Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2019.00029
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Kübler
Urteil vom 25. September 2020
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner
schadenanwaelte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, war seit April 2002 beim Tankstellenshop Y.___ in Z.___ angestellt und in diesem Rahmen bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (nachfolgend: Vorsorgestiftung) berufsvorsorgeversichert. Am 19. Oktober 2006 erlitt er einen Verkehrsunfall (Urk. 1 S. 3, Urk. 2/2). Mit Verfügung vom 27. September 2010 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab Oktober 2007 zu (Urk. 2/2). Die Vorsorgestiftung richtete in der Folge ebenfalls Rentenleistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % aus (Urk. 1 S. 4, vgl. Urk. 2/4).
1.2 Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 teilte die Vorsorgestiftung dem Versicherten mit, dass sie infolge Überentschädigung ab dem 1. April 2017 nur noch gekürzte Rentenleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 5'030.-- pro Jahr ausrichten werde (Urk. 2/5). In der Folge wandte sich der Versicherte an die Vorsorgestiftung und ersuchte um Ausrichtung der ungekürzten Rentenleistungen (Urk. 2/6). Die Vorsorgestiftung lehnte dies ab (Urk. 2/7, vgl. Urk. 9/2). Auch im Rahmen der nachherigen Korrespondenz vermochten die Parteien keine Einigung zu erzielen (Urk. 2/8-9).
2. Mit Eingabe vom 9. April 2019 erhob X.___ Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und beantragte (Urk. 1 S. 2):
«1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 1.4.2017 die gesetzlichen und reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität, insbesondere eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % in Höhe von mindestens CHF 27’566.– pro Jahr, sowie Invaliden- Kinderrenten für die drei Kinder in Höhe von mindestens CHF 9'774.– pro Jahr, zu entrichten, ohne dass auf den Rentenbetreffnissen eine Kürzung wegen Überentschädigung vorzunehmen sei.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die nachzuzahlenden Invalidenrentenbetreffnisse mit Wirkung ab jeweiligen Fälligkeitstag, frühestens ab Klageinreichung, mit 5% p.a. zu verzinsen.»
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 6. September 2019 die Abweisung der Klage, soweit die Invalidenleistungen den Betrag von Fr. 9'770.55 pro Jahr (für das Jahr 2017) übertreffen würden (Urk. 8 S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 12. Dezember 2019 [Urk. 14] und Duplik vom 3. Februar 2020 [Urk. 17], dem Kläger zugestellt mit Verfügung vom 4. Februar 2020 [Urk. 18]), hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beklagte anerkennt ihre grundsätzliche Leistungspflicht. Unbestritten ist der festgesetzte Invaliditätsgrad von 100 % wie auch die berechnete Höhe der (ungekürzten) Invalidenleistungen im Betrag von jährlich Fr. 27'566.-- zuzüglich dreier Kinderrenten von insgesamt Fr. 9'774.-- pro Jahr. Streitig und zu klären ist indes, ob die Rentenbetreffnisse aus der beruflichen Vorsorge zu kürzen sind. Im Vordergrund steht dabei die Frage, auf welcher Bezugsgrösse die Überentschädigungsgrenze festzulegen ist.
1.2 Der Kläger erklärte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen, das ohne Invalidität erzielbare Einkommen sei bei der Überentschädigungsberechnung der Beklagten zu tief bemessen worden. Einerseits sei das von der Invalidenversicherung ermittelte Jahreseinkommen für das Jahr 2008 in Höhe von Fr. 72'620.-- nicht an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 angepasst worden. Andererseits habe die Beklagte die mutmassliche Karriereentwicklung nicht berücksichtigt. Dies obwohl der ehemalige Vorgesetzte des Klägers schriftlich bestätigt habe, dass er in Zukunft als stellvertretender Geschäftsführer hätte tätig sein und in einem weiteren Schritt eine eigene GmbH hätte gründen sollen. Bei einer Weiterbeschäftigung im Betrieb hätte der Kläger fünf Jahre später ein mutmassliches Jahresgehalt von circa Fr. 100'000.-- erzielt, womit wiederum angepasst an die allgemeine Lohnentwicklung im Jahr 2017 von einem Jahreslohn in Höhe von Fr. 103'614.-- auszugehen sei. Ferner sei bei der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt einer Nebentätigkeit als Versicherungsberater nachgegangen sei und pro Monat durchschnittlich ein Einkommen in der Höhe von Fr. 1'000.-- generiert habe. Auch die Entfaltung dieser zusätzlichen Erwerbstätigkeit hätte bald zu einem Zusatzeinkommen geführt, welches die Annahme einer Überentschädigungskonstellation ausschliesse. Basierend auf den Angaben des ehemaligen Vorgesetzten des Klägers sei von einem Einkommen aus der Nebenerwerbstätigkeit als Versicherungsberater in Höhe von Fr. 36'000.-- ab dem Jahr 2008 auszugehen, was angepasst an die Nominallohn-Steigerung im Jahr 2017 einem Jahresverdienst in Höhe von Fr. 38'700.-- entspreche. Gesamthaft sei der mutmasslich entgangene Verdienst per 2017 in der Höhe von Fr. 142'314.-- plus Kinderzulagen von Fr. 7'200.-- festzulegen. Damit liege bei Ausrichtung der ungekürzten gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen auch über den 1. April 2017 hinaus keine Überentschädigung vor (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 14 S. 3 ff.).
1.3 Dahingegen stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, die Tatsache, dass der vom Kläger eingereichte Fragebogen von dessen ehemaligen Vorgesetzten erst am 15. August 2017, das heisst rund zehn Jahre nach Eintritt der Invalidität des Klägers ausgefüllt worden sei, lasse erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der darin enthaltenen Angaben aufkommen. Selbst wenn der ehemalige Inhaber des Tankstellenshops Y.___ in Z.___ den Kläger als Nachfolger für den Betrieb vorgesehen haben sollte, würden genügende Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Kläger die Geschäftstätigkeit auch tatsächlich erfolgreich weitergeführt hätte. Folglich sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt, dass der Kläger ohne Invalidität auch tatsächlich ein Jahreseinkommen von Fr. 103'614.-- im Jahr 2017 erzielt hätte. Bei der – ebenfalls erst im August 2017 ausgefüllten – Bestätigung bezüglich der Lohnentwicklung als Versicherungsberater sei wohl eher von einer Gefälligkeitsbestätigung auszugehen. Den betreffenden Angaben komme rein spekulativer Charakter zu. In der Überentschädigungsberechnung könne deshalb beim mutmasslich entgangenen Verdienst kein Nebenerwerb angerechnet werden. Bei einem anerkannterweise nominallohnindexierten Jahreslohn 2017 von Fr. 78'682.85 (90 % = Fr. 70'814.55) und Ersatzeinkünften von total Fr. 98'384.-- resultiere eine Überentschädigung von Fr. 27'569.45, weshalb vom Leistungsanspruch des Klägers über total
Fr. 37'340.-- lediglich Fr. 9'770.55 ausbezahlt werden könnten (Urk. 8 S. 3 ff., Urk. 17).
2.
2.1 Gemäss Art. 34a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anwendung.
2.2
2.2.1 Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen kann: a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet; b. Taggelder aus obligatorischen Versicherungen; c. Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden; d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.
2.2.2 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Art. 24 Abs. 5 BVV2). Als wesentliche Änderung der Verhältnisse gilt eine Leistungsanpassung in der Grössenordnung von mindestens 10 % zugunsten oder zuungunsten der rentenbeziehenden Person. Erfährt ein einzelner Berechnungsfaktor, wie beispielsweise das Hinzutreten eines weiteren Kinderrentenanspruchs, eine wesentliche, das heisst an sich eine Leistungsanpassung von mindestens 10 % bewirkende Änderung, prüft die Vorsorgeeinrichtung allseitig und ohne Bindung an früher ermittelte Faktoren, ob und in welchem Umfange eine Überentschädigung vorliegt (BGE 143 V 91 E. 4).
2.2.3 Der mutmasslich entgangene Verdienst unterliegt keiner oberen Grenze wie zum Beispiel dem Maximalbetrag des koordinierten Lohnes (Vetter-Schreiber, BVG/ FZG Kommentar, 3. Aufl. 2013, Rz 9 zu Art. 24 BVV2 mit Hinweisen) und entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde (Art. 24 Abs. 6 BVV 2) und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 137 V 20 E. 5.2.3). Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus Erster und Zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG (beziehungsweise aArt. 24 Abs. 1 BVV2). Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 34a Abs. 1 BVG entspricht. Die Annahme einer überproportionalen (das heisst über die
Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) Einkommensentwicklung muss auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkommenserhöhung habe von der Natur des ihr zugrundeliegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (BGE 143 V 91 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
Auch wenn nach dem Gesagten zwar eine Vermutung besteht, dass das invalidenversicherungsrechtlich relevante Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG entspricht, ist das erstere indessen nicht unmittelbar bindend. Vielmehr ist den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen des Versicherten auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erzielten Verdienst sind alle einkommensrelevanten Veränderungen (Teuerung, Reallohnerhöhung, Karriereschritte und so weiter) zu berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären. Anders als im Invalidenversicherungsrecht mit der Beurteilungsgrundlage des ausgeglichenen Arbeitsmarkts basiert das zumutbarerweise erzielbare Einkommen aber allein auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, welcher die Berücksichtigung der persönlichen und weiterer Umstände verlangt. Im Unterschied zum IV-Verfahren kann die versicherte Person (oder die Vorsorgeeinrichtung) somit alle arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände anführen, die ein Abweichen vom Valideneinkommen rechtfertigen. Solche Abweichungen hat die versicherte Person nicht nur mit Bezug auf das mit dem Invalideneinkommen äquivalente Resterwerbseinkommen, sondern auch betreffend den mutmasslich entgangenen Verdienst zu substantiieren und in Nachachtung ihrer Mitwirkungspflicht die erforderlichen Beweise zu offerieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 28. Mai 2019 E. 4.1 mit Hinweisen).
Inwieweit vom Versicherten geltend gemachte Einkommenserhöhungen tatsächlich eingetreten wären, ist in der Praxis oft schwer nachzuweisen. Kernpunkte der Betrachtung können dabei die entgangene Reallohnerhöhung, die Anpassung der Löhne an die Teuerung und nicht realisierte Karriereschritte sein. Plausibel sind solche Entwicklungen dann, wenn sie auf einer beweisbaren Grundlage beruhen, also beispielsweise auf einem arbeitsvertraglich vereinbarten Teuerungsausgleich. Dasselbe ist anzunehmen, wenn eine Beförderung bereits angekündigt, aber noch nicht vollzogen worden ist, ebenso, wenn eine Umschulung oder Weiterbildung, die zu einer Lohnerhöhung geführt hätte, vereinbart und anhand genommen worden ist. Die genügende Glaubhaftmachung ist jedoch zu verneinen, wenn geltend gemacht wird, es wäre beabsichtigt gewesen, in Zukunft eine Weiterbildung zu besuchen, die zu einer Einkommensverbesserung geführt hätte, oder wenn Karrieresprünge geltend gemacht werden, für die bloss die Möglichkeit, jedoch keinerlei weitere Anhaltspunkte bestehen, oder wenn neben dem Einkommen aus der versicherten Tätigkeit ein weiteres behauptet, aber weder durch AHV-Beiträge noch sonst wie bewiesen wird (Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz 1194). Ebenfalls nicht ausreichend ist es, wenn der Versicherte einen Verdienst oder Teile davon mit Hinweis auf Branchengepflogenheiten (etwa Trinkgelder im Gastgewerbe) lediglich behauptet. Der Versicherte muss vielmehr entsprechende Beweismittel beibringen (Vetter-Schreiber, a.a.O., Rz 10 zu Art. 24 BVV2). Ebensowenig reichen gute Arbeitszeugnisse und Berufserfahrung für eine mutmassliche Lohnerhöhung. Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungsmöglichkeiten sind nur dann zu beachten, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen (Vetter-Schreiber, a.a.O., Rz 16 zu Art. 24 BVV2).
2.2.4 Bei Versicherten, die Einkommen aus mehreren Tätigkeiten erzielen, umfasst der mutmasslich entgangene Verdienst das gesamte mutmassliche Einkommen aus den verschiedenen Tätigkeiten und nicht nur den im Bereich der versicherten Tätigkeit entfallene Verdienst. In die Berechnung miteinzubeziehen sind auch nachweisbare regelmässige Nebeneinkünfte aus unselbständiger wie auch aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Der entgangene Verdienst umfasst somit auch einen Verdienst, der als solcher nicht der Beitragspflicht an die Versicherung unterlag (Stauffer, a.a.O., Rz 1197). Nicht zu berücksichtigen ist ein Nebeneinkommen, wenn konkrete Indizien auf einen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur ausnahmsweisen beziehungsweise vorübergehenden Charakter dieser Nebenbeschäftigung hinweisen würden (Vetter-Schreiber, a.a.O., Rz 9 zu Art. 24 BVV2). Kinderzulagen sind bei der Berechnung des mutmasslich entgangenen Verdienstes anzurechnen. Diese sind nicht eigentlicher Lohnbestandteil, sondern werden aufgrund kantonaler Gesetzgebung oder in der Landwirtschaft aufgrund von Bundesrecht ausgerichtet und stellen selbständige Sozialleistungen dar, die für die Beitragsbemessung nach AHVG und BVG vom Erwerbseinkommen generell ausgeschlossen werden. Als Korrelat dazu sind in der Folge bei der Ermittlung des Resteinkommens auch die von der Sozialversicherung ausgerichteten Invaliden-Kinderrenten anzurechnen. Diese beidseitige Anrechnung trifft für den Obligatoriumsbereich zu; abweichende Regelungen sind demzufolge zulässig (Stauffer, a.a.O., Rz 1202 mit Hinweisen; BGE 137 V 20 E. 3).
2.3
2.3.1 Art. 24 BVV2 gilt grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereich können die Vorsorgeeinrichtungen die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beachtung des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) anders regeln, solange dadurch die obligatorischen Ansprüche gewahrt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2 mit Hinweis).
2.3.2 Von der Möglichkeit, von Art. 24 BVV2 abzuweichen und in ihrem Vorsorgereglement eine eigene Regelung zu treffen, hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Das Reglement der Beklagten enthält eine mit Art. 24 Abs. 1 BVV2 übereinstimmende Formulierung (Urk. 2/10 S. 9 f. Art. 9 Abs. 2), womit die gesetzlichen Bestimmungen zur Überentschädigung auch für die weitergehende Vorsorge Geltung beanspruchen.
3.
3.1 Vorliegend hat die Beklagte das Hinzutreten eines weiteren Kinderrentenanspruchs zum Anlass genommen, um eine Kürzung des Leistungsanspruches infolge einer Überentschädigung zu überprüfen (Urk. 1 S. 5 Rz 4, Urk. 2/5). Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 5 BVV2 (E. 2.2), zumal das Hinzutreten eines weiteren Kinderrentenanspruchs eine Anpassung der koordinierten BVG-Leistungen von über 10 % bewirkt hat (Urk. 2/4-5). Der Eintritt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 24 Abs. 5 BVV2 wurde vom Kläger denn auch nicht in Abrede gestellt.
3.2 Soweit der Kläger die mangelnde Berücksichtigung der seit 2008 eingetretenen Nominallohnindex-Steigerung bemängelt hat (Urk. 1 S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte das diesbezügliche Vorbringen in ihrer Klageantwort anerkannte, zumal sie nun von einem nominallohnindexierten Jahreslohn für das Jahr 2017 von Fr. 78'682.85 ausging, was den aufgrund der Nominallohnentwicklung klageweise geltend gemachten Betrag von Fr. 78'066.50 gar übersteigt (Urk. 8 S. 7). Dass die Beklagte zur Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes auf das von der IV-Stelle verwendete Valideneinkommen (Urk. 2/2, Urk. 2/12) abgestellt und dieses bis ins Jahr 2017 – dem Zeitpunkt in dem sich die Kürzungsfrage stellte – der Nominallohnentwicklung angepasst hat, ist auch mit Blick auf die eingangs zitierte Rechtsprechung (E. 2.2.3) nicht zu beanstanden. Damit ist im Sinne einer teilweisen Klageanerkennung ein nominallohnindexierter Jahreslohn aus der vom Kläger vor dem Unfall vom 19. Oktober 2006 ausgeübten Haupterwerbstätigkeit als Angestellter eines Tankstellenshops von Fr. 78'682.85 für das Jahr 2017 erstellt.
3.3 Zu Recht vertritt der Kläger den Standpunkt, dass die Kinderzulagen dem mutmasslich entgangenen Verdienst anzurechnen sind (Urk. 1 S. 11, Urk. 14 S. 7). Die Beklagte liess sich dazu nicht vernehmen (Urk. 8, Urk. 17). Sie berücksichtigte die Kinderrenten als Einkommen, die Kinderzulagen aber zu Unrecht (E. 2.2.4) nicht als mutmasslich entgangenen Verdienst (Urk. 8 S. 7, Urk. 2/5). Die Pflicht zur Anrechnung der Kinderzulagen erstreckt sich – mangels einer abweichenden reglementarischen Bestimmung (vgl. Urk. 2/10, E. 2.3.2) – auch auf den überobligatorischen Bereich (E. 2.2.4). Bei drei Kindern und Kinderzulagen von Fr. 200.-- pro Kind (§ 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, FamZG; vgl. Urk. 1 S. 11 Rz 26, Urk. 14 S. 7 Rz 14) ergibt sich diesbezüglich ein mutmasslich entgangener Verdienst im Betrag von Fr. 7'200.-- (3 x Fr. 200.-- x 12) pro Jahr.
3.4
3.4.1 Zu prüfen ist, ob – wie vom Kläger geltend gemacht (E. 1.2) – im Rahmen der Bemessung des mutmasslich entgangenen Verdienstes zusätzlich ein Einkommen aus einer Nebenerwerbstätigkeit als Versicherungsberater sowie eine mutmassliche Karriere- und Einkommensentwicklung zu berücksichtigen sind.
3.4.2 Gemäss den Angaben des Klägers ist er im Unfallzeitpunkt einer Nebenerwerbstätigkeit als Versicherungsberater nachgegangen und hat damit ein durchschnittliches Nebeneinkommen von Fr. 1'000.-- pro Monat generiert (E. 1.2). Die betreffende Tätigkeit übte er seit August 2006 (Urk. 2/16) und somit im Unfallzeitpunkt erst seit gut 2.5 Monaten aus. Damit fehlt es bereits an der für die Anrechnung als mutmasslich entgangenem Verdienst vorausgesetzten Regelmässigkeit der Nebeneinkunft (E. 2.2.4). Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als keine Indizien vorliegen, welche darauf schliessen lassen, dass der Kläger die betreffende Tätigkeit im Gesundheitsfall auf Dauer erfolgreich ausgeübt hätte. So findet sich bei den Akten kein Dokument, welches über die Modalitäten der betreffenden Tätigkeit orientiert wie beispielsweise ein (unbefristeter) Arbeitsvertrag oder eine (langfristige) Zielvereinbarung. Ebenfalls gegen eine ohne Eintritt des Gesundheitsschadens auf Dauer ausgeübte Tätigkeit als Versicherungsberater spricht, dass der Kläger das Nebeneinkommen mit Verweis auf die Geringfügigkeitsschwelle von Fr. 2'000.-- pro Kalenderjahr (aArt. 8bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, in Verbindung mit aArt. 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) nicht deklariert hat, obwohl er (angeblich) seit August 2006 (Urk. 2/16) ein Durchschnittseinkommen von Fr. 1'000.-- pro Monat generiert hatte (E. 1.2). Da er die Geringfügigkeitsschwelle somit bereits Ende September 2006 erreicht hätte, wäre bei geplanter Fortsetzung der Nebenerwerbstätigkeit eine Meldung zwecks Beitragserhebung erforderlich gewesen. Ein Einkommen aus einer Nebenerwerbstätigkeit wurde indes nicht deklariert (Urk. 2/11). Dass der Kläger seine Tätigkeit als Versicherungsberater auf Dauer ausgeübt hätte, erweist sich in Anbetracht dieser Umstände nicht als überwiegend wahrscheinlich. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der mit der Nebenerwerbstätigkeit erzielte Verdienst nicht belegt wurde. So reichte der Kläger weder Lohnabrechnungen noch andere Dokumente (wie beispielswiese die Steuererklärung 2006) ein, auf welche sich das behauptete Nebenerwerbseinkommen stützen liesse. Weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich, zumal sich eine Berücksichtigung des behaupteten Nebeneinkommens von Fr. 1'000.-- pro Monat auch unter dem Aspekt verbietet, dass es nicht angehen kann, erhebliche Einkünfte gegenüber der Ausgleichskasse nicht zu deklarieren, diese dann aber im Rahmen der Überentschädigungsberechnung gegenüber dem Berufsvorsorgeversicherer geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts B 83/06 vom 26. Januar 2007 E. 7.2).
Bei der Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes ist demnach kein Nebenerwerbseinkommen zu berücksichtigen. Auf eine allfällige mutmassliche Entwicklung des Nebenverdienstes (vgl. Urk. 1 S. 10 f., Urk. 14 S. 6 f.) braucht daher nicht eingegangen zu werden.
3.4.3 Folgt man dem Kläger, so ist bei der Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes auch eine im hypothetischen Gesundheitsfall stattgehabte Karriereentwicklung zu berücksichtigen (E. 1.2). Die Argumentationslinie des Klägers beruht auf der Behauptung, er habe mit seinem damaligen Vorgesetzten vor dem Unfallereignis mündlich vereinbart, dass er innerhalb von 5 Jahren zum Geschäftsführer aufsteigen solle. Als Beweismittel legte er diesbezüglich einen von seinem ehemaligen Vorgesetzten ausgefüllten Fragebogen vom 15. August 2017 ins Recht. Darin bestätigt dieser, dass er mit dem Kläger vor dem Unfallereignis vom 19. Oktober 2006 über eine berufliche Weiterentwicklung als sein Stellvertreter gesprochen habe. Es sei die Gründung einer GmbH geplant gewesen. Zur Lohnentwicklung hielt er fest, es habe ein 5-Jahresplan mit dem Ziel eines Jahresgehalts von Fr. 100'000.-- bestanden (Urk. 2/13).
Die Berücksichtigung einer mutmasslichen überproportionalen Einkommenssteigerung verlangt nach konkreten Anhaltspunkten für Lebensgeschehnisse, welche schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben. Dem Versicherten obliegt die Beweislast, eine mutmassliche Einkommensentwicklung zu substantiieren sowie entsprechende Beweismittel beizubringen beziehungsweise zu offerieren (E. 2.2.3). Alleine die Tatsache, dass im Fragebogen vom 15. August 2017 der Inhalt einer angeblich vor dem Unfall vom 19. Oktober 2006 getroffenen – somit über 10 Jahre zurückliegenden – mündlichen Vereinbarung wiedergegeben wird, vermag Zweifel an der Verlässlichkeit der betreffenden Angaben zu wecken. Diese Zweifel werden dadurch genährt, dass der Kläger bis zum Unfallzeitpunkt nicht offiziell als stellvertretender Geschäftsführer tätig gewesen ist oder irgendwelche konkreten geschäftsinternen Vorbereitungen zur Aneignung der dafür notwendigen Fähigkeiten getroffen worden sind; solches wird vom Kläger zumindest nicht vorgebracht. Die vom Kläger diesbezüglich erwähnte langjährige Berufserfahrung als Mitarbeiter des Tankstellenshops (Urk. 14 S. 4 f. Rz 8) reicht für die Annahme einer mutmasslichen Karriereentwicklung nicht aus (E. 2.2.3). Vor diesem Hintergrund erweist es sich nicht als plausibel, weshalb der damalige Geschäftsführer mit dem Kläger eine konkrete Vereinbarung betreffend dessen Aufstieg zum Geschäftsführer hätte treffen sollen. Dagegen, dass dem Kläger bereits vor dem Unfall konkret und mit einer gewissen Verbindlichkeit der Aufstieg zum Stellvertreter und alsdann zum Geschäftsführer in Aussicht gestellt worden sein soll, spricht auch die Tatsache, dass sich weder der ehemalige Vorgesetzte in dem betreffenden Fragebogen vom 15. August 2017 noch der Kläger im Rahmen seiner Substantiierungspflicht und zwecks Plausibilisierung der behaupteten mündlichen Vereinbarung dazu geäussert hat, was es mit dem erwähnten 5-Jahresplan konkret auf sich hatte. Hinzu kommt, dass, selbst unter der Annahme, eine entsprechende mündliche Vereinbarung wäre getroffen worden, nicht nur die Dauer des 5-Jahresplans, sondern auch die Bezeichnung desselben als «Plan» impliziert, dass keine verbindliche Vereinbarung getroffen, sondern allenfalls eine beidseitige Absicht deklariert worden war, und den Karriereschritt diverse Unwägbarkeiten hätten verhindern können, wie zum Beispiel der Eintritt eines neuen, allenfalls für die Geschäftsführung geeeigneteren Mitarbeiters oder die Geschäftsaufgabe durch den Vorgesetzten. Diese ist denn auch tatsächlich per 26. August 2008 erfolgt, wurde die Y.___ doch per diesem Datum infolge Geschäftsaufgabe im Handelsregister des Kantons Zürich gelöscht (Internet-Auszug, eingesehen am 11. September 2020), was der behaupteten Einkommensentwicklung im Gesundheitsfall zumindest ab diesem Zeitpunkt ohnehin entgegensteht.
Dementsprechend ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens konkrete Karriereschritte des Klägers bei seiner damaligen Arbeitgeberin eingeleitet worden wären. Bloss theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungsmöglichkeiten und Absichten reichen für die Annahme einer überproportionalen Einkommensentwicklung im Rahmen einer mutmasslichen Karriere nicht aus (E. 2.2.3). Vor dem Hintergrund, dass eine mutmassliche Karriereentwicklung des Klägers zum Geschäftsführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, vermögen auch die auf der gegenteiligen Annahme basierenden Vergleichsdaten (Urk. 2/14-15) keine Anhaltspunkte für ein zusätzlich zu berücksichtigendes Einkommen zu liefern. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich der diesbezüglich relevante Sachverhalt vor über 14 Jahren ereignet hat, und deshalb nicht zu erwarten ist, dass die vom Kläger offerierten Zeugenbefragungen (Urk. 1 S. 8, Urk. 14 S. 4) zu entscheidrelevanten zusätzlichen Erkenntnissen führen könnten. Auf weitere Beweiserhebungen in diesem Zusammenhang kann somit in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).
3.5 Demzufolge ist der mutmasslich entgangene Verdienst des Klägers ausgehend von dem von ihm zuletzt vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens erzielten und der Nominallohnentwicklung angepassten Verdienst (E. 3.2) zuzüglich Kinderzulagen (E. 3.3) zu ermitteln. Der massgebende mutmasslich entgangene Verdienst im Zeitpunkt der Berechnung der Überentschädigung per 1. April 2017 beläuft sich demnach auf insgesamt Fr. 85'882.85 pro Jahr (Fr. 78'682.85 + Fr. 7'200.--).
4. Der Kläger verfügt gegenüber der Beklagten unbestrittenermassen über einen unkoordinierten Leistungsanspruch von insgesamt Fr. 37'340.-- pro Jahr (Urk. 1 S. 11, Urk. 8 S. 7, Urk. 2/5). Diese Versicherungsleistungen schuldet die Beklagte freilich nur insoweit, als der Kläger dadurch infolge des Zusammentreffens mit anderen Versicherungsleistungen keine ungerechtfertigten Vorteile erlangt (E. 2.1). Der Grenzbetrag für die Überentschädigung beträgt 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes, vorliegend somit Fr. 77'294.55 (Fr. 85'882.85 x 0.9; E. 2.1). Bei anrechenbaren Ersatzeinkünften von total Fr. 98'384.-- (Urk. 1 S. 11, Urk. 8 S. 7, Urk. 2/5) resultiert eine Überentschädigung im Betrag von Fr. 21'089.45. Der Kläger verfügt demnach ab dem 1. April 2017 um einen infolge Überentschädigung gekürzten Leistungsanspruch von jährlich Fr. 16'250.55 (Fr. 37'340.-- - Fr. 21'089.45).
5.
5.1 Die von der Beklagten per 1. April 2017 vorgenommene Kürzung der Rentenbetreffnisse auf einen Betrag von Fr. 5'030.-- pro Jahr (Urk. 2/5) erfolgte damit zu Unrecht. Die Beklagte ist demnach im Rahmen ihrer teilweisen Klageanerkennung (E. 3.2) sowie einer teilweisen Gutheissung der Klage (E. 3.3) zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. April 2017 Rentenbetreffnisse von jährlich Fr. 16'250.55 auszurichten. Von der Beklagten in dieser Zeitspanne bereits geleistete Zahlungen (vgl. Urk. 2/5, Urk. 9/2) sind ihr entsprechend anzurechnen. Im Übrigen (vgl. Urk. 1 S. 2) ist die Klage abzuweisen.
5.2 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Der Kläger erhob am 9. April 2019 Klage gegen die Beklagte (Urk. 1). Mangels einer anderslautenden reglementarischen Regelung (vgl. Urk. 2/10) sind ihm somit ab dem 9. April 2019 auf dem Differenzbetrag zwischen den von der Beklagten seither bezahlten und den geschuldeten Rentenbetreffnissen Verzugszinsen von 5 % pro Jahr für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Betreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen.
6.
6.1 Das Klageverfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Klage vom 9. April 2019 (Urk. 1 S. 2) beantragte der Kläger eine Parteientschädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist für den notwendigen Aufwand eine auf das Mass des Obsiegens reduzierte Entschädigung in Höhe von Fr. 800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Der Beklagten steht als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation keine Parteientschädigung zu (BGE 112 V 356 E. 6 S. 362 mit Hinweise; vgl. auch nicht publizierte E. 5b von BGE 127 V 176, Urteil des Bundesgerichts U 329/99 vom 25. Juni 2001).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beklagte wird im Sinne ihrer teilweisen Klageanerkennung sowie einer teilweisen Gutheissung der Klage verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. April 2017 Rentenbetreffnisse von Fr. 16'250.55 pro Jahr abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % auf den nicht bereits geleisteten Rentenbetreffnissen seit dem 9. April 2019 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum, auszurichten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
VogelKübler