Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2019.00023


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 28. Juni 2019

in Sachen

Sammelstiftung Vita

Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich

Klägerin


gegen


X.___

Beklagte









Nach Einsicht in die Eingabe vom 2. April 2019, mit der die Sammelstiftung Vita mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ erhob (Urk. 1 S. 2):

„1.    Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 49'532.50, nebst Zins zu 5 % seit dem 01.01.2019, zuzüglich CHF 1'382.00 Zins bis 31.12.2018 und vertragliche Inkassomassnahmenskosten zu bezahlen.

 2.    Es sei der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Männedorf [richtig: Betreibungsamt Pfannenstiel] erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.

 3.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten,

unter Hinweis darauf, dass die Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 9. April 2019 (Urk. 3) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, sodass androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist,

in Erwägung, dass

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,

die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die – ihr mit Anschlussvertrag Nr. «…» vom 24. März beziehungsweise 1. April 2009 (Urk. 2/1) ab dem 1. April 2009 (Urk. 2/1, Urk. 2/2 und Urk. 2/4) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene – Beklagte habe seit dem 31. Oktober 2018 die fälligen Vorsorgebeiträge nicht mehr bezahlt und sei ihr solche in der Höhe von Fr. 49'532.50 (inkl. Fr. 500.-- Vertragsauflösungskosten [Urk. 2/6 und Urk. 2/12]) zuzüglich Zins bis 31. Dezember 2018 im Umfang von Fr. 1'382.—(Urk. 2/13) schuldig geblieben, weshalb sie zu verpflichten sei, ihr diese Beträge zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2019 sowie vertragliche Inkassomassnahmekosten zu bezahlen,

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/13) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Aufstellungen Ausstand 2017 und 2018 (Urk. 2/6), die Kostenverzeichnisse bzw. Abrechnungen der Jahre 2017 und 2018 (Urk. 2/7 und Urk. 2/8), das Schreiben vom 20. November 2018 (Urk. 2/12) sowie den Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2019 (Urk. 2/13) hinzuweisen ist,

namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

sich die Höhe der geforderten Verzugszinsen und der Beginn der Verzinsung aus Ziffer 10 und Ziff. 12 des Anschlussvertrags (Urk. 2/1) sowie Art. 104 des Obligationenrechts (OR) ergeben,

die in der Forderung enthaltenen Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.-- ihre Grundlage im Kostenreglement (Urk. 2/12; vgl. auch Urk. 2/1) der Klägerin haben,

es sich bei den von der Klägerin in ihrem Rechtsbegehren geforderten „vertraglichen Inkassomassnahmenskosten“ offensichtlich um die gemäss Kostenreglement (Urk. 2/1) geschuldete Summe von Fr. 300.-- für die Einleitung eines Betreibungsbegehrens handelt (vgl. dazu auch den Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2019 [Urk. 2/13]), weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,

die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 49'532.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2019 und Zinsen bis 31. Dezember 2018 in der Höhe von Fr. 1'382.-- sowie Fr. 300.-- (Umtriebsentschädigung für die Einleitung der Betreibung) zu bezahlen,

der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Pfannenstiel erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2019 [Urk. 2/13]) aufzuheben ist,

in weiterer Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 2’000.-- aufzuerlegen sind,


nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen;




erkennt das Gericht:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 49'532.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2019 sowie Zins von Fr. 1'382.-- bis 31. Dezember 2018 und Fr. 300.-- für die Einleitung der Betreibung zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2019) aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 2’000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sammelstiftung Vita

- X.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova