Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2019.00037
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 25. September 2020
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann
Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
P LH RD
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beklagte
Zustelladresse: Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
P LH RD
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1. Der 1989 geborene X.___ schloss am 17. März 2014 bei der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (folgend: Allianz) die Lebensversicherung Balance Invest mit periodischen Prämien (Police Nr. …) ab (Urk. 2/2), mit welcher ein Erlebensfallkapital von Fr. 48'003.00, zahlbar per 1. Dezember 2053, sowie ein garantiertes Kapital im Todesfall von Fr. 48'003.00, zahlbar bei Tod vor dem 1. Dezember 2053, versichert wurde. Zusätzlich wurde eine nicht indexierte Rente bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit von Fr. 12'000.00 bei Prämienbefreiung infolge Krankheit oder Unfall versichert (Urk. 2/3). Am 28. Oktober 2015 stellte X.___ Antrag auf Erhöhung der Jahresprämie um Fr. 1'200.00 per 1. Dezember 2015, was zu einer Erhöhung des Erlebens- und Todesfallkapitals auf Fr. 94'477.00 führte bei ansonsten unveränderten Leistungen (Urk. 2/4 und Urk. 2/5). Per 1. November 2016 beantragte X.___ erneut eine Erhöhung der Jahresprämie (Urk. 2/6), was eine Erhöhung des Erlebens- und Todesfallkapitals auf Fr. 185'027.00 bei ansonsten gleichen Leistungen zur Folge hatte (Urk. 2/7). Am 6. Dezember 2017 stellte X.___ Antrag auf Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit (Urk. 2/8) infolge Depression.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 teilte die Allianz X.___ mit, dass sie den Lebensversicherungsvertrag V95.0.064.548 infolge einer Verletzung der Anzeigepflicht kündigten (Urk. 2/9; vgl. Urk. 2/10).
2. Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 erhob X.___ Klage gegen die Allianz und beantragte, es sei gerichtlich festzustellen, dass die Kündigung der Einzel-Lebensversicherungspolice Nr. … durch die Beklagte zu Unrecht erfolgt sei und die Police weiterhin bestehe. Die Beklagte sei darüber hinaus zu verpflichten, dem Kläger die vertragliche Prämienbefreiung zu gewähren (Urk. 1 unter Beilage der Akten Urk. 2/2-15). Mit Klageantwort vom 23. Juli 2019 beantragte die Beklagte, dass auf das klägerische Hauptbegehren nicht einzutreten und die Klage im Übrigen vollumfänglich abzuweisen sei (Urk. 8 unter Beilage der Akten Urk. 9/1-3). Der Kläger hielt mit Replik vom 18. November 2019 (Urk. 14 unter Beilage von Urk. 15/16-21) vollumfänglich an seinen Anträgen fest, wie auch die Beklagte mit Duplik vom 12. Dezember 2019 (Urk. 18). Der Kläger nahm am 20. Dezember 2019 erneut Stellung (Urk. 20 unter Beilage der Akten Urk. 21/22-23), woraufhin sich die Beklagte am 23. Januar 2020 erneut vernehmen liess (Urk. 24). Der Kläger wurde am 28. Januar 2020 hierüber in Kenntnis gesetzt (Urk. 25).
3. Auf die Vorbingen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Bei der vom Kläger bei der Beklagten abgeschlossenen Police Nr. … handelt es sich um eine Säule 3a-Police im Sinne von Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3). Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG fallen Streitigkeiten mit Einrichtungen gemäss Art. 82 Abs. 2 BVG in die sachliche Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts (BGE 141 V 439 E. 1.1). Örtlich zuständig ist das Gericht am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG).
Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zürich. Im Kanton Zürich fällt die Beurteilung derartiger Streitigkeiten (gebundene Vorsorge) gemäss § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Sozialversicherungsgerichts. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist damit gegeben.
2. Der Kläger brachte vor, dass die Kündigung wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung unrechtmässig sei. Er habe die Fragen wahrheitsgemäss beantwortet, wie dies auch aus den vorliegenden Arztberichten hervorgehe. Selbst wenn vorliegend von einer rechtmässigen Kündigung auszugehen wäre, bliebe die Prämienbefreiung geschuldet, da die heutigen gesundheitlichen Beschwerden in keinem kausalen Zusammenhang zu der von der Beklagten geltend gemachten Anzeigepflichtverletzung stünden (Urk. 1, Urk. 14, Urk. 20).
Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass bereits vor Einreichung des Antrages für den Abschluss der Versicherung gesundheitliche Beeinträchtigungen bestanden hätten, welche der Kläger im Fragebogen nicht korrekt angegeben habe. Er habe bereits zuvor unter einer psychischen Erkrankung gelitten, welche er nicht deklariert habe. Dies hätte dem Kläger umso mehr bewusst sein müssen, als dass er als Aussendienstmitarbeiter von Versicherungen gearbeitet habe, womit der Verkauf von Versicherungspolicen sein Tagesgeschäft gewesen sei. Des Weiteren sei entgegen den Ausführungen des Klägers bei einer rechtmässigen Kündigung auch keine Prämienbefreiung geschuldet - die heutigen gesundheitlichen Beschwerden stünden im Zusammenhang mit den 2013/2014 bereits bestehenden psychischen Beeinträchtigungen. Die Beklagte habe des Weiteren den Vertrag noch während der Wartefrist gekündigt, so dass das versicherte Ereignis «Erwerbsunfähigkeit» während der Geltung des Vertrages gar nicht erst eingetreten sei, so dass selbst bei fehlender Kausalität der Anzeigenpflichtverletzung keine Leistungspflicht bestünde (Urk. 8). Über den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Klägers wäre - sollte die Kündigung wegen Anzeigepflichtverletzung als zu Unrecht erfolgt erachtet werden - noch ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 8, Urk.18 und Urk. 24).
3.
3.1 Säule 3a-Versicherer dürfen - gleich wie Vorsorgeeinrichtungen im weitergehenden Vorsorgebereich innerhalb der Grenzen von Art. 49 BVG - in den Zulassungsbedingungen Erfordernisse in Bezug auf den Gesundheitszustand des Versicherten aufstellen und gegebenenfalls Vorbehalte festlegen. Zu diesem Zweck, und um das Risiko angemessen einzuschätzen, sind die befugten Anstalten grundsätzlich berechtigt, detaillierte Fragen über den Gesundheitszustand des Antragsstellers zu stellen, auf welcher dieser wahrheitsgetreu zu antworten hat. Erfolgt dies nicht, hat sich der Versicherte eine falsche Erklärung zuzuschreiben und muss gegebenenfalls die Konsequenzen der Anzeigepflichtverletzung auf sich nehmen. Beim Fehlen von spezifischen statutarischen oder reglementarischen Bestimmungen bestimmen sich die Anzeigepflichtverletzung und ihre Folgen analog zu den Vorschriften von Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG; BGE 138 III 416 E. 4 mit weiteren Hinweisen = Pra. 2013 Nr. 7 S. 48 E. 4).
3.2
3.2.1 In den Antrags- und Gesundheitsfragen zur vom Kläger bei der Beklagten abgeschlossenen Police wird festgehalten, dass wenn eine versicherte Person beim Abschluss dieses Versicherungsvertrages eine Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, die Beklagte berechtigt ist, den Vertrag zu kündigen. Falls die nicht oder unrichtig angezeigte Gefahrstatsache den Eintritt oder den Umfang des Schadens beeinflusst hat, erlischt die Leistungspflicht für bereits eingetretene Schäden (Urk. 2/2 S. 6).
In den Zusatzbedingungen zur Zusatzversicherung bei Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall (ZB) Ziff. 7.1 wird festgehalten, dass alle im Antrag enthaltenen Fragen richtig, vollständig und wahrheitsgetreu zu beantworten sind. Auch Fragen, die von Dritten zu beantworten sind, müssen von diesen richtig, vollständig und wahrheitsgetreu beantwortet werden. Davon hängen Bestand und Deckungsumfang der Versicherung ab. Hat der Versicherungsnehmer oder Dritte Fragen nicht richtig, unvollständig oder nicht wahrheitsgemäss beantwortet, so ist die Beklagte berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen (Urk. 2/3). In den Zusatzbedingungen Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall (ZB Prämienbefreiung) Ziff. 7.1 sowie den Allgemeinen Bedingungen Lebensversicherung Balance Invest (AB) Ziff. 9.1 ist das gleiche vermerkt (Urk. 2/3).
Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (Abs. 2). Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet (Abs. 3).
3.2.2 Nach der Rechtsprechung sind Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten. Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 134 III 511 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam (Art. 6 Abs. 1 VVG). Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat (Abs. 2). Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung (Abs. 3).
3.3.2 Das Rücktrittsrecht des Versicherers besteht gemäss Art. 8 Ziff. 1 VVG dann nicht, wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist. Dabei dürfen auch keine Folgewirkungen der verschwiegenen Tatsache mehr fortbestehen. Wird beispielsweise eine durch den Versicherungsnehmer verschwiegene oder unrichtig deklarierte Krankheit nach Vertragsabschluss erfolgreich behandelt, so fällt die Gefahrstatsache nicht dahin, falls die früher bestehende Gesundheitsstörung zu Rückfällen oder Spätfolgen führen kann (Nef, in: Basler Kommentar zum VVG, Basel 2001, Art. 8 N 7; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_66/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3). Ebenfalls kein Rücktrittsrecht besteht gemäss Art. 8 VVG unter anderem, wenn der Versicherer die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst hat (Ziffer 2); wenn der Versicherer die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss (Ziffer 3) und wenn der Versicherer die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss (Ziffer 4).
Gemäss Art. 34 VVG hat der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer für das Verhalten seines Vermittlers wie für sein eigenes einzustehen.
4. Die medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar:
4.1 Dr. med. Y.___, Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielten in der Krankengeschichte des Klägers am 3. Oktober 2013 fest, dass subjektiv ein linksthorakaler Druckschmerz seit ca. zwei Wochen bestehe, dieser sei atmungsabhängig und gehe bis in den Rücken. Es habe in der Familie viele Krebsfälle gegeben, er habe Angst vor Lungenkrebs. Der Kläger wirke gesund, pulmonal sei er blande, ebenso sei die Brustwirbelsäule paravertebral blande. Es bestehe eine leichte Druckdolenz (DDO) M. pectoralis links. Die Angst des Klägers vor einer Krebserkrankung sei grösser als seine Beschwerden. Es wurde ein Labor angefertigt, welches unauffällig ausfiel (Urk. 2/11).
4.2 Auf Rückfrage der Beklagten gab Dr. Y.___ an, dass sich der Kläger vom 3. Oktober 2013 bis zum 11. Mai 2015 bei Dr. Z.___ in Behandlung befunden habe. Am 3. Oktober 2013 seien ein muskulärer Thoraxschmerz und eine Karzinophobie diagnostiziert worden. Diese seien erstmals ca. Mitte September 2013 aufgetreten. Der Kläger sei am 3. Oktober 2013 über diese Diagnosen informiert worden, nachdem gleichentags ein EGK, ein Thorax-Röntgen sowie ein Blutbild/CRP normal ausgefallen seien. Am 31. Oktober 2013 sei eine Dauerüberweisung vom 3. Oktober 2013 bis zum 3. Oktober 2014 für eine delegierte Psychotherapie bei lic. phil. A.___ ausgestellt worden. Über den Verlauf dieser Behandlung lägen keine Angaben vor (Urk. 2/10).
4.3 A.___, eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut, hielt in seinem Bericht vom 18. Februar 2019 fest, dass der Kläger am 21. Juni 2013 auf ein Erstgespräch in seine Praxis gekommen sei zur Abklärung des Settings und der möglichen Frequenz der Behandlungstermine. Er stelle Fragen bezüglich Behandlungsprozederes, der Zahlungsmodalitäten und der Art der psychotherapeutischen Behandlung. Er wirke bedrückt und besorgt und erkläre die gegenwärtige Situation. Er habe sein Leben nicht mehr im Griff und suche deshalb Unterstützung. Lic. phil. A.___ sei nicht seine erste Anlaufstation und er sei skeptisch, ob er ihm helfen könne. Sie hätten einige Szenarien bezüglich erwünschter Veränderungen erarbeitet. Primär gehe es um emotionale Stabilisierung und die Entwicklung von Bewältigungsstrategien. Der Kläger habe offen lassen wollen, ob er weitere Sitzungen in Anspruch nehmen wolle und habe sich in der Folge nicht mehr gemeldet (Urk. 2/12; Urk. 9/2).
4.4 Dr. med. B.___, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, nahm am 25. Januar 2019 Stellung zuhanden der Beklagten. Es sei ihm ein Fehler unterlaufen, der Kläger sei einmalig beim delegiert arbeitenden Psychologen lic. phil. A.___ gewesen. Dieser Fehler sei auf eine Umstellung der Aufbewahrung der Krankenakten zurückzuführen (Urk. 2/13).
4.5 Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 18. November 2015 Folgendes (Urk. 9/1):
- Überlastungstendinopathie der Hüftbeuger links (M. iliopsoas)
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung mit linksseitig betontem Schmerzsyndrom
- Schmerzen im Bereich M. pectoralis links und submammär links
- Angstzustände und Nervosität sowie Schlafstörung im Rahmen der Schmerzen
- Intermittierend paravertebrales Schmerzsyndrom lumbal links bei
- Wirbelsäulenfehlform mit tiefgezogener BWS-Kyphose und aufgehobener Lendenlordose
Aufgrund der Anamnese und der klinischen Untersuchung sei vor allem auch ein myofasziales Schmerzproblem im Bereich der Hüftbeuger vorliegend. Eine zugrundeliegende Coxarthrose könne nicht festgestellt werden, ebenso lägen keine Hinweise auf ein femoroacetabuläres Impingement vor. Auffallend sei die Wirbelsäulenfehlform mit tiefgezogener BWS-Kyphose, sodass dadurch sicher lumbale Beschwerden im thorakolumbalen Übergang wie auch paravertebral in diesem Bereich erklärt werden könnten. Bezüglich der Leistenschmerzen empfehle sie eine aktive physikalische Therapie mit Kräftigung und Dehnungsübungen, allenfalls auch nochmals eine Triggerpunktbehandlung. Eine weitere Abklärung sei aus rheumatologischer Sicht nicht indiziert. Es seien bereits diverse Abklärungen mit Ultraschall-Abdomen, Leistenultraschall, Thorax-Röntgen und urologischer Abklärung sowie Coloskopie erfolgt. Sie habe dem Kläger erklärt, dass eine psychologische Betreuung sinnvoll wäre, insbesondere wegen der Angstzustände mit hypochondrischen Zügen und den Schlafstörungen. Es sei ein Hausarztwechsel vorgesehen (Urk. 9/1).
4.6 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer vom 5. September bis zum 30. November 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit, danach attestierte Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Dezember bis zum 17. Dezember 2017 (Urk. 2/8). Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte dem Kläger vom 18. Dezember 2017 bis zum 30. Juni 2018 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 15/16-21).
4.7 Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 12. März 2019 fest, dass der Kläger seit dem 15. November 2018 bei ihm in Behandlung stehe. Vom 5. September bis zum 17. November 2017 sei er in der Klinik H.___ hospitalisiert gewesen mit folgenden Diagnosen (Urk. 2/15):
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
Gelegentlich schlafe der Kläger gut, oft klage er aber über massive Schlafstörungen. Zusammen mit den geschilderten Derealisations- und Depersonalisationserlebnissen sei ihm im Moment eine regelmässige Arbeit in der ersten Tageshälfte nicht zumutbar. Er erachte ihn als bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig, wobei darauf geachtet werden sollte, dass er nachmittags arbeiten könne.
5.
5.1 Vorab zu klären ist, ob der Kläger eine Anzeigepflichtverletzung begangen hat, welche die Kündigung des Vertrages rechtfertigt.
Im Antrag zum Abschluss der Lebensversicherung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass alle Fragen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen sind. Frage 10 lautet folgendermassen:
«Bestehen oder bestanden bei Ihnen jemals gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge Krankheit oder Unfall des Nervensystems (z.B. Lähmungen, Epilepsie, nervöse Störungen), der Augen oder der Psyche (z.B. Depression, Angst- bzw. Erschöpfungszustände) oder haben sie jemals einen Selbsttötungsversuch unternommen?»
Aus den Akten geht hervor, dass der Kläger am 21. Juni 2013 selbständig A.___ aufgesucht hatte, um Fragen bezüglich des Behandlungsprozederes etc. zu stellen und anlässlich dieses Termin erklärte, er habe sein Leben nicht mehr im Griff und suche deshalb Unterstützung (Urk. 2/12). Anlässlich der Untersuchung vom 3. Oktober 2013 wurde in der Krankenakte notiert, dass die Angst des Klägers vor einer Krebserkrankung grösser sei als seine Beschwerden (Urk. 2/11), und am 31. Oktober 2013 wurde eine Dauerüberweisung für die delegierte Psychotherapie bei A.___ ausgestellt (Urk. 2/10).
Aufgrund der hausärztlich ausgestellten Dauerüberweisung für eine delegierte Psychotherapie im Oktober 2013 und der selbständigen Konsultation von A.___ hätte dem Kläger vor der Antragsstellung im März 2014 bewusst sein müssen, dass er unter einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Psyche gelitten hat. Die Ausführungen des Klägers, dass er weder eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung noch Kenntnis der Diagnose «Karzinophobie» gehabt habe, womit er die Frage 10 zu Recht verneint habe (Urk. 1), schlagen entsprechend fehl.
Soweit der Kläger vorbringt, dass ihm nie eine Dauerüberweisung für eine delegierte Psychotherapie ausgestellt worden sei (Urk. 14), entspricht dies nicht den im Recht liegenden Akten, in welchen Dr. Y.___ ausdrücklich festhält, dass am 31. Oktober 2013 eine Dauerüberweisung für ein Jahr getätigt worden sei (Urk. 2/10).
Entsprechend kann auch offen bleiben, ob die Diagnose «Karzinophobie» dem Kläger ausdrücklich mitgeteilt wurde oder nicht - die Frage 10 beinhaltet nicht, dass eine ICD-10-konforme Diagnose vorliegt, es reicht aus, wenn der Kläger wissen musste, dass er unter einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Psyche gelitten hat.
Aufgrund der vorliegenden Anzeigepflichtverletzung kündigte die Beklagte die Einzel-Lebensversicherung Police Nr. … zu Recht (vgl. E. 3.2).
5.2 Die Beklagte hatte Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung mit Zugang des Berichtes von Dr. Y.___ vom 2. Januar 2018 (Urk. 2/10) und kündigte am 18. Januar 2018 (Urk. 2/9) die Police. Damit erfolgte die Kündigung form- und fristgerecht, was im Übrigen auch seitens der Parteien nicht in Abrede gestellt wurde.
5.3 Strittig ist des Weiteren, ob eine allfällige Leistungspflicht der Beklagten vor der rechtmässigen Kündigung entstanden ist und falls ja, ob diese aufgrund mangelnder Kausalität der Anzeigepflichtverletzung dennoch zu erbringen ist (vgl. E. 3.3.1).
5.3.1 Der Kläger führte aus, dass die Wartefrist mit dem Eintritt der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu laufen begonnen habe am 5. September 2017, da die «Allianz Suisse» gleichzeitig auch seine Krankentaggeldversicherung gewesen sei und er dieser am 21. September 2017 Meldung gemacht habe, was von ihr auch bestätigt worden sei. Demnach sei er bei Ablauf der Wartefrist medizinisch bedingt arbeits- und erwerbsfähig gewesen, so dass die Prämienbefreiung mangels Kausalität geschuldet sei, da die heutigen Beschwerden in keinem kausalen Zusammenhang zu der von der Beklagten geltend gemachten Anzeigepflichtverletzung stünden. Damit habe die Beklagte dem Kläger nach Ablauf der 90-tätigen Wartefrist mit Wirkung ab 3. Dezember 2017 bis auf weiteres Prämienbefreiung im Umfang von 50 % zu leisten (Urk. 1, Urk. 14 und Urk. 20).
5.3.2 In ZB Ziff. 7.2 (vgl. auch ZB Prämienbefreiung Ziff. 7.2) wird festgehalten, dass der Versicherungsnehmer bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die Allianz Suisse spätestens nach 90 Tagen informieren muss. Die für die Meldung erforderlichen Formulare können bei Allianz Suisse bezogen werden. Wird Allianz Suisse der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf dieser Frist von 90 Tagen angezeigt, so beginnt die Wartefrist ab dem Datum an zu laufen, an dem die Meldung der Erwerbsunfähigkeit am Hauptsitz der Allianz Suisse eintrifft (Urk. 2/3).
Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit oder Unfall während der vereinbarten Wartefrist und darüber hinaus ganz oder teilweise weder ihren Beruf noch eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben im Stande ist (ZB Ziff. 3; vgl. auch ZB Prämienbefreiung Ziff. 3; Urk. 2/3).
Die Wartefrist laut Police beträgt für die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall 90 Tage und bei der Rente bei Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit 720 Tage (Urk. 2/3, S. 5 und S. 6).
In den Erläuterungen der Begriffe in den Allgemeinen Bedingungen steht, dass die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG nachfolgend Allianz Suisse genannt wird (Urk. 2/3).
5.3.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Kläger die «Krankheitsmeldung Kollektiv-Krankenversicherung» am 21. September 2017 ausgefüllt (Urk. 21/22) und der Kollektiv-Krankenversicherung am 31. Oktober 2017 eine Ermächtigung für den Schaden-Nr. … erteilt hat (Urk. 21/23). Am 6. Dezember 2017 stellte der Kläger Antrag auf Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit in Bezug auf die Police … (Urk. 2/8) bei der Beklagten.
5.3.5 Die 720-tägige Wartefrist für eine Rente bei Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit war – unabhängig davon, ob die Wartefrist ab dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im September 2017 oder erst ab 6. Dezember 2017 zu laufen beginnt - sicherlich noch nicht abgelaufen zum Zeitpunkt der Kündigung im Januar 2018.
5.3.6 Relevant ist der Beginn der Wartefrist allerdings mit Bezug auf die Prämienbefreiung, da für diese eine Wartefrist von 90 Tagen gilt.
Der Kläger arbeitete als Kundenberater für Allianz Suisse Peter Maurer in Winterthur (vgl. Urk. 21/22). In dieser Funktion hätten ihm die Vertragsbedingungen geläufig sein müssen und es hätte ihm klar sein müssen, dass er die geforderte Meldung an die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG machen muss und die «Krankheitsmeldung Kollektiv-Krankenversicherung» diesbezüglich nicht ausreicht. Entsprechend reichte er am 6. Dezember 2017 das richtige Formular ein (Urk. 2/8).
Der Kläger war gemäss eigenen Angaben seit dem 5. September 2017 in unterschiedlichem Masse arbeitsunfähig (Urk. 2/8). Die 90-tägige Frist war damit zum Zeitpunkt der Mitteilung an die Beklagte bereits verstrichen, womit die Wartefrist im Zeitpunkt des Eingangs bei der Beklagten im Dezember 2017 zu laufen begann (vgl. E. 5.3.2) und bei Kündigung der Police im Januar 2018 noch nicht abgelaufen war.
5.3.7 Demnach sind die Wartefristen weder für die Rente noch für die Prämienbefreiung abgelaufen, womit vor der Kündigung durch die Beklagte keine Leistungspflicht eingetreten sein konnte. Damit ist unerheblich, ob die fehlende Angabe der vorbestehenden psychischen Beschwerden kausal war oder keinen Einfluss gezeitigt hat.
5.4 Zusammenfassend erweist sich die Kündigung durch die Beklagte als rechtens. Mangels vor der Kündigung eingetretener Leistungspflicht ist auch keine Prämienbefreiung geschuldet. Demnach erweist sich die Klage als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
6. Die Beklagte, welche als Anbieterin einer gebundenen Vorsorgeversicherung (Säule 3a) eine öffentlichrechtliche Aufgabe wahrnimmt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 34 Abs. 2 GSVGer; in BGE 141 V 439 nicht publizierte E. 5 des Urteils des Bundesgerichts 9C_867/2014 vom 11. August 2015, in BGE 138 III 416 nicht publizierte E. 7 des Urteils des Bundesgerichts 9C_680/2011 vom 11. Mai 2012).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Baumann
- Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova