im Sinne von Art. 24 Abs. 6 BVV2 das hypothetische Einkommen zu verstehen sei, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stelle (Urk. 1 S. 8-9). Im Sinne einer Vermutung sei davon auszugehen, dass das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 24 Abs. 6 BVV2 entspreche (Urk. 1 S. 9, Urk. 21 S. 3). Er habe von 1987 bis 2002 als Hilfsmaler für die D.___ AG gearbeitet (Urk. 1 S. 3, S. 9, Urk. 21 S. 4). Im IV-Verfahren habe das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bezüglich Valideneinkommen die von ihm in den Jahren 2000 bis 2002 bei der D.___ AG erzielten Einkommen berücksichtigt. So habe das Gericht ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 80'720.-- ermittelt (Urk. 1 S. 9). Im Verlaufe des IV-Verfahrens habe sich herausgestellt, dass bei den von der D.___ AG angegebenen Löhnen auch Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulagen enthalten gewesen seien. Mit Urteil vom 18. März 2015 habe das Bundesgericht das Valideneinkommen deshalb auf Fr. 71'391.-- festgelegt (Urk. 1 S. 10). Darauf sei auch bei der Überentschädigungsberechnung abzustellen. Nicht massgebend seien demgegenüber die bei seinen Arbeitsstellen ab März 2003 (u. a. bei der Y.___ AG) erzielten Einkünfte (Urk. 1 S. 9-10, Urk. 21 S. 3). Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe er bei diesen Anstellungen weniger arbeiten können (Urk. 1 S. 9-10). Deshalb sei auch sein Verdienst geringer ausgefallen (Urk. 1 S. 10). Somit sei bezüglich einer allfälligen Kürzung seiner Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge wegen Überentschädigung von einem Grundgehalt von mindestens Fr. 71'391.-- auszugehen. Die Kinder- und Ausbildungszulagen seien hinzuzuschlagen (Urk. 1 S. 10). Die so durchgeführte Überentschädigungsberechnung ergebe, dass sich lediglich Rentenkürzungen wegen Überentschädigung im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2008 im Umfang von max. 16 % und im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2010 im Umfang von max. 10 % rechtfertigen würden. Die von der Beklagten vorgenommenen Rentenkürzungen seien folglich widerrechtlich. Die Sache sei zur Neuberechnung und Festlegung der Höhe der Invalidenleistungen an die Beklagte zurückzuweisen (Urk. 1 S. 12).
2.3 Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren keine Klageantwort eingereicht. Ihrem Schreiben vom 31. März 2017 kann aber entnommen werden, dass sie bei der Überentschädigungsberechnung mit einem gestützt auf den Lohn des Klägers bei der D.___ AG ermittelten mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht einverstanden war. Sie führte dazu aus, dass weder der Kläger noch die Y.___ AG in der Zeit, als der Kläger vom 1. August 2004 bis 30. Juni 2005 bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei, auf dieser Lohnbasis Spar- und Risikobeiträge einbezahlt hätten. Die Überentschädigungsberechnung gemäss ihrem Schreiben vom 17. Juni 2016 sei daher korrekt und werde weiterhin die Grundlage für die Ausrichtung der Invalidenleistungen an den Kläger bilden (Urk. 11/10).
3.
3.1
3.1.1 Nach Art. 34a Abs. 1 BVG in der von 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Gestützt darauf ist in Art. 24 Abs. 1 BVV2 in der von 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung geregelt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.
3.1.2 Gemäss Art. 34a BVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anwendung. Werden Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen nach Art. 54 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung ausgerichtet, so dürfen Leistungen dieses Gesetzes nicht gekürzt werden.
Art. 24 BVV2 in der seit Januar 2017 geltenden Fassung sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen kann: a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet; b. Taggelder aus obligatorischen Versicherungen; c. Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden; d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.
3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist unter dem Begriff «mutmasslich entgangener Verdienst» im Sinne von aArt. 24 Abs. 1 BVV2 (seit 1. Januar 2017 Art. 34a BVG) das hypothetische Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 mit Hinweisen). Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus Erster und Zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von aArt. 24 Abs. 1 BVV2 (seit 1. Januar 2017 Art. 34a BVG; BGE 140 V 399 E. 5.2.1; BGE 137 V 20 E. 2.2). Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach aArt. 24 Abs. 1 BVV2 (seit 1. Januar 2017 Art. 34a BVG) entspricht (BGE 143 V 91 E. 3.2, 144 V 166 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
3.3 Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) in der Gestaltung ihrer Leistungen frei (Art. 49 Abs. 1 BVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_563/2019 vom 14. November 2019 E. 3.1 mit Hinweis). Art. 34a BVG wird in Art. 49 Abs. 2 BVG nicht aufgeführt. Im Überobligatorium gelten daher nicht Art. 34a BVG und Art. 24 BVV2, sondern die reglementarischen Bestimmungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2013 vom 3. Juli 2014 E. 4.2). Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereich können die Vorsorgeeinrichtungen die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beachtung des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) anders regeln (Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2). In ihren Reglementen können die Vorsorgeeinrichtungen namentlich eine abweichende Überentschädigungsgrenze, welche sich zum Beispiel statt nach dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach dem zuletzt bezogenen Lohn oder dem letzten versicherten Lohn richtet, festlegen (Hürzeler, in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Rz. 10 zu Art. 34a BVG).
Die obligatorischen Ansprüche müssen jedoch gewahrt bleiben (Urteile des Bundesgerichts 9C_37/2010 vom 4. August 2010 E. 2.3 und 9C_824/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2). Die Vorsorgeeinrichtung hat dafür den Nachweis zu erbringen. Bei umhüllenden Vorsorgelösungen hat die Vorsorgeeinrichtung durch eine Schattenrechnung die Einhaltung der BVG-Minimalvorschriften zu belegen (vgl. dazu: Hürzeler, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 34a BVG).
3.4
3.4.1 Von 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2010 bestand gemäss Art. 22 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten bezüglich Leistungskürzung die folgende Regelung (Urk. 27/5-6):
Ergeben bei Invalidität oder Tod eines Versicherten oder Invalidenrentners die Leistungen der Stiftung zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften für den Versicherten und seine Kinder beziehungsweise seine Hinterlassenen mehr als 90 % des mutmasslich entgangenen massgebenden Jahreslohns gemäss Vorsorgeplan zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, sind von der Stiftung auszurichtenden Renten solange und soweit zu kürzen, bis die genannte Grenze nicht mehr überschritten wird. Für die Kapitalleistungen der Stiftung werden die Bestimmungen sinngemäss angewandt.
Die Einkünfte des hinterbliebenen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner und der Waisen werden zusammengerechnet.
Die Altersleistungen werden in gleicher Weise gekürzt, solange Leistungen der Unfall- oder der Militärversicherung erbracht werden oder falls die Altersleistungen eine Invalidenrente ablösen.
3.4.2 Von 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 lautete Art. 22 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten wie folgt (Urk. 27/4):
Ergeben bei Invalidität oder Tod eines Versicherten oder Invalidenrentners die Leistungen der Stiftung zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften für den Versicherten und seine Kinder beziehungsweise seine Hinterlassenen mehr als 90 % des mutmasslich entgangenen massgebenden Jahreslohns gemäss Vorsorgeplan zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, sind von der Stiftung auszurichtenden Renten solange und soweit zu kürzen, bis die genannte Grenze nicht mehr überschritten wird. Für die Kapitalleistungen der Stiftung werden die Bestimmungen sinngemäss angewandt.
Die Einkünfte des hinterbliebenen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner und der Waisen werden zusammengerechnet.
3.4.3 Ab 1. Januar 2013 ist in Art. 22 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten bezüglich Leistungskürzung folgendes geregelt (Urk. 27/1-3):
Ergeben bei Invalidität oder Tod eines Versicherten oder Invalidenrentners die Leistungen gemäss Vorsorgeplan zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften für den Versicherten und seine Kinder beziehungsweise seine Hinterlassenen mehr als 90 % des mutmasslich entgangenen massgebenden Jahreslohns zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, sind von der Stiftung auszurichtenden Renten solange und soweit zu kürzen, bis die genannte Grenze nicht mehr überschritten wird. Für die Kapitalleistungen der Stiftung werden die Bestimmungen sinngemäss angewandt.
Die Einkünfte des hinterbliebenen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner und der Waisen werden zusammengerechnet.
3.5 Die Frage nach der Überentschädigung ist jeweils nach jenem Reglement zu beurteilen, welches im Zeitpunkt gilt, in dem sich die Frage nach der Überentschädigung stellt (BGE 134 V 64 E. 2.3.1, 126 V 93 E. 3, 122 V 316 E. 3c).
4.
4.1 Die Beklagte setzte bei der Überentschädigungsberechnung beim mutmasslich entgangenen Verdienst ein Grundgehalt bei Beginn der Leistung in der Höhe von Fr. 54'770.-- sowie Kinder- und Ausbildungszulagen ein (Urk. 11/30). Der Kläger stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass das Grundgehalt mindestens Fr. 71'391.-- betragen müsse (Urk. 1 S. 10).
Strittig und zu prüfen ist daher, ob Beklagte bei ihrer Überentschädigungsberechnung zu Recht von einem Grundgehalt in der Höhe von Fr. 54'770.-- ausgegangen ist.
4.2 Der Vorsorgefall Invalidität ist beim Kläger am 1. Juli 2006 eingetreten (vgl. Urk. 13/695). Für die Bestimmung der ihm zustehenden Invalidenleistungen aus der (weitergehenden) beruflichen Vorsorge sind damit die ab 1. Januar 2006 geltenden Vorsorgereglemente massgebend. In den von 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Reglementen wird bei der Leistungskürzung als Vergleichsbasis auf den mutmasslich entgangenen massgebenden Jahreslohn gemäss Vorsorgeplan zuzüglich allfälliger Kinderzulagen abgestellt (Urk. 27/4-6). In den Reglementen ab 1. Januar 2013 ist von mutmasslich entgangenem massgebendem Jahreslohn zuzüglich allfälliger Kinderzulagen die Rede (Urk. 27/1-3). Dass sich der massgebende Jahreslohn (welcher gemäss Art. 6 Abs. 1 des Reglements Grundlage für die Bestimmung des versicherten Lohns bildet) auf den tatsächlich erzielten Lohn bezieht und nicht mit dem mutmasslich entgangenen Verdienst (dem hypothetisch im Gesundheitsfall erzielten Verdienst) gleichgesetzt werden kann, ergibt sich ohne Weiteres aus dem Reglement (insbesondere aus Art. 6) und entspricht auch der im Gesetz verwendeten Terminologie (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG, Art. 3 BVV2). Demnach hat die Beklagte gemäss dem jeweiligen Reglementswortlaut bezüglich Leistungskürzung von 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2012 eine von Art. 34a BVG und aArt. 24 BVV2 abweichende Regelung getroffen, was der Kläger gemäss seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2020 ebenfalls so sah (Urk. 30 S. 2). Entgegen seiner Ansicht (Urk. 30 S. 2), ist dies auch für die Reglemente ab 1. Januar 2013 zu bejahen. Dass in diesen Reglementen nur noch vom massgebenden Jahreslohn und nicht mehr vom massgebenden Jahreslohn gemäss Vorsorgeplan gesprochen wird, ändert daran nichts. Dass die Beklagte in ihren ab 1. Januar 2013 gültigen Reglementen aArt. 24 BVV2 auch bezüglich der reglementarischen Leistungen für anwendbar erklären wollte, lässt sich aus der Neuformulierung ab 1. Januar 2013 nicht ableiten. Daraus folgt, dass bezüglich der reglementarischen Leistungen ab 1. Januar 2013 für die Überentschädigungsberechnung immer noch der massgebende Jahreslohn gemäss Vorsorgeplan zu verwenden ist. Gemäss den Akten der Beklagten hat dieser Lohn Fr. 54'777.-- betragen (Urk. 11/17, Urk. 11/32). Die Beklagte hat mithin zu Recht diesen Lohn für ihre Überentschädigungsberechnung (Urk. 11/30) verwendet.
Wie der Kläger zutreffend ausführte, decken sich die früheren Reglementsbestimmungen nicht mit der Lösung im Bereich der obligatorischen Vorsorge gemäss aArt. 24 Abs. 1 BVV2. Daraus leitete er ab, dass anstelle der Reglementsbestimmungen aArt. 24 BVV2 zur Anwendung kommen müsse (Urk. 30 S. 2). Hierbei kann ihm nicht gefolgt werden, da die Beklagte bezüglich ihrer reglementarischen Regelung nicht an Art. 34a BVG und aArt. 24 BVV2 gebunden war, sofern die Minimalstandards (E. 3.3) erfüllt sind. Die Leistungen nach der reglementarischen Überentschädigungsberechnung dürfen aber nicht tiefer sein als die nach den Mindestvorschriften des BVG ermittelten. Diesbezüglich macht der Kläger indes nicht geltend, dass er die aufgrund einer Schattenrechnung errechnete gesetzliche Minimalleistung nicht erhalte. Dies ist auch nicht anzunehmen, weil im vorliegenden Fall der reglementarische versicherte Verdienst (Fr. 41'870.--) im Vergleich zum versicherten Verdienst gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG (Fr. 32'195.--) deutlich höher ist (Urk. 11/17; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2009 vom 27. Januar 2010 E. 6).
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marco Bivetti
- inVor Vorsorgeeinrichtung Industrie
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher