Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2019.00024


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 24. August 2020

in Sachen

X.___


Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Amanda Guyot

GN Rechtsanwälte

St. Leonhard-Strasse 20, 9001 St. Gallen


gegen


1.    AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

c/o AXA Leben AG

General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur


2.    ASGA Pensionskasse Genossenschaft

Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen


Beklagte


Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli

glättli partner Anwaltskanzlei

Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1984, schloss im Juli 2004 die Wirtschaftsmittelschule mit Berufsmaturität ab (Urk. 9/3). Nach einem Zwischenjahr mit Auslandaufenthalten begann sie ein Wirtschaftsstudium, welches sie nach zwei Jahren abbrach (vgl. Urk. 2/2/74 S. 2). Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 absolvierte sie ein Praktikum im Bereich Front Office Privatkunden bei der Versicherung Y.___. Ab 1. Januar 2009 wurde sie im Bereich Underwriting Privatkunden festangestellt. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte X.___ per 30. November 2009 (Urk. 2/2/2-3).

    Ab dem 1. Dezember 2009 arbeitete X.___ bei der Z.___ GmbH in einem Teilzeitpensum von 40 % (Urk. 2/2/4). Ebenfalls seit dem 1. Dezember 2009 war sie zusätzlich in einem Pensum von 50 % als Marketingassistentin bei der A.___ AG tätig (Urk. 9/4). Daneben absolvierte sie berufsbegleitend die Ausbildung zur Marketingfachfrau, welche sie im Juni 2011 erfolgreich abschloss (Urk. 2/2/6, vgl. auch Urk. 2/2/5). Danach erhöhte sie ab 1. Mai 2011 - wohl bei gleichzeitiger Beendigung des Angestelltenverhältnisses mit der Z.___ GmbH - ihr Arbeitspensum bei der A.___ AG auf 100 %. Diese löste am 23. August 2011 das Arbeitsverhältnis wegen Vertrauensverlusts per 31. Oktober 2011 auf (Urk. 9/4, vgl. auch Urk. 2/2/7).

    Ab 1. November 2011 war X.___ als Marketingfachperson bei der B.___ GmbH angestellt und dadurch bei der ASGA Pensionskasse Genossenschaft berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 2/2/10-11). Wegen einer ab 12. Dezember 2011 attestierten Arbeitsunfähigkeit wurde ihr während der (verlängerten) Probezeit per 8. März 2012 gekündigt (Urk. 2/2/8, 9/8, vgl. auch Urk. 16 S. 3). In der Folge war X.___ vom 14. Mai bis 7. Juni 2012 bei der C.___ AG tätig. Ab 25. Mai 2012 war sie arbeitsunfähig geschrieben. Am 31. Mai 2012 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 7. Juni 2012 auf (Urk. 2/2/12-13, 9/9).

1.2    Am 7. Juni 2012 meldete sich X.___ ein erstes Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/6). Am 1. Januar 2013 konnte sie bei der D.___ AG eine 50 %-Stelle als Marketing Assistentin antreten (Urk. 2/2/14). Dadurch war sie bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 2/2/22-26). Nach drei Monaten wurde das Pensum per 1. April 2013 auf 100 % erhöht (Urk. 2/2/15). Mit Vorbescheid vom 31. Mai 2013 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da der aktuelle Lohn höher sei als der bisherige und mithin keine Erwerbseinbusse vorliege (Urk. 23/1). In diesem Sinne entschied sie mit Verfügung vom 15. Juli 2013 (Urk. 2/2/19). Inzwischen war X.___ ab 1. Juli 2013 zu 50 % und ab 12. Juli 2013 zu 100 % krank geschrieben worden (Urk. 2/2/58, 2/2/59-61).

    Am 25. November 2013 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/2/20). Das Arbeitsverhältnis mit der D.___ AG wurde schliesslich am 9. Juni 2015 aus gesundheitlichen Gründen per 30. Juni 2015 gekündigt (Urk. 2/2/27). Nach erfolgter Kündigung meldete sich X.___ bei der Arbeitslosenversicherung an (Urk. 2/2/28). Vom 1. Juli 2015 bis 31. Mai 2017 bezog sie Arbeitslosenentschädigung (Urk. 23/5). Im Zwischenverdienst trat sie am 23. Mai 2016 eine 50 %-Stelle als Mitarbeiterin Empfang und Assistentin Regionalleiter bei der E.___ AG an. Noch während der Probezeit wurde das Arbeitsverhältnis per 27. Juli 2016 aufgelöst (Urk. 2/2/30-32). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach ihr die IV-Stelle St. Gallen mit Verfügung vom 29. August 2017 eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 2/2/94, 23/2). Sowohl die AXA Berufliche Vorsorge als auch die ASGA Pensionskasse Genossenschaft lehnten die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab (Urk. 2/2/95 und 2/2/99).


2.    Mit Eingabe vom 13. März 2019 liess X.___ beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserhoden gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (Beklagte 1) und die ASGA Pensionskasse (Beklagte 2) Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 2/1 S. 2).

1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, der Klägerin ab Juli 2014 die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen, insbesondere eine Invalidenrente sowie Prämienbefreiung, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten, zzgl. Zins von 5 % ab Klageeinreichung, wobei die Sache zur Rentenberechnung an die Beklagte 1 zu überweisen ist.

2. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin ab Dezember 2012 die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen, insbesondere eine Invalidenrente sowie Prämienbefreiung, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten, zzgl. Zins von 5 % ab Klageeinreichung, wobei die Sache zur Rentenberechnung an die Beklagte 2 zu überweisen ist.

3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

    Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserhoden überwies die Sache am 3. April 2019 zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge schloss in der Klageantwort vom 9. Oktober 2019 auf Abweisung der Klage (Urk. 8 S. 2). Die ASGA Pensionskasse liess sich nicht verlauten (vgl. Urk. 4). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin beigezogen (Urk. 10, 13).

    Mit Replik vom 27. November 2019 passte die Klägerin ihr Rechtsbegehren insofern an, als sie im Hauptantrag von der Beklagten 1 die Ausrichtung der Leistungen ab Juli 2015 (anstelle ab Juli 2014) forderte (Urk. 16 S. 2). Die Beklagte 1 hielt in der Duplik vom 15. Januar 2020 an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest (Urk. 21). Die Beklagte 2 liess sich erneut nicht vernehmen (vgl. Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Streitgegenstand bildet der Anspruch der seit 1. Juli 2014 eine Rente der Invalidenversicherung beziehenden Beschwerdeführerin auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge.


2.

2.1    Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der einmonatigen Nachdeckungsfrist) eingetreten ist (Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Altersvorsorge, BVG). Unter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Sie muss mindestens 20 % betragen (SVR 2008 BVG Nr. 34; Bundesgerichtsurteil 9C_990/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.1).

2.2    Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (Art. 28 und 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] i.V.m. Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 136 V 65 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2.2).

    Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbrochen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 f.) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (BGE 134 V 20 E. 5.3; Bundesgerichtsurteil 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Bundesgerichtsurteil 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2, vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2).

2.3    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2, 133 V 67 E. 4.3.2; Bundesgerichtsurteil 9C_387/2019 vom 10. September 2019 E. 3.1). Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, ist auf die Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte, abzustellen (BGE 138 V 409 E. 3.1, 130 V 270 E. 3.1).


3.

3.1    Die Klägerin bringt in der Klage im Wesentlichen vor, die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen sei der Beklagten 1 rechtsgültig zugestellt worden und entfalte daher dieser gegenüber Bindungswirkung (Urk. 2/1 S. 26). Seit der Jugend leide sie, die Klägerin, an Essstörungen sowie weiteren psychischen Problemen. Sie sei deshalb seit dem Jugendalter langjährig betreut worden. Dadurch sei sie stets so stabil gewesen, dass ihre psychischen Probleme keinen negativen Einfluss auf die Ausbildung und ihre ersten Arbeitsstellen gehabt hätten (Urk. 2/1 S. 8). Auf die Arbeitsfähigkeit habe sich die Krankheit erst ausgewirkt, als sie während des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten 2 (richtig: B.___ GmbH) ab 12. Dezember 2011 arbeitsunfähig geworden sei (Urk. 2/1 S. 8 u. 26). Indessen habe sie am 1. Januar 2013 die 50 %-Stelle bei der D.___ AG angetreten. Im entsprechenden Umfang sei ihr ab diesem Zeitpunkt von ihrem behandelnden Psychiater eine Arbeitsfähigkeit attestiert worden (Urk. 2/1 S. 11). Ab 1. April 2013 sei das Arbeitspensum auf 100 % erhöht worden. Nach einer Konsultation vom 9. Juli 2013 habe sie ihr Psychiater rückwirkend ab 1. Juli 2013 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Nach einem Suizidversuch mit Tabletten und Alkohol vom 11. Juli 2013 sei sie dann zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 2/1 S. 11). Aufgrund dessen, dass die Periode einer 100%igen Arbeitstätigkeit bei voller Arbeitsfähigkeit genau drei Monate (April bis Juni 2013) gedauert habe, sei der zeitliche Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität unterbrochen worden. Insgesamt sei sie bei der D.___ AG während sechs Monaten in ihrer angestammten Tätigkeit im Marketingbereich tätig gewesen. Die IV-Stelle habe denn auch den 1. Juli 2013 als Beginn der langandauernden Arbeitsunfähigkeit festgelegt, was klar in die Versicherungszeit der Beklagten 1 falle. Folglich habe diese die Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge zu erbringen (Urk. 2/1 S. 25). Für den Fall, dass die Arbeitstätigkeit bei der D.___ AG nicht zu einem Unterbruch des zeitlichen Konnexes geführt habe, sei die Beklagte 2 leistungspflichtig. Mit ihr habe das Vorsorgeverhältnis bestanden, als die Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2011 aufgetreten sei (Urk. 2/1 S. 26).

3.2    Die Beklagte 1 macht geltend, eine Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen bestehe nicht. Diese sei hinsichtlich der Eröffnung der Wartezeit offensichtlich unrichtig. Überdies wäre sie, die Beklagte 1, zu deren Anfechtung gar nicht legitimiert gewesen (Urk. 8 S. 3). In materieller Hinsicht führte die Beklagte 1 aus, die Klägerin leide seit der Kindheit an Depressionen. Nach dem Stellenverlust bei der A.___ AG im Oktober 2011 sei sie insbesondere wegen der rezidivierenden Störungen und der Alkoholproblematik durchwegs arbeitsunfähig gewesen und habe sich auch in stationärer Behandlung befunden. Es sei ihr nicht mehr gelungen, im Arbeitsleben Fuss zu fassen (Urk. 8 S. 3 ff.). Am 1. November 2011 habe sie die Tätigkeit bei der B.___ GmbH aufgenommen. Bereits im ersten Anstellungsmonat sei sie erkrankt, weshalb das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei. Nicht anders habe es sich beim Arbeitsverhältnis mit der C.___ AG ab Mai 2012 verhalten (Urk. 8 S. 5). Bis 31. Dezember 2012 sei die Klägerin arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Per 1. Januar 2013 sei ihr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert worden und sie habe die 50 %-Stelle bei der D.___ AG angetreten. Dabei habe es sich um die Firma ihres Vaters gehandelt (Urk. 8 S. 6). Davon habe die IV-Stelle keine Kenntnis gehabt, als sie mit Verfügung vom 15. Juli 2013 einen Leistungsanspruch der Klägerin verneint habe. Ebenso verhalte es sich mit dem Umstand, dass die Klägerin vom 6. Februar bis 14. Februar 2013 wegen einer akuten psychischen Dekompensation im Zentrum F.___ hospitalisiert gewesen sei. Im April 2013 habe die Klägerin sodann einen Nervenzusammenbruch aufgrund einer «unglücklichen» Begegnung mit einem Ex-Vorgesetzten erlitten. Schliesslich gehe aus den medizinischen Akten hervor, dass sie im Mai 2015 Suizidgedanken gehabt und sich im Internet nach Medikamenten erkundigt habe. Sie sei daraufhin zu ihrem Schutz wieder zu ihren Eltern gezogen (Urk. 8 S. 6). Zwei Monate später, am 12. Juli 2013, sei sie wegen schwerer Depression und einem Suizidversuch in die geschlossene Abteilung der psychiatrischen Klinik G.___ eingeliefert worden. Daraus sei ersichtlich, dass die Klägerin bereits im Vorfeld zum Suizidversuch zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab April 2013 finde sich nirgends attestiert (Urk. 8 S. 7). Nach eigenen Angaben habe die Klägerin nie eine volle Leistung erbringen können (Urk. 8 S. 8). Die in der rentenzusprechende Verfügung auf den 1. Juli 2013 angesetzte Wartezeit habe auf dem Umstand basiert, dass das erstmalige Leistungsgesuch mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Mai 2013 infolge der vermeintlichen vollen Arbeitsfähigkeit der Klägerin bei der D.___ AG abgewiesen worden sei (Urk. 8 S. 9). Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit habe indes offensichtlich nie bestanden. Die Klägerin sei maximal zu 50 % arbeitsfähig gewesen, was den zeitlichen Konnex zur vorherigen Arbeitsunfähigkeit nicht unterbreche (Urk. 8 S. 13 u. 15). Eine Leistungspflicht der Beklagten 1 sei daher zu verneinen (Urk. 8 S. 16).


4.

4.1    Bei der rentenzusprechenden Verfügung vom 29. August 2017 ging die IV-Stelle davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit am 1. Juli 2013 eingetreten war (Urk. 2/2/94). Dazu führte sie im Feststellungsblatt aus, dass die Klägerin am 8. Juni 2012 ein erstes Leistungsgesuch eingereicht habe. Sie habe dann aber am 1. Januar 2013 bei der D.___ AG eine Stelle angetreten. Da mithin nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestanden und sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt habe, sei am 15. Juli 2013 die abweisende Verfügung erlassen worden. Mit Gesuch vom 28. November 2013 habe die Klägerin ein zweites Mal um Leistungen ersucht. Seit 1. Juli 2013 bestehe gemäss ärztlichen Attest eine volle Arbeitsunfähigkeit. Der Beginn der langandauernden Krankheit sei auf diesen Zeitpunkt festzulegen. Eine verspätete Anmeldung wurde verneint (Urk. 2/2/93). Die Verfügung und der Vorbescheid vom 2. Juni 2017 (Urk. 23/2) und die Verfügung vom 29. August 2017 (Urk. 2/2/94) wurden der Beklagten 2 nicht eröffnet, jedoch der Beklagten 1. 

4.2    Mit der (erneuten) Anmeldung der Klägerin bei der Invalidenversicherung im November 2013 konnte ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im Mai 2013 entstehen, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt war. Folglich interessierte die IV-Stelle der Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit ab 1. Mai 2013. 

    In der Rentenverfügung vom 29. August 2017 legte die IV-Stelle den Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit und damit die einjährige Wartezeit auf den 1. Juli 2013 fest. Damit wurde gleichzeitig (implizit) erkannt, dass davor jedenfalls seit 1. Mai 2013 entweder die Arbeitsfähigkeit durchgehend weniger als 20 % betragen oder an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden hatte (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Diese Festlegungen betrafen die Beklagte 1 in dem Masse unmittelbar, als die Klägerin bei ihr vorsorgeversichert war. Gleichwohl können sie im Hinblick auf einen allfälligen Streit um berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen nur insoweit Verbindlichkeit erlangen, als die Beklagte 1 ein schutzwürdiges Interesse nach Art. 59 ATSG hatte beziehungsweise gehabt hätte, die Verfügungen der IV-Stelle ihrerseits anzufechten mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass bereits bei Beginn des Vorsorgeverhältnisses am 1. Januar 2013 eine auf dem invalidisierenden Gesundheitsschaden beruhende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden und ohne wesentlichen Unterbruch bis zum Beginn der Wartezeit am 1. Juli 2013 angedauert hatte.

Wenn die Klägerin - wie von der Beklagten 1 geltend gemacht - bereits vor Eintritt am 1. Januar 2013 im Umfang von 50 % arbeitsunfähig war, wäre - bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf 100 % per 1. Juli 2013 - das Wartejahr spätestens im Dezember 2013 abgelaufen gewesen (mit einem durchschnittlichen Grad von 75 % [6 Monate à 50 % und 6 Monate à 100 %]). Bei Annahme der für die Berufsvorsorge wie auch die Invalidenversicherung relevanten minimalen Arbeitsunfähigkeit von lediglich 20 % wäre das Wartejahr ebenfalls spätestens Ende 2013 abgelaufen, diesfalls mit einem Grad von 60 % (6 Monate à 20 % und 6 Monate à 100 %). Jedenfalls wäre der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung angesichts der Anmeldung im November 2013 im Mai 2014 entstanden.

Damit hätte das Vorbringen der Beklagten 1, der Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit sei in einem früheren Zeitpunkt eingetreten, Auswirkung auf das Dispositiv der Rentenverfügung der Invalidenversicherung vom 29. August 2017 gehabt. Damit hätte sie ein schutzwürdiges Interesse an der entsprechenden Feststellung gehabt und die Verfügung anfechten können und müssen. Da sie dies nicht getan hat, ist sie an die getroffenen Feststellungen gebunden, soweit sie sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweisen.


5.

5.1    Die Klägerin befindet sich mit Unterbrüchen seit 2003 bei Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wegen depressiven Episoden, Bulimie und Alkoholproblemen in Behandlung (Urk. 2/2/35). Ab 12. Dezember 2011 schrieb er sie arbeitsunfähig (Urk. 2/2/36).

5.2    Im Zuge der Krankschreibung vom 12. Dezember 2011 war die Klägerin vom 9. bis 30. Januar 2012 in stationärer Behandlung in der Klinik I.___. Dem entsprechenden Bericht ist zu entnehmen, dass die Klägerin Ende November 2011 nach einer belastenden beruflichen und persönlichen Situation einen Zusammenbruch erlitten hat. Sie sei dann ab 12. Dezember 2012 arbeitsunfähig geschrieben worden. Diagnostiziert wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt, eine Bulimia nervosa sowie Probleme mit zeitweise schädlichem Alkoholgebrauch (Urk. 2/2/41). Bei weiterhin attestierter Arbeitsunfähigkeit war die Klägerin ab 6. Februar 2012 im psychiatrischen Zentrum J.___ und vom 14. bis 24. Februar 2012 in der psychiatrischen Klinik K.___ hospitalisiert (Urk. 2/2/40+42).

5.3    Mit Zeugnis vom 8. März 2012 bescheinigte Dr. H.___ zu Handen der Krankentaggeldversicherung (Allianz Versicherung) weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 2/2/43). Vom 19. März bis 14. April 2012 war die Klägerin erneut in der Klinik I.___ und sodann vom 23. April bis 4. Mai 2012 in der Klinik L.___ hospitalisiert (Urk. 2/2/45-46). Ihr wurde durchwegs bis 11. Mai 2012 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 2/2/47). Im Hinblick auf den geplanten Stellenantritt per 14. Mai 2012 bei der C.___ AG hielt die Klinik L.___ fest, dass ab diesem Zeitpunkt voraussichtlich wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2/2/46). Bereits während des laufenden neuen Arbeitsverhältnisses wurde ihr am 21. Mai 2012 rückwirkend per 14. Mai 2012 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 2/2/48). Dazu hielt Dr. H.___ im Bericht vom 5. Dezember 2012 fest, dass die Klägerin die Rückkehr ins Berufsleben nicht geschafft habe und es zu einer akuten Krise gekommen sei. In der Folge blieb die Klägerin arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 2/2/49, vgl. auch Urk. 2/2/50-53). Im Bericht vom 12. Dezember 2012 erklärte Dr. H.___ zu Handen der Krankentaggeldversicherung (nunmehr Zürich Versicherung), dass momentan wegen der psychischen Beschwerden nach wie vor eine fast vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Zur Zeit arbeite sie teilzeitlich bei ihrem Vater im Sinne einer Einarbeitung ins Arbeitsleben. Dort könne sie kleinere Projekte bearbeiten. Allerdings mache sie dies erst kurze Zeit und die Resultate seien nicht abzuschätzen (Urk. 2/2/54).

5.4Mit Attest vom 14. Dezember 2012 bescheinigte Dr. H.___ der Klägerin per 1. Januar 2013 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/2/55). Am 1. Januar 2013 trat sie die 50 %-Stelle bei der D.___ AG an. Ihr Vater gehört zu den Gründern der Gesellschaft. Laut eigenen Angaben erhielt sie die Stelle, weil ihr Vater in der Geschäftsleitung und im Verwaltungsrat gewesen sei (Urk. 9/12/1-2, vgl. auch Urk. 2/2/14 u. 23/6). Am 21. Januar 2013 bestätigte Dr. H.___ eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Dauer vom 1. bis 28. Februar 2013 (Urk. 2/2/56). Am 19. Februar 2013 erklärte die Klägerin gegenüber der IV-Stelle, dass es ihr gut gehe (Urk. 9/11). Am 14. März 2013 hielt Dr. H.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende März 2013 fest (Urk. 2/2/57). Per 1. April 2013 erhöhte die Klägerin ihr Pensum auf 100 % (Urk. 2/2/15). Nach einer Konsultation vom 9. Juli 2013 schrieb Dr. H.___ sie rückwirkend ab 1. Juli 2013 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 2/2/58). Am 11. Juli 2013 unternahm die Klägerin einen (ersten) Suizidversuch mit Tabletten und Alkohol. Sie musste notfallmässig hospitalisiert werden und wurde arbeitsunfähig geschrieben. Am 12. Juli 2013 wurde sie vom Kantonsspital M.___ zur stationären Weiterbehandlung in die psychiatrische Klinik G.___ überwiesen, wo sie bis zum 25. Oktober 2013 verblieb (Urk. 2/2/59-61). Aus dem Bericht der Klinik G.___ vom 31. Oktober 2013, in welchem nebst den bekannten Diagnosen eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus diagnostiziert wurde, geht hervor, dass die Klägerin bereits vom 6. bis 14. Februar 2013 wegen einer akuten psychischen Dekompensation im Zentrum F.___ hospitalisiert gewesen war (Urk. 2/2/61 S. 2 [= 9/14 S. 2]; ebenso: Bericht Dr. med. N.___ vom 21. Mai 2014, Urk. 9/13 Ziff. 1.4).

5.5    Im Anschluss an den stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik G.___ war die Klägerin bei anhaltender voller Arbeitsunfähigkeit in tagesklinischer Behandlung im psychiatrischen Zentrum J.___. Die behandelnden Ärzte hielten im Bericht vom 4. Dezember 2013 fest, dass der Suizidversuch vom Juli 2013 geplant gewesen sei. Die Klägerin habe sich im Internet über die Dosis der einzunehmenden Medikamente informiert. Davor habe sie ihre Beerdigung mit Musik und einem Gedicht vorbereitet. Für einen Abschiedsbrief habe ihr die Zeit gefehlt und deswegen habe sie ein SMS versendet. Dies sei der Grund für die schnelle Reaktion der Eltern gewesen, welche den Rettungsdienst alarmiert hätten. Suizidale Gedanken seien vor diesem geplanten Versuch schon lange präsent gewesen (Urk. 2/2/63 S. 5, vgl. ferner auch Urk. 2/2/74 S. 2 [=Urk. 9/17 S. 2).

5.6    Vom 8. bis 16. Mai 2014 war die Klägerin in der Klinik O.___, vom 19. Mai bis 3. Juli 2014 in der Klinik P.___ und vom 1. bis 20. August 2014 wieder in der Klinik O.___ zur stationären Behandlung. Ziel dieser Klinikaufenthalte war nebst einer psychischen Stabilisierung insbesondere auch eine Alkoholbehandlung. Es wurde jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 2/2/65-70). Weitere Hospitalisationen erfolgten vom 5. bis 11. November 2014 in der psychiatrischen Klinik G.___, vom 3. bis 27. Januar 2015 sowie vom 18. März bis 13Mai 2015 in der Klinik K.___ (Urk. 2/2/71-74). Eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde auf absehbare Zeit nicht als realistisch erachtet (Urk. 2/2/74 S. 5). Die Krankentaggeldversicherung des Arbeitgebers erbrachte für die maximale Leistungsdauer bis Juni 2015 Leistungen (Urk. 2/2/76). Per 30. Juni 2015 wurde das Arbeitsverhältnis mit der D.___ AG aufgelöst (vgl. Urk. 2/2/28).

5.7    Per 1. Juli 2015 meldete sich die Klägerin bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 1 S. 16). Ärztlicherseits wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bescheinigt (Urk. 2/2/78-79). Vom 27. November bis 23. Dezember 2015 war sie im Spital Q.___ hospitalisiert (Urk. 2/2/80-81). Ab April 2016 wurde ihr von Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 2/2/83). Am 23. Mai 2016 begann sie einen Arbeitsversuch bei der E.___ AG. Nach dessen Scheitern unternahm die Klägerin am 20. Juli 2016 einen zweiten Suizidversuch (Urk. 2/2/86). Danach folgten zahlreiche Aufenthalte in diversen Kliniken (21. bis 26Juli 2016, 10. August bis 6. September 2016, 10. bis 26. September 2016, 26. September bis 3. November 2016, 24. November 2016 bis 3. Januar 2017, 12. Januar bis 17. Februar 2017; Urk. 2/2/86-92). Bis auf Weiteres wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 2/2/90-91).


6.

6.1    Aktenkundig leidet die Klägerin seit ihrer Jugend an psychischen Störungen. Eine Arbeitsunfähigkeit bewirkten sie indessen erst im Dezember 2011 (Urk. 2/2/35-36). Im weiteren Verlauf führten sie schliesslich zur vollständigen Invalidisierung. Ab 1. November 2011 war die Klägerin bei der B.___ GmbH angestellt. Anhaltspunkte dafür, dass vor diesem Anstellungsverhältnis und mithin vor dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 2 eine massgebende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hatte, bestehen nicht. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf das Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG. Jenes wurde nicht aufgrund gesundheitlicher Probleme, sondern wegen Vertrauensverlusts aufgelöst (Urk. 9/4).

    Ausgewiesen ist eine Arbeitsunfähigkeit ab 12. Dezember 2011 (Urk. 2/2/35-36). Soweit die Beklagte 1 davon ausgeht, dass eine solche bereits ab November 2011 bestanden habe (Urk. 8 S. 4), stützt sie sich auf die von der Klägerin erstellte Auflistung der Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 2/2/90 S. 5, vgl. auch Urk. 2/2/35). Dazu hat die Klägerin jedoch selber ausgeführt, dass ihr dabei ein Fehler unterlaufen sei und die entsprechenden Angaben nicht ganz korrekt seien (Urk. 2/1 S. 19). Dass die Arbeitsunfähigkeit am 12. Dezember 2011 eintrat, ergibt sich nicht nur aus dem ärztlichen Attest von Dr. H.___, sondern auch aus den Angaben der B.___ GmbH selber (Urk. 2/2/35-36, 9/8).

6.2

6.2.1    Mit dem Stellenantritt bei der D.___ AG per 1. Januar 2013 war die Klägerin bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert. Fraglich ist, ob aufgrund der bei der D.___ AG ausgeübten Erwerbstätigkeit von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Eine frühere Unterbrechung des zeitlichen Konnexes zwischen der bei der B.___ GmbH eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wegen des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit der C.___ AG im Mai/Juni 2012 ist auszuschliessen. Dieses dauerte bloss drei Wochen. Sowohl vorher als auch nachher war die Klägerin arbeitsunfähig (Urk. 2/2/12-13, 9/9).

6.2.2    Am 14. Dezember 2012 bescheinigte Dr. H.___ der Klägerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in Hinblick auf den Stellenantritt bei der D.___ AG per 1. Januar 2013 (Urk. 2/2/55). Bereits diese Bescheinigung wirft Fragen auf, nachdem Dr. H.___ noch zwei Tage zuvor zu Handen der Zürich Versicherung als der damals zuständigen Krankentaggeldversicherung erklärt hatte, dass wegen der psychischen Beschwerden eine fast vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 2/2/54). In der Folge trat die Klägerin am 1. Januar 2013 die Stelle bei der D.___ AG an und erhöhte per 1. April 2013 gar das Pensum von 50 auf 100 %.

6.2.3    Wegen einer akuten psychischen Dekompensation war die Klägerin vom 6. bis 14. Februar 2013 im Zentrum F.___ hospitalisiert. Dem Bericht der psychiatrischen Klinik G.___ vom 31. Oktober 2013 ist dazu zu entnehmen, dass es danach zu einer stetigen Zustandsverschlechterung und schliesslich zum Suizidversuch vom 11. Juli 2013 gekommen sei (Urk. 2/2/61 S. 2). Die von der Klägerin am 19. Februar 2013 gegenüber der IV-Stelle gemachte Aussage, wonach es ihr gut gehe, traf mithin offensichtlich nicht zu. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass dieses Verhalten durchaus in das Krankheitsbild der Klägerin passt. Dieses zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass die Klägerin eine Fassade gegenüber ihrer Umwelt aufrecht erhält. Sie versucht zu gefallen, zeigt sich angepasst, ist getrieben vom Wunsch, perfekt zu sein, und darum bemüht, den Schein zu wahren (vgl. Urk. 2/2/74 S. 3, Urk. 9/17 S. 4). Im April 2013 erlitt sie sodann aufgrund einer unglücklichen Begegnung mit einem Ex-Vorgesetzten einen Nervenzusammenbruch (vgl. dazu der von der Klägerin verfasste psychologische Lebenslauf (Urk. 9/16). Im Mai 2013 hegte die Klägerin Suizidgedanken und informierte sich im Internet nach Medikamenten. Daraufhin zog sie zu ihrem Schutz wieder zu ihren Eltern (Urk. 2/2/74 S. 2, vgl. auch Urk. 2/2/63 S. 5). Am 11. Juli 2013 beging sie den Suizidversuch (Urk. 2/2/61).

6.2.4    Im Bericht der D.___ AG zu Handen der Invalidenversicherung vom 12. Dezember 2013 wird bloss darauf hingewiesen, dass der letzte effektive Arbeitstag der 12. Juli 2013 gewesen sei. Sonstige Abwesenheiten sind darin nicht vermerkt, auch nicht jene vom 6. bis 13. Februar 2013. Hinweise auf eine verminderte Leistungsfähigkeit der Klägerin enthält der Bericht nicht (Urk. 2/2/21). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihr Vater zu den Gründern der D.___ AG gehörte und im Zeitraum der Anstellung der Klägerin in der Geschäftsleitung und im Verwaltungsrat der D.___ AG sass. Die Klägerin gibt denn auch selber an, dass sie die Stelle nur deswegen bekommen und behalten habe. Die volle Leistung habe sie nie erbringen können (Urk. 9/12/1, 9/12/2). Dass sich die D.___ AG gegenüber der Klägerin wohlwollend verhielt, zeigt sich auch darin, dass ihr trotz ihren fast durchgehenden Arbeitsunfähigkeiten nach dem Suizidversuch vom 11. Juli 2013 erst per 30. Juni 2015 gekündigt wurde (Urk. 2/2/27). Das Verhalten der D.___ AG ist verständlich. Jedoch zeigt sich auch, dass die D.___ AG die effektiven Umstände gegenüber aussen, insbesondere gegenüber der Invalidenversicherung, nicht offenlegte.

6.2.5    Die Beklagte 1 macht geltend, ein ärztliches Attest einer 100%igen Arbeitsfähigkeit per 1. April 2013 fehle (Urk. 8 S. 8). Dazu hält die Klägerin grundsätzlich zu Recht fest, dass üblicherweise Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit, nicht aber volle Arbeitsfähigkeiten attestiert werden (Urk. 16 S. 6). Im Falle der Klägerin jedoch bildete ab 12. Dezember 2012 das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit der Regelfall (Urk. 2/2/35). In Hinblick auf die Stellenantritte wurde ihr jeweils eine 50 % Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 2/2/46 S. 3, Urk. 2/2/48, 2/2/55). Diese Atteste dienten also der Ermöglichung einer (teilweisen) Arbeitsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass den Attesten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu entnehmen gewesen wäre, wenn eine solche bestanden hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Überhaupt lässt sich aus keinem der vorhandenen Arztberichte der Schluss ziehen, dass vorübergehend eine volle Arbeitsfähigkeit vorgelegen hätte. Ausgegangen wird stets von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % (vgl. dazu insbes. Urk. 2/2/35 S. 2).

    Abgesehen davon ist eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung nicht erforderlich, wenn andere Umstände (krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion etc.) den Schluss nahelegen, dass die Reduktion des Arbeitspensums auch objektiv betrachtet aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (Bundesgerichtsurteil 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3.12 mit Hinweisen). Auch wenn ab 1. April bis 30. Juni 2013 keine explizite ärztliche Bestätigung vorliegt, ist aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall von einer arbeitsrechtlichen Leistungseinbusse auszugehen. Nach der psychischen Dekompensation und der damit verbundenen Hospitalisation Mitte Februar 2013 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Klägerin zunehmend. Die Klägerin erklärte selber, dass ihre Leistungsfähigkeit reduziert gewesen sei (Urk. 9/12/1, 9/12/2). Eine ärztliche Bestätigung dafür war aufgrund des fürsorgerischen und entgegenkommenden Verhaltens der Arbeitgeberin nicht erforderlich.

6.2.6    Die IV-Stelle legte in der rentenzusprechenden Verfügung vom 29. August 2017 den Beginn der Arbeitsunfähigkeit massgebend deshalb auf den 1. Juli 2013 fest, weil sie mit Verfügung vom 15. Juli 2013 das erste Leistungsgesuch unter Hinweis darauf, dass die Klägerin bei der D.___ AG ein rentenausschliessendes Einkommen erziele, abgewiesen hatte (Urk. 23/3). Zuvor war die IV-Stelle im Rahmen ihrer Abklärung nach Einreichung des zweiten Leistungsgesuchs noch davon ausgegangen, dass die massgebende Arbeitsfähigkeit im Februar 2013 eingetreten war (vgl. dazu die Feststellungsblätter vom 23. Mai 2014 und 24. November 2014, Urk. 9/15/1-2). Offenbar wollte sich die IV-Stelle bei der rentenzusprechenden Verfügung vom 29. August 2017 nicht in Widerspruch zu ihrer Verfügung vom 15. Juli 2013 setzen. Jedoch ist letztere Verfügung nicht zu beanstanden. Denn die darin getroffenen Feststellungen beurteilen sich nach der Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte (vgl. E. 2.3 hiervor). Am 15. Juli 2013 hatte die IV-Stelle keine Kenntnis davon, dass es sich bei der D.___ AG um einen Betrieb des Vaters der Klägerin handelte. Dies erfuhr sie erst im Juli beziehungsweise August 2015 (Urk. 9/12/1-2). Auch wusste sie nichts von der psychischen Dekompensation, welche die Klägerin im Februar 2013 erlitt. Gleich verhält es sich mit dem gesundheitlichen Verlauf, wie er sich in der Folge manifestierte.

6.2.7    Bei der rentenzusprechenden Verfügung vom 29. August 2017 hätte sich die IV-Stelle daher nicht an der Verfügung vom 15. Juli 2013 orientieren dürfen. Die Aktenlage war eine ganz andere. Die Tätigkeit bei der D.___ AG ist als Arbeitsversuch zu werten. Die Annahme der IV-Stelle einer 100%igen Arbeitsfähigkeit vom 1. April bis 30. Juni 2013 im Rahmen der Verfügung vom 29. August 2017 ist nicht nur unrichtig, sondern offensichtlich unhaltbar. Damit ignorierte sie die Aktenlage, wie sie sich zu diesem Zeitpunkt präsentierte. Den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beruhte auf den sozialen Erwägungen der Arbeitgeberin beziehungsweise auf familiären Überlegungen. Der Suizidversuch vom 11. Juli 2013 stellt den Endpunkt einer in Februar 2013 eingetretenen Entwicklung dar und zeigt, dass die Klägerin mit der Überforderungssituation, auch in beruflicher Hinsicht, nicht zu Recht kam. Eine dauerhafte Wiedereingliederung auf Basis einer vollen Arbeitsfähigkeit war schon damals unwahrscheinlich. Wie hoch die Arbeitsfähigkeit von April bis Juni 2013 effektiv war, lässt sich naturgemäss nicht mehr genau eruieren. Angesichts der Umstände ist aber eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit auszuschliessen. Der Beklagten 1 ist beizupflichten, dass angesichts der ärztlich Atteste die Arbeitsfähigkeit wohl nie über 50 % lag (vgl. Urk. 8 S. 13 u. 15).


7.

7.1    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Verfügung vom 29. August 2017 als offensichtlich unhaltbar erweist. Das Arbeitsverhältnis mit der D.___ AG ist als Arbeitsversuch zu qualifizieren. Dadurch wurde der zeitliche Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 2 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität nicht unterbrochen. Auch später erfolgte kein Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs. Die im Rahmen des Arbeitslosenbezugs attestierte Arbeitsfähigkeit von 20 % erfolgte wohl in Hinblick auf die Anspruchsberechtigung. Eine Zustandsverbesserung aus medizinischer Sicht, die die Reduktion von einer 100%igen auf eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde, ist nirgends nachvollziehbar dargelegt und würde auch den zeitlichen Zusammenhang nicht unterbrechen. Damit hat die Beklagte 2 für die von der Klägerin beanspruchten Invalidenleistungen aufzukommen.

    Der Rentenbeginn ist in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 BVG, wonach diesbezüglich sinngemäss die Bestimmungen des IVG gelten, auf den 1. Juli 2014 festzulegen. Soweit die Klägerin eine Rentenzusprache ab 1. Dezember 2012 verlangt (Urk. 2/1 S. 2, Urk. 16 S. 2), kann ihr also nicht gefolgt werden. Der Invaliditätsgrad beträgt, wie bereits ausgeführt, 100 %.

    Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorliegende Klage gegen die Beklagte 2 gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte 2 grundsätzlich zu verpflichten ist, der Klägerin ab 1. Juli 2014 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente der beruflichen Vorsorge auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).

7.2    Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Klägerin liess am13. März 2019 Klage erheben (Urk. 2/1), womit ihr ab diesem Datum Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.


8.

8.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Da die Klägerin vorliegend mit ihrer gegen die Beklagte 2 erhobenen Klage obsiegt, ist die Beklagte 2 zu verpflichten, ihr eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Der Umstand, dass die Klägerin betreffend Rentenbeginn nicht vollständig obsiegt, rechtfertigt - da es sich dabei nur um einen untergeordneten Punkt handelt - keine Reduktion der zuzusprechenden Prozessentschädigung.

8.2    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Jedoch werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten 1 - trotz ihres entsprechenden Antrages (Urk. 8 S. 2) - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, der Klägerin ab 1. Juli 2014 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 13. März 2019 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.

    Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte 2 verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Amanda Guyot

- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli

- ASGA Pensionskasse Genossenschaft

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger