Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
BV.2019.00026
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 11. Juni 2020
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Advokat Erich Züblin
indemnis Rechtsanwälte
Rain 63, 5000 Aarau
gegen
Pensionskasse der Y.___ AG
c/o Z.___ AG
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1. Die 1968 geborene X.___ arbeitete ab dem 16. September 2011 bei der A.___ Ltd (Urk. 2/5, Urk. 13/12). Nachdem sie am 3. November 2011 einen Gesundheitsfragebogen ausgefüllt hatte (Urk. 2/7), wurde sie ohne Vorbehalt in die Vorsorgeeinrichtung der A.___ Ltd., die Pensionskasse der Y.___ AG, aufgenommen (Urk. 2/8 und Urk. 2/9).
X.___ war ab dem 7. Januar 2016 in unterschiedlichem Ausmass krankgeschrieben (Urk. 13/22/4-5). Am 21. September 2016 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/1). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung inklusive eines von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, verfassten Gutachtens datierend vom 28. Juni 2016 (Urk. 13/22/7-24) beigezogen worden waren, und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/30), sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 12. Mai 2017 mit Wirkung ab 1. März 2017 eine ganze Rente zu (Urk. 12/39, Urk. 12/36).
Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 kündigte die Pensionskasse der Y.___ AG den überobligatorischen Vorsorgevertrag mit X.___ mit der Begründung einer Anzeigepflichtverletzung (Urk. 2/16). Mit Wirkung ab 16. Januar 2018, das heisst nach Ablauf des Bezugs von Krankentaggeldern, richtete die Pensionskasse der Y.___ AG X.___ eine obligatorische BVG-Rente von jährlich Fr. 13'112.80 aus (Urk. 2/22-24).
X.___ verlangte von der Pensionskasse der Y.___ AG zusätzlich die Ausrichtung überobligatorischer Leistungen, was von dieser abgelehnt wurde (Urk. 2/21).
2. Mit Eingabe vom 3. April 2019 (Urk. 1) liess X.___ Klage gegen die Pensionskasse der Y.___ AG erheben und beantragen:
«1.Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zusätzlich zur Invalidenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge eine ganze Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 16. Januar 2018 inklusive Verzugszins zu 5 % ab Einreichung der Klage auszurichten.
2.Unter o/e-Kostenfolge.»
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 26. August 2019 (Urk. 9) die Abweisung der Klage.
Nachdem mit Verfügung vom 27. August 2019 (Urk. 11) die Akten der IV-Stelle in Sachen der Klägerin beigezogen worden waren (Urk. 13/1-117), hielt die Klägerin mit Replik vom 3. Oktober 2019 (Urk. 17) ebenso an ihren Anträgen fest wie die Beklagte mit Duplik vom 4. Dezember 2019 (Urk. 22). Die Duplik wurde der Klägerin mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 (Urk. 24) zur Kenntnisnahme zugestellt.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 (Urk. 25) reichte die Beklagte eine Verfügung der IV-Stelle vom 8. Januar 2020 ein (Urk. 26), mit welcher die invalidenversicherungsrechtliche Rente der Klägerin auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats eingestellt wurde. Mit Verfügung vom 4. März 2020 (Urk. 27) wurden die ab dem 22. August 2019 ergangenen Akten der IV-Stelle beigezogen (Urk. 28/1-24). In der Folge wurde zunächst eine Stellungnahme der Klägerin (Urk. 32) und hernach eine Stellungnahme der Beklagten (Urk. 37) zu den neu beigezogenen IV-Akten eingeholt. Das Doppel der Stellungnahme der Beklagten wurde der Klägerin mit Verfügung vom 11. Mai 2020 zugestellt (Urk. 38).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen (Urk. 1, Urk. 17, Urk. 32), die Beklagte habe sie mit dem Gesundheitsfragebogen unter Frage 1.2 gefragt, ob sie in den letzten fünf Jahren gesundheitliche Probleme gehabt habe, die eine medizinische/ärztliche Behandlung erfordert, aber zu keiner Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Unter Frage 2.2 habe die Beklagte gefragt, ob sie gegenwärtig in einer medizinischen/ärztlichen Behandlung stehe. Sie habe die Frage 1.2 fälschlicherweise verneint und die Frage 2.2 richtigerweise bejaht. Wenn eine Versicherte die Gesundheitsfrage richtig verstehe und diese richtig beantworten wolle, könne sie jedoch die Frage 1.2 nicht verneinen und gleichzeitig die Frage 2.2 bejahen. Die Frage 1.2 beziehe sich auf den Zeitraum von der Beantwortung der Gesundheitsfragen an bis fünf Jahre zurück, die Frage 2.2 frage nach der derzeitigen/gegenwärtigen/laufenden/aktuellen medizinischen/ärztlichen Behandlung. Selbst wenn eine ärztliche/medizinische Behandlung gerade erst begonnen habe und deshalb unter Frage 2.2 als derzeitige/gegenwärtige/laufende/aktuelle Behandlung deklariert werden müsse, sei sie gleichzeitig auch als Behandlung unter Frage 1.2 zu deklarieren, weil gesundheitliche Probleme vorlägen, die in den letzten fünf Jahren eine Behandlung erfordert hätten. Die Beklagte wäre gehalten gewesen, den Widerspruch, welcher sich aus ihren Antworten ergebe, zu klären und Rückfragen zu stellen. Da die Beklagte dies nicht getan habe, könne sie sich nicht auf die Anzeigepflichtverletzung betreffend Beantwortung der Frage 1.2 berufen und müsse die überobligatorischen Rentenleistungen erbringen.
Soweit die Beklagte argumentiere, es könne sich bei der Therapie bei lic. phil. C.___, Fachpsychologin FSP/ASP/SBAP für Psychotherapie, um eine gesundheitsfremde Therapie handeln, da nicht nach einer gesundheitsbedingten Behandlung gefragt werde, gelte es zu beachten, dass die Frage, ob eine Antragstellerin familiäre Konflikte oder Eheprobleme habe, ein berufliches Coaching absolviere, gegen ein lästiges Suchtverhalten kämpfe oder Hilfe für eine generelle Krisenbewältigung in Anspruch nehme, für den Versicherer nicht von Interesse sei und es zudem aufgrund des Persönlichkeitsschutzes auch nicht in dessen Kompetenz stehe, danach zu fragen. Wer also eine Ehetherapie mache und Frage 2.2 verneine, begehe keine Anzeigepflichtverletzung. Wenn somit eine Antragstellerin im Rahmen einer Gesundheitsdeklaration angebe, dass sie gegenwärtig medizinische und/oder psychotherapeutische Behandlung bei lic. phil. C.___ in Anspruch nehme, könne entgegen der Behauptung der Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine gesundheitsfremde Therapie handle, selbst wenn die Frage 1.2 verneint worden sei.
Für eine seriöse Risikobeurteilung sei eine laufende medizinische/ärztliche Behandlung mindestens so relevant wie eine in den letzten fünf Jahren (möglicherweise bereits abgeschlossene) Behandlung. Es sei komplett widersprüchlich, einerseits im Hinblick auf die falsche Beantwortung von Frage 1.2 eine Anzeigepflichtverletzung geltend zu machen und andererseits im Hinblick auf die richtige Beantwortung von Frage 2.2 die deklarierte Gefahrstatsache bei der Risikoprüfung komplett zu ignorieren.
Sie sei zum Zeitpunkt der Gesundheitsdeklaration am 3. November 2011 nicht arbeitsunfähig gewesen und sei nicht in psychotherapeutischer Behandlung wegen einer Erschöpfungsdepression gestanden. Letztere habe erst per 14. März 2016 begonnen. Sie habe seit 2004 in einer «allgemeinen Therapie» wegen Problemen nicht medizinischer Natur gestanden. Sie sei deshalb subjektiv nicht davon ausgegangen, dass sie unter einem Gesundheitsproblem oder einer Krankheit leide, welche behandelt und unter Frage 1.2 – oder anderen Gesundheitsfragen – angegeben werden müsse. Es habe keine Absicht bestanden, die gestellten Gesundheitsfragen falsch zu beantworten und damit die Beklagte zu täuschen.
Eine Kündigung nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) müsse ausführlich auf die verschwiegene oder ungenau mitgeteilte Gefahrstatsache hinweisen. Eine Rücktrittserklärung, welche die ungenau beantwortete Frage gar nicht erwähne, sei zu wenig ausführlich. Die Beklagte habe in ihrer Kündigung vom 18. Juli 2017 die falsch oder unrichtig beantwortete Frage überhaupt nicht erwähnt. Eine entsprechende Kündigung sei gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig. Dazu komme, dass die Beklagte in der Kündigung behaupte, die Therapie betreffend Erschöpfungsdepression habe bereits im August 2004 begonnen. Dies treffe aber gemäss dem zitierten Arztbericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, vom 12. Dezember 2016 nicht zu. Die Behandlung betreffend Erschöpfungsdepression habe gemäss diesem Bericht erst am 14. März 2016 begonnen. Ab August 2004 sei sie in allgemeiner Behandlung gestanden, nicht aber wegen einer Gesundheitsstörung respektive einer Erschöpfungsdepression.
Wenn geprüft werde, ob die Beklagte die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache gekannt habe oder hätten kennen müssen, könne nicht damit argumentiert werden, dass unzählige Fragen falsch beantwortet worden seien, welche im Kündigungsschreiben gar nicht erwähnt würden.
Die klageweise geltend gemachten Versicherungsleistungen seien analog der Verfügung der Invalidenversicherung zu terminieren.
1.2 Die Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 9, Urk. 22, Urk. 37), die Klägerin habe auf dem Gesundheitsfragebogen verneint, aktuell an gesundheitlichen Problemen (Frage 1.1) oder an den Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls (Frage 1.3) zu leiden. Weiter habe sie verneint, an gesundheitlichen Problemen gelitten zu haben, die in den letzten fünf Jahren zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Wochen geführt hätten (Frage 1.1) oder dass in den letzten fünf Jahren Gesundheitsprobleme vorgelegen hätten, welche medizinische Behandlung erfordert, jedoch keine Arbeitsunfähigkeit bewirkt hätten (Frage 1.2). Ebenso habe sie schliesslich verneint, aktuell arbeitsunfähig zu sein (Frage 2.1). Aus der Krankengeschichte von Dr. D.___ und lic. phil. C.___ ergebe sich aber, dass die Klägerin in den fünf Jahren vor Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiven Episoden in regelmässiger wöchentlicher oder sogar mehrmals wöchentlicher Psychotherapie gestanden habe. Die Klägerin habe daher in den fünf Jahren vor Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens an gesundheitlichen Problemen gelitten, die einer Behandlung bedurft hätten und auch regelmässig behandelt worden seien. Die Frage 1.2 des Gesundheitsfragebogens habe exakt auf diesen Sachverhalt abgezielt und habe daher nicht in guten Treuen mit Nein beantwortet werden können. Angesichts der laufenden intensiven Therapie, die von der Krankenkasse finanziert worden sei und wo eine Vielzahl physischer und psychischer Symptome thematisiert worden seien, hätte die Klägerin aber auch die Frage 1.1 und wohl auch die Frage 1.3 bejahen und auf ihre aktuellen gesundheitlichen Probleme bzw. Folgen der psychischen Erkrankung hinweisen müssen. In Frage Ziffer 3 hätte sie überdies auf die Behandlung von Dr. D.___ hinweisen müssen. Sie – die Beklagte – sei daher berechtigt gewesen, den überobligatorischen Vorsorgevertrag zu kündigen.
Eine Pensionskasse könne den überobligatorischen Vorsorgevertragt dann nicht kündigen, wenn sie die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Gefahrstatsache gekannt habe oder hätte kennen müssen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Pensionskassen seien nur bei Unklarheiten und Widersprüchen verpflichtet, die erhaltenen Auskünfte nachzuprüfen. Es bestehe aber keine allgemeine Verpflichtung der Pensionskassen, die Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Da sich ein stimmiges Gesamtbild ergeben habe, habe für sie keinerlei Veranlassung zu Rückfragen bestanden. Es stehe nach normalem Sprachgebrauch fest, dass sich die Frage 1.2 auf den behandlungsbedürftigen Gesundheitszustand in den letzten fünf Jahren, die Frage 2.2 demgegenüber auf eine gegenwärtige Behandlung beziehe. Die Fragen 1.1 bis 2.1 beträfen überdies spezifisch den Gesundheitszustand, während in Frage 2.2 nach einer (laufenden) Behandlung gefragt werde. Es sei damit möglich, die Frage 2.2 zu bejahen und die Frage 1.2 zu verneinen, nämlich dann, wenn die laufende Behandlung erst begonnen habe oder wenn die laufende Behandlung schon länger daure, aber nicht auf gesundheitlichen Gründen basiere. Ebenfalls möglich sei es, dass eine gegenwärtige Therapie durchgeführt werde, ohne dass aber gesundheitliche Probleme vorlägen. Es gebe bekanntlich unzählige Gründe, weshalb Menschen eine Psychotherapie in Anspruch nähmen. Google man lic. phil. C.___ sei denn auch auf den ersten Blick ersichtlich, dass diese unter anderem auch Paartherapie und Psychoanalyse anbiete. Demgegenüber sei nicht erkennbar, dass lic. phil. C.___ zusammen mit Dr. D.___ praktiziere. Da die Klägerin die Frage nach behandlungsbedürftigen gesundheitlichen Problemen in den letzten fünf Jahren verneint und lic. phil. C.___ ohne Angabe des verantwortlichen Arztes angeführt habe, habe sie davon ausgehen dürfen, dass die Therapie aus gesundheitsfremden Gründen erfolge.
Ihr Kündigungsschreiben vom 18. Juli 2017 habe sich auf den Bericht von Dr. D.___ bzw. lic. phil. C.___ vom 12. Dezember 2016 abgestützt, aus dem sich Hinweise auf eine Anzeigepflichtverletzung ergeben hätten. Anhand ihrer damaligen Informationen habe sie jedoch noch nicht feststellen können, ob die Fragen 1.1, 1.2, allenfalls 1.3 und 3 falsch beantwortet worden seien. Nach Einsicht in weitere Unterlagen habe sie mit Schreiben vom 7. März 2018 präzisiert, dass die Frage 1.2 nicht in guten Treuen habe verneint werden können. Ob zudem die Fragen 1.1 und 1.3 ebenfalls falsch beantwortet worden seien und/oder eine Arbeitsunfähigkeit in den letzten fünf Jahren bestanden habe, sei offengelassen worden. Die falsch beantwortete Frage sei im Schreiben vom 18. Juli 2018 soweit möglich inhaltlich genau festgehalten worden, womit die Anforderung, wonach die ungenau oder falsch beantwortete Frage zu erwähnen sei, erfüllt sei.
2.
2.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.2 Die Vorsorgeeinrichtungen können die weitergehende Vorsorge im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG grundsätzlich privatautonom ausgestalten. Sie können namentlich den Versicherungsschutz durch Gesundheitsvorbehalte einschränken. Gemäss Art. 331c des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) sind die Vorsorgeeinrichtungen befugt, in der weitergehenden Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität Gesundheitsvorbehalte anzubringen. Die Gültigkeit solcher Vorbehalte beträgt höchstens fünf Jahre (Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2017 vom 25. Januar 2018 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.3 Gesundheitsvorbehalte werden regelmässig ausgesprochen, nachdem die eintretende Person einen Gesundheitsfragebogen ausgefüllt hat. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts richten sich die Verletzung der Anzeigepflicht im Rahmen einer Gesundheitsprüfung und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und/oder reglementarischen Normen. Falls derartige statutarische oder reglementarische Bestimmungen fehlen sollten, kommen subsidiär und analogieweise die Bestimmungen von Art. 4 ff. VVG zur Anwendung (vgl. beispielsweise BGE 134 III 511 E. 3.1).
2.4 Gemäss Art. 3 Abs. 3 des Reglements der Beklagten (Urk. 10/4) hat die versicherte Person bei Eintritt in die Pensionskasse einen Gesundheitsfragebogen auszufüllen. Die Pensionskasse kann auf ihre Kosten neu eintretende Versicherte ärztlich untersuchen lassen und innerhalb von drei Monaten nach Eintritt Vorbehalte bezüglich der Invaliden- und Hinterlassenleistungen anbringen. Allfällige Vorbehalte sind während höchstens fünf Jahren und nur auf der bei der Pensionskasse überobligatorischen Vorsorge gültig. Für einen während der Vorbehaltsdauer von fünf Jahren eingetretenen Risikofall wird die ausgesprochene Leistungseinschränkung auch nach Ablauf der Vorbehaltsdauer weitergeführt.
Das anwendbare Reglement der Beklagten enthält keine Regelung zu einer allfälligen Anzeigepflichtverletzung und deren Folgen. Diesbezüglich findet daher die gesetzliche Regelung Anwendung.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 VVG ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen, wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat. Abs. 2 von Art. 6 VVG hält fest, dass das Kündigungsrecht vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, erlischt. Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung (Art. 6 Abs. 3 VVG).
2.5 Das Rücktrittsrecht des Versicherers besteht gemäss Art. 8 VVG unter anderem dann nicht, wenn der Versicherer die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss (Ziffer 3) und wenn der Versicherer die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss (Ziffer 4).
3. Die Beklagte wurde mit Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 19. November 2018 in Gesamtliquidation gesetzt. Die Sammelstiftung Vita übernahm per 1. Juli 2018 die laufenden Rentenverpflichtungen der Beklagten, soweit sie in einer der Übertragungsvereinbarung angehängten Liste genannt werden (Urk. 10/1). Gemäss Angaben der Beklagten wird die Klägerin in der entsprechenden Liste nicht genannt, weshalb die Beklagte anerkennt, dass sie, sofern ein Leistungsanspruch der Klägerin besteht, die für die Ausrichtung der vorliegend strittigen überobligatorischen Leistungen zuständige Vorsorgeeinrichtung ist (Urk. 9 S. 2).
4. Im Rahmen des Eintritts in die Beklagte füllte die Klägerin am 3. November 2011 einen Gesundheitsfragebogen aus (Urk. 2/7). Dieser enthält die folgenden Fragen und Antworten:
1.1 Have you suffered any health problems that caused you to be unable to work for longer than three weeks during the past five years, or are you currently suffering health problems?
No.
1.2 Have you had any health problems that required medical treatment but did not cause you to be unable to work during the past five years (e.g. heart or circulation problems, high/low blood pressure, respiratory diseases, ulcers, tumours, cancer, protein/blood in your urine, diabetes, diseases of the kidney, bladder, stomach, gall bladder or liver, diseases of the joints or back, depression or nervous illnesses, diseases of the eye or hearing defects, skin diseases, other diseases, physical defect or consequences thereof)
No.
1.3 Do you suffer from any physical defects or consequences of an illness or accident?
No.
As a result of illness:
No.
As a result of an accident:
No.
2.1 Are you currently totally or partially unable to work?
No.
2.2 Are you currently receiving medical and/or psychotherapeutic treatment or are you under medical/psychotherapeutic observation and/or are you receiving treatment from a chiropractor? If yes, from whom?
Yes. C.___
3. Do you take medication regularly (daily/weekly)? If yes, please specify:
Yes. Birth control pill.
Doctor treating you/prescribing the medication:
E.___
4. Do you draw any Federal disability (IV), military (MVG), accident (UVG) or occupational (BVG) benefits or benefits from a foreign social security scheme or another insurance scheme, or have you applied for benefits?
No.
5. Were you subject to health reservation at your previous pension fund?
No.
Nachdem der Vertrauensarzt der Beklagten, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Einsicht in den Fragebogen genommen und die vorbehaltlose Aufnahme der Klägerin empfohlen hatte (Urk. 2/8), wurde die Klägerin ohne Vorbehalt von der Beklagten aufgenommen (Urk. 2/9, Urk. 9 S. 4).
5.
5.1 Die Beklagte richtete der Klägerin mit Wirkung ab 16. Januar 2018 Leistungen der obligatorischen Vorsorge aus (Urk. 2/22-24). Die Ausrichtung der obligatorischen Leistungen ist zwischen den Parteien unumstritten und steht in Übereinstimmung mit den Akten (vgl. Urk. 13/22/7-24, Urk. 13/27, Urk. 13/36, Urk. 13/39). Ebenfalls unumstritten ist zwischen den Parteien, dass der Anspruch der Klägerin auf Rentenleistungen der Beklagten am 29. Februar 2020 endet (vgl. Urk. 28/23, Urk. 32, Urk. 37). Strittig ist hingegen, ob die Klägerin für die Zeit vom 16. Januar 2018 bis am 29. Februar 2020 Anspruch auf überobligatorische Rentenleistungen der Beklagten hat. Dabei ist insbesondere strittig und zu prüfen, ob die Klägerin eine Anzeigepflichtverletzung begangen hat und ob die Beklagte aufgrund derer berechtigt war, vom überobligatorischen Vertrag zurückzutreten beziehungsweise ob die Kündigung – soweit zulässig – korrekt erfolgt ist.
5.2 Die Beklagte machte als Anzeigepflichtverletzung insbesondere eine unrichtige Beantwortung der Frage 1.2 geltend, bei welcher die Klägerin verneint hatte, in den letzten fünf Jahren gesundheitliche Probleme gehabt zu haben, welche eine medizinische Behandlung erfordert, jedoch keine Arbeitsunfähigkeit bewirkt hätten (vgl. E. 3).
Die Klägerin steht seit August 2004 in Behandlung bei lic. phil. C.___ bzw. Dr. D.___ (Urk. 2/17). Wie sich insbesondere aus dem Bericht von Dr. D.___ und lic. phil. C.___ vom 29. Juni 2011 an die Krankenkasse der Klägerin ergibt (Urk. 10/2), erfolgte die Behandlung unter anderem aufgrund einer von den behandelnden Fachpersonen attestierten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit depressiven Episoden (ICD-10 F32.11). Es steht somit fest, dass die Klägerin in den fünf Jahren vor dem Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens an gesundheitlichen Problemen litt, welche eine medizinische Behandlung erforderten.
Die Kenntnis bzw. Unkenntnis über eine länger andauernde psychotherapeutische Behandlung aufgrund einer von den behandelnden Ärzten diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit depressiven Episoden (ICD-10 F32.11) ist eine Tatsache, die geeignet ist, auf den Entschluss der Beklagten, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (vgl. Art. 6 Abs. 1 VVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 VVG). Bei der Behandlung bei lic. phil. C.___ beziehungsweise Dr. D.___ handelt es sich um eine Tatsache, welche der Klägerin ohne Weiteres bekannt war und welche daher bei der Beantwortung der Frage 1.2 anzugeben gewesen wäre. Da die Klägerin dies unterlassen hat, hat sie betreffend die Frage 1.2 die Anzeigepflicht verletzt. Ob sie darüber hinaus auch die Fragen 1.1, 1.3 und 3 falsch beantwortet hat, kann – wie nachfolgend zu zeigen ist – offenbleiben.
5.3 Zu prüfen gilt es jedoch, ob die Beklagte den Vertrag trotz der Anzeigepflichtverletzung nicht kündigen durfte, da sie die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder hätte kennen müssen (Art. 8 Ziff. 3 VVG). Die Klägerin macht geltend, sie habe die aktuelle Behandlung bei lic. phil. C.___ bei der Beantwortung der Frage 2.2 angegeben, weshalb die Beklagte Kenntnis von der Behandlung gehabt und entsprechend habe wissen müssen, dass die Frage 1.2 unkorrekt beantwortet worden sei.
Nach Lehre und Rechtsprechung muss der Versicherer unter bestimmten Umständen die Richtigkeit der vom Versicherungsnehmer erhaltenen Angaben nachprüfen. Unterlässt er dies, so wird davon ausgegangen, dass er die betreffenden Gefahrstatsachen «gekannt haben muss». Betreffend diese begrenzte Nachprüfungspflicht des Versicherers gilt Folgendes: Der Versicherer ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, den Gefahrstatsachen selbst nachzuforschen oder die Angaben des Versicherungsnehmers über solche Tatsachen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Es trifft ihn aber immerhin die Pflicht, die Antworten auf seine Fragen sorgfältig und kritisch zu prüfen. Wenn sich aus den Antworten des Versicherungsnehmers Unklarheiten und Widersprüche ergeben, so ist der Versicherer nach Treu und Glauben gehalten, diese zu klären. Allenfalls ist er dabei zu Rückfragen beim Versicherungsnehmer verpflichtet. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 4A_274/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.1.2.1 allerdings präzisiert, dass dazu ein offenkundiger («flagrante») Widerspruch vorliegen muss (Stäubli, Die Regelung über die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers nach Art. 4 ff. VVG und ihr Verhältnis zum allgemeinen Zivilrecht, in: Heiss/Kellerhals/Luterbacher/Schnyder [Hrsg.], Versicherung in Wissenschaft und Praxis, Band/Nr. 13, 2019, Rz. 532 ff.).
Die beiden Fragen 1.2 und 2.2 unterscheiden sich in verschiedenen Punkten. Während die Frage 1.2 sich auf die vergangenen fünf Jahre bezieht, zielt die Frage 2.2 auf eine aktuelle Behandlung ab. Wie die Klägerin zutreffend geltend macht (vgl. E. 1.1), haben aktuelle Behandlungen grundsätzlich bereits vor dem Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens und somit in den letzten fünf Jahren stattgefunden, weshalb sie auch unter Frage 1.2 offenzulegen wären. Die Fragen 1.2 und 2.2 unterscheiden sich jedoch nicht nur bezüglich des Zeitraums, auf den sie sich beziehen, sondern auch bezüglich der zu deklarierenden Behandlungen. Während bei Frage 1.2 nur medizinische Behandlungen anzugeben sind, die durch gesundheitliche Probleme begründet sind, sind bei Frage 2.2 sämtliche medizinischen und psychotherapeutischen Behandlungen anzugeben. Wie die Beklagte zutreffend geltend macht, ist es grundsätzlich möglich, dass bei einer Psychotherapeutin eine Behandlung in Anspruch genommen wird, welche nicht durch gesundheitliche Aspekte begründet ist. Namentlich ist dies bei Paartherapien der Fall, welche von lic. phil. C.___ angeboten werden (Urk. 10/6). Die Klägerin macht denn in ihrer Replik vom 3. Oktober 2019 (Urk. 17) auch selbst geltend, dass sie die Behandlung bei lic. phil. C.___ bei der Beantwortung der Frage 1.2 nicht angegeben habe, weil sie persönlich zum Zeitpunkt der Gesundheitsdeklaration nicht davon ausgegangen sei, dass sie unter Gesundheitsproblemen leide (Urk. 17 S. 4). Entgegen dem Einwand der Klägerin kann auch nicht geschlossen werden, dass unter Frage 2.2 nicht gesundheitsbedingte Behandlungen aufgrund des Persönlichkeitsschutzes von vornherein nicht anzugeben gewesen seien, weshalb für die Beklagte habe klar sein müssen, dass die deklarierte Behandlung bei lic. phil. C.___ gesundheitsbedingt gewesen sei. Wie die Beklagte zutreffend ausführt (Urk. 22 S. 5), ist eine klare Abgrenzung zwischen gesundheitlichen und gesundheitsfremden Gründen für eine Behandlung nämlich nicht in jedem Fall möglich, so beispielsweise auch bei von der Klägerin genannten Suchtproblemen (Urk. 17 S. 4).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es Konstellationen gibt, bei welchen die Frage 1.2 verneint und die Frage 2.2 bejaht werden kann. Es besteht daher kein – offenkundiger – Widerspruch zwischen den Antworten auf die Fragen 1.2 und 2.2. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin bei der Beantwortung der Frage 1.1 aktuelle gesundheitliche Probleme ausdrücklich verneint hat. Die Beklagte war daher nach Treu und Glauben nicht gehalten, irgendwelche Widersprüche in der Beantwortung der Fragen zu klären, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, sie hätte wissen müssen, dass die Klägerin in den vergangenen fünf Jahren wegen gesundheitlicher Probleme in Behandlung stand.
5.4 Ein Erlöschen der Leistungspflicht der Beklagten wegen der Anzeigepflichtverletzung für bereits eingetretene Schäden setzt voraus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der nicht richtig angezeigten Gefahrstatsache und dem späteren Schaden, das heisst der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin, besteht (Art. 6 Abs. 3 VVG).
Die IV-Stelle stützte sich bei der Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2017 aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf die Einschätzung von Dr. B.___ (Urk. 13/22/7-24, Urk. 13/27, Urk. 13/36, Urk. 13/39). Wie sich aus dem Gutachten von Dr. B.___ vom 28. September 2016 (Urk. 13/22/7-24) ergibt, bestand im Gutachtenszeitpunkt bei der Klägerin eine depressive Erkrankung, gegenwärtig schwergradig ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.20; Urk. 13/22/16), welche zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führte (Urk. 13/22/20). Die Klägerin hatte – wie dargelegt (E. 5.2) – die Behandlung wegen posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit depressiven Episoden (ICD-10 F32.11) nicht deklariert. Angesichts der Tatsache, dass depressive Episoden ein Risikofaktor für eine weitere Depression sind (vgl. beispielsweise Schweizerisches Gesundheitsobservatorium, Depressionen in der Schweizer Bevölkerung, 2013 S. 15 f.) und sich eine solche realisiert hat, ist eine hinreichende Kausalität zwischen der nicht deklarierten Gefahrstatsache und dem Schaden gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_18/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 6.2.2).
5.5 Dass die Beklagte ihr Kündigungsrecht rechtzeitig (vgl. Art. 6 Abs. 2 VVG) ausgeübt hat, wird von den Parteien zu Recht nicht infrage gestellt (Urk. 2/16, Urk. 13/45). Strittig ist hingegen, ob die Kündigung inhaltlich den Anforderungen genügt.
Das Bundesgericht erklärte mit Urteil BGE 129 III 713 (E. 2.1), eine Rücktrittserklärung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 VVG müsse, um beachtlich zu sein, ausführlich ("de façon circonstanciée") auf die verschwiegene oder ungenau mitgeteilte Gefahrstatsache hinweisen. Eine Rücktrittserklärung, welche die ungenau beantwortete Frage nicht erwähne, sei zu wenig ausführlich
Die Beklagte erklärte mit ihrem Kündigungsschreiben vom 18. Juli 2017 (Urk. 2/16), die Klägerin habe auf dem Gesundheitsfragebogen vom 3. November 2011 angegeben, dass sie in den letzten fünf Jahren keine gesundheitlichen Probleme gehabt habe. Aus dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 12. Dezember 2016 gehe jedoch hervor, dass die Therapie betreffend Erschöpfungsdepression bereits im August 2004 begonnen habe. Insbesondere die depressive Erkrankung führe schliesslich heute zu einer Invalidität. Die Klägerin habe damit eine Anzeigepflichtverletzung begangen.
Wie die Klägerin zutreffend ausführt, unterliess es die Beklagte in ihrem Kündigungsschreiben vom 18. Juli 2017 (Urk. 2/16) anzugeben, mit welcher Ziffer die Frage versehen war, welche sie – die Klägerin – falsch beantwortet habe. Entgegen dem Einwand der Klägerin bedeutet dies jedoch nicht, dass die Beklagte es unterlassen hat, anzugeben, welche Frage falsch beantwortet wurde. Vielmehr ergibt sich aus dem Kündigungsschreiben eindeutig, dass die Beklagte beanstandete, die Klägerin habe nicht angegeben, in den vergangenen fünf Jahren wegen gesundheitlicher Probleme in Behandlung gestanden zu haben. Es musste der Klägerin daher klar sein, dass die Verneinung der Frage 1.2 beanstandet wurde. Hieran vermag auch der Umstand, dass die Beklagte im Kündigungsschreiben festhielt, die Klägerin habe es unterlassen anzugeben, dass sie seit August 2004 aufgrund einer Erschöpfungsdepression bei Dr. D.___ in Behandlung stehe, obwohl die Erschöpfungsdepression gemäss Dr. D.___ erst seit 4. April 2016 besteht (Urk. 2/17), nichts zu ändern. Es war für die Klägerin nämlich trotz der unzutreffenden Angabe der Erschöpfungsdepression ersichtlich, dass die Beklagte das Verschweigen der seit August 2004 andauernden Behandlung bei Dr. D.___ beanstandet (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 103/06 vom 2. Juli 2007 E. 3.3).
6. Zusammenfassend steht somit fest, dass die Beklagte berechtigt war, aufgrund der verschwiegenen Behandlung bei Dr. D.___ beziehungsweise lic. phil. C.___ vom Vertrag zurückzutreten. Nachdem dieser Rücktritt rechtzeitig und formgültig erfolgte und der Schadenseintritt nachweislich durch die nicht angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist, hat die Klägerin keinen Anspruch auf überobligatorische Leistungen. Die Klage erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Erich Züblin
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler