Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2019.00025
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 29. Mai 2020
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
PROMEA Pensionskasse
Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Dem 1958 geborenen X.___ wurden von der Invalidenversicherung in den Jahren 1962 bis 1975 wegen des Geburtsgebrechens Nr. 118 resp. 352 (Hypospadie) sowie wegen einer hochgradigen Debilität (Intelligenzquotient 62) medizinische Massnahmen und Schul- und Kostgeldbeiträge für den Besuch der Sonderschule (Y.___) zugesprochen. Zudem wurde Kostengutsprache für die invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung für eine Anlehre gewährt, wobei diese von X.___ in der Folge nicht abgeschlossen wurde (Urk. 14/1, Urk. 14/7/3).
1.2 Vom 4. Mai 1988 bis zum 31. Dezember 2012 (wie schon mehrheitlich von 1976 bis 1985, vgl. Urk. 14/9/2) arbeitete X.___ bei der Z.___ als Hilfsschlosser/Allrounder und war damit bei der PROMEA Pensionskasse vorsorgeversichert (Urk. 14/14). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte durch die Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen (Urk. 14/14/8). Die Z.___ stellte ihre Produktion per 1. Januar 2013 ein und beschäftigte keine Mitarbeiter mehr (Urk. 14/14/4). In der Folge bezog der Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung und wurde von der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) bei der Stellensuche unterstützt (Urk. 14/7/3 und Urk. 14/23). Am 30. Mai 2013 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 14/3). Via RAV resp. A.___ war der Versicherte vom 8. August 2013 bis 31. Januar 2014 in der B.___ im Bereich Detailschlosserei und im C.___ im Arbeitsbereich Technik tätig (Urk. 14/22/6-8 und Urk. 14/39). Die IV-Stelle erteilte dem Versicherten nach medizinischen und beruflichen Abklärungen Kostengutsprache für eine Potentialabklärung vom 1. bis 26. September 2014 bei der D.___ (Mitteilung vom 21. August 2014; vgl. Abschlussbericht der D.___ vom 26. September 2014, Urk. 14/34). Am 28. Oktober 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da laut ihren Abklärungen die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen und der persönlichen Faktoren sehr erschwert sei (Urk. 14/37). Im Rahmen der weiteren medizinischen Abklärung holte die IVStelle bei Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches Gutachten ein (Gutachten vom 16. April 2015; Urk. 14/60). Die IV-Stelle erliess am 18. Juni 2015 einen Vorbescheid, mit welchem sie X.___ die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. November 2013 in Aussicht stellte (Urk. 14/64). Mit Einwand vom 20. August 2015 beantragte die PROMEA Pensionskasse, es sei gestützt auf das psychiatrische Gutachten festzustellen, dass kein zu einer Rente berechtigender Invaliditätsgrad vorliege (Urk. 14/67). Am 11. September 2015 erging erneut ein Vorbescheid, mit welchem dem Versicherten die voraussichtliche Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 14/70). Die PROMEA Pensionskasse erhob dagegen mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 wiederum Einwand und beantragte, der Vorbescheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, es liege kein zu einer Rente berechtigender Invaliditätsgrad vor; eventuell sei eine Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2014 mit einer entsprechenden Rentenberechtigung per Mai 2015 anzunehmen (Urk. 14/75). Die IV-Stelle erliess in der Folge am 23. November 2015 einen weiteren Vorbescheid und stellte dem Versicherten nunmehr die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 14/78). Nachdem X.___ dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 14/81, Urk. 14/84, Urk. 14/88), verfügte die IV-Stelle am 27. Mai 2016 wie vorbeschieden (Urk. 14/91). Die gegen diese Verfügung von X.___ am 28. Juni 2016 (Urk. 14/95) erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. August 2017 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Versicherten neu entscheide (Urk. 14/98). Am Gerichtsverfahren war die PROMEA Pensionskasse nicht beteiligt.
1.3 Die IV-Stelle nahm weitere medizinische Abklärungen vor, insbesondere holte sie das polydisziplinäre Gutachten des F.___ vom 20. September 2018 ein (Urk. 14/131). Mit – auch der PROMEA Pensionskasse eröffnetem - Vorbescheid vom 12. Oktober 2018 stellte sie X.___ die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab September 2014 in Aussicht (Urk. 14/135). Nachdem der Versicherte die IV-Stelle am 29. Oktober 2019 um Prüfung der Frage ersuchte, ob die Rente schon ab dem 1. Januar 2014 auszurichten sei (Urk. 14/140), erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid mit Rentenzusprache ab Januar 2014, welchen sie auch der PROMEA Pensionskasse eröffnete (Urk. 14/142). Dagegen wurde von keiner Seite ein Einwand erhoben, worauf die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 15. Januar 2019 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 74 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente zusprach (Urk. 14/149). Die PROMEA Pensionskasse, welcher der Entscheid eröffnet wurde, erhob dagegen keine Beschwerde, sie lehnte indessen die Ausrichtungen von Invalidenleistungen im Laufe der folgenden Korrespondenz mit dem Versicherten ab (Urk. 2/5-9).
2. Am 4. April 2019 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler gegen die PROMEA Pensionskasse Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger aufgrund ihrer für den Kläger massgeblichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Rentenfestsetzung durch die Invalidenversicherung ab 1. Januar 2014 eine volle Invalidenrente von 100 % aus der beruflichen Vorsorge auszurichten.
2.Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte für den Kläger berufsvorsorgerechtlich zuständig sei.
3.Allfällige Verfahrenskosten seien der Beklagten aufzuerlegen.
4.Dem Kläger sei eine Parteientschädigung auszurichten.»
Die Beklagte ersuchte durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger mit Klageantwort vom 10. September 2019 um vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 10). Mit Verfügung vom 16. September 2019 (Urk. 12) wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 14/1-152). Mit Replik vom 23. Oktober 2019 (Urk. 17) bzw. Duplik vom 14. Januar 2020 (Urk. 22) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).
1.4 Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 64/99 vom 6. Juni 2001, E. 5a).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVGVersicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IVrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
1.6 Wie erwähnt, erstreckt sich die Verbindlichkeitswirkung nur auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren, welche dort für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.3).
2.
2.1 Der Kläger führte aus, die Invalidenversicherung habe ihm ab dem 1. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. In den Erwägungen der Verfügung vom 15. Januar 2019 sei festgehalten worden, dass der Kläger in der angestammten Tätigkeit als Hilfsschlosser seit Januar 2013 nicht mehr arbeitsfähig sei und in einer angepassten Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehe. Aus dem von der Invalidenversicherung eingeholten psychiatrischen Teilgutachten des F.___ vom 23. Juli 2018 gehe hervor, dass der Kläger nur dank der Toleranz der Arbeitgeberin längere Zeit am gleichen Arbeitsplatz habe tätig sein und dort einfachere Arbeiten habe verrichten können. Nach seiner Entlassung infolge der Schliessung des Betriebes sei es ihm wegen den strenger gewordenen Anforderungen nicht mehr möglich gewesen, einen im ersten Arbeitsmarkt verfügbaren Nischenplatz zu finden. Arbeitsbedingungen wie sie der Kläger benötige, würden eher einem geschützten Arbeitsplatz entsprechen und es sei höchstens eine 30%ige Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft anzunehmen. Die Invalidenversicherung sei deshalb zum Ergebnis gelangt, dass es dem Kläger nach der Betriebsschliessung nicht mehr möglich gewesen sei, seine Arbeitskraft im ersten Arbeitsmarkt wesentlich zu verwerten. An diese Beurteilung sei die Beklagte gebunden. Die Verfügung vom 15. Januar 2019 sei ihr zugestellt worden und sie sei auch ins Vorbescheidverfahren eingebunden gewesen. Auf eine Anfechtung des Entscheides habe sie verzichtet. Die Festlegung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit per Anfang Januar 2013 sei korrekt und jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar. Sie entspreche den medizinischen Beurteilungen. Zwar stehe nicht fest, ob sich der Gesundheitszustand des Klägers während der Dauer des Arbeitsverhältnisses verschlechtert habe, für den sachlichen Konnex sei aber entscheidend, dass sich der Gesundheitsschaden des Klägers erstmals sinnfällig mit der Beendigung jenes Arbeitsverhältnisses auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe. Der Kläger sei über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus während eines Monats bei der Beklagten versichert gewesen und es sei in dem Sinne sehr wohl eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit während des Versicherungsverhältnisses eingetreten als der Kläger nur dank der Toleranz der Arbeitgeberin längere Zeit am gleichen Arbeitsplatz habe tätig sein können. Nach seiner Entlassung habe er keine neue Stelle mehr finden können, weil die Anforderungen strenger geworden seien (Urk. 1 und Urk. 17).
2.2 Demgegenüber machte die Beklagte geltend, es sei beim Kläger von einem Gesundheitsschaden seit Geburt auszugehen. Dieser sei stabil gewesen, wobei von Anfang an ein bei der Beklagten versicherter Nischenarbeitsplatz bei einer sozial eingestellten Arbeitgeberin vorgelegen habe. Weder während dem Arbeitsverhältnis noch während der 1-monatigen Nachdeckungsfrist sei damit eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Die Invalidenversicherung gehe nicht von einem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während der Nachdeckungsfrist aus, sondern davon, dass der Wegfall des langjährigen Nischenarbeitsplatzes dazu führe, dass heute eine Invalidität bestätigt werden müsse. Die Gutachter hätten die nun fehlende Arbeitsfähigkeit damit begründet, dass sich die Arbeitswelt gewandelt habe und der Kläger mit den vorliegenden Einschränkungen heute keine Stelle mehr finden könne. Es werde festgehalten, dass sich die Arbeitsfähigkeit nicht verschlechtert habe. Geändert habe sich nicht der Gesundheitszustand des Klägers, sondern die Arbeitswelt. In Bezug auf die versicherte Tätigkeit könne keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit weder eine Arbeitsunfähigkeit noch eine Leistungseinschränkung angenommen werden. Es sei damit nicht von einem Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit während dem Versicherungsverhältnis auszugehen (Urk. 10 und Urk. 22).
3.
3.1
3.1.1 Gemäss dem polydisziplinären Gutachten des F.___ vom 20. September 2018 (Urk. 14/131) bestehen beim Kläger mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1.) eine kongenitale kognitive Störung (ICD-10 F06.7) und (2.) eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung sowie ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (3.) eine Inguinalhernie links, (4.) eine Chondrocalcinose mit Status nach rezidivierenden Pseudogichtanfällen (Knie beidseits, linkes Sprunggelenk und rechtes Handgelenk anamnestisch), zuletzt zirka 2015 oder 2016 anamnestisch, gemäss Aktenlage am 7. November 2017, (5.) eine muskuläre Dysbalance am Beckengürtel (Knieflexoren, rechts mehr als links), (6.) ein klinischer Verdacht auf degenerative HWS-Veränderungen mit Bewegungseinschränkung, (7.) eine Genua vara und (8.) Spreizfüsse bei Hallux valgus beidseits. Der Kläger gebe an, sowohl geistige wie auch körperliche Probleme zu haben. Von Seiten des Bewegungsapparates stünden die Knieprobleme im Vordergrund. In geistiger Hinsicht komme er mit der heutigen Zeit mit Technik und Computer nicht zurecht. Er habe eine Sonderschule besucht. Er habe allgemein Mühe, etwas zu verstehen, wenn ihm etwas erklärt werde, es müsse ihm praktisch gezeigt werden. Es müsse angenommen werden, dass der Kläger grundsätzlich eine sehr einfach strukturierte Arbeit durchführen könne. Er benötige allerdings eine Anleitung und auch ein gewisses Verständnis. Er könne keine komplexen Tätigkeiten durchführen und keine Verantwortung übernehmen, sei nicht in der Lage, unter Zeitdruck zu arbeiten. Es sei anzunehmen, dass derartige Arbeitsbedingungen eher einem geschützten Arbeitsplatz entsprechen würden und allenfalls höchstens eine 30%ige Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft bestehe. Unklar sei der Beginn dieser Einschränkung, da bisher aus psychiatrischer Sicht nie eine Einschränkung attestiert worden sei und auch keine psychiatrischen Behandlungen stattgefunden hätten. Der Kläger weise nur geringe Fähigkeiten und Ressourcen auf. Er benötige Hilfe von aussen und sei nicht in der Lage, selbständig ohne Anleitung irgendwelche Aufgaben durchzuführen. Er sei auch nicht belastbar und nicht in der Lage, sich verschiedenen Gegebenheiten adäquat anzupassen. Hinweise auf Inkonsistenzen gebe es keine.
3.1.2 Der Psychiater Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 23. Juli 2018 (Urk. 14/126) aus, es sei anzunehmen, dass beim Kläger eine kongenitale hirnorganische Beeinträchtigung mit Intelligenzminderung bestehe. Schon im Kindergarten sei eine Reifeverzögerung festgestellt worden und der Kläger habe dann während neun Jahren eine Sonderschule in einem Heim besucht. Eine Ausbildung habe er nicht absolviert. Er sei seit 1988 an der gleichen Arbeitsstelle als Hilfsschlosser tätig gewesen. Die Firma habe ihren Betrieb eingestellt und es sei dem Kläger danach nicht mehr gelungen, eine neue Stelle zu finden. Der Kläger habe nie alleine gelebt. Bis zum Tod seiner Eltern habe er bei ihnen gelebt, danach sei er von seiner Schwester unterstützt worden, mit welcher er seit 2007 zusammenlebe. Bei komplexen Tätigkeiten benötige er Hilfe, die administrativen Belange könne er nicht selbständig regeln. Sozial bestünden mit Ausnahme zu Familienmitgliedern keine Kontakte. Die Freizeit verbringe er eher passiv mit Fernsehen, gelegentlichen Spaziergängen, seinen Gedanken nachhängen und Betrachten der Natur vom Balkon aus. Er meine, dass er keine psychische Beeinträchtigung habe und sein Schlaf gut sei. Er sei aber Bettnässer, weshalb er Windeln trage. Der Kläger präsentiere sich in der Untersuchung unsicher. Er gebe sich grösste Mühe, möglichst korrekt zu erscheinen, hinterlasse einen eher unterdurchschnittlich intelligenten Eindruck und sei sehr bildungsschwach. Affektiv sei er nicht beeinträchtigt, ebenso wenig psychomotorisch. Zusammenfassend könne angenommen werden, dass beim Kläger mit grosser Wahrscheinlichkeit eine kongenitale hirnorganische Beeinträchtigung bestehe, doch lägen keine entsprechenden neurologischen oder hirnorganischen Befunde vor. Die Anamnese zeige allerdings auf, dass schon seit der Kindheit eine massive geistige Beeinträchtigung bestehe und der Kläger keine normale schulische Entwicklung durchlaufen habe. Er habe auch nie eine genügende Selbständigkeit erreichen können und immer von seiner Familie unterstützt werden müssen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit habe er dank der Toleranz der Arbeitgeberin längere Zeit am gleichen Arbeitsplatz tätig sein können und dort nur sehr einfache Arbeiten verrichtet. Nach der Betriebsschliessung habe er keine Stelle mehr finden können. Es sei seither nicht zu einer Verschlechterung des Zustandes gekommen. Es müsse allerdings beachtet werden, dass die Anforderungen am Arbeitsmarkt heute etwas anders seien als vor Jahren. Es bestehe durchaus eine gewisse praktische Intelligenz, der Kläger benötige aber auch Hilfe im Alltag in verschiedenen Bereichen, weshalb relevante Defizite bestehen dürften. Es werde diesbezüglich auf die neuropsychologische Abklärung verwiesen. Hinweise auf eine anderweitige psychiatrische Störung fänden sich nicht, insbesondere für eine affektive Problematik oder eine Persönlichkeitsproblematik. Es sei unwahrscheinlich, dass der Kläger wieder eine Stelle in der freien Wirtschaft finden könne, er sei auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen.
3.1.3 Gemäss dem neuropsychologischen Teilgutachten von lic. phil. H.___, Neuropsychologe und Psychotherapeut FSP, vom 10. September 2018 (Urk. 14/128) liegt beim Kläger eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung vor, welche mit einer leichten Intelligenzminderung und erheblichen Teilleistungsschwächen sowie ausgeprägten Beeinträchtigungen in den komplexeren Aufmerksamkeits- und Exekutiv- sowie in verbalmnestischen Funktionen einhergehe. Der Kläger habe wahrscheinlich bei seiner Geburt einen erheblichen Sauerstoffmangel erlitten, in dessen Folge er nicht regulär habe eingeschult werden können, sondern 9 Jahre lang in einem Kinderheim in die Sonderschule gegangen sei. Es sei ihm in der Folge zwar gelungen, bis ins Jahr 2012 in einfach strukturierten und angeleiteten Hilfstätigkeiten vollzeitlich im freien Arbeitsmarkt tätig zu sein. Er habe aber bei seiner letzten Arbeitgeberin von einem Nischenplatz mit Soziallohn und einer aussergewöhnlichen Rücksichtnahme profitiert. Gemäss der von der IV durchgeführten Potentialabklärung sei er insbesondere wegen der verminderten kognitiven Leistungsfähigkeit den Anforderungen der heutigen Arbeitswelt nicht mehr gewachsen. Neuropsychologische Vorbefunde lägen keine vor. In der Untersuchung habe sich insgesamt ergeben, dass eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung vorliege. Diese äussere sich in breit gestreuten und ausgeprägten Beeinträchtigungen in den komplexeren Aufmerksamkeits- und Exekutiv- sowie in den verbal-mnestischen Funktionen und gehe mit einer leichten Intelligenzminderung und zusätzlichen, erheblichen schriftsprachlichen und rechnerischen Teilleistungsschwächen einher. Das neuropsychologische Befundbild sei in sich kohärent und widerspruchsfrei und sei mit der verfügbaren Aktenlage konsistent und nachvollziehbar. Inkonsistenzen bestünden nicht. Der Kläger könne vor dem Hintergrund seiner kognitiven Beeinträchtigung lediglich einfachste, vertraute/repetitive, sowie wenig bis mässig aufmerksamkeitsintensive, praktische Tätigkeiten unter Anleitung und kontinuierlicher Supervision ausüben. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei er damit für einfache, ihm adaptierte Tätigkeiten kaum oder nur in einem erheblich reduzierten Mass einsetzbar respektive leistungsfähig. In geschütztem Rahmen sei er bei einer adaptierten Tätigkeit ganztägig belastbar.
3.2 Laut der Stellungnahme von Dr. med. I.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle vom 2. Oktober 2018 (Urk. 14/133/4-5) ist auf das Gutachten des F.___ abzustellen. Unklar sei der Beginn der Einschränkung, da bisher psychiatrisch nie eine Einschränkung attestiert worden sei. Es werde aber im Gutachten auch festgehalten, dass es zwar nicht zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Jedoch hätten sich in den Jahren die Anforderungen geändert, um eine neue Nischentätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu finden. Medizintheoretisch sei deshalb anzunehmen, dass der Kläger nach der Betriebsschliessung im Jahr 2012 keine Möglichkeit mehr gehabt habe, seine Arbeitskraft im ersten Arbeitsmarkt noch wesentlich zu verwerten.
3.3 Gemäss dem Abschlussbericht Potenzialabklärung der D.__ vom 26. September 2014 (Urk. 14/34) konnte der Kläger während der vom 1. bis zum 26. September 2014 dauernden Abklärung die vorgesehene Präsenz von vier Stunden pro Tag gut erbringen. Er habe sich sehr freundlich und hilfsbereit gezeigt, wobei seine Hilfsbereitschaft so weit gegangen sei, dass sie eher irritierend gewirkt habe. Sein Kommunikationsverhalten sei teilweise auffällig gewesen, er habe laut gesprochen und habe manchmal den Gesprächen schwer folgen können. Zudem habe er sich oft entschuldigt, auch wenn es gar nicht nötig gewesen wäre. Mimik, Gestik und Tonfall seien nur teilweise angepasst gewesen, jedoch immer freundlich. Kontakt zu anderen habe er wenig gehabt und auch die Pausen mehrheitlich alleine verbracht. Für ihn sei das aber kein Problem gewesen. Bei der Arbeit in der Holzwerkstatt habe der Kläger ein gutes Arbeitsverhalten und eine hohe Motivation gezeigt. Bei Feinarbeiten habe er teilweise Schwierigkeiten gehabt. Pläne lesen und übertragen sei für ihn ein Problem gewesen. Die Arbeitsschritte hätten mehrmals erklärt werden müssen. Wenn er gewusst habe, wie er es machen müsse, habe er die Arbeiten aber selbständig ausgeführt. Der Kläger habe viel Zeit und mehrere Einschulungen gebraucht, um die Aufgabenstellungen zu verstehen und umzusetzen. Die tägliche Messung der kognitiven Fähigkeiten habe mehrheitlich unterdurchschnittliche Werte erbracht. Der Kläger möchte auch in Zukunft sehr gerne arbeiten. Es sei dabei darauf zu achten, dass es sich um einfache, sich wiederholende Tätigkeiten in einem wohlwollenden und geduldigen Umfeld handle. Der Kläger verfüge nicht über genügend Flexibilität, um sich auf veränderliche Bedingungen einzustellen. Er brauche dafür Zeit. Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Konzentration und die Auffassungsgabe sowie Tätigkeiten mit Kundenkontakt seien nicht realistisch. Der Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt sei deshalb äusserst schwierig. Denkbar seien Tätigkeiten in einem geschützten Umfeld. Eine solche Tätigkeit würde dem Kläger Sicherheit geben und in einem solchen Umfeld könnte er seine maximale Leistungsfähigkeit erlangen.
3.4
3.4.1 Laut dem Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 7. Oktober 2013 (Urk. 14/14) arbeitete der Kläger vom 4. Mai 1988 bis zum 31. Dezember (letzter effektiver Arbeitstag: 21. Dezember) 2012 als Hilfsschlosser/Allrounder bei der Firma. Das Arbeitsverhältnis sei von der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden, da der Betrieb aufgegeben bzw. an eine andere Firma verkauft worden sei.
3.4.2 Auf telefonische Nachfrage der IV-Stelle gab der (Mit-)Inhaber der Z.___ am 24. Oktober 2014 (Urk. 14/38/4-5) an, der Kläger sei ihm immer sehr am Herzen gelegen und er sei eigentlich der Meinung gewesen, dass sie gemeinsam pensioniert würden. Das wirtschaftliche Umfeld habe sich verändert, die Leistungen des Klägers hätten in den letzten Jahren abgenommen, vor allem hinsichtlich Flexibilität bezüglich Einsetzbarkeit. Der Kläger habe immer überaus viel Willen gezeigt, sei jedoch mit seinen Fähigkeiten nicht nachgekommen. Ehrlicherweise müsse man sagen, dass er zum Schluss nur einen Lohn von Fr. 2'500.-- (x13) pro Monat hätte erwirtschaften können. Der Rest sei als Soziallohn zu qualifizieren. Der Kläger sei auch lange bezüglich seiner sozialen und finanziellen Probleme unterstützt worden. Er sei ein guter Hartlöter gewesen, habe diese Tätigkeit aber aufgrund seiner Knieprobleme immer weniger ausüben können. Zudem gebe es in der Schweiz solche Stellen nicht mehr. Mangels Flexibilität, den gesundheitlichen Problemen und dem veränderten wirtschaftlichen Umfeld habe man den Kläger weniger gut im Betrieb einsetzen können.
4.
4.1 Strittig ist die Frage, ob dem Entscheid der Invalidenversicherung Bindungswirkung zukommt. Die Beklagte macht geltend, eine Bindungswirkung sei zu verneinen, weil sie nicht ordnungsgemäss ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren eingebunden worden sei, indem sie am gerichtlichen Verfahren, welches zum Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2017 geführt habe, nicht habe teilnehmen können (Urk. 10 S. 8). Hierzu ist festzuhalten, dass im gerichtlichen Verfahren ein Rückweisungsentscheid gefällt worden ist, welcher das Verfahren nicht abschliesst und grundsätzlich kein Endentscheid ist. Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, bewirkt in der Regel auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (lit. a; BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326 f.; 137 V 314 E. 2 S. 316 f.; 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483), weshalb dagegen nicht Beschwerde erhoben werden kann. Durch den Nichteinbezug ins gerichtliche Verfahren ist der Beklagten damit kein Nachteil entstanden. Die Beklagte ist sodann wiederum ins zur Verfügung vom 15. Januar 2019 führende Vorbescheidverfahren vollumfänglich einbezogen worden und die Verfügung vom 15. Januar 2019 wurde ihr eröffnet (Urk. 14/149). Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 13. Februar 2019 mitgeteilt, dass sie – nach eingehender Prüfung der IV-Akten – den Entscheid akzeptiere (Urk. 2/6). Die Beklagte war damit genügend ins IV-Verfahren eingebunden und sie hätte die Verfügung vom 15. Januar 2019 auch anfechten können, worauf sie aber bewusst verzichtete. Es lässt sich damit nicht feststellen, dass der Verfügung der IV-Stelle vom 15. Januar 2019 mangels Einbezugs der Beklagten ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren dieser gegenüber keine Bindungswirkung zukommt.
Die IV-Stelle ging sodann nicht von einer verspäteten Anmeldung des Versicherten zum Leistungsbezug aus. Hätte sie den Eintritt der Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt bejaht, hätte sie dem Kläger die Invalidenrente aufgrund der im Mai 2013 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug ab November 2013 (statt ab Januar 2014) ausrichten müssen (Art. 29 Abs. 1 IVG). Soweit sich die Beklagte hätte darauf berufen wollen, dass der Kläger schon vor Beginn des bei ihr versicherten Arbeitsverhältnisses zu mehr als 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, hätte sie dieses Argument somit in einer Beschwerde gegen den Entscheid der Invalidenversicherung vorbringen können und dasselbe gilt im Übrigen auch, wenn sie – wie sie das ursprünglich getan hat – hätte geltend machen wollen, die Arbeitsfähigkeit sei erst nach dem 31. Januar 2013 eingetreten. Es lässt sich damit auch nicht feststellen, dass dem Entscheid der Invalidenversicherung bezüglich der Festlegung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Beklagten deshalb keine Bindungswirkung zuzusprechen ist, weil sie den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mangels Relevanz im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren gar nicht hätte überprüfen lassen können (vgl. E. 1.6).
4.2 Die Beklagte bringt aber vor, der von der Invalidenversicherung festgestellte Beginn der Wartezeit könne für sie trotzdem nicht massgebend sein. Bezogen auf das rund 25 Jahre bestehende Arbeitsverhältnis sei nämlich während dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten kein Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit erkennbar. Der Kläger habe einen ideal angepassten Arbeitsplatz zur Verfügung gehabt, an dem er bis heute tätig sein könnte, wenn ihm nicht wegen Betriebsschliessung gekündigt worden wäre. Aus Sicht der Beklagten sei damit keine Arbeitsunfähigkeit und damit auch nicht das versicherte Risiko Invalidität eingetreten. Es bestehe kein sachlicher Konnex infolge fehlendem Arbeitsunfähigkeitseintritt. Aus Sicht der Invalidenversicherung sei dagegen eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten, weil eine Arbeitsstelle, wie sie von der Beklagten versichert worden sei, mittlerweile auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr auffindbar sei. Dies sei aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Berufsvorsorgerechtlich sei aber keine Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Eine Bindungswirkung des IV-Entscheides sei bezüglich des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit deshalb zu verneinen (Urk. 10 S. 9 f.).
4.3 Dem ist entgegenzuhalten, dass laut den Feststellungen der Invalidenversicherung der Kläger seit dem 1. Januar 2013 in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsschlosser und damit insbesondere auch in der bei der Beklagten versicherten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 14/145/1). Sie hat den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit damit zwar auf einen Zeitpunkt nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten gelegt, der Kläger blieb aber für das Risiko Invalidität während der bis Ende Januar 2013 dauernden Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bei der Beklagten versichert. Als offensichtlich unhaltbar erweisen sich die Feststellungen der Invalidenversicherung nicht. Die Beklagte ist an die invalidenversicherungsrechtlichen Feststellungen – und damit auch an die invalidenversicherungsrechtliche Sichtweise – gebunden.
4.4 Eine freie Überprüfung des Eintritts der Arbeitsfähigkeit würde im Übrigen mutmasslich ergeben, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Klägers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während dem Arbeitsverhältnis mit der Z.___ und somit während dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten verschlechtert hat. Da es an entsprechenden medizinischen Beurteilungen bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. Vorsorgeverhältnisses fehlt, lässt sich zwar nur schwer feststellen, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Klägers im Lauf der Jahre verändert bzw. verschlechtert hat. Aus den Angaben des (Mit-)Inhabers der Z.___ vom 24. Oktober 2014 (Urk. 14/38/4-5) ergibt sich aber, dass die Leistungen des Klägers während den letzten Jahren des Arbeitsverhältnisses abgenommen haben und er mit seinen Fähigkeiten nicht mehr nachgekommen ist. Im Verlaufe der Zeit habe ein Teil seines Lohnes als Soziallohn qualifiziert werden müssen, zum Schluss wäre lediglich noch ein Lohn von Fr. 2'500.-- (x13) pro Monat leistungsgerecht gewesen. Mithin führte die Arbeitgeberin damit aus, dass der Kläger gegen Ende des Arbeitsverhältnisses lediglich noch eine Leistung erbracht habe, welche rund 50 % des von ihm erzielten Lohnes entsprach und sich die Arbeitsfähigkeit des Klägers während dem Arbeitsverhältnis verschlechtert hat. Der Umstand, dass die Arbeitgeberin trotzdem dazu bereit war, den Kläger weiter zu beschäftigen und ihn letztlich infolge der Betriebsaufgabe aus wirtschaftlichen Gründen entliess, könnte nicht dazu führen, dass die Beklagte nicht leistungspflichtig wäre.
4.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 74 % die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen auszurichten.
5. Ausgangsgemäss ist die Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Kläger eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 3'200.-- als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 74 % die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen auszurichten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Rechtsanwalt Andreas Gnädinger
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger