Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
BV.2019.00022
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 17. September 2020
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
glättli partner Anwaltskanzlei
Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur
gegen
1. Pensionskasse Y.___
c/o Y.___ AG
2. Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich
Beklagte
Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, Dachdecker mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis, meldete sich am 10. August 2009 (Eingangsdatum) wegen kardiologischen Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 17/3). Am 11. November 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie als Frühinterventionsmassnahme die Kosten für den Grundkurs Lagerlogistik vom 4. Januar bis zum 5. Februar 2010 (richtig: 5. März 2010) übernehme (Urk. 17/18; vgl. auch Kursbestätigung der Z.___ AG vom 5. März 2010, Urk. 17/62/11). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 17/49).
1.2 Vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2014 war der Versicherte als Mitarbeiter Verkauf Baustoffe/Gartenhartwaren bei der Y.___ AG (nachfolgend: Y.___) angestellt und dadurch bei der Pensionskasse Y.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 13 Rz. 9 und Urk. 17/62/13). Am 23. April 2015 (Eingangsdatum) meldete er sich erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 17/63). Mit Verfügung vom 21. September 2015 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein, da er nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 17/67). Vom 8. Februar bis zum 27. April 2016 bezog der Versicherte Arbeitslosenentschädigung und war dadurch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert (Urk. 7 S. 3 und Urk. 8/1).
1.3 Am 17. Juni 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 17/73). Mit Vorbescheid vom 17. August 2016 stellte die IV-Stelle ihm erneut in Aussicht, dass sie auf sein Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 17/80). Dagegen erhob der Versicherte am 8. September 2016 Einwand (Urk. 17/84). In der Folge nahm die IV-Stelle medizinische Abklärungen vor und erteilte am 16. Juni 2017 Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung bei der Stiftung A.___ vom 19. Juni bis zum 14. Juli 2017 (Urk. 17/112; vgl. auch Schlussbericht der Stiftung A.___ vom 8. August 2017, Urk. 17/117). Am 15. August 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 17/118). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 1. Dezember 2017 (Urk. 17/126) sprach die IV-Stelle ihm mit Verfügung vom 28. März 2018 (Urk. 17/137 und Urk. 17/140) mit Wirkung ab dem 1. März 2017 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertelsrente zu.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 teilte die Pensionskasse Y.___ dem Versicherten mit, dass sie bezüglich der per 1. März 2017 eingetretenen Invalidität nicht leistungspflichtig sei (Urk. 2/22).
2. Am 29. März 2019 erhob der Versicherte Klage gegen die Pensionskasse Y.___ (Beklagte 1) und gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 2) mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 11):
1. Die Beklagte 1, die Pensionskasse Y.___, sei zu verpflichten, dem Kläger die gesetzlichen und reglementarischen Invaliditätsleistungen, namentlich eine Dreiviertels-Invaliden-Rente, auszurichten, zuzüglich 5 % Verzugszins ab 29.März 2019.
2. Eventualiter sei die Beklagte 2, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, zu verpflichten, dem Kläger die gesetzlichen und reglementarischen Invaliditätsleistungen, namentlich eine Dreiviertels-Invaliden-Rente, auszurichten, zuzüglich 5 % Verzugszins ab 29. März 2019.
3. Dem Kläger sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Unterzeichnende sei als dessen unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bezeichnen.
Anträge 1 und 2 unter Entschädigungs- und allfälliger Kostenfolge.
Die Beklagte 2 beantragte mit Klageantwort vom 16. Mai 2019 die Abweisung der Klage (Urk. 7 S. 2). Die Beklagte 1 beantragte mit Klageantwort vom 4. Juli 2019 die Abweisung von Ziff. 1 der Anträge in der Klageschrift (Urk. 13 S. 2). Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 (Urk. 15) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers (Urk. 17) bei. Mit Verfügung vom 26. August 2019 bewilligte es das Gesuch des Klägers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, Winterthur. Weiter hielt das Gericht fest, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung obsolet sei, da das Verfahren kostenlos sei (Urk. 19). Mit Replik vom 25. September 2019 hielt der Kläger an seinen klageweise gestellten Anträgen fest (Urk. 21 S. 2). Die Beklagte 2 teilte mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 mit, das sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 25). Die Beklagte 1 hielt mit Duplik vom 8. Januar 2020 an ihrem Antrag auf Klageabweisung fest (Urk. 29 S. 2). Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 wurden diese Eingaben den Parteien je wechselseitig zugestellt (Urk. 31). Am 27. Januar 2020 reichte der Kläger eine Stellungnahme ein (Urk. 32), welche den Beklagten am 28. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 34).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der zeitliche Zusammenhang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden ist. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine mindestens drei Monate andauernde volle Arbeitsfähigkeit, gestützt auf welche eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich erscheint, stellt daher ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
1.3 Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszugehen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hierzu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen).
1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
2.
2.1 Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor, dass er seit dem 21. Juni 2014 infolge einer hypertensiven Herzkrankheit mit rezidivierendem Vorhofflimmern und Begleiterkrankungen anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig sei. Infolge dieser Arbeitsunfähigkeit habe Y.___ das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2014 aufgelöst. Bis zum Auslaufen der Leistungspflicht am 15. August 2016 habe er – ausser im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 29. März 2016 – Taggelder der CSS, der Krankentaggeldversicherung der Y.___ AG, bezogen. Die Beklagte 1 habe die Beitragsbefreiung gewährt. Die Verfügung der IV-Stelle vom 28. März 2018 sei hinsichtlich des Rentenbeginns klar unrichtig (Urk. 1 S. 4 ff.; vgl. auch Urk. 21).
2.2 Die Beklagte 1 machte demgegenüber geltend, dass die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 28. März 2018 in verbindlicher Weise entschieden habe, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers und der (vollen) Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erst per Ende März 2016 und damit 15 Monate nach der Versicherungszeit bei der Beklagten 1 eingetreten sei. Damit sei auch erstellt, dass der Kläger vor Ende März 2016 in rentenausschliessendem Masse eingegliedert gewesen sei, weshalb die Beklagte 1 bereits aus diesem Grund nicht leistungszuständig sei. Die Feststellungen der Invalidenversicherung würden sich mit der erwerblichen und medizinischen Berichtslage decken. Sowohl die der Beklagten 1 angeschlossene Arbeitgeberin als auch die behandelnden Fachärzte hätten beim Kläger während der Versicherungszeit bei der Beklagten 1 keine erhebliche, dauerhafte, sinnfällige und mithin relevante Arbeitsunfähigkeit feststellen können. Im Übrigen falle eine Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben des Hausarztes Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, von vornherein ausser Betracht (Urk. 13 S. 13; vgl. auch Urk. 29).
2.3 Die Beklagte 2 hielt dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht während des Taggeldbezugs bei der Arbeitslosenversicherung vom 8. Februar bis zum 27. April 2016 mit entsprechender Versicherungsdeckung bei der Beklagten 2 eingetreten sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei vielmehr bereits am 21. Juni 2014 eingetreten und danach bis zur Rentenzusprache in zeitlicher Hinsicht nicht mehr unterbrochen worden. Dies gelte insbesondere auch für die weniger als drei Monate dauernde Arbeitsfähigkeit vom 1. Februar bis zum 28. März 2016, welche keinen effektiven Arbeitseinsatz des Klägers nach sich gezogen und wohl auf Druck der CSS-Krankentaggeldversicherung ärztlich attestiert worden sei (Urk. 7 S. 3).
3.
3.1 Die Ärzte der Klinik für Kardiologie des Stadtspitals C.___ stellten im an Dr. med. D.___, FMH Allgemeinmedizin, gerichteten Bericht vom 8. Juli 2009 folgende Diagnosen (Urk. 17/11/8):
(1) hypertensive Herzkrankheit
- Status nach Tachycardiomyopathie im Rahmen eines Vorhofflimmerns im März 2009, Kardiokonversion am 13. März 2009, Koronarangiografie am 20. März 2009: diffuse ektatische Koronarsklerose ohne signifikante Stenosen, Ejektionsfraktion (EF) 39 %
- Out of Hospital-Reanimation am 24. April 2009
- ICD DDDR-Implantation am 12. Mai 2009
- aktuell: erhaltene linksventrikuläre Funktion, EF 65 %, schwere konzentrische LV-Hypertrophie
- kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Adipositas
(2) zentrales und obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
- CPAP-Therapie
(3) chronische Niereninsuffizienz Grad III
- am ehesten hypertensiv-mikrovaskulär
Die Ärzte des Stadtspitals C.___ erklärten, dass sie sich bezüglich Arbeitsfähigkeit, insbesondere zum Heben schwerer Lasten, im August 2009 festlegen würden. Rein formal spreche aktuell nichts gegen eine volle Belastbarkeit nach Abheilen der ICD-Implantationsstelle (Urk. 17/11/9).
3.2Dr. med. E.___, FMH Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in der Stellungnahme vom 13. November 2009 fest, dass der Kläger in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur, wo er teils schwere Lasten habe heben müssen und laut Arbeitgeber eine gute Fitness unabdingbar sei, nur noch mit Gewichtseinschränkung, verminderter Schnelligkeit und vermindertem Arbeitsumfang einsatzfähig sei. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei dem Kläger aber ganztags möglich (Urk. 17/46/3-4).
3.3Die Ärztinnen der Klinik für Kardiologie des Stadtspitals C.___ berichteten am 25. Juli 2014, dass der Kläger vom 24. bis zum 26. Juli 2014 bei ihnen hospitalisiert gewesen sei. Im Rahmen der hypertensiven Herzkrankheit habe bei Eintritt ein rezidiv tachykardes atypisches Vorhofflattern mit schwer eingeschränkter linksventrikulärer Funktion (LVEF; EF: 20 %; Echo Juli 2014) vorgelegen. Daraufhin sei eine erfolgreiche Elektrokardioversion (EKV) mit Konversion in den Sinusrhythmus durchgeführt worden. In der Verlaufsechokardiographie habe sich dann eine Besserung der Pumpfunktion (LVEF: 44 %) gezeigt. Die bei Eintritt im Rahmen der kardialen Situation aggravierte chronische Niereninsuffizienz habe sich bei Austritt ebenfalls mit einer errechneten glomerulären Filtrationsrate (GFR) von 36 ml/min gebessert (Urk. 17/59/1-3).
3.4 Dr. B.___ gab im Arztbericht über Arbeitsunfähigkeit vom 18. August 2014 zuhanden der CSS an, dass der Kläger in der bisher ausgeübten Tätigkeit vom 21. Juni bis zum 13. Juli 2014 zu 100 %, vom 14. bis zum 23. Juli 2014 zu 50 % und seit dem 24. Juli 2014 anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 17/59/5).
Im Arbeitsunfähigkeitsschein Taggeld erklärte Dr. B.___, dass der Kläger vom 16. September 2014 bis zum 30. September 2015 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Ab dem 1. November 2015 sei er in einer Tätigkeit ohne Schwerarbeit zu 0 % arbeitsunfähig (Urk. 2/15).
In den Arbeitsunfähigkeits-Zeugnissen vom 30. November 2015, 27. Januar, 24. Februar und 22. April 2016 hielt Dr. B.___ folgende Arbeitsunfähigkeiten fest (Urk. 2/17-20):
100 % vom 1. bis zum 30. November 2015
100 % vom 1. bis zum 31. Dezember 2015
0 % vom 1. Februar 2016 bis auf Weiteres (für eine vollzeitige, körperlich eher leichte Arbeit)
100 % vom 29. März bis zum 31. Mai 2016
3.5 Die Ärzte der Klinik für Innere Medizin des Stadtspitals C.___ nannten im Bericht zuhanden des Rehabilitations-Zentrums F.___ vom 4. Oktober 2016 folgende Diagnosen (Urk. 17/97/1):
(1) anteriorer Myokardinfarkt bei Eingefässerkrankung bei vorwiegend ektatischer Koronarsklerose
- thrombotischer (thromboembolischer) Verschluss des RIVA, an der Bifurkation zum RD1, PTCA/Stent x2 (beschichtet)
- Cx mit 40%iger Stenose proximal
- LVEF 47 %, Akinesie anteroapikal und septoapikal
(2) persistierendes, symptomatisches, atypisches Vorhofflattern/-flimmern
- Erstdiagnose 2009, CHA2DS2-VASc2, EHRA III
- Tachykardie induzierte Kardiomyopathie März 2009 – EKV
- Normalisierung der linksventrikulären Pumpfunktion (TTE Juni 2009)
- Rezidiv eines Vorhofflimmerns/-flatterns mit LVEF 20 % - EKV Juni 2014, Juli 2014 und Amiodarone
- wiederholte EKV bei atypischem Vorhofflattern September 2014 und April 2015
- zirkumferentielle antrale Isolation der Lungenvenen, Ablation von lokalisierten Reentries und EKV am 29. April 2015
- Rezidiv eines atypischen Vorhofflatterns – EKV am 30. März 2016 – Rezidiv im April 2016
-Ablation von 4 linksatrialen Mikroreentries, anhaltende Isolation der Pulmonal-venen am 26. Mai 2016
- AV-Knoten-Ablation mit komplettem AV-Block bei erneutem Rezidiv am 4. Juli 2016
(3) Status nach Out of Hospital-Reanimation bei KF im Rahmen eines tachykarden Vorhofflimmerns am 24. April 2009
- sekundärprophylaktische Implantation eines 2-Kammer-ICD (SJM) am 12. Mai 2009
- Aggregatwechsel (SJM Ellipse DR) bei ERI, Juni 2016
(4) Gichtarthropathie
- aktuell: akute Gichtarthritis am rechten Fuss im Rahmen der Diuretikatherapie
(5)chronische Niereninsuffizienz KDIGO G3b
(6) zentrales obstruktives Schlafapnoe-Syndrom – CPAP seit 2006
(7)Adipositas per magna (BMI 50,2 kg/m2)
Die Ärzte des Stadtspitals C.___ führten aus, dass der Kläger am 26. September 2016 aufgrund von Dyspnoe, thorakalem Druckgefühl und Schmerzen im linken Arm, welche in der Nacht gegen 1.30 Uhr plötzlich aufgetreten seien, notfallmässig mit dem Rettungsdienst zugewiesen worden sei. Es seien zwei beschichtete Stents implantiert worden. Am 4. Oktober 2016 habe der Kläger zur stationären kardialen Rehabilitation nach F.___ ins Reha-Zentrum verlegt werden können (Urk. 17/97/1-2).
3.6 Dr. med. G.___, Assistenzärztin in der Klinik für Kardiologie des Stadtspitals C.___, erklärte im an die IV-Stelle gerichteten Bericht vom 3. Februar 2017, dass eine deutlich eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit gegeben sei. Die angestammte Tätigkeit sei aus kardialer Sicht nicht mehr möglich. Eine Büro-Tätigkeit sei zu maximal 50 % möglich (Urk. 17/101/2-3).
3.7 RAD-Arzt Dr. E.___ legte in der Stellungnahme vom 21. März 2017 dar, dass beim Kläger zwischen Juni 2014 und Juli 2016 mehrmals Ablationen bei atypischem Vorhofflattern durchgeführt worden seien. Am 4. Juli 2016 sei eine AV-Knotenablation erfolgt. Vom 26. September bis zum 4. Oktober 2016 sei der Kläger wegen eines anterioren Herzinfarkts hospitalisiert gewesen. Es sei ein Stent eingepflanzt worden. Bei der Kontrolle vom 3. Februar 2017 seien eine mittelschwer eingeschränkte systolische Pumpfunktion (EF 34 %) und eine Belastungsdyspnoe New York Heart Association (NYHA) Stadium III festgestellt worden. Damit sei klar eine deutliche Verschlechterung gegeben. Der Kläger sei nur noch für eine leichte Tätigkeit (höchstens 5 bis 7,5 kg Gewichte heben, gehen nur kurze Strecken und langsam, kein Stress) arbeitsfähig. Die nur 50%ige Arbeitsfähigkeit könne aber nicht nachvollzogen werden. Es gebe keinen Grund, dass er eine leichte Tätigkeit nicht den ganzen Tag ausüben könnte. Ab dem 29. März 2016 sei (in der angestammten Tätigkeit) keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Für leichte Tätigkeiten sei der Kläger ab dann zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 17/124/3).
3.8 In der Stellungnahme vom 20. November 2017 erklärte RAD-Arzt Dr. E.___, dass sich im Rahmen der A.___-Abklärung gezeigt habe, dass der Kläger nur noch vier Stunden pro Tag Leistung habe erbringen können. Danach sei es zu einer massiven Ermüdung und zu einem Abfall der Leistungen gekommen. Daher könne nun doch nur noch eine 50%ige Präsenz für eine leichte Tätigkeit festgehalten werden. Zumutbar sei eine praktische, manuelle, wechselbelastende Tätigkeit in leistungsreduziertem Rahmen (Urk. 17/124/4-5).
4.
4.1
4.1.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob es sich bei der Tätigkeit, die der Kläger ab dem 1. August 2010 bei Y.___ ausgeübt hat, um eine ideal angepasste, körperlich eher leichte (Urk. 13 S. 4) oder um eine körperlich mittelschwere Tätigkeit (Urk. 21 S. 4) handelte.
4.1.2 Aus dem Arbeitsvertrag von Y.___ vom 15. Juli 2010 geht hervor, dass der Kläger ab dem 1. August 2010 mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % für unbestimmte Zeit in der Funktion Verkauf/Allround angestellt werde (Urk. 17/42). Dem Schlussbericht von H.___ vom 4. Februar 2011 ist zu entnehmen, dass er im Rahmen der Arbeit bei Y.___ keine Einschränkungen habe. Er achte darauf, dass er Gewichte über 20 kg so anhebe, dass seine Muskulatur nicht übermässig belastet werde. Meistens könne er seine Arbeit jedoch mit einem Stapler erledigen (Urk. 17/55/2). Gemäss Arbeitszeugnis von Y.___ vom 31. Dezember 2014 umfasste die Tätigkeit des Klägers als Mitarbeiter Verkauf Baustoffe/Gartenhartwaren die Beratung und Bedienung der Kundschaft, den Aufbau der Aktionen gemäss Präsentationsrichtlinien, die Bewirtschaftung der zugeteilten Rayons, die Anwendung interner EDV-Systeme wie MDE und SAP sowie die Aushilfe und Ablösung in anderen Bereichen (Urk. 17/62/13). Der Kläger legte schliesslich detailliert dar, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit namentlich Pflanzen inkl. Töpfe, Gartenmöbel, Maschinen und Geräte zur Gartenbewirtschaftung sowie Baumaterialien für den Verkauf bereitgestellt habe. Diese Produkte habe er vom Lager in die Verkaufsräume transportiert (Urk. 21 S. 3).
4.1.3 Aufgrund dieser Angaben erhellt, dass der Kläger bei Y.___ einerseits körperliche leichte Tätigkeiten (Beratung und Bedienung der Kundschaft und Anwendung der internen EDV-Systeme) zu verrichten hatte. Andererseits oblagen ihm aber auch Aufgaben (Aufbau der Aktionen, Bewirtschaftung der Rayons sowie Aushilfe und Ablösung in anderen Bereichen), bei denen er offenbar zuweilen Gewichte über 20 kg heben musste. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit bei Y.___ körperlich mittelschwer war (Tätigkeiten, bei denen Gewichte von 10 bis 25 kg zu heben oder tragen sind, gelten definitionsgemäss als mittelschwer; vgl. Urk. 17/8/5).
4.2
4.2.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass dem Kläger im Zusammenhang mit der festgestellten hypertensiven Herzkrankheit im Mai 2009 ein Defibrillator eingesetzt wurde. Der RAD war danach zum Schluss gekommen, dass ihm lediglich noch leichte und mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien (vgl. E. 3.1-2). Ab dem 21. Juni 2014 attestierte Dr. B.___ dem Kläger eine mehrheitlich 100%ige, anhaltende Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.4). Die betreffenden Zeugnisse/Berichte wurden von der CSS, der Krankentaggeldversicherung der Beklagten 1, die dem Kläger vom 1. November 2014 bis zum 31. Januar 2016 und vom 29. März bis zum 15. August 2016 Taggelder bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausrichtete (Urk. 2/16), geprüft und akzeptiert.
Grund für die ab dem 21. Juni 2014 attestierte Arbeitsunfähigkeit bildeten dabei die kardiologischen Beschwerden des Klägers, welche in erster Linie in der Klinik für Kardiologie des Stadtspitals C.___ behandelt wurden. Wie aus dem Austrittsbericht des Stadtspitals C.___ vom 25. Juli 2014 (Urk. 17/59/1-3) hervorgeht, war beim Kläger im Rahmen des im Juli 2014 aufgetretenen Rezidivs eines Vorhofflatterns bei Eintritt ins Spital insbesondere die Pumpfunktion des Herzens schwer eingeschränkt. Ebenso lag in diesem Zusammenhang eine aggravierte chronische Niereninsuffizienz vor. Im Rahmen des Aufenthalts im Stadtspital C.___ vom 24. bis zum 26. Juli 2014 konnten die Pumpfunktion (LVEF von 20 % auf 44 %) und die Nierenwerte (GFR von 26 ml/min auf 36 ml/min) zwar wieder etwas verbessert und der Kläger in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden. Gleichzeitig hielten die Ärzte des Stadtspitals C.___ aber auch fest, dass aktuell (bei Austritt) weiterhin eine ausgeprägte Leistungsintoleranz persistiere und es unter geringen Belastungen bereits zu Dyspnoe komme (NYHA III; definitionsgemäss liegt beim Stadium III eine starke Einschränkung der Belastbarkeit vor. Beschwerdefreiheit ist lediglich im Ruhezustand gegeben; bei leichter Belastung treten bereits Symptome auf; vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/NYHA-Klassifikation ). Unter diesen Umständen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in der Tätigkeit bei Y.___ nach Austritt aus dem Stadtspital C.___ am 26. Juli 2014 wieder arbeitsfähig gewesen wäre. Dies wurde von ärztlicher Seit auch nicht behauptet. In der Folge traten im September 2014, April 2015 und März 2016 erneut Rezidive von Vorhofflattern auf, aufgrund derer weitere EKV durchgeführt werden mussten (vgl. E. 3.5). Dass Dr. B.___ dem Kläger ab dem 21. Juni 2014 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit attestierte - die Ärzte des Stadtspitals C.___ äusserten sich zur Frage der Arbeitsfähigkeit nicht – erscheint daher nachvollziehbar. Im Juli 2016 erfolgte dann eine AV-Knoten-Ablation und Ende September 2016 erlitt der Kläger einen anterioren Myokardinfarkt (vgl. E. 3.5). Bei der Kontrolle im Stadtspital C.___ vom 3. Februar 2017 stellten die Ärzte des Stadtspitals C.___ eine mittelschwer eingeschränkte Pumpfunktion und erneut eine Belastungsdyspnoe NYHA Stadium III fest (Urk. 17/101/1 und Urk. 17/101/7).
4.2.2 Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger in der körperlich mittelschweren Tätigkeit bei Y.___ bereits ab dem 21. Juni 2014 dauerhaft zu deutlich mehr als 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (vgl. E. 1.3). Die IV-Stelle setzte den Beginn des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG indes auf den 29. März 2016 fest (Urk. 17/135/1). Sie war anscheinend von einem wesentlichen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen nach Art. 29ter IVV ausgegangen, da dem Kläger vom 1. Februar bis zum 29. März 2016 vorübergehend keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden war. In diesem zweimonatigen Zeitraum – der Kläger hat damals ausweislich der Akten keinen Arbeitsversuch mehr unternommen - wurde der berufsvorsorgerechtlich massgebende zeitliche Zusammenhang der ab dem 21. Juni 2014 bestehenden Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht unterbrochen (vgl. E. 1.2). Die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat – der sachliche Zusammenhang ist vorliegend unbestritten (Urk. 13 und Urk. 29) -, trat somit am 21. Juni 2014 ein. Damals war der Kläger bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert. Die Beklagte 2 ist an den von der IV-Stelle in der Verfügung der IV-Stelle vom 28. März 2018 (Urk. 17/137 und Urk. 17/140) festgesetzten Beginn der Arbeitsunfähigkeit per 29. März 2016 nicht gebunden.
4.3 Was die Beklagte 1 betreffend Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit vorbrachte (Urk. 13 und Urk. 29), vermag nicht zu überzeugen. Mit Verfügung vom 21. September 2015 (Urk. 17/67) ist die IV-Stelle auf das neue Leistungsgesuch des Klägers nicht eingetreten, weil er der IV-Stelle trotz entsprechender Aufforderung (Urk. 17/64) kein Beweismittel respektive keinen Arztbericht eingereicht hatte. Eine materielle Abklärung des medizinischen Sachverhalts nahm die IV-Stelle damals nicht vor. Der Umstand, dass Dr. B.___ dem Kläger für eine Tätigkeit ohne Schwerarbeit im November 2015 zunächst eine Arbeits- und in der Folge doch eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. E. 3.4), vermag dessen nachvollziehbare Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit seit dem 21. Juni 2014, denen die Berichte der Klinik für Kardiologie des Stadtspitals C.___ zugrunde lagen und welche – wie erwähnt (vgl. E. 4.2.1) - insbesondere auch von der CSS akzeptiert wurden, nicht in Zweifel zu ziehen. Seine Aussage im Bericht vom 29. November 2015 zuhanden der CSS, wonach der Kläger grundsätzlich wieder eine leichte Tätigkeit ausüben könnte (Urk. 14/13), steht nicht im Widerspruch zu seinen übrigen Beurteilungen. Dass Dr. B.___, der den Kläger bereits seit Jahren behandelt und insbesondere schon in das IV-Verfahren von 2009 involviert war (vgl. Urk. 17/11), fälschlicherweise davon ausgegangen sein soll, dass es sich bei der Tätigkeit bei Y.___ um eine schwere Arbeit als Lagerist handelte, ist nicht anzunehmen. Im Weiteren bemerkte der Kläger zu Recht (Urk. 21 S. 11), dass es im Bereich der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit – anders als bei der Leistungszusprache – auf die echtzeitlichen Atteste ankommt (vgl. E. 1.3). Dass der Kläger gemäss Arbeitszeugnis von Y.___ bei erhöhten Belastungen konstante Leistungen erbracht habe (Urk. 17/62/13), ändert nichts daran, dass er ein halbes Jahr vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig wurde. Ferner hat die Beklagte 1 nicht substantiiert dargetan und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Ansprüche des Klägers verjährt sein sollen. Der von der IV-Stelle festgesetzte Rentenbeginn per 1. März 2017 und der ermittelte Invaliditätsgrad von 65 % (Urk. 17/137 und Urk. 17/140) wurden von der Beklagten 1 schliesslich nicht in Zweifel gezogen und geben nicht Anlass zu Weiterungen.
Die Beklagte 1 ist somit leistungspflichtig.
Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der Beklagten 2 ausser Betracht fällt.
5.
5.1 Der Kläger hat demnach mit Wirkung ab dem 1. März 2017 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 65 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Beklagten 1. Die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht bleibt praxisgemäss einstweilen der Beklagten 1 überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).
5.2 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Im vorliegend anwendbaren Vorsorgereglement, welches per 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, ist keine Regelung betreffend Verzugszins enthalten (vgl. Art. 40 Abs. 1; Urk. 2/27/1). Für den Zeitraum ab Klageerhebung am 29. März 2019 (Urk. 1) ist deshalb ein Verzugszins von 5 % geschuldet.
5.3 Die Beklagte 1 ist somit zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. März 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertelsrente zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 29. März 2019 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
5.4 Im Weiteren ist die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger ab dem Zeitpunkt der Erschöpfung der Taggelder (Art. 7 Abs. 2 lit. d des Vorsorgereglements, Urk. 2/27/1) die Beitragsbefreiung zu gewähren.
6. Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien – und nach Einsicht in die Honorarnote der als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellten Rechtsanwältin Dr. Glättli vom 27. Januar 2020 (Urk. 33) - erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. März 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertelsrente zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 29. März 2019 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
Im Weiteren wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger ab dem Zeitpunkt der Erschöpfung der Taggelder die Beitragsbefreiung zu gewähren.
Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 4’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl