Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2019.00021


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 26. März 2020

in Sachen

1.    X.___



Kläger


gegen


1.1    Y.___



1.2    REVOR Sammelstiftung

Gutenbergstrasse 48, 3011 Bern


Beklagte


Beklagte 1.1 vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Barandun-Gross

Barandun von Graffenried AG

Mühlebachstrasse 25, Postfach 757, 8024 Zürich




sowie


2.    Y.___



Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Barandun-Gross

Barandun von Graffenried AG

Mühlebachstrasse 25, Postfach 757, 8024 Zürich


gegen


2.1    X.___



2.2    Sammelstiftung Vita

Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich


Beklagte


sowie



3.    Sammelstiftung Vita

Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich


Widerklägerin


gegen


3.1    X.___



    Widerbeklagter




Sachverhalt:

1.    Mit Urteil vom 25. Februar 2019 (Urk. 1) wurde die Ehe zwischen Y.___ und X.___ vom Bezirksgericht Zürich geschieden. In Dispositiv-Ziffer 5 des Scheidungsurteils hielt das Bezirksgericht fest:

«a)    Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller das während der Ehe geäufnete, für die Teilung massgebende Guthaben der beruflichen Vorsorge bei der Zürich Versicherungsgesellschaft AG, Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Sammelstiftung Vita, Postfach, 8085 Zürich (Anschlussvertrag-Nr. ; Policen-Nr. ; AHV-Nr. ) im Betrag von CHF 45'407.95 bar bezogen hat. Das für die Teilung massgebende Guthaben der Gesuchstellerin bei der Revor Sammelstiftung, Gutenbergstrasse 48, 3011 Bern (Anschluss-Nr. ) beträgt Fr. 27'505.35.

b)    Die während der Ehe geäufneten Guthaben der Parteien aus der beruflichen Vorsorge werden je hälftig geteilt.

c)    Die Streitsache wird nach Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis gemäss obiger lit. b zwecks Entscheid über die Zulässigkeit der Barauszahlung an den Gesuchsteller an das zuständige Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen.

d)    Es werden folgende Mitteilungen an das Sozialversicherungsgericht gemacht:

Entscheid über das Teilungsverhältnis gemäss obiger lit. b (hälftige Teilung),

Datum der Eheschliessung: 8. August 2002

Datum der Scheidung: 25. Februar 2019

Vorsorgeeinrichtungen / Höhe der Guthaben:

Gesuchsteller: Zürich Versicherungsgesellschaft AG, Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Sammelstiftung Vita, Postfach, 8085 Zürich (Anschlussvertrag-Nr. ; Policen-Nr. ; AHV-Nr. )

Guthaben: Fr. 45'407.95

Gesuchstellerin: Revor Sammelstiftung, Gutenbergstrasse 48, 3011 Bern (Anschluss-Nr. )

Guthaben: Fr. 27'505.35»

Nachdem das Scheidungsurteil am 15. März 2019 rechtskräftig geworden war (vgl. Urk. 1), überwies das Bezirksgericht Zürich die Sache im Sinne von Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich.


2.    Mit Verfügung vom 8. April 2019 (Urk. 2) wurde Y.___ Frist angesetzt, um zu dem gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Februar 2019 strittigen Punkt der Barauszahlung des Vorsorgeguthabens von X.___ bei der Sammelstiftung Vita Stellung zu nehmen und um allfällige Beweisanträge zu stellen. Y.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Barandun-Gross, nahm mit Eingabe vom 9. Mai 2019 Stellung (Urk. 4). Dabei beantragte sie in prozessualer Hinsicht die Bestellung von Rechtsanwältin Nicole Barandun-Gross als unentgeltliche Rechtsvertreterin.

    Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 (Urk. 6) wurde X.___ Frist angesetzt, um zur Stellungnahme von Y.___ vom 9. Mai 2019 und zu dem gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Februar 2019 strittigen Punkt der Barauszahlung seines Vorsorgeguthabens bei der Sammelstiftung Vita Stellung zu nehmen und um allfällige Beweisanträge zu stellen. Gleichzeitig wurde Y.___ das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt. Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 nahm X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Flavia Dudler, Stellung (Urk. 11). In prozessualer Hinsicht liess X.___ die Bestellung von Rechtsanwältin Flavia Dudler als unentgeltliche Rechtsvertreterin beantragen. Gleichentags ging beim Gericht das von Y.___ ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ein (Urk. 10).

    Mit Verfügung vom 20. Juni 2019 (Urk. 14) wurde der Sammelstiftung Vita Frist angesetzt, um sich zu den Stellungnahmen von Y.___ vom 9. Mai 2019 und von X.___ vom 17. Juni 2019 zu äussern und um allfällige Beweisanträge zu stellen. Mit derselben Verfügung wurde X.___ das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt. Die Sammelstiftung Vita liess sich am 25. Juli 2019 vernehmen (Urk. 16).

    Am 7. August 2019 stellte das Bezirksgericht Zürich dem hiesigen Gericht unaufgefordert die Akten des Scheidungsverfahrens zu (Urk. 18/0-66 und Urk. 19).

    Mit Verfügung vom 4. September 2019 (Urk. 20) wurde das Gesuch von Y.___ um Bestellung von Rechtsanwältin Nicole Barandun-Gross zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin ebenso abgewiesen wie das Gesuch von X.___ um Bestellung von Rechtsanwältin Flavia Dudler zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und Y.___ Frist angesetzt, um zu den Eingaben von X.___ vom 17. Juni 2019 (Urk. 11) und der der Sammelstiftung Vita vom 25. Juli 2019 (Urk. 16) Stellung zu nehmen.

    Mit Eingabe vom 16. September 2019 (Urk. 22) teilte Rechtsanwältin Flavia Dudler mit, dass sie X.___ nicht mehr vertrete (Urk. 22). Y.___ liess sich mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2019 (Urk. 23) zu den Eingaben von X.___ vom 17. Juni 2019 (Urk. 11) und der Sammelstiftung Vita vom 25. Juli 2019 (Urk. 16) vernehmen, wobei sie unter anderem mitteilte, dass über X.___ am 10. September 2019 der Konkurs eröffnet worden sei (vgl. auch Urk. 24). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 (Urk. 25) wurde X.___ Frist zur Stellungnahme angesetzt. X.___, welcher ohne Mitteilung einer neuen Adresse an seiner bisherigen Adresse nicht mehr auffindbar war (vgl. Urk. 26 und Urk. 27) und dessen Konkursverfahren am 30. Oktober 2019 eingestellt worden war, liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 (Urk. 28) wurde der Sammelstiftung Vita Frist angesetzt, um sich zur Stellungnahme von Y.___ vom 9. Oktober 2019 (Urk. 23) vernehmen zu lassen. Die Sammelstiftung Vita nahm am 16. Januar 2020 Stellung (Urk. 31), was den Parteien mit Verfügung vom 20. Januar 2020 angezeigt wurde (Urk. 32). Am 31. Januar 2020 reichte Y.___ eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 34).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) legt in Art. 122 ff. die Grundsätze der Teilung der Ansprüche gegenüber ihren Vorsorgeeinrichtungen im Scheidungsfall fest. Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB (in der seit 1. Januar 2017 gültigen, vorliegend anwendbaren Fassung) werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen.

1.2    Liegt eine Vereinbarung über den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge vor, so genehmigt gemäss Art. 280 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZP0) in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung das Scheidungsgericht diese, wenn die Ehegatten sich über den Ausgleich sowie dessen Durchführung geeinigt haben, sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben oder Renten vorlegen und das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht.

    Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Guthaben und Renten fest, so entscheidet gemäss Art. 281 Abs. 1 ZPO das Scheidungsgericht nach den Vorschriften des ZGB und des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) über das Teilungsverhältnis (Art. 122-124e ZGB in Verbindung mit den Art. 22-22f FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein.

    In den übrigen Fällen, in denen keine Vereinbarung zustande kommt, überweist nach Art. 281 Abs. 3 ZPO das Scheidungsgericht bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem nach FZG zuständigen Gericht.

1.3    Im Rahmen des Scheidungsverfahren kam keine Vereinbarung über die Teilung zustande, da das massgebende Guthaben von X.___ infolge Barauszahlung nicht feststand. Die Überweisung der Sache ans hiesige Gericht zur Anordnung der Teilung erweist sich daher als rechtens (Art. 281 Abs. 3 ZPO), weshalb auf die Sache einzutreten ist.


2.    Wie dargelegt (Sachverhalt E. 2) wurde am 10. September 2019 über X.___ der Konkurs eröffnet (Urk. 24). Gemäss Art. 207 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) werden mit Ausnahme dringlicher Fälle Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden. Gemäss Abs. 4 derselben Bestimmung sind familienrechtliche Prozesse von der Sistierung jedoch ausgenommen. Da es sich bei der Streitigkeit um die Teilung der Vorsorgegelder zwischen den geschiedenen Ehepartnern Y.___ und X.___ um eine familienrechtliche Streitigkeit handelt und – nicht bezogene - Vorsorgegelder ohnehin nicht zur Konkursmasse gehören (vgl. Art. 197 in Verbindung mit Art. 92 Ziff. 10 SchKG), begründete die am 10. September 2019 erfolge Konkurseröffnung über X.___ zu keinem Zeitpunkt eine Sistierung der Streitigkeit betreffend Teilung der Austrittsleistung. Hinsichtlich des durch die Sammelstiftung Vita im Eventualstandpunkt geltend gemachtem Rückforderungsanspruchs ist mit der Einstellung des Konkurses am 30. Oktober 2019 eine Sistierung hinfällig geworden. Die zwischenzeitliche Konkurseröffnung über X.___ steht einem Entscheid in der Sache somit nicht entgegen.


3.

3.1    Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG können Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistung unter andrem verlangen, wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen. An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt (Abs. 2 von Art. 5 FZG).

3.2    X.___ beantragte mit Formular vom 12. August 2017 die Barauszahlung seines Vorsorgeguthabens bei der Sammelstiftung Vita, da er seine selbständige Erwerbstätigkeit im Hauptberuf in der Schweiz aufnehme (Urk. 12/3). Auf dem Formular gab er an, ledig zu sein. Die Sammelstiftung Vita richtete X.___ anfangs September 2017 sein Vorsorgeguthaben in Höhe von Fr. 45'407.95 aus (Urk. 12/2).

3.3    X.___ war im August 2017 noch mit Y.___ verheiratet (vgl. Urk. 1), weshalb ihre Zustimmung zur Barauszahlung – unbestrittenermassen – erforderlich gewesen wäre. Die Folgen einer unrechtmässig geleisteten Barauszahlung sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Im Falle von Art. 5 Abs. 2 FZG, wonach bei verheirateten Anspruchsberechtigten die Barauszahlung nur zulässig ist, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt, kann nach der Rechtsprechung trotz Fehlens dieser Zustimmung die Vorsorgeeinrichtung mit befreiender Wirkung leisten, sofern sie nachweist, dass sie kein Verschulden trägt; andernfalls riskiert sie, dem geschädigten Ehegatten ein zweites Mal leisten zu müssen (BGE 133 V 205
E. 4.3).

    X.___ wurde im System der Sammelstiftung Vita als verheiratet geführt (Urk. 5/3, Urk. 16 S. 3). Die Sammelstiftung Vita wäre daher gehalten gewesen, den von X.___ auf dem Antragsformular zur Barauszahlung angegebenen Zivilstand «ledig» näher zu prüfen. Indem die Sammelstiftung Vita ohne irgendwelche relevanten Abklärungen das Vorsorgeguthaben von X.___ auszahlte, verletzte sie ihre Sorgfaltspflicht und handelte schuldhaft.

3.4    Die Sammelstiftung Vita weist zu Recht darauf hin (Urk. 16 S. 3), dass das Bundesgericht mit Urteil B 93/05 vom 21. März 2007 festgehalten hat, dass im Falle einer ohne Zustimmung des andern Ehegatten vorgenommenen und damit ungültigen Barauszahlung in erster Linie der versicherte Ehegatte zum Ausgleich verpflichtet ist und zwar - sofern möglich - nach Art. 122 ZGB (E. 4.4). In der damals gültigen Fassung lautete Art. 122 ZGB: Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten (Abs. 1). Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Abs. 2). Mit Urteil 9C_32/2007 vom 30. April 2007 erklärte das Bundesgericht unter Verweis auf das eben genannte Urteil vom 21. März 2007, dass wenn und soweit bei Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsspruchs noch Vorsorgekapital vorhanden war, bei der Teilung der Austrittsleistung nach Art. 122 ZGB (in der damals gültigen Fassung) die unzulässige Barauszahlung so zu behandeln ist, wie wenn sie nicht erfolgt wäre (E. 4.2). Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass X.___ über kein Vorsorgeguthaben mehr verfügt. Zudem ist das von X.___ unrechtmässig bezogene Vorsorgeguthaben grösser als das Vorsorgeguthaben von Y.___, weshalb ein Ausgleich im Sinne von Art. 122 aZGB beziehungsweise Art. 122 bis Art. 124c ZGB in der aktuell gültigen Fassung nicht möglich ist.

    Entgegen den Ausführungen der Sammelstiftung Vita kann ein Ehepartner, dessen schriftliche Zustimmung zu Unrecht nicht eingeholt wurde, in Konstellationen wie der vorliegenden, bei welchen ein Ausgleich gestützt auf Art. 122 aZGB beziehungsweise Art. 122 bis Art. 124c ZGB nicht möglich ist, nicht verpflichtet werden, sich zuerst an den geschiedenen Ehepartner zu wenden, würde sonst doch der mit Art. 5 Abs. 2 FZG bezweckte Schutz unterlaufen (vgl. BGE 130 V 103
E. 2.2). Das Bundesgericht hat mit BGE 133 V 205 denn auch dargelegt, dass eine ohne Zustimmung des Ehepartners erfolgte Barauszahlung im Verhältnis gegenüber dem Ehegatten behandelt wird, wie wenn sie nicht erfolgt wäre, soweit dieser sonst um seinen Schutz gebracht würde, namentlich im Hinblick auf den Vorsorgefall oder die Scheidung (E. 4.4). Falls Y.___ verpflichtet wäre, sich zunächst an X.___ zu halten, über welchen zunächst der Konkurs eröffnet worden war, welcher in der Folge wieder eingestellt wurde (vgl. E. 1), wäre sie durch die von der Sammelstiftung Vita vorgenommene Barauszahlung um ihren Schutz gebracht. Die Sammelstiftung Vita ist daher gehalten, Y.___ so zu stellen, wie wenn die von ihr – der Sammelstiftung Vita – schuldhaft vorgenommene Auszahlung nicht erfolgt wäre.

3.5    Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austrittsleistungen oder auf Rentenanteile werden grundsätzlich verrechnet (Art. 124c ZGB). Nachdem Y.___ über ein massgebendes Vorsorgeguthaben von Fr. 27'505.35 und X.___ über ein solches von Fr. 45'407.95 verfügt, ist die Sammelstiftung Vita zu verpflichten, den Betrag von Fr. 8'951.30 ([Fr. 45'407.95 - Fr. 27'505.35] : 2) auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der REVOR Sammelstiftung zu überweisen.

3.6    Gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Der Mindestzinssatz beträgt seit dem 1. Januar 2017 1 % (Art. 12 lit. j BVV 2).

    Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) würde der anzuwendende Zinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent entsprechen (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV]).

    Rechtsprechungsgemäss ist daher die Austrittsleistung von Fr. 8'951.30 vom massgebenden Stichtag der Teilung an, das heisst vorliegend ab dem 16. Mai 2018 (Einleitung des Scheidungsverfahrens; vgl. Art. 122 ZGB, Art. 62 ZPO) bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu verzinsen.

3.7    Die Sammelstiftung Vita ist somit anzuweisen, einen Betrag von Fr. 8'951.30 zuzüglich Zins ab dem 16. Mai 2018 auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der REVOR Sammelstiftung, Gutenbergstrasse 48, 3011 Bern, (Anschluss
Nr. "...") zu überweisen.


4.    Die Sammelstiftung Vita beantragte im Eventualstandpunkt, es sei bei einer Schadenersatzpflicht ihrerseits festzustellen, dass sie einen Rückerstattungsanspruch in Höhe des Schadenersatzes gegenüber X.___ habe (Urk. 16 und Urk. 31). Da die Sammelstiftung Vita mit dem vorliegenden Urteil verpflichtet wird, Y.___ Fr. 8'951.30 - zuzüglich Zins - zu vergüten, muss sie in diesem Umfang doppelt leisten. Dieser Betrag ist ihr von X.___, welcher durch die unrechtmässig erfolgte Barauszahlung seines Vorsorgeguthabens ungerechtfertigt bereichert ist beziehungsweise allenfalls bereichert war, der Sammelstiftung Vita zurückzuerstatten (BGE 133 V 205 E. 4.4 und E. 5.2). Entgegen dem Einwand von X.___ (Urk. 11) ist für seine Rückerstattungspflicht unerheblich, ob er weiterhin bereichert ist, bezeichnete er sich doch auf dem Antragsformular zur Barauszahlung (Urk. 12/3) wider besseres Wissen als «ledig», weshalb er die Barauszahlung nicht gutgläubig empfangen konnte (vgl. Art. 64 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR)).

5.    Nach dem Gesagten ist die Sammelstiftung Vita zu verpflichten, Fr. 8'951.30 zuzüglich Zins ab dem 16. Mai 2018 im Sinne der Erwägungen (E. 3.6) auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der REVOR Sammelstiftung, Gutenbergestrasse 48, 3011 Bern, (Anschluss Nr. ) zu überweisen. Gleichzeitig ist X.___ zu verpflichten, der Sammelstiftung Vita Fr. 8'951.30 zurückzuerstatten.


6.

6.1    Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

6.2    Nachdem keine Anträge auf eine Parteientschädigung gestellt wurden, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 34 Abs. 1 GSVGer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Sammelstiftung Vita wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 8'951.30 zuzüglich Zins ab dem 16. Mai 2018 im Sinne der Erwägungen (E. 3.6) auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der REVOR Sammelstiftung, Gutenbergestrasse 48, 3011 Bern, (Anschluss Nr. ) zu überweisen.

2.    X.___ wird verpflichtet, der Sammelstiftung Vita den Betrag von Fr. 8'951.30 zu vergüten.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 34

- Rechtsanwältin Nicole Barandun-Gross

- Sammelstiftung Vita unter Beilage des Doppels von Urk. 34

- REVOR Sammelstiftung unter Beilage einer Kopie von Urk. 34

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler