Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2019.00019
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 12. Juni 2019
in Sachen
AXA Vorsorgestiftung Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Klägerin
gegen
X.___
Beklagte
Nach Einsicht in die Klage vom 14. März 2019 (Urk. 1), mit welcher die Klägerin beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 21‘420.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2018 und Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen, und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes Uster vom 28. September 2018 in diesem Umfang aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten,
unter Hinweis darauf, dass
die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hat (vgl. Verfügungen vom 20. März und 31. Mai 2019; Urk. 3 und Urk. 5), weshalb der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist,
in Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,
die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die ihr mit Anschlussvertrag Nr. «...» vom 4. Dezember 2017 (Urk. 2/2) rückwirkend ab dem 1. November 2017 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene Beklagte habe die fälligen Beiträge nicht bezahlt und sei ihr – unter Berücksichtigung einer am 24. April 2018 geleisteten Zahlung von Fr. 6‘076.20 für die Perioden November bis Dezember 2017 - solche in der Höhe von Fr. 21‘420.90 (inkl. Fr. 200.-- Mahnspesen, Fr. 700.-- Vertragsauflösungskosten und Zins vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2018 im Umfang von Fr. 124.20) schuldig geblieben (Urk. 1 S. 2 ff.), weshalb sie zu verpflichten sei, ihr diese Beträge zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. August 2018 sowie Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen,
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/14) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) durch die Akten ausgewiesen ist, wobei auf die Anmeldung mit den versicherten Jahreslöhnen vom 6. November 2017 (Urk. 2/5), die Beitragsrechnungen vom 28. März, 28. Juni und 7. August 2018 (Urk. 2/8, Urk. 2/10 und Urk. 2/12), die Mahnungen vom 3. April und 5. Juni 2018 (Urk. 2/7 und Urk. 2/9), die Auflösung des Anschlussvertrags vom 9. Juli 2018 (Urk. 2/11), die Schlussrechnungen vom 31. Januar und 9. August 2018 (Urk. 2/6 und Urk. 2/13), die Kontoauszüge der Geschäftsjahre 2017 und 2018 (Urk. 2/15) sowie den Zahlungsbefehl Nr. «...» des Betreibungsamtes Uster vom 28. September 2018 (Urk. 2/14) hinzuweisen ist,
namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
sich die Höhe der geforderten Verzugszinsen und der Beginn der Verzinsung aus Ziffer 3.3 des Anschlussvertrags (Urk. 2/2) und Art. 104 des Obligationenrechts (OR) ergeben,
die in der Forderung enthaltenen Mahnspesen von Fr. 200.--, die Vertragsauflösungskosten von Fr. 700.-- und die Kosten für das Betreibungsbegehren (Bearbeitungsgebühren) von Fr. 600.-- ihre Grundlage im Kostenreglement der Klägerin, das integrierender Bestandteil des Anschlussvertrags bildet, haben (vgl. Ziff. 1.3, 3.3 und 6.8 des Anschlussvertrags, Urk. 2/2; Ziff. 4 und 6 des Kostenreglements, Urk. 2/4),
die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 21‘420.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2018 und Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.-- zu bezahlen,
der in der Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes Uster erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 28. September 2018, Urk. 2/14) aufzuheben ist,
in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des Sozialversicherungsgerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1‘000.-- aufzuerlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen;
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 21‘420.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2018 zuzüglich Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «...» des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 28. September 2018) aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA Vorsorgestiftung Winterthur
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl