Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2019.00040
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 27. Mai 2020
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Pensionskasse der Y.___
Beklagte
vertreten durch Z.___
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, arbeitete zu einem Pensum von 80 % als Redaktorin bei der Y.___ und war damit bei der Pensionskasse der Y.___ (nachfolgend: Pensionskasse) vorsorgeversichert. Im Jahr 2016 belief sich ihr Einkommen für diese Tätigkeit auf brutto Fr. 101'862.-- (Urk. 2/9). Seit dem 1. Januar 2019 arbeitet die Versicherte zu einem Pensum von 40 % als Redaktorin bei der A.___ und sie erzielte mit dieser Tätigkeit im Jahr 2019 einen Jahreslohn von brutto Fr. 48'432.-- (Urk. 2/8). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. November 2017 eine halbe Invalidenrente samt akzessorischen Kinderrenten zu. Dabei ging die IV-Stelle davon aus, dass die Versicherte ihre angestammte Tätigkeit noch zu 50 % ausüben kann (Urk. 7/3). Mit Schreiben vom 20. November 2018 teilte die Pensionskasse der Versicherten mit, dass sie Anspruch auf Invalidenleistungen für einen Invaliditätsgrad von 50 % habe. Die Leistungspflicht beginne nach Ausschöpfung des Taggeldanspruches per 1. Dezember 2018. Die Invalidenrente belaufe sich auf Fr. 23’652.-- pro Jahr bzw. Fr. 1'971.-- pro Monat, die Kinderrente pro Kind auf Fr. 4'740.-- pro Jahr bzw. Fr. 395.-- pro Monat. Zusammen mit den Leistungen der Invalidenversicherung und dem weiterhin erzielbaren Erwerbseinkommen würden sich die Einnahmen damit auf Fr. 117'317.-- belaufen und den mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 101'862.-- um Fr. 15'455.-- übersteigen. In diesem Umfang würden die Invalidenleistungen gekürzt, so dass der Versicherten noch eine Invalidenrente von Fr. 1'167.-- pro Monat und für die drei Kinder eine Kinderrente von je Fr. 234.-- pro Monat ausgerichtet werden könne (Urk. 7/4). Die Versicherte wandte sich in der Folge mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 an die Pensionskasse und machte geltend, es sei einerseits der mutmasslich entgangene Verdienst basierend auf einem Arbeitspensum von 100 % statt 80 % festzulegen und andererseits die Kinderzulagen hinzuzurechnen, so dass die Überentschädigungsgrenze nicht bei Fr. 101'862.--, sondern bei Fr. 136'328.-- liege. Die anrechenbaren Leistungen von Fr. 117'317.-- würden diesen Betrag nicht überschreiten, weshalb die Pensionskasse ihre Leistungen ungekürzt auszurichten habe (Urk. 7/5). Die Pensionskasse hielt in der Folge daran fest, dass die Überentschädigungsberechnung im Grundsatz so vorzunehmen sei, wie sie es im Schreiben vom 7. Dezember 2018 ausgeführt habe, leichte Abweichungen ergaben sich lediglich noch beim anrechenbaren Erwerbseinkommen der Versicherten (Urk. 7/6-8).
2. Am 13. Mai 2019 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser gegen die Pensionskasse Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«Es seien die der Klägerin zustehenden Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge (obligatorische und weitergehende berufliche Vorsorge) ungekürzt auszurichten. Es sei die zu leistende Nachzahlung mit 5 % ab heutigem Datum zu verzinsen (Verzugszins).
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.»
Die Beklagte ersuchte durch die Z.___ mit Klageantwort vom 21. Juni 2019 um Abweisung der Klage (Urk. 6). Mit Replik vom 9. August 2019 (Urk. 12) bzw. Duplik vom 13. September 2019 (Urk. 15) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 34a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anwendung.
1.2 Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen kann: a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet; b. Taggelder aus obligatorischen Versicherungen; c. Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden; d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.
Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde (Art. 24 Abs. 6 BVV 2).
1.3 Art. 24 BVV 2 gilt grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereich können die Vorsorgeeinrichtungen die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beachtung des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) anders regeln, solange dadurch die obligatorischen Ansprüche gewahrt bleiben (Bundesgerichtsurteil 9C_824/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2).
1.4 Von der Möglichkeit, von Art. 24 BVV 2 abzuweichen und in ihrem Vorsorgereglement eine eigene Regelung zu treffen, hat die Beklagte Gebrauch gemacht:
Ergeben bei Invalidität oder Tod eines Versicherten oder Bezügers einer Invalidenrente die Leistungen der Pensionskasse zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften für den Versicherten und seine Kinder bzw. seine Hinterlassenen mehr als 100 % des mutmasslich entgangenen Jahreslohns gemäss Art. 3 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, sind die von der Pensionskasse auszurichtenden Renten solange und soweit zu kürzen, bis die genannte Grenze nicht mehr überschritten wird (Art. 20 Abs. 1 des Reglements, Urk. 2/4).
Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden wie a) Leistungen der AHV/IV (und/oder in- und ausländischer Sozialversicherungen) mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, b) Leistungen der Militärversicherung oder der obligatorischen Unfallversicherung, c) Leistungen von anderen Versicherungen, deren Prämien die Firma mindestens zur Hälfte erbracht hat und d) Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen und Freizügigkeitseinrichtungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird vor Erreichen des Rücktrittsalters überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet, mit Ausnahme des Zusatzeinkommens, welches während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erzielt wird. Bei der Bestimmung des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens wird grundsätzlich auf das Invalideneinkommen gemäss IV-Entscheid abgestellt. In jedem Fall werden aber mindestens diejenigen Leistungen erbracht, die gemäss BVG und dessen Anrechnungsregeln zu erbringen sind (Art. 20 Abs. 2 des Reglements).
Der zur Bestimmung des versicherten Lohns massgebende Jahreslohn entspricht dem vertraglich festgelegten Jahreslohn zuzüglich der im Vorjahr ausbezahlten AHV-pflichtigen variablen Lohnanteile (Art. 3 Abs. 1 des Reglements).
1.5 Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 140 V 50 E. 2.2).
2.
2.1 Die Klägerin machte geltend, es sei zu klären, wie die Überentschädigung gemäss Art. 20 Abs. 1 des Reglements der Beklagten zu bestimmen sei. Dabei sei entscheidend, dass vom mutmasslich entgangenen Jahreslohn auszugehen sei. Der Bezug zu Art. 3 des Reglements bedeute, dass dabei auch variable Lohnbestandteile sowie Lohnänderungen zu berücksichtigen seien. Das mutmasslich entgangene Erwerbseinkommen bezeichne denjenigen Lohn, den die betreffende Person ohne gesundheitliche Einbusse erzielen würde. Ohne gesundheitliche Einbusse wäre bei der Klägerin eine Lohnänderung erfolgt, sie wäre zu 100 % erwerbstätig. Entsprechend sei bei der Überentschädigungsberechnung von einem mutmasslich entgangenen Lohn entsprechend einem Pensum von 100 % auszugehen. Im Oktober 2016 habe die Klägerin mit einem Pensum von 80 % ein Einkommen von Fr. 101'862.-- erzielt. Hochgerechnet auf 100 % belaufe sich der mutmasslich entgangene Jahreslohn auf Fr. 127'328.-- bzw. angepasst an die Lohnentwicklung im Jahr 2018 auf Fr. 131’268.--. Zu diesem Betrag seien die allfälligen Kinderzulagen hinzuzählen. Für ihre drei Kinder bestehe bei der Klägerin ein Anspruch auf Kinderzulagen im Umfang von Fr. 9'000.-- pro Jahr. Die Überentschädigungsgrenze liege damit im Jahr 2018 bei Fr. 140'258.--. Die anrechenbaren Leistungen würden diesen Betrag nicht überschreiten, weshalb die Beklagte die Invalidenleistungen ungekürzt auszurichten habe (Urk. 1, Urk. 12).
2.2 Demgegenüber führte die Beklagte aus, ihr Reglement gehe nicht vom mutmasslich entgangenen Verdienst gemäss BVG aus, sondern lege die Überentschädigungsgrenze auf den vertraglich festgelegten Jahreslohn zuzüglich variabler Lohnteile fest. Allfällige Lohnentwicklungen oder Karrierechancen würden im Gegensatz zum mutmasslich entgangenen Verdienst gemäss BVG nicht berücksichtigt. Folglich sei vom vertraglich festgelegten Lohn in der Höhe von Fr. 101'862.-- bei einem Pensum von 80 % auszugehen. Eine Erhöhung des Pensums sei nicht vereinbart gewesen und die Klägerin könne auch nicht belegen, dass sie eine solche beabsichtigt habe. Die Kinderzulagen könnten sodann nicht berücksichtigt werden, da sie auch im Gesundheitsfall nicht von der Klägerin bezogen würden, sondern vom Kindsvater. Die Klägerin erleide diesbezüglich wegen des Gesundheitsschadens keinen Verlust (Urk. 6, Urk. 15).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist die Auslegung von Art. 20 Abs. 1 des Reglements der Beklagten, namentlich sind sich die Parteien nicht einig, was unter dem Begriff des «mutmasslich entgangenen Jahreslohns gemäss Art. 3 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen» zu verstehen ist.
3.2 Das Reglement enthält zwar analog den gesetzlichen Bestimmungen die Wörter «mutmasslich entgangenen», es wird aber anders als im Gesetz nicht der Begriff «Verdienst» verwendet, sondern es wird auf den «Jahreslohn gemäss Art. 3» verwiesen. Es steht damit fest, dass die Beklagte die Überentschädigungsgrenze abweichend vom Gesetz definiert. Als massgebende Bezugsgrösse zur Ermittlung der Überentschädigung im überobligatorischen Bereich hat die Beklagte den zur Bestimmung des versicherten Lohns massgebenden Jahreslohn festgelegt, welcher gemäss Art. 3 Abs. 1 des Reglements dem vertraglich festgelegten Jahreslohn zuzüglich der im Vorjahr ausbezahlten AHV-pflichtigen variablen Lohnteile entspricht.
3.3 Art. 20 Abs. 1 des Reglements sieht sodann vor, dass allfällige Kinderzulagen bei der Festlegung der Überentschädigungsgrenze zu berücksichtigen sind. Das Wort «allfällig» ist so zu verstehen, dass die Kinderzulagen nur dann hinzuzählen sind, wenn diese von der versicherten Person ohne das schädigende Ereignis bezogen würden. Die Kinderzulagen für die drei Kinder der Klägerin werden unstrittig vom Kindsvater bezogen, womit die Klägerin auch bei voller Gesundheit diese nicht beziehen würde. Ein durch das schädigende Ereignis entgangener Verdienst besteht damit bezüglich der Kinderzulagen nicht.
3.4 Die Klägerin macht nicht geltend, dass sie die aufgrund einer Schattenrechnung errechneten gesetzlichen Minimalleistungen nicht erhalte. Angesichts der im Vergleich zur gesetzlichen deutlich höheren reglementarischen Invalidenrente (60 % des versicherten Verdienstes, vgl. Urk. 7/4) ist dies auch nicht anzunehmen.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin nicht entsprechend dem Entscheid der Invalidenversicherung noch ein 50 %-Pensum, sondern lediglich ein solches von 40 % ausübt und damit die ihr attestierte Restarbeitsfähigkeit nicht vollständig ausschöpft. Soweit mithin bei der Überentschädigungsberechnung das Valideneinkommen als Bezugsgrösse gilt, muss dies entsprechend auch für das Invalideneinkommen gelten, welches sich laut den Festlegungen der Invalidenversicherung auf 50 % des Valideneinkommens beläuft.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung im obligatorischen Bereich der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad sich aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbstätigkeit bemisst (BGE 144 V 63 E. 6.2, BGE 144 V 72 E. 5.3.3 und E. 5.3.4). Bei einem versicherten Pensum von 80 % und der von der Invalidenversicherung festgestellten Arbeitsfähigkeit von 50 % (bezogen auf ein volles Pensum) fallen 30 % in den vorsorglich versicherten und 20 % in den vorsorglich nicht versicherten Anteil, was bezogen auf das versicherte Teilzeitpensum von 80 % einen Invaliditätsgrad von 37,5 % ergibt (30 : 80 x 100). Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten wäre mithin unter Umständen gänzlich zu verneinen.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die von der Beklagten vorgenommene Überentschädigungsberechnung als reglementskonform erweist. Dies führt zur Abweisung der Klage.
4.
4.1 Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und der unterliegenden Klägerin keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer), sind keine Gerichtskosten zu erheben.
4.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Der obsiegenden Beklagten ist daher keine Parteientschädigung zu Lasten der Klägerin zuzusprechen.
Der Klägerin steht ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zu.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger