Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2019.00020
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 20. Mai 2020
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
GastroSocial Pensionskasse
Buchserstrasse 1, Postfach 2304, 5001 Aarau
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, begann im Januar 2001 mit einer Ausbildung zur Hotelfachangestellten an der Hotelfachschule Y.___. Diese Ausbildung musste sie aufgrund psychischer Probleme im September 2002 abbrechen. Im April 2003 begann sie an der Hotelfachschule Z.___ erneut mit der Ausbildung zur Hotelfachangestellten. Auch diese Ausbildung erfuhr aufgrund psychischer Probleme diverse Unterbrechungen und Verzögerungen, es gelang X.___ aber schliesslich, die Schule im Herbst 2007 erfolgreich mit dem Diplom zu beenden (Urk. 13/6). Vom 1. Februar bis zum 30. November 2009 arbeitete sie als Assistant Trainee bei A.___ Sàrl und war damit bei der GastroSocial Pensionskasse (nachfolgend: Pensionskasse) vorsorgeversichert (Urk. 2/3, Urk. 9/3, Urk. 13/19).
1.2 Am 8. April 2010 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/7). Diese tätigte daraufhin medizinische (Urk. 13/11, 13/17, 13/20, 13/25, 13/28, 13/31) und erwerbliche (Urk. 13/19) Abklärungen und zog die Akten des Taggeldversicherers (Urk. 13/26) bei. Nach der Durchführung beruflicher Massnahmen (Urk. 13/36, 13/50) und des Vorbescheidverfahrens (Urk. 13/54) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 27. Januar 2012 (Urk. 13/63) beziehungsweise vom 8. Februar 2012 (Urk. 13/70) mit Wirkung ab August 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Pensionskasse trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. September 2013 nicht ein (Urk. 13/99).
1.3 Nach Eingang des Revisionsfragebogens am 17. Februar 2014 (Urk. 13/100) liess die IV-Stelle die medizinische Situation erneut abklären und veranlasste hierzu insbesondere eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie (Gutachten vom 7. November 2016, Urk. 13/136). Gestützt darauf hob sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/139, Urk. 13/140, Urk. 13/148) die Rente der Versicherten mit Verfügung vom 7. November 2017 (Urk. 13/162) auf das Ende des auf die Zustellung folgenden Monats auf. Die dagegen von der Versicherten am 7. Dezember 2017 (Urk. 13/168/3-21) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. Januar 2019 ab (Urk. 13/181).
1.4 Die Pensionskasse vertrat den Standpunkt, dass die Versicherte ihr gegenüber keinen Anspruch auf Invalidenleistungen habe, da die massgebliche Arbeitsunfähigkeit bereits im Jahr 2005 und somit vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses zwischen der Pensionskasse und der Versicherten eingetreten sei (Urk. 2/4).
2. Am 25. März 2019 erhob X.___ durch Rechtsanwältin Lotti Sigg gegen die Pensionskasse Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«1. Die Beklagte sei zu verpflichten der Klägerin eine Rente der beruflichen Vorsorge rückwirkend auf August 2011 bis mindestens Dezember 2017 (inklusive Kinderrenten) auszurichten zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Klageerhebung.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.»
Die Beklagte stellte mit Klageantwort vom 16. Mai 2019 den Antrag auf Abweisung der Klage (Urk. 8). Die Klägerin verzichtete am 30. August 2019 auf Replik (Urk. 17), was der Beklagten am 2. September 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 18). Am 12. September 2019 reichte Rechtsanwältin Sigg ihre Honorarnote ein (Urk. 19, Urk. 20).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).
1.4 Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 64/99 vom 6. Juni 2001, E. 5a).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVGVersicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IVrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
1.6 Eine auf dem Entscheid der Invalidenversicherung beruhende Invalidenrente aus (obligatorischer) beruflicher Vorsorge (vgl. Art. 23 BVG) ist unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) revisionsweise anzupassen (BGE 133 V 67). Diese Regelung schliesst indessen weitere Möglichkeiten der Aufhebung einer Rente aus beruflicher Vorsorge nicht aus. Insbesondere im Bereich der überobligatorischen Vorsorge und dort, wo die Vorsorgeeinrichtung den Rentenentscheid ohne Bindung an jenen der Invalidenversicherung getroffen hat, kann aus der bisherigen Ausrichtung einer Rente – welche weder mittels Verfügung zugesprochen noch gerichtlich überprüft (vgl. Art. 73 Abs. 1 BVG) wurde - nicht auf einen Anspruch für die Zukunft geschlossen werden in dem Sinn, dass die Einstellung der Zahlungen lediglich nach einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) zulässig wäre.
Eine versicherte Person hat nur so lange Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, als die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung erfüllt sind. Sowohl bei der obligatorischen Vorsorge, bei der die Änderung oder Aufhebung einer Rente den gleichen materiellen Voraussetzungen unterstellt ist wie die Revision oder Wiedererwägung einer Rente der Invalidenversicherung, als auch in der weitergehenden Vorsorge muss der Leistungsanspruch grundsätzlich angepasst werden, wenn er den gegenwärtigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr entspricht. Auch wenn eine Vorsorgeeinrichtung sich grundsätzlich an die Entscheidungen der Invalidenversicherung hält, ist es aus Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten rechtens, wenn sie ihre Leistungen anpasst, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass diese aufgrund von offensichtlich unhaltbaren Kriterien gewährt worden sind. Ebenso wenig wie eine Vorsorgeeinrichtung an einen Entscheid der Invalidenversicherung gebunden ist, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, besteht eine Bindungswirkung, wenn sie die offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Entscheides, auf welchen sie sich abgestützt hatte, erst nachträglich erkennt. Dabei hat sich die Vorsorgeeinrichtung bei ihrem Entscheid an die verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) zu halten (BGE 141 V 405 E. 3.6 mit weiteren Hinweisen).
Im Bereich der obligatorischen Vorsorge ist die Aufhebung einer Rente den gleichen materiellen Voraussetzungen unterstellt wie die Revision oder Wiedererwägung einer Rente der Invalidenversicherung (BGE 133 V 67 E. 4.3.1, BGE 138 V 409 E. 3.2, BGE 141 V 405 E. 3.6).
2.
2.1 Die Klägerin machte zur Begründung ihrer Klage geltend, im Jahr 2001 hätten bei ihr psychische Probleme aufzutreten begonnen. Es seien mehrere stationäre Klinikaufenthalte notwendig geworden, insbesondere bei Belastungen durch die Ausbildung. Die Ausbildung habe sich dadurch massiv verzögert. Ab dem Jahr 2005 habe sich die Klägerin in ambulante Psychotherapie begeben, welche bis heute weitergeführt werde. Im Jahr 2007 habe sie die Hotelfachschule abgeschlossen. Bis Ende 2009 habe sie bei A.___ gearbeitet, wo sie einen psychischen Zusammenbruch erlitten habe und arbeitsunfähig geworden sei. Die Invalidenversicherung habe ihr ab August 2011 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Diese Rente sei mit Verfügung vom 7. November 2017 eingestellt worden. Die Klägerin sei vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Januar 2009 als Betriebs-Assistentin bei der C.___ AG und ab 1. Februar 2009 bis zum 30. November 2009 als Assistent Trainee bei A.___ zu 100 % erwerbstätig gewesen. Insgesamt sei sie damit während einer Dauer von 18 Monaten arbeitsfähig gewesen. Das Wartejahr sei von der Invalidenversicherung am 16. Oktober 2009 eröffnet worden. Darauf sei gestützt auf die echtzeitlichen Arztberichte abzustellen. Die Arbeitsunfähigkeit sei somit während des Arbeitsverhältnisses mit A.___ und damit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetreten. Dies bedeute, dass der zeitliche Kausalzusammenhang gegeben sei und der Konnex zu den bereits früher (2001/2005) in Erscheinung getretenen psychischen Krankheiten klar unterbrochen worden sei. Die Beklagte sei damit rückwirkend leistungspflichtig (Urk. 1).
2.2 Demgegenüber führte die Beklagte aus, es sei unbestritten, dass der Klägerin aufgrund von psychisch bedingten (rezidivierende depressive Zustände sowie emotionale Persönlichkeitsstörung) Leiden eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden sei. Strittig sei, ob die der Invalidität zugrundeliegende Ursache während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % geführt habe oder ob die Arbeitsunfähigkeit bereits zuvor eingetreten sei. Das hiesige Gericht habe bereits im Verfahren IV.2012.00230 mit Beschluss vom 13. September 2013 festgehalten, dass dem Entscheid der IV-Stelle hinsichtlich des Wartezeitbeginns keine Bindungswirkung zukomme. Unter Gesamtwürdigung der Aktenlage sei erstellt, dass die Klägerin seit der ersten Hospitalisation im Jahr 2001, spätestens aber seit 2005, gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine Vollzeitstelle auf Dauer zu halten. Sie sei gemäss ihren eigenen Angaben stets überfordert gewesen. Sie habe gewusst, dass sie den Anforderungen einer Tätigkeit im Gastgewerbe nicht gewachsen sei, habe jedoch wegen des Drucks ihrer Eltern und ihren finanziellen Bedürfnissen eine Arbeitsstelle annehmen müssen. Aufgrund der Diagnose, des langjährigen Krankheitsverlaufs, der letzten zeitnahen Hospitalisation vom 24. Februar 2008 bis zum 5. März 2008 und den zahlreichen Kündigungen infolge mangelhafter Leistung habe im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme per Februar 2009 eine dauerhafte Wiedereingliederung bzw. dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht als objektiv wahrscheinlich erschienen. Es habe lediglich ein gescheiterter Arbeitsversuch vorgelegen. Sollte das Gericht die Leistungszuständigkeit der Beklagten bejahen, so werde für die vor dem 23. März 2014 fällig gewordenen Leistungen die Verjährungseinrede erhoben (Urk. 8).
3. Die mit Verfügungen vom 27. Januar 2012 (Urk. 13/63) bzw. vom 8. Februar 2012 (Urk. 13/70) durch die IV-Stelle erfolgte Gewährung einer ganzen Invalidenrente beruhte im Wesentlichen auf den nachfolgenden medizinischen und erwerblichen Unterlagen.
3.1 Seiner Einschätzung vom 8. Juni 2010 (Urk. 13/20/5-6, vgl. nachfolgend E. 3.3) fügte Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Vorakten bei, welche insbesondere die diversen Hospitalisierungen der Klägerin in den Jahren 2005/2006 dokumentierten (Urk. 13/20/7-44).
3.1.1 Vom 24. Juli bis zum 6. August 2005 (Urk. 13/20/42-43), vom 23. bis zum 29. August 2005, am 31. August 2005 (Urk. 13/20/33) und vom 26. bis zum 28. November 2005 (Urk. 13/20/44) wurde die Klägerin im Zentrum E.___ der integrierten Psychiatrie F.___, vom 31. August bis zum 15. September 2005 und vom 26. September bis zum 24. Oktober 2005 in der Station G.___ der F.___ (Urk. 13/20/24-28), vom 24. Oktober bis zum 16. November 2005 in der psychiatrischen Klinik H.___ (Urk. 13/10/34-38) und vom 5. bis zum 6. Januar 2006 in der Akutaufnahmestation (AKB) der F.___ (Urk. 13/20/22-23) stationär behandelt.
Den jeweiligen Austrittsberichten ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die Klägerin teilweise freiwillig - nach übermässigem Alkoholkonsum - die entsprechende Klinik aufsuchte aber auch wegen akuter Suizidgefahr per fürsorgerischen Freiheitsentzug (heute: fürsorgerische Unterbringung) eingewiesen werden musste. Neben der Suizidalität war auch die akute Alkoholabhängigkeit der Klägerin Gegenstand der Behandlungen. Ebenso war die Klägerin belastet durch eine konfliktreiche Partnerschaftsbeziehung. Die Ärzte stellten insbesondere die Diagnose des Verdachts auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10: F60.31) sowie eines Alkoholabhängigkeitssyndroms (ICD-10: F10.25). Die Berichte zeigen auf, dass die Klägerin nach Eintritt in die Klinik jeweils relativ rasch von ihren Suizidgedanken abgebracht werden konnte. Es konnte aber keine Stabilisierung bzw. dauerhafte Besserung der Situation erreicht werden, weder in psychischer Hinsicht noch bezüglich der Alkoholproblematik.
3.1.2 Vom 30. Januar bis zum 20. Februar 2006 war die Klägerin im Psychiatriezentrum I.___ hospitalisiert. Laut dem Austrittsbericht vom 13. März 2006 (Urk. 13/20/15-17) bestünden Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in geschützter Umgebung (ICD-10: F10.21) mit fraglich prädeliranten Zustandsbildern, anamnestisch depressive Episoden bei Status nach mehrmaligen Suizidversuchen (zuletzt November 2005) sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus. Die Klägerin sei erstmalig zum erweiterten somatischen Alkoholentzug sowie zum erweiterten Informations- und Motivationsprogramm auf Veranlassung ihrer betreuten Wohneinrichtung eingetreten. Sie habe berichtet, dass sie im Frühjahr 2001 begonnen habe, regelmässig und in hohen Mengen Alkohol zu konsumieren, ca. 3-4 Liter Bier pro Tag. Im November 2001 sei eine Hospitalisation über ein halbes Jahr in der Klinik J.___ erfolgt. Währenddessen habe sie keinen oder nur geringe Mengen Alkohol konsumiert. Auch nach der Klinikentlassung habe sie nur unregelmässig und in geringen Mengen Alkohol konsumiert. Vor einem Jahr habe sie aber den Konsum wieder auf 3-4 Liter Bier pro Tag gesteigert. Zum übermässigen Alkoholkonsum komme es überwiegend während depressiven Zustandsbildern sowie bei Schlafstörungen im Sinne einer Selbstmedikation. Der Alkoholentzug sei insgesamt komplikationslos verlaufen. Eine empfohlene stationäre suchtspezifische Anschlussbehandlung habe die Klägerin abgelehnt, um ihre Ausbildung abschliessen zu können. Sie möchte aber eine ambulante Behandlung wahrnehmen. Dringend empfohlen werde ihr auch eine mehrmonatige Abstinenzphase. Die Klägerin werde weiterhin ambulant psychotherapeutisch behandelt.
3.1.3 Vom 26. April bis zum 2. Mai 2006, vom 15. bis zum 16. Mai 2006, vom 2. bis zum 3. August 2006 und vom 19. bis zum 21. November 2006 war die Klägerin in der Klinik K.___ der F.___ hospitalisiert. In den Austrittsberichten vom 12. Juni 2006 (Urk. 13/20/13-14), vom 3. August 2006 (Urk. 13/20/11-12) und vom 13. Dezember 2006 (Urk. 13/20/7-10) hielten die Ärzte der Klinik K.___ zusammenfassend fest, es bestünden ein Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31) sowie Probleme in der Beziehung zum Partner (ICD-10: Z63.0). Die Einweisungen in die Klinik erfolgten aufgrund akuter Suizidalität bzw. nach Suizidversuchen. Nachdem sich die Klägerin jeweils nach kurzer Zeit von ihren Suizidgedanken hat distanzieren können, wurde sie in die alten Verhältnisse entlassen, mit dem Hinweis, dass eine ambulante psychotherapeutische Behandlung durchgeführt werde.
3.2 Vom 24. Februar bis zum 5. März 2008 erfolgte eine weitere Hospitalisation in der H.___. Gemäss dem Austrittsbericht vom 28. März 2008 (Urk. 13/11) bestehen bei der Klägerin eine Anpassungsstörung mit Mischintoxikation in suizidaler Absicht (Differentialdiagnose: Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ), rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig leichtgradig, ein Status nach medikamentös (Mifepriston) eingeleitetem Abort am 1. März 2008 sowie ein Status nach Störungen durch Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.20). Der Eintritt sei freiwillig auf Zuweisung des Kantonsspitals L.___ erfolgt, er wäre aber sonst per fürsorgerischen Freiheitsentzug vorgenommen worden. Am 23. Februar 2008 habe die Klägerin in suizidaler Absicht 2 g Citalopram sowie ca. 1,5 Liter Bier zu sich genommen. Sie habe aber dann ihren Freund orientiert, welcher wiederum die Ambulanz anvisiert habe. Die Klägerin habe berichtet, dass sie aktuell überfordert sei. Sie sei sehr ambivalent bezüglich ihrer Schwangerschaft, da sie einerseits bereits letztes Jahr eine Abtreibung habe durchführen lassen, anderseits der Kindsvater sie aber verlassen habe. Darüber hinaus fühle sie sich von der Arbeit überfordert. Den Suizidversuch bereue sie. Es sei ein Fehler gewesen. Die Frage der Abtreibung habe sich dadurch aber geklärt. Die Gynäkologen hätten ihr dazu geraten, da aufgrund der Citalopram-Intoxikation ein erhebliches Risiko von Fehlbildungen bestehe. Seit dem 4. Februar 2008 arbeite die Klägerin im Aussendienst auf Provisionsbasis. Seit November 2007 lebe sie allein in einer Wohnung, vorher habe sie in einem betreuten Wohnen in einer Wohngemeinschaft gelebt. Bis im letzten Herbst habe sie mit Unterstützung des Sozialamtes gelebt, seither verdiene sie ihren Lebensunterhalt alleine. Aktuell sei sie in der Probezeit an einem neuen Arbeitsplatz und fühle sich überfordert. Bei fehlendem Hinweis auf Selbst- und Fremdgefährdung sei die Entlassung der Klägerin nach Hause am 5. März 2008 erfolgt.
3.3 Am 8. Juni 2010 führte Dr. D.___ aus (Urk. 13/20/5-6), bei der Klägerin bestünden seit 2001 eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10), ein Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1), ein Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus (ICD-10 F60.31), eine anamnestisch bekannte sexuelle Funktionsstörung nach Missbrauchserlebnissen (ICD-10 F52.0) und ein nicht-organischer Vaginismus (ICD-10 F52.5).
Die Klägerin befinde sich seit 2005 in ambulanter Behandlung, wobei sich die Therapiefrequenz unterschiedlich intensiv gestalte. Seit 2001 hätten verschiedentlich auch stationäre Behandlungen stattgefunden. Die Klägerin habe 2007 die Hotelfachschule mit Diplom abgeschlossen. Anschliessend habe sie kurze Zeit an unterschiedlichen Orten gearbeitet. Sie habe massive Probleme mit ihrem damaligen Freund gehabt und sei nach einem Suizidversuch 2008 auch hospitalisiert worden und habe ihre Schwangerschaft abgebrochen. Im September 2009 sei sie bei der Arbeit zusammengebrochen und sei seither arbeitsunfähig. Die Klägerin sei erschöpft, desorientiert, defragmentiert, habe starke Schlafstörungen, sei verlangsamt und vergesslich, sie fühle sich wertlos, habe jeglichen Antrieb verloren und wirke sehr depressiv.
3.4 Vom 26. Oktober bis 1. November 2010 war die Klägerin erneut im Zentrum E.___ der F.___ hospitalisiert (Urk. 13/28/5). Gemäss Bericht ging dem Klinikeintritt eine Auseinandersetzung mit ihrem Freund und dessen Mutter voraus, was die vorbestehende Verstimmung aggraviert habe. Im Verlauf der Hospitalisierung sei eine rasche und deutliche subjektive und objektive Stabilisierung erfolgt.
3.5 Mit Schreiben vom 4. Februar 2011 teilte Dr. D.___ mit, dass er die Klägerin für Integrationsmassnahmen teilweise als arbeitsfähig halte. Er betrachte es als realistisch, dass innerhalb eines Jahres die Arbeitsfähigkeit auf 50 % gesteigert werden könne (Urk. 13/31).
3.6 Vom 9. Mai bis 29. Juli 2011 wurde mit der Klägerin ein Belastbarkeitstraining durchgeführt (Urk. 13/51). Dabei habe sich gezeigt, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, ihren Präsenzumfang auf mehr als 3 Stunden an 4 Tagen zu steigern. Weil sie jeweils frühzeitig erschöpft gewesen sei, sei eine längere Aufenthaltsdauer nicht möglich gewesen. Die Konzentration der Versicherten habe insbesondere bei kognitiven Anstrengungen jeweils schnell abgenommen. Trotz regelmässiger Pausen sei die Klägerin damit an ihre Grenzen gestossen; zeitweise sei sie sogar beinahe eingeschlafen.
3.7 Laut dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. med. M.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Januar 2012 (Urk. 9/11) bestehen bei der Klägerin eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichten Grades sowie eine Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F33.0 und F60.30). Das Dossier zeige ein einheitliches Bild der Klägerin, die unzählige psychiatrische Hospitalisationen hinter sich habe, immer wieder in eskalierende Konflikte – meist mit ihrem Partner – geraten sei, Medikamente geschluckt habe, Alkohol zu sich genommen und nicht mehr gewusst habe, was sie tue, so dass sie oft per fürsorgerischen Freiheitsentzug wegen Selbstgefährdung habe eingewiesen werden müssen. Die Klägerin sei immer wieder mittel- bis schwergradig depressiv gewesen, aktuell sei sie es leichten Grades. Dass die Klägerin immer wieder Schwierigkeiten in ihren Beziehungen gehabt habe, sei bei einer Borderline-Störung typischerweise zu beobachten. Bei distanzierten Kontakten könne sich die Klägerin dagegen normal verhalten. Der von ihr gewählte Beruf, bei welchem sie immer mit Kunden und auch Kollegen in engem Kontakt stehe, sei deshalb ungünstig. Geeigneter sei eine Tätigkeit, die die Klägerin alleine, ohne Kunden- und Kollegenkontakte, ausüben könnte. In angepasster Tätigkeit sei der Klägerin ein Pensum von 2 mal 3 Stunden zumutbar, mit längerer Pause dazwischen. Obwohl sie über eine gute Intelligenz verfüge, habe die Klägerin schon während der Schulzeit Misserfolge einstecken müssen. Nach Verlassen des Elternhauses hätten die Schwierigkeiten begonnen. Den Alkoholkonsum, welcher in früheren Jahren eine wichtige Rolle gespielt habe, habe die Klägerin sistieren können. Sie habe sich in einem gewissen Grade stabilisieren können, sie benötige keine stationären Behandlungen mehr. Es bestünden psychosoziale Faktoren (wenig Identität bei Adoption aus fremder Kultur, Schwangerschaft). Die Paarkonflikte seien aber nicht als psychosozial zu betrachten, da sie sich aus der schwierigen Persönlichkeit der Klägerin ergeben würden. Erstmals sei die Klägerin Anfangs des Jahres 2001 aufgrund der psychischen Beschwerden zu 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen.
3.8 In erwerblicher Hinsicht hielt die Arbeitgeberin A.___ im Arbeitgeberbericht vom 4. Mai 2010 (Urk. 13/19) fest, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin habe vom 1. Februar 2009 bis zum 30. November 2009 gedauert. Der Arbeitsvertrag sei von der Arbeitgeberin wegen mangelhafter Leistung aufgelöst worden. Ein Gesundheitsschaden sei ihr nicht bekannt gewesen.
4. Die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 7. November 2017 beruhte im Wesentlichen auf dem ärztlichen Gutachten von Dr. B.___ vom 7. November 2016 (Urk. 13/136).
4.1 Dr. B.___ diagnostizierte bei der Klägerin eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31), welcher er Auswirkungen auf deren Arbeitsfähigkeit zumass. Zudem notierte er bei gegenwärtiger Abstinenz psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol und Cannabinoide (Urk. 13/136/58-59). Er führte aus, die Klägerin berichte, sie sei 1979 in Indien geboren und als Säugling von einer Schweizer Familie adoptiert worden. Zu den Adoptiveltern bestehe kein guter Kontakt mehr. 2012 habe sie einen 1971 geborenen Schweizer geheiratet; 2012 und 2014 seien die gemeinsamen Kinder (Sohn und Tochter) geboren. Vor der Geburt der Kinder habe sie sich oft mit ihrem Mann gestritten, nun habe sich das Verhältnis beruhigt. Von 2001 bis 2007 habe sie mit mehreren Unterbrüchen die Hotelfachschule besucht und letztlich erfolgreich abgeschlossen. Im Anschluss habe sie jeweils kurzfristig an unterschiedlichen Orten gearbeitet, zuletzt bei A.___. Sie bewohne heute mit ihrer Familie eine 5.5-Zimmer Mietwohnung und sei in der Haushaltsführung nicht eingeschränkt. Als Freizeitbeschäftigung habe sie kürzlich begonnen, jeweils am Montagabend Volleyball zu spielen. Sie stehe morgens um 6 Uhr auf und bereite das Frühstück vor. Da ihr Sohn mittlerweile den Kindergarten besuche, müsse sie darum besorgt sein, dass er pünktlich um 8 Uhr dort abgeliefert werde. Wenn sie nach Hause komme, kümmere sie sich um den Haushalt und gehe manchmal auch alleine einkaufen. Um 12 Uhr komme der Sohn aus dem Kindergarten nach Hause und sie koche das Mittagessen und nehme es gemeinsam mit den Kindern ein. Nachmittags räume sie die Küche auf und gehe mit ihren Kindern auf einen Spielplatz oder es fänden Spielbesuche mit anderen Familien statt, hin und wieder verabrede sie sich auch mit einer Freundin. Am Abend komme ihr Ehemann nach Hause und sie würden gemeinsam Abendessen. Danach würden die Kinder zu Bett gebracht und sie räume noch die Küche auf. Im Anschluss sehe sie gemeinsam mit ihrem Mann fern oder erledige Dinge am Computer. Im Sommer habe die ganze Familie zwei Wochen Ferien auf Mallorca verbracht (Urk. 13/136/39-42).
4.2 An aktuellen Beschwerden gebe die Klägerin an, sich kaum aus dem unmittelbaren Umfeld um ihr Haus zu entfernen. Zur Untersuchung habe sie alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen können, sie sei jedoch bereits Tage zuvor nervös gewesen deswegen. Sie sei mit den Kindern und dem Haushalt völlig ausgelastet und habe immer noch Mühe, sich länger zu konzentrieren. An den ihr bekannten Orten fühle sie sich einigermassen sicher; Neues bereite ihr Angst und Gefühle der Unsicherheit. Ihre Umgebung nehme sie oft nicht richtig, sondern nur verschwommen wahr und sie habe eine Art «Entfremdungsgefühl». Mit dem Kinderwagen fühle sie sich sicherer, alleine habe sie das Gefühl der Verlorenheit und Unsicherheit. Sie leide viel unter Stimmungsschwankungen, die Suizidgedanken hätten wegen der Kinder jedoch abgenommen. Konkret leide sie an Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen. Ihre Grundstimmung sei wechselhaft, es bestehe eine innere Unruhe und Reizbarkeit. Schlafstörungen bestünden nicht mehr, ebenso wenig wie Suizidgedanken oder selbstverletzendes Verhalten. Sie habe viele Bekannte, welche jedoch nicht über ihren Zustand Bescheid wüssten. Zu ihrer Familie habe sie kaum Kontakt, lediglich zu ihrem Mann und den Kindern. Alkohol und Nikotin konsumiere sie seit ihrer ersten Schwangerschaft nicht mehr. Aktuell gehe sie etwa ein- bis zweimal im Monat zur Psychotherapie (Urk. 13/136/49-52).
4.3 Zu den objektiven Befunden stellte Dr. B.___ fest, die Klägerin sei bewusstseinsklar und vollständig orientiert, ihre Aufmerksamkeit habe sie während der gesamten Gesprächsdauer aufrechterhalten können und die Konzentration sei durchgehend ungestört gewesen. Das formale Denken sei durchgehend geordnet, beweglich und gut strukturiert und es seien keine inhaltlichen Denkstörungen feststellbar. Ebenso bestünden keine Ich-Störungen, auf Nachfrage seien Derealisations- und Depersonalisationsphänomene eruierbar. Es bestünden keine Hinweise für Wahn- oder Sinnestäuschungen. Eine Affektpathologie sei nicht feststellbar, die Klägerin sei in euthymer Mittellage, jedoch habe eine affektive Labilität in Form von emotionalen Ausbrüchen bei der Exploration von traumatischen Ereignissen beobachtet werden können. Die Psychomotorik sei lebendig und der Sprachfluss normal. Unter Berücksichtigung der Angaben in den Versicherungsakten und der Biographie würden sich Hinweise auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ ergeben, in der Exploration hätten sich jedoch klinisch keine negativen Interaktionen ergeben. Die Krankheitseinsicht sei vorhanden und eine Fremd- oder Selbstgefährdung bestehe nicht. Die Klägerin äussere keine Motivation für berufliche Massnahmen (Urk. 13/136/52-54). Bis auf die emotionale Labilität bei der Exploration belastender Themen bestünden daher bei der Klägerin keine psychopathologischen Auffälligkeiten (Urk. 13/136/62). Typische Zeichen einer depressiven Episode hätten sich in der Untersuchung nicht finden lassen (Urk. 13/136/71).
Die Prüfung der funktionellen Leistungsfähigkeit zeige, dass die Klägerin in ihrer Flexibilität, ihrer Kontaktfähigkeit zu Dritten, ihrer Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen und ihrer Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten leicht beeinträchtigt sei. In ihrer Durchhaltefähigkeit, ihrer Selbstbehauptungsfähigkeit und ihrer Gruppenfähigkeit sei sie mittelgradig eingeschränkt. Die restlichen Fähigkeiten (Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Fähigkeit zur Selbstpflege und ihre Wegefähigkeit) seien nicht eingeschränkt (Urk. 13/136/56-58).
Die Exploration des Tagesprofils weise auf kein reduziertes Aktivitätsniveau hin, und die Klägerin habe berichtet, bei den Haushaltsarbeiten nicht eingeschränkt zu sein. Der Medikamentenspiegel weise auf eine Überdosierung mit Escitalopram (Cipralex) hin, weshalb empfohlen werde, die medikamentöse Behandlung anzupassen (Urk. 13/136/63).
4.4 Im Zentrum der Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ stehe bei der Klägerin eine gestörte Affektregulation, welche sich in einer niedrigen Reizschwelle für die Auslösung emotionaler Reaktionen, einem hohen Erregungsgrad und einer verlängerten Dauer bis zum Abklingen der Gefühlsreaktion äussere. Die in der Literatur beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten, die eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ definierten, seien in den Vorakten dokumentiert und seien durch die Klägerin anlässlich der Exploration vorgetragen worden. Diese Kriterien seien aktuell jedoch nur noch teilweise erfüllt, ihr Gesundheitszustand habe sich weitgehend verbessert; sie habe sich durch ihre Beziehung zu ihrer Familie und ihrem Ehemann stabilisieren können (Urk. 13/136/65-67).
Sodann notiert Dr. B.___, die Präsentation einer erheblichen Behinderung stehe nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund, sei klinisch untypisch und daher auch nicht plausibel. Die vorliegenden Befunde würden bei kritischer Würdigung ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild ergeben (Urk. 13/136/67-68).
Dr. B.___ schloss, gemäss den Leitlinien zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei einer Persönlichkeitsstörung sei immer die konkrete psychopathologische Symptomatik entscheidend. Solange die pathologischen Reaktions- und Verhaltensmuster sozialverträglich seien, bestehe eine Arbeitsfähigkeit. Eine im Verlauf dekompensierte Persönlichkeitsstörung könne hingegen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit führen; dies sei bei der Klägerin jedoch nicht der Fall. Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei A.___ sei die Klägerin seit Erkrankungsbeginn zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand habe sich zwar gebessert, eine Tätigkeit mit häufigem Kundenkontakt, Überstunden und im Team sei aber nicht zu empfehlen. In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit bei einem konfliktarmen Arbeitgeber mit der Möglichkeit, sich zurückzuziehen, und mit klar strukturierten Aufgaben sei der Klägerin jedoch ab sofort eine 80%-ige Arbeitstätigkeit zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt sei gegenwärtig nicht eingeschränkt (Urk. 13/136/72-73).
Der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich seit 2011 massgeblich verbessert. Mit Ausnahme einer emotionalen Labilität, insbesondere bei der Exploration von belastenden Themen, bestünden nunmehr keine psychopathologischen Auffälligkeiten. Die Klägerin lebe nun in einer stabilen Partnerschaft und sei Mutter von zwei kleinen Kindern. Seit 2008 sei keine stationäre Behandlung mehr erforderlich gewesen. Bis auf die Anpassung der medikamentösen Behandlung, bei welcher eine Überdosierung festgestellt worden sei, könnten keine weiteren medizinischen Massnahmen empfohlen werden. Berufliche Massnahmen seien zwar indiziert, würden jedoch nicht empfohlen, da die Klägerin sich selbst zu 100 % als arbeitsunfähig erachte (Urk. 13/136/74-75).
5.
5.1 Es ist vorliegend unstrittig und ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin seit 2001 unter psychischen Gesundheitsproblemen leidet, welche wiederholt stationäre Klinikaufenthalte erforderlich machten, die Absolvierung der Ausbildung zur Hotelfachangestellten massiv verzögerten und auch bei den nachfolgend ausgeübten Erwerbstätigkeiten zu Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit führten. Aufgrund dieser gesundheitlichen Probleme wurde der Klägerin von der Invalidenversicherung ab August 2011 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Der sachliche Zusammenhang zur früher eingetretenen Arbeitsunfähigkeit ist zu bejahen. Strittig und zu prüfen ist aber die Frage, ab welchem Zeitpunkt aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % bestand bzw. ob der zeitliche Zusammenhang unterbrochen worden ist, insbesondere in der Zeit ab dem 1. Februar 2009, als die Klägerin bei A.___ erwerbstätig gewesen war.
5.2 Wie das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren IV.2012.00230 mit Beschluss vom 3. September 2013 bereits festgehalten hat, war für das IV-rechtliche Verfahren die präzise Festsetzung des Beginns der Wartezeit nicht von Bedeutung, weshalb für die Vorsorgeeinrichtung bezüglich des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit keine Bindungswirkung an den IV-Entscheid besteht. Der in der Begründung der angefochtenen Verfügung genannte Beginn (16. Oktober 2009) war für den Rentenanspruch irrelevant und – da nicht Teil des Dispositivs – auch nicht anfechtbar. Es besteht keine Bindungswirkung hinsichtlich des Beginns der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit. Die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der beruflichen Vorsorge sind vorliegend frei zu prüfen.
5.3 Die Klägerin bekundete zwar bei der Absolvierung ihrer Ausbildung zur Hotelfachangestellten aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme Schwierigkeiten und es dauerte insgesamt beinahe sieben Jahre, bis sie diese abschliessen konnte. Trotz aller Probleme konnte sie schliesslich das Diplom aber erreichen und sie zeigte dabei auch ein erhebliches Durchhaltevermögen, indem sie trotz des Misserfolgs bei der ersten Diplomprüfung sich nicht entmutigen liess und im zweiten Anlauf erfolgreich war. Die Klägerin hatte mithin während der Ausbildungszeit immer wieder längere Phasen, in denen sie in der Lage war, der Ausbildung zu folgen und sie absolvierte auch diverse Praktika. Gemäss der von der Klägerin selber erstellten Zusammenfassung über den Verlauf der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/6) war sie nach dem Abschluss der Ausbildung in der Zeit ab dem 1. November 2007 vom 24. Februar bis zum 5. März 2008, vom 11. bis zum 15. November 2008 (nicht psychisch bedingt, sondern aufgrund einer Grippeerkrankung), vom 17. Dezember 2008 bis zum 9. Januar 2009 und dann wieder ab dem 16. Oktober 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Für die übrigen Zeiten gab sie eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % an. Dem Arbeitgeberbericht von A.___ vom 4. Mai 2010 (Urk. 13/19) ist zwar zu entnehmen, dass die Klägerin wegen mangelhafter Leistung entlassen wurde. Der Umstand, dass die Klägerin nicht bereits während der dreimonatigen Probezeit (vgl. Arbeitsvertrag vom 12. Januar 2009, Urk. 2/3) entlassen wurde, spricht aber dafür, dass die Leistungen der Klägerin zumindest während dieser Zeit genügend waren. Dass die Arbeitgeberin im Weiteren angab, ihr sei kein Gesundheitsschaden bekannt und der letzte effektive Arbeitstag der Klägerin sei am 30. November 2009 gewesen, obwohl die Klägerin laut Aktenlage am 16. Oktober 2009 einen psychischen Zusammenbruch erlitten hatte und ihr ab diesem Datum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, spricht dafür, dass der Arbeitgeberin bereits beim Ausfüllen des Fragebogens im Mai 2010 der Verlauf des Arbeitsverhältnisses und die genauen Umstände, welche zu dessen Auflösung geführt haben, gar nicht mehr bekannt waren. Zumal keine echtzeitliche – und soweit ersichtlich auch keine rückwirkende – ärztliche Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Februar bis zum 16. Oktober 2009 vorliegt, ist davon auszugehen, dass die Klägerin für die von ihr ausgeübte Erwerbstätigkeit als Assistent Trainee bei A.___ voll arbeitsfähig gewesen ist. Diese Zeitspanne ist ohne Weiteres genügend, um den zeitlichen Zusammenhang zu unterbrechen, was umso mehr gilt, als die Klägerin auch vor dem 1. Februar 2009 keinesfalls dauerhaft arbeitsunfähig gewesen ist, sondern ihre Ausbildung letztlich abschliessen konnte und nach deren Abschluss ab dem 1. November 2007 mehrheitlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war. Von einem blossen Arbeitsversuch kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Dokumentiert ist ausserdem auch eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch den psychischen Zusammenbruch am 16. Oktober 2009. Dass der Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Schwankungen unterliegen, zeigt im Übrigen auch der Umstand, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zwischenzeitlich wieder soweit verbessert hat, dass ihr die Ausübung einer angepassten Erwerbstätigkeit zu 80 % zumutbar ist und sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann.
5.4 Die massgebliche Arbeitsunfähigkeit ist damit am 16. Oktober 2009 und demnach während dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten eingetreten. Dementsprechend hat die Beklagte der Klägerin Invalidenleistungen zu erbringen. Es ist gestützt auf die von der Invalidenversicherung getätigten Abklärungen unstrittig vom im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegten Invaliditätsgrad von 80 % auszugehen.
6.
6.1 Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129–142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar (Art. 41 Abs. 2 BVG).
Die Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet (Art. 38 BVG). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat, solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gericht nicht geltend gemacht werden kann (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Periodische Leistungen verjähren am Ende jedes Monats für den sie auszurichten sind, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keinen anderen Auszahlungsmodus vorsieht (Urteil BGer 9C_701/2010 vom 31. März 2011 E. 4.3).
6.2 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung für die vor dem 23. März 2014 fällig gewordenen Rentenleistungen. Diese ist berechtigt. Eine verjährungsunterbrechende Handlung bis zur vorliegenden, am 25. März 2019 erhobenen Klage ist nicht aktenkundig. Es ist somit festzuhalten, dass für die Zeit bis zum 25. März 2014 infolge Verjährung keine Leistungen mehr geschuldet sind. Die Beklagte hat die Invalidenrente ab April 2014 zu erbringen.
6.3 In Nachvollzug des invalidenversicherungsrechtlichen Entscheides ist die Beklagte sodann berechtigt, die Rente per Ende Dezember 2017 aufzuheben. Bezüglich der Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung ist vollumfänglich auf die Ausführungen im Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Verfahren IV.2017.01337 vom 23. Januar 2019 (Urk. 13/181) zu verweisen. Die Klägerin verlangt denn auch nicht explizit Leistungen über Dezember 2017 hinaus und bringt nichts vor, was für einen weiteren Anspruch gegenüber der Beklagten ab dem 1. Januar 2018 sprechen würde.
7. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Klägerin liess am 25. März 2019 Klage erheben (Urk. 1), womit ihr ab diesem Datum Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen sind.
8. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin für die Dauer vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 % die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Leistungen auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 25. März 2019.
9.
9.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
9.2 Mit Honorarnote vom 12. September 2019 (Urk. 20) machte Rechtsanwältin Sigg einen Aufwand von 10 Stunden und 45 Minuten (zu einem Stundenansatz von Fr. 250.--) sowie Barauslagen von Fr. 80.60 (3 % des Zeitaufwandes), mithin insgesamt Fr. 2'981.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7,7 %) geltend. Der Zeitaufwand erscheint als angemessen. Jedoch besteht vorliegend kein Anlass, vom gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) pro Stunde abzuweichen. Infolge des nur teilweisen Obsiegens ist die Prozessentschädigung ausserdem um rund einen Drittel zu kürzen.
Demzufolge ist die Beklagte zu verpflichten, der obsiegenden Klägerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'750.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Dauer vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 % die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Leistungen auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 25. März 2019.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’750.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- GastroSocial Pensionskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger